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62_III_12

BGE 62 III 12

Bundesgericht (BGE) ·III · 1936-02-18 · Deutsch CH
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4. Entscheid vom 18. Februar 1936 i. S. laust. Art. 32 SchKG ist auf Zahlungen an ein Betreibungs_ amt zu Randen des betreibenden Gläubigers n ich t an- wendbar. Als p Ü n k t I ich e Lei s tun g im Sinne Von Art. 1 2 3 A b s. 3 S c h K G kann dennoch eine am Verfalltage auf die Postchec~echnung des Betreibungsamtes gemachte Einzahlung gelten, die dem Amt erst später gutgeschrieben worden ist. Ermessen der VOllstreckungsbehörden bei Anwendung dieser Bestimmung. L'aTf· ~2 LP est inapplicable aux paiements faits a. l'office pour etemdre la creance an poursuite. N~nmoins, p~ versement « ponctuel» selon I'art. 123, al. 3 LP, il faut aUSSl comprendre le versement fait le jour de l'ooheance au campte de cheque poBtal de l'office, encore que celui-ci n'en ait e~ bonifie queplus tard. - Pouvoir d'approciation des autorites de poursuite qui appliquent cette disposition. L'art. 32 LEF nOn e applicabile ai pagamenti fatti all'ufficio per estinguere i1 debito oggetto dell'esecuzione. QuaIe versamento puntuaIe a' sensi delI'art. 123 cp. 3 LEF s'in- tende pero anche il versamento fatto il giorno della scadenza al conto cheques postali dell'ufficio, benche questo ne sia stato accreditato solo piu tardi. Facolta d'apprezzamento delle autoritil. d'esecuzione chiamate ad applicare questa norma. Die vom Rekurrenten betriebene Schuldnerin, der ein Verwertungsaufschub gegen die Verpflichtung zu monat- lichen Abschlagszahlungen bewilligt worden ist, hat den am 2. November 1935 fällig gewordenen Betrag an diesem Tage um 18 Uhr auf die Postscheckrechnung des Betrei- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. 13 'bungsamtes einbezahlt, worauf das Amt einige Tage später die Gutschriftsanzeige erhielt. Der Rekurrent hält diese Zahlung für verspätet und demzufolge den Verwertungs- aufschub für dahingefallen. Nach Ablehnung eines beim Betreibungsamt gestellten Begehrens um sofortige Vor- nahme der Verwertung und nach Abweisung der daraufhin angehobenen Beschwerde durch die kantonalen Aufsichts- behörden hat er die Sache an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent beruft sich auf Art. 36 des Postverkehrs- gesetzes und BGE 55 II 202, wonach eine auf Postscheck geleistete Zahlung erst mit der Gutschrift auf der Post- scheckrechnung des Adressaten (oder mit der Anzeige des Eintreffens an ihn oder endlich mit einer durch ihn selber getroffenen Verfügung) vollzogen ist. Demgegenüber glaubt die Vorinstanz für Zahlungen an ein Betreibungsan:t eine abweichende Regel herleiten zu sollen aus der m Art. 32 SchKG aufgestellten Bestimmung, dass Mitteilun- gen (an eine Amtsstelle; auch Beschwerden und Klagen) als fristgerecht zu gelten haben, sofern nur die Aufgabe zur Post vor Ablauf der Frist stattgefunden hat. Allein Zahlungen werden durch diese Bestimmung nicht betro~en, und eine analoge Anwendung drängt· sich ebenfalls mcht auf, wenigstens nicht bei Zahlungen, die für den durc~ das Betreibungsamt bloss vertretenen Gläubiger bestImmt sind. Solange das Verfügungsrecht nicht vom Absender (Geldauftraggeber) auf den Adressaten übergegangen ist, ist die Zahlung nicht vollzogen. Dagegen rechtfertigt sich die Abweisung der Beschwerde des Gläubigers aus dem zweiten von der Vorinstanz ange- führten Grunde. Art. 123 Abs. 3 SchKG, wonach der Verwertungsaufschub dahinfällt, « wenn die A~schlag~­ zahlungen nicht pünktlich erfolgen», verlangt mcht, ~e Verwirkung unbedingt eintreten zu lassen, sobald eme

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5. Zahlung am Verfalltage noch nicht in die Verfügungsge- walt des Betreibungsamtes gelangt ist. Vielmehr ist dem Ermessen d~r Vollstreckungsbehörden Raum gelassen, bei Beurteilung der Pünktlichkeit die Art und Weise der Lei- stung billig zu berücksichtigen. Nun hat es die Vorinstanz mit Recht abgelehnt, die a~ Verfalltage auf das Post- scheckkonto des Betreibungsamtes vorgenommene Ein- zahlung als unpünktlich zu bezeichnen und nicht mehr als wirksame Erfüllung der Aufschubsbedingungen gelten zu lassen. Eine solche Zahlung verdient noch als pünktlich angesehen zu werden, vorausgesetzt natürlich, dass sie dem Betreibungsamt dann auch ungehindert zugekommen ist, wie es hier zutrifft. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.