Volltext (verifizierbarer Originaltext)
102
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungenl. N° 2!.
Verfolgungsrecht des Verkäufers nur aus Billigkeits-
gründen erklären, so darf auch diese Ausnahme folge-
richtig nur nach Billigkeitsgrundsätzen ausgelegt werden.
Es kann nun gewiss als billig angesehen werden, dass dem
Verfolgungsrecht des Verkäufers nicht ausgesetzt werde,
wer kraft eines Veräusserungs- oder eines Sicherungs-
geschäftes, also regelmässig nur gegen besonderes Entgelt,
Eigentum oder Pfandrecht an der an den Gemeinschuldner
abgesandten Ware hat erwerben können, weil dafür ein
sie vertretendes Wertpapier ausgestellt worden war (vgl.
Art. 925, 902 ZGB, 209, 212 aOR). Dagegen wird es von
der Billigkeit nicht gefordert, dass das Verfolgungsrecht
des Verkäufers auch vor einem meist mehr nur dem
Zufall zu verdankenden Retentionsrecht für längst beste-
hende Forderungen zurückzutreten habe. Daher kann
die nur auf das eigentliche formelle Exekutionsrecht
zugeschnittene Auslegungsregel des Art. 37 SchKG, wonach
die Ausdrücke Faustpfand und Pfand auch das Retentions-
recht begreifen, auf die hier in Rede stehende Vorschrift
des materiellen Konkursrechtes nicht angewendet werden.
Somit erweist sich die Klage schon deswegen als unbe-
gründet, weil die Ausnahmevorschrift des Art. 203 Abs. 2
SchKG nach der Konkurseröffnung kein Retentionsrecht
mehr zur Entstehung gelangen lässt, selbst dann nicht,
wenn sich der Erwerb auf einen Frachtbrief, ein Konnos-
sement oder einen Ladeschein zu gründen vermöchte
(weshalb weder die rechtliche Natur des zugunsten der
Klägerin ausgestellten Ablieferungsscheines noch andere
von der Vorinstanz erörterte Rechtsfragen geprüft zu
werden brauchen).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel.,
lationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. Novem-
ber 1932 bestätigt.
PfanrlnachlaSHverfahren. No 25.
B. Pfandnacblassyerfahren.
Procedllre de concordat hypoLhdcaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE
DES POURSUITES ET DES FAILLITES
25. Entscheid vom 90. März 1933 i. S. Palck 8G Oie
gegen von Jahn, Mark 8G OIe.
ioa
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932):
Art. 1 litt. a: Die Eröffnung des Verfahrens über eine K 0 I.
1 e k t i v g e seil s c h a f t setzt nicht voraus, dass auch
den einzelnen Kollektivgesellschaftern keine Mittel zur vollen
Bezahlung der Pfandschulden (nebst Zinsen) der Gesellschaft
zur Verfügung stehen (Erw. 1).
Art. 1 litt. a : Die Eröffnung des Verfahrens kann einer Kollektiv.
gesellschaft nicht verweigert werden, wenn sie zwar erst
während der Wirtschaftskrise gegründet wurde, aber ihre
(nachmaligen) Teilhaber schon vorher gemeinsame Eigen.
tümer des Hotels waren. Voraussetzungen der Annahme,
dass nicht von Anfang an die Kollektivgesellschaft Eigen.
tümerin war, und des nachträglichen tiberganges an sie
(Erw.2).
Art. 6 Abs. 2, 29: Im Ge s u eh um Eröffnung des Verfahrens
braucht nicht angegeben zu werden, welche der einzelnen
Pfandnachlassmassnahmen zu treffen seien (Erw. 4).
Art. 22 Abs. 2 : Gegen ungerechtfertigte Aus d e h nun g der
S tun dun g auf angebliche Mitschuldner kann jeder Gläu·
biger ohne Nachweis eigener Benachteiligung Beschwerde
führen. -Keine Ausdehnung der Stundung auf die einzelnen
Kollektivgesellschafter weder bezüglich der Gesellschafts.
schulden (weil überflüssig), noch bezüglich der vor der Grün·
dung der Kollektivgesellschaft von den einzelnen (nachmaHgen)
AS 59 III -
1933
8
Pf,\u.lnl1chlassverfahreu. N0 2,;.
Teilhabern
801:,;
gemeinsamen Eigentümern eingegangenen
~chulden (ausser wenn kumulative Rchuldiibernahme erfolg I
wäre). Dagegen kann wegen solcher Scbulden keine Pfand-
verwtlrtung mtlhr durchgefiilll't wertlen (!<;rw. fi und tS).
!'rocedure (],('. conconlat h.ll1JOthecaire (arreM fetteral uu 30 sept.embl·e
1932) :
.\rt.. l litt. a : Pour qu'une societe en nO-1n collectil puisse beneficiel'
da la proCt3dure de concordat hypotheeaire, il n'est pas neces-
saire que ses assoeies soient intlividuellement bors d'etat da
payer integralement le capital et les illterets des dettes hypo-
thecaires de 180 soeiete (consid. 1).
Art. 1 litt. a : Le benefice de ladite procedure ne peut etre refuse
a une societtl en nom collectif, meme fondee pendant la crise
6conomique, lorsque les assoeies actuels etaient deja. aupara-
vant proprietaires communs de l'hötel. Circonstances qui
permettent d'admettre que 180 sociere n'a pas ere proprietaire
(les I'origine et que 180 propriettl lui 11. ete transferee ulterieme-
ment (consid. 2).
Art,. {) al. 2, 29 : La requete tendant a l'ouverture de 111. prococlme
de concordat hypothecaire ne doit pas forcement contenir
l'indication precise des mesures qu'il y aura lieu d'appliqueJ'
in concreto (cansid. 4).
Art. 22 al. 2 : Lorsque le Mnefice du 8ursis est indfunent etendu h
de pretendus codebiteurs, tout creaneier peut porter plainte,
mame sans avoir a justifiel' d'un prejudice persoDnel. -
Le
Mnefice du sursis ne saurait etre etendu aux associes indivi-
dueUement, ni en ce qui concerne les dettes de 180 societtl (car
ce serait superflu), ni en ce qui COneerne les dettes contraetees
avant 10. fondation de 180 soeiere par les associes aetuels en leul'
quaJite de proprietaires communs (exeeption fo.ite en cas ae
reprise de dette cumulative). Toutefois le gage ne peut plus
etre realise a raison de ces d~ttes (consid. ö et 6).
Proced!ura del concordato ipotecario (deereto federale 30 settembl'e
1932).
Art. 1 lett. a: Affinche uno. societa. in norne collettivo possa
chiedere l'inizio delIa procedura deI coneordato ipotecario
non e necessario ehe i suoi soei presi singolarmente non siano
in grado di pagare integraImente i crediti e gli interessi
ipotecari (eonsid. 1).
Art. 1 lett. a : 11 benefieio di detta proeedura non puo essere negato
a uila sooietA in norne callettivo, aneM se fu costituita durante
111. erisi economica. allorquando i soei attuali erano gil.t. prima
proprietari in eomune dell'albergo_ Circostanze da cui si pub
illferire ehe la societA non fu proprietaria fin dall 'inizio e che
la proprieta. venne trasferita ad essa in seguito (consid. 2).
PCaudllachlasRvArfahrATI, N0 25.
HIli
Ar!.. (} ('P, 2, 2!1 : L'ist.anza per ]'inizio deliR. pronedura deI ('011-
norrJato ipot,ecario non deve indiearH necessariamente quale
dei diversi provveflimenti sia da premiere nel easo COllcreto
(eonsid, 4),
Ar/" 22 ep. 2 : Allorebe il heneficio della morat.oria venne indehi-
t mnente cOlleesso a dei pret.esi eodebitori, ogni ereditore
Pll0 int.erpOl're rieorso senza dover dimostrare d'aver subito
U11 danno personale. Il beneficio della mor8otori8o nOll puo
{'l8sere esteso 80i singoli 80ei della societa. in norne colleUivo
ne per quant.o riguarda i debit.i soei8oli (pei quali sarebbe /'luper-
fluo) ne per quanto eoncerne i debiti contratti prima delIa
costituzione della societ,a. dai soci attuali neUa 101'0 veste di
proprietltri in comunione (eceezion fatta della ripresa d'nn
debito cumulativo). Il pegno non puo pero essere reaIizzato
per questi debiti.
A. -
Die Rekurrentin verkaufte am 5. Juni 1930 die
Liegenschaft Hotel und Pension Hertenstein und Schloss-
hotel Hertenstein mit Mobiliar und Inventar an
((1. Kurt von Jahn ...
2. Joh. Georg Mark, Vater und Georg Ma.rk, Sohn ...))
für 940,000 Fr. Die Käufer übernahmen Grundpfand-
schulden (zum grössten Teil altrechtliche Gülten) von
808,1~5 Fr. 45 Cts., bezahlten 50,000 Fr. sofort und ver-
pflichteten sich, am 31. Oktober 1930 EigentÜIDergiilten
von 75,000 Fr. einzulösen und weitere 75,000 Fr. zu
bezahlen, sowie am 31. August 1932 und 1933 je 2500 Fr.
und am 31. August 1934 1834 Fr. 55 Cts. zu bezahlen.
Von dem am 31. Oktober 1930 fälligen Betrage blieben
30,000 Fr. unbezahlt und ebenso der am 31. August 1932
fallige Betrag von 2500 Fr., welche, wie die erst später
fälligen, durch gesetzliche Grundpfandverschreibung ver-
sichert sind, sodass die Rekurrentin heute an Kapital
forderungen neben zwei durch Verpfandung altrechtlicher
Gülten gesicherten Darlehen von zusammen 77,500 Fr.
noch die nur zu einem kleinen Teil noch nicht fällige
Kaufpreisrestanz zu gut hat. Die Fertigung fand am
18. Dezember 1930 statt. Seither haben die Käufer neue
Investitionen für über 200,000 Fr. gemacht.
B. -
Am 1. Juni 1931 wurde die Einzelfirma Kurt von
Jahn, Betrieb des Hotels Hertenstein, in das Handels-
W6
Pfaudultchla,;,;verfahroll. Ku 25.
register eingetragen (das Schlosshotel war damals ver-
pachtet). Diese Firma wurde am 14. Dezember 1932
gelöscht
« infolge Übernahme des Geschäfts durch die
neue Kollektivgesellschaft von J ahn, Mark & Oie)), die
gleichzeitig wie folgt im Handelsregister eingetragen
wurde: « Kurt von Jahn ..., Johallll Georg Mark und
dessen Sohn Georg Mark... haben unter der Firma von
Jahn, Mark & OIe ... eine KoJlektivgesellschaft eingegangen,
die mit dem 31. Oktober 1930 begonnen hat und auf das
Datum des Handelsregistereintrages Aktiven und Passiven
der erloschenen Einzelfirma « « Kurt von Jahn)) » ... über-
nimmt. -
Betrieb des Schlosshotel und Hotel Herten-
stein ...)). Am 31. Dezember 1932 fand folgender neuer
Handelsl'egistereintrag statt: « Die Kollektivgesellschaft
von Jahn, Mark & Oie, Betrieb des Schlosshotel und Hotel
Hertenstein... verzeigt nunmehr als Geschäftsnatur :
Erwerb und Betrieb des Schlosshotel und Hotel Herten·
stein ...))
Im Grundbuch wurde auf Begehren der drei seit
18. Dezember 1930 als Liegenschaftseigentümer eingetra-
genen Gesellschafter am 6. Januar 1933 neu als Eigen-
tümerin eingetragen die Kollektivgesellschaft von Jahn,
Mark & Oie.
O. -
Nachdem im Jahre 1932 infolge Kündigung mehl'
als 30,000 Fr. Pfandkapital fällig geworden und ebensoviel
Kurrentschulden und noch einmal soviel Pfandzinsen
aufgelaufen waren, welch' ietztere zum Teil von der
Schweizerischen Volksbank in Luzern gegen die Käufer
persönlich in gewöhnliche Betreibung auf Konkurs gesetzt
wurden, ersuchte die Kollektivgesellschaft von Jahn,
Mark & Oie anfangs Januar 1933 um Gewährung einer
Nachlasstundung und Eröffnung des Pfandnachlassver-
fabrens unter Ausdehnung der Stundung auf die Gesell-
schafter.
D. -
Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Land als
Nachlassbehörde hat am 20. Januar 1933 der Kollektiv-
gesellschaft von Jahn, Mark & Oie eine Nachlasstundung
Pfandnachlassverfahren. No 25.
107
von 4 Monaten gewährt, das Pfandnachlassverfahren
eröffnet und (Dispositiv 3) « die Stundung gemäsa Art. 22
des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 im Sinne
der Motive ausgedehnt auf die Kollektivgesellschafter
Kurt von Jahn, Johann Georg Mark Vater und Georg
Mark Sohn ». Gemäss den EntscheidungsgrÜllden betrifft
diese Ausdehnung
der Stundung die
« ausstehenden
Grundpfandzinsforderungen »; sie
wird als angezeigt
erachtet, « nachdem ... anzunehmen ist, dass diese Mit-
verpflichteten ohne die Stundung in ihrer wirtschaftlichen
Existenz gefährdet werden ».
E. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen, das Gesuch
um Gewährung einer Nachlasstundung und Eröffnung
des Pfandnachlassverfabrens sei abzuweisen, eventuell
seien die Forderungen der Rekurrentin von der Anwendung
der Massnahmen des Pfandnachlassverfahrens auszuneh-
men, weiter eventuell sei die Ausdehnung der Stundung
und Anwendung der Massnahmen des Pfandnachlassver-
fahrens auf die einzelnen Kollektivgesellschafter und die
damit verbundene Einstellung der Betreibungen gegen
diese als Privatschuldner « dermalen aufzuheben und
ungültig zu erklären).
Die Schuldbetreibungs- und Konku1'skmnmer
zieht in Erwägung :
1. -
Die Rekurrentin geht selbst davon aus, dass heute
die gesuchsteIlende Kollektivgesellschaft Eigentümerin
der Hotelliegenschaft Hertenstein ist. Feststellungen über
die finanzielle Lage der Kollektivgesellschaft hat zwar die
Vorinstanz nicht getroffen, kann jedoch gemäss Art. 82 OG
das Bundesgericht treffen, was mit den sub litt. 0 des
Tatbestandes mitgeteilten, dem Status der Hoteltreu-
handgesellschaft vom 15. Dezember 1932 entnommenen
Zahlen zur Genüge getan ist, um nachzuweisen, dass die
Kollektivgesellschaft die Pfandforderungen und ihre Zinsen
nicht voll bezahlen kann. da es ihr an flüssigen Mitteln
108
Pfandna{··hluAAverfahrell. N° :!l}.
rehlt (lilld zwar, wie nur beiläufig beigefügt werden mag,
da es ernstlich nicht bestritten werden könnte, infolge
der wirtsehaftlichen Krise). Um die objektive Tatsaehe
der Zahlungsunfähigkeit einer Kollektivgesellschaft alH
Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlass- und ins-
besondere des Pfandnachlassverfahrens darzutun, braucht
nicht auch die Zahlungsunfähigkeit aller Gesellschafter
dargetan zu werden, weil ihr persönliches Vermögen erst
nach erfolgloser Betreibung oder aber Auflösung der
Gesellschaft (z. B. durch Konkurs) zur Deekung der
Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen werden
kann (Art. 564 Abs. 3 OR), m. a. W. weil der Zahlungs-
unfähigkeit der Gesellschaft nicht durch Belangung der
einzelnen Gesellschafter abgeholfen werden kann. (Dies
steht nicht damit in Widerspruch, dass das persönliche
Vermögen dann natürlich für die Frage der Bestätigung
in Betracht gezogen werden muss, um « die angebotene
Summe» in das richtige Verhältnis zu den Hülfsmitteln
des Schuldners zu setzen, weil ein mit der Kollektiv-
gesellschaft geschlossener Nachlassvertrag die subsidiäre
Haftbarkeit der Gesellschafter für den nachgelassenen
Teil ebenfalls zum Erlöschen bringt).
2. -
Der Rekurrentin ist zuzugeben, dass die gesuch-
steIlende Kollektivgesellschaft die Hotelliegenschaft nicht
schon im Zeitpunkte des Verkaufes durch Falk & eie
erworben hat. Beim Ankauf der Liegenschaft sind von
J ahn und die beiden Mark nIcht unter einer gemeinsamen
Firma aufgetreten und hrauchten es auch nicht, da weder
dieser Liegenschaftskauf, noch die Vermietung eines
Teiles derselben, sondern nur die Führung des Hotels
ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im
Sinne des Art. 552 OR darstellt. Für letztere liess sich
jedoch von Jahn allein, als Einzelfirma, in das Handels-
register eintragen, was geradezu ein Unsinn gewesen wäre,
wenn er das Hotel für Rechnung einer Kollektivgesellschaft
von Jahn, Mark & eie bloss als deren Geschäftsführer
(Direktor) betrieben hätte. Erst viel später, im Dezem-
Pfandnachlassverfahrell. No 25.
1011
bel' 1932, haben sich die Käufer der Hotelliegenschaft
eine gemeinsame Firma zugelegt, um von nun an das
Hotelgewerbe selbst zu betreiben anstelle der bisherigen
Einzelfirma von J ahn und zndem unter Übernahme von
Aktiven und Passiven derselben. Rechtsgeschäfte, welche
die nunmehrigen Kollektivgesellschafter früher in ihrem
persönlichen Namen, wenn auch gemeinsam, geschlossen
haben und welche zudem nicht notwendig einen Teil des
Hotelgewerbebetriebes bilden, können nicht nachträglich
als Rechtsgeschäfte der Kollektivgesellschaft ausgegeben
werden. Auch kann der Kaufvertrag nicht nachträglich
in diesem Sinne vervollständigt werden, weil er keine
Lücke aufweist, sondern nicht weniger gut Bestand hat,
wenn von Jahn und die beiden Mark einfach als gewöhn-
liche Miteigentümer oder, was näher liegt, einfache
Gesellschafter angesehen werden. Keinesfalls geht es an,
der Vorschrift des Art. 33 der Grundbuchverordnung,
wonach entweder bei Miteigentum der Bruchteil durch
entsprechenden Zusatz zum Namen jedes Miteigentümers
angegeben oder bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft
begründende Rechtsverhältnis beigefügt werden muss,
nachträglich dadurch Genüge zu tun, dass anstatt der als
Eigentümer eingetragenen natürlichen Personen nach-
träglich mit Rückwirkung die Firma einer Handelsgesell-
schaft zur Bezeichnung der Eigentümer angegeben wird
(vgL Art. 31 Abs. 2 der Grundbuchverordnung). Nach
der massgebenden Praxis der Grundbuchbehörden ermög-
lichte indessen der Umstand, dass im Grundbuch als Eigen-
tümer der Hotelliegenschaft die drei Kollektivgesell-
schafter ohne Ausscheidung von Bruchteilen eingetragen
waren, ohne öffentlich beurkundeten Veräusserungsvertrag
die Eintragung der Kollektivgesellschaft als Eigentümerin
(SALIs-BuROKHARDT NI'. 1334 II = Zeitschrift für Beur-
kundungs- und Grundbuchrecht 4 S. 162 = Monatsschrift
für bernisches Verwaltungsrecht 21 No. 164). Handelt
es sich dabei auch nur um eine Richtigstellung des Grund-
buches, indem ein bereits vorher, ausserbuchlich, statt-
llO
Pfandnachlassverfahren. N° 25.
gefundener Erwerb gemäss Art. 656 Abs. 2 ZGB nach-
träglich im Grundbuch zur Darstellung gebracht wird
(vgl. HAAR, Note 43 zu Art. 656 ZGB), so kann dieser
Rechtserwerb doch nicht ohne weiteres auf einen von
den Beteiligten willkürlich gewählten Zeitpunkt zurück-
bezogen werden, sondern hier nicht weiter zurück, als
auf den Monat Dezember 1932, in welchem die Kollektiv-
gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist,
weil nach dem bereits Ausgeführten nicht der geringste
Anhaltspunkt dafür besteht, dass schon lange vorher,
insbesondere schon Mitte 1930, eine Kollektivgesellschaft
bestanden habe und schon damals die Hotelliegenschaft
in diese Kollektivgesellschaft eingebracht worden sei.
Wer nun Ende 1932 ein mit finanziellen Schwierigkeiten
kämpfendes Hotelunternehmen unter Übernahme der
Pfandschulden erworben hat, würde im allgemeinen
freilich gelten lassen müssen, dass er seine Zahlungs-
unf"ähigkeit selbst verschuldet hat. Dagegen kann hievon
in einem Falle wie dem vorliegenden, wo einfache Gesell-
schafter, die bereits ein solches Hotelunternehmen besitzen,
ihre bisherige Gesellschaft in eine Kollektivgesellschaft
umwandeln, nicht die Rede sein. Hier hat eben kein Neu-
erwerb stattgefunden, sondern sind die gleichen Personen
nach wie vor Gesamteigentümer . Somit fehlt es also
auch nicht an der subjektiven Voraussetzung für die
Eröffnung des Pfandnachlas,?verfahrens.
3. -
Nach den vorliegenden Akten ist die ganze grosse
Hertensteiner Liegenschaft eine einzige Grundbuchparzelle.
Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass
sie nur als Ganzes mit sämtlichen darauf lastenden Hypo-
theken in das Pfandnachlassverfahren einbezogen, m.a. W.
nichts davon ausgenommen werden kann.
4. -
Gegen die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
kann nichts daraus hergeleitet werden, dass die Gesuch-
stellerin nicht näher angab und die Vorinstanz dahin-
gestellt bleiben liess, welche der einzelnen Massnahmen
des PfandnachIassverfahrenszu treffen seien, weU hierüber
Pfandnachlassverfahren. No 25.
111
erst bei der Bestätigung des Pfandnachlassvertrages zu
befinden ist (Art. 6 Abs. 2 des Bundesbeschlusses) und
dementsprechend auch nicht verlangt wird, dass sich das
Gesuch darüber verbreite (vgl. Art. 29).
5. -
Mit ihrem ersten Eventualantrag zielt die Rekur-
rentin darauf ab, dass von den durch den Entscheid der
Vorinstanz dem Pfandnachlassverfahren unterworfenen
Pfandforderungen ihre eigenen ausgenommen werden,
weil nicht die gesuchsteIlende Kollektivgesellschaft, son-
dern die erst nachträglich in dieser Gesellschaft verbun-
denen drei Einzelpersonen ihre direkten und nicht nur
subsidiären Schuldner sowohl für die Kaufpreisrestanz als
für die übernommenen Hypotheken seien, von denen sich
eine Anzahl im Besitze der Rekurrentin befinden. Allein
sobald (mit der Rekurrentin selbst; vgl. Erw. 1 am
Anfang und Erw. 2) davon ausgegangen wird, dass heute
die Kollektivgesellschaft Eigentümerin der Hotelliegen-
schaft ist, so kann von der Einbeziehung der Pfandforde-
rungen der Rekurrentin in das Pfandnachlassverfahren
unmöglich abgesehen werden, weil sonst in gegen die
jetzigen Kollektivgesellschafter als persönliche Schuldner
und die Kollektivgesellschaft als Dritteigentümerin zu
führenden Pfandverwertungsbetreibungen die verpfändete
Hotelliegenschaft oder darauf lastende Eigentümerpfand-
titel der gesuchsteIlenden Kollektivgesellschaft entzogen
werden könnten, was nicht zugelassen werden darf,
nachdem sie, wie dargelegt, Anspruch auf die Eröffnung
des Pfandnachlassverfahrens hat.
6. -
Dispositiv 3 des angefochtenen Entscheides will
sich auf Art. 22 Abs. 2 des Bundesbeschlusses stützen,
wonach die solidarisch haftenden Bürgen und Mitver-
pflichteten dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur
entgegenhalten können, wenn die Nachlassbehörde die
Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat, was
nur (sei es ganz oder teilweise) zulässig ist, wenn der
Bürge den Nachweis erbracht hat, dass er ohne die Stun-
dung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
ll:!
Pfamlnachlassverfahren. N° 25.
Eine solche Ausdehnung der Stundung hätten die für
die Gesellschaftsschulden subsidiär haftenden Kollektiv-
gesellschafter zu ihrem Schutze gar nicht nötig, weil die
Voraussetzungen ihrer persönlichen Belangung während
der Dauer der Pfandnachlassmassnahmen wie schon
während dem Pfandnachlassverfahren selbst ja nicht ein-
treten und sie daher jede gegen sie persönlich geführte
Betreibung für Pfandschulden der Gesellschaft durch
Rechtsvorschlag hemmen können. Im vorliegenden Falle
sind jedoch die einzelnen Kollektivgesellschafter nicht
nur in dieser Eigenschaft subsidiär für die Pfandschulden
haftbar, sondern direkt aus dem lange vor der Gründung
der Kollektivgesellschaft persönlich abgeschlossenen Kauf-
vertrag mit Übernahme bereits bestehender und Begrün-
dung neuer Pfandschulden. Insbesondere sind nach dem
auch heute noch geltenden alten Luzerner Gültrecht
(vgl. Art. 853 ZGB) von Jahn und die beiden Mark für
die vor dem Übergang der Liegenschaft auf die Kollektiv-
gesellschaft, die nach dem bereits Ausgeführten nicht
hinter den Monat Dezember 1932 zurückverlegt werden
kann, fällig gewordenen Gültzinsen als damalige Eigen-
tümer der belasteten Liegenschaft persönliche Schuldner
geworden und haben daher die von der Schweizerischen
Volksbank angehobenen ordentlichen Betreibungen an
sich herankommen lassen müssen. Die beim Verfall dieser
Zinsen noch gar nicht exi~tierende Kollektivgesellschaft
dagegen ist nicht Schuldnerin dieser Zinsen (im Gegensatz
zu den erst seither fällig gewordenen), und von Jahn und
die beiden Mark können daher insofern nicht etwa deren
Mitschuldner sein, weshalb Art. 22 des Bundesbeschlusses
hierauf nicht anwendbar ist. Selbst wenn die Kollektiv-
gesellschaft zur Übernahme dieser rückständigen Zins-
schulden verpflichtet sein sollte, so ist nirgends davon
die Rede, sie sei als Schuldnerin angenommen worden, und
gegen den Willen des Gläubigers kann ihm der Übernehmer
seine Mitverpflichtung nicht aufdrängen, ausser bei Ver-
mögens- oder Geschäftsübernahme, die aber hier nie
Pfandnachlassverfahren. No 25.
ll~
mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern angekündigt wor-
den ist (auf die im Handelsamtsblatt publizierte Über-
nahme der Aktiven und Passiven der bisherigen E i 11 -
zelfirma Kurt von Jahn durch die Kollektiv-
gesellschaft kommt natürlich in diesem Zusammenhange
nichts an). Nun erscheint allerdings zweifelhaft, ob die
Rekurrentin selbst durch die unzulässige Ausdehnung der
Stundung ebenfalls (wie zweifellos die Schweizerische
Volksbank) benachteiligt werde; nach den Akten scheint
sie eher nur Faustpfandgläubigerin alter Luzerner Gülten
und direkte Gläubigerin der durch Grundpfandverschrei-
bung versicherten Kaufpreisrestanz zu sein. Allein es
muss jedem Gläubiger, auch ohne dass er eine solche eigene
Benachteiligung nachweist, zugestanden werden, dass er
in seinem Rekurs gegen die Eröffnung des Pfandnachlass-
verfahrens auch die Ausdehnung der Stundung auf angeb-
liche Mitverpflichtete als unzulässig angreife.
Übrigens haben weder von Jahn noch einer der beiden
Mark vor der Vorinstanz den rechtsgenüglichen Nachweis
erbracht, dass sie ohne die Stundung in ihrer wirtschaft-
lichen Existenz gefährdet würden. Was darüber erst vor
Bundesgericht vorgebracht wurde, ist gemäss Art. 80 OG
unbeachtIich (vgl. BGE 59 III S. 36). Nur über das
Vermögen des Vaters Mark lag eine von ihm selbst
gemachte und weiter nicht beglaubigte Aufstellung vor,
die aber nur deswegen einen Passivenüberschuss statt
eines erheblichen Aktivenüberschusses aufweist, weil die
Immobilien weit unter dem amtlichen Schätzungswert, ja
sogar noch weit unter der Brandversicherungssumme
eingesetzt sind.
Dass jedoch persönliche Betreibungen gegen von Jahn
oder die Mark unter keinen Umständen auf Verwertung
der jetzt der Kollektivgesellschaft gehörenden Hotelliegen-
schaft oder darauf lastender EigentÜIDerpfandtitel geführt
werden dürfen, ist bereits in anderem Zusammenhange
(Erw. 5) ausgeführt worden (Art. 88 Abs. 3 VZG; BGE 51
III S. 234).
114
Pfandnachlassverfahren. N0 25.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Rekursantrag 3 wird begründet erklärt und Disposi-
tiv 3 des Entscheides des Amtsgerichtspräsidenten von
Luzern-Land vom 20. Januar 1933 aufgehoben.
Im
übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
A. SchuIdheLreihungs- und Konkursrechl
PoursuiLe et FailIite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREmUNGS· UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
26. Entscheid vom S. April 19S3 i. S. Zürrer.
Ein gestützt auf einen Ver I u B tBC he i n binnen 6 Monaten
seit dessen Ausstellung erwirkter Ar res t muss durch neues
Betreibungsbegehren pro s e q u i e r t
werden.
Art. 271,
278 SchKG.
Auch eine noch so geringe Kap i tal f 0 r der u n gau s
(prämienfreier) Leb e n s ver sie her u n g
ist
u nb e·
sc h r ä n k t
P f ä n d bar, selbst wenn die Prämien seiner-
zeit aus Arbeitslohn bezahlt worden sind. Art. 93 SchKG.
Le sequestre obtenu en vertu d'un acre de de/aut de biens dans les
six mois des 1a delivrance de cet acte doit etresuivid'une nou-
velle requisition de poursuite. Art. 271 et 278 LP.
La creance de capital, fut-elle minime, en raison d'une a8surance
sur la vie (liberoo de primes) est saisissable en entier, meme si,
a l'epoque, les primes ont ete payooB au moyen d'un salaire.
Art. 93 LP.
Il sequestro ottenuto in virth d'un attestato di carenza di beni,
entro i sei mesi dal ricevimento di We attestato, deve essere
seguito da una nuova domanda d'esecuzione. (Art. 271 e 278
LEF.)
Per quanta sia esiguo, un credito per capitali derivante da una
assicurazione sulla vita (libera di premi) e pignorabile in
intero, anche se a suo tempo i premi vennero pagat i grazie
ad un salario. (Art. 93 LEF.)
AB 69 m -
1933
!l