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59_III_103

BGE 59 III 103

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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102

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungenl. N° 2!.

Verfolgungsrecht des Verkäufers nur aus Billigkeits-

gründen erklären, so darf auch diese Ausnahme folge-

richtig nur nach Billigkeitsgrundsätzen ausgelegt werden.

Es kann nun gewiss als billig angesehen werden, dass dem

Verfolgungsrecht des Verkäufers nicht ausgesetzt werde,

wer kraft eines Veräusserungs- oder eines Sicherungs-

geschäftes, also regelmässig nur gegen besonderes Entgelt,

Eigentum oder Pfandrecht an der an den Gemeinschuldner

abgesandten Ware hat erwerben können, weil dafür ein

sie vertretendes Wertpapier ausgestellt worden war (vgl.

Art. 925, 902 ZGB, 209, 212 aOR). Dagegen wird es von

der Billigkeit nicht gefordert, dass das Verfolgungsrecht

des Verkäufers auch vor einem meist mehr nur dem

Zufall zu verdankenden Retentionsrecht für längst beste-

hende Forderungen zurückzutreten habe. Daher kann

die nur auf das eigentliche formelle Exekutionsrecht

zugeschnittene Auslegungsregel des Art. 37 SchKG, wonach

die Ausdrücke Faustpfand und Pfand auch das Retentions-

recht begreifen, auf die hier in Rede stehende Vorschrift

des materiellen Konkursrechtes nicht angewendet werden.

Somit erweist sich die Klage schon deswegen als unbe-

gründet, weil die Ausnahmevorschrift des Art. 203 Abs. 2

SchKG nach der Konkurseröffnung kein Retentionsrecht

mehr zur Entstehung gelangen lässt, selbst dann nicht,

wenn sich der Erwerb auf einen Frachtbrief, ein Konnos-

sement oder einen Ladeschein zu gründen vermöchte

(weshalb weder die rechtliche Natur des zugunsten der

Klägerin ausgestellten Ablieferungsscheines noch andere

von der Vorinstanz erörterte Rechtsfragen geprüft zu

werden brauchen).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel.,

lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Novem-

ber 1932 bestätigt.

PfanrlnachlaSHverfahren. No 25.

B. Pfandnacblassyerfahren.

Procedllre de concordat hypoLhdcaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE

DES POURSUITES ET DES FAILLITES

25. Entscheid vom 90. März 1933 i. S. Palck 8G Oie

gegen von Jahn, Mark 8G OIe.

ioa

P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.

September 1932):

Art. 1 litt. a: Die Eröffnung des Verfahrens über eine K 0 I.

1 e k t i v g e seil s c h a f t setzt nicht voraus, dass auch

den einzelnen Kollektivgesellschaftern keine Mittel zur vollen

Bezahlung der Pfandschulden (nebst Zinsen) der Gesellschaft

zur Verfügung stehen (Erw. 1).

Art. 1 litt. a : Die Eröffnung des Verfahrens kann einer Kollektiv.

gesellschaft nicht verweigert werden, wenn sie zwar erst

während der Wirtschaftskrise gegründet wurde, aber ihre

(nachmaligen) Teilhaber schon vorher gemeinsame Eigen.

tümer des Hotels waren. Voraussetzungen der Annahme,

dass nicht von Anfang an die Kollektivgesellschaft Eigen.

tümerin war, und des nachträglichen tiberganges an sie

(Erw.2).

Art. 6 Abs. 2, 29: Im Ge s u eh um Eröffnung des Verfahrens

braucht nicht angegeben zu werden, welche der einzelnen

Pfandnachlassmassnahmen zu treffen seien (Erw. 4).

Art. 22 Abs. 2 : Gegen ungerechtfertigte Aus d e h nun g der

S tun dun g auf angebliche Mitschuldner kann jeder Gläu·

biger ohne Nachweis eigener Benachteiligung Beschwerde

führen. -Keine Ausdehnung der Stundung auf die einzelnen

Kollektivgesellschafter weder bezüglich der Gesellschafts.

schulden (weil überflüssig), noch bezüglich der vor der Grün·

dung der Kollektivgesellschaft von den einzelnen (nachmaHgen)

AS 59 III -

1933

8

Pf,\u.lnl1chlassverfahreu. N0 2,;.

Teilhabern

801:,;

gemeinsamen Eigentümern eingegangenen

~chulden (ausser wenn kumulative Rchuldiibernahme erfolg I

wäre). Dagegen kann wegen solcher Scbulden keine Pfand-

verwtlrtung mtlhr durchgefiilll't wertlen (!<;rw. fi und tS).

!'rocedure (],('. conconlat h.ll1JOthecaire (arreM fetteral uu 30 sept.embl·e

1932) :

.\rt.. l litt. a : Pour qu'une societe en nO-1n collectil puisse beneficiel'

da la proCt3dure de concordat hypotheeaire, il n'est pas neces-

saire que ses assoeies soient intlividuellement bors d'etat da

payer integralement le capital et les illterets des dettes hypo-

thecaires de 180 soeiete (consid. 1).

Art. 1 litt. a : Le benefice de ladite procedure ne peut etre refuse

a une societtl en nom collectif, meme fondee pendant la crise

6conomique, lorsque les assoeies actuels etaient deja. aupara-

vant proprietaires communs de l'hötel. Circonstances qui

permettent d'admettre que 180 sociere n'a pas ere proprietaire

(les I'origine et que 180 propriettl lui 11. ete transferee ulterieme-

ment (consid. 2).

Art,. {) al. 2, 29 : La requete tendant a l'ouverture de 111. prococlme

de concordat hypothecaire ne doit pas forcement contenir

l'indication precise des mesures qu'il y aura lieu d'appliqueJ'

in concreto (cansid. 4).

Art. 22 al. 2 : Lorsque le Mnefice du 8ursis est indfunent etendu h

de pretendus codebiteurs, tout creaneier peut porter plainte,

mame sans avoir a justifiel' d'un prejudice persoDnel. -

Le

Mnefice du sursis ne saurait etre etendu aux associes indivi-

dueUement, ni en ce qui concerne les dettes de 180 societtl (car

ce serait superflu), ni en ce qui COneerne les dettes contraetees

avant 10. fondation de 180 soeiere par les associes aetuels en leul'

quaJite de proprietaires communs (exeeption fo.ite en cas ae

reprise de dette cumulative). Toutefois le gage ne peut plus

etre realise a raison de ces d~ttes (consid. ö et 6).

Proced!ura del concordato ipotecario (deereto federale 30 settembl'e

1932).

Art. 1 lett. a: Affinche uno. societa. in norne collettivo possa

chiedere l'inizio delIa procedura deI coneordato ipotecario

non e necessario ehe i suoi soei presi singolarmente non siano

in grado di pagare integraImente i crediti e gli interessi

ipotecari (eonsid. 1).

Art. 1 lett. a : 11 benefieio di detta proeedura non puo essere negato

a uila sooietA in norne callettivo, aneM se fu costituita durante

111. erisi economica. allorquando i soei attuali erano gil.t. prima

proprietari in eomune dell'albergo_ Circostanze da cui si pub

illferire ehe la societA non fu proprietaria fin dall 'inizio e che

la proprieta. venne trasferita ad essa in seguito (consid. 2).

PCaudllachlasRvArfahrATI, N0 25.

HIli

Ar!.. (} ('P, 2, 2!1 : L'ist.anza per ]'inizio deliR. pronedura deI ('011-

norrJato ipot,ecario non deve indiearH necessariamente quale

dei diversi provveflimenti sia da premiere nel easo COllcreto

(eonsid, 4),

Ar/" 22 ep. 2 : Allorebe il heneficio della morat.oria venne indehi-

t mnente cOlleesso a dei pret.esi eodebitori, ogni ereditore

Pll0 int.erpOl're rieorso senza dover dimostrare d'aver subito

U11 danno personale. Il beneficio della mor8otori8o nOll puo

{'l8sere esteso 80i singoli 80ei della societa. in norne colleUivo

ne per quant.o riguarda i debit.i soei8oli (pei quali sarebbe /'luper-

fluo) ne per quanto eoncerne i debiti contratti prima delIa

costituzione della societ,a. dai soci attuali neUa 101'0 veste di

proprietltri in comunione (eceezion fatta della ripresa d'nn

debito cumulativo). Il pegno non puo pero essere reaIizzato

per questi debiti.

A. -

Die Rekurrentin verkaufte am 5. Juni 1930 die

Liegenschaft Hotel und Pension Hertenstein und Schloss-

hotel Hertenstein mit Mobiliar und Inventar an

((1. Kurt von Jahn ...

2. Joh. Georg Mark, Vater und Georg Ma.rk, Sohn ...))

für 940,000 Fr. Die Käufer übernahmen Grundpfand-

schulden (zum grössten Teil altrechtliche Gülten) von

808,1~5 Fr. 45 Cts., bezahlten 50,000 Fr. sofort und ver-

pflichteten sich, am 31. Oktober 1930 EigentÜIDergiilten

von 75,000 Fr. einzulösen und weitere 75,000 Fr. zu

bezahlen, sowie am 31. August 1932 und 1933 je 2500 Fr.

und am 31. August 1934 1834 Fr. 55 Cts. zu bezahlen.

Von dem am 31. Oktober 1930 fälligen Betrage blieben

30,000 Fr. unbezahlt und ebenso der am 31. August 1932

fallige Betrag von 2500 Fr., welche, wie die erst später

fälligen, durch gesetzliche Grundpfandverschreibung ver-

sichert sind, sodass die Rekurrentin heute an Kapital

forderungen neben zwei durch Verpfandung altrechtlicher

Gülten gesicherten Darlehen von zusammen 77,500 Fr.

noch die nur zu einem kleinen Teil noch nicht fällige

Kaufpreisrestanz zu gut hat. Die Fertigung fand am

18. Dezember 1930 statt. Seither haben die Käufer neue

Investitionen für über 200,000 Fr. gemacht.

B. -

Am 1. Juni 1931 wurde die Einzelfirma Kurt von

Jahn, Betrieb des Hotels Hertenstein, in das Handels-

W6

Pfaudultchla,;,;verfahroll. Ku 25.

register eingetragen (das Schlosshotel war damals ver-

pachtet). Diese Firma wurde am 14. Dezember 1932

gelöscht

« infolge Übernahme des Geschäfts durch die

neue Kollektivgesellschaft von J ahn, Mark & Oie)), die

gleichzeitig wie folgt im Handelsregister eingetragen

wurde: « Kurt von Jahn ..., Johallll Georg Mark und

dessen Sohn Georg Mark... haben unter der Firma von

Jahn, Mark & OIe ... eine KoJlektivgesellschaft eingegangen,

die mit dem 31. Oktober 1930 begonnen hat und auf das

Datum des Handelsregistereintrages Aktiven und Passiven

der erloschenen Einzelfirma « « Kurt von Jahn)) » ... über-

nimmt. -

Betrieb des Schlosshotel und Hotel Herten-

stein ...)). Am 31. Dezember 1932 fand folgender neuer

Handelsl'egistereintrag statt: « Die Kollektivgesellschaft

von Jahn, Mark & Oie, Betrieb des Schlosshotel und Hotel

Hertenstein... verzeigt nunmehr als Geschäftsnatur :

Erwerb und Betrieb des Schlosshotel und Hotel Herten·

stein ...))

Im Grundbuch wurde auf Begehren der drei seit

18. Dezember 1930 als Liegenschaftseigentümer eingetra-

genen Gesellschafter am 6. Januar 1933 neu als Eigen-

tümerin eingetragen die Kollektivgesellschaft von Jahn,

Mark & Oie.

O. -

Nachdem im Jahre 1932 infolge Kündigung mehl'

als 30,000 Fr. Pfandkapital fällig geworden und ebensoviel

Kurrentschulden und noch einmal soviel Pfandzinsen

aufgelaufen waren, welch' ietztere zum Teil von der

Schweizerischen Volksbank in Luzern gegen die Käufer

persönlich in gewöhnliche Betreibung auf Konkurs gesetzt

wurden, ersuchte die Kollektivgesellschaft von Jahn,

Mark & Oie anfangs Januar 1933 um Gewährung einer

Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassver-

fabrens unter Ausdehnung der Stundung auf die Gesell-

schafter.

D. -

Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land als

Nachlassbehörde hat am 20. Januar 1933 der Kollektiv-

gesellschaft von Jahn, Mark & Oie eine Nachlasstundung

Pfandnachlassverfahren. No 25.

107

von 4 Monaten gewährt, das Pfandnachlassverfahren

eröffnet und (Dispositiv 3) « die Stundung gemäsa Art. 22

des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 im Sinne

der Motive ausgedehnt auf die Kollektivgesellschafter

Kurt von Jahn, Johann Georg Mark Vater und Georg

Mark Sohn ». Gemäss den EntscheidungsgrÜllden betrifft

diese Ausdehnung

der Stundung die

« ausstehenden

Grundpfandzinsforderungen »; sie

wird als angezeigt

erachtet, « nachdem ... anzunehmen ist, dass diese Mit-

verpflichteten ohne die Stundung in ihrer wirtschaftlichen

Existenz gefährdet werden ».

E. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, das Gesuch

um Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung

des Pfandnachlassverfabrens sei abzuweisen, eventuell

seien die Forderungen der Rekurrentin von der Anwendung

der Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens auszuneh-

men, weiter eventuell sei die Ausdehnung der Stundung

und Anwendung der Massnahmen des Pfandnachlassver-

fahrens auf die einzelnen Kollektivgesellschafter und die

damit verbundene Einstellung der Betreibungen gegen

diese als Privatschuldner « dermalen aufzuheben und

ungültig zu erklären).

Die Schuldbetreibungs- und Konku1'skmnmer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Rekurrentin geht selbst davon aus, dass heute

die gesuchsteIlende Kollektivgesellschaft Eigentümerin

der Hotelliegenschaft Hertenstein ist. Feststellungen über

die finanzielle Lage der Kollektivgesellschaft hat zwar die

Vorinstanz nicht getroffen, kann jedoch gemäss Art. 82 OG

das Bundesgericht treffen, was mit den sub litt. 0 des

Tatbestandes mitgeteilten, dem Status der Hoteltreu-

handgesellschaft vom 15. Dezember 1932 entnommenen

Zahlen zur Genüge getan ist, um nachzuweisen, dass die

Kollektivgesellschaft die Pfandforderungen und ihre Zinsen

nicht voll bezahlen kann. da es ihr an flüssigen Mitteln

108

Pfandna{··hluAAverfahrell. N° :!l}.

rehlt (lilld zwar, wie nur beiläufig beigefügt werden mag,

da es ernstlich nicht bestritten werden könnte, infolge

der wirtsehaftlichen Krise). Um die objektive Tatsaehe

der Zahlungsunfähigkeit einer Kollektivgesellschaft alH

Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlass- und ins-

besondere des Pfandnachlassverfahrens darzutun, braucht

nicht auch die Zahlungsunfähigkeit aller Gesellschafter

dargetan zu werden, weil ihr persönliches Vermögen erst

nach erfolgloser Betreibung oder aber Auflösung der

Gesellschaft (z. B. durch Konkurs) zur Deekung der

Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen werden

kann (Art. 564 Abs. 3 OR), m. a. W. weil der Zahlungs-

unfähigkeit der Gesellschaft nicht durch Belangung der

einzelnen Gesellschafter abgeholfen werden kann. (Dies

steht nicht damit in Widerspruch, dass das persönliche

Vermögen dann natürlich für die Frage der Bestätigung

in Betracht gezogen werden muss, um « die angebotene

Summe» in das richtige Verhältnis zu den Hülfsmitteln

des Schuldners zu setzen, weil ein mit der Kollektiv-

gesellschaft geschlossener Nachlassvertrag die subsidiäre

Haftbarkeit der Gesellschafter für den nachgelassenen

Teil ebenfalls zum Erlöschen bringt).

2. -

Der Rekurrentin ist zuzugeben, dass die gesuch-

steIlende Kollektivgesellschaft die Hotelliegenschaft nicht

schon im Zeitpunkte des Verkaufes durch Falk & eie

erworben hat. Beim Ankauf der Liegenschaft sind von

J ahn und die beiden Mark nIcht unter einer gemeinsamen

Firma aufgetreten und hrauchten es auch nicht, da weder

dieser Liegenschaftskauf, noch die Vermietung eines

Teiles derselben, sondern nur die Führung des Hotels

ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im

Sinne des Art. 552 OR darstellt. Für letztere liess sich

jedoch von Jahn allein, als Einzelfirma, in das Handels-

register eintragen, was geradezu ein Unsinn gewesen wäre,

wenn er das Hotel für Rechnung einer Kollektivgesellschaft

von Jahn, Mark & eie bloss als deren Geschäftsführer

(Direktor) betrieben hätte. Erst viel später, im Dezem-

Pfandnachlassverfahrell. No 25.

1011

bel' 1932, haben sich die Käufer der Hotelliegenschaft

eine gemeinsame Firma zugelegt, um von nun an das

Hotelgewerbe selbst zu betreiben anstelle der bisherigen

Einzelfirma von J ahn und zndem unter Übernahme von

Aktiven und Passiven derselben. Rechtsgeschäfte, welche

die nunmehrigen Kollektivgesellschafter früher in ihrem

persönlichen Namen, wenn auch gemeinsam, geschlossen

haben und welche zudem nicht notwendig einen Teil des

Hotelgewerbebetriebes bilden, können nicht nachträglich

als Rechtsgeschäfte der Kollektivgesellschaft ausgegeben

werden. Auch kann der Kaufvertrag nicht nachträglich

in diesem Sinne vervollständigt werden, weil er keine

Lücke aufweist, sondern nicht weniger gut Bestand hat,

wenn von Jahn und die beiden Mark einfach als gewöhn-

liche Miteigentümer oder, was näher liegt, einfache

Gesellschafter angesehen werden. Keinesfalls geht es an,

der Vorschrift des Art. 33 der Grundbuchverordnung,

wonach entweder bei Miteigentum der Bruchteil durch

entsprechenden Zusatz zum Namen jedes Miteigentümers

angegeben oder bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft

begründende Rechtsverhältnis beigefügt werden muss,

nachträglich dadurch Genüge zu tun, dass anstatt der als

Eigentümer eingetragenen natürlichen Personen nach-

träglich mit Rückwirkung die Firma einer Handelsgesell-

schaft zur Bezeichnung der Eigentümer angegeben wird

(vgL Art. 31 Abs. 2 der Grundbuchverordnung). Nach

der massgebenden Praxis der Grundbuchbehörden ermög-

lichte indessen der Umstand, dass im Grundbuch als Eigen-

tümer der Hotelliegenschaft die drei Kollektivgesell-

schafter ohne Ausscheidung von Bruchteilen eingetragen

waren, ohne öffentlich beurkundeten Veräusserungsvertrag

die Eintragung der Kollektivgesellschaft als Eigentümerin

(SALIs-BuROKHARDT NI'. 1334 II = Zeitschrift für Beur-

kundungs- und Grundbuchrecht 4 S. 162 = Monatsschrift

für bernisches Verwaltungsrecht 21 No. 164). Handelt

es sich dabei auch nur um eine Richtigstellung des Grund-

buches, indem ein bereits vorher, ausserbuchlich, statt-

llO

Pfandnachlassverfahren. N° 25.

gefundener Erwerb gemäss Art. 656 Abs. 2 ZGB nach-

träglich im Grundbuch zur Darstellung gebracht wird

(vgl. HAAR, Note 43 zu Art. 656 ZGB), so kann dieser

Rechtserwerb doch nicht ohne weiteres auf einen von

den Beteiligten willkürlich gewählten Zeitpunkt zurück-

bezogen werden, sondern hier nicht weiter zurück, als

auf den Monat Dezember 1932, in welchem die Kollektiv-

gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist,

weil nach dem bereits Ausgeführten nicht der geringste

Anhaltspunkt dafür besteht, dass schon lange vorher,

insbesondere schon Mitte 1930, eine Kollektivgesellschaft

bestanden habe und schon damals die Hotelliegenschaft

in diese Kollektivgesellschaft eingebracht worden sei.

Wer nun Ende 1932 ein mit finanziellen Schwierigkeiten

kämpfendes Hotelunternehmen unter Übernahme der

Pfandschulden erworben hat, würde im allgemeinen

freilich gelten lassen müssen, dass er seine Zahlungs-

unf"ähigkeit selbst verschuldet hat. Dagegen kann hievon

in einem Falle wie dem vorliegenden, wo einfache Gesell-

schafter, die bereits ein solches Hotelunternehmen besitzen,

ihre bisherige Gesellschaft in eine Kollektivgesellschaft

umwandeln, nicht die Rede sein. Hier hat eben kein Neu-

erwerb stattgefunden, sondern sind die gleichen Personen

nach wie vor Gesamteigentümer . Somit fehlt es also

auch nicht an der subjektiven Voraussetzung für die

Eröffnung des Pfandnachlas,?verfahrens.

3. -

Nach den vorliegenden Akten ist die ganze grosse

Hertensteiner Liegenschaft eine einzige Grundbuchparzelle.

Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass

sie nur als Ganzes mit sämtlichen darauf lastenden Hypo-

theken in das Pfandnachlassverfahren einbezogen, m.a. W.

nichts davon ausgenommen werden kann.

4. -

Gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens

kann nichts daraus hergeleitet werden, dass die Gesuch-

stellerin nicht näher angab und die Vorinstanz dahin-

gestellt bleiben liess, welche der einzelnen Massnahmen

des PfandnachIassverfahrenszu treffen seien, weU hierüber

Pfandnachlassverfahren. No 25.

111

erst bei der Bestätigung des Pfandnachlassvertrages zu

befinden ist (Art. 6 Abs. 2 des Bundesbeschlusses) und

dementsprechend auch nicht verlangt wird, dass sich das

Gesuch darüber verbreite (vgl. Art. 29).

5. -

Mit ihrem ersten Eventualantrag zielt die Rekur-

rentin darauf ab, dass von den durch den Entscheid der

Vorinstanz dem Pfandnachlassverfahren unterworfenen

Pfandforderungen ihre eigenen ausgenommen werden,

weil nicht die gesuchsteIlende Kollektivgesellschaft, son-

dern die erst nachträglich in dieser Gesellschaft verbun-

denen drei Einzelpersonen ihre direkten und nicht nur

subsidiären Schuldner sowohl für die Kaufpreisrestanz als

für die übernommenen Hypotheken seien, von denen sich

eine Anzahl im Besitze der Rekurrentin befinden. Allein

sobald (mit der Rekurrentin selbst; vgl. Erw. 1 am

Anfang und Erw. 2) davon ausgegangen wird, dass heute

die Kollektivgesellschaft Eigentümerin der Hotelliegen-

schaft ist, so kann von der Einbeziehung der Pfandforde-

rungen der Rekurrentin in das Pfandnachlassverfahren

unmöglich abgesehen werden, weil sonst in gegen die

jetzigen Kollektivgesellschafter als persönliche Schuldner

und die Kollektivgesellschaft als Dritteigentümerin zu

führenden Pfandverwertungsbetreibungen die verpfändete

Hotelliegenschaft oder darauf lastende Eigentümerpfand-

titel der gesuchsteIlenden Kollektivgesellschaft entzogen

werden könnten, was nicht zugelassen werden darf,

nachdem sie, wie dargelegt, Anspruch auf die Eröffnung

des Pfandnachlassverfahrens hat.

6. -

Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides will

sich auf Art. 22 Abs. 2 des Bundesbeschlusses stützen,

wonach die solidarisch haftenden Bürgen und Mitver-

pflichteten dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur

entgegenhalten können, wenn die Nachlassbehörde die

Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat, was

nur (sei es ganz oder teilweise) zulässig ist, wenn der

Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stun-

dung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.

ll:!

Pfamlnachlassverfahren. N° 25.

Eine solche Ausdehnung der Stundung hätten die für

die Gesellschaftsschulden subsidiär haftenden Kollektiv-

gesellschafter zu ihrem Schutze gar nicht nötig, weil die

Voraussetzungen ihrer persönlichen Belangung während

der Dauer der Pfandnachlassmassnahmen wie schon

während dem Pfandnachlassverfahren selbst ja nicht ein-

treten und sie daher jede gegen sie persönlich geführte

Betreibung für Pfandschulden der Gesellschaft durch

Rechtsvorschlag hemmen können. Im vorliegenden Falle

sind jedoch die einzelnen Kollektivgesellschafter nicht

nur in dieser Eigenschaft subsidiär für die Pfandschulden

haftbar, sondern direkt aus dem lange vor der Gründung

der Kollektivgesellschaft persönlich abgeschlossenen Kauf-

vertrag mit Übernahme bereits bestehender und Begrün-

dung neuer Pfandschulden. Insbesondere sind nach dem

auch heute noch geltenden alten Luzerner Gültrecht

(vgl. Art. 853 ZGB) von Jahn und die beiden Mark für

die vor dem Übergang der Liegenschaft auf die Kollektiv-

gesellschaft, die nach dem bereits Ausgeführten nicht

hinter den Monat Dezember 1932 zurückverlegt werden

kann, fällig gewordenen Gültzinsen als damalige Eigen-

tümer der belasteten Liegenschaft persönliche Schuldner

geworden und haben daher die von der Schweizerischen

Volksbank angehobenen ordentlichen Betreibungen an

sich herankommen lassen müssen. Die beim Verfall dieser

Zinsen noch gar nicht exi~tierende Kollektivgesellschaft

dagegen ist nicht Schuldnerin dieser Zinsen (im Gegensatz

zu den erst seither fällig gewordenen), und von Jahn und

die beiden Mark können daher insofern nicht etwa deren

Mitschuldner sein, weshalb Art. 22 des Bundesbeschlusses

hierauf nicht anwendbar ist. Selbst wenn die Kollektiv-

gesellschaft zur Übernahme dieser rückständigen Zins-

schulden verpflichtet sein sollte, so ist nirgends davon

die Rede, sie sei als Schuldnerin angenommen worden, und

gegen den Willen des Gläubigers kann ihm der Übernehmer

seine Mitverpflichtung nicht aufdrängen, ausser bei Ver-

mögens- oder Geschäftsübernahme, die aber hier nie

Pfandnachlassverfahren. No 25.

ll~

mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern angekündigt wor-

den ist (auf die im Handelsamtsblatt publizierte Über-

nahme der Aktiven und Passiven der bisherigen E i 11 -

zelfirma Kurt von Jahn durch die Kollektiv-

gesellschaft kommt natürlich in diesem Zusammenhange

nichts an). Nun erscheint allerdings zweifelhaft, ob die

Rekurrentin selbst durch die unzulässige Ausdehnung der

Stundung ebenfalls (wie zweifellos die Schweizerische

Volksbank) benachteiligt werde; nach den Akten scheint

sie eher nur Faustpfandgläubigerin alter Luzerner Gülten

und direkte Gläubigerin der durch Grundpfandverschrei-

bung versicherten Kaufpreisrestanz zu sein. Allein es

muss jedem Gläubiger, auch ohne dass er eine solche eigene

Benachteiligung nachweist, zugestanden werden, dass er

in seinem Rekurs gegen die Eröffnung des Pfandnachlass-

verfahrens auch die Ausdehnung der Stundung auf angeb-

liche Mitverpflichtete als unzulässig angreife.

Übrigens haben weder von Jahn noch einer der beiden

Mark vor der Vorinstanz den rechtsgenüglichen Nachweis

erbracht, dass sie ohne die Stundung in ihrer wirtschaft-

lichen Existenz gefährdet würden. Was darüber erst vor

Bundesgericht vorgebracht wurde, ist gemäss Art. 80 OG

unbeachtIich (vgl. BGE 59 III S. 36). Nur über das

Vermögen des Vaters Mark lag eine von ihm selbst

gemachte und weiter nicht beglaubigte Aufstellung vor,

die aber nur deswegen einen Passivenüberschuss statt

eines erheblichen Aktivenüberschusses aufweist, weil die

Immobilien weit unter dem amtlichen Schätzungswert, ja

sogar noch weit unter der Brandversicherungssumme

eingesetzt sind.

Dass jedoch persönliche Betreibungen gegen von Jahn

oder die Mark unter keinen Umständen auf Verwertung

der jetzt der Kollektivgesellschaft gehörenden Hotelliegen-

schaft oder darauf lastender EigentÜIDerpfandtitel geführt

werden dürfen, ist bereits in anderem Zusammenhange

(Erw. 5) ausgeführt worden (Art. 88 Abs. 3 VZG; BGE 51

III S. 234).

114

Pfandnachlassverfahren. N0 25.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Rekursantrag 3 wird begründet erklärt und Disposi-

tiv 3 des Entscheides des Amtsgerichtspräsidenten von

Luzern-Land vom 20. Januar 1933 aufgehoben.

Im

übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

A. SchuIdheLreihungs- und Konkursrechl

PoursuiLe et FailIite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREmUNGS· UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

26. Entscheid vom S. April 19S3 i. S. Zürrer.

Ein gestützt auf einen Ver I u B tBC he i n binnen 6 Monaten

seit dessen Ausstellung erwirkter Ar res t muss durch neues

Betreibungsbegehren pro s e q u i e r t

werden.

Art. 271,

278 SchKG.

Auch eine noch so geringe Kap i tal f 0 r der u n gau s

(prämienfreier) Leb e n s ver sie her u n g

ist

u nb e·

sc h r ä n k t

P f ä n d bar, selbst wenn die Prämien seiner-

zeit aus Arbeitslohn bezahlt worden sind. Art. 93 SchKG.

Le sequestre obtenu en vertu d'un acre de de/aut de biens dans les

six mois des 1a delivrance de cet acte doit etresuivid'une nou-

velle requisition de poursuite. Art. 271 et 278 LP.

La creance de capital, fut-elle minime, en raison d'une a8surance

sur la vie (liberoo de primes) est saisissable en entier, meme si,

a l'epoque, les primes ont ete payooB au moyen d'un salaire.

Art. 93 LP.

Il sequestro ottenuto in virth d'un attestato di carenza di beni,

entro i sei mesi dal ricevimento di We attestato, deve essere

seguito da una nuova domanda d'esecuzione. (Art. 271 e 278

LEF.)

Per quanta sia esiguo, un credito per capitali derivante da una

assicurazione sulla vita (libera di premi) e pignorabile in

intero, anche se a suo tempo i premi vennero pagat i grazie

ad un salario. (Art. 93 LEF.)

AB 69 m -

1933

!l