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Schuldbetreibung>;. und Konkursrecht.. No 37.
über dem Scb,uldner als Gewahrsamsinhaber oder gegen-
über einem sQlchen Dritten durchgesetzt werden, welcher
zugesteht, den Gewahrsam zu haben, jedoch nicht gegen-
über einem Dritten, der seinen Gewahrsam in Abrede
stellt und sich damit einer Hausdurchsuchung oder ähn-
lichen auf zwangsweise Wegnahme abzielenden Nachfor-
schungen entziehen kann. Immerhin liesse sich das mit
der amtlichen Verwahrung verfolgte Ziel, dass die Wert-
schriften dem Schuldner nicht mehr zur raschen Versil-
berung zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zur Vel-
fügung stehen, bis zu einem gewissen Grad auch durch
den weiteren Gewahrsam des Dritten erreichen, der sie
nach einmal vollzogener Pfändung oder Arrestierung
natürlich nur auf die Gefahr eigener Verantwortlichkeit
hin an den Schuldner zurückgeben könnte.
Aber in einem solchen Falle scheitert die Pfändung oder
Arrestierung notwendigerweise an einem andern Hinder-
nis : Die Pfändung und Arrestierung von durch ein Wert-
papier verbrieften Forderungen erfordert gleichwie die
Pfändung oder Arrestierung beweglicher Sachen unt.er
allen Umständen, dass sich das Betreibungsamt durch
Augenschein vom Vorhandensein dieser Vermögensstücke,
sei es beim Schuldner, sei es bei einem dritten Gewabrsams-
inhaber (hier also bei Dr. Egli), überzeugt. Andernfalls
besteht ja (trotz früheren bezügJichen Vermögensverwal-
tungshandlungen des Dr. Egli) nicht die mindeste Gewähr
dafür, dass die vom Betreibungsamt bei Dr. Egli als
drittem Gewahrsinhaber zum Arrestvollzug getroffenen
Vorkehren wirklich zum Arrestvollzug geführt haben, was
natürlich nicht der Fall ist, wenn sich die zu beschlag-
nahmenden Gegenstände im Moment des Arrestvollzuges
nicht bei Dr. Egli befanden, sondern bei einem andern
Gewahrsamsinhaber, gegenüber welchem das Betreibungs-
amt nichts vorgekehrt hat. Im allgemeinen können ferner
bewegliche Sachen und Wertschriften vom Betreibungsamt
nicht ohne Augenschein geschätzt werden, was zum
PIandungs- oder Arrestvollzug ebenfalls unerlässlich ist
Schuldbetreibung •. und KOllkurHrecht. So :\11.
(vgl. Art. 97, 276 Abs. 1 SchKG; BGE 56 III S. 44 ff.).
Grundpfandtitel könnten zwar auch bloss auf Grund des
Grundbucheintrages geschätzt werden; allein hier hat das
Betreibungsamt von einer solchen Schätzung aus dem
richtigen Gefühl abgesehen, dass damit für den Arrest-
gläubiger ja doch nichts gewonnen sei, wenn sich die Pfand-
titel nicht im Gewahrsam des Dr. Egli befänden und daher
die gegen diesen vorgekehrten Arrestvollzugshandlungen
gegenstandslos wären. Somit hatte die Weigerung des
Dr. Egli, die im Arrestbefehl bezeichneten Grundpfandtitel
vorzulegen, zur Folge, dass darauf gar kein Arrest voll-
zogen werden konnte.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskamrner:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge"wiesen.
38. Entscheid vom a4. September 1934
i. S. Flüokiger und Kons.
Gegen die Verwertungsmassnahmen des Liquidators eines dur c h
Nachlassvertrag abgetretenen Aktivver-
m ö gen s kann nicht B e s c h wer d e geführt werden.
La plainte n'est pas recevable contre les mesures de realisation
du liquidateur d'un actif abandonne aux crOOnciers par voie
de concordat.
Non e ricevibile il reclamo contro i provvedimenti di realizzazione
deI liquidatore di un attivo lasciato ai creditori a mezzo di
concordato.
A. -
Die Kollektivgesellschaft Dalmer & Bernasconi
in Pieterlen und deren Gesellschafter schlossen im Jahre
1933 einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlass-
vertrag mit folgenden Bestimmungen ab :
1. Eine jede Schuldnerschaft überträgt ihren Gläubigern
ihre sämtlichen Aktiven zur Selbstliquidation.
2. Für die Bildung der Aktiven- und Passivenmasse
eines jeden Schuldners, die Rangstellung der Gläu-
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Sclmldbet,reihungs- und Konkursrecht. No 38_
biger, die' Verwertung der Aktiven und die Verteilung
des Erlöses gelten die Vorschriften des SchKG.
5. Der Liquidator in Verbindung mit dem Gläubiger-
ausschuss ist ermächtigt zu allen Rechtshandlungen,
welche die gänzliche Durchführung der Liquidation
bedingt ...
B. • •. Die Liegenschaften können durch freianzuordnende
öffentliche Versteigerungen oder aus freier Hand
verwertet werden.
7. Soweit die Gläubiger durch die Liquidationsverfahren
nicht gedeckt werden, verzichten solche auf die
Restforderungen und entlassen Otto Dalmer und Jean
Bernasconi von einer \Veiterhaftung.
Laut. notariellem Protokoll brachte der Liquidator
gestützt auf öffentliche Bekanntmachungen am 18. No-
vember 1933 an ((eine» öffentliche Versteigerung die
Sägerei- und Schreinereibesitzung der Kollektivgesellschaft
in Jlieterlen, die aus auf zusammen 133,010 Fr. amtlich
geschätzten Parzellen besteht, auf denen gesetzliche und
vertragliche Grundpfandrechte von zusammen über 200,000
Franken lasten, und zwar unter folgenden Bedingungen :
5. Die Steigerungskaufsummen sind von Nutzensanfang
an zu 5 % bezw. demjenigen Zinsfuss zu verzinsen,
,""eIcher zwischen Gläubigerin und Schuldner jeweilen
vereinbart ist, und auf eine gegenseitig freistehende,
dreimonatliche Kündigung hin abzubezahlen.
6. Zur Sicherheit der Steigerungskaufsummen nebst
Zinsen und Folgen verlangt die Versteigerin die Ein-
tragung des ihr zustehenden Grundpfandrechtes auf
die Hand ändernden Parzellen bezw. die Ausstellung
von Schuldbriefen.
12. ... Die Genehmigung des Zuschlages durch den
Liquidationsausschuss im Nachlassverfahren der Er-
steigerin ist vorbehalten.
13. Jeder Bietende bleibt bis zur Verurkundung, Unter-
zeichnung und Genehmigung des Zuschlages durch
den Liquidationsausschuss an sein Angebot gebunden ...
Schuldhetreihungs- uml KOllkur,;recht. X 0 :111.
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Nach Schluss der Steigerung erfolgte die Hingabe
gemäss den Steigerungsbedingungen und dem Protokoll
unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Liquidations-
ausschuss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung
der Versteigerin an die Schweizerische Volksbank in Biel
zum Preise von 121,000 Fr.
Indessen wurde diese Genehmigung nie ausgesprochen,
sondern aus verschiedenen, hier nicht näher interessieren-
den Gründen (Verantwortlichkeit der Gemeinde Pieterlen
gegenüber der kantonalen Hypothekarkasse, Desinteresse-
ment der Schweizerischen Volksbank) eine zweite Stei-
gerung ins Auge gefasst. Und zwar brachte der Liquidator
die Liegenschaften laut notariellem Protokoll gestützt
auf öffentliche Bekanntmachungen vom 3. und 10. Februar
am 12. Februar 1934 an eine (zweite » öffentliche Verstei-
gerung. Hiefür wurde die Steigerungsbedingung 6 wie
folgt ergänzt: An Stelle neuer Schuldbriefe kann der
Überbund bereits bestehender Pfandrechte bis zur Höhe
des Steigerungskaufpreises erfolgen.
Nach Schluss der Versteigerung erfolgte die Gesamthin-
gabe gemäss den Steigerungsbedingungen und dem Pro-
tokoll unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Liqui-
dationskommission an die Einwohnergemeinde Pieterlen
zum Preise von 112,000 Fr.
B. -
Nachdem der Liquidationsausschuss am 8. Juni
1934 die Genehmigung der zweiten Steigerung ausgespro-
chen hatte, führte die Einwohnergemeinde Pieterlen am
21. Juni Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung,
wonach die Sägerei- und Schreinereibesitzung gemäss dem
an der öffentlichen Steigerung vom 12. Februar 1934
gefallenen Höchstangebot der Einwohnergemeinde Pie-
terlen zugeschlagen wird, als gesetzwidrig -
weil nämlich
gegen das Deckungsprinzip verstossend -
aufzuheben.
G. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. August
1934 die Beschwerde zugesprochen.
D. -
Diesen Entscheid haben der Liquidator und der
Liquidationsausschuss an das Bundesgericht weitergezogen
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Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. No 38.
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Schutz der
angefochtenen. Verfügung.
Die Bchuldbetnib1lngs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Die Verwertung von Vermögensgegenständen, welche
zufolge Nachlassvertrages an die Gläubiger zur Selbstliqui-
dation abgetreten werden, durch das vom Nachlassvertrag
vorgesehene Liquidationsorgan hat nicht die Abstossung
der durch den Steigerungspreis nicht gedeckten Belastun-
gen zur Folge (BGE 53 III S. 80 ff.). Somit sind an der
Art und Weise der Verwertung in keiner Weise die Pfand-
gläubiger interessiert, deren Pfandrecht also vom Nachlass-
vertrag gar nicht berührt werden kann, sondern einzig die
Chirographargläubiger~ denen deshalb anheimgestellt wer-
den kalill, die Art und Weise der Verwertung der abgetre-
tenen Aktiven nach ihrem Belieben im Nachlassvertrag
zu bestimmen. Natürlich kann dies durch Bezugnahme
auf die einschlägigen konkursrechtlichen Vorschriften
geschehen, aber nicht einfach in Bausch und Bogen,
sondern nur, soweit sich diese überhaupt anwenden lassen,
was nach dem eingangs Gesagten nicht zutrifft bezüglich
der Wirkungen der Steigerung auf die nicht gedeckten
Grundpfandrechte; aber auch in diesem Falle gilt das Kon-
kursrecht nicht kraft des .Gesetzes, sondern kraft des Nach-
lassvertrages, also einer von Privatpersonen (Gläubiger
und Schuldner) abgeschlossenen Vereinbarung, die durch
die nachlassbehördliche Bestätigung dieses ihres Charak-
ters nicht entkleidet wird. Oder der Nachlassvertrag kann
die Bestimmung der Art und Weise der Verwertung den
Liquidationsorganen überlassen.
Im vorliegenden Fall
schreibt der Nachlassvertrag nur scheinbar die Geltung des
Konkursrechtes für die Verwertung vor, indem dieses
durch Ziffer 6 in weitgehender Weise wieder ausgeschaltet
wird. Ausserdem sind die Liquidationsorgane bei der Auf-
stellung der Steigerungsbedingungen mehrfach stark vom
Konkursrecht abgewichen: Eine zweite Steigerung war
Schuldbetreibungs. und Konkurs1'('cht.. No :,8.
auch nicht für den Fall vorgesehen, dass an der ersten die
Schätzungssumme nicht angeboten werde, und der Zu-
schlag wurde ja auch auf ein viel geringeres Angebot hin
erteilt. Das ausbedungene gesetzliche Grundpfandrecht
des Verkäufers ist der Zwangsverwertung durchaus fremd
(vgl. namentlich Art. 66 Abs. 3 VZG), ebenso die vorge-
nommene notarielle Beurkundung der Steigerung, die
vielmehr auf eine freiwillige hinweist, bei der dann aber,
beim Fehlen der Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 20R,
die Zusage an der Steigerung 'selbst hätte erfolgen
müssen (Abs.II. c.). Endlich wurden auch die gesetzlichen
Publikationsfristen nicht gewahrt. -
Eine solche nicht
vom Gesetz geordnete Verwertung kann nicht durch kon-
kursrechtliche Beschwerde bei den Aufsichtsbehördeli
angefochten werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist
es, die Beobachtung der betreibungs- bezw. der konkurs-
rechtlichen Vorschriften zu sichern, wo diese von Gesetzes
wegen anwendbar sind, was jedoch nach dem Ausgeführten
bei der Verwertung infolge Nachlassvertrages mit Vermö-
gensabtretung nicht der Fall ist. Insbesondere besteht
kein zureichender Grund, um die Aufsichtsbehörde anrufen
zu können, wenn das Liquidationsorgan bei der Bestim-
mung der Art und Weise der Verwertung aus eigener
Machtvollkommenheit von den im Nachlassvertrag ange-
zogenen konkursrechtlichen Verwertungsvorschriften ab-
weicht (soweit sie überhaupt anwendbar wären), eben weil
diese Vorschriften nur kraft des Nachlassvertrages und
nicht kraft Gesetzes zwingend zur Anwendung kommen
sollen, die Aufsichtsbehörden aber nicht zur Überwachung
der richtigen Erfüllung von Verträgen eingesetzt sind und
nicht durch privates Belieben mit einer solchen Aufgabe
betraut werden können. Aber sogar wenn, wie es hier
geschehen ist, das Liquidationsorgan zur Veräusserung
schreitet, obwohl der Erlös zur Deckung der Belastungen
nicht ausreicht, bedarf es nicht etwa zum Schutze der
Grundpfandgläubiger des Eingreifens der Aufsichtsbe-
hörden nach der Richtung der gänzlichen Aufhebung des
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Schuldb('trpihungs- und KonkUl'Sreeht. No 39.
durchaus rechtswidrigen Steigerungsverfahrens. Solcher
Missachtung eines der ohersten Grundsätze des gegen-
wärtig geltenden Nachlassvertragsrechtes
wird schon
dadurch genügend abgeholfen, dass es dem Liquidations-
organ unmöglich sein wird, von der Grundbuchverwaltung
die Eintragung des Ersteigerers als Eigentümers unter
Lösc!mng der durch sein Angcbot nicht gedeckten Be-
lastungen zu erlangen -
was das Liquidationsorgan ohne
weiteres veranlassen,drd, entweder wieder von vorn anzu-
fangen und eine Verst,ändiglmg mit den Grundpfandgläu-
higern:zu suchen oder dann die Verwertung dem Betrei-
bungsam(im~,Grundpfandbetreibungsverfahren zu über-
lassen, wodurch allein die nicht gedeckt.en Belastungen
zwangsweise abgeschüttelt werden kömlen. Zu Unrecht
hat sich' daher die Vorinstanz zur Entscheidung der Frage
herheigelassen, ob das Liquidationsorgan eine zweite
Steigerung hahe anordnen dürfen. Für die Entscheidung
dieser Frage sollen ja nicht die gesetzlichen und Verord-
nungsvorschriften üher die zweite konkursrechtliche Stei-
gerung massgebend sein, sondern der bezügliche Inhalt des
Nachlassvertrages und die Steigerungsbedingungen, die
ausserhalb des Rahmens der konkursrechtlichen Norma-
iivbestimmungen aufgestellt worden sind.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konlcurskamme1" :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird.
39. Entsoheid vom a4. September 1934 i. S. Gilsi.
ZGB Art. 806; Verordnung über die Zwangsverwertung VOll
Grundstücken Art. 91 ff. : \Vährend der Na chi ass t. u n -
dun g kann die G run d p fan d h a f t nicht auf M i e t -
oder Pachtzinsforderungen
ausgedehnt
werden, wenn der Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung
nieht schon vorher zugestellt worden war.
Sclml<lhctreibungs- und KonkUl'Srecht. N0 39.
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Ce. art. 806; ORI art. 91 et suiv.: Durant le surei8 conoordataire .
le gage immobilier ne s'etend pas aux loyers et jermages si l~
commandement de payer (dans la poursuite en roalisation de
gage) n'a pas ete notifi6 avant l'octroi du sursis.
Ce. art. 806; RFF art. 91 e seg. : Durante Ia morat.oria eoneo1'-
dat.aria, il pegno immobiliare non si applica alle pigioni
e agli affitti se il p1'ecet1o esecutivo (neIl'eseellzione in via di
realizzazione deI pegllo) non vonne noHfieato prima cJpJlfl <!Oll-
eessiono della morat.o1'ia.
Dem Rekursgegner J. Merz, Eigentümer der Liegen-
schaft Kyburgstrasse NI'. 42 in Zürich 10, wurde am
13. April 1934 eine Nachlasstundung bewilligt.
Am
21. April stellte der Rekurrent, Inhaber eines Schuld-
hriefes auf der erwähnten Liegenschaft, für verfallene
Zinsen ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwer-
tUl1g, wohei er auch den Einzug der Mietzinsen verlangte.
Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl vorerst zu,
hob ihn jedoch wieder auf, als es von der Nachlasstundung
erfuhr, und lehnte die verlangte Ausdehnung der Pfand-
haft auf die Mietzinsen ab. Mit der vorliegenden, 11ach
Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde (Ent-
scheid des Obergerichts vom 13. Juli 1934) an das Bundes-
gerich t· weitergezogenen Beschwerde verlangt der Rekurrent
Anweisung an das Betreibungsamt, die Mietzinssperre
vorzunehmen.
Die Schuldbet1'cibungs- und Kon!.;ursl.<.ammcr
zieht in Erwägung :
Gellläss Art. 806 ZGB erstreckt sich die Grundpfandhaft
auch auf die Mietzinsforderungen, die seit Anhebung der
Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit
der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Grund-
eigentümer) bis zur Verwertung auflaufen.
Ist dem
Grundeigentümer eine Nachlasstundung bewilligt worden,
so könnte der Grundpfandgläubiger die Grundpfandhaft
nichtsdestoweniger auf die Mietzinsforderungen erstrecken
lassen, wenn unter Anhebung der Betreibung blO88 das
Betreibungsbegehren zu verstehen wäre, das auch während