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60_III_143

BGE 60 III 143

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibung>;. und Konkursrecht.. No 37.

über dem Scb,uldner als Gewahrsamsinhaber oder gegen-

über einem sQlchen Dritten durchgesetzt werden, welcher

zugesteht, den Gewahrsam zu haben, jedoch nicht gegen-

über einem Dritten, der seinen Gewahrsam in Abrede

stellt und sich damit einer Hausdurchsuchung oder ähn-

lichen auf zwangsweise Wegnahme abzielenden Nachfor-

schungen entziehen kann. Immerhin liesse sich das mit

der amtlichen Verwahrung verfolgte Ziel, dass die Wert-

schriften dem Schuldner nicht mehr zur raschen Versil-

berung zum Nachteil des betreibenden Gläubigers zur Vel-

fügung stehen, bis zu einem gewissen Grad auch durch

den weiteren Gewahrsam des Dritten erreichen, der sie

nach einmal vollzogener Pfändung oder Arrestierung

natürlich nur auf die Gefahr eigener Verantwortlichkeit

hin an den Schuldner zurückgeben könnte.

Aber in einem solchen Falle scheitert die Pfändung oder

Arrestierung notwendigerweise an einem andern Hinder-

nis : Die Pfändung und Arrestierung von durch ein Wert-

papier verbrieften Forderungen erfordert gleichwie die

Pfändung oder Arrestierung beweglicher Sachen unt.er

allen Umständen, dass sich das Betreibungsamt durch

Augenschein vom Vorhandensein dieser Vermögensstücke,

sei es beim Schuldner, sei es bei einem dritten Gewabrsams-

inhaber (hier also bei Dr. Egli), überzeugt. Andernfalls

besteht ja (trotz früheren bezügJichen Vermögensverwal-

tungshandlungen des Dr. Egli) nicht die mindeste Gewähr

dafür, dass die vom Betreibungsamt bei Dr. Egli als

drittem Gewahrsinhaber zum Arrestvollzug getroffenen

Vorkehren wirklich zum Arrestvollzug geführt haben, was

natürlich nicht der Fall ist, wenn sich die zu beschlag-

nahmenden Gegenstände im Moment des Arrestvollzuges

nicht bei Dr. Egli befanden, sondern bei einem andern

Gewahrsamsinhaber, gegenüber welchem das Betreibungs-

amt nichts vorgekehrt hat. Im allgemeinen können ferner

bewegliche Sachen und Wertschriften vom Betreibungsamt

nicht ohne Augenschein geschätzt werden, was zum

PIandungs- oder Arrestvollzug ebenfalls unerlässlich ist

Schuldbetreibung •. und KOllkurHrecht. So :\11.

(vgl. Art. 97, 276 Abs. 1 SchKG; BGE 56 III S. 44 ff.).

Grundpfandtitel könnten zwar auch bloss auf Grund des

Grundbucheintrages geschätzt werden; allein hier hat das

Betreibungsamt von einer solchen Schätzung aus dem

richtigen Gefühl abgesehen, dass damit für den Arrest-

gläubiger ja doch nichts gewonnen sei, wenn sich die Pfand-

titel nicht im Gewahrsam des Dr. Egli befänden und daher

die gegen diesen vorgekehrten Arrestvollzugshandlungen

gegenstandslos wären. Somit hatte die Weigerung des

Dr. Egli, die im Arrestbefehl bezeichneten Grundpfandtitel

vorzulegen, zur Folge, dass darauf gar kein Arrest voll-

zogen werden konnte.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskamrner:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge"wiesen.

38. Entscheid vom a4. September 1934

i. S. Flüokiger und Kons.

Gegen die Verwertungsmassnahmen des Liquidators eines dur c h

Nachlassvertrag abgetretenen Aktivver-

m ö gen s kann nicht B e s c h wer d e geführt werden.

La plainte n'est pas recevable contre les mesures de realisation

du liquidateur d'un actif abandonne aux crOOnciers par voie

de concordat.

Non e ricevibile il reclamo contro i provvedimenti di realizzazione

deI liquidatore di un attivo lasciato ai creditori a mezzo di

concordato.

A. -

Die Kollektivgesellschaft Dalmer & Bernasconi

in Pieterlen und deren Gesellschafter schlossen im Jahre

1933 einen von der Nachlassbehörde bestätigten Nachlass-

vertrag mit folgenden Bestimmungen ab :

1. Eine jede Schuldnerschaft überträgt ihren Gläubigern

ihre sämtlichen Aktiven zur Selbstliquidation.

2. Für die Bildung der Aktiven- und Passivenmasse

eines jeden Schuldners, die Rangstellung der Gläu-

144

Sclmldbet,reihungs- und Konkursrecht. No 38_

biger, die' Verwertung der Aktiven und die Verteilung

des Erlöses gelten die Vorschriften des SchKG.

5. Der Liquidator in Verbindung mit dem Gläubiger-

ausschuss ist ermächtigt zu allen Rechtshandlungen,

welche die gänzliche Durchführung der Liquidation

bedingt ...

B. • •. Die Liegenschaften können durch freianzuordnende

öffentliche Versteigerungen oder aus freier Hand

verwertet werden.

7. Soweit die Gläubiger durch die Liquidationsverfahren

nicht gedeckt werden, verzichten solche auf die

Restforderungen und entlassen Otto Dalmer und Jean

Bernasconi von einer \Veiterhaftung.

Laut. notariellem Protokoll brachte der Liquidator

gestützt auf öffentliche Bekanntmachungen am 18. No-

vember 1933 an ((eine» öffentliche Versteigerung die

Sägerei- und Schreinereibesitzung der Kollektivgesellschaft

in Jlieterlen, die aus auf zusammen 133,010 Fr. amtlich

geschätzten Parzellen besteht, auf denen gesetzliche und

vertragliche Grundpfandrechte von zusammen über 200,000

Franken lasten, und zwar unter folgenden Bedingungen :

5. Die Steigerungskaufsummen sind von Nutzensanfang

an zu 5 % bezw. demjenigen Zinsfuss zu verzinsen,

,""eIcher zwischen Gläubigerin und Schuldner jeweilen

vereinbart ist, und auf eine gegenseitig freistehende,

dreimonatliche Kündigung hin abzubezahlen.

6. Zur Sicherheit der Steigerungskaufsummen nebst

Zinsen und Folgen verlangt die Versteigerin die Ein-

tragung des ihr zustehenden Grundpfandrechtes auf

die Hand ändernden Parzellen bezw. die Ausstellung

von Schuldbriefen.

12. ... Die Genehmigung des Zuschlages durch den

Liquidationsausschuss im Nachlassverfahren der Er-

steigerin ist vorbehalten.

13. Jeder Bietende bleibt bis zur Verurkundung, Unter-

zeichnung und Genehmigung des Zuschlages durch

den Liquidationsausschuss an sein Angebot gebunden ...

Schuldhetreihungs- uml KOllkur,;recht. X 0 :111.

145

Nach Schluss der Steigerung erfolgte die Hingabe

gemäss den Steigerungsbedingungen und dem Protokoll

unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Liquidations-

ausschuss im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung

der Versteigerin an die Schweizerische Volksbank in Biel

zum Preise von 121,000 Fr.

Indessen wurde diese Genehmigung nie ausgesprochen,

sondern aus verschiedenen, hier nicht näher interessieren-

den Gründen (Verantwortlichkeit der Gemeinde Pieterlen

gegenüber der kantonalen Hypothekarkasse, Desinteresse-

ment der Schweizerischen Volksbank) eine zweite Stei-

gerung ins Auge gefasst. Und zwar brachte der Liquidator

die Liegenschaften laut notariellem Protokoll gestützt

auf öffentliche Bekanntmachungen vom 3. und 10. Februar

am 12. Februar 1934 an eine (zweite » öffentliche Verstei-

gerung. Hiefür wurde die Steigerungsbedingung 6 wie

folgt ergänzt: An Stelle neuer Schuldbriefe kann der

Überbund bereits bestehender Pfandrechte bis zur Höhe

des Steigerungskaufpreises erfolgen.

Nach Schluss der Versteigerung erfolgte die Gesamthin-

gabe gemäss den Steigerungsbedingungen und dem Pro-

tokoll unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Liqui-

dationskommission an die Einwohnergemeinde Pieterlen

zum Preise von 112,000 Fr.

B. -

Nachdem der Liquidationsausschuss am 8. Juni

1934 die Genehmigung der zweiten Steigerung ausgespro-

chen hatte, führte die Einwohnergemeinde Pieterlen am

21. Juni Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung,

wonach die Sägerei- und Schreinereibesitzung gemäss dem

an der öffentlichen Steigerung vom 12. Februar 1934

gefallenen Höchstangebot der Einwohnergemeinde Pie-

terlen zugeschlagen wird, als gesetzwidrig -

weil nämlich

gegen das Deckungsprinzip verstossend -

aufzuheben.

G. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 17. August

1934 die Beschwerde zugesprochen.

D. -

Diesen Entscheid haben der Liquidator und der

Liquidationsausschuss an das Bundesgericht weitergezogen

146

Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht. No 38.

mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Schutz der

angefochtenen. Verfügung.

Die Bchuldbetnib1lngs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Die Verwertung von Vermögensgegenständen, welche

zufolge Nachlassvertrages an die Gläubiger zur Selbstliqui-

dation abgetreten werden, durch das vom Nachlassvertrag

vorgesehene Liquidationsorgan hat nicht die Abstossung

der durch den Steigerungspreis nicht gedeckten Belastun-

gen zur Folge (BGE 53 III S. 80 ff.). Somit sind an der

Art und Weise der Verwertung in keiner Weise die Pfand-

gläubiger interessiert, deren Pfandrecht also vom Nachlass-

vertrag gar nicht berührt werden kann, sondern einzig die

Chirographargläubiger~ denen deshalb anheimgestellt wer-

den kalill, die Art und Weise der Verwertung der abgetre-

tenen Aktiven nach ihrem Belieben im Nachlassvertrag

zu bestimmen. Natürlich kann dies durch Bezugnahme

auf die einschlägigen konkursrechtlichen Vorschriften

geschehen, aber nicht einfach in Bausch und Bogen,

sondern nur, soweit sich diese überhaupt anwenden lassen,

was nach dem eingangs Gesagten nicht zutrifft bezüglich

der Wirkungen der Steigerung auf die nicht gedeckten

Grundpfandrechte; aber auch in diesem Falle gilt das Kon-

kursrecht nicht kraft des .Gesetzes, sondern kraft des Nach-

lassvertrages, also einer von Privatpersonen (Gläubiger

und Schuldner) abgeschlossenen Vereinbarung, die durch

die nachlassbehördliche Bestätigung dieses ihres Charak-

ters nicht entkleidet wird. Oder der Nachlassvertrag kann

die Bestimmung der Art und Weise der Verwertung den

Liquidationsorganen überlassen.

Im vorliegenden Fall

schreibt der Nachlassvertrag nur scheinbar die Geltung des

Konkursrechtes für die Verwertung vor, indem dieses

durch Ziffer 6 in weitgehender Weise wieder ausgeschaltet

wird. Ausserdem sind die Liquidationsorgane bei der Auf-

stellung der Steigerungsbedingungen mehrfach stark vom

Konkursrecht abgewichen: Eine zweite Steigerung war

Schuldbetreibungs. und Konkurs1'('cht.. No :,8.

auch nicht für den Fall vorgesehen, dass an der ersten die

Schätzungssumme nicht angeboten werde, und der Zu-

schlag wurde ja auch auf ein viel geringeres Angebot hin

erteilt. Das ausbedungene gesetzliche Grundpfandrecht

des Verkäufers ist der Zwangsverwertung durchaus fremd

(vgl. namentlich Art. 66 Abs. 3 VZG), ebenso die vorge-

nommene notarielle Beurkundung der Steigerung, die

vielmehr auf eine freiwillige hinweist, bei der dann aber,

beim Fehlen der Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 20R,

die Zusage an der Steigerung 'selbst hätte erfolgen

müssen (Abs.II. c.). Endlich wurden auch die gesetzlichen

Publikationsfristen nicht gewahrt. -

Eine solche nicht

vom Gesetz geordnete Verwertung kann nicht durch kon-

kursrechtliche Beschwerde bei den Aufsichtsbehördeli

angefochten werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist

es, die Beobachtung der betreibungs- bezw. der konkurs-

rechtlichen Vorschriften zu sichern, wo diese von Gesetzes

wegen anwendbar sind, was jedoch nach dem Ausgeführten

bei der Verwertung infolge Nachlassvertrages mit Vermö-

gensabtretung nicht der Fall ist. Insbesondere besteht

kein zureichender Grund, um die Aufsichtsbehörde anrufen

zu können, wenn das Liquidationsorgan bei der Bestim-

mung der Art und Weise der Verwertung aus eigener

Machtvollkommenheit von den im Nachlassvertrag ange-

zogenen konkursrechtlichen Verwertungsvorschriften ab-

weicht (soweit sie überhaupt anwendbar wären), eben weil

diese Vorschriften nur kraft des Nachlassvertrages und

nicht kraft Gesetzes zwingend zur Anwendung kommen

sollen, die Aufsichtsbehörden aber nicht zur Überwachung

der richtigen Erfüllung von Verträgen eingesetzt sind und

nicht durch privates Belieben mit einer solchen Aufgabe

betraut werden können. Aber sogar wenn, wie es hier

geschehen ist, das Liquidationsorgan zur Veräusserung

schreitet, obwohl der Erlös zur Deckung der Belastungen

nicht ausreicht, bedarf es nicht etwa zum Schutze der

Grundpfandgläubiger des Eingreifens der Aufsichtsbe-

hörden nach der Richtung der gänzlichen Aufhebung des

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Schuldb('trpihungs- und KonkUl'Sreeht. No 39.

durchaus rechtswidrigen Steigerungsverfahrens. Solcher

Missachtung eines der ohersten Grundsätze des gegen-

wärtig geltenden Nachlassvertragsrechtes

wird schon

dadurch genügend abgeholfen, dass es dem Liquidations-

organ unmöglich sein wird, von der Grundbuchverwaltung

die Eintragung des Ersteigerers als Eigentümers unter

Lösc!mng der durch sein Angcbot nicht gedeckten Be-

lastungen zu erlangen -

was das Liquidationsorgan ohne

weiteres veranlassen,drd, entweder wieder von vorn anzu-

fangen und eine Verst,ändiglmg mit den Grundpfandgläu-

higern:zu suchen oder dann die Verwertung dem Betrei-

bungsam(im~,Grundpfandbetreibungsverfahren zu über-

lassen, wodurch allein die nicht gedeckt.en Belastungen

zwangsweise abgeschüttelt werden kömlen. Zu Unrecht

hat sich' daher die Vorinstanz zur Entscheidung der Frage

herheigelassen, ob das Liquidationsorgan eine zweite

Steigerung hahe anordnen dürfen. Für die Entscheidung

dieser Frage sollen ja nicht die gesetzlichen und Verord-

nungsvorschriften üher die zweite konkursrechtliche Stei-

gerung massgebend sein, sondern der bezügliche Inhalt des

Nachlassvertrages und die Steigerungsbedingungen, die

ausserhalb des Rahmens der konkursrechtlichen Norma-

iivbestimmungen aufgestellt worden sind.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konlcurskamme1" :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und auf die Beschwerde

nicht eingetreten wird.

39. Entsoheid vom a4. September 1934 i. S. Gilsi.

ZGB Art. 806; Verordnung über die Zwangsverwertung VOll

Grundstücken Art. 91 ff. : \Vährend der Na chi ass t. u n -

dun g kann die G run d p fan d h a f t nicht auf M i e t -

oder Pachtzinsforderungen

ausgedehnt

werden, wenn der Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung

nieht schon vorher zugestellt worden war.

Sclml<lhctreibungs- und KonkUl'Srecht. N0 39.

149

Ce. art. 806; ORI art. 91 et suiv.: Durant le surei8 conoordataire .

le gage immobilier ne s'etend pas aux loyers et jermages si l~

commandement de payer (dans la poursuite en roalisation de

gage) n'a pas ete notifi6 avant l'octroi du sursis.

Ce. art. 806; RFF art. 91 e seg. : Durante Ia morat.oria eoneo1'-

dat.aria, il pegno immobiliare non si applica alle pigioni

e agli affitti se il p1'ecet1o esecutivo (neIl'eseellzione in via di

realizzazione deI pegllo) non vonne noHfieato prima cJpJlfl <!Oll-

eessiono della morat.o1'ia.

Dem Rekursgegner J. Merz, Eigentümer der Liegen-

schaft Kyburgstrasse NI'. 42 in Zürich 10, wurde am

13. April 1934 eine Nachlasstundung bewilligt.

Am

21. April stellte der Rekurrent, Inhaber eines Schuld-

hriefes auf der erwähnten Liegenschaft, für verfallene

Zinsen ein Betreibungsbegehren auf Grundpfandverwer-

tUl1g, wohei er auch den Einzug der Mietzinsen verlangte.

Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl vorerst zu,

hob ihn jedoch wieder auf, als es von der Nachlasstundung

erfuhr, und lehnte die verlangte Ausdehnung der Pfand-

haft auf die Mietzinsen ab. Mit der vorliegenden, 11ach

Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde (Ent-

scheid des Obergerichts vom 13. Juli 1934) an das Bundes-

gerich t· weitergezogenen Beschwerde verlangt der Rekurrent

Anweisung an das Betreibungsamt, die Mietzinssperre

vorzunehmen.

Die Schuldbet1'cibungs- und Kon!.;ursl.<.ammcr

zieht in Erwägung :

Gellläss Art. 806 ZGB erstreckt sich die Grundpfandhaft

auch auf die Mietzinsforderungen, die seit Anhebung der

Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit

der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Grund-

eigentümer) bis zur Verwertung auflaufen.

Ist dem

Grundeigentümer eine Nachlasstundung bewilligt worden,

so könnte der Grundpfandgläubiger die Grundpfandhaft

nichtsdestoweniger auf die Mietzinsforderungen erstrecken

lassen, wenn unter Anhebung der Betreibung blO88 das

Betreibungsbegehren zu verstehen wäre, das auch während