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Obligationenrecht. N° 78.
II. OBLIGATIONENREOHT
DROIT DES OBLIGATIONS
78. AUSlug aus dem t1riail der L Zivilabieilung
Tom 19. Dezember 1934
i. S. Allgemeine !'inanzgesellachaft und Xonsorten gegen
« Ilektra », Aktiengesellschaft fiir 'naewandte Elektrizität.
Das «Handeln für denjenigen, den es an·
geht ».
1. Wes e nun d
Z u I ä 8 8 i g k e i t
dieser
Rechtsform;
Voraussetzungen der Zulässigkeit (Erw. 1. u. 2).
2. Abschluss eines Darlehensvertrages
« n am e n 8
ein e r
Ban k eng r u p pe».
< Indizien, die dafür sprechen. dass
in casu trotz dieser Formel ein Eigengeschäft des angeblichen
Vertreters beabsichtigt war (Erw. 3).
A. -
Die Beklagte, « Elektra », Aktiengesellschaft für
angewandte Elektrizität, in Zürich, benötigte anfangs
1929 erhebliche Barmittel, um den Ausbau eines Elektri-
zitätswerkes in Polnisch-Oberschlesien zu finanzieren. Sie
wandte sich an die Bank Brupbacher & OIe, in Zürich, und
schloss mit ihr am 30. Januar 1929 einen « Kreditvertrag »
ab, dessen Ingress lautete :
ce Zwischen der Elektra, Aktiengesellschaft für ange-
wandte Elektrizität, in Zürich, nachfolgend ce Elektra »
genannt, einerseits und den Herren C. J. Brupbacher & OIe,
in Zürich, namens einer Bankengruppe, nachfolgend
« Bank» genannt, anderseits, ist folgender Vertrag abge-
schlossen worden ... »
Durch den Vertrag verpflichtete sich «die Bank»,
der Beklagten auf den 10. April 1929 ein Darlehen von
5,000,000 Fr. zu gewähren, das zu 8 % verzinslich und
am 31. März 1931 zur Rückzahlung fällig sein sollte.
Zur Beschaffung des für das Darlehen erforderlichen
Geldes offerierte die Firma Brupbacher & OIe nach Ab-
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schluss des Vertrages mit der Beklagten einer Reihe an-
derer Banken und Finanzunternehmungen « Partizipa-
tionen ». Die angefragten Firmen akzeptierten die Offerten
und beteiligten sich mit Beträgen von 50,000 bis 1,500,000
Franken.
Der Beklagten gab die Firma Brupbacher & O'e von der
Zusammensetzung des Konsortiums und der Höhe der
einzelnen Beteiligungen keine Kenntnis.
B. -
In dem Begleitschreiben, mit welchem die Bank
am 28. Januar 1929 der Beklagten den Kreditvertrag zur
Unterzeichnung übersandte, war noch Bezug genommen
auf mündliche Verhandlungen, denenzufolge der am
10. April seitens der Bankengruppe fällige Kredit inzwi-
schen von der Firma Brupbacher & OIe aus eigenen Mitteln
zur Verfügung gestellt werden sollte (zum Satze von 8%%).
Die Beklagte bestätigte in ihrem Antwortschreiben vom
30. Januar diese Vereinbarung.
Darauf stellte die Firma Brupbacher & OIe der Beklagten
am 12. Februar den Betrag von 5,000,000 Fr. zur Verfü-
gung und teilte ihr mit, dass sie ihr diesen Betrag, der aus
< dem vom Bankenkonsortium zu gewährenden Kredite am
10. April 1929 zur Rückzahlung zu bringen sei, auf einem
Vorschusskonto A belastet habe.
Auf den 10. April 1929, den Zeitpunkt, in welchem der
ordentliche Kredit aus dem Vertrag vom 30. Januar 1929
fällig wurde, hob die Firma Brupbacher & Oie den Vor-
schusskonto A auf und belastete die Beklagte für den
Betrag von 5,000,000 Fr. auf- gewöhnlichem Vorschuss-
konto Nr. 1856.
O. -
Da die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens
auf den 31. März 1931 nicht imstande war, suchte sie bei
Brupbacher & OIe eine Verlängerung nach. Darauf kam
am 4. Juni 1931 zwischen der Beklagten einerseits< und
« den Herren O. J. Brupbacher & Oie namens einer Banken-
gruppe » anderseits ein neuer Kreditvertrag zustande,
durch den « die Bank» das Darlehen von 5,000,000 Fr.
bis 15. März 1933 verlängerte.
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Obligationenrecht. N° 78.
Für diese Verlängerung hatten einzelne Konsortialfirmen
eine weitere Beteiligung abgelehnt. Dafür traten in der
Folge neue Firmen ein, welche die Anteile der ausgeschie-
denen übernahmen.
Diese Veränderungen am Konsortium gab die Firma
Brupbacher &. Oie der Beklagten ebensowenig wie die
ursprüngliche Zusammensetzung bekannt. Sie zahlte die
Anteile der ausscheidenden Konsorten zurück, buchte sie
aus und eröffnete den neu eintretenden in gleicher Weise
wie den bisherigen Beteiligten Separatkonten, wiedermn
ohne im Vorschusskonto Nr. 1856 der Beklagten etwas
von den Beteiligungen vorzmnerken.
In den Monats- und Jahresbilanzen der Firma Brup-
bacher & Oie figurierte das Darlehen an die Beklagte als
Aktivmn; die Beteiligungen der Konsorten wurden als
Passiven aufgeführt.
D. -
Die Beklagte hatte ihrerseits bei Brupbacher
Kontokorrent-Guthaben, die sich Ende 1931 auf ca.
1,735,000 Fr. beliefen.
E. -
Am 26. September 1930 schloss· die Bank Brup-
bacher & Oie ihre Schalter und kam beim Bezirksgericht
Zürich mn eine Nachlasstundung ein. Von diesem Zeit-
punkt an weigerte sie sich, die auf dem Darlehen von
5,000,000 Fr. fälligen Zinse aus dem Kontokorrent-Gut-
haben der Beklagten zu decken, mit der Begründung, dass
Gläubiger des Darlehens das .ln den Verträgen erwähnte
Bankenkonsortimn sei und Zahlungen auf das Darlehen
wegen ({ der bekannten Tatsache» daher nicht mehr aus
dem Kontokorrent geleistet werden können.
In der Folge gaben eine Reihe Konsortialfirmen der
Beklagten erstmals ihre Beteiligungen bekannt und teilten
ihr mit, dass sie sich als ihre direkten Gläubiger betrachten·
Diese direkten Ansprüche wurden von der Beklagten
bestritten.
Am 14. Oktober 1931 bewilligte das Bezirksgericht Zürich
der Firma Brupbacher & OIe die Nachlasstundung und
ernannte einen Sachwalter.
Die Beklagte meldete beim Sachwalter Forderungen an
Obligo.tionenrecht. No 7.8.
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im Gesamtbetrage von 1,735,392 Fr. 10 Ots. (nachträglich
offenbar reduziert auf 1,734,085 Fr. 70 Cts.) und aner-
kannte anderseits ihre Darlehensschuld im Betrage von
5,000,000 Fr., der gegenüber sie sich die Verrechnung mit
ihren Forderungen vorbehielt.
Am 23. Dezember 1931 teilte die Firma Brupbacher & Oie
der Beklagten die Namen der Konsorten und die Höhe
ihrer Beteiligungen mit. Diese erschienen dann zum ersten
Mal auch auf dem Rechnungsauszug, welchen die Bank
der Beklagten per 31. Dezember 1931 zustellte. In den
von der Bank für die Beklagte geführten Kontokarten
(Konto Nr. 1856) wurden die Beteiligungen erstmals per
31. März 1932 aufgeführt.
Die Beklagte bezahlte die am 31. Dezember 1931,
31. März und 30. Juni 1932 fälligen Vierteljahreszinse im
Betrage von je 100,000 Fr. unter Vorbehalt der Verrech-
nung ihrer weitern Verbindlichkeiten mit den Gegenfor-
derungen gegen die Firma Brupbacher & Oie.
Durch Entscheid vom 18. März bestätigte das Bezirks-
gericht Zürich den von Brupbacher & Oie vorgeschlagenen
Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven an die Gläu-
biger und ernannte den bisherigen Sachwalter zum Liqui-
dator.
Am 13. September 1932 teilte der Liquidator der Be-
klagten mit, dass der Gläubigerausschuss auf Grund eines
Gutachtens von Professor Leemann beschlossen habe, die
Forderung von 5,000,000 Fr. gegen die Beklagte nicht zu
admassieren, die spätere Admassierung aber vorzubehalten
für den Fall, dass als Gläubiger der Forderung gerichtlich
die Firma Brupbacher & Oie festgestellt werden sollte;
das Kontokorrentguthaben der Beklagten werde mit
1,734,085 Fr. 70 Cts. kolloziert. Demgegenüber beharrte
die Beklagte auf ihrem Verrechnungsanspruche.
F. -
Am 19. Januar 1933 haben die 14 Konsortialfirmen
beim Bundesgericht vorliegende Klage eingereicht, mit
welcher sie nach Massgabe .ihrer Beteiligungen Bezahlung
des am 30. September 1932 auf dem Darlehen fälligen
Vierteljahreszinses im Betrage von 100,000 Fr., zuzüglich
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Obligationenrecht. N° 78.
10 % Verzugszins von diesem Betrage seit 30. September
1932, verlangen.
Die Klage erfolgte auf Grund einer zwischen den Par-
teien am 31. Oktober/8. November 1932 gemäss Art. 52
Ziff. 1 OG getroffenen Vereinbarung, ihren Rechtsstreit
vor Bundesgericht als einziger Instanz auszutragen. Sie
treten als Streitgenossen im Sinne von Art. 6 ff. BZP auf.
Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen geltend
gemacht:
Kreditgeber bei dem der Beklagten gewährten Darlehen
von 5,000,000 Fr. seien nicht Brupbacher & Oie, sondern
die Kläger. Das ergebe sich aus den Verträgen selbst, in
welchen die Firma Brupbacher & Oie handelnd {(namens
einer Bankengruppe » aufgetreten sei, aus der Tatsache,
dass sie der Beklagten zunächst im eigenen Namen einen
provisorischen VorschuSs gewährt habe, aus verschiedenen
spätem Äusserungen, insbesondere der stereotypen Wen-
dung « Beteiligung am Vorschusskonto Elektra», .aus den
Korrespondenzen und aus der Notifikation der Zusammen-
setzung des Konsortiums im Schreiben der Firma Brup-
bacher & Cie vom 23. Dezember 1931 an die Beklagte.
Es liege der typische Fall des {(Handelns für denjenigen,
den es angeht» vor, bei dem das Rechtsgeschäft von einem
Vertreter abgeschlossen werde, ohne dass er den Vertre-
tenen bekanntgebe, ja ohne dass der Vertretene im Moment'
des Abschlusses überhaupt bestimmt sein müsse oder auch
nur zu existieren brauche. Dem Vertreter bleibe in einem
solchen Falle regelmässig überlassen, den Vertretenen
nachträglich zu bestimmen. Auf diese Weise seien die
Kläger direkte Gläubiger der Beklagten geworden.
H. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,
in erster Linie deswegen, weil die Firma Brupbacher & Oie
Gläubiger der Forderung sei und den Klägern daher· die
Aktivlegitimation fehle.
G. -
Die bundesgerichtliche Instruktionskommission
hat über die finanziellen und banktechnischen Fragen
gemäss dem Antrag der Parteien ein Gutachten eingeholt.
Obligationenrecht. N° 78.
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Aus den Erwägungen:
1. -
Abgeschlossen hat die beiden Darlehensverträge
vom 30. Januar 1929 und 4:. Juni 1931 unbestrittenermassen
die Firma Brupbacher & Oie, wobei in den Ingressen der
Verträge lediglich gesagt wurde, dass sie « namens einer
Bankengruppe » handle. Was für Firmen dieser Banken-
gruppe angehören und mit welchen Beträgen sie beteiligt
seien, wurde der Beklagten nicht bekanntgegeben; ja es
stand beim Abschluss des ersten und zum Teil auch des
zweiten Vertrages nicht einmal fest, wer sich überhaupt
beteiligen werde, vielmehr erteilten die heute als Kläger
auftretenden Firmen bezw. ihre Rechtsvorgänger Ilie Zu-
sage zur Kreditgewährung erst nachträglich. Demgemäss
sind sie durch die beiden Verträge auf jeden Fall nicht
schon nach den gewöhnlichen Regeln der Stellvertretung
Gläubiger der Beklagten geworden; denn die direkte Stell-
vertretung (Art. 32 ff. OR), die allein diese W'll'kung haben
kann, setzt normalerweise voraus, dass die Person des Ver-
tretenen beim Geschäftsabschluss objektiv feststeht und
auch subjektiv, d. h. dem Gegenkontrahenten gegenüber,
zum mindesten nicht gewolltermassen unbestimmt gelassen
wird.
Die Kläger berufen sich für ihre Gläubigeransprüche
jedoch auf die Theorie des sogenannten « Handelns für
denjenigen, den es angeht ».
2. -
Ein « Handeln für denjenigen, den es angeht »,
liegt nach der Theorie dann vor, wenn beim Vertrags-
abschluss auf der einen Seite ein Mittelsmann auftritt, und
die Person, für die er handelt, entweder objektiv noch nicht
bestimmt ist oder wenigstens dem Gegenkontrahenten noch
nicht bekanntgegeben wird. Das hauptsächlichste Beispiel
dafür ist der Fall, wo der Mittelsmann eine Sache kauft und
sich {(die Aufgabe des Käufers »vorbehält. Es handelt sich
also, da die Mittelsperson dem Gegenkontrahentenzu
erkennen gibt, dass sie nicht für sich selbst abschliessen
will, um eine besondere Art der direkten Stellvertretung
498
Obligationenrecht;. No 78.
(die Frage, ob ein Handeln für denjenigen, den es angeht,
auch im Botenv-erhältnis möglich ist, braucht hier nicht
untersucht zu 'werden). Sie unterscheidet sich von der
gewöhnlichen Form dadurch, dass die Person des Ve~
tenen, des Geschäftsherrn, vorläufig offengehalten wird.
Lässt die. Rechtsordnung das zu, so ist damit gegeben, dass
aus dem Geschäft unmittelbar der Vertretene berechtigt
und verpflichtet wird.
Im deutschen Recht ist das Handeln für denjenigen, den
es angeht, durchwegs anerkannt, vgl. u. a. RÜMELIN,
Das Handeln im fremden Namen, im Archiv für zivilisti-
schePraxis, Bd. 93, S. 199, 221 ff.; VON TUHR, Allg. Teil
des BGB, Bd. II 2 S. 343 f.; RIEZLER,in Staudinger, 9. Aufl.
Anm. 3 c zu § 164; OERTMANN, 3. Auf I. Anm.l, lit. b,
ß, ßß, zu § 164; COHN, Das rechtsgesc~äf~liche H~ndeln
für denjenigen; den es angeht, S. 34 ff. Ern rn der WIrkung
ähnliches Institut ist die declaration de commande oder
election d'ami des französischen Rechtes; vgl. ESMEIN
in Planiol et Ripert Bd. VI N. 61; BAUI)Ry-LACANTINERIE,
Precis, 12. Aufl. N. 884, ebenso die vendita per persona da
nominarsi im italienischen Recht, vgl. PACIFICI-MAzZONI,
Diritto civile,Bd. II 1 S. 465, zitiert bei Cohn a.a.O., S. 295.
Für das englische Recht siehe CURTI, Englands Privat- und
Handelsrecht Bd. 11 S. 36.
Im schweizerischen Recht steht der Anerkennung jeden-
falls keine ausdrückliche Vorschrift entgegen. Für den Fall,.
dass die Person des Vertretenen beim Vertragsschluss
objektiv bestimmt und nur subjektiv unbestimmt ist,
d. h. dem Gegenkontrahenten vorläufig nicht bekannt":
gegeben wird, kann die Zulässigkeit des Geschäftes sogar
ohne weiteres aus Art. 32. Abs. 2 OR abgeleitet werden.
Nach dieser Bestimmung wird der Vertretene, sofern
seinem Gegenkontrahenten gleichgültig ist, mit wem er
den Vertrag schliesst, selbst dann unmittelbar berechtigt
und verpflichtet, wenn er vom VertretungsverhältniskeiJ1e
Kenntnis hat. Umso näher liegt es, dass direkte Rechts-
beziehungen Platz greifen, wenn der Vertreter offen gehan-
Obligationenrecht. N° 78.
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delt, d. h. zu erkennen gegeben hat, dass er nicht für sich
selbst, sondern für einen Dritten abschliessen wolle. In
diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in einem
frühern Falle entschieden; s. BGE 28 II 520 Erw. 4.
Allgemeine, rechtsdogmatische Bedenken können sich
indessen erheben gegen die Zulassung von Geschäften, wo
der eine Partner bei Vertragsschluss auch objektiv noch
unbestimmt ist. Apriori unmöglich sind jedoch auch solche
Verträge nicht, was sich schon aus der Stellungnahme der
zitierten ausländischen Rechte ergibt. Als Voraussetzung
muss nur gefordert werden, dass der Vertretene im kon-
kreten Falle bestimmbar ist, möge nun die Bestimmung
dem Vertreter, einer Drittperson oder irgendwelchen
äussern Ereignissen überlassen sein. Da grundsätzlich
Vertragsfreiheit besteht und die Geschäfte offensichtlich
einem Bedürfnis des Verkehrs entsprechen, erscheint dem-
nach ilIre Zulassung auch in der Schweiz gerechtfertigt.
Das gilt umsomehr, als unser Recht noch andere Verträge
kennt,. bei denen wesentliche Elemente späterer Bestim-
mung vorbehalten bleiben. Das ist z. B. der Fall bei der
Wahlobligation nach Art. 72 OR, beim Blankoindossament
nach Art. 720 OR und kann u. a. auch zutreffen beim Ver-
trag zu Gunsten Dritter nach Art. 112 OR. Unbestimmt
ist in diesen Fällen allerdings nicht eines der Vertragssub-
jekte, sondern ein Teil des Vertragsinhaltes, so bei der
Wahlobligation der endgültige Leistungsgegenstand, beim
Blankoindossament und beim Vertrag zu Gunsten Dritter
die daraus berechtigte Person. Die Schwierigkeiten, die
sich für die Abwicklung des Geschäftes ergeben können,
dürften indessen bei Unbestimmtheit eines Vertragspart-
ne1'S kaum grösser sein, als wenn etwa bei Verträgen nach
Art. 112 OR die Person des Drittberechtigten offenbleibt.
So wird im schweizerischen Schrifttum die Zulässigkeit des
Handelns für denjenigen, den es angeht, denn auch allge-
mein bejaht; vgl. OSER-SCRÖNENBERGER, N. 9 zu Art. 32;
BECKER, N. 8 zu Art. 32; VON TUHR, OR Bd. I S. 311,
spez. N. 10. CORN, der a.a.O., S. 249 ff., die Verhältnisse
AS 60 II -
1934
33
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Obligationenrecht. No 78,
im schweizerischen Recht einer besonderen Betrachtung
unterzieht, geIa.ngt zu dem gleichen Ergebnis.
Allein rechtswirksam kann für denjenigen, den es angeht.
in jedem Falle nur gehandelt werden, wenn der Vertretene
lediglich vor I ä u f i g unbestimmt bleiben soll. Das
folgt bei objektiver Unbestimmtheit d~ V~rtrete~en
schon aus dem Wesen der Einrichtung, da hIer die BestIm-
mung des Geschäftsherrn für die Erfüllung unerlässlich ist.
Aber auch bei bloss subjektiver Unbestimmtheit, wo der
Gegenkontrahent beim Vertragsschluss über die .Person
des objektiv bereits bestimmten Geschäftsherrn m Un-
kenntnis gelassen wird, kann es sich nicht anders verhalten,
Das Handeln für denjenigen, den es angeht, ist in diesen
Fällen dazu bestimmt, über die Schwierigkeit hinwegzu-
helfen, dass auf der einen Seite ein Interesse daran besteht,
den Namen des Geschäftsherrn beim Abschluss noch nicht
bekannt zu geben. Es kann sich also auch bei dieser
subjektiven Unbestimmtheit grundsätzlich nur um einen
vorübergehenden Schwebezustand handeln; diesen dau-
ernd aufrechterhalten zu wollen, würde dem ganzen Wesen
der Einrichtung widersprechen. Vor allem aber wäre ein
solcher Dauerzustand mit der Rechtssicherheit, die für
den Gegenkontrahenten gefordert werden muss, unverein-
bar. Soll dieser nicht aller Willkür ausgeliefert sein, so
darf dem Vertretenen nicht ermöglicht werden, bei der
ganzen Abwicklung des ~chäftes im Hintergrund zu
bleiben und nur hervorzutreten, sofern und wann es
seinem Bedürfnis entspricht. Damit würde dem Missbrau -
che Tür und Tor geöffnet. Ein Vertrag, der auf dauernde
Unbestimmtheit des Vertretenen berechnet wäre, müsste
daher unter Umständen als unsittlich behandelt werden
(Art. 20 OR), jedenfalls aber wäre ein solches Handeln
für denjenigen, den es angeht, aus den angeführten ver-
tretungsrechtlichen Gründen unzulässig.
Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass die Beklagte
nach den Verträgen vom 30. Januar 1929 und 4. Juni 1931
und entsprechend den von den Klägern angerufenen
Obligationenrecht. No 78.
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Bankusancen keinen Anspruch auf Bekanntgabe der hinter
Brupbacher & OIe stehenden Kreditgeber hatte; sie sollte
deren Namen und die Höhe der Beteiligungen nicht
erfahren, sofern die Konsortialfirmen es nicht selbst für
tunlich erachteten, sich als Gläubiger zu erkeImen zu geben.
So ist denn tatsächlich der Beklagten die Zusammensetzung
des Konsortiums während der ganzen Dauer des ersten
Vertrages nicht bekanntgegeben worden, und auch beim
zweiten erst, als die Firma Brupbacher & Oie zusammen-
gebrochen war, die Kläger also ein Interesse daran erhielten,
sich direkt an die Beklagte zu halten. Unter diesen Um-
ständen kann nach den oben dargelegten Grundsätzen
von einem rechtswirksamen Handeln für denjenigen, den
es angeht, und damit von direkten Gläubigerrechten der
Kläger nicht die Rede sein. Daran ändern selbstverständ-
lich die von den Klägern angerufenen Bankusancen nichts.
Abgesehen davon, dass sie keinem schutzwürdigen Inte-
resse entsprechen, vermögen sie nicht Recht zu schaffen
und insbesondere nicht, zwingende Vorschriften des Ge-
setzes ausser Kraft zu setzen.
3. -
Die Klage müsste somit mangels Aktivlegitimation
der Kläger abgewiesen werden, selbst wenn, was diese
behaupten, beim Abschluss der Verträge vom 30. Januar
1929 und 4. Juni 1931 ein direktes Handeln für die Ban-
kengruppe beabsichtigt gewesen wäre. In Wirklichkeit
hat diese Absicht aber nicht einmal bestanden.
Die Kläger stützen sich auf den Ingress der Verträge,
wo die Firma Bruphacher & Oie « namens einer Banken-
gruppe » zu handeln erklärte. Diese Formulierung lässt
in der Tat nach dem gewöhnlichen rechtlichen Sprach-
gebrauch auf direkte Stellvertretung schliessen. Unwider-
leglich ist aber der Schluss nicht, sondern es muss der
Gegenpartei der Beweis dafür offengehalten werden, dass
in casu die Formel etwas anderes bedeutete und die Rechte
und Pflichten aus dem Vertrage in der Person des angeb-
lichen Vertreters selber begründet werden wollten.
In dieser Beziehung weist die BekIa.gte mit ihrem Privat-
502
Obligationenrooht. N° 78.
gutachter ProfeSsor Götzinger vorab mit Recht darauf hin.
dass aus dem ~eitern Text der Verträge die Kläger nicht
als Vertragspa!-'tei ersichtlich sind. Als Darlehensgeber
wird dort « die Bank » bezeichnet, ohne dass sich aus der
im Ingress gegebenen Erläuterung klar ergäbe, ob das eine
Abkürzung für die Firma Brupbacher & Oie oder für die
Bankengruppe . sein solle. Auch ist bei der Unterschrift
der Firma Brupbacher & (Ye auf das Vertretungsverhältnis
in keiner Weise Bezug genommen. Es kann freilich einge-
wendet werden, der Hinweis habe nicht wiederholt werden
müssen, nachdem im Ingress endgültig gesagt worden sei,
dass die Firma Brupbacher & Oie für die Bankengruppe
handle. Allein wenn die Vertragschliessenden wirklich
der Meinung gewesen wären, die Bankengruppe solle
gegenüber der Beklagten direkt in der Rechtsstellung der
Darlehensgeberin stehen, so hätte eS bei der grossen Trag-
weite, welche der Frage zukommt, doch nahe gelegen, das
im Vertragstexte in unmissverständlicher Weise zum Aus-
druck zu bringen, statt es nur mit einer aus· drei Worten
bestehenden Formel im Ingress anzudeuten.
Dazu hätte hier, wo das Bankenkonsortium erst noch
gebildet werden musste, besonderer Anlass beStanden . .:w~l
das Handeln für denjenigen, den es angeht, als zuläsSig
erkannt werden, so muss im konkreten Falle wenigstens
soviel feststehen, dass es tatsächlich beabsichtigt war.
Es darf zu der unter Umständen beStehenden Schwierig-
keit die als GeSchäftsherr eintretende Drittperson feStzu-
stell~n, nicht noch die andere kommen, dass zweifelhaft
erscheinen kann, ob der angebliche Vertreter nicht über-
haupt im eigenen Namengehandelt hat. Lässt schon der
Wortlaut des VertrageS solche Zweifel aufkommen, so
muss daher die Annahme, eS habe für einen noch unbe-
stimmten Geschäftsherrn gehandelt werden wollen, durch
weitere gegenteilige Indizien umso rascher entkräftet
werden. Solche Indizien liegen hier eine Reihe vor.
a) Nach der FeStstellung der Experten und e~tg~gen
der Behauptung der Kläger ist eS in der SchweIZ mcht
ObJigationenrecht. No 78.
503
üblich, dass Finanzierungsgeschäfte, bei denen hinter der
vertragschliessenden Bank ein Syndikat steht, « namens
einer Bankengruppe » und mit unmittelbarer Wirkung
für dieSe Gruppe abgeachlossen werden. Dass aber im
vorliegenden Falle ein beSonderes Interesse beStanden
hätte, durch jene Formel die Syndikanten direkt zu Gläu-
bigern der Beklagten zu machen, haben die Kläger nicht
darzutun vermocht.
b) Schon die Natur deS Geachäftes lässt vielmehr eher
die Firma Brupbacher & Oie als Gläubigerin vermuten.
Bei Kreditgeschäften, zumal wenn es sich dabei um Millio-
nenbeträge handelt, hat nicht nur der Gläubiger, sondern
in beSchränktem Masse auch der Schuldner von Anfang
an ein Interesse daran zu wissen, wer auf der andern Seite
Vertragspartei . ist. Er wird durch das Kreditverhältnis
vom Gläubiger finanziell abhängig, WeShalb ihm dessen
Person nicht gleichgültig sein kann. Man denke nur an
die Möglichkeit, dass der Schuldner später in Zahlungs-
schwierigkeiten gerät und dann auf Stundung oder auf
andere Erleichterungen angewieSen sein wird. Aus diesen
Gründen ist es von allem Anfang an mehr als unwahr-
scheinlich, dass eine kreditsuchende Firma sich für so hohe
Beträge ohne Not auf einen Vertl'ag mit unbeStimmten
Dritten einlässt.
c) Die Beklagte sollte zudem selbst nach Abschluss der
Verträge keinen Anspruch haben, die Zusammensetzung
des Konsortiums zu erfahren; und tatsächlich sind die
einzelnen Beteiligten im Verborgenen geblieben, bis ihnen
der Zusammenbruch der Firma Brupbacher & Oie Veran-
lassung gab, von sich aus hervorzutreten. Das benimmt
dem Handeln für denjenigen, den eS angeht, wie oben
auseinandergesetzt wurde, zum vorneherein die Rechts-
wirksamkeit. Abgesehen hievon, lassen diese Umstände
aber erkennen, dass der Wille dazu gar nicht vorhanden
war. Es widerspricht der natürlichen Auffassung und allen
Gepflogenheiten des Verkehrs, dass bei· der Abwicklung
eineS so bedeutenden Geachäftes sich die eine Partei uner-
504
Obligationenrecht. No 78.
kannt und unerkennbar im Hintergrund halte und der
Gegenkontrahent darauf verzichte, je zu erfahren, mit
wem er es auf der andern Seite als Vertragspartei zu tun
habe.
Die Kläger machen demgegenüber geltend, einzelne Mit-
glieder des Verwaltungsrates der Beklagten, die gleich-
zeitig bei Konsortialfirmen in leitender Stellung gewesen
seien, hätten von der Zusammensetzung des Konsortiums
Kenntnis gehabt. Das trifft allgemein zu für Direktor
Brupbacher, dagegen nur beschränkt für Niesz, Dr. Boveri
und Lemaitre, da diese nach den Zeugenaussagen lediglich
um die Beteiligungen derjenigen Firmen wussten, denen
sie in der andern Stellung angehörten. Alle aber hatten
ihre Kenntnis von der Klägerseite her, durften sie also
nicht gegen den Willen der Kläger für die Beklagte ver-
wenden und haben denn auch im Verwaltungsrat nicht
davon gesprochen. Insoweit eine solche Kenntnis bei
einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern überhaupt bestan-
den hat, kann sie daher der Beklagten nicht angerechnet
werden.
d) Die Firma Brupbacher & Oie hat auf dem der Be-
klagten eröffneten Vorschusskonto Nr. 1856 die Beteili-
gungen der Kläger (bis zum 31. März 1932) nicht vermerkt,
sondern das Darlehen wie ein eigenes behandelt; sie hat
die Kontoauszüge im eigenen Namen ausgestellt, die
Zahlungen der Beklagten im eigenen Namen quittiert und,
was vor allem schwer ins Gewicht fällt, die Darlehensfor-
derung in ihren Bilanzen als Aktivum, die Beteiligungen
der Kläger als Passiven aufgeführt. Darnach ist die Firma
unverkennbar selber der Auffassung gewesen, sie und nicht
die Bankengruppe sei Gläubigerin der Forderung. Die
Kläger wenden ein, es wäre zu umständlich gewesen, wenn
jeder der Konsorten persönlich mit der Beklagten hätte
verkehren müssen, und aus der Art der Verbuchung, die
nach Bankplätzen und Herkommen verschieden sei,
lassen sich keine juristischen Besonderheiten ableiten.
Weder der eine, noch der andere Einwand ist stichhaltig.
Obligationenrecht. No 78.
505
Dass der Verkehr über die führende Bank ging, ist selbst-
verständlich; das wäre aber für die Firma Brupbacher & Oie
kein Grund gewesen, das Darlehen als eigenes zu behandeln,
wenn lilie sich nur als Syndikatsleiterin und nicht als Gläu-
bigerin betrachtet hätte. Was die Kontoauszüge und
Quittungen betrifft, so bezeichnen die Experten es als
üblich, dass darin die Konsorten und ihre Anteile nicht
substanziiert genannt werden. Allein das heisst nicht, dass
die Syndikatsleitung, wie es hier geschehen ist, die Schrift-
stücke schlechtweg im eigenen Namen ausstelle, ohne auf
das Syndikatsverhältnis mit irgendeinem Worte Bezug
zu nehmen. Und schlüssig ist auf jeden Fall, auch nach
Ansicht der Experten, die Behandlung der Forderung in
den eigenen Büchern der Firma Brupbacher & Oie. So
verschieden die Buchhaltungsformen nach den einzelnen
Bankplätzen und bei den einzelnen Bankhäusern sein
mögen, so werden doch nirgends fremde Forderungen,
welche die betreffende Bank nur zu verwalten hat, als
eigene eingetragen, und vor allen Dingen werden sie nicht,
nach der einen Seite als Aktivum, nach der andern als
,Passivum, in die Bilanzen aufgenommen.
e) Als die Kläger endlich, nach dem Zusammenbruch
der Firma Brupbacher & Oie, sich persönlich an die Be-
klagte heranmachten, taten sie das unter rechtlich ver-
schiedenen Gesichtspunkten und, wenigstens zum Teil,
durchaus nicht mit der Prätention, von Anfang an ihre
Gläubiger gewesen zu sein. Einzelne behaupteten lediglich,
ihre Partizipation von Brupbacher & Oie zediert erhalten
zu haben; eine andere berief sich für ihre direkte For-
derung auf c(die jetzige Situation von Brupbacher & Oie I),
und zwei weitere bezeichneten sich überhaupt nur als
Unterbeteiligte.
f) Die Firma Brupbacher & Oie selber stellte sich in
eine~ vom Liquidator visierten Brief vom 31. Dezember
1931 auf den Standpunkt, dass für den Vorschuss « nicht
me h r» sie, sondern die einzelnen Konsorten als Gläu-
biger zu betrachten seien. Darin liegt deutlich ausgespro-
06
Obligationenrecht. N° 78.
ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie
Gläubigerin ge~esen ist.
Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen,
dass die Firma Brupbacher & CIe bei Abschluss der bei-
den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der
anders lautenden Ingressformel, im eigenen Namen ge-
handelt hat. Die Formel « namens einer Bankengruppe)}
konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben:
« für Rechnung einer Bankengruppe }). Die Firma Brup-
bacher & Cle war von sich aus nicht in der Lage, der
Beklagten
einen Kredit von
5
Millionen Franken
langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich
die Mittel dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern
Banken und Finanzunternehmungen « Partizipationen)}
einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte
Beteiligungen am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun-
gen, welche die GläubigersteIlung der Firma Brupba~her
& Cle gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese
Beziehungen ist in der erwähnten Ingressformel hinge-
wiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als
rechtlich orientierten Betrachtungsweise der beteiligten
Kreise, die beim ganzen Geschäft vor allem die Tatsache,
dass die Firma Brupbacher & Cle das Darlehen nicht aus
eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das.
Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der
Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten
einsetzen zu wollen.
In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst
noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in
einem Geschäftsbericht der Beklagten vom « Vorschuss
der Bankengruppe » die Rede war.
Aus der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs-
los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur
Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur
überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan-
der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte
die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln
Erbrecht. N° 79.
507
bestreiten, während sie für den definitiven, langfristigen
auf die Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu
kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter-
schieden, als der provisorische zu 8 % % und der defini-
tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund
gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi-
nitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.
Erkenntnis :
Die Klage wird abgewiesen.
IH. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
79. Urten der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1984
i. S. Lareida gegen SiebeDmaml.
Einen Erb ver t rag kann auch der unter Ver wal tun g s-
bei rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art.
395 Ahs. 2, 468.
A. -
Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in
Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der
ihm entzogenen Verwaltung seines Vermögens gegeben
worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem
Beklagten einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen
ab:
« 1. Herr Siebenmann hebt andurch alle seine frühern
Testamente auf.
2. Er setzt andurch Herrn Eberhard I .. areida in Aarau
als Unive~lerbe~ ein. Der ganze Nachlass soll nach sei-
nem dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau
zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl
Siebenmann stirbt, so solIder Nachlass an die Erben des
Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,