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5_I_72

BGE 5 I 72

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

20. Urtheil vom 29. März 1879 in Sachen Ott-Trümpler. A. Der projektirte und theilweise ausgeführte Tunnel für die rechtsufrige Zürichseebahn zieht sich durch das Eigenthum des Ott-Trümpler unter der Erdoberfläche durch. Durch Vertrag vom 30. Oktober 1878 verzichtete Ott-Trümpler für die In¬ anspruchnahme des unterirdischen Raumes auf Entschädigung, unter der Bedingung, daß das über dem Tunnel liegende Land des Tunnels wegen mit keiner Baubeschränkung belastet werden solle und die Nordostbahngesellschaft ihm für alle schädlichen Einflüsse aus der Tunnelbaute, insbesondere solche, welche auf das Wasserquantum von Brunnen sich zeigen sollten, hafte. Diesfällige Klagen unterliegen nach dem Vertrage den Bestim¬ mungen des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privat¬ rechten. B. Auf Begehren des Ott-Trümpler, welcher behauptete, daß seinen drei Soodbrunnen durch den Tunnelbau Wasser entzogen worden sei, und gestützt hierauf eine Entschädigungsforderung an die Nordostbahngesellschaft stellte, berief letztere die Schatzungs¬ kommission ein. Gestützt auf das Gutachten von Sachverstän¬ digen wies diese Behörde durch Entscheid vom 13. November 1878 die Forderung des C. Ott ab, da dieselbe der thatsäch¬ lichen und rechtlichen Grundlage entbehre. C. Gegen diesen Entscheid wurde in der Hauptsache von keiner Partei der Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Dagegen beschwerte sich die Nordostbahngesellschaft hierorts darüber, daß die Schatzungskommission die Kosten des Schatzungsverfahrens und der Expertise von ihr erheben wolle, trotzdem Ott-Trümpler mit seinem Begehren unterlegen sei. Sie stellte das Begehren, daß diese sämmtlichen Kosten dem C. Ott auferlegt werden, be¬ ziehungsweise letzterer verpflichtet werde, ihr dieselben zu ersetzen, und führte zur Begründung an: Art. 48 des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten, wo¬ nach in allen Fällen der Bauunternehmer die Kosten des Schatzungs¬ verfahrens zu tragen habe, finde nur in denjenigen Fällen An¬ wendung, in welchen ein abzutretendes Recht wirklich abzuschätzen sei oder von einem Grundeigenthümer gestützt auf thatsächliche Anhaltspunkte begründete Reklamationen wegen Entzug oder Beeinträchtigung eines Rechtes angebracht worden. Im vor¬ liegenden Falle habe es sich aber weder um Abtretung eines Rechtes noch um Alterirung eines solchen gehandelt, sondern Ott-Trümpler habe absolut grundlose Behauptungen und For¬ derungen aufgestellt und trotz deren entschiedenen Bestreitung durch die Nordostbahn Einberufung der Schatzungskommission verlangt und dadurch Kosten im Betrage von 650 Fr. verur¬ indem er auf dieselbe im Wesentlichen erwiederte: Der Ent¬ Art. 48 geregelt sei. Schon aus diesem formellen Grunde sei

pendiren. Zu der Annahme, daß die, insbesondere bei einem Tunnelbaues sei, habe er allen Grund gehabt und wenn nun auch das eingezogene Gutachten das Gegentheil behaupte und er sich dasselbe habe gefallen lassen, so folge daraus noch nicht, daß seine Annahme eine unbegründete oder gar seine Klage¬ erhebung eine muthwillige gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Was die der vorliegenden Beschwerde entgegen gesetzten formellen Einreden betrifft, so kann vorerst nach Sinn und Geist des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850, welches offenbar die sämmtlichen die Anwendung desselben beschlagenden Fragen den eidgenössischen Behörden (Bundesrath, Bundesgericht und Schatzungskommission) zur Entscheidung überweisen will, keine Rede davon sein, daß die Nordostbahn die Frage, welche Partei die im vorliegenden Schatzungsverfahren erlaufenen Kosten tragen müsse, den kantonalen Gerichten zur Beurtheilung vor¬ zulegen habe. Vielmehr fällt auch die Entscheidung dieses Punktes gemäß Art. 28 und 35 des zitirten Bundesgesetzes dem Bundesgerichte zu, wie wohl auch vom Rekursbeklagten dann kaum bezweifelt würde, wenn die Schatzungskommission, was allerdings formell richtiger gewesen wäre, die Kosten durch aus¬ drückliche Bestimmung der Nordostbahngesellschaft auferlegt hätte. Da indeß dieser formelle Mangel seinen Grund offenbar nur darin hat, daß die Schatzungskommission die Anwendung der gesetzlichen Regel für gegeben erachtete, so würde sich eine Rück¬ weisung der Sache an die Schatzungskommission um so weniger rechtfertigen, als hierorts die Ansicht der Schatzungskommission, bezüglich der Pflicht der Nordostbahn zur Tragung der Kosten, getheilt werden muß.

2. Wenn nämlich das Bundesgesetz über Abtretung von Privat¬ rechten in Art. 48 bestimmt, daß die Kosten des gesammten Schatzungsverfahrens in allen Fällen vom Bauunternehmer zu tragen seien, so kann einem begründeten Zweifel nicht unter¬ liegen, daß diese Bestimmung auf alle diejenigen Fälle ihre Anwendung findet, in welchen nach dem zitirten Bundesgesetze das Schatzungsverfahren einzutreten hat, und nun verordnet der Art. 32 ibidem, daß zur Vornahme der Schatzung Alle, welche Rechte als Gegenstand der Abtretung oder Forderungen nach Art. 6 und 7 angemeldet haben, einzuladen seien. Es ist so¬ nach für die Einberufung der Schatzungskommission lediglich die Anmeldung von Rechten oder Forderungen im Sinne des Bundesgesetzes maßgebend und nun kann sicherlich mit Grund nicht bezweifelt werden, daß die Reklamation des C. Ott-Trümpler, welche vorliegendes Schatzungsverfahren veranlaßt hat, unter die Bestimmungen des eidgenössischen Expropriationsgesetzes fällt. Allerdings ist der Gesetzgeber bei Annahme des Art. 48 zwei¬ fellos von der Voraussetzung ausgegangen, daß keine leichtfertigen oder gar dolosen Anmeldungen von Rechten und Forderungen erfolgen werden, und es müßte daher den Behörden unbedingt das Recht zustehen, in Fällen, wo jene Voraussetzung nicht zu¬ trifft, die Kosten ausnahmsweise nicht dem Bauunternehmer, sondern demjenigen aufzulegen, welcher leichtfertigerweise die¬ selben veranlaßt hat. Allein ein solcher Fall liegt hier überall nicht vor und findet daher einfach die gesetzliche Regel ihre An¬ wendung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.