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5_I_239

BGE 5 I 239

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

56. Urtheil vom 10. Mai 1879 in Sachen Lienhard gegen die Masseverwaltung der schweizerischen Nationalbahn. A. Behufs gütlicher Erwerbung des für die Anlegung der Nationalbahn erforderlichen Landes schloß der Expropriations¬ kommissär dieser Eisenbahn mit einer Reihe von Expropriations¬ pflichtigen nach einem zum Voraus festgestellten gedrukten Formulare Kaufverträge ab, welche folgende gleichmäßige allgemeine Be¬ stimmungen enthalten: "1. Der Vertrag ist für den Verkäufer sofort verbindlich "für die Aktiengesellschaft der schweizerischen Nationalbahn bleibt "die Genehmigung der Direktion derselben vorbehalten. "3. Im Falle bei Ausführung des Baues ein Mehr- oder "Minderbedarf an Boden eintreten sollte, so hat die weitere "Vergütung oder Rückerstattung nach dem Maßstabe dieses "Kaufes zu geschehen. "4. Mit Beziehung auf die Art der Bezahlung der Ent¬ "schädigungssumme, die Wirkungen dieser Bezahlung u. s. w. "finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ab¬ "tretung von Privateigenthum vom 1. Mai 1850 (Art. 43, 44, "45) ihre Anwendung. "6. Die Bezahlung des Kaufpreises, resp. der Entschädigungs¬ "summe erfolgt innert 2 Monaten nach stattgefundener Ge¬ "nehmigung dieses Vertrages durch die Aktiengesellschaft." Solche Kaufverträge haben auch die Rekurrenten mit der Nationalbahngesellschaft abgeschlossen und zwar Hans Jakob Lienhard über 453 Quadratmeter zu 88 8/10 Cts. per Quadrat¬ meter nebst 80 Fr. Entschädigung für Durchschneidung und Treteverlust, und mit Friedrich Lienhard über 156,2 Quadrat¬ meter ebenfalls zu 88 8/10 Cts. per Quadratmeter und 30 Fr. Entschädigung für Treteverlust. Von beiden Rekurrenten wurde dann aber mehr Land gefordert, so daß Hr. Jakob Lienhard im Ganzen 634 Fr. 10 Cts. und Friedrich Lienhard 192 Fr. 45 Cts. zu fordern hat.

Neben den gedrukten allgemeinen Bestimmungen enthalten die Kaufverträge mit den beiden Lienhard überdies noch die be¬ sondere Bestimmung: "Der Expropriat gestattet die sofortige Inangriffnahme des Kaufsobjektes." B. Da Rekurrenten zur Verfallzeit nicht bezahlt wurden, er¬ hoben sie gegen die Nationalbahngesellschaft den Rechtstrieb. Allein bevor derselbe zu ihrer Befriedigung führte, wurde über die benannte Gesellschaft die Zwangsliquidation erkannt, in welcher die Rekurrenten nunmehr folgende Begehren stellten: I. Die Liquidationsmasse habe ihr Eigenthumsrecht an den zum Bahnbau in Anspruch genommenen, jedoch noch nicht be¬ zahlten, Landparzellen anzuerkennen und dafür den vereinbarten Kaufpreis nebst Zins zu bezahlen. Eventuell: II. Es seien ihre Forderungen in die erste Klasse des Liqui¬ dationsprotokolls aufzunehmen und auf Rechnung der Liquidations¬ kosten zu bezahlen oder aber dem künftigen Ersteigerer der Bahn zur Zahlung zu überbinden. — Bis zur gänzlichen Zahlung des Kaufschillings nebst Zins sei den Ansprechern das Pfand¬ recht auf den betreffenden Landparzellen zu wahren. Der Masseverwalter der Nationalbahn wies jedoch durch Entscheid vom 20. Jänner 1879 die Begehren der Rekurrenten ab und verfügte lediglich die Aufnahme ihrer Forderungen ins Schuldenverzeichniß der Masse. Dabei gieng der Masseverwalter von der Ansicht aus, daß zwar ein Abtretungspflichtiger nach Art. 42 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 die Abtretung verweigern könne bis der Kaufpreis bezahlt sei; wenn er aber zur Abtretung seines Bodens verhalten werde und es unterlasse, die gleichzeitige Bezahlung der ihm zukommenden Bodenentschädigung zu fordern oder wenn er für deren Bezahlung ausdrücklich Stundung bewillige, dann gehe es wie beim Kreditkauf, das Bodeneigenthum gehe schon mit der Inangriffnahme, mit der Besitzergreifung des Bodens durch die Eisenbahngesellschaft, an letztere über, auch ehe diese den Kaufpreis bezahle, und die Bezahlung müsse erst geleistet werden, wenn sie gefordert werde oder der hiefür vereinbarte Zahlungstermin eintrete. C. Gegen diesen Entscheid ergriffen die beiden Lienhard den Rekurs an das Bundesgericht, unter Wiederholung ihrer beim Masseverwalter gestellten Begehren. Sie bestritten, daß das Eigenthum an den abgetretenen Landparzellen ohne Bezahlung der Entschädigung auf die Eisenbahngesellschaft habe übergehen können. Die eventuelle Pfandrechtsansprache wurde auf § 589 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches gestützt, wonach dem Verkäufer eines Grundstückes für den Kaufpreis ein Pfandrecht bis zu dessen Bezahlung zusteht. D. Der Masseverwalter der Nationalbahn trug auf Bestäti¬ gung seines Entscheides an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist in erster Linie zu betonen, daß für die Entscheidung der Frage, ob das Eigenthum an den seitens der Nationalbahn¬ gesellschaft von den beiden Rekurrenten erworbenen Landparzellen auf die Erstere übergegangen sei, nur entweder das kantonale Gesetz oder das Bundesgesetz vom 1. Mai 1850 maßgebend und die Anwendung anderer, diesen beiden Gesetzen fremden, Rechts¬ rundsätze über den Eigenthumsübergang an Immobilien von vornherein ausgeschlossen ist. Nun haben die Kontrahenten in den beiden Kaufverträgen sich dahin geeinigt, daß die Bestim¬ mungen des citirten Bundesgesetzes in dieser Hinsicht zur An¬ wendung kommen sollen, und wenn es nun auch allerdings Privaten nicht zusteht, die Anwendung kantonaler Vorschriften über den Erwerb des Eigenthums an Liegenschaften durch Ver¬ trag auszuschließen, indem dieselben dem öffentlichen, zwingenden Rechte angehören, so müssen doch im vorliegenden Falle die bundesgesetzlichen Bestimmungen als maßgebend erachtet werden, weil in der That ein Expropriationsfall vorliegt und daher das eidgenössische Expropriationsgesetz auch ohne die Vereinbarung der Parteien seine Anwendung hätte finden müssen. Denn nicht nur konnte über die Pflicht der Rekurrenten zur Abtretung ihres Eigenthums an die Nationalbahngesellschaft kein begründeter Zweifel obwalten, sondern es scheint dieselbe nach den Akten bereits festgestanden zu sein, und haben daher die Verträge mehr nur die Bedeutung einer gütlichen Verständigung über die Ent¬ schädigung.

2. Frägt es sich demnach, ob nach den einschlägigen Be¬ stimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850, Art. 14 und 43 bis 46, die Nationalbahngesellschaft das Eigenthum an jenen Parzellen bereits erworben habe, so ist vor Allem zu konstatiren, daß nach jenen Bestimmungen der Eigenthums¬ erwerb von dem Besitzerwerb völlig unabhängig, beziehungsweise der letztere für den erstern völlig bedeutungslos ist. Wie nach den kantonalen Rechten, welche zum Eigenthumserwerbe an Immobilien die kanzleiische Fertigung erfordern, diese und nur diese den Eigenthumsübergang bewirkt und der Besitzesübergang hiezu weder genügend noch nöthig ist, so legt auch das zitirte Bundesgesetz der Besitzeinweisung oder Besitzergreifung nirgends eine rechtliche Bedeutung bei, sondern es macht dasselbe den Eigenthumsübergang lediglich abhängig von der Bezahlung der Entschädigung oder ausnahmsweise der Hinterlegung der Kaution (Art. 43, 44 und 46) oder der Nichtanmeldung der in Ab¬ tretung fallenden Rechte innert der gesetzlichen Frist (Art. 14 und 45 ibidem). Mit der Bezahlung oder Sicherstellung der Entschädigung beziehungsweise mit dem fruchtlosen Ablaufe der in Art. 12 ibidem angesetzten Frist, gehen die Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind, an den Uebernehmer ohne Weiters über, ohne daß es der Besitzesübergabe oder Besitzergreifung be¬ dürfte; vielmehr ist es dann Sache des Unternehmers, sich kraft der geschehenen Abtretung in den Besitz jener Rechte zu setzen. Es ist daher die Annahme des Masseverwalters, daß in dem in Art. 46 leg. cit. vorgesehenen Falle der Eigenthumsübergang an die Besitzergreifung und diese an die Leistung der Kaution geknüpft sei, keineswegs richtig, sondern ist vielmehr sowohl der Eigenthumsübergang als die Besitzergreifung — vorbehältlich einer freiwilligen Zulassung der letztern — von der Kautions¬ leistung und nur von ihr abhängig.

3. Unbestrittenermaßen trifft nun hier keine der oben be¬ zeichneten gesetzlichen Voraussetzungen des Eigenthumsüberganges (Zahlung der Entschädigung, Hinterlegung der Kaution oder Nichtanmeldung der Rechte) zu, sondern es will der Masse¬ verwalter den Eigenthumserwerb der Nationalbahn an den mehrerwähnten Parzellen daraus herleiten, daß die Rekurrenten I. Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen. N° 56. 243 die Verfügung über dieselben gestattet und den Kaufpreis kreditirt haben. Nun ist bereits oben gezeigt worden, daß die faktische Ergreifung und Ueberlassung des Besitzes für den Eigenthums¬ übergang ganz unentscheidend ist, und was das Kreditiren des Kaufpreises betrifft, so ist dasselbe folgerichtig ebenfalls für die Frage des Eigenthumserwerbes ohne Einfluß, da demselben be¬ kanntlich in dieser Hinsicht nur insofern rechtliche Bedeutung zukommt, als beim Kreditkauf die Uebergabe der Sache an den Käufer den Uebergang des Eigenthums bewirkt, während beim Baarkauf die Tradition diese Wirkung nicht hat. Wenn der Masseverwalter sagt: "Nach Art. 42 leg. cit. könne der Abtretungspflichtige sofort nach dem Inkrafttreten des Entschei¬ des zur Abtretung verhalten werden und seinerseits sofort die gleichzeitige Bezahlung der Bodenentschädigung fordern, dann gehe es wie beim Baarkauf, Zug um Zug, und das Bo¬ deneigenthum bleibe ihm gewahrt, bis der Kaufpreis bezahlt sei; wenn er aber unterlasse, die gleichzeitige Bezahlung der Entschädigung zu fordern oder wenn er für deren Bezahlung ausdrücklich Stundung gewähre, da gehe es wie beim Kredit¬ kauf, das Bodeneigenthum gehe schon mit der Besitzergreifung des Bodens über," so ist darauf zu bemerken, einerseits, daß der dem positiven römischen Rechte angehörende Satz, wonach die Uebergabe auf Grund des Kaufes den Uebergang des Eigen¬ thums bewirkt, wenn der Verkäufer befriedigt ist oder Zahlungs¬ aufschub gestattet, in den Gesetzgebungen der deutsch-schweizerischen Kantone, welche bezüglich des Eigenthumserwerbes an unbeweg¬ lichen Sachen die Grundsätze des deutschen Rechtes adoptirt haben, nur beim Verkaufe beweglicher Sachen gilt, und ander¬ seits, daß der Masseverwalter dem Art. 42 eine Interpretation gibt, welche sich mit dem Inhalte desselben nicht verträgt. Denn er übersieht, daß die Entscheide, von welchen in Art. 42 die Rede ist, sich nicht auf die Abtretungspflicht, sondern nur auf die dem Expropriaten gebührende Entschädigung beziehen und daher die "durch dieselben auferlegten Verpflichtungen," deren Erfüllung mit dem Tage der Rechtskraft gefordert werden darf, nur in der dem Unternehmer auferlegten Entschädigung u. s. w. bestehen können. Der Art. 42 gibt offenbar nur dem Ent¬

eigneten das Recht, sofort die Bezahlung der ihm gebührenden Entschädigung und die Erfüllung allfälliger nach Art. 6 und 7 leg. cit. gestellter Forderungen zu verlangen, wie denn über¬ haupt von einer Forderung der Abtretung deshalb nicht wohl gesprochen werden kann, weil dieselbe ganz ohne Hinzuthun des Enteigneten und nicht in einer besondern äußern Handlung sich vollzieht, sondern, wie bereits oben ausgeführt worden, lediglich die gesetzliche Folge oder Wirkung einer andern Thatsache, der Bezahlung oder Sicherstellung der Entschädigung, beziehungs¬ weise der Nichtanmeldung der Rechte ist. Allein wenn man sogar annehmen wollte, daß der Art. 42 auch dem Unternehmer Rechte einräume, so ist klar, daß dieselben nur darin bestehen würden, daß derselbe gegen oder nach Bezahlung der Ent¬ schädigung die Abtretung fordern dürfte und der Expropriat seine Ansprüche nicht erst einredeweise geltend machen müßte.

4. Was den Art. 44 ibidem betrifft, so ist es zweifellos richtig, daß die Absicht des Gesetzgebers darauf gerichtet war, den Eigenthumsübergang expropriirter Grundstücke von der Form der kanzleiischen Fertigung, sowie von der Bezahlung von Hand¬ änderungs- oder andern Gebühren zu befreien. Allein so wenig als die kanzleiische Fertigung ist, wie gezeigt, in solchen Fällen der Besitzeserwerb für den Uebergang des Eigenthums von Be¬ deutung und es bleibt daher nur die Wahl, den Eigenthumser¬ werb, abgesehen von dem in Art. 14 leg. cit, behandelten Falle, entweder an die Bezahlung resp. Sicherstellung der Entschädi¬ gung zu knüpfen, oder von der bloßen formlosen Willenserklä¬ rung der Betheiligten, Expropriat und Expropriant, abhängig zu machen.

5. In dieser Hinsicht darf nun von vornherein nicht unbe¬ rücksichtigt gelassen werden, daß bei freiwilligen Veräußerungen weder das gemeine Recht noch die Gesetzgebungen der deutsch¬ schweizerischen Kantone die bloße Willenserklärung der Bethei¬ ligten als genügend anerkennen, um das Eigenthum an einer Liegenschaft zu übertragen, vielmehr nach gemeinem Rechte die Ueberlassung des Besitzes, Tradition, nach den bezeichneten Gesetzgebungen dagegen die notarialische Fertigung hinzukommen muß. Und in gleicher Weise erklären auch die Enteignungsgesetze weitaus der meisten auswärtigen Staaten und der schweizerischen Kantone die bloße Willenserklärung für den Eigenthumsüber¬ gang nicht für genügend, sondern sie verlangen entweder die Zahlung resp. Sicherstellung der Entschädigung oder die kanz¬ leiische Fertigung oder ein besonderes Dekret. Wenn nun schon dieser Umstand die Annahme rechtfertigen dürfte, daß auch die Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 zwingendes Recht enthalten, so daß der Eigenthumsübergang unbedingt die Bezahlung resp. Sicherstellung der Entschädigung voraussetze, so erscheint vollends für die Richtigkeit dieser Auffassung folgende Betrachtung entscheidend. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 45 leg. cit. werden die expropriirten Grundstücke frei von Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechten erworben und er¬ löschen daher mit dem Eigenthumsübergang alle dinglichen Rechte, welche dritten Personen an dem enteigneten Objekte zu¬ tehen. Bei Eisenbahngrundstücken ist diese Entlastung auch nothwendig, da dieselben Gegenstand besonderer, durch die Bun¬ desgesetzgebung geregelter, Verpfändung sind. Die Entschädigung haftet daher nicht blos dem Eigenthümer, sondern sie tritt ge¬ mäß Art. 43 Lemma 2 leg. cit. auch bezüglich aller dinglichen Rechte, welche Dritten zustehen, an die Stelle des enteigneten Grundstückes und damit für die Inhaber solcher dinglichen Rechte, (welche zwar vielleicht berechtigt, immerhin aber gemäß Art. 12 Lemma 2 ibidem nicht verpflichtet sind, ihre Rechte selbständig zu wahren und neben dem Eigenthümer ihre Entschädigungsan¬ prüche geltend zu machen) kein Gefährde entstehe, hat das Gesetz im "Interesse des Credites" — wie der Commissionalbe¬ richt sagt — den Bauunternehmer in dem citirten Art. 43 Lemma 2 verpflichtet, die Entschädigungssumme durch Vermittelung der betreffenden Kantonsregierung an die Berechtigten gelangen zu lassen, welche dann dafür zu sorgen hat, daß den Inhabern sol¬ cher dinglichen Rechte für ihre Ansprüche ihr Betreffniß an der Entschädigungssumme zukommt und die daherige Ledigung des Abtretungsgegenstandes in die betreffenden Titel eingetragen wird. Wie aber die Interessen des Credites den Gesetzgeber be¬ stimmten, die Hinterlegung der Entschädigung bei der Regierung anzuordnen, so ist offenbar das gleiche Interesse, resp. der Schutz

der Realinteressenten, maßgebend gewesen, um den Eigenthums¬ übergang an die Bezahlung der Entschädigung zu knüpfen. Denn nicht jede Zahlung, sondern nur die nach Maßgabe der Art. 43 resp. "nach Anweisung der betreffenden Kan¬ tonsregierung erfolgte Bezahlung der Entschädigung für diejenigen Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind," be¬ wirkt nach Art. 44 den Eigenthumsübergang. Hienach kann aber keinem begründetem Zweifel unterliegen, daß die Bestim¬ mung der cit. Art. 44 ff. nicht bloß zum Schutze des Eigen¬ thümers bestehen, so daß derselbe beliebig darauf verzichten könnte, sondern der Eigenthumsübergang im öffentlichen Interesse an die Bezahlung der Entschädigung geknüpft ist und daher die dies¬ fälligen Vorschriften auch dem zwingenden öffentlichen Rechte an¬ gehören, welches unbedingte Anwendung finden muß und durch private Vereinbarungen nicht abgeändert werden kann. Wollte man der gegentheiligen Auffassung, daß der Eigenthumsübergang der bloßen Willenserklärung der Betheiligten anheimgegeben sei, beitreten, so wäre der Pfandgläubiger, dessen Sicherheit ja in vielen Fällen lediglich im Pfande besteht, vor der Insolvenz des Enteigners in keiner Weise geschützt, sondern würde derselbe un¬ ter Umständen sein Pfandrecht ohne jeglichen Ersatz verlieren, was doch unmöglich in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben kann. Auch ist endlich darauf aufmerksam zu machen, daß die Löschung der Hypotheken u. s. w. und die daherige Ledigung des Abtretungsgegenstandes in den betreffenden Titeln nur statt¬ findet, wenn die Entschädigung nach Anweisung der betreffenden Kantonsregierung bezahlt wird, in allen andern Fällen aber Pfandrecht und Titel unverändert bestehen bleiben, und nun wäre doch gewiß eine Fortexistenz solcher entwertheter Titel mit dem Institut der Grundbücher, welches in den deutsch-schweize¬ rischen Kantonen existirt, und dem unbedingten öffentlichen Glau¬ ben, welcher diesen Büchern zukommt, absolut unverträglich. Immerhin ist natürlich der Art. 44 nicht so wörtlich aufzu¬ fassen, daß der Eigenthumsübergang nur durch die Bezahlung der Entschädigung bewirkt werde und nicht auch eintrete, wenn die Obligation des Unternehmers auf andere Art, wie z. B. Erlaß der Entschädigung, aufgehoben wird. Nur müßten dann natürlich alle Betheiligten, Eigenthümer und Pfandgläubiger, rc. mit dem Erlasse einverstanden sein und kann nicht der Eigen¬ thümer zum Nachtheile der Pfandgläubiger auf die Entschädi¬ gung verzichten. — Um einen solchen Verzicht handelt es sich aber hier überall nicht. Vielmehr spricht endlich auch noch der Inhalt des Art. 4 der allgemeinen Bestimmungen in den mit den Rekurrenten abgeschlossenen Kaufverträgen, wo von der Be¬ zahlung der Entschädigung und den "Wirkungen dieser Bezah¬ lung" die Rede ist, dafür, daß auch nach der Meinung der Contrahenten der Eigenthumsübergang eine Wirkung der Zah¬ lung der Entschädigung sei.

6. Wenn gegen die Richtigkeit vorstehender Ausführungen ein¬ gewendet wird, daß

a. im Falle des Art. 46 das Eigenthum vom Unternehmer auch dann erworben werde, wenn die Caution ungenügend sei, und

b. die Art. 14 und 45 den Eigenthumsübergang und den Untergang der Pfandrechte u. s. w. an die bloße Nichtanmel¬ dung der Rechte knüpfe, — so kann es sich zwar nicht darum handeln, Sinn und Tragweite der vorstehend citirten Bestimmungen im vorliegenden Falle festzustellen. Allein angenommen, die Auslegung, welche der Masseverwalter denselben gibt, sei richtig, so ist auf seine Einwendungen zu entgegnen, daß Ad a. der Art. 46 offenbar eine Ausnahme von der Regel statuirt, übrigens die Gefahr für Eigenthümer und Pfandgläu¬ biger eine minime ist, wenn die Schatzungskommission ihre Auf¬ gabe richtig erfaßt, wie denn auch bisher in dieser Hinsicht keine Klagen laut geworden sind. Ad b. geht aus dem Berichte der nationalräthlichen Com¬ mission zu dem Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 hervor, daß die Bestimmung des Art. 14 getroffen worden ist, um der Fest¬ setzung der in Art. 12 anberaumten dreißigtägigen Frist eine praktische Bedeutung und gehörige Wirksamkeit zu geben. Ob nun diese Rücksicht es gerechtfertigt habe, dem Pfandgläubiger, Grundzinsberechtigten u. s. w. jeden Schutz vor allfälliger In¬

solvenz des Enteigners zu entziehen, ist hier nicht zu untersuchen. Dagegen ist jedenfalls so viel sicher, daß es sich hier um eine so von den allgemeinen Regeln abweichende Ausnahmsbestim¬ mung handelt, welche strictissime anzuwenden ist und für die Interpretation des Art. 44 leg. cit. nicht verwerthet werden darf.

7. Endlich steht auch der Inhalt des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Liquidation von Eisenbahnen der Gutheißung des prinzipalen rekurrentischen Begehrens nicht entgegen. Rich¬ tig ist, daß, wie bereits ausgeführt und auch in Art. 45 des eidgen. Expropriationsgesetzes ausdrücklich gesagt ist, das Eigen¬ thum an den Expropriationsobjekten unbeschwert auf den Unter¬ nehmer übergehen muß und die Fortdauer der nach kantonalen Gesetzen bestellten Pfandrechte an Eisenbahngrundstücken unzu¬ lässig ist. Allein eben so richtig ist auf der andern Seite, daß das nach dem erwähnten Bundesgesetz am Eisenbahnkörper kon¬ stituirte Pfandrecht nur diejenigen Grundstücke ergreift, welche die Bahngesellschaft zu Eigenthum erworben hat. Dabei soll nicht geleugnet werden, daß der Gesetzgeber bei Erlaß des Ge¬ setzes von der Auffassung ausgegangen sei, daß nur solche Grundstücke dem Eisenbahnkörper einverleibt werden, welche vom Inhaber derselben definitiv zu Eigenthum erworben worden seien, und es dürfte sich vielleicht zur Sicherung der Pfandgläu¬ biger an Eisenbahnen empfehlen, durch Errichtung von Eisen¬ bahngrundbüchern, in welche die erworbenen Grundstücke einge¬ tragen würden, oder auf andere Weise eine Controlle auszu¬ üben.

8. Nun sind allerdings Rekurrenten nicht berechtigt, die Tren¬ nung der enteigneten Parcellen von dem Eisenbahnkörper zu verlangen, sondern es sind die Rechte, welche die Nationalbahn¬ gesellschaft bereits gegen die Rekurrenten erworben hatte, auf die Masse übergegangen, so daß dieselbe befugt ist, gegen Bezahlung der vereinbarten Entschädigung das Eigenthum an jenen Par¬ cellen zu erwerben. Da aber die Masse, wie schon in dem dies¬ seitigen Urtheile vom 27. Dezember 1877 i. S. P. Heller c. Bern-Luzern-Bahn ausgeführt worden, die Parcellen, welche bereits zum Bahnkörper verwendet worden sind, unbestrittener¬ maßen haben muß und eine Restitution unstatthaft ist, so ist sie ohne Weiteres zu verpflichten. jene Entschädigung an die Rekurrenten zu entrichten und auch so den Eigenthumsübergang zu bewirken.

9. Diese Auffassung steht keineswegs, wie der erstinstanzliche Entscheid annimmt, mit dem bundesgerichtlichen Urtheile vom

8. Juni 1878 i. S. Brunnerc. Bern-Luzern-Bahn in Wider¬ spruch. Denn auch gegenwärtig wird den Forderungen der Re¬ kurrenten kein Vorzugsrecht zugesprochen, sondern es werden dieselben ganz gleich, wie Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung der Concursmasse obliegt, als Masseschul¬ den, d. h. als Schulden der Aktivmasse oder der Gläubiger¬ schaft, erklärt, welche aus der Concursmasse vorweg zu berich¬ tigen sind, während Rangordnung und Vorzugsrechte nur für die Concursgläubiger, d. h. die Gläubiger des Kridars, bestehen. Ein solcher bloßer Concursgläubiger war aber jener F. Brun¬ ner, auf welchen sich das citirte Urtheil bezieht, indem er kein Eigenthum an die Eisenbahngesellschaft abzutreten, sondern der¬ selben nur zeitweise ein Grundstück zur Ablagerung von Schutt überlassen und dafür eine Forderung an sie erworben hatte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Masse der Nationalbahn ist verpflichtet zu bezahlen:

a. an Hans Jakob Lienhard für 624 □-Mtr. Land 634 Fr. Zins zu 5% seit 10. Juli 1877; Cts. nebst

b. an Friedrich Lienhard für 156,2 □-Mtr. Land 168 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu 5% seit 1. September 1877, wogegen das Eigenthum an den betreffenden Landparcellen an den Bahninhaber übergeht.