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59_II_382

BGE 59 II 382

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-15 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 57.

57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 11. Oktober 1a33 i. S. O'ebersax gegen Schöni.

Die Erhebung einer W i der k lag e kann Ver r e c h nun g s-

er k 1 ä run g sein. (Art. 124 Absatz 1 OR.)

Die nach dem kantonalen Prozessrecht zulässige Geltendmachung

einer W i der k 1 a ge a mAu s s ö h nun g s ver s u c h

ist ver jäh run g B U n t erb r e ehe n d. (Art. 135 Ziffer 2

OR.)

Aus dem Tatbestand:

Mit Vertrag vom 15. Oktober 1928 erwarb der Beklagte

von der Klägerin deren Gasthofliegenschaft

{(Hotel

Emmental» in Thun nebst Inventar und Vorräten in

Küche und Keller. Auf die Bezahlung des noch ausste-

henden Kaufpreisrestes von ca. 11,400 Fr. belangt, bean-

tragte der Beklagte Abweisung der Klage und verlangte

widerklageweise die Unverbindlicherklärung des Kaufver-

trages wegen absichtlicher Täuschung, eventuell Schaden-

ersatz im Betrage von 70,000 Fr. oder nach richterlichem

Ermessen.

Die Klägerin beantragte Abweisung der

Widerklage; gegenüber der Schadenersatzklage erhob sie

insbesondere die Einrede der Verjährung.

Der Appellationshof des Kantons Bern schützte die

Hauptklage und wies die Widerklage auf Unverbindlich-

erklärung des Vertrages wegen Genehmigung desselben

durch den Beklagten ab; dagegen schützte er das Schaden-

ersatzbegehren des Beklagten wegen absichtlicher Täu-

schung im Betrage von 14,000 Fr., stellte die mit Wirkung

ab 1. November 1928 erfolgte Kompensation der gegen-

seitigen Ansprüche fest und verurteilte demgemäss die

Klägerin zur Bezahlung des Saldos von ca. 2600 Fr. an

den Beklagten.

Hiegegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Begehren auf gänzliche Abwei-

sung der Widerklage; sie hat erneut die Einrede der

Verjährung erhoben und die Feststellung einer Verrech-

nung als unzulässig angefochten.

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Aus den Erwägungen:

Die Einrede der Verjährung begründet die Klägerin

damit, dass der Beklagte von einem allfälligen Schaden

schon im Jahre 1928 Kenntnis gehabt, aber erst Ende

März 1932, also nach Ablauf der einjährigen Frist des

Art. 60 Abs. I OR, Klage erhoben habe.

Die Verjährungseinrede verfängt jedoch von vorne-

herein nicht für einen Teilbetrag der Widerklage in der

Höhe der mit der. Klage verlangten Beträge. Denn für

diese könnte der Beklagte trotz eingetretener Verjährung

seiner Ansprüche diese nach Art. 120 Abs. 3 durch Ver-

rechnung geltendmachen. Die Verrechenbarkeit war schon

gegeben, als allfällige Forderungen des Beklagten unzwei-

felhaft noch nicht verjährt waren. Der Einwand der

Klägerin, der Beklagte habe eine Verrechnungserklärung

aber gar nie abgegeben, und von sich aus könne das

Gericht eine solche nicht vornehmen, ist nicht stjchhaltig.

Gewiss kann nach Art. 124 Abs. 1 OR eine Verrechnung

nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger zu

erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung

Gebrauch machen will. Wenn nun ein kantonales Gericht

sich auf den Standpunkt stellt, dass ir der nach den Vor-

schriften des kantonalen Prozessrechtes vorgenommenen

Erhebung einer Widerklage gegenüber einem an sich nicht

bestrittenen oder zwar bestrittenen, aber in der Folge

gerichtlich geschützten Anspruch eine Verrechnungser-

klärung zu erblicken sei (so für das bernische Zivilprozess-

recht: LEUCH, Note 2b am Ende zu § 170, Note 3 zu

§ 204 ZPO; für das zürcherische Prozessrecht : STRÄULI,

S. 76, Anm. I zu § 94 ZPO), so ist entgegen der Auffassung

der Klägerin unter dem Gesichtspunkte des eidgenössi-

schen Rechtes hiegegen nichts einzuwenden. Vielmehr

ist diese AusJegung des Widerklagebegehrens der Natur

der Sache nach geboten : Wollte der Beklagte nicht eine

Ver:rechnung vornehmen, so hatte er ja keinen Grund zur

Bestreitung der an sich anerkannten Klageforderung;

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Obligationenrecht. No 57.

bestritt er aber diese und erhob darüber hinaus Gegen-

ausprüche, so liegt es auf der Hand, dass für den Fall des

Schutzes der Hauptklage diese selbständige Geltend-

machung als majus gilt, in der das minus der Verrechnungs-

erklärung auch für die Gegenpartei erkennbar enthalten

ist,

Aber abgesehen hievon erweist sich die Verjährungsein-

rede der Klägerin als unbegründet. Richtig ist allerdings,

dass nur die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1

OR in Frage kommen kann; denn die in Absatz 2 dieses

Artikels vorbehaltene Erstreckung der Verjährungsfrist

für Schadenersatzansprüche aus strafbaren Handlungen,

für die das Strafrecht eine längere. Verjährung vorsieht,

fallt ausser Betracht, nachdem die Klägerin hinsichtlich

der Umsatzangaben rechtskräftig von der Anklage des

Betruges freigesprochen und die Strafuntersuchung be-

t~effend Diebstahl, eventuell Unterschlagung, von Hotel-

wäsche mangels Nachweises einer strafbaren Handlung

der Klägerin ad acta gelegt worden ist. Diese Entscheide

sind, da sie rein strafrechtliche Fragen beschlagen, inso-

weit für den Zivilrichter verbindlich (OSER-SCHÖNEN-

BERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR).

Frägt es sich weiter, in welchem Zeitpunkte die ein-

jährige Frist zu laufen begann, so ist von den Feststellungen

der Vorinstanz auszugehen, dass der Beklagte hinsichtlich

des Hotelinventars schon bald nach dem Kaufsantritt vom

1. November 1928 von einer 'allfalJigen Täuschung Kennt-

nis haben musste, und dass er sich bezüglich des Umsatzes

gemäss seinem Schreiben vom 24. Juli 1929 ungefahr in

diesem Zeitpunkt, also ca. 3/4 Jahre nach der Über-

nahme des Betriebes, ein Bild über die Richtigkeit oder

Unrichtigkeit der erhaltenen Angaben machen konnte.

Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur, nicht als

aktenwidrig angefochten und daher für das Bundesgericht

verbindlich. Um den Ablauf der Verjährungsfrist aufzu-

halten, musste somit der Beklagte seine Anspruche aus

der behaupteten unerlaubten Handlung teils vor dem

Obligationenrecht. N° 57.

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November 1929 (bezüglich des Hotelinventars), teils vor

dem Juli 1930 (bezüglich der Umsatzangaben) durch eine

der in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Vorkehren geltend

machen. Dies hat er nach der Auffassung der Vorinstanz

in beiden Fällen rechtzeitig getan dadurch, dass er an-

lässlich des Aussöhnungsversuches vom 8. Oktober 1929

gegenüber den Ansprüchen der Klägerin die Einrede des

Betruges erhob und gleichzeitig eine Widerklage anmeldete

mit dem Rechtsbegehren auf Zusprache einer richterlich

zu bestimmenden Summe. Gegen diese Auffassung der

Vorinstanz lässt sich entgegen den Ausführungen der

Berufungsschrift nichts, jedenfalls keine Aktenwidrigkeit,

einwenden, Allerdings ist die Ladung zum Sühneversuch

nicht durch den Beklagten, sondern durch die Klägerin

veranlasst worden, und insofern ist der Klägerin beizu-

pflichten, dass aus dieser Vorkehr an sich nichts zu Gunsten

des Beklagten abgeleitet werden darf; dies hat die V or-

instanz auch gar nicht getan; sie stellt vielmehr auf die

Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den

Beklagten im Verlauf des Sühneversuches selbst ab mit

der Begründung, dass auch diesem verjährungsunter-

brechende Wirkung zukomme.

Die Frage, welche die

Klägerin in ihrer Berufungsschrift eingehend erörtert, ob

diese Auffassung nach bernischem Zivilprozessrecht halt-

bar sei, gehört der ausschliesslichen Kompetenz des kan-

tonalen Richters an und ist der Überprüfung durch das

Bundesgericht entzogen. Mit dem bundesrechtlichen Be-

griff der Klageanhebung als derjenigen prozesseinleitenden

oder prozessvorbereitenden Handlung, mit der zum ersten

Mal in bestimmter Form der Schutz des Richters angerufen

wird (BGE 49 II S. 41 und dort zitierte frühere Ent-

scheide), steht diese Bewertung der Widerklageerhebung

beim Aussöhnungsversuch nicht im Widerspruch. Dass

es sich in casu nicht um eine selbständige Klageerhebung,

sondern um ein Widerklagebegehren des Beklagten han-

delt, ist ohne Bedeutung; es wäre nicht einzusehen, aus

welchem inneren Grunde das prozessual zulässige Wider-

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Obligationenrecht. No 68.

klagebegehren eine andere Behandlung erfahren sollte, als

die selbständige Klage.

Wirkte aber die Anhebung der Widerklage im Aus-

söhnungsversuche als Verjährungsunterbrechung, so ist

eine Verjährung nicht eingetreten, da nach den zutreffen-

den Ausführungen der Vorinstanz, die von der Klägerin

nicht bestritten werden, der Beklagte in der Zwischenzeit

durch die verschiedenen Schritte zur Geltendmachung

seiner Ansprüche im Strafverfahren und schliesslich durch

die EinXeichung der Widerklage am 30./31. März 1932

immer wieder neue Unterbrechungshandlungen vorge-

nommen hat.

58. Arret da la. Ire Seetion civUe du 24 octobre 1933

dans la cause Blateall contre Confederation Suisse.

Art. 89, 45 et 46 PCF: Dans les actions formees directement

dEwant le Tribunal federal, le demandeur a, sous peine de

forclusion, l'obligation d'exposer de illaniere precise dans Ba

demande, tons les faits et moyens . sur lesqueIs il fonde ses

pretentions. La replique, par rapport a la reponse, comme la

duplique par rapport a la replique, ne sont prevues que pour

permettre aux parties de repondre a des arguments nouveaux

et independants et non pour suppleer aux lacunes de la de-

ruande et de la reponse (consid. 2).

Rejet d 'une demande parce que le retard calcu16, contraire a

l'usage, avec lequel elle a eM introduite, constitue un acte

contraire a la bonne foi (consid. 3).

Resume des taits.

A. -

Par arrete du l er mai 1918, le Conseil federal

decida de creer en Espagne un Office commercial suisse

destine en premier lieu a representer les differentes admi-

nistrations federales dans leurs transactions commer-

ci ales avec ce pays et, en outre, a preter son concours au

commerce et a l'industrie suisses en tant que les interesses

Ie desiraient. Benjamin Rochat, citoyen suisse domicilie

a Paris, etait designe comme chef de l'office. Aux termes

du contrat passe le 1 er mai 1918 entre la Confederation et

Obligationenrecht. No 58.

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Rochat, celui-ci devait recevoir pour ses services une

commission de 1 % % basee sur Je montant des factures

des fournisseurs espagnols pour toutes les transactions

dont l'Office commercial suisse aurait a s'occuper.

En septembre 1919, I'office entra en liquidation. L'acti-

vite deployoo a sa tete par Rochat fut vivement critiquoo

par la Confederation. De 1920 a 1924, de nombreux pour-

parlers en vue d'un reglement de comptes eurent lieu entre

les representants de celle-ci et Rochat : ce dernier recla-

mait Je paiement da commissions, contesLees par la Confe-

deration, laquelle lui opposait en outre une demande en

dommage:;-interets d'un montant beaucoup plus eleve.

A une conference qui eut Ueu le 18 janvier 1923 a Berne,

Rochat evalua a 42239 fr. 80le montant de sa creance

sur la Confederation, montant dans lequel n'etaient toute-

fois pas comprises ses pretentions contre la Regie federale

des alcools et pour commissions dues par des tiers. De son

cöte, la Confederation estima a 668 000 fr. sa creance pour

dommages-inMrets contre Rochat.

Les pourparlers en vue d'une transaction entre Rochat

et la Confederation n'aboutirent pas.

B. -

En 1922, toutes les pretentions de Rochat contre

la Confederation avaient eM sequestrees· et saisies a la

requete d'un creancier par I'Office des poursuites de Berne.

Elles furentrealisees pour le prix de 6 fr. et acquises par

un certain G. Läderach. Rochat les racheta toutefois de

ce dernier par I'intermediaire d'un tiers et pour le prix

de 100 fr.

O. -

Par acte du 10 septembre 1928 date de Lausanne

et ecrit sur papier timbre vaudois, B. Rochat a fait cession

de sa creance contra la Confederation Suisse a Roger

Blateau, ressortissant

fran~ais domicilie a Paris. La

creance cedoo etait 6valuee a 199799 fr. 24 en capital

et intCrets au 30 juin 1928.

Par acte du 9 amI 1930,6galement date de Lausanne,

Roger Blateau a cede la creance en question a son frere

Benn BJateau, a Paris. Des commandements da payer,

AB 59n -

1933

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