Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Obligationenrecht. N0 78.
ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie
Gläubigerin ge~esen ist.
Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen,
dass die Firma Brupbacher & Cie bei Abschluss der bei-
den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der
anders lautend~n Ingressformel, im eigenen Namen ge-
handelt hat. Die Formel «(namens einer Bankengruppe »
konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben:
« für Rechnung einer Bankengruppe I). Die Firma Brup-
bacher & Cie war von sich aus nicht in der Lage, der
Beklagten
einen Kredit von
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Millionen Franken
langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich
die Mittel dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern
Banken und Finanzunternehmungen ({ Partizipationen »
einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte
Beteiligungen am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun-
gen, welche die GläubigersteIlung der Firma Brupbacher
& Cie gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese
Beziehungen ist in der erwähnten Ingressformel hinge-
wiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als
rechtlich orientierten Betrachtungsweise der beteiligten
Kreise, die beim ganzen Geschäft vor allem die Tatsache,
dass die Firma Brupbacher & Cie das Darlehen nicht aus
eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das
Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der·
Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten
einsetzen zu wollen.
In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst
noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in
einem Geschäftsbericht der Beklagten vom «(Vorschuss
der Bankengruppe)} die Rede war.
Aus der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs-
los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur
Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur
überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan-
der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte
die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln
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bestre!ten,. während sie für den definitiven, langfristigen
auf dIe Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu
kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter-
schieden, als der provisorische zu 8 Y2 % und der defini-
tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund
gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi-
nitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.
Erkenntnis :
Die Klage wird abgewiesen.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
79. Urten der 11. ZivUabteUung vom 7. Juni 1984
i. S. Lareida gegen SiebeDmaDll.
Einen ~ rb ver t rag kann auch der unter Ver wal tu n g s-
bel rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art.
395 Abs. 2, 468.
A. -
Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in
Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der
ihm entzogenen Verwaltung seines Vermägens gegeben
worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem
Beklagten einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen
ab:
« 1. Herr Siebenmal1l1 hebt andurch alle seine frühem
Testamente auf.
2. Er s~tzt andurch Herrn Eberhard Lareida in Aarau
als Universalerben ein. Der ganze Nachlass soll nach sei-
nein dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau
zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl
Siebenmal1l1 stirbt, so soll der Nachlass an die Erben des
Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,
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dass sie die Herrn E. Lareida unter Ziff. 3 auferlegten Ver-
tragspflichten effüllen.
3. Herr Eberhard Lareida verpflichtet sich, Herrn Karl
Siebenmann Zeit seines Lebens jeden Monat 80 Fr. mit
Wirkung ab 1. Juni 1932 zu bezahlen. »
B. -
Für den wenig später auf eigenes Begehren hin
unter Vormundschaft gestellten Kläger wird mit der
vorliegenden Klage verlangt, der Erbvertrag sei als nichtig
und ungültig und eventuell als für den Kläger rechtsunver-
bindlich zu erklären.
O. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat am
2. März 1934 den Erbvertrag als ungültig und als für den
Kläger rechtsunverbindlich erklärt.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Vorinstanz hat dem· unter Verwaltungsbeiratschaft
gestellten Kläger die erbvertragliche Verfügungsfähigkeit
abgesprochen.
Indessen bedarf der Erblasser gemäss
Art. 468 ZGB zur . Abschliessung eines Erbvertrages
bloss der Mündigkeit (und, wie aus dem unmittelbar
vorangehenden Art. 467 ohne weiteres als selbstverständ-
lich zu ergänzen ist, der UrteilsIahigkeit, deren Vorhanden-'
sein beim Kläger nicht in Zweifel gezogen wird). Mit
dieser Vorschrift ist nicht nur eine Beschränkung der
Handlungsfähigkeit des Unmündigen oder Entmündigten
ausgesprochen, sondern eine Beschränkung der Rechts-
fähigkeit, da nicht in Frage kommt, dass das um der Per-
sönlichkeit willen eingeräumte Recht zu Verfügungen von
Todes wegen mit Zustimmung des Vormundes ausgeübt
werde (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, 14. Titel,
1. Abschnitt). Art. 422 Ziff. 5 ZGB, wonach es zum Ab-
schluss eines Erbvertrages durch das Mündel der Zustim-
mung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bedarf,
kann daher nur die Stellung des Mündels als Vertrags-
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erb e n im Auge haben, wie sich übrigens auch aus der
Zusammenstellung von « Abschluss des Erbvertrages }) mit
cc Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft», sowie
daraus ergibt, dass die Expertenkommission (Protoko11 2
S. 102) gerade unter Hinweis auf den diese Frage bereits
~ge1nden Art. 450 des Vorentwurfes (422 des Gesetzes)
emen zu Art. 492 des Vorentwurfes (468 des Gesetzes)
vorgeschlagenen zweiten Absatz gestrichen hat, der lau-
tete : c{ Für den nicht mündigen Vertragsgegner kann der
Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen
werden, bedarf jedoch zur Gültigkeit, sobald jener darin
Rechte aufgibt oder Verbindlichkeiten eingeht, der vor-
mundschaftlichen Genehmigung».
:?e~ K~er war aber bei Abschluss des Erbvertrages
mundig, mdem zwar zu seinem Schutz eine Beschränkung
der Handlungsfahigkeit, nämlich die Entziehung der Ver-
wa~tung seines Vermögens, immerhin unter Belassung der
frele~ Verf~gung über . die Erträgnisse, als notwendig
erschienen, Jedoch für seme Entmündigung kein genügen-
der Grund vorgelegen war; gerade deshalb wurde ihm
,~ur ein Beirat für die Vermögensverwaltung, ausschliess-
lich Verfügung über die Erträgnisse und natürlich den
Arbeitserwerb, gegeben und nicht ein Vormund. Dem-
gemäss traf auf den Kläger nicht zu, dass er sich allgemein
nur mit Zus~immung seines gesetzlichen Vertreters durch
seine Handlungen verpflichten konnte, wie Art. 19 ZGB
für den Entmündigten bestimmt, sondern war er nur für
die VerWaltung seines Vermögens einer solchen Beschrän-
kung der Handlungsfähigkeit unterworfen. SchlosS er als
Erblasser einen Erbvertrag ab, so geriet er nicht damit
in Konflikt, dass ihm die Verwaltung seines Vermögens
entzogen war; denn gleichwie er durch den Erbvertrag
ohne die Beiratschaft nicht daran gehindert worden wäre,
über sein Vermögen frei zu verfüien, ausser durch andere
Verfügungen von Todes wegen oder durch Schenkungen
(vgl. Art. 494 ZGB), so blieb dem Beirat die Verwaltung
des Vermögens des Klägers ungeachtet des Erbvertrages,
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der erst gerade in dem Zeitpunkte Wirkungen zu entfalten
bestimmt ist, da die Vermögensverwaltung durch den
Beirat ohnehin aufhört. Daher besteht kein zureichender
Grund, um die Beschränkung der Handlungsfahigkeit der
unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Person auszu-
dehnen auf die erbvertragliche Verrugungsfähigkeit, wozu
Art. 468 ZGB keine genügende Grundlage abgibt. Beim
Entmündigten erklärt sich die Nichtzulassung zum Erb-
vertrag ohne weiteres aus der allgemeinen Unfahigkeit,
sich durch Verträge zu verpflichten, im Verhältnis zu wel-
cher geradezu eine Ausnahme zugunsten der erbvertrag-
lichen Verfügungsfahigkeit hätte angeordnet werden müs-
sen. Das auch dem (urteilsfähigen) Entmündigten um
seiner Persönlichkeit willen zustehende Recht, von Todes
wegen über sein Vermögen zu verfügen, wird durch die
von Art. 467 ZGB ausgesprochene Zuerkennung der
Testamentsfahigkeit genügend gewährleistet. Wer aber
nur einen Verwaltungsbeirat hat, bleibt umgekehrt grund-
sätzlich vertragsfähig, und es ist ihm nur zu seinem Schutze,
nämlich zur Erhaltung seines Vermögens, die Einwirkung
auf das Vermögenskapital entzogen, sei es durch Verfü-
gungen über einzelne dazu gehörende Gegenstände, die
das Vermögenskapital zu seinem Schaden vermindern
könnten, sei es durch Begründung der Schuldenhaftung
zulasten des Vermögenskapitals.
Der Abschluss eines"
Erbvertrages hat aber weder die eine noch die andere
dieser Wirkungen, weshalb sich die Unfähigkeit zu erb-
vertraglichen Verfügl1llgen geradezu als weitergehende
Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellen würde,
als eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsstellung
des unter Verwaltlmgsbeiratschaft Gestellten, die beim
Fehlen einer bezüglichen Vorschrift nicht gemacht werden
darf. Insbesodere kann die gegenteilige Lösung nicht mit
Rücksicht auf die Familie bezw. die gesetzlichen Erben
gerechtfertigt werden. Gegen die Erschöpfung der ver-
fügbaren Quote zum Nachteil der gesetzlichen Erben
durch letztwillige Verfügung besteht ja ohnehin kein an-
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derer Schutz als der gewöhnliche Pflichtteilsschutz, und
zwar s?gar dem (urteilsfähigen) Entmündigten gegenüber,
was zeIgt, dass der Entmündigte unter einem ganz anderen
G~ichtspunkte vom Erbvertrag ausgeschlossen wird, der,
WIe ausgeführt, bei blosser Verwaltungsbeiratschaft nicht
zutrifft... ~
ollen Verträge von der Art des vorliegenden
verunmoglicht werden, so kann dies nicht in einer der
Formen der biossen Beschränkung der Handlungsfähig-
keit, sondern nur durch deren Entzug, d. h. durch die
Entmündigung, erzielt werden. Das Institut der Beirat-
schaft hat nach dem klaren Wortlaut des Art. 395 ZGB
nur den Schutz des Verbeirateten vor sich selber im Auge;
solchen Schutzes bedarf er aber nicht mehr nach seinem
Tode, mi.t welchem erst die Wirkung des Erbvertrages
aktuell Wl~d. Gerade darum geht es nicht an, die Fähigkeit
des Verbmrateten zu erbvertraglichen Verfügungen etwa
nur.~e~üglich des.Vermögenskapitals zu verneinen, dagegen
bezuglieh der (mcht ausgegebenen) Erträgnisse und des
ersparten Arbeitserwerbes zu bejahen. Für die gänzliche
Verneinung liesse sich aber aus Art. 395 Aha. 2 ZGB
"ohnehin nicht der mindeste Anhaltspunkt gewinnen.
Kann die Klage somit nicht aus dem Entscheidungs-
grund des angefochtenen Urteils zugesprochen werden,
so bedarf es noch der Beurteilung der übrigen Klage-
gründe.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückge-
wiesen w;rd.