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LA ..... LAMA. LCA. LF •. LP. OJ .• ORI . PCF .... . PPF .... . ROLF ... . ce. CF. co. Cpc Cpp DCC. GAD. LCA. LCAV. LEF. LF ••• LTM .. OGF .. RFF .. StF .. Lqi federale sur ill circnlation des vehlCtllf'~ automobiles et des cycles. Loi sur l'assuranee en eas de maladie ou d'accidellts. Loi federaJe sur Ie contrat d'assuranee. Loi federale. Loi fMerale sur la poursuite pour detles e1"la failhte. Organisation judiciaire fMerale. Ordonnance sur Ja realisation forcee des immeubles. Proeedure civile federale. Procooure penaJe federale. Reeueil offieiel des lois r~Ierllles. C. Abbreviazlonl lta11a.ne. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codiee delle obbligazioni. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Decreto deI Consiglio federale eoncernente 111 contri- lmzione federale di crisi (deI ~9 gennaio 193q). Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (delI' ti giugno 19~8). Legge federale sul eontratlo d'assicurazione (dei 2 aprile (908). Legge federale sulla circoiazione degli antoveicoli e dpi velocipedi (deI 15 marzo 1932). Legge eseeuzioni e fallimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal serv izio mili- . tare (deI 28 giugno i878/29 marzo i901). Organizzazione giudit:iaria federale. Regolamento deI Tribunale federale concernente 13 realizzazione forzata di fond i (deI 13 aprile 19!O). Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali (deI 30 giugno i9!7). Schuldbelreibunga- und Ionkurar&cht Pourauite el" faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS· UND KONKURSKAMMEB ARR~S DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
1. Entseheid vom ~. Januar 1987 i. S. Schauf.lberser. Verschiedene Bau h a n d wer k e r p fan d r e c h te erhalten nach dem Datum ihrer Eintragung im Grundbuch fortlaufende Rangziffern, unter welchen sie auch im Lastenverzeichnis aufgeführt werden. Die Vorschrift des Art. 840 ZGB betr. Gleichstellung untereinander ist erst bei der Ver t eil u n g zu berücksichtigen. Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist nicht das Lastenverzeichnis, sondern der Verteilungsplan anzu- fechten. (Art. 840, 972, 817 ZGB ; 40, 50 GBVo; 43 Abs. 1, 112 Abs. 1 VZG). Lorsque plusieurs artisan8 et entrepreneurs sont titulaires d'hypo- tMques legale8, celIes-ci sont numerotees en suivant et dans l'ordre de leur inscription au Registre foncier. EHes figurant a l'etat des charges sous leurs numeros d'ordre. La regle de rart. 840 CCS selon laquelIe le titulaire de ces hypotheques concourant entre eux a droit egal nedoit atre prise en conside- ration qu'au moment de Ia distribution des denier8. Ce n'est pas l'etat des charges mais bien l'etat de distribution des deniers qui doit etre conteste lorsque cette disposition est violee. (Art. 840, 972, 817 CCS ; 40, 50 O. reg. f. ; 43 aI. I, 112 al. 1 OR1). Quando vi siano piu ipotoohe leg~li d' operai ed imprenditori esse vanno numerizzate cronologicrunente alI'atto dell'iserizione, con eifre progressive. Con queste cifre devono figurare neH'elen- co oneri. La regola delI'art. 840 CC, secondo la quale queste ipoteche Iegali conferiscono eguali diritti ai creditori, vale AS 63 ITI - 1937
8chuldbetreibungs. und Konlrursrecht. N0 1. aJI'atto deI riparto del ricaoo. E non e l'eleneo oneri ma bensi 10 stato di ripartizione ehe va. impugnato quando detta dispo- sizione ais. stata viomta. (Art. 840, 972, 817 ce ; 40, 50, O. reg. fond. ; 43 ep.l, 112 ep. 1 O. real. 1. f.). A. - In der Grundpfandverwertungsbetreibung gegen E. Zügel sind im Lastenverzeichnis entsprechend dem Grundbuchauszug zwei Bauhandwerkerpfandrechte vor- gemerkt, das eine, datiert 21. Juni 1935, im 3. Range für Fr. 1640.10 zugunsten desM. Schaufelberger, das andere, datiert 2. November 1935, im 4. Range für Fr. 4223.85 zugunsten des W. Reimann. Das Lastenverzeichnis blieb unangefochten. Vom Pfanderlös wurde laut Verteilungs- plan dem Schaufelberger die ganze Forderung, dem Rei- mann nur ein Betrag von Fr. 1215.90 zugeteilt. Hiegegen beschwerte sich Reimann mit dem Begehren, es sei dee auf die Baupfandrechte entfallende Erlös nicht nach der Rangbezeichnung, sondern gemäss Art. 840 ZGB im Ver- hältnis der Pfandforderungen gleichmässig unter beidr zu verteilen. B. - Im Gegensatze zur untern Aufsichtsbehörde hat die obere die Beschwerde gutgeheissen. Sie führt aus, durch die Nichtanfechtung des Lastenverzeichnisses sei Reimann von der Geltendmachung seines Anspruches nicht ausgeschlossen; denn die Rangbezeichnung der Baupfand- rechte unter sich habe nicht den Sinn gehabt, dasjenige im 3. Rang gehe dem seinigen vor. Diese Rangordnung sei ohne materielle Bedeutung und ändere nichts am Grund- satz des Art. 840 ZGB, wonach alle Baupfandrechte trotz verschiedenem Datum und Rang bei der Verwertung so behandelt werden sollen, als ob alle im gleichen Range ständen. Eine in diesem Sinne gegen das Lastenverzeich- nis gerichtete Klage wäre zwecklos gewesen ; Grundbuch- eintrag und Lastenverzeichnis seien vorschriftsgemäss gewesen, und das Begehren hätte sich nur darauf beziehen können, dass bei der Verteilung die Rangordnung nicht berücksichtigt werden dürfe, was durch das Gesetz selbst (Art. 840) dem Betreibungsamt vorgeschrieben sei. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 1. 3 O. - Gegen diesen Entscheid rekurriert Schaufelberger an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Bestätigung des ursprünglichen Verteilungsplans, unter Berufung auf Art. 43 VZG, wonach Rang und Höhe der im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandforderungen bei der Verteilung nicht mehr angefochten werden können. Die 8chUldbetreibungs- und Konkufskammer zieht in Erwägung : Die Vorschrift des Art. 972 ZGB, wonach die dinglichen Rechte ihren R a n g und ihr Datum durch die Eintragung in das Hauptbuch erhalten, gilt für alle (eintragungsbe- dürftigen) Grundpfandrechte, auch für die Bauhandwerker- pfandrechte. Dass dies der Fall ist, geht aus Art. 50 GBVo hervor, wonach die Eintragung dieser Pfandrechte, neben der Bezeichnung « Baupfandrecht », alle die in Art. 40 aufgezählten Angaben enthalten soll, also auch diejenige gemäss Art. 40 lit. e : « Pfandstelle (R a n g»). Wenn also verschiedene Bauhandwerker für ihre Forderungen aus dem gleichen Bau, aber voneinander unabhängig und zu verschiedenen Daten, Baupfandrechte eintragen lassen, so erhalten diese trotz Art. 840 nach dem Datum ihrer Ein- tragung fortlaufende Rangziffern. Dass dies so sein muss, leuchtet ein, sobald man sich den Fall vorstellt, dass zeit- lich zwischen zwei Baupfandrechten ein vertragliches Pfandrecht eingetragen wird. Wäre z. B. nach der Ein- tragung des Baupfandrechtes Schaufelberger im 3. Rang (21. Juni 1935) etwa am 1. August 1935 ein vertragliches . Pfandrecht zugunsten eines Dritten X im 4. Range einge- tragen worden, so hätte selbstverständlich Reimann für sein .am 2. November 1935 zur Eintragung gelangendes Baupfandrecht, trotzdem seine Forderung vom gleichen Bau herrührte,.nicht auch den 3 Rang wie Schaufelberger beanspruchen könneh, sondern nur den 5., sonst wäre das Pfandrecht des X im 4. Rang um den Betrag der Reimann- sehen Pfandforderung zurückgedrängt worden. Muss also grundsätzlich jedes zur Eintragung gelangende Pfandrecht
4 Schuldbetreibungs- und Konlrursreeht. N0 1. eine fortlaufende Rangziffer haben, so auch zwei zeitlich aufeinanderfolgende Baupfandrechte verschiedener Bau- handwerker für Forderungen aus dem gleichen Bau. Damit ist jedoch m a t e r i e 11 über ihre Stellung zueinander nichts gesagt. Die Vorschrift der lex specialis des Art. 840 ZGB über die Gleichberechtigung der Bau- pfandrechte unter sich trifft in ihrer Wirkung nicht die formelle ziffermässige Rangordnung derselben im Grund- buch und Lastenverzeichnis, sondern bewirkt eine Än- derung der K 0 n s e q u e n zen, welche nach der lex generalis des Art. 817 der Rangstellung bei der Ver- teil u n g zukommen. Blieb daher die Übernahme der Rangangaben aus dem Grundbuch in das Lastenverzeichnis ohne Einfluss auf die in Art. 840 geordnete materielle Rangstellung der bei- den BaupfandgIäubiger zueinander, so hatte der formell im Range nachgehende Reimann im Lastenbereinigungsver- fahren keinen Anlass, das Lastenverzeichnis bezw. den Rang des vorgehenden Schaufelberger anzufechten. Eine solche Klage hätte damals, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nur darauf gerichtet sein können, dass bei der Ver t eil u n g auf den Rangunterschied der beiden Baupfandrechte keine Rücksicht genommen werden dürfe, hätte also eine Verfügung zum Gegenstande gehabt, die in jenem Zeitpunkte noch gar nicht vorgenommen und' auch noch nicht vorzunehm.en war und für welche, wenn sie an die Reihe kam, zuhanden des Betreibungsamtes die ausdrückliche Vorschrift des Art. 840 bestand. Erst bei der Verteilung entfaltet diese Bestimm.ung, die für die Baupfandrechte unter sich den Grundsatz « prior tempore potior iure » durchbricht, ihre Wirkung. Durch diese Vor- schrift sind die Baupfandgläubiger im Verhältnis zueinan - der einer Anfechtung des Lastenverzeichnisses enthoben ; dem. Baupfandgläubiger, der es unterlässt, den bloss for- mell-ziffermässig besseren Rang eines andern im Bereini- gungsverfahren zu bestreiten, kann Art. 43 Abs. 1 bezw. Art. 112 Abs. I VZG nicht entgegengehalten werden. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2. 'Vielmehr muss, wenn das Betreibungsamt, wie hier, sich bei Aufstellung des Verteilungsplanes über Art. 840 hin- wegsetzt, dem benachteiligten BaupfandgIäubiger das Recht zugestanden werden, mitte1st Beschwerde an die Aufsichtsbehörden den Verteilungsplan anzufechten, ob- wohl dieser formell mit dem Lastenverzeichnis überein- stimmt. Wenn der Rekurrent Schaufelberger als formell im Range vorgehender BaupfandgIäubiger der Anwendung des Art. 840 zugunsten des Reimann sich widersetzen wollte, hätte e r vielmehr im Lastenbereinigungsver- fahren dem Pfandrecht des Reimann die Eigenschaft als Baupfandrecht bestreiten müssen. Da diese Eigenschaft bezüglich beider pfandrechte unbestritten ist, müssen die auf jedes derselben entfallenden Pfanderlösanteile zusam- mengelegt und auf die beiden Forderungen nach dem glei- chen Prozentsatz verteilt werden, wie es die Vorinstanz angeordnet hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Entscheid. Tom a5. Januar 1937 i. S. Diener. Art. 93 SchKG. Bei der Ermittlung der pfändbaren Quote ist der Verdienst und der Vermögensertrag von in der Familie lebenden minderjährigen S t i e f kin der n des Schuldners nicht zu dessen Einkommen hiIizuzurechnen. Art. 93 LP. Dans le calcul de la quotite saisissable, le gain et le revenu de 1& fortune d'enjants mineurs .d'un autre lit vivant en menage commun avec le debiteur ne sont pas compMs dans ses revenus. Art. 93 LEF. Nel calcolo deUa quota pignorabile non deve tenersi conto, fra le entrate dei debitore, deI guadagno edel reddito deUs. sostanza di jigliastri minorenni con lui conviventi. .A. - In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des für eine BürgBchaftsschuld betriebenenW. Diener, in dessen Haushalt ausser der Ehefrau zwei Söhne derselben aus ihrer früheren Ehe im Alter von 18 und 12 Jahren