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61_I_40

BGE 61 I 40

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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40 Yerwaltungg.,md Di~2ip)jnarr€(·ht.pfl .. g ... eerit. Or, il va de soi que, du moment que la marche pou- vait etre interdite, il en etait de meme des appels a par- tieiper d'une. maniere ou d'une autre a cette entreprise dangereUl~e pour l'ordre pubJic. IV. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTE DE REUNION Vgl. Nr. 3. - Voir n° 3. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTUCHE ABGABEN CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL

4. 'Urteil vom 21. Mirz 1935 i. S. Privatgesellschaft für Verwaltung gegen eidg. Steuenerwaltung. Ums atz s t e m p e l. -

1. Die erstmalige Zuweisung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung an den Zeichner ist ein Umsatz des Wertpapiers im Sinne des Stempelgesetzes (Art. 33, Abs. 1).

2. Dieser Umsatz unterliegt der Umsatzabgabe, wenn nicht die Ansnahme nach Art. 33, Abs. 3 StG (Zuteilung oder Lie- ferung auf Grund der Anmeldungen, die anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börseneinführung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen sind) zutrifft. Bundf'Srt'chtliche Abgaben. ~o 4.

3. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die Abgabe geschul- det ohne Rücksicht darauf, ob daneben eine (inländische oder ausländische) Emissionsabgabe zu entrichten ist. Die Supertessile S. A. in Rom hat im Dezember 1933 ihr Aktienkapital von 90,000,000 Lit. auf 36,000,000· Lit. herabgesetzt und gleichzeitig um 24,000,000 Lit. erhöht durch Ausgabe von 60,000 neuen Aktien von 400 Lit. Die Privatgesellschaft für Verwaltung in Liestal übernahm dengrössten Teil des neuen Kapitals, nämlich 55,100 Aktien im Nominalbetrage von 22,040,000 Lit. gegen Vergütung von 21,874,000 Lit., oder zum Umrechnungskurs von 27,155 1/4 5,940,129 Fr. 50 Cts. Die eidgenössische Steuerverwaltung beansprucht Entrichtung einer Umsatz- abgabe von 2970 Fr. 10 Cts. Eine Einsprache hiegegen wurde durch Entscheid vom 7. September 1934 mit ein- gehender Begründung abgewiesen. }!it Eingabe vom 6. Oktober 1934 beschwert sich die PrivatgeseIlschaft für Verwaltung rechtzeitig gegen diesen Entscheid. Sie beantragt Aufhebung desselben, Fest- stellung, dass keine Umsatzabgabe geschuldet werde, und Rückerstattung der entrichteten Abgabe. Es wird aus- geführt, die Gesellschaft habe bei der Sanierung der Super- tessile S. A. auf ihren alten Aktien einen Verlust von 3,810,000 Lit. erlitten. Sie sei als Hauptgläubigerin zur Übernahme der neuen Aktien genötigt gewesen, um die Sanierung zu ermöglichen. Die Liberierung der neuen Aktien sei durch Verrechnung vollzogen worden. - Die Frage, ob anlässlich der Zeichnung von Aktien bei Erhö- hung des Kapitals einer Aktiengesellschaft eine Umsatz- abgabe zu entrichten sei, falls neben dem Erwerbe der Aktien kein Umsatzgeschäft vorgenommen wird, sei vom Bundesgericht bisher offen gelassen worden. Nach dem Gesetz sei diese Frage bei richtiger Auslegung zu ver- neinen; Art. 33, Abs. 3 und Art. 35 StG enthielten nämlich nur eine Ordnung besonderer Fälle, vor allem derjenigen, bei welchen anlässlich einer Titelausgabe eine Kette von Transaktionen abgeschlossen wird. In den übrigen Fällen

42 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. sei vom Grundsatz auszugehen, dass die erstmalige Eigen- tumsübertragung von Wertpapieren umsatzstempelfrei sei. - Die Umsatz abgabe werde auf dem Handel von Wertpapieren erhoben, auf den Eigentumsübertragungen gegen Entgelt. Der Erwerb von Aktien durch Zeichnung sei aber nach zivilrechtlicher Betrachtung, auf die es ankomme, nicht eine übertragung von Eigentum, sondern originärer Rechtserwerb, ferner kein Erwerb gegen Ent- gelt, sondern infoJge Liberierung, nämlich direkter Ein- zahlung auf das Gesellschaftskapital. - Nach der Praxis werde keine Umsatz abgabe erhoben auf der Zeichnung von Aktien bei der Gründung einer Aktiengesellschaft. Es sei unrichtig, bei der Kapitalerhöhung anders vorzu- gehen. Auch bei der Ausgabe von Genussaktien sei keine Umsatzabgabe zu entrichten. - Darauf, ob es sich um Aktien einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft handle, komme nichts an, da das Stempelgesetz in dieser Frage einen Unterschied nach der Herkunft der Titel nicht mache. Die schweizerische Gesetzgebung müsse dem Aus- land überlassen, bei Zeichnung ausländischer Aktien die Stempelabgabe zu erheben, auch wenn es sich um schwei- zerische Zeichner handle. Es bestehe kein Anlass, « hier neue Fälle der Doppelbesteuerung zu schaffen». Auch aus der Entstehung des Gesetzes ergebe sich einwandfrei, dass anlässlich der Zeichnung von ausländischen Aktien in der Schweiz keine Abga~e zu erheben sei. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abwei- sung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - In dem Urteil vom 26. März 1931 i. S. J. G. Chemie (BOE 57 I S. 136 ff.) wurde festgestellt, dass die erstmalige Zuweisung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung an den Zeichner als entgeltliche übertragung von Eigentum an Wertpapieren, Umsatz des Wertpapiers im Sinne des Stempelgesetzes (Art. 33, Abs. 1) angesehen werden _kann und deshalb angesehen werden muss, weil das Gesetz in Bundesrechtliche Aogaben. Xo 4. 43 anderem Zusammenhang die grundsätzliche Abgabepflicht für solche Tatbestände ohne weiteres· voraussetzt. Die Beschwerdeführerin versucht eine abweichende Auf- fassung zu vertreten unter Berufung darauf, dass die Zivilrechtslehre die Übernahme von Aktien durch den Zeichner anders konstruiert. Sie macht geltend, es handle sich weder um eine übertragung von Eigentum noch um einen Wertpapiererwerb gegen Entgelt, sondern um die Begründung von Mitgliedschaftsrechten durch Liberierung, Ihre Darlegungen sind indessen von vornherein deshalb hinfällig, weil das Stempelgesetz eben auf die übernahme der Titel durch den Erwerber abstellt und an diesen V or- gang die Erhebung der Abgabe anknüpft, ohne die beson- deren, mit der Kapitalerhöhung verbundenen Vorkehrun- gen (Zeichnung und Liberierung) und die zivilrechtliehe Konstruktion des durch die Wertpapierübertragung voll- zogenen Rechtsgeschäftes als Anlass für eine Unterschei- dung dieser Übertragung von andern Umsatzgeschäften in Wertpapieren anzuerkennen. Diese Besonderheiten er- scheinen deshalb, stempelrechtlich betrachtet, als tech- nische Einzelheiten ohne rechtliche Erheblichkeit, als welche sie das Bundesgericht denn auch in dem erwähnten Entscheid (S. 141 f.) bezeichnete. (Das gilt jedenfalls für die übernahme von Aktien aus einer Kapitalerhöhung; wie es sich bei Beteiligungen an der ~rrichtung einer Aktiengesellschaft verhält, ist hier nicht zu erörtern.) Dass ein entgeltlicher Wertpapiererwerb in Frage steht, lässt sich, da die Titel liberiert, bezahlt werden, ernstlich wohl nicht bestreiten.

2. - Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die übernahme von Aktien aus einer Kapitalerhöhung müsse wenigstens dann abgabefrei bleiben, wenn es sich um den einzigen bei der Ausgabe der Aktien abgeschlossenen Um- satz handle, wofür die Botschaft zum Gesetz und Äusser- ungen eines Kommentars angerufen werden. Richtig ist, dass das Gesetz eine Befreiung von der Umsatz abgabe an- lässlich der Ausgabe von Wertpapieren grundsätzlich vor-

44 Verwaltungs- und Di8ziplinarre.ehtspflegt'. sieht. Die positive Regelung geht aber nicht dahin, dass auf alle Fälle einer der vorkommenden Umsätze abgabefrei gelassen werde, vielmehr wurde der Umsatz, der von der Besteuerung ausgenommen ist, bezeichnet (Art. 33, Abs. 3 StG), was zur Folge haben muss, dass die übrigen Umsatz- geschäfte der Abgabe unterworfen sind. Die übertragung der Abgabefreiheit auf einen dieser übrigen Umsätze ist unzulässig. Art. 33, Abs. 3 StG regelt nicht, wie die Be- schwerdeführerin glaubt, gewisse Sonderfälle, er ordnet die Ausnahmen von der Umsatzabgabe abschliessend. Deshalb ist auch die These, der übergang des Wert- papiers auf den ersten Erwerber falle nicht unter die Umsatzabgabe, weil dabei ein Vorgang bei der «(Emission» im Gegensatz zum nachfolgenden (Handel» des Titels in Frage stehe, offensichtlich unhaltbar. Das Gesetz be- stimmt in Art. 33, unter welchen Voraussetzungen Rechts- geschäfte, die bei der Ausgabe von Wertpapieren abge- schlossen werden, von der Umsatz abgabe befreit sind. Dabei 'wurde eine verschiedene Regelung getroffen für inländische Kassenobligationen und für die übrigen Wert- papiere. Die let.zteren sind abgabefrei bei der Zuteilung und Lieferung auf Grmld der Anmeldungen, die anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börsenein- führung bei inländischen Zeichnungsstellen eingegangen sind. Umsätze, bei denen diese Voraussetzung nicht zu- trifft, sind abgabepflicht.ig.

3. - Damit die beantragte Abgabefreiheit angeordnet werden könnte,,,,ära der Nachweis erforderlich, dass deren Voraussetzung, wie sie in Art. 33, Abs. 3 St.G umschrieben wird, erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht behaup- tet, dass dies der Fan sei und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. Deshalb ist die Abgabe geschuldet. Darauf, ob daneben eine (inländische oder ausländische) Emissionsabgabe zu entrichten ist, kommt es nicht an. Das Gesetz ordnet Abgabepflicht und Abgabefreiheit nach einem andern Gesichtspunkt. Allerdings wurde die Aus- Registen;ach&n. x·} 5. 45 nahme von der Umsatzabgabe im Hinblick auf das Zu- sammentreffen der beiden Abgabearten eingeführt. Aber nicht im Sinne einer Kollisionsnorm, um ein solches Zusammentreffen auszuschliessen, sondern als, eine Abga- benerleichterung, die auf einzelne, besonders bezeichnete Fälle beschränkt bleiben sollte. Die Ausnahme tritt des- halb nicht schon dann ein, wenn sich ein solches Zusam- mentreffen (aktuell oder virtuell) ergibt, sondern nur, wenn die besondern Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz dafür aufstellt. Das Bundesgericht hat denn auch in seinem frühern Entscheide nirgends erklärt, dass bei der Ausgabe von Wertpapieren stets ein Umsatz abgabefrei bleiben müsse. Dass es sich um ein Geschäft handelt, das im Auslande abgeschlossen wurde, war bei der Bemessung der Abgabe zu berücksichtigen, ist aber für die hier zu entscheidende Frage unerheblich. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Ir. REGISTERSACHEN REGISTRES

5. Urteil der I. ZivilabteUung vom 30. Januar 1935

i. S. Blaser gegen Läderach un4 Regierungsrat des Kantons Bern. H an deI s r e gis t e r ein t rag u n g.

1. Bedeutung des War e n 1 a ger s für die Eintragspflicht. Massgebender Z e i t P unk t, Bestätigung der Praxis. Erw. 1.

2. Der Besitz e x e k;u t ion s f ä h i gen Ver m Ö gen 8 ist nicht Voraussetzung für die Eintragspflicht. Erw.2. A. - Am 5. Juli 1934 forderte das Handelsregisterbureau von Bern den Beschwerdeführer auf, sich bis zum 12. Juli zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Beschwerdeführer betrieb in seinem Hause Zähringer-