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Obligationenrecht. No 56.
En consequence, tout bien considere, il apparait en
definitive equitable de condamner le defendeur a payer
aux demandeurs 1e montant arrete par les premiers juges.
Par ces moti/s, le T'ribunal /€rUral
rejette les deux recours et confirme le jugement attaque.
56. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 10. Oktober 1933 i. S. Bogenmoser gegen 'riefen grund A.-G.
Anwendung der
C lau s u la
r e bus
s i c
g t a n t i bus
auf einen Mietvertrag.
Es kann auch auf richterliche Anpassung, statt auf Aufhebung
des Vertrages geklagt werden (Erw. 2).
Die Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung
infolge der eingetretenen Veränderung der Umstände muss
dann als Auflösungs- oder Änderungsgrund gelten, wenn das
Missverhältnis offenbar ist und wenn das Beharren des Gegners
auf dem Vertrag, so wie er abgeschlossen wurde, geradezu
eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses darstellt
(Erw.3).
Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall (Erw. 4).
Tatbestand (gekürzt):
A. -
Am 10. Mai 1929 schloss der Kläger, Josef A.
Rogenmoser, Restaurateur in Zürich, mit der Beklagten,
Tiefengrund A.-G. in Zürich, "einen Mietvertrag ab, durch
den sie ihm als Eigentfunerin des damals noch im Bau
befindlichen neuen Börsengebäudes in Zürich sämtliche
Parterre- und andere Räumlichkeiten im Keller und vierten
Stockwerk mit Antritt am 1. Juli 1930 auf 15 Jahre bis
30. Juni 1945 vermietete. Der jährliche Mietzins sollte
für die ersten drei Jahre je 150,000 Fr. betragen und nach-
her alle drei Jahre um 12,000 Fr. ansteigen bir zur Höhe
von 198,000 Fr. vom 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1945. Die
Kosten für Gas, Strom, Kaltwasser, Ventilation und
Zentralheizung sollten nicht inbegriffen sein.
Obligationenrecht. N0 66.
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Da die Vollendung des Baues sich verzögert hatte, konnte
der Kläger den beabsichtigten Wirtschaftsbetrieb statt
am 1. Juli 1930 erst am 1. Januar 1931 aufnehmen. In der
Folge mietete er dann noch weitere Räumlichkeiten und
Maschinen im Börsengebäude, so dass sich der gesamte
Mietzins für die ersten drei Jahre auf je 152,000 Fr. und
auf je 21,600 Fr. für Maschinen stellte.
Am 5. Juni 1931, also rund sechs Monate nach Antritt
der Miete, richtete der Kläger an die Beklagte das Gesuch,
sie möchte den Mietzins und die Zusatzabgaben herab-
setzen. Die Beklagte lehnte das Ansinnen ab.
B. -
Am 11. Januar 1933 hat Rogenmoser gegen die
Tiefengrund A.-G. Klage mit folgenden Rechtsbegehren
erhoben:
« 1. Sind die Mietverträge der Parteien vom 10. Mai
1929, 18. Juni 1930, 22. Januar 1931, 11. Februar 1931
und 1. April 1931 mit Wirkung ab 1. Januar 1933 gericht-
lich abzuändern, in dem Sinne, dass der vom Kläger zu
entrichtende Mietzins ab 1. Januar 1933 wie folgt festge-
setzt wird;
Bei einer Bruttojahresein·
nahme des Mieters von
beträgt der Mietzins
in % der
Fr. 100,000 bis 149,999.99
» 150,000 » 249,999.99
» 250,000 » 349,999.99
usw.1
Bruttojahres.
in Fr.
einnahme
5,6
5,7
5,8
5600- 8400
8550-14250
14500-20300
2. Eventuell: Ist der Mietzins ab 1. Januar 1933 auf
71,600 Fr., eventuell auf welchenh öhern Betrag zu redu-
zieren 1
3. Subeventuell : Ist der Kläger berechtigt, von den
sub Ziff. 1 genannten Verträgen ohne Entschädigung
zurückzutreten 1 »
O. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D. -
Am 14. März 1933 hat das Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
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Obligationenrecht. N° 56.
E. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen.
F.- ...
A U8 den Erwägungen:
1. -
.,. (Berufung auf Grundlagenirrtnm abgelehnt).
2. -
Nach dem Mietrecht, OR Art. 254 und 255, sind
eine Herabsetzung des Mietzinses oder ein Rücktritt vom
Vertrag nur möglich, wenn die Mietsache in einem Zustand
übergeben wurde, der den vertragsgemässen Gebrauch
ausschliesst oder in erheblicher Weise schmälert oder wenn
die Mietsache während der Mietzeit in einen solchen
Zustand geraten ist. Diese Voraussetzungen sind hier
auch nach der Darstellung des Klägers nicht erfüllt. Des-
gleichen ist Art. 269 ORnicht anwendbar, da das Eventual-
begehren des Klägers auf entschädigungslosen Rücktritt
geht. Der Kläger hat Ersatz im Sinne des Art. 269,.~b~. 1
und 2 nicht nur nicht angeboten, sondern ausdrucklich
bemerkt, dass er erst nachträglich noch eine Klage gestützt
auf Art. 269 OR bei den Zürcher Gerichten eingereicht
habe, aber nur als eventuelle Klage, für den Fall, dass die
vorliegende rechtskräftig abgewi~sen werde.
So bleibt als einzig mögliches Klagefundament die vom
Kläger aufgestellte Behauptung, dass die im Streite
liegenden Mietverträge unter der stillschweige~den clausula
rebus sic stantibus abgeschlössen worden seIen und dass
die in dieser Klausel enthaltene Resolutivbedingung nach
der ihr in der Gerichtspraxis und Doktrin gegebenen
Interpretation hier erfüllt sei.
Wenn nun schon das positive schweizerische Recbt
gleich den andern modernen Gesetzgebungen die in der
gemeinrechtlichen Lehre vertretene sogenannte clau.sula
rebus sic stantibus als allgemeine Schranke des WeIter-
bestehens vertraglicher Verpflicbtungen nicht kennt, hat
das Bundesgericht doch in der Tat erkannt, dass der
Schuldner zu befreien sei, wenn aussergewöhnliche, billi-
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gerweise nicht vorauszusehende
Um~tände zur Folge
haben, die Leistungspflicht für den Schuldner derart
onerös zu gestalten, dass das Beharren dabei seinem
ökonomischen Ruin gleich kommen würde (BGE 45 11
S. 397, 47 11 S. 457, 48 11 S. 246). Allein hier stellt sich
zunächst die Frage, ob überhaupt die Rechtsfolge auch in
einer richterlichen Anpassung des Vertrages bestehen
könne, oder nur in der gänzlichen Befreiung vom Vertrag,
m. a. W., ob nicht das vom Kläger prinzipiell gestellte
Begehren um Herabsetzung des Mietpreises zum vorn-
herein abzuweisen sei, weil der Richter bei Anwendung
der clausula nur auf Aufhebung des Vertrages erkennen
könne... Das deutsche Reichsgericht hat es für zulässig
erklärt, einem Kontrahenten, der seine Leistung schon
erbracht hatte, mit Rücksicht auf einen gestiegenen
Rohstoffpreis eine Erhöhung des vertraglichen Entgeltes
zu bewilligen und damit den Vertrag den veränderten
Verhältnissen anzupassen (RGZ 100 S. 130).
Diese
Rechtsprechung ist in der Literatur freilich teilweise als
ein « Hineinpfuschen)) des Richters in fest abgeschlossene
Verträge kritisiert worden (REICHEL Vertragsruck tritt
wegen veränderter Umstande S. 26). Für das schwei-
zerische Recht bestehen aber keine entscheidenden
Bedenken dagegen, die richterliche Vertragsänderung
an Stelle der Aufhebung zu gestatten. Es mag vorerst
darauf hingewiesen werden, dass man, auch wenn man
nur die Aufhebung des Vertrages, nicht die Anderung
zulassen will, nicht darum herumkommt, eventuell die
Aufhebung nur für die Zukunft, nicht auch für die Ver-
gangenheit auszusprechen (so REICHEL a.a.O. S. 26).
In einer derartigen Vertragsauflösung bloss für die Zu-
kunft liegt aber genau genommen ebenfalls eine ricbter-
liche Anpassung des Vertrages. So dann fällt ins Gewicht,
dass das Gesetz selbst (OR Art. 373 Abs. 2) beim Werk-
vertrag vorsieht, der Richter könne eine Anderung der
vertraglichen Leistungspflicht vornehmen.
Die gegen
Art. 373 Abs. 2 OR gerichtete Kritik (REICHEL a.a.O. S. 26
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Obligationenrecht. N° 56.
N. 27) ist, weil gesetzgebungspolitischer Natnr, hier ohne
Bedeutung. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes hat
in zwei Urteilen eine Vertragsänderung eintreten lassen
(BGE 47 II S. 318, 48 II S. 252); in dem zuerst genannten
Fall hat sie Art. 373 Abs. 2 in analoger Weise auf einen
andern als einen Werkvertrag angewendet und in den
Erwägungen ausgeführt, dass Art. 373 Abs. 2 ein allge-
meines Prinzip verkörpere (vgl. auch VON TUHR OR II
S. 566). Aber auch wenn man es (mit H. WEBER, Das
richterliche Änderungsrecht bei Dauerverträgen, Zürcher
Diss. 1924 S. 78) ablehnen wollte, bei Anwendung der
clausula einfach die in Art. 373 Abs. 2 OR vorgesehene
Rechtsfolge unter analoger Anwendung herüberzunehmen,
könnte dem Einwand nicht beigepflichtet werden, dass
der Richter sich bei der Anpassung des Vertrages an die
Stelle der Parteien setze und dnrch konstitutives Urteil
schaffe, was von Rechts wegen der P:rivatautonomie
vorbehalten wäre, einen Vertrag mit neuem Inhalt. Die
Anpassung ist eben so vorzunehmen, wie die Vertrags-
teile selbst sie getroffen haben würden, wenn sie den
ein~etretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen
haben würden (BGE 47 II S. 318). Ist übrigens anzu-
nehmen, dass der Gegner desjenigen, der sich auf die
clausula beruft, eine Vertragsauflösung der verlangten
Änderung vorziehen würde, so wird der Richter -
prozes-
suale Hindernisse vorbehalten -
in der Regel auf Auf-
lösung und nicht auf Anpassung erkennen, d. h. er wird
auf den Grundgedanken zurückkommen, der in Art. 20
Abs. 2 OR enthalten ist... Allerdings bewegt sich der
Richter mit seiner Entscheidung, was den tatsächlichen
Parteiwillen betrifft, auf dem Boden blosser Vermu-
tungen. Hiegegen bestehen aber nicht nur deshalb keine
Bedenken, weil die Vertragsänderung unter Umständen
zweckmässig, die Vertragsauflösung unzweckmässig und
jene daher dnrch Treu und Glauben geboten ist (H. WEBER
a.a.O. S. 71 ff., bes. S.78), sondern auch deshalb, weil
nicht nnr der Richter gelegentlich genötigt ist, sich an die
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Stelle der Parteien zu setzen und unvollständige oder
unvollständig gewordene Verträge zu ergänzen, sondern
auch der Gesetzgeber: Auch die Bestimmungen des von
diesem erlassenen sogenannten ergänzenden Vertrags-
rechtes wollen eine Regelung treffen, die eigentlich den
Kontrahenten selbst obgelegen hätte (vgl. darüber W.
BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft
S. 39 ff.).
3. -
Auf die Frage, ob ein Vertragsauflösungs- oder
änderungsrecht im schweizerischen Recht überhaupt Gel-
tung beanspruchen könne, braucht in casu nicht mehr
znrückgenommen zu werden, sondern die folgenden
Erörterungen können sich auf die Voraussetzungen eines
solchen Rechtes beschränken.
Der Anwendung der
clausula rebus sic stantibus liegt die Erwägung zu Grunde,
dass auch der Grundsatz der Vertragstreue im höhern
Prinzip von Treu und Glauben seine Schranke finden
muss.
Einen Anhaltspunkt bietet übrigens auch OR
Art. 24 Ziff. 4: Wenn ein Vertrag bei Irrtum über seine
notwendige Grundlage angefochten werden kann, so muss
es eine Abhilfe auch dann geben, wenn diese Grundlage
sich später in unerträglichem Masse verschiebt (VON Tvlm
OR II S. 565).
Das Bundesgericht hat nun bei Anwendung der clausula
wiederholt darauf abgestellt, ob die Leistungspflicht für
den Schuldner derart onerös geworden sei, dass das Be-
harren darauf seinem ökonomischen Ruin gleichkommen
würde und es hat je nachdem erklärt, dass ihm die Fort-
setzung des Vertrages zugemutet werden könne oder
nicht (BGE 45 II S. 398, 50 II S. 264). Dagegen ist der
Vorwurf erhoben worden, dass man mit diesem Kriterium
nnr auf die Erschwerung der Leistung für den Schuldner,
nicht auch auf die Entwertung der Gegenleistung Gewicht
lege und so die schuldige Rücksichtnahme auf den Ver-
tragsgegner versäume (REICHEL a.a.O. S. 15 ff.). In der
Tat lässt sich, wie das Handelsgericht mit Recht ausge-
führt hat, das Kriterium bei erneuter P:rüfung nicht
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Obligationenrecht. N° 56.
uneingeschränkt halten. Wenn Treu und Glauben das
Richtmass für die Anwendung der Klausel bilden, kann
nicht allein darauf abgestellt werden, wie sich die Verän-
derung der Verhältnisse auf die Leistungspflicht des
Schuldners auswirkt; zu prüfen ist vielmehr, wie sich
das ganze Schuldverhältnis unter dem Einfluss der ein-
getretenen Veränderung nunmehr gestaltet. Das Merkmal
des drohenden Ruins des Schuldners beim Beharren auf
der Leistungspflicht würde übrigens im letzten Grunde
bedeuten, dass es auf seine subjektive Leistungsfähigkeit
ankommen solle, also auf einen Umstand, der nach Art. 119
OR gerade ohne Belang sein soll; das Obligationenrecht
steht auf dem Boden, dass blosses subjektives Unver-
mögen des Schuldners keinen Erlöschungsgrund einer
Forderung bilden soll.
Die Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegen-
leistung infolge der eingetretenen Veränderung der Um-
stände muss dann als Auflösungs- oder Änderungsgrund
gelten, wenn sie gross, auffällig, übermässig ist (WEBER
a.a.O. S.47). Nicht jede Verschiebung genügt also. Es
muss sich um ein offenbares Missverhältnis handeln. Da
auch Art. 21 OR diesen Begriff verwendet, können dort
Anhaltspunkte gefunden werden.
Massgebend für die
Frage des Missverhältnisses ist der objektive Wert der
Leistungen, wie sie sich aus der allgemeinen Schätzung zu
der Zeit ergeben, da über die Klausel entschieden wird
(VON TUHR OR I S. 281, BECKER, N. 1 ff. zu Art. 21 OR).
Es ist Sache des Richters, im einzelnen Fall festzustellen,
ob ein Missverhältnis als offenbar und übermässig bezeich-
net werden kann.
Auch das offenbare Missverhältnis reicht aber nicht
aus: um einen Vertrag aufzuheben oder zu ändern, sonst
würde man wiederum zu wenig berücksichtigen, ob auch
dem Gegner des Schuldners die Aufhebung oder Än-
derung zumutbar sei.
Vielmehr muss in subjektiver
Beziehung hinzukommen, dass das Beharren auf dem
Vertrag durch den Vertragsgegner geradezu eine Ausbeu-
Obli;,'ltt;onenreeht.. No 56.
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tung der Zwangslage des Schuldners darstellt, m.a.W.
dass sein Verha1ten ein wucherisches und ausbeuterisches
ist (vgl. darüber REWHEL, a.a.O. S. 19 ff.). Die entschei-
dende Frage im vorliegenden Prozess ist somit von der
Vorinstanz mit Recht dahin gestellt worden, ob das
Beharren der Beklagten auf dem Vertrag, so wie er abge-
schlossen worden ist, als eine wucherische Ausbeutung
eines durch die Veränderung der Verhältnisse eingetre-
tenen offenbaren Missverhältnisses von Leistung und
Gegenleistung zu bezeichnen ist.
Es ist freilich richtig, dass beim Abschluss eines Ver-
trages eine ausbeuterische Absicht des Vertragsgegners
des Übervorteilten und ein offenbares Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung nicht genügen, damit der
Vertrag für den Benachteiligten unverbindlich erklärt
werden kann, sondern es müssen die Notlage, die Uner-
fahrenheit oder der Leichtsinn des Übervorteilten ausge-
beutet worden sein (OR Art. 21). Unerfahrenheit und
Leichtsinn fallen bei unverschuldeter nachträglicher Ver-
änderung der Verhältnisse naturgemäss nicht in Betracht,
und es stellt sich nun die Frage, ob nicht ein Widerspruch
entsteht, wenn die Auflösung des Vertrages bei nach-
träglicher Veränderung der Verhältnisse und Ausbeutung
eines offenbaren Missverhältnisses an leichtere Voraus-
setzungen geknüpft wird, als das Gesetz sie in Art. 21
für die Ungültigkeit eines Vertrages wegen Übervorteilung
beim Abschluss desselben vorsieht. Diese Frage ist jedoch
zu verneinen. Der Gesetzgeber darf von einem Vertrag-
schliessenden voraussetzen, dass er das entstehende Ver-
hältnis von Leistung und Gegenleistung kenne und auf
sich nehmen wolle, und es ist daher verständlich, dass er
ihm nur hilft, wenn er beim Abschluss eine besondere
Schwäche besass und diese durch den Gegner ausgenützt
wurde (Not, Unerfahrenheit, Leichtsinn). Das nachträg-
liche Missverhältnis dagegen entsteht ohne Zutun des
benachteiligten Kontrahenten durch eine unverschuldete
Veränderung der Verhältnisse -
sonst ist es unbehelflich
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Obligationenrecht. No 56.
-
und es kann daher sehr wohl auf ein subjektives Er-
fordernis verzichtet werden, soweit vom Übervorteilten
die Rede ist. Im Übrigen darf daran erinnert werden,
dass auf seiner Seite bei einer solchen nachträglichen
erheblichen Störung stets auch eine Notlage vorhanden ist
und dass der tiefere Grund der Auflösung oder Änderung
des Vertrages eben darin liegt, dass der Gegner diese
Notlage ausbeutet.
4.- ...
Die Vorinstanz hat es daher mit Fug als voreilig bezeich-
net' dass der Kläger offenbar als selbstverständlich voraus-
setzt, die Wirtschaft,skrisis habe auch sein Unternehmen
ergriffen und sein Einnahmenausfall in den Geschäftsjahren
1931 und 1932 sei ausschliesslich oder doch in wesent-
lichem Masse darauf zurückzuführen. Der Mietvertrag
der Parteien wurde für nicht welliger als 15 Jahre fest
abgeschlossen. Schon in dieser bestimmten und langen
Dauer lag, jedenfalls auf Seiten des Klägers, ein spekula-
tives Element mitenthalten. Aber auch Art und Umfang
der Mietobjekte liessen das Vertragsrisiko von Anfang an
als erheblich erscheinen. Bei solchen Verträgen darf es
mit der Auflösung oder Änderung nicht leicht genommen
werden. Für eine längere Dauer hat jeder Kontrahent
mit Konjunkturschwankungen sogar in grösserem Mass
zu rechnen (vgl. auch das Zürcher Urteil in Z. R. 21 S. 121).
Er darf nicht einfach voraussetzen, dass die Wirtschafts-
lage dieselbe bleiben werde, Wie zur Zeit des Abschlusses.
Das bedeutet durchaus nicht, dass damit die clausula
rebus sie stantibus auf Mietverträge überhaupt unanwend-
bar erklärt werde. Aber der tatsächlichen Voraussicht
der künftigen Veränderung der Umstände ist das Voraus-
sehenmüssen bei solchen leicht spekulativen Verträgen
gleichzuachten, sonst liefe die Anwendung der Klausel
auf eine Prämierung des Leichtsinnes zum Nachteil des
Vertragsgegners hinaus (vgl. REICHEL a.a.O. S. 23). Dazu
kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger es war, der
die Beklagte wiederholt und beharrlich drängte, den Ver-
Obligationenrecht. No 5';.
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trag mit ihm abzuschliessen, indem el· ihr verschiedene
Vorteile ausmalte. Namentlich hatte er ihr am 9. Dezember
1929 unter Hinweis auf sein Jahreseinkommen aus der
weitem von ihm geführten Wirtschaft zum «Paradies»
von durchschnittlich 80,000 Fr. bis 90,000 Fr. geschrieben:
« Dieser finanzielle Rückhalt darf auch für Sie erfreulich
wirken », woraus die Vorinstanz mit Recht geschlossen hat,
dass er auch mit schlechten Jahren rechnete und der
Beklagten habe zu verstehen geben wollen, er sei in der
Lage, allIallige Verluste des Borsebetriebes aus andern
Einkünften zu decken. Er kann daher heute nicht be-
haupten, dass die Beklagte ein Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung ausbeute, wenn sie verlangt,
dass er mit jenem «finanziellen Rückhalt» Ernst mache.
Schliesslich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der
Kläger Nachträge zum ursprünglichen Mietvertrag abge-
schlossen und weitere Räume in einem Zeitpunkt gemietet
hat, als er über das sinkende Wirtschaftsbarometer schon
einigermassen unterrichtet sein musste und als sich auch
seine Einnahmen darnach verhielten. Die Vorinstanz hat
sodann festgestellt, der Kläger habe nicht einmal behaup-
tet, der objektive Mietwert der gemieteten Wirtschafts-
räumlichkeiten sei seit Vertragsschluss gesunken, und für
ähnliche Lokale auf dem Platze Zürich werde heute
wesentlich weniger an Mietzins entrichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 1933
wird bestätigt.