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5_I_33

BGE 5 I 33

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Urtheil vom 15. Februar 1879 in Sachen Weidmann. A. Der Ehemann der Rekurrentin Jakob Weidmann von Stadel, erhob Scheidungsklage gegen seine Ehefrau und zwar in erster Linie wegen Ehebruch. Die Beklagte widersetzte sich der Scheidung. Das Bezirksgericht Winterthur sprach durch Urtheil vom 28. Au¬ gust 1878 gänzliche Scheidung der Eheleute Weidmann aus und zwar gestützt auf Art. 47 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe, indem die Ehe als tief zerrüttet erscheine, während im Uebrigen der Beweis dafür, daß die Beklagte in schamloser Weise sich wie¬ derholt des Ehebruchs schuldig gemacht habe, erbracht sei, auf der andern Seite aber Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, daß auch der Ehemann Ehebruch begangen habe, somit derselbe als der schuld¬ lose Theil, wie dies Art. 46 lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Ehe erfordere, nicht angesehen werden könne. B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Anwalt der Beklagten die Appellation. Der Präsident des Bezirksgerichtes Winterthur ver¬ fügte hierauf unterm 30. September 1878, es sei der Rekurrentin, da sie während des Prozesses aus dem Kanton weggezogen sei, in Anwendung des §. 265 f. und 668 des Gesetzes betreffend die zür¬ cherische Rechtspflege eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die zweitinstanzlichen Kosten und Prozeßentschädigung eine Kaution von 100 Fr. zu leisten, widrigenfalls die Appellation verweigert würde. Da diese Frist fruchtlos ablief, beschloß das Bezirksgericht

Winterthur am 30. October 1878, es sei der Rekurrentin die Ap¬ pellation verweigert. C. Hierüber beschwerte sich Advocat Forrer Namens Frau Weid¬ mann. Dieselbe sei nicht im Stande, die Kaution aufzubringen, und dem Anwalte sei deren Leistung auch nicht zuzumuthen. Der Beschluß des Bezirksgerichtes stehe aber in Widerspruch mit Art. 54 der Bundesverfassung, indem dort das Recht zur Ehe, somit auch das Recht auf den Fortbestand der Ehe garantirt sei und laut dem besagten Artikel dieses Recht aus ökonomischen Rücksichten nicht beschränkt werden dürfe. Hievon abgesehen habe die Rekurren¬ tin gemäß Art. 43 des Bundesgesetzes betreffend die Ehe das Recht, den Prozeß vor Bundesgericht zu ziehen, und dürfe ihr dieses Recht durch Auflage einer Kaution nicht geschmälert werden. An das Bundesgericht könne sich aber die Rekurrentin nur dann wenden, wenn ein Urtheil der kantonalen zweiten Instanz vorliege. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes wies jedoch durch Beschluß vom 30. November 1878 diese Beschwerde ab, und zwar unter folgender Begründung: Die angeordnete Kautionsleistung entspreche der strikten Vorschrift des § 266 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege und es enthalte we¬ der die Bundesverfassung, noch das Bundesgesetz betreffend die Ehe u. s. w., noch das Gesetz über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege eine Bestimmung, welche darauf hinweisen würde, daß in Scheidungsprozessen die Vorschriften kantonaler Gesetze betref¬ fend Kautionsleistung dahin fallen. Der Art. 54 der Bundes¬ verfassung spreche lediglich von der Eingehung der Ehe und habe die Ehescheidung überall nicht im Auge. Es erscheine eine Aus¬ dehnung dieser Gesetzesbestimmung auf die Fälle, wo ein Ehe¬ gatte sich der Scheidung widersetze, in keiner Weise statthaft. Daraus, daß nach Art. 43 des Bundesgesetzes betreffend Ehe in Verbindung mit Art. 29 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege auch in Scheidungsprozessen jeder Partei das Recht zustehe, bei dem Bundesgerichte die Ab¬ änderung des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachzu¬ suchen, folge ganz und gar nicht, daß in derartigen Prozessen die gewöhnlichen Regeln betreffend Kaution und drgl. von den kantonalen Gerichten nicht zu handhaben seien. Ganz mit dem gleichen Rechte könnte die Zulässigkeit einer Kautionsauflage in Scheidungsprozessen für Baarauslagen unter der Androhung, daß sonst die von der betreffenden Partei verlangte gerichtliche Verhandlung unterbleibe, bestritten und ebenso behauptet werden, es seien Kautionsauflagen durch die kantonalen Gerichte in allen den Prozessen ausgeschlossen, welche die Bundesgesetzgebung an das Bundesgericht weiter zu ziehen gestatte. D. Gegen diesen Beschluß ergriff der Anwalt der Frau Weid¬ mann Namens derselben den Rekurs an das Bundesgericht. Zur Begründung desselben verwies derselbe auf den Inhalt seiner Beschwerde an das zürcherische Obergericht und fügte bei: Die Appellationskaution dürfe der Kaution für die Beweisab¬ nahme nicht gleichgestellt werden. Letztere solle verhüten, daß der Fiskus nicht in positiven Schaden komme, während bei der Ap¬ pellationskaution nicht die Baarauslagen, sondern die Gerichts¬ gebühren und eine allfällige Entschädigung an die Gegenpartei sicher gestellt werden solle. Das sei nun entschieden nicht noth¬ wendig und da gehe das Recht des Schweizerbürgers, in seiner Eheangelegenheit den Entscheid des Bundesgerichtes anrufen zu können, vor. Der Scheidungsprozeß sei kein einfacher Civil¬ handel; er habe seine eminent öffentlich rechtliche Bedeutung und Wirkung; es drehe sich um eines der höchsten individuellen Rechte, das Jedem vom Bunde garantirt sei und das zu wah¬ ren dem nicht erschwert werden dürfe, welcher in der Schweiz aber zufällig nicht im Kanton Zürich wohne und ein armer Teufel sei. Alles das treffe insbesondere für die beklagte Partei zu, welche ins Recht antworten müsse, ob sie arm sei oder reich. E. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes bezog sich in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Vorerst steht außer Zweifel, daß die zürcherischen Gerichte, indem sie die Bewilligung der Appellation gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Winterthur von der Leistung einer Kaution abhängig machten, nicht willkürlich, sondern gemäß der Vor¬ schrift einer Gesetzesbestimmung gehandelt haben, welche für alle von zürcherischen Gerichten zu entscheidenden Civilprozesse gilt.

Es kann sich demnach nur fragen, ob eine solche Gesetzesbe¬ stimmung allgemein oder doch hinsichtlich derjenigen Prozesse, welche an das Bundesgericht gezogen werden können, beziehungs¬ weise speziell bezüglich der Ehescheidungsprozesse, mit Vorschriften der Bundesverfassung oder Bundesgesetzgebung im Widerspruche stehe oder nicht.

2. Was nun den Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, resp. die Kompetenzen, welche dem Bundesgerichte als Civilgericht in Ehescheidungsprozessen zustehen, betrifft, so richten sich letztere einfach nach den Art. 29 und 30 des Bundesge¬ setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wonach in Rechtsstreitigkeiten, die nach eidgenössischen Gesetzen zu entschei¬ den sind, die Abänderung des letztinstanzlichen kantonalen Haupt¬ urtheils beim Bundesgerichte nachgesucht werden kann. Es ist somit allerdings für Civilstreitigkeiten der bezeichneten Art ein neues Rechtsmittel geschaffen, welches nicht an ein kantonales sondern an das Bundes-Gericht geht. Allein daraus folgt durch¬ aus nicht, daß die in den kantonalen Civilprozeßgesetzen ent¬ haltenen Bestimmungen, welche die Anhandnahme eines Pro¬ zesses durch die erste Instanz oder die Appellation an die zweite kantonale Instanz von der Leistung einer Prozeßkaution oder der Erlegung von Appellationsgebühren u. s. w. abhängig machen, in denjenigen Civilstreitigkeiten, welche an das Bundesgericht gezogen werden können, nicht mehr angewendet werden dürfen. Vielmehr kann nach den Bestimmungen der Bundesverfassung insbesondere den Art. 3, 64 lemma 2 und Art. 114, von welchen die beiden letztern die verfassungsgemäße Grundlage der oben citirten bundesgesetzlichen Bestimmungen bilden, keinem begrün¬ deten Zweifel unterliegen, daß für das Verfahren vor den kan¬ tonalen Gerichten in allen Prozessen einfach die kantonalen Ge¬ setze maßgebend und die Kantone in ihrer Befugniß, dieses Ver¬ fahren nach ihrem Ermessen zu regeln, durchaus nicht beschränkt sind. Alle die Gründe, welche Rekurrentin gegen die Zulässig¬ keit solcher Kautionen angeführt hat, mögen de lege ferenda von Bedeutung sein, dagegen sind sie durchaus nicht geeignet, eine Einmischung des Bundesgerichtes in die Rechtspflege der Kantone zu rechtfertigen. Uebrigens mag hier noch bemerkt werden, daß auch nach der zürcherischen Civilprozeßordnung Personen, welche nachweisen, daß sie zu arm seien, um die Prozeßkosten zu be¬ streiten, das Armenrecht gestattet werden kann und dasselbe ohne Weiters die Befreiung von der Kautionsleistung zur Folge hat.

3. Der Art. 54 der Bundesverfassung, welchen Rekurrentin durch den angefochtenen Beschluß ebenfalls für verletzt hält, stellt das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bundes. Inhalt und Entstehungsgeschichte dieser Verfassungsbestimmung beweisen nun sattsam, daß dieselbe die Beseitigung der in den kantonalen Gesetzgebungen aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten, wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Grün¬ den aufgestellten Ehehindernisse bezweckt und das Recht der Eingehung der Ehe regelt. Dagegen enthält dieselbe eine Garantie des Fortbestandes der Ehe, für welche ja nach dem bisherigen Rechtszustande, namentlich angesichts des in den katholischen Kantonen anerkannten Dogmas der Unauflöslichkeit der Ehe, auch nicht das mindeste Bedürfniß vorhanden war, überall nicht. Im Gegentheil hat der Bund dann auch das Recht der Auflösung der Ehe, das Scheidungsrecht, in den Bereich seiner Gesetzgebung gezogen, so daß die Ehescheidung nunmehr im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft, also auch in den Kan¬ tonen, welche früher nur die Trennung von Tisch und Bett kannten, zulässig ist und sonach die Bundesgesetzgebung sowohl das Recht der Auflösung als dasjenige der Eingehung der Ehe normirt und garantirt. Für den Scheidungsprozeß, soweit er vor den kantonalen Gerichten geführt wird, gelten aber, wie bereits oben ausgeführt worden, lediglich die Bestimmungen der kan¬ tonalen Civilprozeßgesetze und erscheint daher die vorliegende Beschwerde auch vom Standpunkte des Art. 54 der Bundes¬ verfassung aus unbegründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.