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60_II_492

BGE 60 II 492

Bundesgericht (BGE) · 1934-12-19 · Deutsch CH
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492

Obligationenrecht. N° 78.

II. OBLIGATIONENREOHT

DROIT DES OBLIGATIONS

78. AUSlug aus dem t1riail der L Zivilabieilung

Tom 19. Dezember 1934

i. S. Allgemeine !'inanzgesellachaft und Xonsorten gegen

« Ilektra », Aktiengesellschaft fiir 'naewandte Elektrizität.

Das «Handeln für denjenigen, den es an·

geht ».

1. Wes e nun d

Z u I ä 8 8 i g k e i t

dieser

Rechtsform;

Voraussetzungen der Zulässigkeit (Erw. 1. u. 2).

2. Abschluss eines Darlehensvertrages

« n am e n 8

ein e r

Ban k eng r u p pe».

< Indizien, die dafür sprechen. dass

in casu trotz dieser Formel ein Eigengeschäft des angeblichen

Vertreters beabsichtigt war (Erw. 3).

A. -

Die Beklagte, « Elektra », Aktiengesellschaft für

angewandte Elektrizität, in Zürich, benötigte anfangs

1929 erhebliche Barmittel, um den Ausbau eines Elektri-

zitätswerkes in Polnisch-Oberschlesien zu finanzieren. Sie

wandte sich an die Bank Brupbacher & OIe, in Zürich, und

schloss mit ihr am 30. Januar 1929 einen « Kreditvertrag »

ab, dessen Ingress lautete :

ce Zwischen der Elektra, Aktiengesellschaft für ange-

wandte Elektrizität, in Zürich, nachfolgend ce Elektra »

genannt, einerseits und den Herren C. J. Brupbacher & OIe,

in Zürich, namens einer Bankengruppe, nachfolgend

« Bank» genannt, anderseits, ist folgender Vertrag abge-

schlossen worden ... »

Durch den Vertrag verpflichtete sich «die Bank»,

der Beklagten auf den 10. April 1929 ein Darlehen von

5,000,000 Fr. zu gewähren, das zu 8 % verzinslich und

am 31. März 1931 zur Rückzahlung fällig sein sollte.

Zur Beschaffung des für das Darlehen erforderlichen

Geldes offerierte die Firma Brupbacher & OIe nach Ab-

Obligationenrecht. No 78.

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schluss des Vertrages mit der Beklagten einer Reihe an-

derer Banken und Finanzunternehmungen « Partizipa-

tionen ». Die angefragten Firmen akzeptierten die Offerten

und beteiligten sich mit Beträgen von 50,000 bis 1,500,000

Franken.

Der Beklagten gab die Firma Brupbacher & O'e von der

Zusammensetzung des Konsortiums und der Höhe der

einzelnen Beteiligungen keine Kenntnis.

B. -

In dem Begleitschreiben, mit welchem die Bank

am 28. Januar 1929 der Beklagten den Kreditvertrag zur

Unterzeichnung übersandte, war noch Bezug genommen

auf mündliche Verhandlungen, denenzufolge der am

10. April seitens der Bankengruppe fällige Kredit inzwi-

schen von der Firma Brupbacher & OIe aus eigenen Mitteln

zur Verfügung gestellt werden sollte (zum Satze von 8%%).

Die Beklagte bestätigte in ihrem Antwortschreiben vom

30. Januar diese Vereinbarung.

Darauf stellte die Firma Brupbacher & OIe der Beklagten

am 12. Februar den Betrag von 5,000,000 Fr. zur Verfü-

gung und teilte ihr mit, dass sie ihr diesen Betrag, der aus

< dem vom Bankenkonsortium zu gewährenden Kredite am

10. April 1929 zur Rückzahlung zu bringen sei, auf einem

Vorschusskonto A belastet habe.

Auf den 10. April 1929, den Zeitpunkt, in welchem der

ordentliche Kredit aus dem Vertrag vom 30. Januar 1929

fällig wurde, hob die Firma Brupbacher & Oie den Vor-

schusskonto A auf und belastete die Beklagte für den

Betrag von 5,000,000 Fr. auf- gewöhnlichem Vorschuss-

konto Nr. 1856.

O. -

Da die Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens

auf den 31. März 1931 nicht imstande war, suchte sie bei

Brupbacher & OIe eine Verlängerung nach. Darauf kam

am 4. Juni 1931 zwischen der Beklagten einerseits< und

« den Herren O. J. Brupbacher & Oie namens einer Banken-

gruppe » anderseits ein neuer Kreditvertrag zustande,

durch den « die Bank» das Darlehen von 5,000,000 Fr.

bis 15. März 1933 verlängerte.

494

Obligationenrecht. N° 78.

Für diese Verlängerung hatten einzelne Konsortialfirmen

eine weitere Beteiligung abgelehnt. Dafür traten in der

Folge neue Firmen ein, welche die Anteile der ausgeschie-

denen übernahmen.

Diese Veränderungen am Konsortium gab die Firma

Brupbacher &. Oie der Beklagten ebensowenig wie die

ursprüngliche Zusammensetzung bekannt. Sie zahlte die

Anteile der ausscheidenden Konsorten zurück, buchte sie

aus und eröffnete den neu eintretenden in gleicher Weise

wie den bisherigen Beteiligten Separatkonten, wiedermn

ohne im Vorschusskonto Nr. 1856 der Beklagten etwas

von den Beteiligungen vorzmnerken.

In den Monats- und Jahresbilanzen der Firma Brup-

bacher & Oie figurierte das Darlehen an die Beklagte als

Aktivmn; die Beteiligungen der Konsorten wurden als

Passiven aufgeführt.

D. -

Die Beklagte hatte ihrerseits bei Brupbacher

Kontokorrent-Guthaben, die sich Ende 1931 auf ca.

1,735,000 Fr. beliefen.

E. -

Am 26. September 1930 schloss· die Bank Brup-

bacher & Oie ihre Schalter und kam beim Bezirksgericht

Zürich mn eine Nachlasstundung ein. Von diesem Zeit-

punkt an weigerte sie sich, die auf dem Darlehen von

5,000,000 Fr. fälligen Zinse aus dem Kontokorrent-Gut-

haben der Beklagten zu decken, mit der Begründung, dass

Gläubiger des Darlehens das .ln den Verträgen erwähnte

Bankenkonsortimn sei und Zahlungen auf das Darlehen

wegen ({ der bekannten Tatsache» daher nicht mehr aus

dem Kontokorrent geleistet werden können.

In der Folge gaben eine Reihe Konsortialfirmen der

Beklagten erstmals ihre Beteiligungen bekannt und teilten

ihr mit, dass sie sich als ihre direkten Gläubiger betrachten·

Diese direkten Ansprüche wurden von der Beklagten

bestritten.

Am 14. Oktober 1931 bewilligte das Bezirksgericht Zürich

der Firma Brupbacher & OIe die Nachlasstundung und

ernannte einen Sachwalter.

Die Beklagte meldete beim Sachwalter Forderungen an

Obligo.tionenrecht. No 7.8.

495

im Gesamtbetrage von 1,735,392 Fr. 10 Ots. (nachträglich

offenbar reduziert auf 1,734,085 Fr. 70 Cts.) und aner-

kannte anderseits ihre Darlehensschuld im Betrage von

5,000,000 Fr., der gegenüber sie sich die Verrechnung mit

ihren Forderungen vorbehielt.

Am 23. Dezember 1931 teilte die Firma Brupbacher & Oie

der Beklagten die Namen der Konsorten und die Höhe

ihrer Beteiligungen mit. Diese erschienen dann zum ersten

Mal auch auf dem Rechnungsauszug, welchen die Bank

der Beklagten per 31. Dezember 1931 zustellte. In den

von der Bank für die Beklagte geführten Kontokarten

(Konto Nr. 1856) wurden die Beteiligungen erstmals per

31. März 1932 aufgeführt.

Die Beklagte bezahlte die am 31. Dezember 1931,

31. März und 30. Juni 1932 fälligen Vierteljahreszinse im

Betrage von je 100,000 Fr. unter Vorbehalt der Verrech-

nung ihrer weitern Verbindlichkeiten mit den Gegenfor-

derungen gegen die Firma Brupbacher & Oie.

Durch Entscheid vom 18. März bestätigte das Bezirks-

gericht Zürich den von Brupbacher & Oie vorgeschlagenen

Nachlassvertrag mit Abtretung aller Aktiven an die Gläu-

biger und ernannte den bisherigen Sachwalter zum Liqui-

dator.

Am 13. September 1932 teilte der Liquidator der Be-

klagten mit, dass der Gläubigerausschuss auf Grund eines

Gutachtens von Professor Leemann beschlossen habe, die

Forderung von 5,000,000 Fr. gegen die Beklagte nicht zu

admassieren, die spätere Admassierung aber vorzubehalten

für den Fall, dass als Gläubiger der Forderung gerichtlich

die Firma Brupbacher & Oie festgestellt werden sollte;

das Kontokorrentguthaben der Beklagten werde mit

1,734,085 Fr. 70 Cts. kolloziert. Demgegenüber beharrte

die Beklagte auf ihrem Verrechnungsanspruche.

F. -

Am 19. Januar 1933 haben die 14 Konsortialfirmen

beim Bundesgericht vorliegende Klage eingereicht, mit

welcher sie nach Massgabe .ihrer Beteiligungen Bezahlung

des am 30. September 1932 auf dem Darlehen fälligen

Vierteljahreszinses im Betrage von 100,000 Fr., zuzüglich

496

Obligationenrecht. N° 78.

10 % Verzugszins von diesem Betrage seit 30. September

1932, verlangen.

Die Klage erfolgte auf Grund einer zwischen den Par-

teien am 31. Oktober/8. November 1932 gemäss Art. 52

Ziff. 1 OG getroffenen Vereinbarung, ihren Rechtsstreit

vor Bundesgericht als einziger Instanz auszutragen. Sie

treten als Streitgenossen im Sinne von Art. 6 ff. BZP auf.

Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen geltend

gemacht:

Kreditgeber bei dem der Beklagten gewährten Darlehen

von 5,000,000 Fr. seien nicht Brupbacher & Oie, sondern

die Kläger. Das ergebe sich aus den Verträgen selbst, in

welchen die Firma Brupbacher & Oie handelnd {(namens

einer Bankengruppe » aufgetreten sei, aus der Tatsache,

dass sie der Beklagten zunächst im eigenen Namen einen

provisorischen VorschuSs gewährt habe, aus verschiedenen

spätem Äusserungen, insbesondere der stereotypen Wen-

dung « Beteiligung am Vorschusskonto Elektra», .aus den

Korrespondenzen und aus der Notifikation der Zusammen-

setzung des Konsortiums im Schreiben der Firma Brup-

bacher & Cie vom 23. Dezember 1931 an die Beklagte.

Es liege der typische Fall des {(Handelns für denjenigen,

den es angeht» vor, bei dem das Rechtsgeschäft von einem

Vertreter abgeschlossen werde, ohne dass er den Vertre-

tenen bekanntgebe, ja ohne dass der Vertretene im Moment'

des Abschlusses überhaupt bestimmt sein müsse oder auch

nur zu existieren brauche. Dem Vertreter bleibe in einem

solchen Falle regelmässig überlassen, den Vertretenen

nachträglich zu bestimmen. Auf diese Weise seien die

Kläger direkte Gläubiger der Beklagten geworden.

H. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,

in erster Linie deswegen, weil die Firma Brupbacher & Oie

Gläubiger der Forderung sei und den Klägern daher· die

Aktivlegitimation fehle.

G. -

Die bundesgerichtliche Instruktionskommission

hat über die finanziellen und banktechnischen Fragen

gemäss dem Antrag der Parteien ein Gutachten eingeholt.

Obligationenrecht. N° 78.

497

Aus den Erwägungen:

1. -

Abgeschlossen hat die beiden Darlehensverträge

vom 30. Januar 1929 und 4:. Juni 1931 unbestrittenermassen

die Firma Brupbacher & Oie, wobei in den Ingressen der

Verträge lediglich gesagt wurde, dass sie « namens einer

Bankengruppe » handle. Was für Firmen dieser Banken-

gruppe angehören und mit welchen Beträgen sie beteiligt

seien, wurde der Beklagten nicht bekanntgegeben; ja es

stand beim Abschluss des ersten und zum Teil auch des

zweiten Vertrages nicht einmal fest, wer sich überhaupt

beteiligen werde, vielmehr erteilten die heute als Kläger

auftretenden Firmen bezw. ihre Rechtsvorgänger Ilie Zu-

sage zur Kreditgewährung erst nachträglich. Demgemäss

sind sie durch die beiden Verträge auf jeden Fall nicht

schon nach den gewöhnlichen Regeln der Stellvertretung

Gläubiger der Beklagten geworden; denn die direkte Stell-

vertretung (Art. 32 ff. OR), die allein diese W'll'kung haben

kann, setzt normalerweise voraus, dass die Person des Ver-

tretenen beim Geschäftsabschluss objektiv feststeht und

auch subjektiv, d. h. dem Gegenkontrahenten gegenüber,

zum mindesten nicht gewolltermassen unbestimmt gelassen

wird.

Die Kläger berufen sich für ihre Gläubigeransprüche

jedoch auf die Theorie des sogenannten « Handelns für

denjenigen, den es angeht ».

2. -

Ein « Handeln für denjenigen, den es angeht »,

liegt nach der Theorie dann vor, wenn beim Vertrags-

abschluss auf der einen Seite ein Mittelsmann auftritt, und

die Person, für die er handelt, entweder objektiv noch nicht

bestimmt ist oder wenigstens dem Gegenkontrahenten noch

nicht bekanntgegeben wird. Das hauptsächlichste Beispiel

dafür ist der Fall, wo der Mittelsmann eine Sache kauft und

sich {(die Aufgabe des Käufers »vorbehält. Es handelt sich

also, da die Mittelsperson dem Gegenkontrahentenzu

erkennen gibt, dass sie nicht für sich selbst abschliessen

will, um eine besondere Art der direkten Stellvertretung

498

Obligationenrecht;. No 78.

(die Frage, ob ein Handeln für denjenigen, den es angeht,

auch im Botenv-erhältnis möglich ist, braucht hier nicht

untersucht zu 'werden). Sie unterscheidet sich von der

gewöhnlichen Form dadurch, dass die Person des Ve~­

tenen, des Geschäftsherrn, vorläufig offengehalten wird.

Lässt die. Rechtsordnung das zu, so ist damit gegeben, dass

aus dem Geschäft unmittelbar der Vertretene berechtigt

und verpflichtet wird.

Im deutschen Recht ist das Handeln für denjenigen, den

es angeht, durchwegs anerkannt, vgl. u. a. RÜMELIN,

Das Handeln im fremden Namen, im Archiv für zivilisti-

schePraxis, Bd. 93, S. 199, 221 ff.; VON TUHR, Allg. Teil

des BGB, Bd. II 2 S. 343 f.; RIEZLER,in Staudinger, 9. Aufl.

Anm. 3 c zu § 164; OERTMANN, 3. Auf I. Anm.l, lit. b,

ß, ßß, zu § 164; COHN, Das rechtsgesc~äf~liche H~ndeln

für denjenigen; den es angeht, S. 34 ff. Ern rn der WIrkung

ähnliches Institut ist die declaration de commande oder

election d'ami des französischen Rechtes; vgl. ESMEIN

in Planiol et Ripert Bd. VI N. 61; BAUI)Ry-LACANTINERIE,

Precis, 12. Aufl. N. 884, ebenso die vendita per persona da

nominarsi im italienischen Recht, vgl. PACIFICI-MAzZONI,

Diritto civile,Bd. II 1 S. 465, zitiert bei Cohn a.a.O., S. 295.

Für das englische Recht siehe CURTI, Englands Privat- und

Handelsrecht Bd. 11 S. 36.

Im schweizerischen Recht steht der Anerkennung jeden-

falls keine ausdrückliche Vorschrift entgegen. Für den Fall,.

dass die Person des Vertretenen beim Vertragsschluss

objektiv bestimmt und nur subjektiv unbestimmt ist,

d. h. dem Gegenkontrahenten vorläufig nicht bekannt":

gegeben wird, kann die Zulässigkeit des Geschäftes sogar

ohne weiteres aus Art. 32. Abs. 2 OR abgeleitet werden.

Nach dieser Bestimmung wird der Vertretene, sofern

seinem Gegenkontrahenten gleichgültig ist, mit wem er

den Vertrag schliesst, selbst dann unmittelbar berechtigt

und verpflichtet, wenn er vom VertretungsverhältniskeiJ1e

Kenntnis hat. Umso näher liegt es, dass direkte Rechts-

beziehungen Platz greifen, wenn der Vertreter offen gehan-

Obligationenrecht. N° 78.

499

delt, d. h. zu erkennen gegeben hat, dass er nicht für sich

selbst, sondern für einen Dritten abschliessen wolle. In

diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in einem

frühern Falle entschieden; s. BGE 28 II 520 Erw. 4.

Allgemeine, rechtsdogmatische Bedenken können sich

indessen erheben gegen die Zulassung von Geschäften, wo

der eine Partner bei Vertragsschluss auch objektiv noch

unbestimmt ist. Apriori unmöglich sind jedoch auch solche

Verträge nicht, was sich schon aus der Stellungnahme der

zitierten ausländischen Rechte ergibt. Als Voraussetzung

muss nur gefordert werden, dass der Vertretene im kon-

kreten Falle bestimmbar ist, möge nun die Bestimmung

dem Vertreter, einer Drittperson oder irgendwelchen

äussern Ereignissen überlassen sein. Da grundsätzlich

Vertragsfreiheit besteht und die Geschäfte offensichtlich

einem Bedürfnis des Verkehrs entsprechen, erscheint dem-

nach ilIre Zulassung auch in der Schweiz gerechtfertigt.

Das gilt umsomehr, als unser Recht noch andere Verträge

kennt,. bei denen wesentliche Elemente späterer Bestim-

mung vorbehalten bleiben. Das ist z. B. der Fall bei der

Wahlobligation nach Art. 72 OR, beim Blankoindossament

nach Art. 720 OR und kann u. a. auch zutreffen beim Ver-

trag zu Gunsten Dritter nach Art. 112 OR. Unbestimmt

ist in diesen Fällen allerdings nicht eines der Vertragssub-

jekte, sondern ein Teil des Vertragsinhaltes, so bei der

Wahlobligation der endgültige Leistungsgegenstand, beim

Blankoindossament und beim Vertrag zu Gunsten Dritter

die daraus berechtigte Person. Die Schwierigkeiten, die

sich für die Abwicklung des Geschäftes ergeben können,

dürften indessen bei Unbestimmtheit eines Vertragspart-

ne1'S kaum grösser sein, als wenn etwa bei Verträgen nach

Art. 112 OR die Person des Drittberechtigten offenbleibt.

So wird im schweizerischen Schrifttum die Zulässigkeit des

Handelns für denjenigen, den es angeht, denn auch allge-

mein bejaht; vgl. OSER-SCRÖNENBERGER, N. 9 zu Art. 32;

BECKER, N. 8 zu Art. 32; VON TUHR, OR Bd. I S. 311,

spez. N. 10. CORN, der a.a.O., S. 249 ff., die Verhältnisse

AS 60 II -

1934

33

500

Obligationenrecht. No 78,

im schweizerischen Recht einer besonderen Betrachtung

unterzieht, geIa.ngt zu dem gleichen Ergebnis.

Allein rechtswirksam kann für denjenigen, den es angeht.

in jedem Falle nur gehandelt werden, wenn der Vertretene

lediglich vor I ä u f i g unbestimmt bleiben soll. Das

folgt bei objektiver Unbestimmtheit d~ V~rtrete~en

schon aus dem Wesen der Einrichtung, da hIer die BestIm-

mung des Geschäftsherrn für die Erfüllung unerlässlich ist.

Aber auch bei bloss subjektiver Unbestimmtheit, wo der

Gegenkontrahent beim Vertragsschluss über die .Person

des objektiv bereits bestimmten Geschäftsherrn m Un-

kenntnis gelassen wird, kann es sich nicht anders verhalten,

Das Handeln für denjenigen, den es angeht, ist in diesen

Fällen dazu bestimmt, über die Schwierigkeit hinwegzu-

helfen, dass auf der einen Seite ein Interesse daran besteht,

den Namen des Geschäftsherrn beim Abschluss noch nicht

bekannt zu geben. Es kann sich also auch bei dieser

subjektiven Unbestimmtheit grundsätzlich nur um einen

vorübergehenden Schwebezustand handeln; diesen dau-

ernd aufrechterhalten zu wollen, würde dem ganzen Wesen

der Einrichtung widersprechen. Vor allem aber wäre ein

solcher Dauerzustand mit der Rechtssicherheit, die für

den Gegenkontrahenten gefordert werden muss, unverein-

bar. Soll dieser nicht aller Willkür ausgeliefert sein, so

darf dem Vertretenen nicht ermöglicht werden, bei der

ganzen Abwicklung des ~chäftes im Hintergrund zu

bleiben und nur hervorzutreten, sofern und wann es

seinem Bedürfnis entspricht. Damit würde dem Missbrau -

che Tür und Tor geöffnet. Ein Vertrag, der auf dauernde

Unbestimmtheit des Vertretenen berechnet wäre, müsste

daher unter Umständen als unsittlich behandelt werden

(Art. 20 OR), jedenfalls aber wäre ein solches Handeln

für denjenigen, den es angeht, aus den angeführten ver-

tretungsrechtlichen Gründen unzulässig.

Im vorliegenden Falle ist unbestritten, dass die Beklagte

nach den Verträgen vom 30. Januar 1929 und 4. Juni 1931

und entsprechend den von den Klägern angerufenen

Obligationenrecht. No 78.

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Bankusancen keinen Anspruch auf Bekanntgabe der hinter

Brupbacher & OIe stehenden Kreditgeber hatte; sie sollte

deren Namen und die Höhe der Beteiligungen nicht

erfahren, sofern die Konsortialfirmen es nicht selbst für

tunlich erachteten, sich als Gläubiger zu erkeImen zu geben.

So ist denn tatsächlich der Beklagten die Zusammensetzung

des Konsortiums während der ganzen Dauer des ersten

Vertrages nicht bekanntgegeben worden, und auch beim

zweiten erst, als die Firma Brupbacher & Oie zusammen-

gebrochen war, die Kläger also ein Interesse daran erhielten,

sich direkt an die Beklagte zu halten. Unter diesen Um-

ständen kann nach den oben dargelegten Grundsätzen

von einem rechtswirksamen Handeln für denjenigen, den

es angeht, und damit von direkten Gläubigerrechten der

Kläger nicht die Rede sein. Daran ändern selbstverständ-

lich die von den Klägern angerufenen Bankusancen nichts.

Abgesehen davon, dass sie keinem schutzwürdigen Inte-

resse entsprechen, vermögen sie nicht Recht zu schaffen

und insbesondere nicht, zwingende Vorschriften des Ge-

setzes ausser Kraft zu setzen.

3. -

Die Klage müsste somit mangels Aktivlegitimation

der Kläger abgewiesen werden, selbst wenn, was diese

behaupten, beim Abschluss der Verträge vom 30. Januar

1929 und 4. Juni 1931 ein direktes Handeln für die Ban-

kengruppe beabsichtigt gewesen wäre. In Wirklichkeit

hat diese Absicht aber nicht einmal bestanden.

Die Kläger stützen sich auf den Ingress der Verträge,

wo die Firma Bruphacher & Oie « namens einer Banken-

gruppe » zu handeln erklärte. Diese Formulierung lässt

in der Tat nach dem gewöhnlichen rechtlichen Sprach-

gebrauch auf direkte Stellvertretung schliessen. Unwider-

leglich ist aber der Schluss nicht, sondern es muss der

Gegenpartei der Beweis dafür offengehalten werden, dass

in casu die Formel etwas anderes bedeutete und die Rechte

und Pflichten aus dem Vertrage in der Person des angeb-

lichen Vertreters selber begründet werden wollten.

In dieser Beziehung weist die BekIa.gte mit ihrem Privat-

502

Obligationenrooht. N° 78.

gutachter ProfeSsor Götzinger vorab mit Recht darauf hin.

dass aus dem ~eitern Text der Verträge die Kläger nicht

als Vertragspa!-'tei ersichtlich sind. Als Darlehensgeber

wird dort « die Bank » bezeichnet, ohne dass sich aus der

im Ingress gegebenen Erläuterung klar ergäbe, ob das eine

Abkürzung für die Firma Brupbacher & Oie oder für die

Bankengruppe . sein solle. Auch ist bei der Unterschrift

der Firma Brupbacher & (Ye auf das Vertretungsverhältnis

in keiner Weise Bezug genommen. Es kann freilich einge-

wendet werden, der Hinweis habe nicht wiederholt werden

müssen, nachdem im Ingress endgültig gesagt worden sei,

dass die Firma Brupbacher & Oie für die Bankengruppe

handle. Allein wenn die Vertragschliessenden wirklich

der Meinung gewesen wären, die Bankengruppe solle

gegenüber der Beklagten direkt in der Rechtsstellung der

Darlehensgeberin stehen, so hätte eS bei der grossen Trag-

weite, welche der Frage zukommt, doch nahe gelegen, das

im Vertragstexte in unmissverständlicher Weise zum Aus-

druck zu bringen, statt es nur mit einer aus· drei Worten

bestehenden Formel im Ingress anzudeuten.

Dazu hätte hier, wo das Bankenkonsortium erst noch

gebildet werden musste, besonderer Anlass beStanden . .:w~l

das Handeln für denjenigen, den es angeht, als zuläsSig

erkannt werden, so muss im konkreten Falle wenigstens

soviel feststehen, dass es tatsächlich beabsichtigt war.

Es darf zu der unter Umständen beStehenden Schwierig-

keit die als GeSchäftsherr eintretende Drittperson feStzu-

stell~n, nicht noch die andere kommen, dass zweifelhaft

erscheinen kann, ob der angebliche Vertreter nicht über-

haupt im eigenen Namengehandelt hat. Lässt schon der

Wortlaut des VertrageS solche Zweifel aufkommen, so

muss daher die Annahme, eS habe für einen noch unbe-

stimmten Geschäftsherrn gehandelt werden wollen, durch

weitere gegenteilige Indizien umso rascher entkräftet

werden. Solche Indizien liegen hier eine Reihe vor.

a) Nach der FeStstellung der Experten und e~tg~gen

der Behauptung der Kläger ist eS in der SchweIZ mcht

ObJigationenrecht. No 78.

503

üblich, dass Finanzierungsgeschäfte, bei denen hinter der

vertragschliessenden Bank ein Syndikat steht, « namens

einer Bankengruppe » und mit unmittelbarer Wirkung

für dieSe Gruppe abgeachlossen werden. Dass aber im

vorliegenden Falle ein beSonderes Interesse beStanden

hätte, durch jene Formel die Syndikanten direkt zu Gläu-

bigern der Beklagten zu machen, haben die Kläger nicht

darzutun vermocht.

b) Schon die Natur deS Geachäftes lässt vielmehr eher

die Firma Brupbacher & Oie als Gläubigerin vermuten.

Bei Kreditgeschäften, zumal wenn es sich dabei um Millio-

nenbeträge handelt, hat nicht nur der Gläubiger, sondern

in beSchränktem Masse auch der Schuldner von Anfang

an ein Interesse daran zu wissen, wer auf der andern Seite

Vertragspartei . ist. Er wird durch das Kreditverhältnis

vom Gläubiger finanziell abhängig, WeShalb ihm dessen

Person nicht gleichgültig sein kann. Man denke nur an

die Möglichkeit, dass der Schuldner später in Zahlungs-

schwierigkeiten gerät und dann auf Stundung oder auf

andere Erleichterungen angewieSen sein wird. Aus diesen

Gründen ist es von allem Anfang an mehr als unwahr-

scheinlich, dass eine kreditsuchende Firma sich für so hohe

Beträge ohne Not auf einen Vertl'ag mit unbeStimmten

Dritten einlässt.

c) Die Beklagte sollte zudem selbst nach Abschluss der

Verträge keinen Anspruch haben, die Zusammensetzung

des Konsortiums zu erfahren; und tatsächlich sind die

einzelnen Beteiligten im Verborgenen geblieben, bis ihnen

der Zusammenbruch der Firma Brupbacher & Oie Veran-

lassung gab, von sich aus hervorzutreten. Das benimmt

dem Handeln für denjenigen, den eS angeht, wie oben

auseinandergesetzt wurde, zum vorneherein die Rechts-

wirksamkeit. Abgesehen hievon, lassen diese Umstände

aber erkennen, dass der Wille dazu gar nicht vorhanden

war. Es widerspricht der natürlichen Auffassung und allen

Gepflogenheiten des Verkehrs, dass bei· der Abwicklung

eineS so bedeutenden Geachäftes sich die eine Partei uner-

504

Obligationenrecht. No 78.

kannt und unerkennbar im Hintergrund halte und der

Gegenkontrahent darauf verzichte, je zu erfahren, mit

wem er es auf der andern Seite als Vertragspartei zu tun

habe.

Die Kläger machen demgegenüber geltend, einzelne Mit-

glieder des Verwaltungsrates der Beklagten, die gleich-

zeitig bei Konsortialfirmen in leitender Stellung gewesen

seien, hätten von der Zusammensetzung des Konsortiums

Kenntnis gehabt. Das trifft allgemein zu für Direktor

Brupbacher, dagegen nur beschränkt für Niesz, Dr. Boveri

und Lemaitre, da diese nach den Zeugenaussagen lediglich

um die Beteiligungen derjenigen Firmen wussten, denen

sie in der andern Stellung angehörten. Alle aber hatten

ihre Kenntnis von der Klägerseite her, durften sie also

nicht gegen den Willen der Kläger für die Beklagte ver-

wenden und haben denn auch im Verwaltungsrat nicht

davon gesprochen. Insoweit eine solche Kenntnis bei

einzelnen Verwaltungsratsmitgliedern überhaupt bestan-

den hat, kann sie daher der Beklagten nicht angerechnet

werden.

d) Die Firma Brupbacher & Oie hat auf dem der Be-

klagten eröffneten Vorschusskonto Nr. 1856 die Beteili-

gungen der Kläger (bis zum 31. März 1932) nicht vermerkt,

sondern das Darlehen wie ein eigenes behandelt; sie hat

die Kontoauszüge im eigenen Namen ausgestellt, die

Zahlungen der Beklagten im eigenen Namen quittiert und,

was vor allem schwer ins Gewicht fällt, die Darlehensfor-

derung in ihren Bilanzen als Aktivum, die Beteiligungen

der Kläger als Passiven aufgeführt. Darnach ist die Firma

unverkennbar selber der Auffassung gewesen, sie und nicht

die Bankengruppe sei Gläubigerin der Forderung. Die

Kläger wenden ein, es wäre zu umständlich gewesen, wenn

jeder der Konsorten persönlich mit der Beklagten hätte

verkehren müssen, und aus der Art der Verbuchung, die

nach Bankplätzen und Herkommen verschieden sei,

lassen sich keine juristischen Besonderheiten ableiten.

Weder der eine, noch der andere Einwand ist stichhaltig.

Obligationenrecht. No 78.

505

Dass der Verkehr über die führende Bank ging, ist selbst-

verständlich; das wäre aber für die Firma Brupbacher & Oie

kein Grund gewesen, das Darlehen als eigenes zu behandeln,

wenn lilie sich nur als Syndikatsleiterin und nicht als Gläu-

bigerin betrachtet hätte. Was die Kontoauszüge und

Quittungen betrifft, so bezeichnen die Experten es als

üblich, dass darin die Konsorten und ihre Anteile nicht

substanziiert genannt werden. Allein das heisst nicht, dass

die Syndikatsleitung, wie es hier geschehen ist, die Schrift-

stücke schlechtweg im eigenen Namen ausstelle, ohne auf

das Syndikatsverhältnis mit irgendeinem Worte Bezug

zu nehmen. Und schlüssig ist auf jeden Fall, auch nach

Ansicht der Experten, die Behandlung der Forderung in

den eigenen Büchern der Firma Brupbacher & Oie. So

verschieden die Buchhaltungsformen nach den einzelnen

Bankplätzen und bei den einzelnen Bankhäusern sein

mögen, so werden doch nirgends fremde Forderungen,

welche die betreffende Bank nur zu verwalten hat, als

eigene eingetragen, und vor allen Dingen werden sie nicht,

nach der einen Seite als Aktivum, nach der andern als

,Passivum, in die Bilanzen aufgenommen.

e) Als die Kläger endlich, nach dem Zusammenbruch

der Firma Brupbacher & Oie, sich persönlich an die Be-

klagte heranmachten, taten sie das unter rechtlich ver-

schiedenen Gesichtspunkten und, wenigstens zum Teil,

durchaus nicht mit der Prätention, von Anfang an ihre

Gläubiger gewesen zu sein. Einzelne behaupteten lediglich,

ihre Partizipation von Brupbacher & Oie zediert erhalten

zu haben; eine andere berief sich für ihre direkte For-

derung auf c(die jetzige Situation von Brupbacher & Oie I),

und zwei weitere bezeichneten sich überhaupt nur als

Unterbeteiligte.

f) Die Firma Brupbacher & Oie selber stellte sich in

eine~ vom Liquidator visierten Brief vom 31. Dezember

1931 auf den Standpunkt, dass für den Vorschuss « nicht

me h r» sie, sondern die einzelnen Konsorten als Gläu-

biger zu betrachten seien. Darin liegt deutlich ausgespro-

06

Obligationenrecht. N° 78.

ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher & Cie

Gläubigerin ge~esen ist.

Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen,

dass die Firma Brupbacher & CIe bei Abschluss der bei-

den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der

anders lautenden Ingressformel, im eigenen Namen ge-

handelt hat. Die Formel « namens einer Bankengruppe)}

konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben:

« für Rechnung einer Bankengruppe }). Die Firma Brup-

bacher & Cle war von sich aus nicht in der Lage, der

Beklagten

einen Kredit von

5

Millionen Franken

langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich

die Mittel dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern

Banken und Finanzunternehmungen « Partizipationen)}

einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte

Beteiligungen am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun-

gen, welche die GläubigersteIlung der Firma Brupba~her

& Cle gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese

Beziehungen ist in der erwähnten Ingressformel hinge-

wiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als

rechtlich orientierten Betrachtungsweise der beteiligten

Kreise, die beim ganzen Geschäft vor allem die Tatsache,

dass die Firma Brupbacher & Cle das Darlehen nicht aus

eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das.

Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der

Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten

einsetzen zu wollen.

In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst

noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in

einem Geschäftsbericht der Beklagten vom « Vorschuss

der Bankengruppe » die Rede war.

Aus der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs-

los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur

Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur

überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan-

der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte

die Firma Brupbacher & Cie aus ihren eigenen Mitteln

Erbrecht. N° 79.

507

bestreiten, während sie für den definitiven, langfristigen

auf die Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu

kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter-

schieden, als der provisorische zu 8 % % und der defini-

tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund

gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi-

nitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen.

Erkenntnis :

Die Klage wird abgewiesen.

IH. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

79. Urten der II. Zivilabteilung vom 7. Juni 1984

i. S. Lareida gegen SiebeDmaml.

Einen Erb ver t rag kann auch der unter Ver wal tun g s-

bei rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art.

395 Ahs. 2, 468.

A. -

Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in

Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der

ihm entzogenen Verwaltung seines Vermögens gegeben

worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem

Beklagten einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen

ab:

« 1. Herr Siebenmann hebt andurch alle seine frühern

Testamente auf.

2. Er setzt andurch Herrn Eberhard I .. areida in Aarau

als Unive~lerbe~ ein. Der ganze Nachlass soll nach sei-

nem dereinstigen Tode Herrn Eberhard Lareida in Aarau

zufallen. Sofern Herr Eberhard Lareida vor Herrn Karl

Siebenmann stirbt, so solIder Nachlass an die Erben des

Herrn Eberhard Lareida fallen unter der Voraussetzung,