Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Es steht fest, dass über den Rekurrenten selber am nämlichen Tage wie über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und in der Folge gemäss Art. 230 SchKG geschlos- sen, also nicht etwa widerrufen worden war (vgl. JAEGER, zu Art. 230, N. 9). Die Vorschrift des Art. 40 SchKG hat hinsichtlich des Teilhabers aber nur zum Zweck, den Gläubigern der Gesellschaft wie auch den Privatgläubigern binnen einer bestimmten Frist nach Streichung im Han- delsregister und Bekanntmachung der Löschung die bis dahin auf Grund des Registereintrages zulässige Konkurs- betreibung gegen ihn weiterhin zu ermöglichen. Wird der Konkurs über den Teilhaber irgendwann binnen der Frist, sei es auch zu Beginn derselben, oder sogar schon vorher, eröffnet, so ist jener Zweck der konkursmässigen Liquida- tion seines Vermögens erfüllt, und es ist nach Beendigung eines solchen Konkurses kein Raum mehr für weitere Konkursbetreibungen, sofern er sich nicht etwa neuerdings in einer der nach Art. 39 SchKG in Betracht fallenden Eigenschaften in das Handelsregister hat eintragen lassen. Hier ist davon nicht die Rede. Aus dem früheren Eintrag in das Handelsregister als Teilhaber der Gesellschaft lässt sich aber, wie dargetan, gegen die Pfandungen nichts her- leiten.
E. 2 Auch die Hangigkeit eines Nachlassbegehrens der Gesellschaft im Konkurse stand der Fortsetzung der gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibungen nicht ent- gegen, soweit sich diese überhaupt auf Gesellschaftsschul- den bezieheil. Allerdings ist einmal entschieden worden, dass mit der Bestätigung und Erfüllung des von der Ge- sellschaft angestrebten Nachlassvertrages nicht nur die 134 Sch\J.dbetreibungs. und Konkursrecht. No 4l. Gesellschaft, spndem auch der subsidiär mit seinem ganzen Vermögen haftende Teilhaber frei werde (BGE 45 II 299 ff.). Ob 4aran bei nochmaliger Prüfung festgehalten werden könnte, braucht jedoch hier ni.cht geprüft zu werden. Denn die Hängigkeit eines solchen Begehrens hat keinen Rechtsstillstand für ~en Teilhaber zur Folge, und der Rekurrent, der gerade darauf ausgeht, die freie Ver- fügungsgewalt über eine gepfändete Forderung wiederzu- erlangen, hat auch nicht etwa für sich Nachlasstundung nachgesucht und erhalten. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konwrskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Entachei4 vom 14. September 1936 i. S. Gumriller.
Der unbeschränkt haftende Teilhaber einer im Konkurse _ befind-
lichen Kommanditgesellschaft, über den selber ein Konkurs-
verfahren eröffnet und (mangels Aktiven gemäss Art. 23Q
SchKG) geschlossen worden ist, kann nicht gemäss Art. 40
SchKG auf Grund des früheren Eintrages im Handelsregiswr
neuerdings auf Konkurs betrieben werden.
132
Schuldbetreibungs- wld Konkursrecht. No 40.
Die Hängigkeit; eines Nachlassbegehrens der Gesellschaft im
Konkurse (Arl. 317 SchKG) hindert die Anhebung und Fort-
setzung von Betreibungen gegen den Teilhaber nicht.
Lorsque Ia faillite d'un associe indefiniment responsable d'une
socieM en commandite elle-mame en faillite a et6 clötur6e
(en l'espece poUr defaut d'actif, art. 230 LP). on ne peut
invoquer l'article 40 LP et se baser Bur l'ancienne inscription
au registre du commerce pour poursuivre une seconde fois cet
associe par Ia voie de la faillite.
La demande de concordat de la societe en faillite (art. 317 LP)
ne met pas obstacle ace que des poursuites soient introduites
et continuoos contre l'associe.
Il socio illimitatamente responsabile di una societA in accoman-
dita dichiarata in fallimento, contro il quale venne pure
iniziata una procedura fallimentare conchiusasi, in conformita.
den'art. 230 LEF, per mancanza di beni, non puo essere
escusso nuovamente in via di fallimento in forza den'art. 40
LEF e dena vecchia iscrizione nel registro di commercio.
La proposta di concordato della societA faHita non ostacola l'inizio
e Ia continuazione d'esecuzioni contro il socio.
Am 26. September 1935 wurde sowohl über die Kom-
manditgesellschaft Gutzwiller & Oie in Liq. wie auch über-
deren unbeschränkt haftenden Tei1ha~er Leo Gutzwiller-
Etter der Konkurs eröffnet. Der Gesellschaftskonkurs ist
noch hängig, das Verfahren gegen Leo Gutzwiller-Etter
dagegen wurde bereits am 6. November 1935 mangels
Aktiven eingestellt. Zur Zeit sind gegen ihn mehrere neue
Betreibungen hängig, in denen das Betreibungsamt am
22. April bezw. 12. Mai 1936 die Pfandung vollzogen hat.
Mit Beschwerde vom 10. Juli· 1936 verlangt er Aufhebung
dieser Pfandungen, weil er kraft der zwingenden Best,im-
mung von Art. 40 SchKG bis nach Ablauf von sechs
Monaten nach bekanntgemachtem Schluss des Gesell-
schaftskonkurses noch auf Konkurs betrieben werden
müsse. Von den kantonalen Beschwerdeinstanzen, der
obern mit Entscheid vom 10. August 1936, abgewiesen,
hält er mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
am Beschwerdeantrage fest. Er beruft sich nun auch
darauf, dass die Gesellschaft im Konkurse einen N achlass-
vertrag anstrebt. Der den Nachlassvertrag mangels hin-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.
133
reichender Summenmehrheit verwerfende Entscheid der
Nachlassbehörde vom 21. August 1936 ist nach den An-
gaben des Rekurrenten am 5. September zugestellt worden
und unterliegt noch der Weiterziehung.
Die Schuldbetreibungs- UM Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Es steht fest, dass über den Rekurrenten selber
am nämlichen Tage wie über die Gesellschaft der Konkurs
eröffnet und in der Folge gemäss Art. 230 SchKG geschlos-
sen, also nicht etwa widerrufen worden war (vgl. JAEGER,
zu Art. 230, N. 9). Die Vorschrift des Art. 40 SchKG hat
hinsichtlich des Teilhabers aber nur zum Zweck, den
Gläubigern der Gesellschaft wie auch den Privatgläubigern
binnen einer bestimmten Frist nach Streichung im Han-
delsregister und Bekanntmachung der Löschung die bis
dahin auf Grund des Registereintrages zulässige Konkurs-
betreibung gegen ihn weiterhin zu ermöglichen. Wird der
Konkurs über den Teilhaber irgendwann binnen der Frist,
sei es auch zu Beginn derselben, oder sogar schon vorher,
eröffnet, so ist jener Zweck der konkursmässigen Liquida-
tion seines Vermögens erfüllt, und es ist nach Beendigung
eines solchen Konkurses kein Raum mehr für weitere
Konkursbetreibungen, sofern er sich nicht etwa neuerdings
in einer der nach Art. 39 SchKG in Betracht fallenden
Eigenschaften in das Handelsregister hat eintragen lassen.
Hier ist davon nicht die Rede. Aus dem früheren Eintrag
in das Handelsregister als Teilhaber der Gesellschaft lässt
sich aber, wie dargetan, gegen die Pfandungen nichts her-
leiten.
2. -
Auch die Hangigkeit eines Nachlassbegehrens der
Gesellschaft im Konkurse stand der Fortsetzung der gegen
den Rekurrenten angehobenen Betreibungen nicht ent-
gegen, soweit sich diese überhaupt auf Gesellschaftsschul-
den bezieheil. Allerdings ist einmal entschieden worden,
dass mit der Bestätigung und Erfüllung des von der Ge-
sellschaft angestrebten Nachlassvertrages nicht nur die
134
Sch\J.dbetreibungs. und Konkursrecht. No 4l.
Gesellschaft, spndem auch der subsidiär mit seinem ganzen
Vermögen haftende Teilhaber frei werde (BGE 45 II
299 ff.). Ob 4aran bei nochmaliger Prüfung festgehalten
werden könnte, braucht jedoch hier ni.cht geprüft zu
werden. Denn die Hängigkeit eines solchen Begehrens hat
keinen Rechtsstillstand für ~en Teilhaber zur Folge, und
der Rekurrent, der gerade darauf ausgeht, die freie Ver-
fügungsgewalt über eine gepfändete Forderung wiederzu-
erlangen, hat auch nicht etwa für sich Nachlasstundung
nachgesucht und erhalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- 'U. Konwrskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.