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63_II_347

BGE 63 II 347

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-17 · Deutsch CH
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346 Motorfahrzeugverkehr. N0 61. pour perte de sputien les trois quarts du reate de 2087 fr. 60 (8862 - 6774.40). Le dommage materiel total a. Ja charge solidaire des de- fendems est donc de 1893 fr. (437 fr. 65 + 2087 fr. 60 = 2525 fr. 25, dont les 3/4 font 1893 fr.). A ces 1893 fr. s'ajoutent les 200 fr. alloues pour inter- vention du demandeur au proces penal, ce qui porte a. 2093 fr., avec interets a. 5 % des le 17 septembre 1935 selon la jurisprudence du Tribunal federal, le montant total de l'indemnite due solidairement par les defendeurs au de- 'mandeur.

4. - Le tort moral causa au demandeur est evident. Sur ce point on ne peut que se rallier a. l'opinion des premiers juges : le demandeur a du cruellement souffrir de la perte tragique de son fils ame, jeune homme affectueux, intelli- gent, devoue, qui remettait a. son pere tout ce qu'il gagnait ; la sante precaire du demandeur a aussi ete ebranl6e par ce grand deui!. Le defendeur doit satisfaction maIgre la faute concomitante de Ja victime, car sa propre faute est grave et preponderante (RO 54 II p. 18 et 19 et l'arret Troller c. Schanker du 16 juin 1937, RO 63 II p. 199). L'allocation de la somme de 3000 fr. se justifie donc pleinement, compte tenu de la faute du jeune Donze. Le fait que le demandeur n'a pas recourti contre le dispositif du jugement de pre- miere instance n'empeche pas le Tribunal de modifier teIle ou teIle indemnite, pourvu que le total des dommages- interets alloues ne' depasse pas 'le montant dont se contente l'intime. La somme de 3000 fr. doit etre mise en entier a. Ja charge du defendeur Vermot. La culpabilite de Kreutter est en effet beaucoup moins grave et contre-balanc6e par celle de Marcel Donze de teIle JIlaIliere que les circonstances subjectives du cas ne permettent pas de oondamner Ce defendeur. La solidarite eßt ainsi d'embl6e exclue, car elle 8UPpose necessairement, et comme premiere condition, que las defendems soient tenus tous deux de reparer le preju'~ dice moral. Motorfabrzeugverkehr. N° 68. 347 Par ces motifs, le Tribunal /ederal admet partiellement le recours et reforme le jugement du Tribunal de La Chaux-de-Fonds en ce sens que: a) les d6fendeurs sont condamnes solidairement a. payer au demandeur la somme de 2093 fr. avec interets a. 5 % des le 17 septembre 1935, b) le d6fendeur Vermot eßt condamne

a. payer en outre au demandeur la somme de 3000 fr. avec interets A 5 % des le 17 septembre 1935.

68. UrteU der IL ZivUabteilung vom 4. November 1937

i. S. Lehmann gegen (( lIelvetia I). Art. 58 OG. Zum Begriffe des Haupturteils. Art. 40 MFG (betreffend F 0 r t d aue r der H a f tun g des bisherigen Halters bis' zur Übertragung des Fahrzeug- ausweises ) : bezieht sich auf einen für das betreffende bestimmte Fahrzeug ansgestelltert, mit ihm übe r t rag bar e n Aus w eis und die einem solchen Ausweis zugrunde liegende Versi- cherung ; _ nicht auch auf einen k 0 11 e k t i v e n H ä n dIe r- aus w eis im Sinne von Art. 26/27 der Vollziehungs- verordnung (gemäss Art. 69 lit. i MFG). A. - Am 27. Juli 1935 wurde der auf seinem Motorrad von Ostermundigen nach Zollikofen zurückkehrende Kläger um 23 % Uhr von einem Personenautomobil Marke Buick angefahren und schwer verletzt. Der Führer und zugleich Eigentümer des Buick-Wagens, Albrecht Linder, aner- kannte im Strafverfahren, dem Kläger als Schadenersatz und Genugtuung Fr. 63,431.85 schuldig zu sein. Er hatte den Wagen am Unfalltage mittags in der Garage «zum Klösterli» in Hern gekauft und vom Inhaber der Garage sich zuführen lassen. Dieser besass für den Wagen keinen ordentlichen Fahrzeugausweis, wohl aber eine für Perso- nenwagen (Automobile und Motorräder) verschiedener (beliebiger) Marken· zu verwendende, vom 20. bis zum

27. Juli 1935 (mit Ausnahme des 21., Sonntag) gültige 348 Motorfahrzeugverkehr. No 68. II Bewilligung zum Ausprobieren, Vorführen oder Über- führen eines M;otorfahrzeuges, gemäss Art. 28 der Voll- ziehungsverordnung.. .» mit den Kontrollschildern BE 2424, die er denn auch bei der Zuführungsfahrt verwen- dete, hernach aber vom Wagen abnahm, um sie ander- weitig im Geschäft zu benutzen. Linder brachte dann missbräuchlich die Schilder eines andern Wagens an und begab sich so auf die Unglücksfahrt, ohne für den Buick- Wagen einen Fahrzeugausweis mit zugrundeliegender Haftpflichtversicherung zu haben. B. - Auf Grund von Art. 40 MFG, wonach der bisherige Halter eines Motorfahrzeuges im Rahmen der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bis zur amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises an den neuen Halter weiterhaftet, belangt der Kläger, der von Linder nicht Zahlung erlangt hat, drei Versicherungs- gesellschaften als H1J.ftpflichtversicherer früherer Halter des Buick-Wagens ; darunter die I( Helvetia», bei der der Inhaber der Klösterli-Garage gemäss der erwähnten Be- willigung zu den in Art. 52 MFG vorgesehenen Mindest- summen versichert war gegen die Folgen seiner Haft- pflicht in « Schadensfällen, welche der Inhaber dieser Probefahrtsbewilligung bei Fahrten verursacht». Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage gegen die « Helvetia» mit Urteil vom 14. April 1937, zugestellt am 29. Juni, abgewiesen. Der Kläger hält demgegenüber mit seiner Berufung an das Bundesgericht am Klagebegehren fest. Soweit sich die Klage gegen die andern Versicherungsgesellschaften richtet, war der Rechts- streit bis zur Erledigung der Klage gegen die « Helvetia » eingestellt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Das kantonale Urteil, das die Anspruche gegen die c( Helvetia» vollständig erledigt, ist als Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG anzuerkennen (vgl. BGE 44 II 442 ff.), zumal sich die Einstellung des Verfahrens gegen MDtorfahrzeugverkehr. N° 68. 349 die Mitbeklagten aus Rücksichten erklären lässt, die mit der Erteilung des Armenrechts zusammenhängen (indem der Kläger, falls er gegenüber der « Helvetia» obsiegen sollte, sich bezahlt machen könnte, worauf der « Helve- tia » überlassen wäre, Rückgriffsanspruche gegen die Mit- beklagten geltend zu machen). Bei dieser Prozesslage muss es sein Bewenden haben, obwohl eine einheitliche Beurteilung der gegen die drei Versicherer erhobenen Ansprüche wohl wünschbar und auch ohne beträchtlichen Mehraufwand für die Rechtsverfolgung des Klägers mög- lich gewesen wäre.

2. - Art. 40 MFG lautet: « Wird ein Motorfahrzeug auf einen neuen Halter übertragen, so haftet bis zur amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises neben dem neuen auch der alte Halter, jedoch nur bis zu den in seinem Versicherungsvertrag vorgesehenen Summen. Der neue Halter, der für den Schaden aufgekommen ist, hat bis zum Betrage der Versicherungssumme· ein Rückgriffs- recht gegen den alten Halter oder dessen Versicherer.» Grundlage dieser Bestimmung ist einerseits die in Art. 37 MFG vorgesehene Haftung des Halters des Fahrzeuges und anderseits die in den Art. 5-8 MFG getroffene Ordnung über den ordentlichen Fahrzeugausweis, der sich auf ein bestimmtes Fahrzeug zu beziehen hat, auf den Namen des Halters auszustellen ist und bei Wechsel des Halters auf den neuen Halter übertragen werden soll. Voraus- setzung eines solchen Fahrzeugausweises ist neben der durch Prüfung festzustellenden Eignung des Fahrzeuges der Nachweis einer die Haftung des Ha.lters deckenden Haftpflichtversicherung, bei deren Wegfall der Fahrzeug- ausweis zu entziehen ist (Art. 16 MFG). Die dem Fahr- zeugausweis zugrunde liegende Haftpflichtversicherung geht von Gesetzes wegen (abweichend von Art. 54 VVG nicht ohne weiteres mit der Handänderung, sondern) mit der Übertragung des Fahrzeugausweises auf den neuen Halter über, unter Vorbehalt des diesem wie auch dem Versicherer zustehenden Rücktrittes binnen vierzehn 350 Mororfahrzeugverkehr. No 68. Tagen nach K,enntnis des Übergangs (Art. 48 Abs. 2 MFG). Art. 40' MFG ergänzt diese Bestimmungen nun in der Weise, dass er die Haftung des bisherigen Halters nach Massgabe seilJ.er Haftpflichtversicherung fortbestehen lässt, bis der Fahrzeugausweis auf den neuen Halter übertragen wird, womit dieser ohne weiteres in die Versi- cherung eintritt. Art. 40 MFG bezieht sich somit auf den Fahrzeug- ausweis, der nach Art. 5-8 für das betreffende Fahrzeug ausgestellt wurde und mit ihm an einen Erwerber über- tragbar ist, samt der gleichfalls für den Betrieb eben desselben Fahrzeuges bestehenden Haftpflichtversicherung, die mit dem Ausweis an den neuen Halter übergehen soll. Hier ist zunächst zweifelhaft, ob der Inhaber der Klösterli-Garage als allfälliger Verkaufsbeauftragter über- haupt Halter im Sinne des Gesetzes war. Jedenfalls aber bezog sich die bei der « Helvetia» abgeschlossene Versi- . cherung nicht auf einen für den Buick-Wagen ausgestellten ordentlichen Ausweis, sondern auf eine Sonderbewilligung, die einem solchen Fahrzeugausweis, wie ihn Art. 40 im Auge hat, nicht gleichgestellt werden kann.

3. - In Ergänzung von Art. 5-8 weist nämlich Art. 69 MFG dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass von Vor- schriften zu über: « • • • i. besondere Ausweise und Kon- trollschilder für Motorfahrzeughändler, sowie kurzfristige Fahrzeugausweise für besondere Zwecke». Demgemäss sieht die VollziehungsverordnUng einerseits in Art. 26/27 die an Motorfahrzeughändler zu erteilende Kollektiv- bewilligung mit HändlerschiId oder (zu beschränkter Verwendung) mit VersuchschiId vor, anderseits in Art. 28 die zum Ausprobieren, Vorführen. oder Überführen eines bestimmten Fahrzeugs für einen oder sieben Tage zu erteilende « Tagesbewilligung ». Die auch für die Sonder- bewilligungen beider Arten verlangte « Haftpflichtversi- cherung im Sinne des Gesetzes» hat dem Inhalt der Bewilligung gerecht zu werden, soll sie doch die mit deren Gebrauch verbundenen Haftpflichtrisiken decken. Diesen Motorfahrzeugverkehr. N° 1l8. 351 'Sonderbewilligungen ist gemeinsam, dass sie gemäss fest- gesetzten Bedingungen den Gebrauch eines Fahrzeuges gestatten, für das kein ordentlicher Ausweis besteht, durch den das Fahrzeug allgemein zum Verkehr zu- gelassen wäre. Die Kollektivbewilligung nun bezieht sich gar nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug, auch nicht auf mehrere bestimmte Fahrzeuge. Sie kann vom Geschäftsinhaber, dem sie erteilt ist, wie auch von seinen Angestellten und Arbeitern für beliebige Fahrzeuge verwendet werden, wobei als Ausübung der Kollektivbefugnis nur der jewei- lige Betrieb eines Fahrzeugs mit dem Kollektivausweis und den damit abgegebenen' Schildern zu gelten hat. Entsprechend dem jeweiligen Gebrauch ist auch der mit der Kollektivbewilligung verbundene Haftpflichtversiche- rungsschutz sachlich und zeitlich beschränkt. Für ein Fahrzeug, das mittels Kollektivausweises einem Käufer zugeführt worden ist, entfällt daher der dem Ausweise entsprechende Versicherungsschutz, sobald der Händler die Schilder zu anderweitiger Verwendung an sich nimmt und damit das Fahrzeug dem Bereich der Kollektiv- bewilligung entrückt. Der Wagen ist fortan dieses Schutzes sowenig mehr teilhaftig, wie wenn sich der Halterwechsel ohne Verwendung eines Kollektivausweises vollzogen hätte. Von der Übertragung der Kollektivbewilligung an den Käufer eines Fahrzeugs kann keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass sie sich bei Verwendung zum Zuführen einer Mehrzahl von Wagen an verschiedene Käufer nicht vervielfachen liesse; wie denn die die Bewilli- gung deckende Versicherung ebenfalls nur je die Ver- wendung des Kollektivausweises durch den Händler, dem aUein er zusteht (und dessen Personal), zu decken bestimmt ist. Auf eine solche Kollektivbewilligung, die nicht ge- eignet ist, ein bestimmtes Fahrzeug über die Dauer der Verwendung' dafür hinaus zu einem mit Ausweis ver- sehenen Fahrzeug zu stempeln, ist Art. 40 MFG nicht anwendbar. 352 Schuldbetreibllngs- und Konkursrecht. Ob demgegenüber die gemäss Art. 28 der Verordnung für ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilende Tagesbewilli- gung während 'ihrer Gültigkeitsdauer übertragbar sei und im Rahmen des bewilligten Zweckes die Anwendung. von Art. 40 MFG rechtfertige, ist hier nicht zu entscheiden. Wie der Appellationshof zutreffend ausführt, kennzeichnet sich die vorliegende für eine unbeschränkte Anzahl vOn Motorfahrzeugen verschiedener Marken erteilte Bewilli- gung als Kollektivbewilligung, was eine Fortdauer der Haftung für irgendein bestimmtes Fahrzeug im Sinne von Art. 40 MFG ausschliesst. Dem steht nicht entgegen, dass die Bedingungen der Bewilligung verordnungswidrig nach dem Muster einer Tagesbewilligung gestaltet waren, wie sie nach Art. 28 VV nur für ein bestimmtes Fahrzeug erteilt werden soll. Entsprechend dem kollektiven Charak- ter des Ausweises des Garageinhabers, auf Grund dessen der Kläger die {( Helvetia)} (gemäss Art. 49 MFG un- mittelbar) belangt, erweist sich die Klage nach dem Ausgeführten als unbegründet, weil der von Linder ge- führte Wagen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr unter dem Schutze jenes Ausweises und der dessen Ver- wendung deckenden Haftpflichtversicherung stand. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. April 1937 bestätigt. VI. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. 111. Teil No. 38. - Voir nIe partie n° 38. I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom l6. Dezember 1937

i. S. Hug gegen Zentralschweizerischen Jodlerverband. ZGB Art. 70 : Inwiefern kann dip, Angabe deg Grundes des Aus- tri t t e sau s dem Ver ein statutari. hlie&'llmg durch den dazu nicht zustän- digen Vorstand. A. - Der beklagte Verband, dessen Mitglied der Kläger war, « pflegt und fördert unsere althergebrachten Bräuche schweizerischen Volkstums ... » (Art. 1 der Statuten). Ausgeschlossen (seil. : von der Aufnahme als Mitglieder) sind alle diejenigen ... Einzelmitglieder, die obenstehende Gebräuche erwerbsmässig betreiben ... (Art. 5 i. f.). Aus- tritt hat durch schriftlich begründetes Gesuch an den Verbandsvorstand zu erfolgen ... Der Ausschluss erfolgt ... b) bei fortgesetzter Schädigung des Verbandes in finan- zieller und moralischer Hinsicht, c) bei stetem Zuwider- handeln gegen Statuten und Ziel des Verbandes. Ein solcher Ausschluss kann nur durch 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung erfolgen (Art. 8). Seit einigen Jahren war der Kläger im Schosse des be- klagten Verbandes wiederholt Gegenstand von Vorwürfen über Statutenverletzungen, besonders durch Fernbleiben von Veranstaltungen des Verbandes, berufsmässiges Ar- beiten zusammen mit Verbandsfremden . oder mit auslän- dischen Fahnen und im Ausland, widerliche Reklame und sonstigen unlautern Wettbewerb. An der Vorstands- AS 6:~ 11 - 1937 23