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59_II_382

BGE 59 II 382

Bundesgericht (BGE) · 1928-10-15 · Deutsch CH
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382 Obligationenrecht. No 57.

57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Oktober 1a33 i. S. O'ebersax gegen Schöni. Die Erhebung einer W i der k lag e kann Ver r e c h nun g s- er k 1 ä run g sein. (Art. 124 Absatz 1 OR.) Die nach dem kantonalen Prozessrecht zulässige Geltendmachung einer W i der k 1 a ge a mAu s s ö h nun g s ver s u c h ist ver jäh run g B U n t erb r e ehe n d. (Art. 135 Ziffer 2 OR.) Aus dem Tatbestand: Mit Vertrag vom 15. Oktober 1928 erwarb der Beklagte von der Klägerin deren Gasthofliegenschaft {( Hotel Emmental» in Thun nebst Inventar und Vorräten in Küche und Keller. Auf die Bezahlung des noch ausste- henden Kaufpreisrestes von ca. 11,400 Fr. belangt, bean- tragte der Beklagte Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise die Unverbindlicherklärung des Kaufver- trages wegen absichtlicher Täuschung, eventuell Schaden- ersatz im Betrage von 70,000 Fr. oder nach richterlichem Ermessen. Die Klägerin beantragte Abweisung der Widerklage ; gegenüber der Schadenersatzklage erhob sie insbesondere die Einrede der Verjährung. Der Appellationshof des Kantons Bern schützte die Hauptklage und wies die Widerklage auf Unverbindlich- erklärung des Vertrages wegen Genehmigung desselben durch den Beklagten ab ; dagegen schützte er das Schaden- ersatzbegehren des Beklagten wegen absichtlicher Täu- schung im Betrage von 14,000 Fr., stellte die mit Wirkung ab 1. November 1928 erfolgte Kompensation der gegen- seitigen Ansprüche fest und verurteilte demgemäss die Klägerin zur Bezahlung des Saldos von ca. 2600 Fr. an den Beklagten. Hiegegen hat die Klägerin die Berufung an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Begehren auf gänzliche Abwei- sung der Widerklage; sie hat erneut die Einrede der Verjährung erhoben und die Feststellung einer Verrech- nung als unzulässig angefochten. Obligationenrecht. No 57. 383 Aus den Erwägungen: Die Einrede der Verjährung begründet die Klägerin damit, dass der Beklagte von einem allfälligen Schaden schon im Jahre 1928 Kenntnis gehabt, aber erst Ende März 1932, also nach Ablauf der einjährigen Frist des Art. 60 Abs. I OR, Klage erhoben habe. Die Verjährungseinrede verfängt jedoch von vorne- herein nicht für einen Teilbetrag der Widerklage in der Höhe der mit der. Klage verlangten Beträge. Denn für diese könnte der Beklagte trotz eingetretener Verjährung seiner Ansprüche diese nach Art. 120 Abs. 3 durch Ver- rechnung geltendmachen. Die Verrechenbarkeit war schon gegeben, als allfällige Forderungen des Beklagten unzwei- felhaft noch nicht verjährt waren. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe eine Verrechnungserklärung aber gar nie abgegeben, und von sich aus könne das Gericht eine solche nicht vornehmen, ist nicht stjchhaltig. Gewiss kann nach Art. 124 Abs. 1 OR eine Verrechnung nur eintreten, wenn der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen will. Wenn nun ein kantonales Gericht sich auf den Standpunkt stellt, dass ir der nach den Vor- schriften des kantonalen Prozessrechtes vorgenommenen Erhebung einer Widerklage gegenüber einem an sich nicht bestrittenen oder zwar bestrittenen, aber in der Folge gerichtlich geschützten Anspruch eine Verrechnungser- klärung zu erblicken sei (so für das bernische Zivilprozess- recht: LEUCH, Note 2b am Ende zu § 170, Note 3 zu § 204 ZPO; für das zürcherische Prozessrecht : STRÄULI, S. 76, Anm. I zu § 94 ZPO), so ist entgegen der Auffassung der Klägerin unter dem Gesichtspunkte des eidgenössi- schen Rechtes hiegegen nichts einzuwenden. Vielmehr ist diese AusJegung des Widerklagebegehrens der Natur der Sache nach geboten : Wollte der Beklagte nicht eine Ver:rechnung vornehmen, so hatte er ja keinen Grund zur Bestreitung der an sich anerkannten Klageforderung ; 384 Obligationenrecht. No 57. bestritt er aber diese und erhob darüber hinaus Gegen- ausprüche, so liegt es auf der Hand, dass für den Fall des Schutzes der Hauptklage diese selbständige Geltend- machung als majus gilt, in der das minus der Verrechnungs- erklärung auch für die Gegenpartei erkennbar enthalten ist, Aber abgesehen hievon erweist sich die Verjährungsein- rede der Klägerin als unbegründet. Richtig ist allerdings, dass nur die einjährige Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 1 OR in Frage kommen kann; denn die in Absatz 2 dieses Artikels vorbehaltene Erstreckung der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus strafbaren Handlungen, für die das Strafrecht eine längere. Verjährung vorsieht, fallt ausser Betracht, nachdem die Klägerin hinsichtlich der Umsatzangaben rechtskräftig von der Anklage des Betruges freigesprochen und die Strafuntersuchung be- t~effend Diebstahl, eventuell Unterschlagung, von Hotel- wäsche mangels Nachweises einer strafbaren Handlung der Klägerin ad acta gelegt worden ist. Diese Entscheide sind, da sie rein strafrechtliche Fragen beschlagen, inso- weit für den Zivilrichter verbindlich (OSER-SCHÖNEN- BERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR). Frägt es sich weiter, in welchem Zeitpunkte die ein- jährige Frist zu laufen begann, so ist von den Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, dass der Beklagte hinsichtlich des Hotelinventars schon bald nach dem Kaufsantritt vom

1. November 1928 von einer 'allfalJigen Täuschung Kennt- nis haben musste, und dass er sich bezüglich des Umsatzes gemäss seinem Schreiben vom 24. Juli 1929 ungefahr in diesem Zeitpunkt, also ca. 3/4 Jahre nach der Über- nahme des Betriebes, ein Bild über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der erhaltenen Angaben machen konnte. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur, nicht als aktenwidrig angefochten und daher für das Bundesgericht verbindlich. Um den Ablauf der Verjährungsfrist aufzu- halten, musste somit der Beklagte seine Anspruche aus der behaupteten unerlaubten Handlung teils vor dem Obligationenrecht. N° 57. 385 November 1929 (bezüglich des Hotelinventars), teils vor dem Juli 1930 (bezüglich der Umsatzangaben) durch eine der in Art. 135 Ziff. 2 OR aufgezählten Vorkehren geltend machen. Dies hat er nach der Auffassung der Vorinstanz in beiden Fällen rechtzeitig getan dadurch, dass er an- lässlich des Aussöhnungsversuches vom 8. Oktober 1929 gegenüber den Ansprüchen der Klägerin die Einrede des Betruges erhob und gleichzeitig eine Widerklage anmeldete mit dem Rechtsbegehren auf Zusprache einer richterlich zu bestimmenden Summe. Gegen diese Auffassung der Vorinstanz lässt sich entgegen den Ausführungen der Berufungsschrift nichts, jedenfalls keine Aktenwidrigkeit, einwenden, Allerdings ist die Ladung zum Sühneversuch nicht durch den Beklagten, sondern durch die Klägerin veranlasst worden, und insofern ist der Klägerin beizu- pflichten, dass aus dieser Vorkehr an sich nichts zu Gunsten des Beklagten abgeleitet werden darf; dies hat die V or- instanz auch gar nicht getan ; sie stellt vielmehr auf die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche durch den Beklagten im Verlauf des Sühneversuches selbst ab mit der Begründung, dass auch diesem verjährungsunter- brechende Wirkung zukomme. Die Frage, welche die Klägerin in ihrer Berufungsschrift eingehend erörtert, ob diese Auffassung nach bernischem Zivilprozessrecht halt- bar sei, gehört der ausschliesslichen Kompetenz des kan- tonalen Richters an und ist der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Mit dem bundesrechtlichen Be- griff der Klageanhebung als derjenigen prozesseinleitenden oder prozessvorbereitenden Handlung, mit der zum ersten Mal in bestimmter Form der Schutz des Richters angerufen wird (BGE 49 II S. 41 und dort zitierte frühere Ent- scheide), steht diese Bewertung der Widerklageerhebung beim Aussöhnungsversuch nicht im Widerspruch. Dass es sich in casu nicht um eine selbständige Klageerhebung, sondern um ein Widerklagebegehren des Beklagten han- delt, ist ohne Bedeutung ; es wäre nicht einzusehen, aus welchem inneren Grunde das prozessual zulässige Wider- 386 Obligationenrecht. No 68. klagebegehren eine andere Behandlung erfahren sollte, als die selbständige Klage. Wirkte aber die Anhebung der Widerklage im Aus- söhnungsversuche als Verjährungsunterbrechung, so ist eine Verjährung nicht eingetreten, da nach den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz, die von der Klägerin nicht bestritten werden, der Beklagte in der Zwischenzeit durch die verschiedenen Schritte zur Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren und schliesslich durch die EinXeichung der Widerklage am 30./31. März 1932 immer wieder neue Unterbrechungshandlungen vorge- nommen hat.

58. Arret da la. Ire Seetion civUe du 24 octobre 1933 dans la cause Blateall contre Confederation Suisse. Art. 89, 45 et 46 PCF: Dans les actions formees directement dEwant le Tribunal federal, le demandeur a, sous peine de forclusion, l'obligation d'exposer de illaniere precise dans Ba demande, tons les faits et moyens . sur lesqueIs il fonde ses pretentions. La replique, par rapport a la reponse, comme la duplique par rapport a la replique, ne sont prevues que pour permettre aux parties de repondre a des arguments nouveaux et independants et non pour suppleer aux lacunes de la de- ruande et de la reponse (consid. 2). Rejet d 'une demande parce que le retard calcu16, contraire a l'usage, avec lequel elle a eM introduite, constitue un acte contraire a la bonne foi (consid. 3). Resume des taits. A. - Par arrete du l er mai 1918, le Conseil federal decida de creer en Espagne un Office commercial suisse destine en premier lieu a representer les differentes admi- nistrations federales dans leurs transactions commer- ci ales avec ce pays et, en outre, a preter son concours au commerce et a l'industrie suisses en tant que les interesses Ie desiraient. Benjamin Rochat, citoyen suisse domicilie a Paris, etait designe comme chef de l' office. Aux termes du contrat passe le 1 er mai 1918 entre la Confederation et Obligationenrecht. No 58. 38'1 Rochat, celui-ci devait recevoir pour ses services une commission de 1 % % basee sur Je montant des factures des fournisseurs espagnols pour toutes les transactions dont l'Office commercial suisse aurait a s'occuper. En septembre 1919, I'office entra en liquidation. L'acti- vite deployoo a sa tete par Rochat fut vivement critiquoo par la Confederation. De 1920 a 1924, de nombreux pour- parlers en vue d'un reglement de comptes eurent lieu entre les representants de celle-ci et Rochat : ce dernier recla- mait Je paiement da commissions, contesLees par la Confe- deration, laquelle lui opposait en outre une demande en dommage:;-interets d'un montant beaucoup plus eleve. A une conference qui eut Ueu le 18 janvier 1923 a Berne, Rochat evalua a 42239 fr. 80le montant de sa creance sur la Confederation, montant dans lequel n'etaient toute- fois pas comprises ses pretentions contre la Regie federale des alcools et pour commissions dues par des tiers. De son cöte, la Confederation estima a 668 000 fr. sa creance pour dommages-inMrets contre Rochat. Les pourparlers en vue d'une transaction entre Rochat et la Confederation n' aboutirent pas. B. - En 1922, toutes les pretentions de Rochat contre la Confederation avaient eM sequestrees· et saisies a la requete d'un creancier par I'Office des poursuites de Berne. Elles furentrealisees pour le prix de 6 fr. et acquises par un certain G. Läderach. Rochat les racheta toutefois de ce dernier par I'intermediaire d'un tiers et pour le prix de 100 fr. O. - Par acte du 10 septembre 1928 date de Lausanne et ecrit sur papier timbre vaudois, B. Rochat a fait cession de sa creance contra la Confederation Suisse a Roger Blateau, ressortissant fran~ais domicilie a Paris. La creance cedoo etait 6valuee a 199799 fr. 24 en capital et intCrets au 30 juin 1928. Par acte du 9 amI 1930,6galement date de Lausanne, Roger Blateau a cede la creance en question a son frere Benn BJateau, a Paris. Des commandements da payer, AB 59n - 1933 26