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40 Prozessrecht. No 10. III. PROZESSRECHT PROCEDURE
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteijung vom 26. Febraar 1936 i. S. Briner gegen Wirz. I n d i z i e n b ewe i s: Der Entscheid des kantonalen Richters darüber, ob genügende Indizien für das Vorliegen der entschei- denden Ta.tsachen vorhanden seien, entzieht sich der Nachprü- fung des Bundesgerichts. Die Vorinstanz erklärt, aus der vom Kläger als Beweis- mittel angerufenen Korrespondenz der Parteien sei der Abschluss und Inhalt eines Stundungsvertrages nicht erweislich. Wäre nun zu entscheiden, ob durch die Korre- spondenz selbst ein Vertrag abgeschlossen worden sei, so läge eine Rechtsfrage vor, die vom Bundesgericht frei überprüft werden könnte; denn in diesem Falle würde es sich darum handeln, den beiderseitigen Parteiwillen zu ermitteln, d. h. nachzuprüfen, welche rechtliche Bedeutung und Tragweite den in der Korrespondenz enthaltenen Erklärungen der Parteien beizumessen sei und ob sich die von der Vorinstanz aus diesen gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen rechtfertigen (BGE 54 II S. 478 und dort erwähnte frühere Entscheide). So liegt indessen hier die Sache nicht, sondern nach der eigenen Darstellung des Beklagten soll der Korrespondenz lediglich die Bedeutung von Indizien für andere, anlässlich der mündlichen Ver- handlungen abgegebene Erklärungen zukommen, aus denen dann erst der Rechtsschluss auf das Zustandekommen eines Vertrages gezogen werden könnte. Der logische Schluss aus den Indizien darauf, was die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung gesagt und getan haben, ist aber als Schluss von einer Tatsache auf eine andere selber ebenfalls tatsächlicher Natur und kann daher vom Bundes- gericht nicht überprüft werden, wie in dem angeführten Versicherung»Vertrag. No 11. 41 Entscheid BGE 54 II S. 478 f. einlässlich dargelegt worden ist. Die Indizienwürdigung der Vorinstanz ist bundesrecht- lieh nur im beschränktem Rahmen des Art. 81 OG anfecht- bar. Es steht jedoch keine von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Tatsache fest, aus der sich mit Notwendig- keitdie. Abgabe von Erklärungen der Parteien ergäbe, die den Schluss auf das Zustandekommen eines Stundungsver- trages zulassen würden. Muss es aber bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, so ist der Rechts- schluss auf das Nichtzustandekommen eines Stundungs- vertrages ohne weiteres gegeben. IV. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE H. Urten der 11. ZivilabteUung vom 17. Janaar 1935
i. S. B'iinzly gegen Stocker. Ungültigkeit der Abt r e tun g des Anspmches aus Per s 0 - n e n ver sie her u n g s ver t rag ohne ttberga.be der Police. VVG Art. 73. A.-Im Namen seines damals achtzehnjährigen Sohnes Franz Bünzly nahm dessen Vater am 18. Dezember 1917 eine abgekürzte Lebensversicherung bei «La Suisse », zufolge welcher gegen jährliche Prämienzahlung von 316 Fr., die der Vater selbst in Aussicht stellte, am 18. Dezember 1947 an den Sohn oder bei dessen früherem Tod sofort an die Eltern 10,000 Fr. zu zahlen sind. In der Tat wurden die Prämien immer vom Vater bezw. seit dessen Tod im Jahre 1927 von der Mutter bezahlt, welche die Police jederzeit in ihren Händen hatten bezw. jetzt noch hat. Am 13. September 1933 stellte Franz Bünzly, Sohn, dem Kläger eine Urkunde aus, wonach er « seine Lebens-
42 Versicherungsvertrag. No 11. versicherungspolice» an den Kläger « zediert». Hievon wurde an « La Suisse» schriftliche Anzeige gemacht, ebenso an die Mutter Bünzly mit der Aufforderung zur Herausgabe der Police an den Kläger. Gegenüber der Weigerung der Mutter erhob der· Kläger gegen sie die vorliegende Klage mit den Anträgen auf Feststellung, dass er gemäss Abtretungsurkunde . vom 13. September 1933 Anspruchsberechtigter an den Rechten aus der erwähnten Versicherungspolice sei, und auf Verurteilung zur Herausgabe der Police an den Kläger. B. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hat 3m 6. September 1934 die Klageanträge zugesprochen. C. - Gegen dieses Urteil "hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abwei- sung der Klage. Das BundesgericAt zieht in Erwägung: 1.
2. - Gemäss Art. 73 VVG bedürfen Abtretung (und Verpfändung) des Anspruches aus einem Personenversi- cherungsvertrage zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police, !!owie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer . Nach dem klaren und ein- deutigen Wortlaute dieser Vorschrift kann eine rechts- geschäftliche Übertragung (oder Verpfandung) des Per- sonenversicherungsanspruches nicht ohne Übergabe der Police stattfinden, ebensowenig wie die rechtsgeschäftliche Übertragung des Fahrniseigentums (oder die Verpfändung von Fahrnis) ohne Besitzübertragung (und wie die Ver- pfändung einer Forderung ohne Übergabe des bestehenden Schuldscheines), Art. 714, 884, 900 ZGB. Hieran hat sich der Richter zu halten, gleichgültig ob er die in der Auf- stellung dieses Erfordernisses liegende Abweichung vom gewöhnlichen Zessionsrecht (Art. 165 OR) als gerecht- fertigt erachtet oder nicht. Von diesem Erfordernis unter Hinweis auf Art. 170 OR abzusehen, wie es die Vorin- stanz getan hat, geht umsoweniger an, als Art. 174 OR Versicherungsvertrag. N0 U. 43 selbst ausdrücklich besondere Bestimmungen vorbehält, welche das Gesetz für die 'Obertragung von Forderungen aufstellt, wie es z. B. durch Art. 73 VVG geschehen ist. Wer aus Art. 170 OR herleiten zu dürfen glaubt, dass mit dem Personenversicherungsanspruch das Policen- eigentum als Nebenrecht übergehe und daher der Abtre- tende dinglich verpflichtet sei, dem Erwerber die Police auszuliefern, setzt als bereits bewiesen voraus, was er beweisen sollte, weil eben infolge des Ausbleibens der Übergabe der Police auch der Übergang des Personen- versicherungsanspruches ausgeblieben ist und niemand als Zessionar des Anspruches auftreten und die Police vindi- zieren kann. Höchstens dann dürfte vielleicht analog dem Art. 903 ZGB vom Erfordernis der (nochmaligen) Übergabe der Police abgesehen werden, wenn sie schon vorher einem Dritten zur Abtretung (für einen Teil des Anspruches) oder Verpfändung übergeben worden war und nun neuerdings (allfällig für den nicht bereits abge- tretenen Teil) abgetreten oder (nach-) verpfändet werden will, sofern dies nicht als ausgeschlossen angesehen wer- den sollte. In derartigen Fällen könnte nämlich wede der Zedent oder Verpfänder, noch der zweite Zessionar oder Pfandgläubiger die Police vom ersten Zessionar oder Pfandgläubiger herausverlangen, ganz anders als in dem hier vorliegenden Falle, wo, ebensogut wie nachträglich der Zessionar, schon zum voraus der Zedent die Police hätte von der Beklagten herausverlangen können und auch hätte mit Erfolg herausverlangen müssen, um überhaupt die Abtretung wirksam vornehmen zu können. Sodann kann sich der Kläger nicht etwa darauf berufen, die Übergabe der Police oder besser die Übertragung des Besitzes an der Police habe durch eine Besitzanweisung stattgefunden, der übrigens entgegengestanden wäre, dass nicht ersichtlich ist, welches das besondere Rechtsver- hältnis zwischen Sohn und Mutter sei, auf Grund dessen die letztere den Besitz auch für den ersteren ausgeübt hätte, und in das der Kläger hätte eintreten können,
44 Erfindungsschutz.N" 12. sodass die Beklagte jetzt auch für ihn den Besitz ausüben würde.
3. - Wenn auch nicht der erste, so könnte doch der zweite Klagantrag zugesprochen werden, wenn angenom- men würde, dem Kläger sei beim Fehlen' einer gültigen Abtretung der Police mindestens der Anspruch auf deren Herausgabe abgetreten worden. Allein ein bezüglicher Wille ist von den Kontrahenten nicht zum Ausdruck gebracht worden, zumal nicht vom Sohne der Beklagten. Ferner kann nicht ein von der Zuständigkeit des Rechtes losgelöster Anspruch auf Herausgabe solcher Sachen anerkannt werden, die nicht trennbar sind von dem durch sie verurkundeten Rechte, wie gerade die Versi- oherungspolicen; hier gibt es keine gültige Abtretung des Anspruches auf Herausgabe der Police, wo nicht der Versicherungsanspruch selbst gültig abgetreten worden ist. Somit braucht nicht näher geprüft zu werden, inwie- fern im allgemeinen die Abtretung des Anspruches auf Herausgabe einer Sache die "übertragung des Eigentums dieser Sache zu erset7en vermag. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 6. September 1934 aufgehoben und die Klage abgewiesen. V. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
12. Urteil der l Zivilabteilung vom as. Janua.r 1935
i. S. Biedermann & 00. gegen La Rasiata Oonat Oompany. I. Haupturteil nach Art. 58 OG. Erw. 1. H. Pa t e nt ni c h t i g k ei t (patentgegenstand : Gleitkorsett). I. Gewerbliche Ver wer t bar k e i t des Patentgegen c standes. Erw. 3. Erfindungsschutz. No 12. 4.')
2. Der te c h ni s ch e F 0 r t s c h ri t t als Erfindungs- merkmal ; Unterschied gegenüber der Ne uh e i t der E r f i n dun g im Sinne von Art. 4 PatG. Erw: 4.
3. Rückweisung der Sache an die VcOrinstanz zur Feststellung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Erw .. 3-5. A. - Die Klägerin, La Resista Corset Company in Bridgeport, Connecticut, U. S. A., ist Inhaberin des schweizerischen Patentes Nr. 157641, das auf Anmeldung vom 8. September 1931 am 15. Oktober 1932 eingetragen und am 16. Dezember 1932 veröffentlicht worden ist. Sie macht als.Prioritätsdatum auf Grund eines' Patentes der Vereinigten Staaten von Nordamerika den 13. Sep- tember 1930 geltend. Gegenstand des Patentes ist ein sogenanntes Gleitkorsett. Der Patentanspruch lautet: « Korsett, bei welchem mindestens der Rückenab- schnitt ,in einen obern und einen untern Teil geteilt ist. wobei die Teile einander überlappen, dadurch gekenn- zeichnet, dass der obere Rückenteil zum Umgürten der Taille und der oberhalb der Taille liegenden Körperteile und der untere Rückenteil zum "ümgürten der Hüften und der unter diesen liegenden Körperteile bestimmt ~m:d, wobei die Enden der benachbarten Kanten von Rücken- oberteil und Rückenunterteil an Stellen liegen, die mindestens annähernd in die Nähe der Hüftgelenke zu liegen kommen. )) . Dazu bestehen folgende Unteransprüche : (( l. Korsett nach Patentanspruch, dadurch gekenn- zeichnet, dass die über die Hüften zu liegen kommenden Teile des Korsetts da, wo die Kanten des Rückenoberteils und des Rückenunterteils enden, aus elastischem Material bestehen.
2. Korsett nach Patentanspruch und Unteranspruch I, dadurch gekennzeichnet, dass der untere Rand des obern Rückenteils den obern Rand des untern Rückenteils so weit überlappt, dass beim Tragen die Teile teleskopartig übereinandergleiten, wobei der untere Rückenteil auf der Körperseite des Korsetts liegt.