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63_II_1

BGE 63 II 1

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

CPC .... . CPF .... . CPP .. . CPM. JAD ... LA ...... LAMA ..., LCA .... . LF •....• LP ..... . OJ ..... . ORI .•... PCF .... . PPF .... . ROLF ... . CC •..... Cl" ..••.. CO •..... Cpc ••••• Cpp ••••• DCC. GAD .. . LCA .. . LCAV ... . LEF •.••• LF •••••• LTM. " OGF .... . RFF .... . StF .... . Code de procedure civile. C9{le penal federal. COde de procedure penale. Code penal militaire. Loi f~erale sur la juridiction administrative el discipli- nalre. Loi federale sur la circulation des veblcules automobilp,s et des cycles. Loi sur l'assurance en cas de maladie ou d'accidents. Loi federale sur le contrat d'assurance. Loi federale. Loi federale sur la poursuite pour deltes et la faillite. Organisation judiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. Prooedure civile federale. Procedure penale federale. Reeueil offlciel des lois federales. C. Abbrev1az1oDi ltaUane. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Deereto deI Coni'iglio federale concernente la contri- buzione federale di crisi (deI i9 gennaio t93~). Legge federale suIla giurisdizione amminislrativa e disciplinare (dell'H giugno i9~8). Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI 2 aprile i908). Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (deI 15 marzo {932). Legge esecuzioni e fallimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili- lare (deI 28 giugno t878/29 marzo t90i). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale federale concernente la realizzazione forzata di fondi (deI 23 aprile i920). Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali (deI 30 giugno i927). I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vergl. Nr. 7. - Voir n° 7.

n. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Februar 1937 i. S. Bunkeler gegen Bunkeler. Art. 1 4 1. Z G B . S c h eid u n g weg enG eis t e s - kr an k h e i t. Es ist nicht erforderlich, dass die Krankheit drei Jahre sei t Ehe s chI us s gedauert habe. Die Scheidungsparteien hatten im Mai 1932 geheiratet. Am 27. November 1934 erhob der Ehemann Klage auf Scheidung wegen Geisteskrankheit. Mit Urteil vom

25. November 1936 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus gestützt auf die Feststellung des psychiatrischen Ex- perten, die Geisteskrankheit sei bereits im März 1930 in ihrer unheilbaren Form nachgewiesen. . Aus den Erwägungen: Auf Grund des Gutachtens steht fest, dass die Geistes- krankheit in ihrer unheilbaren Form mindestens seit März 1930 besteht, sodass die in Art. 141 ZGB verlangte drei- jährige Dauer derselben gegeben ist, gleichgültig ob sie bis zur UrteilsIallung (25. November 1936) oder bis zur Klageeinreichung (27. November 1934) gerechnet werde, welch letztere Berechnungsweise der bundesgerichtlichen Praxis entspricht (BGE 52 11 188 f.). Es kann sich aller- AB 63 II - 1937

2 FsmiIienrecht. No 2. dings die Frage stellen, ob nicht die Geisteskrankheit in dem zur Scheidung berechtigenden Grade (a.a. O. 186) mindestens drei Jahre n ach Ehe s chI u s s gedauert haben muss . .Allein aus dem Text des Art. 141 kann dieses zusätzliche Erfordernis nicht entnommen werden, und die ratio legis verlangt dessen Aufstellung nicht. Das Requisit der dreijährigen Krankheitsdauer hat nicht den Sinn, dass dem klagenden Ehegatten ein zeitliches Mindestmass an Geduld auferlegt werde, sondern will lediglich das Risiko einer Fehldiagnose vermindern. Der Kläger konnte daher aus Art. 141 klagen, sobald die Krankheit im erforderlichen Grade mindestens drei Jahre gedauert hatte, auch wenn nur ein Teil dieser Dauer in die Zeit n ach Eheschluss fiel. Dass der klagende Ehegatte in diesem Falle auch auf Nichtigerklärung der Ehe klagen könnte (Art. 120 Ziff. 2 f.), ist kein Grund, ihm das Recht auf Scheidung aus Art. 141 zu versagen.

2. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 6. Kirz 1937

i. S. Vormundsohaftsbehorde Sumiswa.ld gegen Schiitz. Fragen betr. die elterlich~n Vermögensrechte in Frankreich wohnhafter schweizerischer Eltern beurteilen sich nach schwei- zerischem Recht (Art. 9, 28 Ziff. 2 NAG). Auch der P f I ich t t eil kann dem Kinde unter Befreiung von der elterlichen Nutzung und Verwaltung zugewendet werden. Begriff der aus d r ü c k I ich e n Befreiung (Art. 294 ZGB). A. - Der heutige Kläger Alberto Schütz, von Sumis- wald, hatte 1920 mit der italienischen Staatsangehörigen Dionisia Bocca, von Turin, die Ehe geschlossen. Den im Jahre 1926 nach Paris übergesiedelten Eheleuten wurde am 9. Januar 1928 ein Kind Rosemarie geboren. Im Juni 1931 reichte die Ehefrau gegen Schütz Klage auf Scheidung ein, die das Amtsgericht Trachselwald mit Urteil vom H. November 1931 unter Bestätigung einer Scheidungs- konvention gestützt auf Art. 142 ZGB aussprach. Das Kind Rosemarie wurde der Mutter zugewiesen. Nachdem Familienrecht. No 2. 3 diese schon am 15. Juni 1932 gestorben war, ernannte die Vormundschaftsbehörde von Sumiswald dem bei seiner Grossmutter, Frau Carmela Bocca-Durio in Turin, leben- den Kinde einen Vormund in der Person des Mailänder Advokaten N. Solari. Auf Klage des Vaters änderten die bernischen Gerichte, in letzter Instanz der Appellationshof mit Urteil vom 18. Juni 1935, das Scheidungsurteil dahin ab, dass die elterliche Gewalt nunmehr ihm übertragen wurde. Schütz verlangte die Herausgabe des Vermögens des Kindes, stiess jedoch auf den Widerstand der Vor- mundschaftsbehörde Sumiswald, der die Grossmutter Carmela Bocca als Willensvollstreckerin ihrer verstorbenen Tochter Dionisia untersagt hatte, das aus dem Nachlasse der letzternstammende Kindesvermögen dem Vater aus- zuhändigen. Die Vormundschaftsbehörde und Frau Car- mela Bocca stellten sich auf den Standpunkt, Dionisia Bocca habe mittelst letztwilliger Verfügung ihren geschie- denen Ehemann von der Verwaltung und Nutzung des dem Kinde hinterlassenen Vermögens ausgeschlossen. Die- ses Testament, von Frau D. Bocca (damals Schütz-Bocca) am 2. Dezember 1931, also 9 Tage vor dem Scheidungs- urteil, in einer Turiner Klinik vor einer schweren Opera- tion eigenhändig abgefasst, bestimmt im wesentlichen : I. Die Erblasserin schliesBt den Ehemann wegen seiner schweren Verfehlungen gegen sie, ihre Tochter und ihre Familie von jedem Erbrecht aus.

2. Sie hinterlässt ihrer Tochter Rosemarie den Pflichtteil nach schweizerischem Recht. Da ihr Vermögen zu einem grossen Teil in einer Frauengutsforderung gegen den Ehemann besteht und daher die Interessen des letztem und diejenigen des Kindes kollidieren könnten, ordnet sie an, dass dem Kinde ein Beistand gemäss Art. 392 Ziff. 2 ZGB bestellt werde in der Person des Dario Morelli in Turin.

3. Für den verfügbaren Teil ihres Nachlasses setzt die Erblasserin ihre Mutter Frau Carmela Bocca-Durio als