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59_II_155

BGE 59 II 155

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Français CH
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l5-1

Obligationenreeht. :\0 25.

fOrIlmlees par Me Dicker a l'adresse de l'agent d'affaires

FeIler avaient ete dementies d'avance, un instant aupa-

ravant, par le representant du :Ministere public. Le cor-

respondant du « Travail», present a l'audience, ne pouvait

des lors admettre, purement et simplement, que ces accu-

sations etaient conformes a la verite. En les reprodmsant,

sans faire la moindre allusion aux declarations du subs-

titut du Procureur general, ce correspondant a donc

rapporte des propos diffamatoires qu'il savait etre pour

le moins tendancieux. Ainsi il a manque de toute objec-

tivite, et cette attitude ne peut s'expliquer que par l'in-

tention de porter prejudice a FeIler et, par lui, au corps

professionnel. des agents d'affaires dans son ensemble.

Cette intention s'est affirmee quand, a la reclamation du

lese, Sieur Leon Nicole, redacteur en chef du « Travail»,

a oppose une fin de rion-recevoir qui indiquait la volonw

bien arretee de ne pas faire entendre aux lecteurs de ce

journal un autre « son de cloche», et de les laisser sciem-

ment sous l'impression des accusations sans fondement

rapportees dans le numero du 21 aout 1930.

En "d'autres termes -

loin d'etre imputable a une

negligence ou imprudence minimes, comme la Cour

genevoise parait tout au plus .l'admettre, l'acte illicite a

eM commis volontairement. Conformement a l'art. 41 CO,

la demande de FeIler est donc justifiee dans son principe

sans qu'il y ait lieu d'examiner si -

et dans quelle mesure

-

les chroniqueurs judiciaires attaches a la redaction

des quotidiens sont en faute, lorsque, cl seuZes tins de

1'enseigneT leurs lecteuTs, ils reproduisent, sans les contröler,

des affirmations plus ou moins suspectes formulees a la

barre.

3. -

Le Tribunal de premiere instance a evalue le

dommage subi par FeIler a 100 fr. Si l'on tient compte

de la grande publicite donnee aux accusations injustifiees

portees contre le demandeur et au prix que tout homme

de loi attache a sa reputation professionnelle, cette somme

parait trop minime, et il est justifie de l'augmenter a

Obligationenrecht. No 26.

155

500 fr., sans qu'il y ait lieu de distinguer entre les dom-

mages-interets proprement dits et la reparation morale.

:Mais il n'est pas possible d'aller au dela, a defaut de tout

indice d'un prejudice plus considerable.

Quant a la publication du present arret (dispositif),

elle est pleinement justifiee. Il suffira cependant qu'elle

soit faite dans « Le Travail).

4. -

L'acte illicite a ew commis, en premiere ligne,

par le correspondant judiciaire du « Travail ». Or celui-ci

est inconnu et, d'ailleurs, il n'a pas ete. assigne par le

demandeur. Mais le redacteur en chef est aussi respon-

sable en l'espece, et cela non pas seulement en vertu de

l'art. 55 CO, ou peut-etre a raison de la responsabiliM

generale incombant a l'editeur d'un journal, mais parce

qu'il a lm-meme participe a cet acte, et que l'intention

de nuire a FeIler etait sa propre intention, ainsi que cela

a eM demontre sous chiffre 2 ci-dessus ...

Par ces moti/s, le Tribunal /erUral prononce:

Le recours est admis. L'arret attaque est reforme et

les conclusions de la demande sont partiellement admises

en ce sens que:

a) « Le Travail», soit, pour lui, son redacteur en chef,

:M. Leon Nicole, estcondamne a payer au demandeur,

avec inwrets legaux des le 13 novembre 1930, la somme

de 500 fr. a titre de dommages-inMrHs.

b} Le present arret sera publie dans le journal « Le

Travail», aux frais de la partie defenderesse ...

26. 'Orteil der I. Zivilabteilung vom 7. Mä.rz 1933

i. S. Migros A.-G. gegen 'rextil-Migros-Gesellschaft.

Grundsätze für die Beurteilung der hinreichenden 1; n t e I' -

S ehe i d bar k e i t zweier Firmen gemäss Art. 873 OR

(Erw. 1-4). -

Natürliche Geschäftsbezeichnungen sind in der

Regel sprachliches Gemeingut, können aber u. r. zufoJge

geschickter Reklame zum individuellen Sehlagwort für einen

bestimmten Geschäftsbetrieb werden (M i g I' 0 s) (Erw. 2).

AB 59 II -

U33

11

156

Obligationenrecbt. No 26.

A. -

Die klägerische Aktiengesellschaft wurde im

Jahre 1925 gegründet und (am 15. August 1925) unter

der Firma « Migros A.-G.» mit Sitz in Zürich in das Han-

delsregister eingetragen. Ihr Zweck ist laut dem Ein-

trage: « Handel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegen-

ständen und Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen. II

Am 4. November 1931 hinterlegte die Klägerin das

Wortzeichen « MigrOS» auch als Marke beim eidgenössi-

schen Amte für geistiges Eigentum für

« Sämtliche

Nahrungs- und Genussmittel, sowie Wasch- und Putz-

mittel, und Gebrauchsgegenstände)l. Der Eintrag erfolgte

am 3. Dezember 1931 unter No. 76243. Die Klägerin

verkauft ihre Produkte in eigenen Läden und insbesond~re

an ihren Autos, die bestimmte Routen nach einem fest-

gelegten Fahrplan innehalten. Eine weitere Besonderheit

ihres Verkaufssystems besteht darin, dass sie nur gegen

bar verkauft und dass s~e ihre Lebens-, Wasch- und

Putzmittel nicht in den bisher üblichen runden Mengen

nach Gewicht oder Rauminhalt vertreibt, sondern ver-

packt in Mengen, die runden Preisbeträgen entsprechen.

Die Klägerin hat sich zufolge ihrer intensiven und origi-

nellen Reklame, wie auch durch die Zweckmässigkeit

ihrer Vertriebsorganisation, die Qualität und die verhält-

nismässig niedrigen Preise ihrer Waren eine grosse Volks-

tümlichkeit erworben und einen ausgedehnten Kunden-

kreis geschaffen.

Die beklagte Genossenschaft wurde im März 1932 unter

der Firma « Textil-Migros-Gesellschaft» mit Sitz in Bern

gegründet und am 31. März 1932 in das Handelsregister

eingetragen. Ihr Zweck besteht laut dem Eintrag im

« Verkauf von Textilwaren aller Art zu Migrospreisen ».

B. -

Die Klägerin erblickt im Gebrauch des Wortes

« Migros» durch die Beklagte eine Verletzung ihres Fir-

men-, Marken-

und Namenrechtes sowie unlauteren

Wettbewerb.

Sie reichte deshalb beim Handelsgericht

des Kantons Bern Klage gegen die Beklagte ein mit den

Rechtsbegehren : « 1. Das Gericht möge erkennen, dass

Obligationenrecbt. No 26.

157

die beklagte Firma nicht berechtigt sei, sich in ihrer Firma,

in ihren Reklamen, Publikationen, auf ihren Geschäfts-

papieren und auf ihren Verpackungen des Firmenbestand-

teiles und der Bezeichnung « MigrOS» zu bedienen und

diese Bezeichnung in Verkehr zu bringen. 2. Das Gericht

möge infolgedessen die Löschung dieses Firmenbestand-

teiles aus der im Handelsregister des Amtsbezirkes Bern

am 31. März 1932 vorgenommenen Firmen -Eintragung

der Beklagten anordnen. 3. Das Gericht möge der Be-

klagten und ihren Organen die Weiterführung des erwähn-

ten Firmenbestandteils und der erwähnten Bezeichnung

(i Migros» unter Androhung der in Art. 403 ZPO vor-

gesehenen Strafen: Busse von 5000 Fr., Gefängnis bis zu

60 Tagen oder ·Korrektionshaus bis zu einem Jahre,

ausdrücklich untersagen, sowohl in der Firmenbezeichnung,

Geschäftspapieren und auf ihren Verpackungen. 4. Die

Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der

Beklagten zu veröffentlichen und zwar im « Schweizerischen

Handelsamtsblatt », im « Bund)l und in der « Neuen

Zürcher Zeitung». 5. Alle Begehren unter Kostenfolge. »

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

O. -

Mit Urteil vom 13. Oktober 1932 hat das Handels-

gericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die

rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten der Klägerin

auferlegt.

D. -

Hiegegen hat die Klägerin am 13. November 1932

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem sie

erneut um Schutz ihrer Klagebegehren ersuchte.

Die Beklagte hat die Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 873 OR können Aktiengesellschaften

und Genossenschaften ihre Firma frei wählen, nur muss

diese sich von jeder schon eingetragenen Firma deutlich

unterscheiden und darf keinen Namen einer bestimmten

lebenden Person enthalten. Da sodann der durch Art.876

158

Obligationenreeht. Xo 26.

Abs. 1 OR aufgestellte Grundsatz der Ausschliesslichkeit

der Firma ohne örtliche Beschränkung gilt, soweit nicht

der firmenmässige Gebrauch des bürgerlichen Namens in

Betracht kommt und die Spezialbestimmung des Art. 868

OR anzuwenden ist, hatte die beklagtische Genossenschaft

bei der Wahl ihrer Firma und Prüfung der hinreichenden

Unterscheidbarkeit auf sämtliche in der Schweiz einge-

tragenen Firmen und somit auch auf die in Zürich domi-

zilierte Klägerin Rücksicht zu nehmen (vgl. BGE 24 II

S. 896; 36 II S. 38; 43 II S. 43; SIEGMUND, Kommentar

zu Art. 873 Note 4 S. 526; A. MÜLLER, Die Lehre von der

Geschäftsfirma S. 17; R. GSELL, Das schweizerische Fir-

menrecht und seine Revision, Zürcher Dissertation 1919

S. 66 ff.). Deutlich unterscheidbar voneinander sind zwei

Firmen dann, wenn der Unterschied bei Anwendung der

im Verkehr üblichen· Sorgfalt und nach den besonderen

Verhältnissen des Einzelfalles erkennbar ist. Für diese

Prüfung ist auf die Bevölkerungskreise abzustellen, die

mit den betreffenden Unternehmen regelmässig in Verkehr

treten, und zwar sind hiebei die zu vergleichenden Firmen

zunächst als Ganzes ins Auge zu fassen, so dass eine

genügende Unterscheidung unter Umständen auch dann

möglich ist, wenn einzelne Bestandteile zwar übereinstim-

men, der Gesamteindruck aber verschieden ist; doch ist

das entscheidende Gewicht auf diejenigen Teile der Firma

zu legen, die von den beteiligten Verkehrskreisen als

charakteristisch empfunden'werden (vgl. BGE 17 S. 649 ff.;

21 S. 229; 36 II S. 70; 37 II S. 539; 38 II S. 644; 40 II

S. 124; 43 II S. 45 ff.; 53 II S. 34; die ungedruckten

Entscheide vom 3. Mai 1932 in Sachen Sanitasverlag A.-G.

c. Sanitas A.-G. und vom 1. November 1932 in Sachen

Epa Einheitspreis-Aktiengesellschaft c. Sepa A.-G.).

2. -

Die Klägerin ist nun der Auffassung, das charak-

teristische Kennzeichen in den bei den hier streitigen

Firmen sei das Wort « Migros »; dessen Verwendung durch

die Beklagte bewirke, dass das Publikum die beiden Firmen

miteinander verwechsle oder doch zum mindesten in

ObJigationenrecht. No 26.

159

Beziehung bringe; die Klägerin habe daher einen Anspruch,

dass der Beklagten die Führung dieser Firma verboten

respektive dass diese im Handelsregister gelöscht werde.

Dem hält die Beklagte in erster Linie entgegen, der Aus-

druck

((Migros» stelle eine jedem Kaufmann längst

bekannte Geschäftsbezeichnung dar; es stehe daher der

Klägerin kein ausschliessliches Individualrecht daran zu,

vielmehr dürfe diese von jedermann verwendet werden.

Es ist richtig, dass, wie das Bundesgericht schon mehr-

fach entschieden hat, natürliche Geschäftsbezeichnungen

als sprachliches Gemeingut, nach Analogie der Freizeichen

im . Markenrecht, grundsätzlich allen Inhabern von Ge-

schäften der fraglichen Art zustehen. Es kann daher das

dem Firmenberechtigten in Art. 876 OR verliehene Recht

auf den « ausschliesslichen» Firmengebrauch mit Bezug

auf solche Bezeichnungen als Firmenbestandteile nur die

Befugnis verleihen zu verlangen, dass dieselbe Bezeich-

nung in einer später eingetragenen Firma eines gleich-

artigen Geschäftes in anderem Zusammenhange, insbe-

sondere mit einem unterscheidenden Zusatze verwendet

werde, um dadurch Verwechslungen der beiden Betriebe

möglichst zu vermeiden (vgl. statt vieler BGE 37 II S. 538

und die daselbst angeführten frühem Entscheide; 54 II

S. 128 Erw.3 c). Nun kann aber nicht anerkannt werden,

dass das Wort

« Migros» ein sprachliches Gemeingut

darstelle. Zwar handelt es sich hiebei in der Tat nicht

um eine reine Phantasiebezeichnung. Unter « l\figros »,

einer Abkürzung des französischen Wortes « demi gros I),

wird in der Handelssprache eine bestimmte Art des

Handels verstanden, ein Handel, der in Bezug auf die

Grösse der im Einzelfalle umgesetzten Warenmenge zwi-

schen Gross-

bezw. Engroshandel und Klein-

bezw.

Detailhandel liegt (vgl. auch Art. 13 Ziff. 1 lit. a HRegV).

Einen derartigen Handel betreibt jedoch die Klägerin

nicht, sie verkauft ihre Waren im Detail. Wenn sie den-

noch für ihre Firma das Wort « l\figros) gewählt hat, so

wollte sie damit zum Ausdruck bringen, dass sie ein

160

Obligationonrecht. Xo 26.

Geschäft sei, da-s zufolge besonderer Rationalisierung des

Betriebes, insbesondere durch Vermeidung zu hoher Pro-

duktions- und Zwischengewinne, die Waren auch im

Detail zu Preisen, wie sie im l\Hgroshandel verlangt

werden (welche im allgemeinen niedriger als die Detail-

preise sind), abzugeben vermöge. Angesicht dieser vom

gewöhnlichen Sprachgebrauch abweichenden, nur im über-

tragenen Sinne zu verstehenden Bedeutung des Ausdruckes

« l\Iigros l) kann daher hiebei von einer natürlichen Ge-

schäftsbezeichnung (wenn darunter überhaupt auch die

Angabe bestimmter Handelsbetriebsarten zu verstehen

ist) wohl nicht die Rede sein. (Nur so ist auch zu verstehen,

dass das Handelsregisteramt seinerzeit den Eintrag der

klägerischen Firma nicht wegen Wahrheitswidrigkeit ver-

weigert hat.)

Das braucht indessen nicht näher untersucht zu werden.

Das Bundesgericht hat schon mehrfach den auch im

deutschen Warenzeichenrecht anerkannten Grundsatz aus-

gesprochen, dass aus einer Sachbezeichnung bestehende

Wortmarken sich im Verkehr durch dauernden und

umfangreichen Gebrauch oder weitverbreitete und ge-

schickte Reklame unter Umständen als Kennzeichen von

Waren eines bestimmten Produzenten oder Händlers

durchsetzen und damit Schutzfähigkeit erlangen können

(vgl. BGE 55 I S. 273; 59 Ir S. 82; PINZGER und HEINE-

MANN, Kommentar zum deutschen Warenzeichengesetz

S. 81, 244 und Zitate). Das hat in analoger Weise auch

für das Firmenrecht zu gelten. Wenn der Inhaber einer

aus einer natürlichen Geschäftsbezeichnung bestehenden

Firma es verstanden hat, sein Geschäft unter dieser

Bezeichnung in den in Frage kommenden Verkehrskreisen

derart allgemein bekannt zu machen, dass jedermann sie

mit seinem Geschäfte identifiziert, dann muss diese,

unbekümmert um ihre ursprüngliche Gemeingültigkeit, als

für den betreffenden Inhaber charakteristisches Kenn-

zeichen gewertet und gewürdigt werden. Ein solcher Fall

liegt aber hier gerade vor. Die Vorinstanz hat festgestellt,

Obligationenrecht. K9 26.

161

und es ist auch dem Bundesgericht bekannt, dass unter

dem Worte ({ Migros ll, wenn es als Eigenwort gebraucht

wird, in der breiten Masse des Volkes -

und aus dieser

rekrutieren sich die Kunden beider Parteien -

allgemein

das Geschäft der Klägerin verstanden wird. Die Klägerin

hat durch intensive und geschickte Reklame sowie auch

durch die Originalität und Volkstümlichkeit ihrer Ge-

schäftsprinzipien zu bewirken vermocht, dass das Wort

« Migros II innert relativ kurzer Zeit zum Schlagwort für

ihren Geschäftsbetrieb wurde.

3. -

Bei dieser Sachlage geht es aber nicht an, dass

andere Handelsgesellschaften den Ausdruck « Migros»

ebenfalls als kennzeichnenden Bestandteil in ihren Firmen

verwenden, und zwar auch dann nicht, wenn dies in

Verbindung mit andern Bezeichnungen geschieht; denn

angesichts der schlagwort-ähnlichen Bedeutung, die dem

Worte « Migros » als Name für den klägerischen Geschäfts-

betrieb zukommt, wird auch eine blosse Kombination mit

diesem Worte immer zum mindesten den Eindruck erwek-

ken, dass diese Firmen zu derjenigen der Klägerin in

Beziehung stehen.

Schon das braucht sich aber ein

Firmainhaber nicht gefallen zu lassen (vgl. auch den

ungedruckten Entscheid des Bundesgerichtes vom 18. Okto-

ber 1932 in Sachen Migros A.-G. gegen Oel- und Fettwerke

Sais und Zitat; BGE 53 II S. 34 f.), und zwar selbst dann

nicht, wenn es sich hiebei um Geschäftsbetriebe anderer

Branchen handelt; denn das Firmenrecht gewährt als

eine Abart des Namenrechtes dem Inhaber der ältern

Firma einen Schutz schlechthin und nicht nur in Bezug

auf ein bestimmtes Gewerbe. Der Firmainhaber soll nicht

nur wegen der Gefahr der Schmälerung seines Kunden-

kreises vor Verwechslungen gesichert sein, sondern auch

wegen seiner Geheimsphäre, wegen seines geschäftlichen

und privaten Rufes, wegen der mit Verwechslungen ver-

bundenen Umtriebe etc. (vgl. BGE 38 II S. 645; 54 II

S. 127 Erw. 3 a; die ungedruckten Entscheide vom 3. Mai

1932 in Sachen Sanitasverlag A.-G. gegen Sanitas A.-G.

162

Obligation('Ill'{>(-ht. Ne 26.

und vom 1. November 1932 in Sachen Epa Einheitspreis-

Aktiengesellschaft gegen Sepa A.-G.; ÜLSHAUSEN, Das

Verhältnis des Namenrechtes zum Firmenrecht S. 106 ff.).

Es kommt daher dem Umstande, dass die Beklagte

den Textilhandel betreibt, d. h. in einer andern Branche

als die Klägerin tätig ist und dass sie in ihrer Firma das

Wort « Migros » in Verbindung mit ce Textil» verwendet,

keine Bedeutung zu. \Venn auch demzufolge direkt eine

Verwechslung der beiden Firmen normalerweise nicht

vorkommen wird (die Klägerin war freilich in der Lage,

einige bezügliche Fälle nachzuweisen), so besteht doch

jedenfalls die Gefahr, dass das Publikum einen Zu-

sammenhang zwischen den bei den Firmen vermuten

wird. Insbesondere liegt es nahe, dass die Beklagte für

eine Gründung der Klägerin gehalten werde; denn es ist

heute allgemein bekannt, dass oft Gesellschaften, die sich

einen neuen Produktions- oder Handelszweig angliedern

wollen, dies nicht in eigener Person tun, sondern dafür

eine Tochtergesellschaft ins Leben rufen, bei der sie sich

einen massgebenden Einfluss sichern und deren Namen in

der Regel an den der Gründerin anklingt. Schon darin

liegt aber, wie bereits ausgeführt worden ist, eine Ver-

letzung der klägerischen Rechte. Es kann der Klägerin,

die sich, zumal infolge ihrer originellen Geschäftsprinzi-

pien, einen Ruf geschaffen hat, nicht gleichgültig sein,

wenn andere Firmen, die vielleicht nicht nach diesen

Prinzipien handeln, und auf deren Betrieb sie keinerlei

Einfluss hat, zu ihr in Beziehung gebracht werden. Zudem

besteht für sie die Gefahr, dass, wenn noch eine Reihe

anderer Firmen gegründet werden, in denen ebenfalls das

Wort ce Migros » enthalten ist, dieser Ausdruck, auch wenn

es sich hiebei nicht um Konkurrenten der Klägerin han-

delt, den Charakter eines Individualzeichens der Klägerin

überhaupt verliert oder doch jedenfalls an seiner bis-

herigen Schlagkraft einbüsst (vgl. auch ALEXANDER-KATz,

Moderne Fälle unlauteren Wettbewerbes, 2. Aufl. S. 39 f.

und Zitate).

Ohligationelll'echt.. Xo 21}.

163

All diese Momente hat die Vorinstallz bei Beurteilung

der genügenden Unterscheidbarkeit der beiden streitigen

Firmen nicht beachtet. Ihr genügte es, dass angesichts

der bestehenden Branchenverschiedenheit sowie im Hin-

blick auf die Voranstellung des Wortes c(Textil » das hier

in Frage kommende Publikum bei Anwendung der üblichen

Sorgfalt den Unterschied bemerken müsse. Sie übersah,

dass eine genügende Unterscheidbarkeit schon dann fehlt,

wenn zwei Firmen derart aneinander anklingen, dass das

Bestehen rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen

unter ihnen vermutet wird. Die Vorinstanz hat allerdings

noch geltend gemacht, die Aufmerksamkeit des Publikums

sei dadurch geschärft worden, dass seit der Gründung der

Migros A.-G. Zürich viele Konkurrenzgeschäfte dieses

Unternehmens in Ankündigungen, Plakaten und derglei-

chen den Ausdruck « Migros-Preise » zu verwenden pflegen.

Auch dieses Argument ist nicht schlüssig. Sofern solche

Angaben nicht auf realen Tatsachen beruhen, sondern

lediglich gewählt wurden, um damit auf den klägerischen

Geschäftsbetrieb anzuspielen und dadurch aus deren

Volkstümlichkeit Nutzen zu ziehen, wird sich die Klägerin

auch hiegegen, sei es auf Grund des Firmenrechtes oder,

falls die Bezeichnung nicht in einer Firma verwendet wird,

wegen unlauteren Wettbewerbes zur \Vehre setzen kön-

nen. Derartige Missbräuche, die vielleicht schon mit dem

Bekanntwerden des vorliegenden Urteiles verschwinden

werden -

und um solche Missbräuche handelt es sich

zweifellos in vielen Fällen -

können daher nicht zum

Nachweis einer erhöhten Aufmerksamkeit des Publikums

bei der Prüfung einer den Ausdruck « lIigros » enthalten-

den Firma ins Feld geführt werden. Auch wenn aber aus

dem von der Vorinstanz angeführten Grunde ein ver-

schärftes Unterscheidungsvermögen der in Frage kom-

menden Bevölkerungskreise angenommen werden müsste,

so würde dies jedenfalls nicht ausschliessen, dass eine

Beziehung mit der Klägerin vermutet wird, wenn, wie

dies hier der Fall war, das "Vort « Migros » als charakte-

164

Obligstionenrecht. No 26.

ristischer Hauptbestandteil in eine Firma aufgenommen

wurde. Letzteres trifft aber in gleicher Weise zu, ob

das Wort « Migros » der Bezeichnung « Textil » unmittelbar

vorangesetzt oder angehängt wurde.

4. -

Bei dieser Sachlage ist der Beklagten, ent-

gegen der Auffassung der Vorinstanz, der Gebrauch des

Wortes « Migros » in ihrer Firma zu verbieten, und sie ist

daher zu verhalten, ihre Firma im Handelsregister löschen

zu lassen. Es braucht infolgedessen auf die weitem von

der Klägerin auf Grund von Art. 28 ZGB und Art. 48 OR

geltend gemachten Klagegründe nicht eingetreten zu

werden. Doch sei noch bemerkt, dass der Beklagten, wenn

sie wirklich Migroshandel betreiben sollte, nicht verwehrt

werden kann, auf diese Tatsache in einem entsprechenden

Zusatze zu ihrer Firma -

der jedoch nicht als charakte-

ristischer Bestandteil in Erscheinung treten darf -

hin-

zuweisen. Dies hat aber in rein deskriptiver, dem gewöhn-

lichen Sprachgebrauch entsprechender Weise zu geschehen,

unter Vermeidung jeglicher Anspielung auf den abgelei-

teten Sinn, wie er dem von der Klägerin verwendeten (als

Eigenwort gebrauchten) Ausdruck « l\IIigros) zukommt.

5. -

Die von der Klägerin in Ziffer 3 ihres Klagebegeh -

rens aufgeworfene Frage der. Folgen einer allfälligen

Widerhandlung gegen das vorerwähnte Verbot bezw. einer

Unterlassung der Löschung beurteilt sich nach dem kanto-

nalen Recht, sodass das Bundesgericht hierüber nicht zu

entscheiden vermag.

Doch braucht die Angelegenheit

deswegen nicht an die V orinstanz zurückgewiesen zu wer-

den, da die Vollzugsbehörde bezügliche Anordnungen

treffen kann.

6. -

l\IIit Klagebegehren Ziffer 4 verlangt die Klägerin

die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Beklagten

im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sowie in zwei

Tageszeitungen zu veröffentlichen.

Diese Massnahme

erscheint nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht

dargetan, dass ihr dadurch, dass die Beklagte die streitige

Firma führte, bis anhin irgendwelcher Schaden entstanden

Obligstionenrecht. N0 27.

161i

sei. Zudem wird ja die von der Beklagten vorzunehmende

Firmaänderung ohnehin im Schweizerischen Handelsamts-

blatt veröffentlicht werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise begründet erklärt; der

Beklagten wird in Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom

13. Oktober 1932 im Sinne der Motive der weitere Ge-

brauch der Firma ({ Textil-l\IIigros-Gesellschaft » verboten,

und sie wird verhalten, diese Firma im Handelsregister

löschen zu lassen; im übrigen wird die Klage, soweit

darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

27. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivUabteilung

vom 10. Mai 1933. i. S. Meli gegen 'rrefzer.

Voraussetzungen für die Zusprache eines Gen u g t u u n g s -

ans p r u c he s gemäss Art. 47 OR bei Verletzung eines

Menschen (Zusammenstoss eines Automobils mit einem Velo-

fahrer). Würdigung des Verschuldens des Verletzers und des

Verletzten.

Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung im

Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen, während die Beklagte

eine solche in vollem Umfange als unbegründet erachtet,

da sie, die Beklagte, kein schweres Verschulden treffe.

Dieses Argument ist nicht schlüssig; denn die in Art. 47

OR geregelte Genugtuungsberechtigung im Falle von

Körperverletzung besteht, entgegen der allgemeinen Vor-

schrift des Art. 49 OR, nicht nur bei besonderer Schwere

des Verschuldens (vgl. BGE 53 TI S. 429). Auch schliesst

einl\lIitverschulden auf Seiten des Geschädigten einen

solchen Anspruch nicht ohne weiteres aus (vgl. BGE 54 TI

S. 17, S. 468 Erw. 6). Allein, wenn das schuldhafte Ver-

halten des Verunfallten, wie dies hier der Fall war, geradezu

als die Hauptursache des Unfalles bezeichnet werden