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Motorfahrzeugverkehr. N0 61.
pour perte de sputien les trois quarts du reate de 2087 fr. 60
(8862 -
6774.40).
Le dommage materiel total a. Ja charge solidaire des de-
fendems est donc de 1893 fr. (437 fr. 65 + 2087 fr. 60 =
2525 fr. 25, dont les 3/4 font 1893 fr.).
A ces 1893 fr. s'ajoutent les 200 fr. alloues pour inter-
vention du demandeur au proces penal, ce qui porte a.
2093 fr., avec interets a. 5 % des le 17 septembre 1935 selon
la jurisprudence du Tribunal federal, le montant total de
l'indemnite due solidairement par les defendeurs au de-
'mandeur.
4. -
Le tort moral causa au demandeur est evident. Sur
ce point on ne peut que se rallier a. l'opinion des premiers
juges : le demandeur a du cruellement souffrir de la perte
tragique de son fils ame, jeune homme affectueux, intelli-
gent, devoue, qui remettait a. son pere tout ce qu'il gagnait;
la sante precaire du demandeur a aussi ete ebranl6e par ce
grand deui!. Le defendeur doit satisfaction maIgre la faute
concomitante de Ja victime, car sa propre faute est grave
et preponderante (RO 54 II p. 18 et 19 et l'arret Troller c.
Schanker du 16 juin 1937, RO 63 II p. 199). L'allocation
de la somme de 3000 fr. se justifie donc pleinement, compte
tenu de la faute du jeune Donze. Le fait que le demandeur
n'a pas recourti contre le dispositif du jugement de pre-
miere instance n'empeche pas le Tribunal de modifier teIle
ou teIle indemnite, pourvu que le total des dommages-
interets alloues ne' depasse pas 'le montant dont se contente
l'intime. La somme de 3000 fr. doit etre mise en entier a.
Ja charge du defendeur Vermot. La culpabilite de Kreutter
est en effet beaucoup moins grave et contre-balanc6e par
celle de Marcel Donze de teIle JIlaIliere que les circonstances
subjectives du cas ne permettent pas de oondamner Ce
defendeur. La solidarite eßt ainsi d'embl6e exclue, car elle
8UPpose necessairement, et comme premiere condition, que
las defendems soient tenus tous deux de reparer le preju'~
dice moral.
Motorfabrzeugverkehr. N° 68.
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Par ces motifs, le Tribunal /ederal
admet partiellement le recours et reforme le jugement du
Tribunal de La Chaux-de-Fonds en ce sens que: a) les
d6fendeurs sont condamnes solidairement a. payer au
demandeur la somme de 2093 fr. avec interets a. 5 % des
le 17 septembre 1935, b) le d6fendeur Vermot eßt condamne
a. payer en outre au demandeur la somme de 3000 fr. avec
interets A 5 % des le 17 septembre 1935.
68. UrteU der IL ZivUabteilung vom 4. November 1937
i. S. Lehmann gegen ((lIelvetia I).
Art. 58 OG. Zum Begriffe des Haupturteils.
Art. 40 MFG (betreffend F 0 r t d aue r
der
H a f tun g
des bisherigen Halters bis' zur Übertragung des Fahrzeug-
ausweises) :
bezieht sich auf einen für das betreffende bestimmte Fahrzeug
ansgestelltert, mit ihm übe r t rag bar e n Aus w eis
und die einem solchen Ausweis zugrunde liegende Versi-
cherung;
_ nicht auch auf einen k 0 11 e k t i v e n
H ä n dIe r-
aus w eis im Sinne von Art. 26/27 der Vollziehungs-
verordnung (gemäss Art. 69 lit. i MFG).
A. -
Am 27. Juli 1935 wurde der auf seinem Motorrad
von Ostermundigen nach Zollikofen zurückkehrende Kläger
um 23 % Uhr von einem Personenautomobil Marke Buick
angefahren und schwer verletzt. Der Führer und zugleich
Eigentümer des Buick-Wagens, Albrecht Linder, aner-
kannte im Strafverfahren, dem Kläger als Schadenersatz
und Genugtuung Fr. 63,431.85 schuldig zu sein. Er hatte
den Wagen am Unfalltage mittags in der Garage «zum
Klösterli» in Hern gekauft und vom Inhaber der Garage
sich zuführen lassen. Dieser besass für den Wagen keinen
ordentlichen Fahrzeugausweis, wohl aber eine für Perso-
nenwagen (Automobile und Motorräder) verschiedener
(beliebiger) Marken· zu verwendende, vom 20. bis zum
27. Juli 1935 (mit Ausnahme des 21., Sonntag) gültige
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Motorfahrzeugverkehr. No 68.
II Bewilligung zum Ausprobieren, Vorführen oder Über-
führen eines M;otorfahrzeuges, gemäss Art. 28 der Voll-
ziehungsverordnung.. .» mit den Kontrollschildern BE
2424, die er denn auch bei der Zuführungsfahrt verwen-
dete, hernach aber vom Wagen abnahm, um sie ander-
weitig im Geschäft zu benutzen. Linder brachte dann
missbräuchlich die Schilder eines andern Wagens an und
begab sich so auf die Unglücksfahrt, ohne für den Buick-
Wagen einen Fahrzeugausweis mit zugrundeliegender
Haftpflichtversicherung zu haben.
B. -
Auf Grund von Art. 40 MFG, wonach der bisherige
Halter eines Motorfahrzeuges im Rahmen der zu seinen
Gunsten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bis zur
amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises an den
neuen Halter weiterhaftet, belangt der Kläger, der von
Linder nicht Zahlung erlangt hat, drei Versicherungs-
gesellschaften als H1J.ftpflichtversicherer früherer Halter
des Buick-Wagens; darunter die I(Helvetia», bei der der
Inhaber der Klösterli-Garage gemäss der erwähnten Be-
willigung zu den in Art. 52 MFG vorgesehenen Mindest-
summen versichert war gegen die Folgen seiner Haft-
pflicht in « Schadensfällen, welche der Inhaber dieser
Probefahrtsbewilligung bei Fahrten verursacht».
Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage
gegen die « Helvetia» mit Urteil vom 14. April 1937,
zugestellt am 29. Juni, abgewiesen. Der Kläger hält
demgegenüber mit seiner Berufung an das Bundesgericht
am Klagebegehren fest. Soweit sich die Klage gegen die
andern Versicherungsgesellschaften richtet, war der Rechts-
streit bis zur Erledigung der Klage gegen die « Helvetia »
eingestellt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Das kantonale Urteil, das die Anspruche gegen die
c(Helvetia» vollständig erledigt, ist als Haupturteil im
Sinne von Art. 58 OG anzuerkennen (vgl. BGE 44 II
442 ff.), zumal sich die Einstellung des Verfahrens gegen
MDtorfahrzeugverkehr. N° 68.
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die Mitbeklagten aus Rücksichten erklären lässt, die mit
der Erteilung des Armenrechts zusammenhängen (indem
der Kläger, falls er gegenüber der « Helvetia» obsiegen
sollte, sich bezahlt machen könnte, worauf der « Helve-
tia » überlassen wäre, Rückgriffsanspruche gegen die Mit-
beklagten geltend zu machen). Bei dieser Prozesslage
muss es sein Bewenden haben, obwohl eine einheitliche
Beurteilung der gegen die drei Versicherer erhobenen
Ansprüche wohl wünschbar und auch ohne beträchtlichen
Mehraufwand für die Rechtsverfolgung des Klägers mög-
lich gewesen wäre.
2. -
Art. 40 MFG lautet: « Wird ein Motorfahrzeug
auf einen neuen Halter übertragen, so haftet bis zur
amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises neben dem
neuen auch der alte Halter, jedoch nur bis zu den in
seinem Versicherungsvertrag vorgesehenen Summen. Der
neue Halter, der für den Schaden aufgekommen ist, hat
bis zum Betrage der Versicherungssumme· ein Rückgriffs-
recht gegen den alten Halter oder dessen Versicherer.»
Grundlage dieser Bestimmung ist einerseits die in Art. 37
MFG vorgesehene Haftung des Halters des Fahrzeuges
und anderseits die in den Art. 5-8 MFG getroffene Ordnung
über den ordentlichen Fahrzeugausweis, der sich auf ein
bestimmtes Fahrzeug zu beziehen hat, auf den Namen
des Halters auszustellen ist und bei Wechsel des Halters
auf den neuen Halter übertragen werden soll. Voraus-
setzung eines solchen Fahrzeugausweises ist neben der
durch Prüfung festzustellenden Eignung des Fahrzeuges
der Nachweis einer die Haftung des Ha.lters deckenden
Haftpflichtversicherung, bei deren Wegfall der Fahrzeug-
ausweis zu entziehen ist (Art. 16 MFG). Die dem Fahr-
zeugausweis zugrunde liegende Haftpflichtversicherung
geht von Gesetzes wegen (abweichend von Art. 54 VVG
nicht ohne weiteres mit der Handänderung, sondern)
mit der Übertragung des Fahrzeugausweises auf den
neuen Halter über, unter Vorbehalt des diesem wie auch
dem Versicherer zustehenden Rücktrittes binnen vierzehn
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Mororfahrzeugverkehr. No 68.
Tagen nach K,enntnis des Übergangs (Art. 48 Abs. 2
MFG). Art. 40' MFG ergänzt diese Bestimmungen nun
in der Weise, dass er die Haftung des bisherigen Halters
nach Massgabe seilJ.er Haftpflichtversicherung fortbestehen
lässt, bis der Fahrzeugausweis auf den neuen Halter
übertragen wird, womit dieser ohne weiteres in die Versi-
cherung eintritt.
Art. 40 MFG bezieht sich somit auf den Fahrzeug-
ausweis, der nach Art. 5-8 für das betreffende Fahrzeug
ausgestellt wurde und mit ihm an einen Erwerber über-
tragbar ist, samt der gleichfalls für den Betrieb eben
desselben Fahrzeuges bestehenden Haftpflichtversicherung,
die mit dem Ausweis an den neuen Halter übergehen
soll. Hier ist zunächst zweifelhaft, ob der Inhaber der
Klösterli-Garage als allfälliger Verkaufsbeauftragter über-
haupt Halter im Sinne des Gesetzes war. Jedenfalls aber
bezog sich die bei der « Helvetia» abgeschlossene Versi-
. cherung nicht auf einen für den Buick-Wagen ausgestellten
ordentlichen Ausweis, sondern auf eine Sonderbewilligung,
die einem solchen Fahrzeugausweis, wie ihn Art. 40 im
Auge hat, nicht gleichgestellt werden kann.
3. -
In Ergänzung von Art. 5-8 weist nämlich Art. 69
MFG dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass von Vor-
schriften zu über: « • • • i. besondere Ausweise und Kon-
trollschilder für Motorfahrzeughändler, sowie kurzfristige
Fahrzeugausweise für besondere Zwecke». Demgemäss
sieht die VollziehungsverordnUng einerseits in Art. 26/27
die an Motorfahrzeughändler zu erteilende Kollektiv-
bewilligung mit HändlerschiId oder (zu beschränkter
Verwendung) mit VersuchschiId vor, anderseits in Art. 28
die zum Ausprobieren, Vorführen. oder Überführen eines
bestimmten Fahrzeugs für einen oder sieben Tage zu
erteilende « Tagesbewilligung ». Die auch für die Sonder-
bewilligungen beider Arten verlangte « Haftpflichtversi-
cherung im Sinne des Gesetzes» hat dem Inhalt der
Bewilligung gerecht zu werden, soll sie doch die mit deren
Gebrauch verbundenen Haftpflichtrisiken decken. Diesen
Motorfahrzeugverkehr. N° 1l8.
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'Sonderbewilligungen ist gemeinsam, dass sie gemäss fest-
gesetzten Bedingungen den Gebrauch eines Fahrzeuges
gestatten, für das kein ordentlicher Ausweis besteht,
durch den das Fahrzeug allgemein zum Verkehr zu-
gelassen wäre.
Die Kollektivbewilligung nun bezieht sich gar nicht
auf ein bestimmtes Fahrzeug, auch nicht auf mehrere
bestimmte Fahrzeuge. Sie kann vom Geschäftsinhaber,
dem sie erteilt ist, wie auch von seinen Angestellten und
Arbeitern für beliebige Fahrzeuge verwendet werden,
wobei als Ausübung der Kollektivbefugnis nur der jewei-
lige Betrieb eines Fahrzeugs mit dem Kollektivausweis
und den damit abgegebenen' Schildern zu gelten hat.
Entsprechend dem jeweiligen Gebrauch ist auch der mit
der Kollektivbewilligung verbundene Haftpflichtversiche-
rungsschutz sachlich und zeitlich beschränkt. Für ein
Fahrzeug, das mittels Kollektivausweises einem Käufer
zugeführt worden ist, entfällt daher der dem Ausweise
entsprechende Versicherungsschutz, sobald der Händler
die Schilder zu anderweitiger Verwendung an sich nimmt
und damit das Fahrzeug dem Bereich der Kollektiv-
bewilligung entrückt. Der Wagen ist fortan dieses Schutzes
sowenig mehr teilhaftig, wie wenn sich der Halterwechsel
ohne Verwendung eines Kollektivausweises vollzogen hätte.
Von der Übertragung der Kollektivbewilligung an den
Käufer eines Fahrzeugs kann keine Rede sein, ganz
abgesehen davon, dass sie sich bei Verwendung zum
Zuführen einer Mehrzahl von Wagen an verschiedene
Käufer nicht vervielfachen liesse; wie denn die die Bewilli-
gung deckende Versicherung ebenfalls nur je die Ver-
wendung des Kollektivausweises durch den Händler, dem
aUein er zusteht (und dessen Personal), zu decken bestimmt
ist. Auf eine solche Kollektivbewilligung, die nicht ge-
eignet ist, ein bestimmtes Fahrzeug über die Dauer der
Verwendung' dafür hinaus zu einem mit Ausweis ver-
sehenen Fahrzeug zu stempeln, ist Art. 40 MFG nicht
anwendbar.
352
Schuldbetreibllngs- und Konkursrecht.
Ob demgegenüber die gemäss Art. 28 der Verordnung
für ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilende Tagesbewilli-
gung während 'ihrer Gültigkeitsdauer übertragbar sei und
im Rahmen des bewilligten Zweckes die Anwendung. von
Art. 40 MFG rechtfertige, ist hier nicht zu entscheiden.
Wie der Appellationshof zutreffend ausführt, kennzeichnet
sich die vorliegende für eine unbeschränkte Anzahl vOn
Motorfahrzeugen verschiedener Marken erteilte Bewilli-
gung als Kollektivbewilligung, was eine Fortdauer der
Haftung für irgendein bestimmtes Fahrzeug im Sinne
von Art. 40 MFG ausschliesst. Dem steht nicht entgegen,
dass die Bedingungen der Bewilligung verordnungswidrig
nach dem Muster einer Tagesbewilligung gestaltet waren,
wie sie nach Art. 28 VV nur für ein bestimmtes Fahrzeug
erteilt werden soll. Entsprechend dem kollektiven Charak-
ter des Ausweises des Garageinhabers, auf Grund dessen
der Kläger die {(Helvetia)} (gemäss Art. 49 MFG un-
mittelbar) belangt, erweist sich die Klage nach dem
Ausgeführten als unbegründet, weil der von Linder ge-
führte Wagen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr
unter dem Schutze jenes Ausweises und der dessen Ver-
wendung deckenden Haftpflichtversicherung stand.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. April 1937
bestätigt.
VI. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. 111. Teil No. 38. -
Voir nIe partie n° 38.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
69. Urteil der II. Zivilabteilung vom l6. Dezember 1937
i. S. Hug gegen Zentralschweizerischen Jodlerverband.
ZGB Art. 70 : Inwiefern kann dip, Angabe deg Grundes des Aus-
tri t t e sau s
dem Ver ein statutari. hlie&'llmg durch den dazu nicht zustän-
digen Vorstand.
A. -
Der beklagte Verband, dessen Mitglied der Kläger
war, « pflegt und fördert unsere althergebrachten Bräuche
schweizerischen Volkstums ... » (Art. 1 der Statuten).
Ausgeschlossen (seil. : von der Aufnahme als Mitglieder)
sind alle diejenigen ... Einzelmitglieder, die obenstehende
Gebräuche erwerbsmässig betreiben ... (Art. 5 i. f.). Aus-
tritt hat durch schriftlich begründetes Gesuch an den
Verbandsvorstand zu erfolgen ... Der Ausschluss erfolgt
... b) bei fortgesetzter Schädigung des Verbandes in finan-
zieller und moralischer Hinsicht, c) bei stetem Zuwider-
handeln gegen Statuten und Ziel des Verbandes. Ein
solcher Ausschluss kann nur durch 2/3 Mehrheit der
Delegiertenversammlung erfolgen (Art. 8).
Seit einigen Jahren war der Kläger im Schosse des be-
klagten Verbandes wiederholt Gegenstand von Vorwürfen
über Statutenverletzungen, besonders durch Fernbleiben
von Veranstaltungen des Verbandes, berufsmässiges Ar-
beiten zusammen mit Verbandsfremden . oder mit auslän-
dischen Fahnen und im Ausland, widerliche Reklame und
sonstigen unlautern Wettbewerb.
An der Vorstands-
AS 6:~ 11 -
1937
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