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60_II_507

BGE 60 II 507

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Q6

Obligationenrecht. N0 78.

ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie

Gläubigerin ge~esen ist.

Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen,

dass die Firma Brupbacher & Cie bei Abschluss der bei-

den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der

anders lautend~n Ingressformel, im eigenen Namen ge-

handelt hat. Die Formel «(namens einer Bankengruppe »

konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben:

« für Rechnung einer Bankengruppe I). Die Firma Brup-

bacher & Cie war von sich aus nicht in der Lage, der

Beklagten

einen Kredit von

5

Millionen Franken

langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich

die Mittel dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern

Banken und Finanzunternehmungen ({ Partizipationen »

einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte

Beteiligungen am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun-

gen, welche die GläubigersteIlung der Firma Brupbacher

& Cie gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese

Beziehungen ist in der erwähnten Ingressformel hinge-

wiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als

rechtlich orientierten Betrachtungsweise der beteiligten

Kreise, die beim ganzen Geschäft vor allem die Tatsache,

dass die Firma Brupbacher & Cie das Darlehen nicht aus

eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das

Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der·

Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten

einsetzen zu wollen.

In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst

noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in

einem Geschäftsbericht der Beklagten vom «(Vorschuss

der Bankengruppe)} die Rede war.

Aus der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs-

los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur

Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur

überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan-

der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte

die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln

Erbrecht. No 79.

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bestre!ten,. während sie für den definitiven, langfristigen

auf dIe Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu

kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter-

schieden, als der provisorische zu 8 Y2 % und der defini-

tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund

gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi-

nitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.

Erkenntnis :

Die Klage wird abgewiesen.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

79. Urten der 11. ZivUabteUung vom 7. Juni 1984

i. S. Lareida gegen SiebeDmaDll.

Einen ~ rb ver t rag kann auch der unter Ver wal tu n g s-

bel rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art.

395 Abs. 2, 468.

A. -

Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in

Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der

ihm entzogenen Verwaltung seines Vermägens gegeben

worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem

Beklagten einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen

ab:

« 1. Herr Siebenmal1l1 hebt andurch alle seine frühem

Testamente auf.

2. Er s~tzt andurch Herrn Eberhard Lareida in Aarau

als Universalerben ein. Der ganze Nachlass soll nach sei-

nein dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau

zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl

Siebenmal1l1 stirbt, so soll der Nachlass an die Erben des

Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,

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Erbrecht. No 79.

dass sie die Herrn E. Lareida unter Ziff. 3 auferlegten Ver-

tragspflichten effüllen.

3. Herr Eberhard Lareida verpflichtet sich, Herrn Karl

Siebenmann Zeit seines Lebens jeden Monat 80 Fr. mit

Wirkung ab 1. Juni 1932 zu bezahlen. »

B. -

Für den wenig später auf eigenes Begehren hin

unter Vormundschaft gestellten Kläger wird mit der

vorliegenden Klage verlangt, der Erbvertrag sei als nichtig

und ungültig und eventuell als für den Kläger rechtsunver-

bindlich zu erklären.

O. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat am

2. März 1934 den Erbvertrag als ungültig und als für den

Kläger rechtsunverbindlich erklärt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Vorinstanz hat dem· unter Verwaltungsbeiratschaft

gestellten Kläger die erbvertragliche Verfügungsfähigkeit

abgesprochen.

Indessen bedarf der Erblasser gemäss

Art. 468 ZGB zur . Abschliessung eines Erbvertrages

bloss der Mündigkeit (und, wie aus dem unmittelbar

vorangehenden Art. 467 ohne weiteres als selbstverständ-

lich zu ergänzen ist, der UrteilsIahigkeit, deren Vorhanden-'

sein beim Kläger nicht in Zweifel gezogen wird). Mit

dieser Vorschrift ist nicht nur eine Beschränkung der

Handlungsfähigkeit des Unmündigen oder Entmündigten

ausgesprochen, sondern eine Beschränkung der Rechts-

fähigkeit, da nicht in Frage kommt, dass das um der Per-

sönlichkeit willen eingeräumte Recht zu Verfügungen von

Todes wegen mit Zustimmung des Vormundes ausgeübt

werde (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, 14. Titel,

1. Abschnitt). Art. 422 Ziff. 5 ZGB, wonach es zum Ab-

schluss eines Erbvertrages durch das Mündel der Zustim-

mung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde bedarf,

kann daher nur die Stellung des Mündels als Vertrags-

Erbrecht. No 79.

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erb e n im Auge haben, wie sich übrigens auch aus der

Zusammenstellung von « Abschluss des Erbvertrages }) mit

cc Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft», sowie

daraus ergibt, dass die Expertenkommission (Protoko11 2

S. 102) gerade unter Hinweis auf den diese Frage bereits

~ge1nden Art. 450 des Vorentwurfes (422 des Gesetzes)

emen zu Art. 492 des Vorentwurfes (468 des Gesetzes)

vorgeschlagenen zweiten Absatz gestrichen hat, der lau-

tete : c{ Für den nicht mündigen Vertragsgegner kann der

Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen

werden, bedarf jedoch zur Gültigkeit, sobald jener darin

Rechte aufgibt oder Verbindlichkeiten eingeht, der vor-

mundschaftlichen Genehmigung».

:?e~ K~er war aber bei Abschluss des Erbvertrages

mundig, mdem zwar zu seinem Schutz eine Beschränkung

der Handlungsfahigkeit, nämlich die Entziehung der Ver-

wa~tung seines Vermögens, immerhin unter Belassung der

frele~ Verf~gung über . die Erträgnisse, als notwendig

erschienen, Jedoch für seme Entmündigung kein genügen-

der Grund vorgelegen war; gerade deshalb wurde ihm

,~ur ein Beirat für die Vermögensverwaltung, ausschliess-

lich Verfügung über die Erträgnisse und natürlich den

Arbeitserwerb, gegeben und nicht ein Vormund. Dem-

gemäss traf auf den Kläger nicht zu, dass er sich allgemein

nur mit Zus~immung seines gesetzlichen Vertreters durch

seine Handlungen verpflichten konnte, wie Art. 19 ZGB

für den Entmündigten bestimmt, sondern war er nur für

die VerWaltung seines Vermögens einer solchen Beschrän-

kung der Handlungsfähigkeit unterworfen. SchlosS er als

Erblasser einen Erbvertrag ab, so geriet er nicht damit

in Konflikt, dass ihm die Verwaltung seines Vermögens

entzogen war; denn gleichwie er durch den Erbvertrag

ohne die Beiratschaft nicht daran gehindert worden wäre,

über sein Vermögen frei zu verfüien, ausser durch andere

Verfügungen von Todes wegen oder durch Schenkungen

(vgl. Art. 494 ZGB), so blieb dem Beirat die Verwaltung

des Vermögens des Klägers ungeachtet des Erbvertrages,

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Erbrecht. N° 79.

der erst gerade in dem Zeitpunkte Wirkungen zu entfalten

bestimmt ist, da die Vermögensverwaltung durch den

Beirat ohnehin aufhört. Daher besteht kein zureichender

Grund, um die Beschränkung der Handlungsfahigkeit der

unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Person auszu-

dehnen auf die erbvertragliche Verrugungsfähigkeit, wozu

Art. 468 ZGB keine genügende Grundlage abgibt. Beim

Entmündigten erklärt sich die Nichtzulassung zum Erb-

vertrag ohne weiteres aus der allgemeinen Unfahigkeit,

sich durch Verträge zu verpflichten, im Verhältnis zu wel-

cher geradezu eine Ausnahme zugunsten der erbvertrag-

lichen Verfügungsfahigkeit hätte angeordnet werden müs-

sen. Das auch dem (urteilsfähigen) Entmündigten um

seiner Persönlichkeit willen zustehende Recht, von Todes

wegen über sein Vermögen zu verfügen, wird durch die

von Art. 467 ZGB ausgesprochene Zuerkennung der

Testamentsfahigkeit genügend gewährleistet. Wer aber

nur einen Verwaltungsbeirat hat, bleibt umgekehrt grund-

sätzlich vertragsfähig, und es ist ihm nur zu seinem Schutze,

nämlich zur Erhaltung seines Vermögens, die Einwirkung

auf das Vermögenskapital entzogen, sei es durch Verfü-

gungen über einzelne dazu gehörende Gegenstände, die

das Vermögenskapital zu seinem Schaden vermindern

könnten, sei es durch Begründung der Schuldenhaftung

zulasten des Vermögenskapitals.

Der Abschluss eines"

Erbvertrages hat aber weder die eine noch die andere

dieser Wirkungen, weshalb sich die Unfähigkeit zu erb-

vertraglichen Verfügl1llgen geradezu als weitergehende

Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellen würde,

als eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsstellung

des unter Verwaltlmgsbeiratschaft Gestellten, die beim

Fehlen einer bezüglichen Vorschrift nicht gemacht werden

darf. Insbesodere kann die gegenteilige Lösung nicht mit

Rücksicht auf die Familie bezw. die gesetzlichen Erben

gerechtfertigt werden. Gegen die Erschöpfung der ver-

fügbaren Quote zum Nachteil der gesetzlichen Erben

durch letztwillige Verfügung besteht ja ohnehin kein an-

Erbrecht. No 79.

5l!

derer Schutz als der gewöhnliche Pflichtteilsschutz, und

zwar s?gar dem (urteilsfähigen) Entmündigten gegenüber,

was zeIgt, dass der Entmündigte unter einem ganz anderen

G~ichtspunkte vom Erbvertrag ausgeschlossen wird, der,

WIe ausgeführt, bei blosser Verwaltungsbeiratschaft nicht

zutrifft... ~

ollen Verträge von der Art des vorliegenden

verunmoglicht werden, so kann dies nicht in einer der

Formen der biossen Beschränkung der Handlungsfähig-

keit, sondern nur durch deren Entzug, d. h. durch die

Entmündigung, erzielt werden. Das Institut der Beirat-

schaft hat nach dem klaren Wortlaut des Art. 395 ZGB

nur den Schutz des Verbeirateten vor sich selber im Auge;

solchen Schutzes bedarf er aber nicht mehr nach seinem

Tode, mi.t welchem erst die Wirkung des Erbvertrages

aktuell Wl~d. Gerade darum geht es nicht an, die Fähigkeit

des Verbmrateten zu erbvertraglichen Verfügungen etwa

nur.~e~üglich des.Vermögenskapitals zu verneinen, dagegen

bezuglieh der (mcht ausgegebenen) Erträgnisse und des

ersparten Arbeitserwerbes zu bejahen. Für die gänzliche

Verneinung liesse sich aber aus Art. 395 Aha. 2 ZGB

"ohnehin nicht der mindeste Anhaltspunkt gewinnen.

Kann die Klage somit nicht aus dem Entscheidungs-

grund des angefochtenen Urteils zugesprochen werden,

so bedarf es noch der Beurteilung der übrigen Klage-

gründe.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückge-

wiesen w;rd.