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58_II_56

BGE 58 II 56

Bundesgericht (BGE) · 1931-12-04 · Deutsch CH
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Prozessreeht. No 10.

Da die erwiesene ausdrückliche Willensübereinstimmung

und die genannten Indizien zur Annahme des S~ielcha­

rakters genügen, braucht auf die von der Vormstanz

herangezogenen Indizien nicht eingetreten zu werden.

Demnm;h erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzern von 4. Dezember 1931

wird bestätigt.

III. PROZESSRECHT

PROCEDURE

10. Ausz11g aUI dem UrteU der I. Zivilabteüung

vom 16. Fsbn&!' 1932 i. S. Stepllani c. Aluf.

S t r e i t wer t b e r e 0 h nun g bei Sohadenersatzklagen mit

Rektifi.ka.tionsvorbehalt gemäss Art. 46 Abs. 2 OR.

Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zum alten

Fabrikhaftpflichtgesetz den Grundsatz aufgestellt, dass

ein Rektifikationsanspruch bei der Bemessung des Streit ..

wertes nicht mitzuberücksichtigen sei, wenn der Wert des

bezüglichen Anspruches -

~as auch hier unterblieb -

nicht in einer bestimmten Geldsumme bemessen wurde

(vgt"BGE 27 II S. 654 f; WEIss,Berufung S. 74 a). Dieser

Grundsatz ist analog auch auf den in Art. 46 Abs. 2 OR

vorgesehenen Nachforderungsanspruch anzuwenden.

Erfindungsschutz. No 11.

IV. ERFINDUNGSSCHVTZ

BREVETS D'INVENTION

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11. Auszug a118 dem Urteil der I. ZivilabteUung

vom 20. Januar 1932 i. S. Fr. Sauter A.-G. c. Bretscher & Oie.

P a t e n t ver let z u n g skI a g e.

Die Nichtigkeit eines Patentes mangels Neuheit und Erfindungs.

charakters kann auch einredeweise geltend gemacht werden

(Erw. 1).

In Patentprozessen ist die Einreichung von Privatgutachten im

Berufungsverfahren statthaft, wenn sie allgemeine techni-

sche und Rechtserörterungen enthalten. OG Art. 80 (Erw. 2).

Kom bin a t ion s e r f i n dun g :

Temperaturschalter

für

Boiler mit Quecksilberschaltröhre. Wesen der Kombination

und Formulierung der Frage nach der Neuheit der Kombi.

nation im konkreten Fall (Erw. 3).

Vergleich mit frühern Kombinationen hinsichtlich der Neuheits-

zerstörung (Erw. ö und 8).

Bestätigung der Bejahung der Neuheit und des Erfindungscharak.

ters durch den Umstand, dass das deutsche Patent erteilt

worden ist (Erw. 10 und 11 in fine).

Erfindungshöhe einer kleinen, praktisch brauchbaren und billigen

Mechanik ohne g r 0 S s e schöpferische Idee (Erw. 11).

Pat. Ges. Art. 1~ Ziff. 1 und 4.

A. -

Die Klägerin, Fr. Sauter A.-G., meldete am

23. August 1923' beim eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum die Erfindung eines automatischen Queck-

silbertemperaturschalters mit folgendem Patentanspruch

an:

(e Temperaturschalter mit Quecksilberkippschalter-

röhre, dadurch gekennzeichnet, dass zur Übertra-

gung der Dehnung eines durch die Temperatur

beeinflussten Organes auf einen die Quecksilberkipp-

schalterröhre tragenden Kipphebel mindestens ein

genannte Dehnung in's Grosse übersetzender Zwi-

schenhebel und zwischen diesem und dem Kipphebel