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58_II_421

BGE 58 II 421

Bundesgericht (BGE) · 1927-11-26 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 69.

die Beklagte dagegen berechtigte, ohne Realangebot

ihrerseits Frist anzusetzen. Das hat sie am 26. November

1927 in unzweideutiger Weise getan; hinsichtlich der

Einwendung, die Frist sei zu kurz gewesen, ist auf die

zutreffenden und erschöpfenden Erwägungen des Handels-

gerichtes zu verweisen. Der Rücktritt der Beklagten war

deshalb gültig, und das angefochtene Urteil ist zu bestä-

tigen, soweit es die Feststellungsbegehren 1 und 2 der

Klage abgewiesen hat.

Damit fällt aber auch das Klagebegehren 3 als unbe-

gründet dahin, denn wenn der Vertrag durch den Rück-

tritt der Beklagten aufgehoben '\vurde, fiel auch die

Verpflichtung zur Verzinsung der Summen von 6841 Fr.

40 Cts. und 12,318 Fr. dahin.

6. -' Hinsichtlich des vierten Rechtsbegehrens der

Klage hat das Handelsgericht zum vorneherein den

Zinsfuss von 6 auf 5 % herabgesetzt, was von den Klägern

nicht angefochten worden ist. Diese haben auch keinen

Einspruch dagegen erhoben, dass von der so reduzierten

Zinssumme von 4726 Fr. eine Gegenforderung der Beklag-

ten von 2610 Fr. 20 Cts. in Abzug gebra~ht worden ist.

Der Berufungsantrag der Beklagten, es sei auf Punkt 4

der Klage überhaupt nicht einzutreten, da hier die exceptio

rei iudicatae erhoben werden könne, ist ohne weiteres

abzulehnen.

Da im ersten Prozess die Faktoren der

Verzinsung nicht beurteilt worden sind, kann von einem

rechtskräftigen Entscheid darüber nicht die Rede sein.

Die Genfer Gerichte hatten in dem vom Bundesgericht

bestätigten Erkenntnis lediglich inrerets de droit zuge-

sprochen, das heisst die nach Gesetz geschuldeten Zinse,

sodass die Höhe für den Streitfall einem spätern Verfahren

vorbehalten blieb. Wenn nun aber die Beklagte eventuell

Abweisung des Klagebegehrens No. 4 verlangt hat, setzte

sie sich in einen offensichtlichen Widerspruch mit ihrer

Einrede der abgeurteilten Sache, denn dass grundsätzlich

Zinse geschuldet sind, war damals schon erkannt worden.

80 bleibt nur noch die Frage streitig, ob die Vorinstanz

OhJigationenrecht. No 70.

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von dem an Zins nach Abzug der Gegenforderung

geschützten Betrag von 2115 Fr. 80 Cts. wiederum Zins

zu 5 % seit der Fälligkeit, d. h. seit dem 12. November

1927 zusprechen durfte, oder ob sie damit gegen Art. 105

Abs. 3 OR verstossen hat. Die Frage ist in letzterem

Sinne zu entscheiden; Verzugszinse dürfen nach dem

klaren Wortlaut von Art. 105 Abs. 3 auch von der Betrei-

bung oder Klage an keine Verzugszinsen tragen (VON

TURB, OR I 62, II 543/44, a. A. OSER-SCHÖNENBERGER,

Kommentar N. 4 zu Art. 105 OR).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen.

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung

vom 11. Oktober 1932 i. S. Frutiger und La.nzrein und

Konsorten gegen A.-G. für Dornier-Flugzeuge.

Erhöhung des \Verklohnes gemäss Art. 373 Abs. 2 OR zufolge

des Auftretens aus s e r 0 r den t I ich e rUm s t ä n d e,

die nach· den von den Beteiligten angenommenen Voraus·

setzungen ausgeschlossen waren (andere Beschaffenheit des

vom Bauherrn dem Unternehmer zur Ausfüllrung von Auf-

füllarbeiten angewiesenen Baggermaterials).

A U8 dem Tatbe8tand:

Die Beklagte übertrug der Klägerschaft die Herrichtung

ihres Flugplatzes bei Altenrhein, wozu auch Terrainauf-

füllungen nötig waren.

Als Materialgewinnungsstelle

wurde den Unternehmern der Seegrund mindestens 50 m

ausserhalb dem Werftgelände ange",iesen, wobei im Bau-

beschrieb ausdrücklich erwähnt wurde : « Das zur Gewin-

nung zur Verfügung stehende Material besteht laut dem

Ergebnis einiger Sondierungen, die den Unternehmern

zur Einsicht zur Verfügung stehen, aus Rheinlettell und

feinem, vollständig reinem Sand, dem stellenweise kleine

Kiesel beigemengt sind .... » Bei der Ausführung der

Ag 58 Ir -

1932

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Obligationenrecht. N0 70.

Arbeiten ergab sich, dass das Baggermaterial nicht diese

im Baubeschrieb angegebene Beschaffenheit aufwies, wes-

halb die Klägerschaft die Beklagte für die ihr hiedurch

erwachsenen Mehrkosten belangte.

A U8 den Erwägungen:

Nach der neuen Fassung der Vorschrift des Art. 373

Abs. 2 OR hat der Unternehmer entgegen dem Art. 364

alt OR einen Anspruch auf Preiserhöhung nicht nur bei

Eintreten ausserordentlicher Umstände, die nicht voraus-

gesehen werden konnten, sondern auch bei solchen, die

nach den von beiden Beteiligten angenommenen Vor-

aussetzungen ausgeschlossen waren. Bei dieser Erweite-

rung hatte der Gesetzgeber gerade den dem vorliegenden

Tatbestand verwandten Fall im Auge, wo ein Werkvertrag

auf Grund einer Expertise (zumal mit Bezug auf die

Bodenbeschaffenheit) abgeschlossen worden war (vgl.

Protokoll der Expertenkommission zur Revision des OR

vom 9. März 1909 S. 6; v. CASTELBERG, Die rechtliche

Bedeutung des Kostenansatzes beim Werkv.ertrag, Zürcher

Dissertation 1917 S. 49 f.; FICK, Kommentar zu Art. 373

OR, Note 14 S. 682). Die Vorinstanz hat demzufolO'e

o

grundsätzlich mit Recht den Standpunkt vertreten, dass

auch vorliegend die auf Grund der Sondierproben in den

Baubeschrieb aufgenommene Beschaffenheitsbezeichnung

als eine von den Parteien als massgebend erachtete Ver-

tragsvoraussetzung angesehen 'worden sei, deren Nicht-

zutreffen einen Nachforderungsanspruch der Klägerschaft

gemäss Art. 373 Abs. 2 OR zu begründen vermöchte.

Hiebei ist aber hervorzuheben -

und das scheinen sowohl

die Vorinstanz, wie die Experten, nicht oder jedenfalls

nicht genügend berücksichtigt zu haben -- dass, wie

dies bereits früher dargetan worden ist, diese Angaben

von den Parteien nicht wörtlich aufgefasst und als unver-

brüchlich massgebend erachtet werden durften; denn da

hier das Deltagebiet eines grossen Flusses, der aus dem

Gebirge stammendes Geschiebe führt, in Frage stand,

Ohligationenrecht. No 71.

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mussten sich die Parteien bewusst sein, dass angesichts

der geringen Zahl der ausgeführten Sondierungen bis zu

einem gewissen Grade mit Überraschungen zu rechnen

war, ganz abgesehen davon, dass auch die Sondierproben

selber auf mannigfaltige Schichtenlagerungen, d. h. einen

in gewissem Rahmen heterogenen Seegrund, hinwiesen.

Dazu kommt, dass durch Art. 373 Abs. 2 OR ohnehin

eine übe r m ä s s i g e Erschwerung gefordert ist, um

eine Preiserhöhung zu begründen.

Die Vereinbarung

einer zum voraus genau bestimmten Vergütung schliesst

naturnotwendig immer ein spekulatives Moment in sich;

wenn daher der Gesetzgeber in Art. 373 Abs. 2 OR einseitig

zu Glmsten der Unternehmer für gewisse Fälle eine

Erhöhung der vertraglich vereinbarten Preise vorgesehen

hat, so muss er hierunter nur ganz besonders schwerwie-

gende Ausnahmeverhältnisse, nicht aber schon jede gering-

fügige Abweichung von den von den Parteien vorausgesetz-

ten Tatunlständen verstanden haben (vgl. auch SIEG-

WART, Der Einfluss veränderter Verhältnisse auf laufende

Verträge nach der Priixis der schweizerischen Gerichte

seit dem Kriege, abgedruckt in der Festgabe der juristischen

Fakultät der Universität Freiburg (Schweiz) zur 59.

Jahresv'ersammhmg des Schweizerischen Juristenvereins,

S. 86).

71. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivllabtdlun~

vom 3. November 1932 i. S. Xubny-Xotzian -gegen Bänseler.

Auf t rag und Voll mac h t, ein Ban k d e pot zurück-

zuziehen, ermächtigt nicht dazu, deponierte Wertschriften zu

verschenken, sondern der Auf t rag zu einer solchen S c h e n-

k u n g ist besonders nachzuweisen, und zwar genügt Auftrag

zur S ehe n ku n g von Tod e s weg e n nicht, sofern

er nicht in Testamentsform erteilt wurde (Art. 245 Abs. 2 OR).

Auftrag zur S ehe n ku n gun t e r Leb end e n i. c.

verneint.

A. -

Am 21. März 1928 errichtete die damals 78jährige

Frau Pauline Schwalb geb. Kotzian in Höngg bei der