Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. Durch Entscheid vom 20. Januar 1879 verweigerte der Masseverwalter der Nationalbahn, die Forderung des Rekurrenten von 11688 Fr. 09 Cts., Restguthaben für gelieferte Bahn¬ wärterbuden, ins Schuldenverzeichniß aufzunehmen, weil die Forderungseingabe erst vier Monate nach Ablauf der Anmel¬ dungsfrist eingereicht und für die Verspätung keine gesetzliche Entschuldigung vorgebracht worden sei. In materieller Hinsicht fügte der Masseverwalter bei, daß an dem Restguthaben des Schießer, welches allerdings 11688 Fr. 09 Cts. betrage, 238 Fr. 31 Cts. für Reparatur- und Regie¬ arbeiten in Abzug fallen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Schießer den Rekurs an das Bundesgericht. Er anerkannte eventuell den Abzug von 238 Fr. 31 Cts., verlangte aber, daß der Rest, inclusive 2028 Fr. 09 Cts. Garantierücklaß, ins Schuldenverzeichniß aufgenommen werde, und führte zur Begründung dieses Begehrens an: Es sei nicht richtig, daß er seine Eingabe erst am 20. August 1878 gemacht habe; vielmehr habe er schon am 1. März 1878 folgende Zu¬ schrift: I. Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen. No. 55 235 "Direktion der schweizerischen Nationalbahn, Winterthur zu "Handen der Massaverwaltung. "Laut der Abrechnung von Herrn Architekt Bär vom 31. Januar 1878 "Schulden Sie mir an Garantierücklasse 2028 Fr. 09 Cts. "an angewiesenen Abschlagszahlungen, "welche aber nicht bezahlt wurden, 9660 11688 Fr. 09 Cts." zusammen persönlich auf die Post gegeben, wofür er den Eid der Wahr¬ heit leisten könne. Am 8. März 1878 habe er sodann vom Masseverwalter der Nationalbahn ein Cirkular wegen des Fort¬ betriebes dieser Bahn erhalten und daraus schließen müssen, daß seine Eingabe an die Adresse gelangt und vorgemerkt worden sei. Bei einer zufälligen Besprechung in Zürich habe er dann das Gegentheil erfahren und darauf die Eingabe vom 20. August 1878 gemacht. Angenommen nun die Eingabe vom 1. März 1878 wäre der Masseverwaltung nicht zugekommen, was kaum begreiflich sei, so müsse nach der ratio des Art. 23 des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1874 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Eventuell müsse jedenfalls die Kautionssumme von 2028 Fr. 09 Cts. collozirt werden, da die Kaution nicht eine Forderung, sondern vielmehr sein, des Rekurrenten, Eigenthum sei und Vindikationen nicht angemeldet werden müssen. C. Der Masseverwalter der Nationalbahn trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Weder bei den Akten noch in den Eingangskontrollen der Masseverwaltung finde sich eine Anmeldung des Rekurrenten vom 1. März 1878. Aus dem Cirkular vom 8. März 1878 folge nichts, denn das¬ selbe sei an alle diejenigen Personen gerichtet worden, welche auf den Büchern der Nationalbahn als Hauptgläubiger mit so¬ genannten Rücklaßguthaben gebucht gewesen seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Forderungseingaben schon gemacht haben oder nicht. Wäre die Eingabe am 1. März 1878 wirklich erfolgt und von der Nationalbahndirektion an die Masseverwaltung ab
gegeben worden, so müßte dieselbe allerdings als rechtzeitig und gültig angesehen werden. Verfehlt sei der Versuch, die Forderung, soweit sie sich auf den Rücklaßbetrag beziehe, als Vindikation darzustellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Angenommen die Behauptung des Rekurrenten, daß er die Fakt. A aufgeführte Zuschrift am 1. März 1878 wirklich auf die Post gegeben und an die darin bezeichnete Adresse versandt habe, so liegt doch gar nichts dafür vor, daß dieselbe der frühern Direktion der Nationalbahngesellschaft oder der Masseverwaltung derselben zugekommen sei. Es muß daher vielmehr angesichts des Widerspruchs des Masseverwalters davon ausgegangen wer¬ den, daß die Abgabe jener Zuschrift an den Adressaten nicht er¬ folgt sei, und frägt sich daher, ob mit der Uebergabe zur Post Rekurrent die ihm obliegende Pflicht erfüllt habe und der zu¬ fällige Verlust der Eingabe auf der Post einen Wiederein¬ setzungsgrund bilde.
2. Nun scheint der Masseverwalter davon auszugehen, daß nach Art. 23. des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Liquidation von Eisenbahnen die Wiedereinsetzung eines in der Schweiz wohnhaften Gläubigers in den frühern Zustand nur möglich sei, wenn derselbe den Nachweis erbringe, daß er wegen Krankheit, Abwesenheit oder Militärdienst außer Stand gewesen sei, die Eingabe zu besorgen. Diese Ansicht ist aber eine irr¬ thümliche. Vorerst ist darauf aufmerksam zu machen, daß in dem cit. Art. 23 das Wort "nur" nicht vorkommt, sondern einfach gesagt ist, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen die Wie¬ dereinsetzung in den vorigen Zustand verlangt werden könne ohne andere Restitutionsgründe ausdrücklich auszuschließen. Der Wortlaut des Art. 23 zwingt sonach keineswegs unbedingt der Annahme, daß die Restitution auf Krankheit, Abwesenheit und Militärdienst eingeschränkt sei, sondern es müßten, um die Interpretation des Massaverwalters zu adoptiren, jedenfalls noch innere Gründe für dieselbe angeführt werden können. Allein es ist dies nicht nur nicht der Fall, sondern es führte jene Inter¬ pretation im Gegentheil zu Konsequenzen, welche geradezu un¬ annehmbar sind. So würde bei jener Auslegung eine Wieder¬ einsetzung unstatthaft sein, wenn ein Gläubiger im Laufe der Anmeldungsfrist stirbt und die Eingabe aus diesem Grunde nicht erfolgt, ferner wenn die rechtzeitige Eingabe durch Ge¬ fangenschaft oder durch sogenannte höhere Gewalt, wie Ueber¬ schwemmung, Feuersgefahr, Eisenbahnentgleisung u. s. w., ver¬ hindert wird, alles Fälle, bei welchen gewiß Niemand bestreiten wird, daß sie mindestens ebensogut, wie Krankheit, Abwesenheit und Militärdienst, einen Restitutionsgrund bilden müssen, und welche als solche auszuschließen dem Gesetzgeber sicherlich nicht nur nicht in den Sinn gekommen ist, sondern in denen man gerade gegen den im Art. 23 zum Ausdrucke gelangten Willen des Gesetzes handeln würde, wenn man die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligte. Wenn in dem Gesetze nur von Krankheit, Abwesenheit und Militärdienst die Rede ist, so liegt der Grund hiefür zweifellos darin, daß dies die häufigsten Ursachen sind, aus welchen eine solche Frist versäumt wird und der Gesetzgeber es deshalb für angezeigt halten mochte, dieselben besonders hervorzuheben und die Frage, ob sie einen Wieder¬ einsetzungsgrund bilden, selbst zu entscheiden. Dabei konnte aber dem Gesetzgeber gewiß nicht entgehen, daß es noch viele andere Hindernisse gebe, welche mindestens ebensoviel Berücksichtigung verdienen, wie die speziell angeführten, und der Richter handelt daher gewiß nur der Absicht des Gesetzes gemäß, wenn er in allen Fällen die Restitution bewilligt, wo ein Mangel an Ver¬ schulden des Gläubigers vorliegt, welcher demjenigen der speziell angeführten Fälle wenigstens gleichkommt. Hienach muß aber jeder wirkliche Mangel an Verschulden einen Restitutionsgrund bilden und darf man es nur mit der Interpretation dieses Be¬ griffes nicht lax nehmen.
3. Nach dem Gesagten muß zweifellos der Verlust einer Eingabe bei der Post einen Restitutionsgrund bilden. Denn man kann den Gläubigern nicht zumuthen, selbst zum Masse¬ verwalter zu reisen, sondern es haben dieselben bei der Orga¬ nisation der schweizerischen Post ihre Obliegenheiten erfüllt, wenn sie die Eingaben rechtzeitig und mit der richtigen Adresse versehen der Post übergeben. Daß nun die Eingabe am 1. März 1878 eine rechtzeitige gewesen wäre, anerkennt der Massever¬
walter mit Recht selbst, und was die Adresse betrifft, so müßte dieselbe ebenfalls als richtig angesehen werden, da am 1. März 1878 die frühere Direktion der Nationalbahn abgetreten und der Masseverwalter an deren Stelle getreten war und daher die Eingabe ihm abgegeben werden mußte. Fraglicher könnte er¬ scheinen, ob Rekurrent seine Eingabe nicht bei der Post hätte einschreiben lassen sollen; indessen durfte er bei dem Zutrauen, das die schweizerische Briefpost verdientermaßen genießt, auch hievon abgesehen und kann ihm die Nichteinschreibung nicht als ein solcher Mangel an Vorsicht zugerechnet werden, welcher der Bewilligung der Restitution unbedingt entgegen stehen würde.
4. Dagegen ist zur Zeit zwar wohl einige Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein rechtsgenügender Beweis dafür, daß Rekurrent am 1. März 1878 die behauptete, Fakt. A aufgeführte, Eingabe durch Aufgabe zur Post versandt habe, vorhanden und da an¬ derweitige Beweismittel fehlen, so ist ihm gemäß seinem Aner¬ bieten der Eid für die Wahrheit seiner Behauptung abzu¬ nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Dem Gabriel Schießer wird der Eid dafür auferlegt, daß er am 1. März 1878 einen Brief folgenden Inhalts: "Laut der Abrechnung von Herrn Architekt Bär vom 31. "Januar 1878, "schulden Sie mir an Garantierücklasse Fr. 2028 09 Cts. "an angewiesenen Abschlagszahlungen, "welche aber nicht bezahlt wurden " 9660 — " zusammen Fr. 11688 09 Cts." mit der Adresse "Direktion der Nationalbahn in Winterthur" versehen in Glarus auf die Post gegeben habe.