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59_I_214

BGE 59 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1933-10-06 · Deutsch CH
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214

iltaatsrecht..

VII. VERZICHT AUF DAS SCHWEIZER-

BÜRGERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

38. Urteil vom 6. Oktober 1933 i. S. Nycandtr und Lauterburg

gegen Lauterburg und Burgergemeinde Bern.

Die Entlassung einer geschiedenen Ehefrau aus dem Schweizer-

bürgerrecht erstreckt sich auf die ihr bei der Scheidung zur

Pflege und Erziehung zugewiesenen und deshalb unter ihrer

ausschliesslichen elterlichen Gewalt stehenden Kinder. Zuläs-

sigkeit von Ausnahmen.

A. -

Die Gesuchstellerin Karin Nyc~nder, geb. im

Jahre 1896, verheiratete sich seinerzeit mit Walter Lauter-

burg von Bern und erwarb dadurch das Schweizerbürger-

recht, während sie vorher die schwedische Staatsange-

hörigkeit besessen hatte. Aus der Ehe entspross am

3. Dezember 1926 ein Kind, Ingrid Elisabeth. Durch

Urteil des Bezirksgerichtes von Zürich vom 1 L Dezember

1931 wurde die Ehe geschieden, das Mädchen Ingrid

Elisabeth der Mutter zur Pflege und Erziehung zuge-

sprochen und der Vater verpflichtet, für den Unterhalt

der Tochter bis zum vollendeten 20. Lebensjahr jährlich

3600 Fr. zu bezahlen. Das Urteil stützte sich auf eine

Vereinbarung der Parteien,' wodurch u. a. folgendes be-

stimmt worden ist : Für den Fall der Wiederverheiratung

der Ehefrau erhalte die '" aisenkommission der burger-

lichen Gesellschaft zu Kaufleuten in Bem den Auftrag,

in Beziehung auf die Zuweisung des Kindes die Verhält-

nisse zu untersuchen und die erforderlichen Massnahmen

zu treffen, unter Vorbehalt des Art. 157 ZGB. Die Ehe-

leute Lauterburg-Diedel, die Eltern des Ehemannes,

werden der genannten Waisenkommission zwei auf den

Namen der Ingrid Elisabeth lautende Sparhefte zur Ver-

waltung bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes

Ve,·"jeht. auf dWl St,hweizerbürgerrenht. No :J8.

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übergeben. Der Vater des Kindes könne dieses jederzeit

besuchen; es müsse ihm auch jedes Jahr für bestimmte

Zeit überlassen werden. Er könne bestimmen, wo das

Kind die Ferien zubringen solle.

B. -

Mit Eingaben vom 6./7. Januar und 17. März

1933 hat Frau Nycander gesch. Lauterburg dem Regie-

rungsrat des Kantons Bern mitgeteilt, dass sie für sich

und ihre Tochter Ingrid Elisabeth auf das Schweizer-

bürgerrecht verzichte, und das Gesuch gestellt, sie sei

samt ihrer Tochter Ingrid Elisabeth aus dem Kantons- und

dem Gemeindebürgerrecht zu entlassen.

Die Gesuch-

stellerin hat darauf hingewiesen, dass sie und ihre Tochter

den Wohnsitz in Lidingö bei Stockholm haben; ferner

hat sie eine Erklärung des Gerichtes von Södra RosIagen

vom 24. Januar 1933, wonach sie weder entmündigt, noch

in Konkurs gekommen ist, zum Beweis der Handlungs-

f"ahigkeit, und endlich eine Verfügung des Königs von

Schweden vom 21. Oktober 1932 vorgelegt, wodurch ihr

für den Fall, dass sie innerhalb eines Jahres von der

schweizerischen Staatsangehörigkeit befreit wird, die

schwedische Staatsangehörigkeit zugesichert wird. Diesen

Aktenstücken wurde noch eine Erklärnng des schwedi-

schen Ministeriums des Äussern beigelegt, wonach die

Aufnahme einer geschiedenen Ehefrau in die schwedische

Staatsangehörigkeit auch für ihre ehelichen Kinder wirk-

sam ist, wenn diese unter ihrelObhut stehen, nicht ver-

heiratet und noch nicht 21 Jahre alt sind und wenn für

diese nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird.

O. -

Gegen die Entlassung der Frau Nycander ist

nichts eingewendet worden. Dagegen haben der Vater

des Kindes, Walter Lauterburg, und der Kleine Burgerrat

der Stadt Bern Einspruch gegen die Entlassung des Kindes

erhoben, indem sie geltend machten: Diese Entlassung

stände mit den Bestimmungen des Scheidungsurteils und

der Scheidungsvereinbarung über die Unterhaltspflicht

des Vaters, über dessen Rechte gegenüber dem Kinde und

die Befugnisse der W aisen~ommission der burgerlichen

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Staatsrecht.

Gesellschaft zu Kaufleuten im Widerspruch. Die im Inter-

esse des Kindes getroffenen Sicherungsmassnahmen fielen

mit seiner Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ohne

weiteres dahin, die Gefahr, dass das Kind den schwei-

zerischen Verhältnissen und der väterlichen Familie voll-

ständig entfremdet würde, wüchse erheblich und der Ein-

fluss des Vaters auf seine Erziehung würde wesentlich

beeinträchtigt. Es rechtfertige sich daher, zu Gunsten

des Kindes nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

25. Juni 1903 eine Ausnahme von der Entlassung zu

machen.

D. -

Der Regierungsrat hat dem Bundesgerichte am

2. Mai 1933 die Akten zum Entscheide über die Erstrek-

kung des Bürgerrechtsverzichtes auf die Tochter Ingrid

Elisabeth Lauterburg . übermittelt und dabei u. a. be-

merkt: « In der Vereinbarung der Ehegatten ist die

elterliche Gewalt der Mutter nur unter gewissen Beschrän-

kungen übertragen worden. Es sind insbesondere gewisse

Rechte der heimatlichen Vormundschaftsbehörde aus-

drücklich vorbehalten. Diese Vereinbarung bildet einen

Bestandteil des Ehescheidungsurteils. Aus ihrem Inhalt

dalf geschlossen werden, dass eine Entlassung des Kindes

aus dem Schweizerbürgerrechtnicht vorgesehen war und

dass die Mutter dazu nicht ermächtigt werden sollte. Mit

der AuflIebung des Schweizerbürgerrechts entiallt nämlich

ohne weiteres die in der V ~reinbarung vorgesehene Zu-

ständigkeit der heimatlichen Vormundschaftsbehörde zu

Massnahmen nach Art. 283 ff., insbesondere Art. 286 ZGB

und im weitem auch die Möglichkeit, die Innehaltung der

Bestimmungen über das Besuchsrecht durch schwei-

zerische Behörden zu erzwingen. Wird diese Beschrän-

kung der elterlichen Gewalt angenommen, so muss unseres

Erachtens der Einspruch geschützt werden.»

Das Bunde8geric1J,t zieht in. Erwägung :

1. -

Über die Zulässigkeit des Verzichtes der Frau

Nycander· auf das Schweizerbürgerrecht besteht kein

Verzicht auf da'! Schweizerbürgerrecht. No 38.

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Streit. übrigens treffen die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Zulässigkeit zweifellos zu.

2. -

Streitig ist nur, ob der Verzicht auch für die

Tochter Ingrid Elisabeth wirksam sei. Nach Art. 9 Abs. 3

des BG über das Schweizerbürgerrecht vom 25. Juni 1903

erstreckt sich die Entlassung auf die Ehefrau und die

Kinder des V erzichtenden,insofem dieselben unter seiner

ehemännlichen oder elterlichen Gewalt stehen und nicht

ausdrücklich Ausnahmen gemacht werden.

Diese Be-

stimmung hat nach ihrem Wortlaut zwar nur den Fall im

Auge, wo ein Ehemann und Vater aus dem Bürgerrecht

entlassen wird. Der darin liegende Grundsatz, dass in

der Regel die Entlassung auch für die unter der ehe-

männlichen oder der elterlichen Gewalt des zu entlassenden

Bürgers stehenden Personen wirksam sein soll, muss aber

richtigerweise heute nach dem Inkrafttreten des ZGB

(Art. 274 In) auch für den Fall gelten, dass eine geschie-

dene Ehefrau auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichtet und

demgemäss ihre Entlassung aus diesem Rechtsverhältnis

verlangt. Art. 3 des Bürgerrechtsgesetzes von 1903 sieht

analog dem Art. 9 Abs. 3 die Erstreckung der Aufnahme

ins Bürgerrecht auf die Ehefrau· und die Kinder des

Gesuchstellers vor, wenn sie unter seiner ehemännlichen

oder elterlichen Gewalt stehen, und diese Bestimmung ist,

wie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am

27. September 1933 dem Bundesgerichte mitgeteilt hat,

stets ausdehnend in dem Sinne angewendet worden, dass

die Aufnahme einer geschiedenen Ehefrau sich auch auf

die unter ihrer ausschliesslichen elterlichen Gewalt stehen-

den Kinder bezieht (vgl. auch SALIs-BURCKHAlIDT, Bun-

desrecht I No. 332 Ziff. IV; SILBERNAGEL, Kommentar

z. ZGB, 2. Aufl. Art. 270 N. 4). Das Bundesgericht hat

keinen Grund, den Art. 9 Abs. 3 nicht analog auszulegen,

wenn es sich um die Entlassung einer geschiedenen Ehefrau

handelt.

3. -

Dass nun Ingrid Elisabeth Lauterburg unter der

ausschliesslichen elterlichen Gewalt ihrer Mutter steht,

218

Staatsrecht.

kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Art. 274 Abs. 3 ZGB;

BGE 49 I S. 5l(). Freilich ist die elterliche Gewalt, ins-

besondere bei der Zuweisung der Kinder an einen Ehegatten

anlässlich der Scheidung, an gewisse gesetzliche Schranken

gebunden, z. B. durch Art. 156, 282 ff. ZGB, und kann

auch entzogen werden (Art. 157, 285, 286 ZGB). Das

ändert aber nichts daran, dass sie im vorliegenden Fall

zur Zeit innert der gesetzlichen Schranken ausschliesslich

der Mutter zusteht, sowenig wie diese Innehabung der

elterlichen Gewalt dadurch berührt zu werden vermag,

dass die Gesuchstellerin sich in der Ausübung der darin

eingeschlossenen Befugnisse nach bestimmten Richtungen

durch die Scheidungsvereinbarung eine gewisse Beschrän-

kung auferlegt hat,so in Beziehung auf die Verwaltung

des dem· Kinde von den Grosseltern zugewendeten Ver-

mögens und die Bestimmung des Ferienortes für das Kind.

4. -

Sobald Frau Nycander Trägerin der elterlichen

Gewalt über das Kind Ingrid Elisabeth Lauterburg ist,

ergibt sich aber die Erstreckung der Entlassung auf das-

selbe ohne weiteres als gesetzliche Folge aus Art. 9 Abs. 3

des Bürgerrechtsgesetzes, wenn nicht etwa Veranlassung

zur Anordnung einer Ausnahme im Sinne dieser Bestim-

mung besteht. Eine solche wäre aber, wie sich aus den

parallelen Bestimmungen über . die Einbürgerung ergibt

nnd schon früher auSgesprochen worden ist (BGE 15

S. 707 f.), nur zulässig, wellI! die Erstreckung, so insbe-

sondere wegen drohender internationaler Bürgerrechts-

konflikte, den Interessen der Eidgenossenschaft nachteilig

wäre.

Private Interessen, wie die Rücksicht auf die

Gestaltung der Beziehungen des Kindes zu dem anderen

Ehegatten und dessen Familie, können dabei nicht in

Betracht fallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Einsprachen gegen die Entlassung der Ingrid Eli-

sabeth Lauterburg aus dem Schweizerbürgerrecht werden

abgewiesen. Die Entlassung der Frau Karin Hulda Märta

Internationales Auslieferungsrecht No 39.

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Nycander aus dem Kantons- und dem Gemeindebürger-

recht hat sich auch auf ihre Tochter Ingrid Elisabeth zu

erstrecken (Art. 9 Abs. 3 des BG betreffend die Erwerbung

des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf das-

selbe).

VIII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

39. Arret du 17 novembre 1933 dans la causa Grin

contre Cour de ca.ssation pena.le du Canton de Va.ud.

Lorsque, aprils avoir fait condamner un delinquant par cont~ace,

l'Etat etranger se dessaisit de l'affaire en faveur de la juridictioll

suisse, l'execution du jugement de celle-ci rend caduc le

prononce contumacial (consid. 1).

Lorsque l'extradition est refusee par le pays de refuge qui se

charge d'assurer lui-meme 1a repression du delit, la question de

la prescription doit se juger d'apres la loi du canton de refuge,

compte etant tenu des poursuites exercOOs' par I'Etat reque-

rant, pourvu qu 'un effet suspensif ou interruptif doive aussi

leur etre attribue d'aprils la loi penale du canton requis

(consid. 2).

A. -

Le 24 fevrier 1927, la Cour d'assises du Rhöne

a condamne par contumace Fernand Grin, originaire

de Belmont, cant on de Vaud, a la peine des travaux

forces a perpetuite pour viol et attentats a la pudeur

commis sur la personne de sa fille Ingeborg, alors agee

de 15 ans, ainsi que pour infraction a un arrete d'expul-

sion. Les actes retenus a la charge de Grin remontent aux

annees 1924 a 1926.

Le 13 septembre 1932, le Procureur general pres la

Cour d'appel de Lyon adelivre le « certificat de non-

poursuites)) suivant lequel Grin « ne fera plus l'objet.

d'aucune poursuite 6n France, a raison des chefs » de sa

condamnation par contumace du 24 fevrier 1927.