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28 Familienrooht. No 6. genügen. Dementsprechend hat das Bundesgericht, freilich nur beiläufig" bereits ausgesprochen, dass die Begehren nach Art. 15'1 ZGB gegen den Inhaber der abzuändernden Gewalt über die Kinder (Elternteil oder Vormundschafts- behörde) zu richten seien (BGE 42 I 336) ; die Vormund- schaftsbehörde wird aber Trägerin der Gewalt nicht nur, wenn das Kind beiden Eltern entzogen wird, sondern auch sobald der Elternteil stirbt, dem es zugewiesen worden ist (BGE 47 II 380). Ferner hat das Bundesgericht bei Beru- fungen in Fällen letzterer Art bisher ohne Bedenken die Vormundschaftsbehörde als Beklagte und Berufungs- beklagte behandelt und ihi- insbesondere eine Parteient- schädigung zugesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 29. April 1923 i. S. Knapp gegen Chambre pupillaire de Sion). Die von der Vorinstanz angezogene gegenteilige frühere Ent- scheidung derselben scheint wesentlich von Bedenken wegen der die Vormundschaftsbehörde sonst treffenden Prozesskostenpflicht diktiert worden zu sein. Allein auch wenn die Vormundschaftsbehörde von Bundesrechts wegen als Prozesspartei zu behandeln ist, so steht nichts ent- gegen, dass das kantonale Zivilprozessrecht oder die kan- tonalen Gerichte auch allfällig ohne gesetzliche Grundlage mit Rücksicht darauf, dass die Vormundschaftsbehörden den Prozess nicht im eigenen Interesse, sondern um der Kindesfürsorge willen führen, diese regelmässig von der Prozesskostenpflicht befrei~n. Sobald aber das Prozessführungsrecht der Vormund- schaftsbehörde von Bundesrechts wegen anzuerkennen ist, so folgt daraus notwendigerweise ihr Recht zur Weiter- ziehung, insoweit ein Rechtsmittel überhaupt gegeben ist. Das Recht zur Appellation, wie übrigens schon das Recht zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren wird, je nach der kantonalen Ordnung, der Vormundschafts- behörde verloren gehen können, wenn sie nicht rechtzeitig am Prozess teilnimmt. Über diesen hier streitig gebliebenen Punkt wird die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechtes noch zu entscheiden haben, wobei sie l I I Familienrecht. NO 7. 29 freilich nicht wird ausser Acht lassen dürfen, dass der Kläger seine Klage gar nicht gegen die Vormundschafts- behörde gerichtet hatte. Demnach erkennt dn,s Bundesgericht: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
5. Dezember 1934 aufgehoben wird, insoweit auf die Appellation der Berufungsldägerin nicht eingetreten wurde, und dass die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird.
7. Urten der IL Zivila.bteilung vom 11. Kirz 1935
i. S. Amrein gegen Stadtrat von Luzern. Entmündigung wegen Geisteskrankheit, S ac h ver s t än dig en gu t ac h ten (Art. 369, 374 Abs. 2 ZGB). Die Nichtbeachtung einer kantonalen Verfahrensvor- schrot, wonach bei Bestreitung der Richtigkeit eines ärztlichen Gutachtens ein Obergutachten einzuholen ist, berechtigt nicht zur Anrufung des Bundesgerichts gemäss Art. 86 Ziff. 3 OG, wenn das erste Gutachten von einem Sachverständigen erstattet worden war. Der Stadtrat von Luzern wandelte eine über J. Amrein wegen Trunksucht und deren Folgen (Art. 370 ZGB) verhängte Vormundschaft in eine solche nach Art. 369 um, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach A. ein Psychopath und zur Besorgung seiner Angelegenheiten nicht f'ahig ist. Der Regierungsrat schützte die Verfügung, ohne ein Obergutachten einzuholen, wie es der Interdizend unter Berufung auf § 48 des luzernischen EG zum ZGB verlangt hatte. Wegen dieser Unterlassung erhebt A. zivilrechtliehe Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der Entmündigung und Rückwei- sung der Akten zwecks Einholung eines Obergutachtens des Sanitätsrates.
30 Familienrecht. N° 7. Aus den Erwägungen: Es ist richtig, dass § 48 Abs. 2 des luzernischen EG zum ZGB vorschreibt, es solle, wenn die Richtigkeit des Gut- achtens eines Arztes einer kantonalen Krankenanstalt angefochten werde, noch das Obergutachten des Sanitäts- rates eingeholt werden, eventuell unter Beiziehung eines Irrenarztes. Ob diese Vorschrift auch gilt, wenn schon das erste Gutachten von einem Irrenarzte ausgestellt wurde, wie das hier der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Art. 374 Abs. 2 ZGB bestimmt nur, dass die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengutachtens erfolgen darf. Wenn die Kantone ihrerseits vorschreiben, dass im Falle der Anfechtung eines ersten Gutachtens eine Oberexpertise durchzuführen sei, so handelt es sich dabei um eine rein kantonalrechtliche Verfahrensvorschrift, wo- nach den kantonalen Behörden nicht die freie Beweis- würdigung binsichtlich eines Gutachtens zugestanden wird. Falls die Vorinstanz dadurch, dass sie die Anordnung einer Oberexpertise abgelehnt und auf Grund des ersten und einzigen Gutachtens die Bevormundung ausgesprochen hat, den § 48 Abs. 2 EG verletzt haben sollte, so läge eine Verletzung kantonalen Rechts vor. Die zivilrechtliche Beschwerde ist jedoch nur bei Verletzung von Bundesrecht > gegeben (Art. 86 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. I ! .I Obligationenrecht. No 8. II. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
8. lJrten d.er I. Zivilabteilung 'Vom 6. Februar 1936
i. S. S. gegen W. 31 Akt e n w i d r i g k e i t s r ü gen sind in der B e ruf u n g s - er k I ä run g anzubringen; der biosse Vor b e haI t, solche an der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, genügt nicht. Art. 67 Abs. 20G. Übe r vor t eil u n g durch Ausbeutung des Lei c h t - s i n n e s; Abgrenzung von Tat und Rechtsfrage. Art .. 21 OR. A. - Der Kläger, der 65 jährige Witwer W., trat im April 1933 mit der Beklagten, Frau S., die damals Witwe war und 43 Jahre zählte, auf Grund eines von ihr erlassenen Heiratsinserats in Verbindung. Er fand an ihr Gefallen und verliebte sieh bald in sie. Die Beklagte verlangte, dass der Kläger ihr der Heirat vorgängig ihre Wirtschaft « Alpenrose» in Niederurnen zum Preise von 65,000 Fr. abkaufe. Da der Assekuranzwert der Liegenschaft ledig- lieh 32,800 Fr. betrug, fand der Kläger den Preis anfäng- lich etwas hoch; es gelang der Beklagten jedoch, seine Bedenken zu zerstreuen. Der Kaufvertrag wurde am
31. Mai 1933 von Dr. M. in Glarus zu einem Kaufpreis von 62,000 Fr. öffentlich beurkundet. In Wirklichkeit betrug der Kaufpreis 65,000 Fr. ; die Differenz von 3000 Fr. hatte der Käufer bar bezahlt: Nachdem die Beklagte am Tag zuvor mit ihm beträchtlich getrunken hatte, hatte sie ihn um Mitternacht veranlassen können, ihr 4 Obliga- tionen von zusammen 20,000 Fr. und 3000 Fr. in Bank- noten zu übergeben, die sie in ihrem Schranke einschloss ; am Morgen gab sie ihm auf sein Drängen zwar die Obliga- tionen, nicht aber auch die Noten, zurück. Der verur- kundete Kaufpreis von 62,000 Fr. wurde getilgt durch übernahme der Grundpfandschulden von 26,000 Fr., Er-