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121. Urtheil vom 25. Oktober 1879 in Sachen Eheleute Zumbühl. A. Durch Urtheil vom 15. Mai d. J. hat das Obergericht des Kantons Luzern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Er¬ kenntnisses, zu Recht erkannt:
1. Die zwischen den Litiganten den 2. Juni 1856 in Wol¬ fenschießen eingegangene Ehe ist gerichtlich nicht geschieden und es ist der Kläger mit seinem Rechtsbegehren abgewiesen.
2. Die Entschädigungsforderung der Beklagten ist als dahin¬ gefallen zu betrachten.
3. Der Kläger hat in erster Instanz sämmtliche Judizialien zu bezahlen; die weiteren Kosten sind gegenseitig weitgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Wei¬ terziehung an das Bundesgericht und es wurden heute von den¬ selben folgende Begehren gestellt:
1. Vom Ehemann Zumbühl: Es sei das obergerichtliche Urtheil dahin umzuändern, daß
1. die zwischen ihm und der Beklagten bestehende Ehe gänz¬ lich geschieden werde;
2. die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder ihm zur Erzie¬ hung und Pflege zu überlassen seien;
3. Beklagte mit ihrer Entschädigungsforderung abgewiesen werde, unter Kostensfolge für die Beklagte. II. Von der Ehefrau Zumbühl:
1. Ihre Ehe mit Melchior Zumbühl sei gänzlich zu scheiden;
2. Kläger sei als der schuldige Theil zu erklären;
3. die aus der Ehe entsprungenen Kinder seien ihr zur Er¬ ziehung und Pflege zu überlassen;
4. Kläger habe ihr eine nach richterlichem Ermessen zu be¬ stimmende Entschädigung und für jedes Kind bis zum erfüllten
17. Lebensjahre einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 100 Fr. zu leisten;
5. Kläger habe sowohl die Entschädigungsforderung als die Alimentationsbeiträge mit währschaften Hypothekarinstrumenten zu sichern;
6. derselbe sei mit allen seinen Klagbegehren abzuweisen und habe
7. alle Gerichts- und Prozeßkosten zu tragen. C. Auf Befragen erklärten die Parteien, daß Frau Zum¬ bühl vor dem luzernischen Obergerichte ihre erstinstanzlich ge¬ stellten Begehren nicht fallen gelassen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da nach Art. 30 Lemma 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That¬ bestand zu Grunde zu legen hat, zu dem Thatbestande aber auch die Anträge und Begehren der Parteien gehören, so kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß das Bundes¬ gericht die gemäß Art. 29 leg. cit. an dasselbe gezogenen Strei¬ tigkeiten auf Grundlage derjenigen Begehren zu entscheiden hat, welche die Parteien vor den kantonalen Gerichten gestellt
haben, und somit die Aufgabe des Bundesgerichtes darin be¬ steht, zu prüfen, ob jene Parteianträge nach den vor den kan¬ tonalen Gerichten vorgebrachten und von denselben als erwie¬ sen betrachteten Thatsachen rechtlich begründet seien oder nicht.
2. Um aber diese Aufgabe erfüllen zu können, ist selbstver¬ ständlich nöthig, daß die kantonalen Gerichte die Parteibegeh¬ ren wörtlich zu den Akten erheben, sei es, daß sie hierüber ein besonderes Verhandlungsprotokoll aufnehmen, sei es, daß diesel¬ ben in dem Urtheile aufgeführt würden. Nun sind allerdings die von den Eheleuten Zumbühl vor der ersten Instanz gestell¬ ten Begehren in dem bezirksgerichtlichen Protokoll enthalten. Dagegen ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Begehren, namentlich von der Ehefrau Zumbühl, vor Obergericht gestellt worden sind. Nach den im obergerichtlichen Urtheile enthaltenen Rechtsfragen erschiene die Annahme begründet, daß sie ihre frühern Anträge wiederholt habe, wozu sie, trotzdem ihrerseits die Appellation gegen das bezirksgerichtliche Urtheil nicht ergrif¬ fen worden, nach § 211 des luzernischen Civilverfahrens be¬ rechtigt war. In den Entscheidungsgründen ist dagegen gesagt, daß, nachdem Beklagte gegen das erstinstanzliche Urtheil nicht appellirt habe, angenommen werden müsse, daß sie ihrerseits auf das in der Rechtsantwort ebenfalls geltend gemachte Rechts¬ begehren auf gänzliche Scheidung der Ehe verzichtet habe, und es hat dann das Obergericht, von dieser Annahme ausgehend, lediglich das Scheidungsbegehren des Mannes beurtheilt. Allein da diese Annahme sich nur auf die nach der zitirten Gesetzes¬ bestimmung nicht maßgebende Thatsache der Nichtappellation des erstinstanzlichen Urtheils durch die Beklagte stützt und kei¬ neswegs feststeht, daß dieselbe mit den von der Ehefrau Zum¬ bühl vor Obergericht wirklich gestellten Anträgen im Einklange stehe, so muß um so eher gemäß dem heutigen übereinstimmen¬ den Vorbringen der Parteien angenommen werden, daß die Ehefrau Zumbühl ihre ursprünglichen Begehren auch vor zwei¬ ter Instanz aufrecht erhalten habe, als hiefür, wie bereits be¬ merkt, der Inhalt der im obergerichtlichen Urtheile aufgestellten Rechtsfragen, welche genau mit denjenigen im erstinstanzlichen Urtheile zusammentreffen, spricht.
3. Frägt es sich demnach, ob die Scheidungsbegehren der Li¬ tiganten begründet seien oder nicht, so ist, was die Klage des Ehemannes betrifft, dem luzernischen Obergerichte darin beizu¬ stimmen, daß dieselbe sich weder auf Art. 46 litt. b noch auf Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe stützen läßt, indem Kläger die beleidigenden Aeußerungen seiner Ehe¬ frau, welche allerdings konstatirt sind und hauptsächlich in dem Vorwurfe der ehelichen Untreue bestehen, durch sein Verhalten provozirt hat und an der Zerrüttung der Ehe die wesentlichste Schuld trägt, unter solchen Umständen aber, nach den vom Bundesgerichte schon in einer Reihe von Entscheidungen ausge¬ sprochenen Grundsätzen, dem Kläger und Widerbeklagten kein Recht zusteht, einseitig die Scheidung zu verlangen (vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Eheleute Schwarzenbach vom 11. April 1876, amtliche Sammlung der bundesgericht¬ lichen Entscheidungen Bd. II S. 273 ff.; ferner Urtheil vom
2. Dezember 1876 i. S. Eheleute Fischer, a. a. O. S. 500 ff.;
i. S. Eheleute Heyne vom 22. Mai 1877 Bd. III S. 37.
i. S. Eheleute Imhof vom 15. Juni 1877, Bd. III S. 387 Erw. 4; i. S. Bischoff vom 30. März 1878 Bd. IVS. 168 ff.). Daß Beklagte sich an Kläger thätlich vergriffen oder dritte Per¬ sonen zur Mißhandlung desselben angestiftet habe, ist nach der Feststellung der kantonalen Gerichte nicht bewiesen.
4. Das Scheidungsbegehren der Ehefrau Zumbühl stützt sich in erster Linie darauf, daß ihr Ehemann die eheliche Treue verletzt, sie mißhandelt und aus dem Hause verstoßen habe. Eventuell hat Beklagte sich ebenfalls auf Art. 47 leg. cit. be¬ rufen unter der Behauptung, daß durch die Schuld des Mannes das eheliche Verhältniß unheilbar zerrüttet sei. Nun kann zwar, wie auch das Bezirksgericht Kriens annimmt, nicht geleugnet werden, daß Kläger zu dem Verdachte der ehelichen Untreue Veranlassung gegeben hat. Allein der Beweis des Ehebruches ist nicht geleistet und ebenso mangelt der Nachweis für eine von Kläger der Frau zugefügten schweren Mißhandlung, welche die¬ selbe nach Art. 46 lit. b des citirten Bundesgesetzes zur Schei¬ dungsklage berechtigen würde.
5. Dagegen geht aus den von den kantonalen Gerichten kon¬
statirten Thatsachen hervor, daß das eheliche Verhältniß der Li¬ tiganten, namentlich durch Schuld des Ehemannes, so tief zer¬ rüttet ist, daß ein ferneres Zusammenleben derselben sich mit dem Wesen der Ehe nicht verträgt. Die Zank- und Streitsucht der Beklagten, welche dieselbe zu äußerst rohen und unentschuld¬ baren Ausdrücken gegen ihren Mann hingerissen hat, nament¬ lich aber die lieblose Behandlung der Frau durch den Mann, dessen Trunksucht und verdächtiges Verhältniß zu einer andern Weibsperson, haben die Ehe innerlich so zerrüttet, daß an ein gedeihliches Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr gedacht werden kann, und ist daher die Scheidung gestützt auf Art. 47 leg. cit. auszusprechen. Wenn das kantonale Obergericht glaubt, daß auch bei Scheidungsklagen, welche sich auf diese Gesetzes¬ bestimmung stützen, frühere Vorfälle, welche wegen Verzeihung oder Verjährung für sich allein eine Scheidungsklage nach Art. 46 ibidem nicht rechtfertigen könnten, nicht in Betracht gezogen werden dürfen, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Vielmehr müssen, wenn die Scheidungsklage mit der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründet wird, der Natur dieses Scheidungsgrundes nach alle diejenigen Thatsachen, welche die Zerrüttung herbeigeführt haben, in Berücksichtigung fallen, ohne Unterschied, ob der klagende Theil daraus einen selbständigen Scheidungsgrund herleiten könnte oder nicht.
6. Da nach dem Gesagten die Verschuldung der Scheidung hauptsächlich auf dem Ehemanne lastet, so ist derselbe gemäß § 54 lit. c des luzernischen Civilgesetzbuches pflichtig, seiner Ehefrau eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Berück¬ sichtigt man nun, daß M. Zumbühl nach den Akten ein Ver¬ mögen von 13000 Fr. versteuert und daß die vermögenslose Beklagte ihm bei Erwerbung desselben wesentlich mitgeholfen hat, so erscheint es sowohl der Größe der Verschuldung des Klägers als dessen Vermögensverhältnissen angemessen, wenn die Entschädigung auf 3000 Fr. festgesetzt wird. Diese Summe hat Kläger, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Liti¬ ganten, der Beklagten sofort zu bezahlen und ist daher keine Veranlassung dazu vorhanden, denselben zur hypothekarischen Sicherstellung der Entschädigung zu verhalten.
7. Bei Entscheidung der Frage, welchem Theile die aus der Ehe vorhandenen minderjährigen Kinder zur Erziehung und Verpflegung zuzusprechen seien, ist § 55 des luzernischen Civil¬ gesetzbuches zur Anwendung zu bringen, wonach die Kinder dem unschuldigen Theil überlassen werden sollen, sofern die Ehegat¬ ten sich nicht anders darüber verstehen, oder es nicht von dem Gericht aus erheblichen Ursachen für die Kinder selbst vortheil¬ hafter erachtet wird, sie dem andern Theil oder einer dritten Person anzuvertrauen. Hievon ausgegangen, müssen, immerhin vorbehältlich der gesetzlichen Rechte der Vormundschaftsbehörden, die Kinder der Mutter, als dem weniger schuldigen Theile, zu¬ gesprochen werden, indem eine anderweitige Vereinbarung der Litiganten nicht vorliegt und auch die Verhältnisse nicht derart sind, daß die Wohlfahrt der Kinder deren Zusprechung an den Vater oder eine dritte Person erheischen würde. Ueber die Größe des Sustentationsbeitrages, welchen der Kläger der Beklagten für jedes Kind zu entrichten hat, herrscht nach den vor erster Instanz von den Parteien abgegebenen Erklärungen eventuell kein Streit und was die Dauer betrifft, so ist kein Grund vor¬ handen, von der bisherigen Praxis, wonach die Beiträge bis nach erfülltem sechszehnten Altersjahre der Kinder zu bezahlen sind, abzugehen.
8. Endlich ist der Kläger pflichtig, der Beklagten das zuge¬ brachte Vermögen, welches nach deren Behauptung in hausräth¬ lichen Gegenständen im Werthe von ca. 300 Fr. bestanden ha¬ ben soll herauszugeben (§ 54 lit. a des luz, bürg. Gesetzb.). Da die Parteien sich über den Umfang desselben nicht geeinigt haben und von den kantonalen Gerichten ein Beweis hierüber nicht erhoben worden ist, so muß der diesfällige Streit auf dem Wege des besondern Civilprozesses ausgetragen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Ehe der Litiganten ist, gestützt auf Art. 47 des Bun¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden.
2. Die aus der Ehe vorhandenen zehn minderjährigen Kinder sind der Mutter zur Erziehung und Verpflegung zugesprochen und es ist der Kläger pflichtig, derselben für Besorgung und
Unterhalt eines jeden der sieben Kinder, Luise, Agathe Emilie, Agathe Anna Mari, Josef Augustin, Maria Emma, Josef Al¬ bert, Julius Josef, welche das sechszehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, bis nach deren zurückgelegten sechszehnten Alters¬ jahr einen Beitrag von hundert Franken in vierteljährlichen zum Voraus zu entrichtenden Raten zu bezahlen.
3. Der Kläger ist ferner pflichtig, der Beklagten wegen ver¬ schuldeter Scheidung eine Entschädigung von dreitausend Fran¬ ken zu bezahlen und derselben die zugebrachten Vermögensstücke herauszugeben. Der Streit über den Umfang derselben ist als besonderer Civilprozeß durch die kantonalen Gerichte zu beur¬ theilen.