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62_II_284

BGE 62 II 284

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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284

Obligationt>llrecht. N0 73.

Tatbestand ein~r strafbaren Handlung gegeben ist (BEOKER,

Anm. 4 zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens

tritt aber llotwendigerweise die Verjährung der Straftat

ein, und wenn diesem Umstand für die Geltendmachung

des

Zivilanspruchs

Bedeutung

beigemessen

werden

wollte, so. wäre eine Berufung auf die längere Strafver-

jährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt

nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar.

Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageer-

hebung, am 11. Dezember 1930, ein straf gerichtlicher Ent-

scheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des

Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung

darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Art. 33 des Auto-

mobilkonkordats, so gilt für den daraus abgeleiteten Zivil-

anspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist,

die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz

2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember

1930 zu Ende, so dass durch die Klageerhebung vom

11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch

in der Folge trat eine Verjährung nicht ein, da gemäss

Art. 138 Abs. I OR jede gerichtliche Handlung der Parteien

und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Rich-

ters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte.

Die Auffassung des Beklagten, dass für die Verjährung des

Zivilanspruches auch nach der Einreichung der Klage die

strafreC'htlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien,

findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus

dem Sinn und Zweck des Art. 60 Abs. 2 OR keineswegs

herausgelesen werden.

73. A'I1Szug aus dem Urten der I. Zivilabteilung vom

15. Dezember 1936 i. S. 13everag gegen Bau- und

Entschuldungskasse A.-G.

1. Als L i q u i d a tor einer Aktiengesellschaft kann auch eine

j ur ist i s ehe Per s 0 n ernannt werden; Art. 666 OR.

Erw.1.

Obligation"nr""ht. :<0 ':l.

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2. Bundf'srätliche Verordnung über die K r n d i t k a S H e n mit

War t c z e i t, Art. 49, Abs. 2. Zuständigkeit des Aufsichts-

amtes, zum Zwock der BestandeRübcrtragung Nachzahlungen

auf die nicht voll liberierten Aktien einzufordern. Erw. 2.

A. -

Auf Grund des Art. 46 der bundesrätlichen Ver-

ordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Fe-

bruar 1935 (im nachfolgenden mit VKW abgekürzt) ver-

langte das eidgenössische Aufsichtsamt die Sanierung der

Beklagten, worauf ihre Generalversammlung am 30. Juli

1935 die Liquidation beschloss. Als Liquidatorin wurde

nach Massgahe des Art. 50 VKW durch das Aufsichtsamt

die Fides Treuhand-Vereinigung in Zürich ernannt.

B. -

Am. 4. Oktober 1935 forderte die Liquidatorin von

der Klägerin als Hauptaktionärin der Beklagten eine Ein-

zahlung von 60,000 Fr. auf das noch nicht voll liberierte

Aktienkapital.

O. -

Im Laufe des über die Einzahlungsforderung ange-

hobenen Aberkennungsprozesses fand auf Veranlassung

der Klägerin eine ausserordentliche Generalversammlung

der beklagten Gesellschaft statt. Es wurde beschlossen,

dem Art. 3 Abs. I der Gesellschaftsstatuten folgende neue

Fassung zugeben: « Die Einforderung weiterer Einzah-

lungen auf das nicht liberierte Aktienkapital kann nur

durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Auf

sämtlichen Aktien sind dabei im Verhältnis zum. Nominal-

wert gleich hohe Einzahlungen zu fordern. Die nunmeh-

rige Fassung dieser Bestimmung ist auch anwendbar auf

bereits eingeforderte Einzahlungen, sofern diese noch nicht

geleistet sind. »

A U8 den Erwägungen :

1. -

Vorweg erhebt sich die Frage, ob die Fides Treu-

hand-Vereinigung Zürich, eine juristische Person (Aktien-

gesellschaft), überhaupt als Liquidatorin einer andern

Aktiengesellschaft eingesetzt werden konnte.

Da der Liquidator einer Aktiengesellschaft die Funk-

tionen der Verwaltung, allerdings lediglich im Hinblick

auf die Beendigung der Gesellschaft, ausübt, mag es nahe-

286

Obligationenrecht. No 73.

liegend schein~n, die Frage, ob eine juristische Person

Liquidator se~ könne, gleich zu behandeln wie die ver-

wandte Frage, :ob sie Mitglied des Verwaltungsrates einer

Aktiengesellschaft sein könne.

Zumal in der Schweiz

sind denn auch bisher beide Probleme regelmässig ein-

heitlich behandelt worden.

Das geltende OR nimmt zu der Frage, ob juristische

Personen Mitglieder von Verwaltungsräten in Aktien-

gesellschaften zu sein vermögen, nicht ausdrücklich

SteUung.

Die Gerichtspraxis verhält sich in überein-

stimmung mit der heITbchenden Auffassung in der Doktrin

ablehnend (vgl. BGE 58 I 378 ff. und dortige Literatur-

hinweise; s. ferner aus der neu esten Literatur auch noch

KOLB, Die rechtliche Stellung der Mitglieder der Verwal-

tung nach schweizerischem Aktienrecht, S. 31 f.). Dass

diese Einstellung dem Willen jedenfalls des heutigen

Gesetzgebers entspricht, erhellt aus dem Entwurf zu

einem Bundesgesetz über die Revision der Titel XXIV bis

XXXIII des OR. Denn trotzdem es an Stimmen für eine

gegenteilige Lösung nicht fehlte (vgl.namentlich SCHAEFER,

Die Aktiengesellschaft als Mitglied und als Organ von

Handelsgesellschaften, S. 138 ff. und dortige Zitate), wird

nun in Art. 707 Abs. 3 des Entwurfes, wie er in der Fassung

der Redaktionskommission vom 26. November 1936 vor-

liegt 1, ausdrücklich erklärt : « Ist an der Gesellschaft eine

juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt,

so ist sie als solche nicht als Mitglied der Verwaltung

wählbar; dagegen können an ihrer Stelle ihre Vertreter

gewählt werden». Damit lehnt das künftige OR die

Wahl juristischer Personen als solcher in Verwaltungsräte

von Aktiengesellschaften unmissverständlich ab.

Die Ablehnung juristischer Personen als Verwaltungs-

ratsmitglieder von Aktiengesellschaften führt nun aber

1 u. von der Bundesversammlung inzwischen, durch Beschluss

vom 18. Dezember 1936, angenommen worden ist (siehe BBl1936

IU. S. 605 ff); Red.

Obligationenrecht. N° 73.

287

entgegen der in der Schweiz verschiedentlich vertretenen

Auffassung (vgl. etwa ZELLER, Kommentar zum OR,

Art. 666 Anm. 4, sowie METTLER, Die Bestellung und

Abberufung von Liquidatoren der Kollektiv- und Kom-

manditgesellschaften, sowie der Aktiengesellschaft, nach

schweizerischem OR und in Berücksichtigung der Ent-

würfe, S. 23, Ziff. 2) nicht notwendig dazu, deren Eignung

auch für das Amt eines Liquidators abzulehnen. Juristi-

sche Personen sollen vorab deshalb nicht Mitglieder von

Verwaltungsräten sein können, weil diese Posten Ver-

trauensposten seien und deshalb keine wie immer geartete

Vertretbarkeit zuliessen (vgl. FISCHER in Ehrensbergs

Handbuch für Handelsrecht, 3, 1. Abtlg., S. 213 f. und 239,

sowie CORN, Der Aufsichtsrat, Leipzig 1907, S. 68), bezw.

weil es Bedenken rufe, « an die Stelle des konkreten Indi-

viduums, zu dem man Vertrauen hat, eine farblose Geld-

macht mit wechselnden Organen zu setzen» (vgl. LEH-

MANN, Verhandlungen des 31. Deutschen Juristentages

1912, 1, 539). Alle diese Einwände, die im Hinblick auf

Verwaltungsräte einer gewissen Berechtigung nicht ent-

behren mögen, treten bei den Liquidatoren stark in den

Hintergrund oder spielen dort überhaupt keine Rolle.

Vorweg ist in Berücksichtigung zu ziehen, dass die Liqui-

datoren von vornherein nur ein eingeengtes Tätigkeitsfeld

haben; sie haben nur die mit der Auflösung einer Aktien-

gesellschaft verbundenen Geschäfte zu besorgen.

Das

führt notwendig auch zu einer zeitlichen Einschränkung

ihrer Betätigung. Abgesehen davon besteht dann bei der

Besetzung der Liquidatorenstelle -

im Gegensatz zu den

Verhältnissen' bei den Verwaltungsratsstellen -

ein grosses

praktisches Bedürfnis für die Zulassung juristischer Per-

sonen. Ja meistens sind gerade sie die geeignetsten und

erfahrensten Liquidatoren (man denke in erster Linie an

Treuhandgesellschaften).

Es wäre deshalb eine durch

nichts gerechtfertigte einschränkende Gesetzesauslegung,

wenn juristische Personen nicht als Liquidatoren von

Aktiengesellschaften zugelassen würden.

AB 62 II -

1936

19

288

Obligationenrecht. ~o 73.

Man könnte : nun allerdings vielleicht versucht sein, zu

argumentieren,' die Tatsache, dass der Entwurf zu einem

neuen OR junstische Personen nicht ausdrücklich als

Liquidatoren zulasse, spreche für deren Ausschluss. Dem

ist indessen entgegenzuhalten, dass in der Expertenkom-

mission zwei Mitglieder ausdrücklich hervorhoben, ju-

ristische Personen seien als Liquidatoren bestellbar, ohne

dass von irgendeiner Seite Widerspnlch erhoben worden

wäre (vgl. Protokoll über die Sitzung vom 15. April 1925,

S. 411). In einem neuesten Erlass des Bundesrates vom

17. April 1936 -

über die Sanierung von Banken -

wird

ausdrücklich gesagt (Art. 2, 2. Satz), die Aufgabe eines

Kommissärs, der ja ganz ähnliche Funktionen hat wie der

Liquidator, könnte auch einer juristischen Person, ins-

besondere einer Treuhand- oder Revisionsgesellschaft, über-

tragen werden.

Auch im Auslande bricht sich die Auffasslmg, dass

juristische Personen als Liquidatoren von Aktiengesell-

schaften zugelassen werden sollten, immer mehr und mehr

Bahn (vgl. die Hinweise bei SCHAEFER, a.a.O. S. 160 Fuss-

note 1 i. f.). Der Hauptwiderstand (vgl. darüber insbe-

sondere STAUB, Komm. zum deutschen Handelsgesetz-

buch, 2, S. 541) wird auf ein Argument gestützt, das in

der Schweiz jedenfalls zur Zeit und auch nach Massgabe

des Entwurfes aktueller Bedeutung entbehrt.

Nach

§§ 312 f. des deutschen Handelsgesetzbuches sind nämlich

Liquidatoren bei Pflichtverletzungen u. U. strafbar. In

der Schweiz fehlen dagegen zur Zeit einheitliche schweize-

rische Strafbestimmungen nach dieser Richtung hin, und

deshalb braucht man sich auch nicht mit der Frage aus-

einanderzusetzen, ob die mangelnde strafrechtliche Ver-

antwortlichkeit der juristischen Person ihrer Ernennung

zu Liquidatoren entgegenstehen.

Die Ernennung der Fides Treuhand-Vereinigung Zürich

zum Liquidator der Bau- und Entschuldungskasse A.-G.

Zürich ist daher rechtsbeständig.

Obligationenroeht. ~o 7:J.

28!}

2. -

Art. 49 Abs. 2 VKW räumt dem Aufsichtsdienst

ausdrücklich die Kompetenz ein, anzuordnen, dass der

Vertragsbestand einer sich in Liquidation befindlichen

Kasse ganz oder teilweise auf eine andere Unternehmung,

die sich dazu bereit erkläre, übertragen werde. Im vor-

liegenden Falle scheint nun allerdings der Liquidator das

Abkommen mit der den Vertragsbestand übernehmenden

Tilgungskasse für Bau-

und Hypothekarkredite A.-G.

getroffen zu haben. Dieses ist aber ausdrücklich vom

Aufsichtsramt für Kreditkassen mit Wartezeit genehmigt

worden, und in dieser Genehmigung liegt eine Anordnung

im Sinne des Art. 49 Abs. 2 VKW.

Da das Aufsichtsamt ohne Einschränkung befugt erklärt

worden ist, in Liquidationsfällen Bestandesübertragungen

anzuordnen, so muss angenommen werden, dass es dies

auch dort tun darf, wo eine solche Transaktion nur möglich

ist auf Grund von Nachzahlungen auf die nicht voll libe-

rierten Aktien. Daraus folgt, dass das Aufsichtsamt als

KontrollsteIle des Liquidators auch das Recht haben muss,

solche Nachzahlungen im Umfange dessen, was zur Er-

reichung des erwähnten Zweckes nötig ist, anzuordnen.

Ist das aber so, dann erscheint es unzulässig, dass eine

Generalversammlung der Aktiengesellschaft Nachzahlun-

gen in einer den Anordnungen des Aufsichtsamtes wider-

sprechenden Art und Weise regelt. Selbst dort, wo nach

den Statuten einer Aktiengesellschaft die Generalver-

sammlung das zuständige Organ ist, um über die Frage

der Nachzahlungen auf nicht voll liberierte Aktien zu

erkennen, tritt diese Kompetenz mithin im Anwendungs-

gebiet der Verordnung über die Kreditkassen mit Warte-

zeit gegenüber derjenigen des Aufsichtsamtes zurück.

Allerdings wird auf diese Weise das gewöhnliche Aktien-

recht, nach dem die Generalversammlung auch im Liqui-

dationsstadium noch weiter amten kann, nach einer be-

stimmten Richtung eingeschränkt. Das vorzuschreiben,

war indessen der Bundesrat gestützt auf den Bundes-

290

Obligationenrecht. No 74,

beschluss über ~ie Kreditkassen mit Wartezeit (sog. Bau-

sparkassen und ähnliche Kreditorganisationen) vom 29.

September 1934 ohne jeden Zweifel zuständig; vgl.

Art. 1 lit. c i. f.

74. Extrait de l'arrit de Ja Ire Section civile

du ß decembre 193e dans la causeL&urenC8 contre trebersax.

Non-imputation du saIaire sur les dommages-inMrets dus pour

incapacit6 de travail.

Il est de jurisprudence constante que, si la victime d'un

accident continue maIgre son incapacite de travail A

wucher son salaire, ce montant ne s'impute pas sur las

dommages-interets dus par le defendeur. La liMralite que

ce paiement constituerait de la part de l'employeur ast

presumee faite en faveur du demandeur, non du tiers

responsable (RO 49 II p. 163, c. 3; 52 II p. 392; 58 II

p. 242 et 254; amt non publie Weissen c. Mengis du

7 avril 1936 : « Massgebend ist die objektive Beeinträch-

tigung der Arbeitsiahigkeit; wenn der Arbeitgeber trotz

dieser Beeinträchtigung vorläufig den vollen Lohn weiter

ausbezahlt, so vollzieht er damit eine Liberalität gegenüber

dem Geschädigten, auf die sich der schadenersatzpflich-

tige Dritte nicht berufen kann »).

1 '

Prozessrecht. No 75.

IH. PROZESSRECHT

PRocEDURE

291

75. Arrit ae la BeeUon de droit publio du a3 oct,bre 1936

dans Ja cause F6cl6ra.tion smse des OUTriere sur m6tau

et horlogers (POD) contre Eta.t de Neuchätel.

Tribunal federal saisi an instance unique en vertu de l'art. 48,

4°,00. La notion de difierend de droit civil selon cette dispo-

sition est une notion historique assez large qui ne varie pas

aveo les idees doctrinales sur la. delimitation entre droit

public et droit prive. Le TF doit donc se declarer competent

pour statuer sur certaines contestations qui, d'apres la

conception actuelle, releveraient plutöt du droit public.

On peut distinguer deux caMgories de proOOs

reoevables:

1° les demandes

de dommages-inMrets extracontractuels

formees contre l'Etat pour atteinte dommageable port6e aux

droits individuels du citoyen, soit par des actes illicites, soit

par des actes licites du pouvoir public mais impliquant preten-

dument l'obligation de reparer le dommage causa; -

2° les

reclamations fondees BUr un ra.pport de droit analogue a

un contrat, dans lequel, apres pourparlers, le particuller est

entre librement envers l'Etat qui lui a fait des promesses.

En revanche ne sont pas reoevables les difierends relatifs ades

prestations· volonta.ires (des subventions notamment)

de

l'Etat,lequel decide souverainement A qui il veut les fournir,

dans quelle masure et combien de temps, pourvu qu'il ne las

supprime pas arbitrairement.

A. -

Le 24 aout 1936, la FOMH a saisi le Tribunal

federal d'une action dirigee contra le canton de NeuchateI

en vertu des art. II 0; n° 4 Const. fed. et 48, n° 4 OJ.

Elle formule les conclusions suivantes :

Plaise au Tribunal federnl « condaIllller l'Etat de Neu-

chateI a payer a la FOMH la somme de 187.453 fr. 35

ou toute autre somme a connaissance du Tribunal, avec

interets A 5 % l'an des ce jour ».

La demanderesse expose qua sa caisse a du supporter