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60_II_30

BGE 60 II 30

Bundesgericht (BGE) · 1934-02-13 · Deutsch CH
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30 Obligationenreeht. N0 8.

8. Auszug aus d.em Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Februar 1934

i. S. Tä.uber gegen Schweizerische Unfallversicberungsanstalt. Kann das Bundesgericht im Berufungsverfahren auf die Ver- jahTIUlgseinrede des Berufungsklägers eintreten, wenn diese durch die letzte kantonale Instanz in einem ersten Entscheid abgelehnt und die Sache zu materieller Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen worden war und. wenn der Berufungskläger die Einrede in der Berufungserklänmg nicht neuerdings ausdrücklich erhoben hat? OG Art. 58 Abs. 2, 67 Abs. 2 (Erw. 2). Die 1 ä n ger e s t r a f r e c h t I ich e Ver j-ä h run g s- ir ist gilt auch dann für den Zivilanspruch, wenn die straf· bare Handlung nur eine Pol i z e i übe r t r e tun g ist. OR Art. 60 Abs. 2 (Erw. 3). Übe r g a n g von G e set z e s weg e n der Forderung des obligatorisch versicherten Geschädigten gegen den Täter einer unerlaubten Handlung auf die SUV A im Umfange ihrer Leistungen. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach sich die Subrogation auf den versicherten Teil der Forderung beschränkt. KUVG Art. 100 (Erw. 7). A. - Am 29. August 1929, vormittags etwa um 10 % Uhr, fuhr der Fuhrmann Wegmüller mit seinem Einspän- nerfuhrwerk auf der Strasse bei der Papierfabrik Landquart vorbei. Der Angestellte der Fabrik, Christian Rüedi, näherte sich ihm und lief dann auf der Strassenseite eine kurze Strecke Weges neben ih!ll her, um ihm einen Auftrag auszurichten. In diesem Augenblick kam das vom Beklagten, Heinrich Karl Täuber, Kaufmann in Zürich, geführte Personenautomobil mit einer "Geschwindigkeit von etwa 40 Stundenkilometern herangefahren. Als Täuber rund 100 Meter vom Pferdefuhrwerk entfernt war, gab er ein Hupensignal. Rüedi überhörte es, aber Wegmüller machte ihn, bereits im Weiterfahren begriffen, auf das herannahende Automobil aufmerksam. Statt stehen zu bleiben oder das näher gelegene Trottoir zu erreichen, durchquerte Rüedi nun die Strasse nach der andern Seite springend und wurde dabei durch das Auto- Obligationenreeht. N° 8. 31 mobil gestreift und umgeworfen. Er erlitt eineIL Bruch des linken Unterschenkels und wurde in das Krankenhaus Schiers verbracht, wo er verblieb, bis er am 2. November in die häusliche Pflege und Ar~tbehandlung entlassen wurde. Vom Unfalltag bis 8. März 1930 war er gänzlich arbeitsunfahig und erhielt von der SUVA, bei der er obligatorisch versichert war, das gesetzliche Krankengeld auf Grund eines Monatslohnes von 300 Fr. Am 8. März 1930 erliess die SUVA einen Rentenbescheid, und zwar wurde ihm Totalinvalidität zugebilligt und eine Jahresrente von 70 % des Jahresverdienstes oder 2520 Fr., monatlich 210 Fr. zugesprochen. Ab 1. März 1931 wurde die Rente auf 50 % oder 105 Fr. im Monat herabgesetzt, da eine erneute ärztliche Untersuchung ergeben hatte, dass die Beweglichkeit des Kniegelenkes zugenommen habe und dass er nun imstande sei, ohne Stock zu gehen. Gegen diesen letztern Entscheid erhob Rüedi jedoch Klage beim Unfallversicherungsgericht des Kantons Grau- bünden und verlangte die unverkürzte Jahresrente von .2520 Fr., jedenfalls mehr als 50 %. Das Gericht ordnete eine Expertise an und Dr. Beck, Chefarzt des Kranken- hauses Walienstadt kam in seinem Bericht zum Ergebnis, dass nur 50 % der immer noch vorhandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen seien, 50 % aber auf Alterserscheinungen; die Herab- setzung der Rente sei daher angemessen... Gestützt auf diesen Befund zog Rüedi die Klage gegen die SUV A zuriiek. B. - Am 24. August T931 hat die Schweizerische Unfallversieherungsanstalt gegen Heinrich Kar} Täuber folgende Rückgriffsklage erhoben: « Ist der Beklagte verpflichtet, der KIägerin zu bezahlen:

1. 1935 Fr. 55Cts. Krankengetd und Heilungskosten, nebst 5.. % Zins ab L März 1960. 2". Rente, entsprechend einer ErwerbsllIlfwgkeit von 100 % für die Zeit vom 9 März 193(} bis 31. März 1931,

32 Obligat.ionenrecht. N0 8. berechnet auf einem Jahresverdienst von 3600 Fr. = 2664 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1931.

3. Deckungskapital, entsprechend einer Rente von 50 % Erwerbsumahigkeit bei einem Jahresverdienst von 3600 Fr. = 7U18 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. April 1931. Eventuell an Stelle von Ziff. 3 Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die von ihr an Christian R üedi inskünftig zu entrichtenden Versicherungsleistungen, nämlich Rente von 105 Fr. ab 1. April 1931 laufend zu ersetzen, nebst 5 % Zins seit Verfalltag, unter Sicher- stellung des dieser Rente entsprechenden Deckungskapitals von 7018 Fr. ? » G. - Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D. - Am 4. März 1932 hat das Bezirksgericht Zürich die Klage wegen Verjährung abgewiesen. E. - Auf Appellation der Klägerin hat das Ober- gericht des Kantons Zürich am 31. August 1932 die Sache zur materiellen Behandlung an das Bezirksgericht zurü{)k- gewiesen, nachdem es die Verjährungseinrede abgewiesen hatte. F. - Am 20. September 1933 hat das Obergericht. des Kantons Zürich im Appellationsverfahren, im Wesen- tlichen under Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März erkannt: {( 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der" Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :

a) 967 Fr. 68 Cts. Krank-engeld und Heilungskosten nebst 5 % Zins seit 1. September 1930.

b) 1915 Fr. als Ersatz der Rente der Klägerin für die Zeit vom 9 März 1930 bis 31 März 1931 nebst 5 % Zins seit 1. April 1931.

c) Ersatz der monatlichen Rente von. 105 Fr. ab 1. April 1931 laufend bis 1. November 1934, nebst 5 % Zins je seit Verfalltag am ersten des Monats.

d) Der Beklagte wird verpflichtet, die nach der Rechts- kraft des Urteils bis 1. November 1934 noch verfallenden Monatsrenten von 105 Fr. nach Eintritt der Rechtskraft Obligationenrecht. N° 8. 33 des Urteils sicherzustellen durch Leistung einer Bank- kaution oder Hinterlegung von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher Bank zugunsten der Klägerin. » G. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei wegen Verjährung, eventuell materiell abzuweisen, eventuell wesentlich zu reduzieren, und es sei auf alle Fälle an die ausgewiesenen Leistungen der SUV AL der Beklagte nur zu einem prozentualen Beitrag entsprechend seinem Vershculden zu verpflichten, im Sinne des bundes- gerichtlichen Entscheides in BGE 58 II S. 33 fi. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - ... (Streitwert).

2. - Der Beklagte hat auch vor Bundesgericht gegen- über dem Rückgrl:ffsanspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede ist durch das Obergericht schon in seinem ersten Erkenntnis vom 31. August 1932 abgelehnt worden, und sie ist dann im weitem Verfahren vor den beiden kantonalen Gerichten natur- gemäss nicht mehr aufgeworfen worden. Nach Art. 58 Abs. 2 OG unterliegen der Beurteilung des Bundesgerichtes aber auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Haupt- urteile vorausgegangen sind. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch der Rückweisungsentscheid des Obergerichtes vom 31. August 1932. Es hätte sich nur fragen können, ob die Anfechtung solcher vorausgegangener Urteile vor der bundesgerichtlichen Instanz nicht voraussetze, dass eine dahingehende Erklärung schon bei der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben· werde, indem nach Art. 67 Abs. 2 OG die Berqfungnur insoweit als rechtswirksam eingelegt gilt, als in der Berufungserklärung angegeben wird, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. In seinem Urteil vom 30. November 1900 i. S. Oberrheinische Versicherungsgesellschaft gegen Kern (BGE 26 II S. 764) AS 60 II - 1934 3

34 Obligationenrecht. N° 80 hatte das Bundesgericht diese Frage verneint und ange- nümmen, die Berufung gegen den Hauptentscheid ergreife ühne weiteres auch die Zwischenentscheidungen, indem diese nach der Fällung des Hauptentscheides ihre selb- ständige Bedeutung verloren hätten. Es erübrigt sich jedüch,zu überprüfen, ob an diesem Grundsatz Jest gehalten werden kann, denn im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger ausdrücklich den Antrag gestellt, die Klage sei in erster Linie wegen Verjährung abzuweisen, würin aber auch die Anfechtung des frühern Urteiles des Obergerichtes liegt. Die Verjährungseinrede, auf die also. einzutreten ist, erweist sich übrigens als unbe- gründet:

3. - Nach Art. 100 KUVG tritt die SUVA gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten ein. Sie hat alSo. einen Regress gegen den Haftpflichtigen. Da für diesen Rückgriffsanspruch durch das Gesetz keine neue Verjährungsfrist aufgestellt würden ist, muss ange- nommen werden, die Anstalt erwerbe die Rechte des Versicherten durch Subrügation in dem Umfange, wie sir vorher schün bestanden hatten, also. mit laufender Verjährungsfrist. Darnach ist· im vürliegenden Fall Art. 60 OR anwendbar. Zwischen den Parteien hat sich nun ein Streit darüber entsponnen, üb die Verjährungs-- frist des Art. 60 Abs. I OR vJ)n einem Jahr in dem Zeit- punkt bereits abgelaufen gewesen sei, als die Klägerin sie durch Anhebung einer Betreibung unterbrechen wüllte. Das Betreibungshegehren war beim Betreibungsamt Zürich 6 am 30. August 1930 eingegangen, düch behauptete die Klägerin stets, sie haben es am 29. August abends vür 6 Uhr der Püst übergeben ; auch macht .sie geltend; für die Beurteilung des Fristablaufes sei nicht SchKGArt. 32, sündern OR Art. 132 massgebend, da es sich nicht um eine· betreibungsrechtliche Frist handle. Diese Tat- und Rechtsfragen können jedüch offen gelassen werden, da die Klage aus einer -strafbaren Handlung hergeleitet Obligationenrechto No 80 35 wird, deren längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs~ 2 OR auch für den Zivilanspruch gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes statuiert Art. 60 Abs. 2 OR eine Ausnahme nicht nur vün der zehnjährigen, sündern auch von der einjährigen Verjährungsfrist (BGE 55 II S. 25). Die Durchführung eines Strafverfahrens ist nicht Vüraussetzung der Anwend- barkeit der längern, strafrechtlichen Verjährungsfrist. Liegt aber ein rechtskräftiges Straf erkenntnis , sei es ein verurteilendes, sei es ein freisprechendes, vür, so. ist der Zivilrichter hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit daran gebunden (BGE 55 II S. 26 und dürt zitierte Ent- scheidungen). Selbst wenn nun im vürliegenden Fall angenümmen werden müsste, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Täuber sei angehüben, aber sistiert worden und einesülche Einstel- lungsverfügullg sei einem freisprechenden Strafurteil gleich- zustellen, müsste nach dem Grundsatz, den das Bundes- gericht in seinem Urteil vüm 10. Mai 1933 i. S. Meli gegen Trefzer (BGE 59 II So 165 ff, Erw. I aber nicht publiziert) aufgestellt hat, das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten düch als strafbare Handlung gewertet werden, denn er hat sich einer Übertretung des Automübilkün- kürdates schuldig gemacht und ist deswegen durch Ver- fügung des zuständigen kantünalen Bau- und Fürstdepar- tementes vüm 9. September 1929 mit 25 Fr. gebüsst würden. Dass es sich dabei nicht um ein Verbrechen üder Vergehen im engern Sinn handelte, sündern um eine übertretung der verkehrspolizeilichen Vürschriften, ist nach dem erwähnten hundesgerichtlichen Urteil gleich- gültig für die Entscheidung, und dass die Handlung, wegen welcher Täuber gebüsst würden ist, fwden Unfall kausal war, kann,· wie auch aus der fülgenden Erwägung hervorgehen wird, nicht bezweifelt werden. Die straf- rechtliche Verjährungsfrist für Übertretungen des Auto- mübilkünkordates beträgt in Graubünden nach den Feststellungen, welche die Bündner Gerichte im Falle

36 ObligJltionenreeht. No S. Meli gegen Trefzer gemacht hatten, anderthalb Jahre. Sie wäre daher durch das Betreibungsbegehren der Klägerin rechtzeitig unterbrochen worden, selbst wenn dieses erst am 30. August 1930 der Post übergeben worden wäre. Es braucht also nicht mehr untersucht zu werden, wann die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, insbeson- dere auch, wann der geschädigte Rüedi Kenntnis vom Schaden erlangt hatte, und die Verjährungseinrede ist daher abzuweisen.

4. u. 5. - .... (Verschulden}.

6. - .... (Mitverschulden).

7. - Die Leistung der Klägerln an Rüedi für Krank- heits- und Heilungskosten beträgt 1935 Fr. 55 Cts. Nach Art. 100 KUVG hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte dieses Betrages, also auf 967 Fr. 68 Cts; Die Verzinsungs- pflicht ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und im Gegensatz zu demjenigen der ersten Instanz zu regeln, da die Klägerin keine Berufung ergrifien hat. Zins zu 5 % ist demnach ab 1. September 1930 zu bezahlen. Für die Zeit vom 9. März 1930 bis 31 März 1931, also für ein Jahr und 23 Tage, hat die Klägerin eine Invalidität von 100 % angenommen und auf Grund eines Jahres- verdienstes von 3600 Fr. nach Art. 77 KUVG laut Renten- bescheid 2664 Fr. (jährlich 2520 Fr.) geleistet. Das ist der Betrag, den sie im vorliegenden Prozess ruckgrifisweise gegen den Beklagten geltend macht. Wegen des Mit- verschuldens Rüedis gebührt -ihr jedoch nur die Hälfte dieser ihrer Leistung, denn nur die Rechte des Geschädigten gehen von Gesetzes wegen auf die Anstalt über. Zu Unrecht haben beide Vorinstanzen der Klägerin statt 1332 Fr. aus diesem Titel eine Summe von 1915 Fr. zugesprochen, indem sie vom effektiven Lohnausfall Rüedis ausgegangen sind, der 3830 Fr. betragen hat. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 6. Juli 1932

i. S. Heinzelmann gegen Gandoni (BGE 58 II S. 230 ff.) beschränkt sich die Subrogation der Forderung gegen den Haftpflichtigen auf den versicherten Teil. Versichert Obligationenreeht. N° So 37 aber waren im vorliegenden Fall nicht die 30 % des Lohnes, die über die Leistung der Anstalt hinausgingen. Es liegt eine Verkennung des Sinnes des Art. 100 KUVG und der ihm durch die neue Rechtsprechung des Bundes- gerichtes verliehenen Auslegung darin, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, die Beschränkung des gesetzlichen Über- gangs der Forderung auf den versicherten Teil sei im vorlie- genden Fall ohne Bedeutung, weil hier im Gegensatz zum Urteil i. S. Heinzehnann gegen Gandoni nicht zu erörtern sei, welche Ansprüche des Geschädigten nicht an die Klägerin übergegangen seien. Die Grundsätze, die das Bundesgericht in dem erwähnten Urteil aufgestellt hat, müssen sich naturgernäss gleich auswirken, ob der Geschä- digte den Täter für den nicht übergegangenen Teil der For- derung belangt oder ob die Anstalt gegen den Täter für den übergegangenen Teil vorgeht; die subrogierte Forderung kann nicht im einen Fall grösser sein als im andern. Auch hinsichtHch der Rente für die Zeit vom 1. April 1931 bis 1. November 1934, für welche die auf den Unfall zurückführbare Erwerbsunfähigkeit Rüedis 50 % aus- macht, ist vom versicherten Teil der Forderung, gleich der tatsächlichen Leistung der Klägerin auszugehen, und es ist daran das Mitverschulden des Verunfallten anzu- rechnen. Die Regressklage muss demnach abgewiesen werden, soweit sie für diese Zeit 52 Fr. 50 Cts. im Monat übersteigt. Gleichzeitig reduziert sich entsprechend die Pflicht des Beklagten, zugunsten der Klägerin Sicherheit zU leisteIl. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. September 1933 wird in Dispositiv 1 b bis d dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin :

b) 1332 Fr. als Ersatz der Rente für die Zeit vom

9. März 1930 bis 31 März 1931 nebst 5 % Zins seit 1. April 1931 zu bezahlen,

Obligationenrecht. No 9.

c) als Ersatz der monatlichen Rente vom 1. April 1931 bis 1. November 1934 jeweilen 52 Fr. 50 ets. nebst 5 % je seit Verfalltag am ersten eines Monates zu bezahlen,

d) die nach der Rechtskraft des Urteils bis 1. November 1934 noch verfallenden Monatsrenten von 52 Fr. 50 ets. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sicherzustellen durch Leistung einer Barkaution oder Hinterlegung von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher Bank.

9. t1rteil der I. Zivila.bteilung vom 28. Februa.r 1934

i. S. Zollinger gegen Bohrbach. Une r la. u b te Ha n d I u n g bestehend in der Unterlassung von Schutzmassnahmen bei Schaffung eines gefährlichen Zustandes. Haftung eines Landwirtes für einen Unfall, der einem Kind beim Heustampfen durch den elektrischen Heu- aufzug zugefügt wurde. OR Art. 41 (Erw. 1 u. 2). ~1itverschulden eines urteilsunfähigen Knaben? Analoge Anwen- dung von OR Art. 54 Abs. 1 (Erw. 3). Berechnung des Schadens bei Teilinvalidität eines Kindes, da& noch nicht erwerbsfähig ist und die Berufswahl noch nicht getroffen hat. Ablehnung der Anwendung von sogenannten Aktivitäts- statt der Lebenserwartungstabellen. Kapitalisa- tionszinsfuss (Erw. 4). . Genugtuung. OR Art. 47 (Erw. 6). A. - Der Beklagte, Gustav Zollinger, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Scheuren-Forch im Kanton Zürich. Die zu dem Gut gehörende Scheune ist mit einem motorisch betriebenen Heuaufzug versehen. Der Motor ist im Mittelgang der Scheune, zwischen den zu beiden Seiten der Einfahrt befindlichen Heudielen aufgestellt. Von seinem Standort aus führt der Aufzug senkrecht in die Höhe bis unter das Dach, und von dort aus laufen Schienen nach verschiedenen Richtungen über die Heudielen. Das Seil des Aufzuges reicht bis an die Scheunenwand und führt dort über eine Rolle und wieder " 1 I Obligationenrecht. No 9. 39 zurück. Über den Dielen wird das beförderte Heu am gewünschten Ort durch Öffnen der Gabeln fallen gelassen. Der Kläger, Walter Rohrbach, wurde am 22. Januar 1920 geboren. Seine Eltern sind gerichtlich geschieden worden. Die elterliche Gewalt übt die Mutter, Frau Anna von Niederhäusern in Illnau aus. In den Jahren 1929 bis 1931 half e1;; dem Beklagten jeweilen· während seiner Frei- und Ferienzeit bei der Heuernte auf dem Feld und in der Scheune. Nach seiner Behauptung erhielt er für seine Mitarbeit vom Beklagten etliche Franken « als Trinkgeld». Im Sommer 1931 half er dem Beklagten wiederum beim Heuen. Er war damals 11 % Jahre alt und besuchte. die fünfte Klasse der Primarschule. Am

20. Juni 1931 verwendete ihn der Beklagte zum Heu- stampfen auf dem bereits bis beinahe zum Dach ange- füllten Heustock der einen Diele. Während des Stampfens hielt er sich am Seil, als dieses ruhte. Als es sich aber wieder in Bewegung setzte, geriet er in die Rolle und ,,-urde an der rechten Hand schwer verletzt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des begutachtenden Arztes, die von den kantonalen Gerichten übernommen worden sind, hat er einen erheblichen bleibenden Nachteil erlitten, der im gänzlichen Verlust des End- und Mittelgliedes am kleinen, Ring- und Mittelfinger und des Endgliedes am Zeigefinger besteht. B. - Laut Weisung des Friedensrichteramtes Maur vom 9. Januar 1932 hat Walter Rohrbach gegen Gustav Zollinger Klage auf Bezahlung 'Von 23,176 Fr. 15 ets. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 erhoben. 0.- Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D. - Das Bezirksgericht Uster hat die Klage am 3. Mai 1933 in der Höhe von 5000 Fr. nebst Zins geschützt, im übrigen aber abgewiesen. E. - Auf Appellation beider Parteien hin - der Kläger verlangte Gutgeheissung der Klage im Betrage von 20,000 Fr. nebst Zins, der Beklagte Abweisung der Klage