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63_II_347

BGE 63 II 347

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-17 · Deutsch CH
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346

Motorfahrzeugverkehr. N0 61.

pour perte de sputien les trois quarts du reate de 2087 fr. 60

(8862 -

6774.40).

Le dommage materiel total a. Ja charge solidaire des de-

fendems est donc de 1893 fr. (437 fr. 65 + 2087 fr. 60 =

2525 fr. 25, dont les 3/4 font 1893 fr.).

A ces 1893 fr. s'ajoutent les 200 fr. alloues pour inter-

vention du demandeur au proces penal, ce qui porte a.

2093 fr., avec interets a. 5 % des le 17 septembre 1935 selon

la jurisprudence du Tribunal federal, le montant total de

l'indemnite due solidairement par les defendeurs au de-

'mandeur.

4. -

Le tort moral causa au demandeur est evident. Sur

ce point on ne peut que se rallier a. l'opinion des premiers

juges : le demandeur a du cruellement souffrir de la perte

tragique de son fils ame, jeune homme affectueux, intelli-

gent, devoue, qui remettait a. son pere tout ce qu'il gagnait;

la sante precaire du demandeur a aussi ete ebranl6e par ce

grand deui!. Le defendeur doit satisfaction maIgre la faute

concomitante de Ja victime, car sa propre faute est grave

et preponderante (RO 54 II p. 18 et 19 et l'arret Troller c.

Schanker du 16 juin 1937, RO 63 II p. 199). L'allocation

de la somme de 3000 fr. se justifie donc pleinement, compte

tenu de la faute du jeune Donze. Le fait que le demandeur

n'a pas recourti contre le dispositif du jugement de pre-

miere instance n'empeche pas le Tribunal de modifier teIle

ou teIle indemnite, pourvu que le total des dommages-

interets alloues ne' depasse pas 'le montant dont se contente

l'intime. La somme de 3000 fr. doit etre mise en entier a.

Ja charge du defendeur Vermot. La culpabilite de Kreutter

est en effet beaucoup moins grave et contre-balanc6e par

celle de Marcel Donze de teIle JIlaIliere que les circonstances

subjectives du cas ne permettent pas de oondamner Ce

defendeur. La solidarite eßt ainsi d'embl6e exclue, car elle

8UPpose necessairement, et comme premiere condition, que

las defendems soient tenus tous deux de reparer le preju'~

dice moral.

Motorfabrzeugverkehr. N° 68.

347

Par ces motifs, le Tribunal /ederal

admet partiellement le recours et reforme le jugement du

Tribunal de La Chaux-de-Fonds en ce sens que: a) les

d6fendeurs sont condamnes solidairement a. payer au

demandeur la somme de 2093 fr. avec interets a. 5 % des

le 17 septembre 1935, b) le d6fendeur Vermot eßt condamne

a. payer en outre au demandeur la somme de 3000 fr. avec

interets A 5 % des le 17 septembre 1935.

68. UrteU der IL ZivUabteilung vom 4. November 1937

i. S. Lehmann gegen ((lIelvetia I).

Art. 58 OG. Zum Begriffe des Haupturteils.

Art. 40 MFG (betreffend F 0 r t d aue r

der

H a f tun g

des bisherigen Halters bis' zur Übertragung des Fahrzeug-

ausweises) :

bezieht sich auf einen für das betreffende bestimmte Fahrzeug

ansgestelltert, mit ihm übe r t rag bar e n Aus w eis

und die einem solchen Ausweis zugrunde liegende Versi-

cherung;

_ nicht auch auf einen k 0 11 e k t i v e n

H ä n dIe r-

aus w eis im Sinne von Art. 26/27 der Vollziehungs-

verordnung (gemäss Art. 69 lit. i MFG).

A. -

Am 27. Juli 1935 wurde der auf seinem Motorrad

von Ostermundigen nach Zollikofen zurückkehrende Kläger

um 23 % Uhr von einem Personenautomobil Marke Buick

angefahren und schwer verletzt. Der Führer und zugleich

Eigentümer des Buick-Wagens, Albrecht Linder, aner-

kannte im Strafverfahren, dem Kläger als Schadenersatz

und Genugtuung Fr. 63,431.85 schuldig zu sein. Er hatte

den Wagen am Unfalltage mittags in der Garage «zum

Klösterli» in Hern gekauft und vom Inhaber der Garage

sich zuführen lassen. Dieser besass für den Wagen keinen

ordentlichen Fahrzeugausweis, wohl aber eine für Perso-

nenwagen (Automobile und Motorräder) verschiedener

(beliebiger) Marken· zu verwendende, vom 20. bis zum

27. Juli 1935 (mit Ausnahme des 21., Sonntag) gültige

348

Motorfahrzeugverkehr. No 68.

II Bewilligung zum Ausprobieren, Vorführen oder Über-

führen eines M;otorfahrzeuges, gemäss Art. 28 der Voll-

ziehungsverordnung.. .» mit den Kontrollschildern BE

2424, die er denn auch bei der Zuführungsfahrt verwen-

dete, hernach aber vom Wagen abnahm, um sie ander-

weitig im Geschäft zu benutzen. Linder brachte dann

missbräuchlich die Schilder eines andern Wagens an und

begab sich so auf die Unglücksfahrt, ohne für den Buick-

Wagen einen Fahrzeugausweis mit zugrundeliegender

Haftpflichtversicherung zu haben.

B. -

Auf Grund von Art. 40 MFG, wonach der bisherige

Halter eines Motorfahrzeuges im Rahmen der zu seinen

Gunsten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bis zur

amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises an den

neuen Halter weiterhaftet, belangt der Kläger, der von

Linder nicht Zahlung erlangt hat, drei Versicherungs-

gesellschaften als H1J.ftpflichtversicherer früherer Halter

des Buick-Wagens; darunter die I(Helvetia», bei der der

Inhaber der Klösterli-Garage gemäss der erwähnten Be-

willigung zu den in Art. 52 MFG vorgesehenen Mindest-

summen versichert war gegen die Folgen seiner Haft-

pflicht in « Schadensfällen, welche der Inhaber dieser

Probefahrtsbewilligung bei Fahrten verursacht».

Der Appellationshof des Kantons Bern hat die Klage

gegen die « Helvetia» mit Urteil vom 14. April 1937,

zugestellt am 29. Juni, abgewiesen. Der Kläger hält

demgegenüber mit seiner Berufung an das Bundesgericht

am Klagebegehren fest. Soweit sich die Klage gegen die

andern Versicherungsgesellschaften richtet, war der Rechts-

streit bis zur Erledigung der Klage gegen die « Helvetia »

eingestellt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das kantonale Urteil, das die Anspruche gegen die

c(Helvetia» vollständig erledigt, ist als Haupturteil im

Sinne von Art. 58 OG anzuerkennen (vgl. BGE 44 II

442 ff.), zumal sich die Einstellung des Verfahrens gegen

MDtorfahrzeugverkehr. N° 68.

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die Mitbeklagten aus Rücksichten erklären lässt, die mit

der Erteilung des Armenrechts zusammenhängen (indem

der Kläger, falls er gegenüber der « Helvetia» obsiegen

sollte, sich bezahlt machen könnte, worauf der « Helve-

tia » überlassen wäre, Rückgriffsanspruche gegen die Mit-

beklagten geltend zu machen). Bei dieser Prozesslage

muss es sein Bewenden haben, obwohl eine einheitliche

Beurteilung der gegen die drei Versicherer erhobenen

Ansprüche wohl wünschbar und auch ohne beträchtlichen

Mehraufwand für die Rechtsverfolgung des Klägers mög-

lich gewesen wäre.

2. -

Art. 40 MFG lautet: « Wird ein Motorfahrzeug

auf einen neuen Halter übertragen, so haftet bis zur

amtlichen Übertragung des Fahrzeugausweises neben dem

neuen auch der alte Halter, jedoch nur bis zu den in

seinem Versicherungsvertrag vorgesehenen Summen. Der

neue Halter, der für den Schaden aufgekommen ist, hat

bis zum Betrage der Versicherungssumme· ein Rückgriffs-

recht gegen den alten Halter oder dessen Versicherer.»

Grundlage dieser Bestimmung ist einerseits die in Art. 37

MFG vorgesehene Haftung des Halters des Fahrzeuges

und anderseits die in den Art. 5-8 MFG getroffene Ordnung

über den ordentlichen Fahrzeugausweis, der sich auf ein

bestimmtes Fahrzeug zu beziehen hat, auf den Namen

des Halters auszustellen ist und bei Wechsel des Halters

auf den neuen Halter übertragen werden soll. Voraus-

setzung eines solchen Fahrzeugausweises ist neben der

durch Prüfung festzustellenden Eignung des Fahrzeuges

der Nachweis einer die Haftung des Ha.lters deckenden

Haftpflichtversicherung, bei deren Wegfall der Fahrzeug-

ausweis zu entziehen ist (Art. 16 MFG). Die dem Fahr-

zeugausweis zugrunde liegende Haftpflichtversicherung

geht von Gesetzes wegen (abweichend von Art. 54 VVG

nicht ohne weiteres mit der Handänderung, sondern)

mit der Übertragung des Fahrzeugausweises auf den

neuen Halter über, unter Vorbehalt des diesem wie auch

dem Versicherer zustehenden Rücktrittes binnen vierzehn

350

Mororfahrzeugverkehr. No 68.

Tagen nach K,enntnis des Übergangs (Art. 48 Abs. 2

MFG). Art. 40' MFG ergänzt diese Bestimmungen nun

in der Weise, dass er die Haftung des bisherigen Halters

nach Massgabe seilJ.er Haftpflichtversicherung fortbestehen

lässt, bis der Fahrzeugausweis auf den neuen Halter

übertragen wird, womit dieser ohne weiteres in die Versi-

cherung eintritt.

Art. 40 MFG bezieht sich somit auf den Fahrzeug-

ausweis, der nach Art. 5-8 für das betreffende Fahrzeug

ausgestellt wurde und mit ihm an einen Erwerber über-

tragbar ist, samt der gleichfalls für den Betrieb eben

desselben Fahrzeuges bestehenden Haftpflichtversicherung,

die mit dem Ausweis an den neuen Halter übergehen

soll. Hier ist zunächst zweifelhaft, ob der Inhaber der

Klösterli-Garage als allfälliger Verkaufsbeauftragter über-

haupt Halter im Sinne des Gesetzes war. Jedenfalls aber

bezog sich die bei der « Helvetia» abgeschlossene Versi-

. cherung nicht auf einen für den Buick-Wagen ausgestellten

ordentlichen Ausweis, sondern auf eine Sonderbewilligung,

die einem solchen Fahrzeugausweis, wie ihn Art. 40 im

Auge hat, nicht gleichgestellt werden kann.

3. -

In Ergänzung von Art. 5-8 weist nämlich Art. 69

MFG dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass von Vor-

schriften zu über: « • • • i. besondere Ausweise und Kon-

trollschilder für Motorfahrzeughändler, sowie kurzfristige

Fahrzeugausweise für besondere Zwecke». Demgemäss

sieht die VollziehungsverordnUng einerseits in Art. 26/27

die an Motorfahrzeughändler zu erteilende Kollektiv-

bewilligung mit HändlerschiId oder (zu beschränkter

Verwendung) mit VersuchschiId vor, anderseits in Art. 28

die zum Ausprobieren, Vorführen. oder Überführen eines

bestimmten Fahrzeugs für einen oder sieben Tage zu

erteilende « Tagesbewilligung ». Die auch für die Sonder-

bewilligungen beider Arten verlangte « Haftpflichtversi-

cherung im Sinne des Gesetzes» hat dem Inhalt der

Bewilligung gerecht zu werden, soll sie doch die mit deren

Gebrauch verbundenen Haftpflichtrisiken decken. Diesen

Motorfahrzeugverkehr. N° 1l8.

351

'Sonderbewilligungen ist gemeinsam, dass sie gemäss fest-

gesetzten Bedingungen den Gebrauch eines Fahrzeuges

gestatten, für das kein ordentlicher Ausweis besteht,

durch den das Fahrzeug allgemein zum Verkehr zu-

gelassen wäre.

Die Kollektivbewilligung nun bezieht sich gar nicht

auf ein bestimmtes Fahrzeug, auch nicht auf mehrere

bestimmte Fahrzeuge. Sie kann vom Geschäftsinhaber,

dem sie erteilt ist, wie auch von seinen Angestellten und

Arbeitern für beliebige Fahrzeuge verwendet werden,

wobei als Ausübung der Kollektivbefugnis nur der jewei-

lige Betrieb eines Fahrzeugs mit dem Kollektivausweis

und den damit abgegebenen' Schildern zu gelten hat.

Entsprechend dem jeweiligen Gebrauch ist auch der mit

der Kollektivbewilligung verbundene Haftpflichtversiche-

rungsschutz sachlich und zeitlich beschränkt. Für ein

Fahrzeug, das mittels Kollektivausweises einem Käufer

zugeführt worden ist, entfällt daher der dem Ausweise

entsprechende Versicherungsschutz, sobald der Händler

die Schilder zu anderweitiger Verwendung an sich nimmt

und damit das Fahrzeug dem Bereich der Kollektiv-

bewilligung entrückt. Der Wagen ist fortan dieses Schutzes

sowenig mehr teilhaftig, wie wenn sich der Halterwechsel

ohne Verwendung eines Kollektivausweises vollzogen hätte.

Von der Übertragung der Kollektivbewilligung an den

Käufer eines Fahrzeugs kann keine Rede sein, ganz

abgesehen davon, dass sie sich bei Verwendung zum

Zuführen einer Mehrzahl von Wagen an verschiedene

Käufer nicht vervielfachen liesse; wie denn die die Bewilli-

gung deckende Versicherung ebenfalls nur je die Ver-

wendung des Kollektivausweises durch den Händler, dem

aUein er zusteht (und dessen Personal), zu decken bestimmt

ist. Auf eine solche Kollektivbewilligung, die nicht ge-

eignet ist, ein bestimmtes Fahrzeug über die Dauer der

Verwendung' dafür hinaus zu einem mit Ausweis ver-

sehenen Fahrzeug zu stempeln, ist Art. 40 MFG nicht

anwendbar.

352

Schuldbetreibllngs- und Konkursrecht.

Ob demgegenüber die gemäss Art. 28 der Verordnung

für ein bestimmtes Fahrzeug zu erteilende Tagesbewilli-

gung während 'ihrer Gültigkeitsdauer übertragbar sei und

im Rahmen des bewilligten Zweckes die Anwendung. von

Art. 40 MFG rechtfertige, ist hier nicht zu entscheiden.

Wie der Appellationshof zutreffend ausführt, kennzeichnet

sich die vorliegende für eine unbeschränkte Anzahl vOn

Motorfahrzeugen verschiedener Marken erteilte Bewilli-

gung als Kollektivbewilligung, was eine Fortdauer der

Haftung für irgendein bestimmtes Fahrzeug im Sinne

von Art. 40 MFG ausschliesst. Dem steht nicht entgegen,

dass die Bedingungen der Bewilligung verordnungswidrig

nach dem Muster einer Tagesbewilligung gestaltet waren,

wie sie nach Art. 28 VV nur für ein bestimmtes Fahrzeug

erteilt werden soll. Entsprechend dem kollektiven Charak-

ter des Ausweises des Garageinhabers, auf Grund dessen

der Kläger die {(Helvetia)} (gemäss Art. 49 MFG un-

mittelbar) belangt, erweist sich die Klage nach dem

Ausgeführten als unbegründet, weil der von Linder ge-

führte Wagen im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr

unter dem Schutze jenes Ausweises und der dessen Ver-

wendung deckenden Haftpflichtversicherung stand.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. April 1937

bestätigt.

VI. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. 111. Teil No. 38. -

Voir nIe partie n° 38.

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

69. Urteil der II. Zivilabteilung vom l6. Dezember 1937

i. S. Hug gegen Zentralschweizerischen Jodlerverband.

ZGB Art. 70 : Inwiefern kann dip, Angabe deg Grundes des Aus-

tri t t e sau s

dem Ver ein statutari. hlie&'llmg durch den dazu nicht zustän-

digen Vorstand.

A. -

Der beklagte Verband, dessen Mitglied der Kläger

war, « pflegt und fördert unsere althergebrachten Bräuche

schweizerischen Volkstums ... » (Art. 1 der Statuten).

Ausgeschlossen (seil. : von der Aufnahme als Mitglieder)

sind alle diejenigen ... Einzelmitglieder, die obenstehende

Gebräuche erwerbsmässig betreiben ... (Art. 5 i. f.). Aus-

tritt hat durch schriftlich begründetes Gesuch an den

Verbandsvorstand zu erfolgen ... Der Ausschluss erfolgt

... b) bei fortgesetzter Schädigung des Verbandes in finan-

zieller und moralischer Hinsicht, c) bei stetem Zuwider-

handeln gegen Statuten und Ziel des Verbandes. Ein

solcher Ausschluss kann nur durch 2/3 Mehrheit der

Delegiertenversammlung erfolgen (Art. 8).

Seit einigen Jahren war der Kläger im Schosse des be-

klagten Verbandes wiederholt Gegenstand von Vorwürfen

über Statutenverletzungen, besonders durch Fernbleiben

von Veranstaltungen des Verbandes, berufsmässiges Ar-

beiten zusammen mit Verbandsfremden . oder mit auslän-

dischen Fahnen und im Ausland, widerliche Reklame und

sonstigen unlautern Wettbewerb.

An der Vorstands-

AS 6:~ 11 -

1937

23