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63_III_5

BGE 63 III 5

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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4 Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt. No I. eine fortlaufende Rangziffer haben, so auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Baupfandrechte verschiedener Bau- handwerker für Forderungen aus dem gleichen Bau. Damit ist jedoch m a te r i e 11 über ihre Stellung zueinander nichts gesagt. Die Vorschrift der lex specialis des Art. 840 ZGB über die Gleichberechtigung der Bau- pfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die formelle ziffermässige Rangordnung derselben im Grund- buch und Lastenverzeichnis, sondern bewirkt eine Än- derung der K 0 n s e q u e n zen, welche nach der lex generalis des Art. 817 der RangsteIlung bei der Ver- t eil u n g zukommen. Blieb daher die Übernahme der Rangangaben aus dem Grundbuch in das Lastenverzeichnis ohne Einfluss auf die in Art. 840 geordnete materielle Rangstelltmg der bei- den Baupfandgläubiger zueinander, so hatte der formell im Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsver- fahren keinen Anlass, das Lastenverzeichnis bezw. den Rang des vorgehenden Schaufelberger anzufechten. Eine solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur darauf gerichtet sein können, dass bei der Ver t eil u n g auf den Rangunterschied der beiden Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe, hätte also eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die in jenem Zeitpunkte noch gar nicht vorgenommen und C auch noch nicht vorzunehmen war und für welche, wenn sie an die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die ausdrückliche Vorschrift des Art. 840 bestand. Erst bei der Verteilung entfaltet diese Bestimmung, die für die Baupfandrechte unter sich den Grundsatz « prior tempore potior iure )) durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vor- schrift sind die Baupfandgläubiger im Verhältnis zueinan- der einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben ; dem Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss for- melI-ziffermässig besseren Rang eines andern im Bereini- gungsverfahren zu bestreiten, kann Art. 43 Abs. 1 bezw. Art. 112 Abs. 1 VZG nicht entgegengehalten werden. Schuldbetreibungs. und Konkursrecbt. No 2. 'Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich bei Aufstellung des Verteilungsplanes über Art. 840 hin- wegsetzt, dem benachteiligten Baupfandgläubiger das Recht zugestanden werden, mitteIst Beschwerde an die Aufsichtsbehörden den Verteilungsplan anzufechten, ob- wohl dieser formell mit dem Lastenverzeichnis überein- stimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als formell im Range vorgehender Baupfandgläubiger der Anwendung des Art. 840 zugunsten des Reimann sich widersetzen wollte, hätte e I' vielmehr im Lastenbereinigungsver- fahren dem Pfandrecht des Reimann die Eigenschaft als Baupfandrecht bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft bezüglich beider pfandrechte unbestritten ist, müssen die auf jedes derselben entfallenden Pfanderlösanteile zusam- mengelegt und auf die beiden Forderungen nach dem glei- ehen Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz angeordnet hat. Demrwch erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskam1ner : Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Entscheid yom !l5. Januar 1937 i. S. Diener. Art. 93 SchKG. Bei der Ermittlung der pfändbaren Quote ist der Verdienst und der Vermögensertrag von in der Familie lebenden minderjährigen S t i e f kin der n des Schuldners nicht zu dessen Einkommen hinzuzurechnen. Art. 93 LP. Dans le calcnl de la quotiM saisissable, le gain et le revenu de Ia. fortune d'enjanta mineu1'sd'un autre lit vivant en menage commun avec le debiteur ne sont pas compMs dans ses revenus. Art. 93 LEF. Nel calcolo della quota pignorabile non deve tenersi conto, ira le entrate dei debitore, deI guadagno edel reddito della sostanza di jigliastri minorenni con lui conviventi. .A. - In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des für eine Bürgschaftsschuld betriebenenW. Diener, in dessen Haushalt ausser der Ehefrau zwei Söhne derselben aus ihrer früheren Ehe im Alter von 18 und 12 Jahren

6 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2. leben, hat die V;orinstanz eine Lohnquote von Fr. 20.- monatlich als pfandbar erklärt gestützt auf folgende Be- rechnung: . Arbeitserwerb des Schuldners Fr. 185.- Arbeitsenrerb des Stiefsohns Alfred. . » 120.- Existenzminimum : für Eheleute für Stiefsohn Alfred für Stiefsohn Paul Totalerwerb Fr. 305.- Fr. 246.50 » 51.- » 34.- Znschlag für Krankenkasse » 18.05 Total Fr. 349.55 Abzüglich Zinsertrag des Vermögens der Stiefsöhne » 65.- ---- Existenzminimum. Fr. 284.55 Fr. 284.55 Pfändbare Quote. Fr. 20.45 Dazu führt die Vorinstanz aus, der Arbeitserwerb der Ehefrau von Fr. 35.- könne nicht zum Einkommen des Ehemannes einbezogen werden, da er gemäss Art. 191 Ziff. 3 ZGB Sondergut begründe; nur für Haushaltungs- schulden dürften die Gläubiger auf diesen Erwerb greifen. Dagegen falle der Erwerb des unmündigen, im Haushalte lebenden Stiefsohnes an die Eltern und daher hier in Rech- nung; der Stiefvater sei verpflichtet, für den Unterhalt des Stiefkindes zu sorgen wie fÜr ein eigenes Kind, soweit die Mittel der Ehefrau und des Stiefkindes selber hiezu nicht ausreichten. Anderseits vermindere sich das Exi- stenzminimum der Stiefsöhne um den Zinsertrag ihres Kin- desvermögens, den der Stiefvater vorab für die Stiefkinder verwenden müsse. Im Betrage der verbleibenden Fr. 20.- sei die Lohnpfändung, obwohl ausschliesslich auf Kosten des Verdienstes und Vermögensertrags der Stiefkinder, auf- echtzuerhalten. B. - Hiegegen rekurrieren sowohl der Schuldner als der Gläubiger ; ersterer verlangt gänzliche Aufhebung der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 2. 't . Lohnpfändung, letzterer Erhöhung derselben im Sinne der Verfügung des Betreibungsamtes (Fr. 2.- pro Tag) unter Einbeziehung des Erwerbs der Ehefrau von Fr. 35.-. Die 8chuldbetreibungs-· und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Stiefvater besitzt keine elterliche Gewalt über die Stiefkinder. Da die elterlichen Vermögensrechte das Korrelat dereIterlichen Gewalt sind (Art. 290, 2.92 ZGB), hat der Stiefvater auch keinen Anspruch auf den Arbeits- erwerb der Stiefkinder, sowenig als auf ihren Vermögens- ertrag. Wenn.in BGE 46 III 55 (= Praxis IX NI'. 108) entschieden wurde, dass die Stiefkinder, wenn sie keinen eigenen Verdienst und kein eigenes Vermögen haben, bei der Berechnung des Existenzminimums auch zur Familie des Schuldners zu rechnen seien, so folgt daraus nicht mit Notwendigkeit, dass der Stiefvater einen Anspruch auf den Arbeits- und Vermögensertrag der Stiefkinder habe und dass dieser Ertrag zur Zahlung seiner Schulden ver- wendet werden könne. Die natürliche Mutter, welche diese Erträge bezieht, ist berechtigt, sie ausschliesslich für die Kinder zu verwenden. Diese dürfen nicht wegen Schulden des Stiefvaters auf das Existenzminimum gesetzt werden. Lässt man im vorliegenden Falle die Stiefkinder sowohl mit ihrem Verdienst als mit ihrem Vermögensertrag ausser Betracht, so bleibt der tatsächliche Verdienst, selbst wenn man denjenigen der Frau mitrechnet (Fr. 185.- + 35.- = 220.-), unter dem Existenzminimum für die Ehe- leute allein (Fr. 246.50 ohne Krankenkassenbeiträge), und es braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob auf den Miteinbezug dieses Frauenverdienstes gültig verzichtet worden sei und verzichtet werden könne. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : In Gutheissung des Rekurses des Schuldners und Ab- weisung desjenigen des Gläubigers wird der angefochtene Entscheid und die Lohnpfändung aufgehoben.