Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 11. Oktober 1932 i. S. Frutiger und La.nzrein und
Konsorten gegen A.-G. für Dornier-Flugzeuge.
Erhöhung des \Verklohnes gemäss Art. 373 Abs. 2 OR zufolge
des Auftretens aus s e r 0 r den t I ich e rUm s t ä n d e,
die nach· den von den Beteiligten angenommenen Voraus·
setzungen ausgeschlossen waren (andere Beschaffenheit des
vom Bauherrn dem Unternehmer zur Ausfüllrung von Auf-
füllarbeiten angewiesenen Baggermaterials).
A U8 dem Tatbe8tand:
Die Beklagte übertrug der Klägerschaft die Herrichtung
ihres Flugplatzes bei Altenrhein, wozu auch Terrainauf-
füllungen nötig waren.
Als Materialgewinnungsstelle
wurde den Unternehmern der Seegrund mindestens 50 m
ausserhalb dem Werftgelände ange",iesen, wobei im Bau-
beschrieb ausdrücklich erwähnt wurde : « Das zur Gewin-
nung zur Verfügung stehende Material besteht laut dem
Ergebnis einiger Sondierungen, die den Unternehmern
zur Einsicht zur Verfügung stehen, aus Rheinlettell und
feinem, vollständig reinem Sand, dem stellenweise kleine
Kiesel beigemengt sind .... » Bei der Ausführung der
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Obligationenrecht. N0 70.
Arbeiten ergab sich, dass das Baggermaterial nicht diese
im Baubeschrieb angegebene Beschaffenheit aufwies, wes-
halb die Klägerschaft die Beklagte für die ihr hiedurch
erwachsenen Mehrkosten belangte.
A U8 den Erwägungen:
Nach der neuen Fassung der Vorschrift des Art. 373
Abs. 2 OR hat der Unternehmer entgegen dem Art. 364
alt OR einen Anspruch auf Preiserhöhung nicht nur bei
Eintreten ausserordentlicher Umstände, die nicht voraus-
gesehen werden konnten, sondern auch bei solchen, die
nach den von beiden Beteiligten angenommenen Vor-
aussetzungen ausgeschlossen waren. Bei dieser Erweite-
rung hatte der Gesetzgeber gerade den dem vorliegenden
Tatbestand verwandten Fall im Auge, wo ein Werkvertrag
auf Grund einer Expertise (zumal mit Bezug auf die
Bodenbeschaffenheit) abgeschlossen worden war (vgl.
Protokoll der Expertenkommission zur Revision des OR
vom 9. März 1909 S. 6; v. CASTELBERG, Die rechtliche
Bedeutung des Kostenansatzes beim Werkv.ertrag, Zürcher
Dissertation 1917 S. 49 f.; FICK, Kommentar zu Art. 373
OR, Note 14 S. 682). Die Vorinstanz hat demzufolO'e
o
grundsätzlich mit Recht den Standpunkt vertreten, dass
auch vorliegend die auf Grund der Sondierproben in den
Baubeschrieb aufgenommene Beschaffenheitsbezeichnung
als eine von den Parteien als massgebend erachtete Ver-
tragsvoraussetzung angesehen 'worden sei, deren Nicht-
zutreffen einen Nachforderungsanspruch der Klägerschaft
gemäss Art. 373 Abs. 2 OR zu begründen vermöchte.
Hiebei ist aber hervorzuheben -
und das scheinen sowohl
die Vorinstanz, wie die Experten, nicht oder jedenfalls
nicht genügend berücksichtigt zu haben -- dass, wie
dies bereits früher dargetan worden ist, diese Angaben
von den Parteien nicht wörtlich aufgefasst und als unver-
brüchlich massgebend erachtet werden durften; denn da
hier das Deltagebiet eines grossen Flusses, der aus dem
Gebirge stammendes Geschiebe führt, in Frage stand,
Ohligationenrecht. No 71.
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mussten sich die Parteien bewusst sein, dass angesichts
der geringen Zahl der ausgeführten Sondierungen bis zu
einem gewissen Grade mit Überraschungen zu rechnen
war, ganz abgesehen davon, dass auch die Sondierproben
selber auf mannigfaltige Schichtenlagerungen, d. h. einen
in gewissem Rahmen heterogenen Seegrund, hinwiesen.
Dazu kommt, dass durch Art. 373 Abs. 2 OR ohnehin
eine übe r m ä s s i g e Erschwerung gefordert ist, um
eine Preiserhöhung zu begründen.
Die Vereinbarung
einer zum voraus genau bestimmten Vergütung schliesst
naturnotwendig immer ein spekulatives Moment in sich;
wenn daher der Gesetzgeber in Art. 373 Abs. 2 OR einseitig
zu Glmsten der Unternehmer für gewisse Fälle eine
Erhöhung der vertraglich vereinbarten Preise vorgesehen
hat, so muss er hierunter nur ganz besonders schwerwie-
gende Ausnahmeverhältnisse, nicht aber schon jede gering-
fügige Abweichung von den von den Parteien vorausgesetz-
ten Tatunlständen verstanden haben (vgl. auch SIEG-
WART, Der Einfluss veränderter Verhältnisse auf laufende
Verträge nach der Priixis der schweizerischen Gerichte
seit dem Kriege, abgedruckt in der Festgabe der juristischen
Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) zur 59.
Jahresv'ersammhmg des Schweizerischen Juristenvereins,
S. 86).