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63_II_69

BGE 63 II 69

Bundesgericht (BGE) ·II · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Orten der II. ZiYilabteilung vom 117. Kai 1937 i. S. Wyttenbach gegen Vormunciachaftsbehörde 'l'hun. Anträge auf Entzug der elterlichen Gewalt gegenüber dem kraft Scheidungsurteils damit betrauten Elternteil, ohne dass die Zuweisung an den andern Elternteil anbegehrt wird, sind nach Art. 285 ZGB und nicht als Änderungsklagen im Sinne von Art. 157 ZGB zu behandeln. Entscheide über solche Anträge können, auch wenn sie von einer Gerichtsbehörde ausgehen, nicht mit Berufung, sondern nur mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden. Das Bundesgericht hat im Weiterziehungs- verfahren nicht zu prüfen, ob nach der kantonalen Zustän. digkeitsordnung Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden zuständig waren. Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben das Begehren der Vormundschaftsbehörde der Stadt Thun, dem Be- klagten die ihm im Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1922 zugewiesene elterliche Gewalt über das Kind OJga Gertrud, geboren 1919, zu entziehen und das Kind der antragstellenden Behörde zu unterstellen, geschützt. Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
  2. März 1937, dem Beklagten zugestellt am 10. April, hat
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17. Urteil der II. ZivU.bteUung vom 30. April 1987

i. S. Barder gesohiedene LaBIen gegen Lenllen. Geteilte elterliche Gewalt als Folge eines ausländischen Scheidungs- urteils. Begehren eines Elternteils um Zuweisung der vollen elterlichen Gewalt an ihn (oder um Feststellung, dass mit der Wohnsitznahme in der Schweiz diese Gewalt ohne weiteres auf ihn übergegangen sei): zuständig sind, wenn überhaupt schweizerische Behörden, nur die zur Beurteilung von Klagen im Sinne von Art. 157 ZGB berufenen Gerichte, nicht die allenfalls nach kantonalem Recht zum Entzug der elterlichen Gewalt gemäss Art. 285 ZGB berufenen Verwaltungsbehörden. Die Beschwerdeführerin, deren Ehe mit dem Deutschen Paul Lenssen am 18. Juli 1933 durch das Landgericht Krefeld-Uerdingen geschieden wurde, begab sich hierauf mit dem der Ehe entsprossenen minderjährigen Kinde Klara Erika, das nach § 1635 BGB ihrer Obsorge unter- steht, in die Schweiz und liess sich als ehemalige Schwei- zerin wieder in das Schweizerbürgerrecht aufnehmen, samt dem Kinde, das sie bei einem Schwager unterge- bracht hat. Mit dem vorliegenden bei den vormund- schaftlich~n Behörden ihres Wohnsitzkantons Zürich ge-

70 Familicnrecht. No 17. stellten Gesuch verlangt sie die Zuweisung der vollen elter- lichen Gewaltan sie (also auch des Vertretungsrechtes, das nach der erwähnten Bestimmung des deutschen BGB dem Vater verblieben war). Die kantonale Justizdirektion hat die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beur- teilung dieses Begehrens verneint. Diesen Entscheid zieht die Gesuchstellerin mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Das Bundesge:richt zieht in Erwägung: Mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden ist der Frage nicht vorgegriffen, ob das Gesuch überhaupt in der Schweiz und speziell am Wohnsitz der Gesuchstellerin angebracht werden könne. Eine Verletzung von Art. 9 NAG kommt daher nicht in Frage. Der Ent- scheid über die sachliche Zuständigkeit aber entspricht der Rechtsprechung, welche Begehren um Zuweisung eines Kindes aus geschiedener Ehe an den Elternteil, dem es im Scheidungsurteil entzogen worden war, der gerichtlichen Entscheidung vorbehält (BGE 56 II 79). Das gleiche muss gelten, wenn, wie hier, die Elternrechte bei der Scheidung zwischen den heiden Gatten geteilt wurden und nun der eine sich die Rechte des andern zuerkennen lassen will. Diese Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit ist vom Orte der Scheidung unabhängig, denn die Abänderungs- klage ist nicht beim Sch~idungsrichter, sondern beim Richter am gegenwärtigen Wohnsitz der beklagten, unter Umständen der klagenden Partei anzuheben (BGE 61 II 225). Gesuche der vorliegenden Art können daher auch dann nicht vor Verwaltungshehörden gebracht werden, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde. Der Antrag der Gesuchstellerin geht nicht auf Fest- stellung, dass ihr die volle elterliche Gewalt schon kraft der Wohnsitznahme in der Schweiz nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes zustehe. Über ein solches Begehren könnten übrigens gleichfalls nicht Verwaltungs- behörden entscheiden. Familic~cht. No 18. 71 Die Beschwerde ist also abzuweisen. Ob eine (gericht- liehe) Zuständigkeit in der Schweiz überhaupt gegeben sei, kann ebenso ungeprüft bleiben wie die weitere von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob ein vom ge- schiedenen Manne ihr gegenüber in Deutschland erstritte- nes Urteil auf Beschränkung oder Aufhebung ihrer Eltern- rechte in der Schweiz anzuerkennen wäre. Bemerkt mag immerhin werden, dass der Anerkennung eines solchen Urteils, wenn es wesentlich auf die Tatsache der Einbür- gerung des Kindes in der Schweiz gestützt ist, Gründe der öffentlichen Ordnung entgegenstehen dürften. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

18. Orten der II. ZiYilabteilung vom 117. Kai 1937

i. S. Wyttenbach gegen Vormunciachaftsbehörde 'l'hun. Anträge auf Entzug der elterlichen Gewalt gegenüber dem kraft Scheidungsurteils damit betrauten Elternteil, ohne dass die Zuweisung an den andern Elternteil anbegehrt wird, sind nach Art. 285 ZGB und nicht als Änderungsklagen im Sinne von Art. 157 ZGB zu behandeln. Entscheide über solche Anträge können, auch wenn sie von einer Gerichtsbehörde ausgehen, nicht mit Berufung, sondern nur mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden. Das Bundesgericht hat im Weiterziehungs- verfahren nicht zu prüfen, ob nach der kantonalen Zustän. digkeitsordnung Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden zuständig waren. Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben das Begehren der Vormundschaftsbehörde der Stadt Thun, dem Be- klagten die ihm im Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1922 zugewiesene elterliche Gewalt über das Kind OJga Gertrud, geboren 1919, zu entziehen und das Kind der antragstellenden Behörde zu unterstellen, geschützt. Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom

16. März 1937, dem Beklagten zugestellt am 10. April, hat