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59_II_372

BGE 59 II 372

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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372

Obligationenrecht. No 56.

En consequence, tout bien considere, il apparait en

definitive equitable de condamner le defendeur a payer

aux demandeurs 1e montant arrete par les premiers juges.

Par ces moti/s, le T'ribunal /€rUral

rejette les deux recours et confirme le jugement attaque.

56. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 10. Oktober 1933 i. S. Bogenmoser gegen 'riefen grund A.-G.

Anwendung der

C lau s u la

r e bus

s i c

g t a n t i bus

auf einen Mietvertrag.

Es kann auch auf richterliche Anpassung, statt auf Aufhebung

des Vertrages geklagt werden (Erw. 2).

Die Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung

infolge der eingetretenen Veränderung der Umstände muss

dann als Auflösungs- oder Änderungsgrund gelten, wenn das

Missverhältnis offenbar ist und wenn das Beharren des Gegners

auf dem Vertrag, so wie er abgeschlossen wurde, geradezu

eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses darstellt

(Erw.3).

Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall (Erw. 4).

Tatbestand (gekürzt):

A. -

Am 10. Mai 1929 schloss der Kläger, Josef A.

Rogenmoser, Restaurateur in Zürich, mit der Beklagten,

Tiefengrund A.-G. in Zürich, "einen Mietvertrag ab, durch

den sie ihm als Eigentfunerin des damals noch im Bau

befindlichen neuen Börsengebäudes in Zürich sämtliche

Parterre- und andere Räumlichkeiten im Keller und vierten

Stockwerk mit Antritt am 1. Juli 1930 auf 15 Jahre bis

30. Juni 1945 vermietete. Der jährliche Mietzins sollte

für die ersten drei Jahre je 150,000 Fr. betragen und nach-

her alle drei Jahre um 12,000 Fr. ansteigen bir zur Höhe

von 198,000 Fr. vom 1. Juli 1942 bis 30. Juni 1945. Die

Kosten für Gas, Strom, Kaltwasser, Ventilation und

Zentralheizung sollten nicht inbegriffen sein.

Obligationenrecht. N0 66.

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Da die Vollendung des Baues sich verzögert hatte, konnte

der Kläger den beabsichtigten Wirtschaftsbetrieb statt

am 1. Juli 1930 erst am 1. Januar 1931 aufnehmen. In der

Folge mietete er dann noch weitere Räumlichkeiten und

Maschinen im Börsengebäude, so dass sich der gesamte

Mietzins für die ersten drei Jahre auf je 152,000 Fr. und

auf je 21,600 Fr. für Maschinen stellte.

Am 5. Juni 1931, also rund sechs Monate nach Antritt

der Miete, richtete der Kläger an die Beklagte das Gesuch,

sie möchte den Mietzins und die Zusatzabgaben herab-

setzen. Die Beklagte lehnte das Ansinnen ab.

B. -

Am 11. Januar 1933 hat Rogenmoser gegen die

Tiefengrund A.-G. Klage mit folgenden Rechtsbegehren

erhoben:

« 1. Sind die Mietverträge der Parteien vom 10. Mai

1929, 18. Juni 1930, 22. Januar 1931, 11. Februar 1931

und 1. April 1931 mit Wirkung ab 1. Januar 1933 gericht-

lich abzuändern, in dem Sinne, dass der vom Kläger zu

entrichtende Mietzins ab 1. Januar 1933 wie folgt festge-

setzt wird;

Bei einer Bruttojahresein·

nahme des Mieters von

beträgt der Mietzins

in % der

Fr. 100,000 bis 149,999.99

» 150,000 » 249,999.99

» 250,000 » 349,999.99

usw.1

Bruttojahres.

in Fr.

einnahme

5,6

5,7

5,8

5600- 8400

8550-14250

14500-20300

2. Eventuell: Ist der Mietzins ab 1. Januar 1933 auf

71,600 Fr., eventuell auf welchenh öhern Betrag zu redu-

zieren 1

3. Subeventuell : Ist der Kläger berechtigt, von den

sub Ziff. 1 genannten Verträgen ohne Entschädigung

zurückzutreten 1 »

O. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. -

Am 14. März 1933 hat das Handelsgericht des

Kantons Zürich die Klage abgewiesen.

374

Obligationenrecht. N° 56.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen.

F.- ...

A U8 den Erwägungen:

1. -

.,. (Berufung auf Grundlagenirrtnm abgelehnt).

2. -

Nach dem Mietrecht, OR Art. 254 und 255, sind

eine Herabsetzung des Mietzinses oder ein Rücktritt vom

Vertrag nur möglich, wenn die Mietsache in einem Zustand

übergeben wurde, der den vertragsgemässen Gebrauch

ausschliesst oder in erheblicher Weise schmälert oder wenn

die Mietsache während der Mietzeit in einen solchen

Zustand geraten ist. Diese Voraussetzungen sind hier

auch nach der Darstellung des Klägers nicht erfüllt. Des-

gleichen ist Art. 269 ORnicht anwendbar, da das Eventual-

begehren des Klägers auf entschädigungslosen Rücktritt

geht. Der Kläger hat Ersatz im Sinne des Art. 269,.~b~. 1

und 2 nicht nur nicht angeboten, sondern ausdrucklich

bemerkt, dass er erst nachträglich noch eine Klage gestützt

auf Art. 269 OR bei den Zürcher Gerichten eingereicht

habe, aber nur als eventuelle Klage, für den Fall, dass die

vorliegende rechtskräftig abgewi~sen werde.

So bleibt als einzig mögliches Klagefundament die vom

Kläger aufgestellte Behauptung, dass die im Streite

liegenden Mietverträge unter der stillschweige~den clausula

rebus sic stantibus abgeschlössen worden seIen und dass

die in dieser Klausel enthaltene Resolutivbedingung nach

der ihr in der Gerichtspraxis und Doktrin gegebenen

Interpretation hier erfüllt sei.

Wenn nun schon das positive schweizerische Recbt

gleich den andern modernen Gesetzgebungen die in der

gemeinrechtlichen Lehre vertretene sogenannte clau.sula

rebus sic stantibus als allgemeine Schranke des WeIter-

bestehens vertraglicher Verpflicbtungen nicht kennt, hat

das Bundesgericht doch in der Tat erkannt, dass der

Schuldner zu befreien sei, wenn aussergewöhnliche, billi-

Obligationenrecht. N0 56.

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gerweise nicht vorauszusehende

Um~tände zur Folge

haben, die Leistungspflicht für den Schuldner derart

onerös zu gestalten, dass das Beharren dabei seinem

ökonomischen Ruin gleich kommen würde (BGE 45 11

S. 397, 47 11 S. 457, 48 11 S. 246). Allein hier stellt sich

zunächst die Frage, ob überhaupt die Rechtsfolge auch in

einer richterlichen Anpassung des Vertrages bestehen

könne, oder nur in der gänzlichen Befreiung vom Vertrag,

m. a. W., ob nicht das vom Kläger prinzipiell gestellte

Begehren um Herabsetzung des Mietpreises zum vorn-

herein abzuweisen sei, weil der Richter bei Anwendung

der clausula nur auf Aufhebung des Vertrages erkennen

könne... Das deutsche Reichsgericht hat es für zulässig

erklärt, einem Kontrahenten, der seine Leistung schon

erbracht hatte, mit Rücksicht auf einen gestiegenen

Rohstoffpreis eine Erhöhung des vertraglichen Entgeltes

zu bewilligen und damit den Vertrag den veränderten

Verhältnissen anzupassen (RGZ 100 S. 130).

Diese

Rechtsprechung ist in der Literatur freilich teilweise als

ein « Hineinpfuschen)) des Richters in fest abgeschlossene

Verträge kritisiert worden (REICHEL Vertragsruck tritt

wegen veränderter Umstande S. 26). Für das schwei-

zerische Recht bestehen aber keine entscheidenden

Bedenken dagegen, die richterliche Vertragsänderung

an Stelle der Aufhebung zu gestatten. Es mag vorerst

darauf hingewiesen werden, dass man, auch wenn man

nur die Aufhebung des Vertrages, nicht die Anderung

zulassen will, nicht darum herumkommt, eventuell die

Aufhebung nur für die Zukunft, nicht auch für die Ver-

gangenheit auszusprechen (so REICHEL a.a.O. S. 26).

In einer derartigen Vertragsauflösung bloss für die Zu-

kunft liegt aber genau genommen ebenfalls eine ricbter-

liche Anpassung des Vertrages. So dann fällt ins Gewicht,

dass das Gesetz selbst (OR Art. 373 Abs. 2) beim Werk-

vertrag vorsieht, der Richter könne eine Anderung der

vertraglichen Leistungspflicht vornehmen.

Die gegen

Art. 373 Abs. 2 OR gerichtete Kritik (REICHEL a.a.O. S. 26

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Obligationenrecht. N° 56.

N. 27) ist, weil gesetzgebungspolitischer Natnr, hier ohne

Bedeutung. Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes hat

in zwei Urteilen eine Vertragsänderung eintreten lassen

(BGE 47 II S. 318, 48 II S. 252); in dem zuerst genannten

Fall hat sie Art. 373 Abs. 2 in analoger Weise auf einen

andern als einen Werkvertrag angewendet und in den

Erwägungen ausgeführt, dass Art. 373 Abs. 2 ein allge-

meines Prinzip verkörpere (vgl. auch VON TUHR OR II

S. 566). Aber auch wenn man es (mit H. WEBER, Das

richterliche Änderungsrecht bei Dauerverträgen, Zürcher

Diss. 1924 S. 78) ablehnen wollte, bei Anwendung der

clausula einfach die in Art. 373 Abs. 2 OR vorgesehene

Rechtsfolge unter analoger Anwendung herüberzunehmen,

könnte dem Einwand nicht beigepflichtet werden, dass

der Richter sich bei der Anpassung des Vertrages an die

Stelle der Parteien setze und dnrch konstitutives Urteil

schaffe, was von Rechts wegen der P:rivatautonomie

vorbehalten wäre, einen Vertrag mit neuem Inhalt. Die

Anpassung ist eben so vorzunehmen, wie die Vertrags-

teile selbst sie getroffen haben würden, wenn sie den

ein~etretenen Verlauf der Dinge in Betracht gezogen

haben würden (BGE 47 II S. 318). Ist übrigens anzu-

nehmen, dass der Gegner desjenigen, der sich auf die

clausula beruft, eine Vertragsauflösung der verlangten

Änderung vorziehen würde, so wird der Richter -

prozes-

suale Hindernisse vorbehalten -

in der Regel auf Auf-

lösung und nicht auf Anpassung erkennen, d. h. er wird

auf den Grundgedanken zurückkommen, der in Art. 20

Abs. 2 OR enthalten ist... Allerdings bewegt sich der

Richter mit seiner Entscheidung, was den tatsächlichen

Parteiwillen betrifft, auf dem Boden blosser Vermu-

tungen. Hiegegen bestehen aber nicht nur deshalb keine

Bedenken, weil die Vertragsänderung unter Umständen

zweckmässig, die Vertragsauflösung unzweckmässig und

jene daher dnrch Treu und Glauben geboten ist (H. WEBER

a.a.O. S. 71 ff., bes. S.78), sondern auch deshalb, weil

nicht nnr der Richter gelegentlich genötigt ist, sich an die

Obligationenrecht. N° 56.

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Stelle der Parteien zu setzen und unvollständige oder

unvollständig gewordene Verträge zu ergänzen, sondern

auch der Gesetzgeber: Auch die Bestimmungen des von

diesem erlassenen sogenannten ergänzenden Vertrags-

rechtes wollen eine Regelung treffen, die eigentlich den

Kontrahenten selbst obgelegen hätte (vgl. darüber W.

BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft

S. 39 ff.).

3. -

Auf die Frage, ob ein Vertragsauflösungs- oder

änderungsrecht im schweizerischen Recht überhaupt Gel-

tung beanspruchen könne, braucht in casu nicht mehr

znrückgenommen zu werden, sondern die folgenden

Erörterungen können sich auf die Voraussetzungen eines

solchen Rechtes beschränken.

Der Anwendung der

clausula rebus sic stantibus liegt die Erwägung zu Grunde,

dass auch der Grundsatz der Vertragstreue im höhern

Prinzip von Treu und Glauben seine Schranke finden

muss.

Einen Anhaltspunkt bietet übrigens auch OR

Art. 24 Ziff. 4: Wenn ein Vertrag bei Irrtum über seine

notwendige Grundlage angefochten werden kann, so muss

es eine Abhilfe auch dann geben, wenn diese Grundlage

sich später in unerträglichem Masse verschiebt (VON Tvlm

OR II S. 565).

Das Bundesgericht hat nun bei Anwendung der clausula

wiederholt darauf abgestellt, ob die Leistungspflicht für

den Schuldner derart onerös geworden sei, dass das Be-

harren darauf seinem ökonomischen Ruin gleichkommen

würde und es hat je nachdem erklärt, dass ihm die Fort-

setzung des Vertrages zugemutet werden könne oder

nicht (BGE 45 II S. 398, 50 II S. 264). Dagegen ist der

Vorwurf erhoben worden, dass man mit diesem Kriterium

nnr auf die Erschwerung der Leistung für den Schuldner,

nicht auch auf die Entwertung der Gegenleistung Gewicht

lege und so die schuldige Rücksichtnahme auf den Ver-

tragsgegner versäume (REICHEL a.a.O. S. 15 ff.). In der

Tat lässt sich, wie das Handelsgericht mit Recht ausge-

führt hat, das Kriterium bei erneuter P:rüfung nicht

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Obligationenrecht. N° 56.

uneingeschränkt halten. Wenn Treu und Glauben das

Richtmass für die Anwendung der Klausel bilden, kann

nicht allein darauf abgestellt werden, wie sich die Verän-

derung der Verhältnisse auf die Leistungspflicht des

Schuldners auswirkt; zu prüfen ist vielmehr, wie sich

das ganze Schuldverhältnis unter dem Einfluss der ein-

getretenen Veränderung nunmehr gestaltet. Das Merkmal

des drohenden Ruins des Schuldners beim Beharren auf

der Leistungspflicht würde übrigens im letzten Grunde

bedeuten, dass es auf seine subjektive Leistungsfähigkeit

ankommen solle, also auf einen Umstand, der nach Art. 119

OR gerade ohne Belang sein soll; das Obligationenrecht

steht auf dem Boden, dass blosses subjektives Unver-

mögen des Schuldners keinen Erlöschungsgrund einer

Forderung bilden soll.

Die Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegen-

leistung infolge der eingetretenen Veränderung der Um-

stände muss dann als Auflösungs- oder Änderungsgrund

gelten, wenn sie gross, auffällig, übermässig ist (WEBER

a.a.O. S.47). Nicht jede Verschiebung genügt also. Es

muss sich um ein offenbares Missverhältnis handeln. Da

auch Art. 21 OR diesen Begriff verwendet, können dort

Anhaltspunkte gefunden werden.

Massgebend für die

Frage des Missverhältnisses ist der objektive Wert der

Leistungen, wie sie sich aus der allgemeinen Schätzung zu

der Zeit ergeben, da über die Klausel entschieden wird

(VON TUHR OR I S. 281, BECKER, N. 1 ff. zu Art. 21 OR).

Es ist Sache des Richters, im einzelnen Fall festzustellen,

ob ein Missverhältnis als offenbar und übermässig bezeich-

net werden kann.

Auch das offenbare Missverhältnis reicht aber nicht

aus: um einen Vertrag aufzuheben oder zu ändern, sonst

würde man wiederum zu wenig berücksichtigen, ob auch

dem Gegner des Schuldners die Aufhebung oder Än-

derung zumutbar sei.

Vielmehr muss in subjektiver

Beziehung hinzukommen, dass das Beharren auf dem

Vertrag durch den Vertragsgegner geradezu eine Ausbeu-

Obli;,'ltt;onenreeht.. No 56.

379

tung der Zwangslage des Schuldners darstellt, m.a.W.

dass sein Verha1ten ein wucherisches und ausbeuterisches

ist (vgl. darüber REWHEL, a.a.O. S. 19 ff.). Die entschei-

dende Frage im vorliegenden Prozess ist somit von der

Vorinstanz mit Recht dahin gestellt worden, ob das

Beharren der Beklagten auf dem Vertrag, so wie er abge-

schlossen worden ist, als eine wucherische Ausbeutung

eines durch die Veränderung der Verhältnisse eingetre-

tenen offenbaren Missverhältnisses von Leistung und

Gegenleistung zu bezeichnen ist.

Es ist freilich richtig, dass beim Abschluss eines Ver-

trages eine ausbeuterische Absicht des Vertragsgegners

des Übervorteilten und ein offenbares Missverhältnis

von Leistung und Gegenleistung nicht genügen, damit der

Vertrag für den Benachteiligten unverbindlich erklärt

werden kann, sondern es müssen die Notlage, die Uner-

fahrenheit oder der Leichtsinn des Übervorteilten ausge-

beutet worden sein (OR Art. 21). Unerfahrenheit und

Leichtsinn fallen bei unverschuldeter nachträglicher Ver-

änderung der Verhältnisse naturgemäss nicht in Betracht,

und es stellt sich nun die Frage, ob nicht ein Widerspruch

entsteht, wenn die Auflösung des Vertrages bei nach-

träglicher Veränderung der Verhältnisse und Ausbeutung

eines offenbaren Missverhältnisses an leichtere Voraus-

setzungen geknüpft wird, als das Gesetz sie in Art. 21

für die Ungültigkeit eines Vertrages wegen Übervorteilung

beim Abschluss desselben vorsieht. Diese Frage ist jedoch

zu verneinen. Der Gesetzgeber darf von einem Vertrag-

schliessenden voraussetzen, dass er das entstehende Ver-

hältnis von Leistung und Gegenleistung kenne und auf

sich nehmen wolle, und es ist daher verständlich, dass er

ihm nur hilft, wenn er beim Abschluss eine besondere

Schwäche besass und diese durch den Gegner ausgenützt

wurde (Not, Unerfahrenheit, Leichtsinn). Das nachträg-

liche Missverhältnis dagegen entsteht ohne Zutun des

benachteiligten Kontrahenten durch eine unverschuldete

Veränderung der Verhältnisse -

sonst ist es unbehelflich

3S0

Obligationenrecht. No 56.

-

und es kann daher sehr wohl auf ein subjektives Er-

fordernis verzichtet werden, soweit vom Übervorteilten

die Rede ist. Im Übrigen darf daran erinnert werden,

dass auf seiner Seite bei einer solchen nachträglichen

erheblichen Störung stets auch eine Notlage vorhanden ist

und dass der tiefere Grund der Auflösung oder Änderung

des Vertrages eben darin liegt, dass der Gegner diese

Notlage ausbeutet.

4.- ...

Die Vorinstanz hat es daher mit Fug als voreilig bezeich-

net' dass der Kläger offenbar als selbstverständlich voraus-

setzt, die Wirtschaft,skrisis habe auch sein Unternehmen

ergriffen und sein Einnahmenausfall in den Geschäftsjahren

1931 und 1932 sei ausschliesslich oder doch in wesent-

lichem Masse darauf zurückzuführen. Der Mietvertrag

der Parteien wurde für nicht welliger als 15 Jahre fest

abgeschlossen. Schon in dieser bestimmten und langen

Dauer lag, jedenfalls auf Seiten des Klägers, ein spekula-

tives Element mitenthalten. Aber auch Art und Umfang

der Mietobjekte liessen das Vertragsrisiko von Anfang an

als erheblich erscheinen. Bei solchen Verträgen darf es

mit der Auflösung oder Änderung nicht leicht genommen

werden. Für eine längere Dauer hat jeder Kontrahent

mit Konjunkturschwankungen sogar in grösserem Mass

zu rechnen (vgl. auch das Zürcher Urteil in Z. R. 21 S. 121).

Er darf nicht einfach voraussetzen, dass die Wirtschafts-

lage dieselbe bleiben werde, Wie zur Zeit des Abschlusses.

Das bedeutet durchaus nicht, dass damit die clausula

rebus sie stantibus auf Mietverträge überhaupt unanwend-

bar erklärt werde. Aber der tatsächlichen Voraussicht

der künftigen Veränderung der Umstände ist das Voraus-

sehenmüssen bei solchen leicht spekulativen Verträgen

gleichzuachten, sonst liefe die Anwendung der Klausel

auf eine Prämierung des Leichtsinnes zum Nachteil des

Vertragsgegners hinaus (vgl. REICHEL a.a.O. S. 23). Dazu

kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger es war, der

die Beklagte wiederholt und beharrlich drängte, den Ver-

Obligationenrecht. No 5';.

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trag mit ihm abzuschliessen, indem el· ihr verschiedene

Vorteile ausmalte. Namentlich hatte er ihr am 9. Dezember

1929 unter Hinweis auf sein Jahreseinkommen aus der

weitem von ihm geführten Wirtschaft zum «Paradies»

von durchschnittlich 80,000 Fr. bis 90,000 Fr. geschrieben:

« Dieser finanzielle Rückhalt darf auch für Sie erfreulich

wirken », woraus die Vorinstanz mit Recht geschlossen hat,

dass er auch mit schlechten Jahren rechnete und der

Beklagten habe zu verstehen geben wollen, er sei in der

Lage, allIallige Verluste des Borsebetriebes aus andern

Einkünften zu decken. Er kann daher heute nicht be-

haupten, dass die Beklagte ein Missverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung ausbeute, wenn sie verlangt,

dass er mit jenem «finanziellen Rückhalt» Ernst mache.

Schliesslich ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der

Kläger Nachträge zum ursprünglichen Mietvertrag abge-

schlossen und weitere Räume in einem Zeitpunkt gemietet

hat, als er über das sinkende Wirtschaftsbarometer schon

einigermassen unterrichtet sein musste und als sich auch

seine Einnahmen darnach verhielten. Die Vorinstanz hat

sodann festgestellt, der Kläger habe nicht einmal behaup-

tet, der objektive Mietwert der gemieteten Wirtschafts-

räumlichkeiten sei seit Vertragsschluss gesunken, und für

ähnliche Lokale auf dem Platze Zürich werde heute

wesentlich weniger an Mietzins entrichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. März 1933

wird bestätigt.