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Obligationenrecht. No 57.
57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 11. Oktober 1a33 i. S. O'ebersax gegen Schöni.
Die Erhebung einer W i der k lag e kann Ver r e c h nun g s-
er k 1 ä run g sein. (Art. 124 Absatz 1 OR.)
Die nach dem kantonalen Prozessrecht zulässige Geltendmachung
einer W i der k 1 a ge a mAu s s ö h nun g s ver s u c h
ist ver jäh run g B U n t erb r e ehe n d. (Art. 135 Ziffer 2
OR.)
Aus dem Tatbestand:
Mit Vertrag vom 15. Oktober 1928 erwarb der Beklagte
von der Klägerin deren Gasthofliegenschaft
{(Hotel
Emmental» in Thun nebst Inventar und Vorräten in
Küche und Keller. Auf die Bezahlung des noch ausste-
henden Kaufpreisrestes von ca. 11,400 Fr. belangt, bean-
tragte der Beklagte Abweisung der Klage und verlangte
widerklageweise die Unverbindlicherklärung des Kaufver-
trages wegen absichtlicher Täuschung, eventuell Schaden-
ersatz im Betrage von 70,000 Fr. oder nach richterlichem
Ermessen.
Die Klägerin beantragte Abweisung der
Widerklage; gegenüber der Schadenersatzklage erhob sie
insbesondere die Einrede der Verjährung.
Der Appellationshof des Kantons Bern schützte die
Hauptklage und wies die Widerklage auf Unverbindlich-
erklärung des Vertrages wegen Genehmigung desselben
durch den Beklagten ab; dagegen schützte er das Schaden-
ersatzbegehren des Beklagten wegen absichtlicher Täu-
schung im Betrage von 14,000 Fr., stellte die mit Wirkung
ab 1. November 1928 erfolgte Kompensation der gegen-
seitigen Ansprüche fest und verurteilte demgemäss die
Klägerin zur Bezahlung des Saldos von ca. 2600 Fr. an
den Beklagten.
Hiegegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Begehren auf gänzliche Abwei-
sung der Widerklage; sie hat erneut die Einrede der
Verjährung erhoben und die Feststellung einer Verrech-
nung als unzulässig angefochten.
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Aus den Erwägungen:
Die Einrede der Verjährung begründet die Klägerin
damit, dass der Beklagte von einem allfälligen Schaden
schon im Jahre 1928 Kenntnis gehabt, aber erst Ende
März 1932, also nach Ablauf der einjährigen Frist des
Art. 60 Abs. I OR, Klage erhoben habe.
Die Verjährungseinrede verfängt jedoch von vorne-
herein nicht für einen Teilbetrag der Widerklage in der
Höhe der mit der. Klage verlangten Beträge. Denn für
diese könnte der Beklagte trotz eingetretener Verjährung
seiner Ansprüche diese nach Art. 120 Abs. 3 durch Ver-
rechnung geltendmachen. Die Verrechenbarkeit war schon
gegeben, als allfällige Forderungen des Beklagten unzwei-
felhaft noch nicht verjährt waren. Der Einwand der
Klägerin, der Beklagte habe eine Verrechnungserklärung
aber gar nie abgegeben, und von sich aus könne das
Gericht eine solche nicht vornehmen, ist nicht stjchhaltig.
Gewiss kann nach Art. 124 Abs. 1 OR eine Verrechnung
nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger zu
erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung
Gebrauch machen will. Wenn nun ein kantonales Gericht
sich auf den Standpunkt stellt, dass ir der nach den Vor-
schriften des kantonalen Prozessrechtes vorgenommenen
Erhebung einer Widerklage gegenüber einem an sich nicht
bestrittenen oder zwar bestrittenen, aber in der Folge
gerichtlich geschützten Anspruch eine Verrechnungser-
klärung zu erblicken sei (so für das bernische Zivilprozess-
recht: LEUCH, Note 2b am Ende zu § 170, Note 3 zu
§ 204 ZPO; für das zürcherische Prozessrecht : STRÄULI,
S. 76, Anm. I zu § 94 ZPO), so ist entgegen der Auffassung
der Klägerin unter dem Gesichtspunkte des eidgenössi-
schen Rechtes hiegegen nichts einzuwenden. Vielmehr
ist diese AusJegung des Widerklagebegehrens der Natur
der Sache nach geboten : Wollte der Beklagte nicht eine
Ver:rechnung vornehmen, so hatte er ja keinen Grund zur
Bestreitung der an sich anerkannten Klageforderung;
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bestritt er aber diese und erhob darüber hinaus Gegen-
ausprüche, so liegt es auf der Hand, dass für den Fall des
Schutzes der Hauptklage diese selbständige Geltend-
machung als majus gilt, in der das minus der Verrechnungs-
erklärung auch für die Gegenpartei erkennbar enthalten
ist,
Aber abgesehen hievon erweist sich die Verjährungsein-
rede der Klägerin als unbegründet. Richtig ist allerdings,
dass nur die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1
OR in Frage kommen kann; denn die in Absatz 2 dieses
Artikels vorbehaltene Erstreckung der Verjährungsfrist
für Schadenersatzansprüche aus strafbaren Handlungen,
für die das Strafrecht eine längere. Verjährung vorsieht,
fallt ausser Betracht, nachdem die Klägerin hinsichtlich
der Umsatzangaben rechtskräftig von der Anklage des
Betruges freigesprochen und die Strafuntersuchung be-
t~effend Diebstahl, eventuell Unterschlagung, von Hotel-
wäsche mangels Nachweises einer strafbaren Handlung
der Klägerin ad acta gelegt worden ist. Diese Entscheide
sind, da sie rein strafrechtliche Fragen beschlagen, inso-
weit für den Zivilrichter verbindlich (OSER-SCHÖNEN-
BERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR).
Frägt es sich weiter, in welchem Zeitpunkte die ein-
jährige Frist zu laufen begann, so ist von den Feststellungen
der Vorinstanz auszugehen, dass der Beklagte hinsichtlich
des Hotelinventars schon bald nach dem Kaufsantritt vom
1. November 1928 von einer 'allfalJigen Täuschung Kennt-
nis haben musste, und dass er sich bezüglich des Umsatzes
gemäss seinem Schreiben vom 24. Juli 1929 ungefahr in
diesem Zeitpunkt, also ca. 3/4 Jahre nach der Über-
nahme des Betriebes, ein Bild über die Richtigkeit oder
Unrichtigkeit der erhaltenen Angaben machen konnte.
Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur, nicht als
aktenwidrig angefochten und daher für das Bundesgericht
verbindlich. Um den Ablauf der Verjährungsfrist aufzu-
halten, musste somit der Beklagte seine Anspruche aus
der behaupteten unerlaubten Handlung teils vor dem
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November 1929 (bezüglich des Hotelinventars), teils vor
dem Juli 1930 (bezüglich der Umsatzangaben) durch eine
der in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Vorkehren geltend
machen. Dies hat er nach der Auffassung der Vorinstanz
in beiden Fällen rechtzeitig getan dadurch, dass er an-
lässlich des Aussöhnungsversuches vom 8. Oktober 1929
gegenüber den Ansprüchen der Klägerin die Einrede des
Betruges erhob und gleichzeitig eine Widerklage anmeldete
mit dem Rechtsbegehren auf Zusprache einer richterlich
zu bestimmenden Summe. Gegen diese Auffassung der
Vorinstanz lässt sich entgegen den Ausführungen der
Berufungsschrift nichts, jedenfalls keine Aktenwidrigkeit,
einwenden, Allerdings ist die Ladung zum Sühneversuch
nicht durch den Beklagten, sondern durch die Klägerin
veranlasst worden, und insofern ist der Klägerin beizu-
pflichten, dass aus dieser Vorkehr an sich nichts zu Gunsten
des Beklagten abgeleitet werden darf; dies hat die V or-
instanz auch gar nicht getan; sie stellt vielmehr auf die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den
Beklagten im Verlauf des Sühneversuches selbst ab mit
der Begründung, dass auch diesem verjährungsunter-
brechende Wirkung zukomme.
Die Frage, welche die
Klägerin in ihrer Berufungsschrift eingehend erörtert, ob
diese Auffassung nach bernischem Zivilprozessrecht halt-
bar sei, gehört der ausschliesslichen Kompetenz des kan-
tonalen Richters an und ist der Überprüfung durch das
Bundesgericht entzogen. Mit dem bundesrechtlichen Be-
griff der Klageanhebung als derjenigen prozesseinleitenden
oder prozessvorbereitenden Handlung, mit der zum ersten
Mal in bestimmter Form der Schutz des Richters angerufen
wird (BGE 49 II S. 41 und dort zitierte frühere Ent-
scheide), steht diese Bewertung der Widerklageerhebung
beim Aussöhnungsversuch nicht im Widerspruch. Dass
es sich in casu nicht um eine selbständige Klageerhebung,
sondern um ein Widerklagebegehren des Beklagten han-
delt, ist ohne Bedeutung; es wäre nicht einzusehen, aus
welchem inneren Grunde das prozessual zulässige Wider-
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klagebegehren eine andere Behandlung erfahren sollte, als
die selbständige Klage.
Wirkte aber die Anhebung der Widerklage im Aus-
söhnungsversuche als Verjährungsunterbrechung, so ist
eine Verjährung nicht eingetreten, da nach den zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz, die von der Klägerin
nicht bestritten werden, der Beklagte in der Zwischenzeit
durch die verschiedenen Schritte zur Geltendmachung
seiner Ansprüche im Strafverfahren und schliesslich durch
die EinXeichung der Widerklage am 30./31. März 1932
immer wieder neue Unterbrechungshandlungen vorge-
nommen hat.
58. Arret da la. Ire Seetion civUe du 24 octobre 1933
dans la cause Blateall contre Confederation Suisse.
Art. 89, 45 et 46 PCF: Dans les actions formees directement
dEwant le Tribunal federal, le demandeur a, sous peine de
forclusion, l'obligation d'exposer de illaniere precise dans Ba
demande, tons les faits et moyens . sur lesqueIs il fonde ses
pretentions. La replique, par rapport a la reponse, comme la
duplique par rapport a la replique, ne sont prevues que pour
permettre aux parties de repondre a des arguments nouveaux
et independants et non pour suppleer aux lacunes de la de-
ruande et de la reponse (consid. 2).
Rejet d 'une demande parce que le retard calcu16, contraire a
l'usage, avec lequel elle a eM introduite, constitue un acte
contraire a la bonne foi (consid. 3).
Resume des taits.
A. -
Par arrete du l er mai 1918, le Conseil federal
decida de creer en Espagne un Office commercial suisse
destine en premier lieu a representer les differentes admi-
nistrations federales dans leurs transactions commer-
ci ales avec ce pays et, en outre, a preter son concours au
commerce et a l'industrie suisses en tant que les interesses
Ie desiraient. Benjamin Rochat, citoyen suisse domicilie
a Paris, etait designe comme chef de l'office. Aux termes
du contrat passe le 1 er mai 1918 entre la Confederation et
Obligationenrecht. No 58.
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Rochat, celui-ci devait recevoir pour ses services une
commission de 1 % % basee sur Je montant des factures
des fournisseurs espagnols pour toutes les transactions
dont l'Office commercial suisse aurait a s'occuper.
En septembre 1919, I'office entra en liquidation. L'acti-
vite deployoo a sa tete par Rochat fut vivement critiquoo
par la Confederation. De 1920 a 1924, de nombreux pour-
parlers en vue d'un reglement de comptes eurent lieu entre
les representants de celle-ci et Rochat : ce dernier recla-
mait Je paiement da commissions, contesLees par la Confe-
deration, laquelle lui opposait en outre une demande en
dommage:;-interets d'un montant beaucoup plus eleve.
A une conference qui eut Ueu le 18 janvier 1923 a Berne,
Rochat evalua a 42239 fr. 80le montant de sa creance
sur la Confederation, montant dans lequel n'etaient toute-
fois pas comprises ses pretentions contre la Regie federale
des alcools et pour commissions dues par des tiers. De son
cöte, la Confederation estima a 668 000 fr. sa creance pour
dommages-inMrets contre Rochat.
Les pourparlers en vue d'une transaction entre Rochat
et la Confederation n'aboutirent pas.
B. -
En 1922, toutes les pretentions de Rochat contre
la Confederation avaient eM sequestrees· et saisies a la
requete d'un creancier par I'Office des poursuites de Berne.
Elles furentrealisees pour le prix de 6 fr. et acquises par
un certain G. Läderach. Rochat les racheta toutefois de
ce dernier par I'intermediaire d'un tiers et pour le prix
de 100 fr.
O. -
Par acte du 10 septembre 1928 date de Lausanne
et ecrit sur papier timbre vaudois, B. Rochat a fait cession
de sa creance contra la Confederation Suisse a Roger
Blateau, ressortissant
fran~ais domicilie a Paris. La
creance cedoo etait 6valuee a 199799 fr. 24 en capital
et intCrets au 30 juin 1928.
Par acte du 9 amI 1930,6galement date de Lausanne,
Roger Blateau a cede la creance en question a son frere
Benn BJateau, a Paris. Des commandements da payer,
AB 59n -
1933
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