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5_I_435

BGE 5 I 435

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Urtheil vom 14. November 1879 in Sachen Forster gegen St. Gallen. A. Gemäß dem Gesetze des Kantons St. Gallen über den Handwerkerstand vom 9. August 1832, welches die Bildung von obligatorischen Gesellen-Krankenvereinen vorsieht, besteht in der Gemeinde Ebnat ein obrigkeitlich genehmigter obligatorischer Handwerkerverein, welcher jeden daselbst in Arbeit befindlichen Gesellen verpflichtet, demselben beizutreten. Rekurrent, welcher als Mitglied des Grütlivereins bereits Mitglied einer Kranken¬ kasse ist, verlangte, gestützt hierauf, Dispensation vom Gesellen¬ krankenverein; allein sein Gesuch wurde sowohl vom Gemeinde¬ rathe Ebnat, als vom st. gallischen Regierungsrathe abgewiesen, weil die Mitgliedschaft in einem freiwilligen Krankenverein nicht von der Pflicht, dem obligatorischen Krankenverein beizu¬ treten, entbinden könne. B. Hierüber beschwerte sich nun sowohl C. Forster als der Grütliverein beim Bundesgerichte, indem sie behaupteten, die angefochtenen Entscheide enthalten eine Verletzung der den Bür¬ gern durch die Bundesverfassung und die Verfassung des Kan¬ tons St. Gallen gewährleisteten Rechte, nämlich:

a. des Rechtes auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze, indem durch die Entscheide die Mitglieder des Grütlivereins schlimmer gestellt werden als die Nichtmitglieder;

b. der persönlichen Freiheit, indem ein ungebührlicher Zwang durch die rekurrirte Maßregel ausgeübt werde;

c. des Vereinsrechtes; denn die Betroffenen werden abgehal¬ ten einem ehrenwerthen und für sie nützlichen Verein, wie der Grütliverein, beizutreten oder aber genöthigt, aus dieser Ver¬ bindung auszuscheiden

d. der Handels- und Gewerbefreiheit;

e. des Rechtes auf freie Wahl des Aufenthaltes. Ueberdies

f. liege in jener Zwangsmaßnahme je nach Umständen

die Betroffenen eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung (Dop¬ pelbelastung), was bei armen Arbeitern um so schwerer ins Gewicht falle. C. Die Regierung des Kantons St. Gallen machte in for¬ meller Beziehung darauf aufmerksam, daß der angefochtene Be¬ schluß nur den Conrad Forster und nicht den Grütliverein be¬ treffe und daher dem letztern das Recht zum Rekurse abgehe. In materieller Hinsicht trug der Regierungsrath auf Abwei¬ sung der Beschwerde an, da die von den Rekurrenten behaup¬ teten Verfassungsverletzungen überall nicht vorliegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung Was den Legitimationspunkt betrifft, so ist die Einwen¬ dung der Regierung von St. Gallen, daß der angefochtene Be¬ schluß den Grütliverein weder direkt noch indirekt berühre und daher dem letztern die Legitimation zum Rekurse mangle, un¬ zweifelhaft richtig. Denn Conrad Forster ist nicht als Mitglied des Grütlivereins, sondern als in Ebnat wohnhafter Arbeiter im Eintritte in den dortigen Handwerkerverein verhalten wor¬ den und das faktische Interesse, das der Grütliverein möglicher Weise daran haben mag, daß seine Mitglieder nicht zur Theil¬ nahme an dem obligatorischen Krankenverein gezwungen wer¬ den, genügt nicht, um denselben zur Beschwerdeführung gegen jenen Beschluß zu legitimiren. Indessen ist diese Frage hier ohne materielle Bedeutung, da ja Conrad Forster ebenfalls als Rekurrent auftritt und daher schon seines Rekurses wegen auf alle aufgestellten Beschwerdepunkte eingetreten werden muß.

2. Von diesen Beschwerden fallen nun diejenigen über Ver¬ letzung der Niederlassungsfreiheit und der Handels= und Ge¬ werbefreiheit ohne Weiteres außer Betracht, indem nach Art. 59 Lemma 2 Ziffer 3 und 5 die Erledigung von Beschwerden, welche die genannten verfassungsmäßigen Rechte betreffen, dem Bundesrathe beziehungsweise der Bundesversammlung zukommt. Die übrigen Beschwerden aber sind unbegründet, denn

a. das st. gallische Gesetz über den Handwerkerstand sowie die Mitgliedschaft des Handwerkervereines in Ebnat sind allgemein verbindlich und gelten für alle Arbeiter, welche sich im Kanton St. Gallen, beziehungsweise in der Gemeinde Ebnat, aufhalten, ohne Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse. Es kann demnach davon, daß durch den angefochtenen Bescheid der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzt werde, keine Rede sein;

b. die persönliche Freiheit ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, nur in dem Sinne gewährleistet, daß die Bürger nicht willkürlichen, sondern nur im Voraus gesetzlich bestimmten Freiheitsbeschränkungen unterworfen wer¬ den dürfen; sonst müßten auch die Militärpflicht, die Steuer¬ pflicht, der Schulzwang, die Einsperrung der Verbrecher u. s. w. als verfassungswidrige Freiheitsbeschränkungen betrachtet wer¬ den. (Vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidungen Bd. IV Nr. 11 Erw. 8.) Die Beschwerde erscheint aber in dieser Hinsicht um so ungereimter, als der Grütliver¬ ein selbst, nach § 3 seiner Statuten der Kranken= und Sterbe¬ kasse, alle Mitglieder, welche nicht verheirathet oder etablirt sind oder sich nicht ausweisen können, daß sie einer polizeilichen Zwangskrankenkasse angehören, verpflichtet, seiner allgemeinen Kranken= und Sterbekasse beizutreten;

c. das Vereinsrecht wird durch den angefochtenen Entscheid weder direkt noch indirekt berührt, resp. verletzt. Denn es ist auch nach diesem Entscheide lediglich dem Ermessen des Rekurrenten anheimgegeben, ob er Mitglied des Grütlivereins sein und bleiben will. Uebrigens kann ja Rekurrent nach dem so eben unter litt. b Gesagten Mitglied des Grütlivereins sein, ohne der Kranken¬ und Sterbekasse desselben beitreten zu müssen. Endlich kann

d. selbstverständlich auch davon nicht gesprochen werden, daß durch den rekurrirten Entscheid eine verfassungswidrige Doppel¬ besteuerung herbeigeführt werde; indem einerseits es sich hier überall nicht um eine Steuer handelt und anderseits die Lei¬ stungen, welche dem Rekurrenten an die Krankenkasse des Grütli¬ vereins obliegen, von demselben freiwillig übernommen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.