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58_II_402

BGE 58 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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4tJ2 Erbrecht. N0 6';. sagen. Den genannten Nachweis hat aber der Beklagte hier nicht einmal a.ngetragen. Unerheblich ist sodann, dass die Klägerin-l\Iutter das Verlöbnis aufgelöst hat und da,zu noch angeblich grundlos. Das Gesetz steUt für die Zusprechung mit Standesfolge einzig darauf ab, ob das Kind unter einem Eheversprechen gezeugt wurde, und nicht darauf, ob dieser oder jener Elternteil das Zustandekommen der Ehe verhindert habe und ob das mit oder ohne Grund geschehen sei. Das Kind ist dem Bek1agten daher mit Standesfolge zuzuspreehen. II. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

67. Auszug aus dem Orteil der n. Zivil abteilung vom 28. Oktober 1932

i. S. Buholzer-Peyer gegen Schwarzwälder und Xonsorten. Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte Erbschaftssache zuteilt, wird noch nicht (vom Tod des Erb- lassf\rs an) Alleinf\igentum jenes Erben begründet (Erw. 1). Die Einrede der Her a b 8 e t, z u n g ist j e der z e i tauch gegenüber der Te i I u n g skI a ge zuzulassen, mit welcher der begünstigte Erbe die Auslif;lferung des ihm in Überschrei- tung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses ver- langt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf ein ungiiltiges Testament. gestützten Teilungsklage) (Erw. 3). Art. 521 Ab;;. 3, 533 Abs. 3, 608 ZGB. Tatbestand (geküTZt) : Die ~Iutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass die Klägerin die der Erblasserin gehörige Liegenschaft um den Preis der hypothekarischen Belastung und daneben noch einen grössern Barbetrag als Voraus erhalten solle. Bei der Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen, Erbrecht. Xo 67. 4\13 worauf die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher sie u. a. die Feststellung verlangte, dass sie {( seit dem Todestag der Erblasserin Eigentümerin der Liegenschaft )} sei; eventuell sei ihr das, Eigentlun zuzusprechen, sub- eventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die Liegenschaft zum Preis der Belastung zu überlassen. Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Testamentes) die Einrede, die Erblasserin habe durch ihre Anordnungen die verfügbare Quote überschritten; die Klägerin könne daher Übertragung des Grmldeigen- tums nur gegen Herausgabe der für die Herstellung der Pflichtteile nötigen Beträge verlangen. - Die Klägerin machte demgegenüber geltend, der Herabsetzungsanspruch der Beklagten sei verjährt. Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmmlg mit den kantonalen Instanzen, den Standpunkt der Beklagten geschützt aus folgenden Erwägungen:

1. - Die Klägerin beruft sich zur Begründmlg ihres Standpunktes, das Eigentum an der Liegenschaft Seeheim sei auf Grmld des Testamentes mit dem Tod der Erblasserin sofort auf sie übergegangen, auf das Urteil des Bundes- gerichts in BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bmldes- gericht einem gesetzlichen Miterben eines Testaments- erben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abge- sprochen, nach Eröffnung des Erbgangs bis zur Teilung der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den Liegen- schaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben dem Testamentserben zu verlangen. Zur Begründung dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass die Teilungs- vorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die Teilung des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftssache daher kraft des Testaments bereits vollzogen sei. An djeser Begründung kann indessen nicht festgehalten werden. Wohl mag es Fälle geben, in denen aus besondern 41)4 Erbrecht. .x 0 67. Gründen dem Anspruch der Miterben gegen den bedachten Erben auf Einräumung des Mitbesitzes und Eintragung des Gesamteigentums im Grundbuch eine exceptio doli generalis (naeh der Regel dolo facit qui petit quod reddi- turus esset) entgegensteht. Das ändert jedoch nichts dar an, dass grundsätzlich das Eigentum trotz der Teilungs- vorschrift deö Erblassers von Gesetzes wegen (Art. 602) den sämtlichen Erben zu gesamter Hand zusteht und dass infolgedessen der bedachte Erbe nicht Eintragung des Eigentums auf seinen Namen verlangen kann. Die Teilungsvorschrift ist, obwohl für die Erben verbindlich, nur eine Anweisung an sie, die Teilung in einem bestimmten Sinne vorzunehmen, sie ist aber nicht schon selbst Vollzug der Teilung. Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn ; denn in denjenigen Fällen, wo die Teilungsvorschrift entweder gemäss Art. 608 Abs. 2 ZGB oder wegen Ver- letzung der Pflichtteile der Miterben einem Ausgleich durch Auszahlung eines entsprechenden Betrages ruft, muss dieser Ausgleich im Teilungsvertrag oder bei Bildung der Lose vorgenommen werden. Es kann den Miterben nicht zugemutet werden, den von der Teilungsvorschrift betroffenen Gegenstand aus der Hand zu geben, bevor die Ausgleichssumme zu ihren Handen bereit liegt. Die Vorinstanz . hat daher in diesem J?unkt mit Recht nur das subeventuelle Rechtsbegehren geschützt und dabei aus- drücklich noch die Frage der ~erabsetzung vorbehalten. 2 ..•• :5.. .. Zunächst frägt sich hier, ob die Beklagten, nach- dem sie die Herabsetzungsklage haben verjähren lassen, auf Grund von Art. 533 Abs. 3 ZGB durch blosse Einrede gegenüber der Teilungsklage die Wiederherstellung ihres yerletzten Pflichtteils noch bewirken können. Wohl mag der Gesetzgeber bei der genannten Bestimmung (und in gleicher Weise bei Art. 521 Abs. 3 ZGB) in erster Linie an die Fälle gedacht haben, wo sich der Beklagte gegen den Anspruch, einen Vorempfang oder die Ergebnisse einer h€'reits stattgefundenell partiellen Teilung heraus- Erbl'ocht. "So 67. zugeben (oder im Fall des Alt. 521 Abs. 3 gegen einen auf ein ungültiges Testament gestützten Leistungsanspruch) verteidigen muss. Allein es besteht kein Grund zur An- nahme, er habe die jederzeitige Geltendllutchung der Einrede nur auf diese Fälle beschränken wollen. Wäre das beabsichtigt gewesen, so hätte das Gesetz nicht diese allgemeine Fassung erhalten können. Mangels eines aus- drücklichen Vorbehalts muss daher die Einrede der Her- absetzung auch der Teilungsklage gegenüber jederzeit zugelassen werden, mit welcher der begünstigte Erbe die Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses durchsetz.en will (und entsprechend auch die Einrede der Ungültigkeit gegen- über einer auf ein ungültiges Testament gestützten Teilungs- klage). Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, die Funktion der Einrede erschöpfe sich in der Verteidigung gegen eine Leistungsklage l,md könne nicht selbst zu einer Verpflichtung des Klägers zu einer Leistung führen: denn mit der Einrede gegenüber der Teilungsklage wird vom Kläger nicht eine Leistung aus seinem ausschliesslichen Vermögen verlangt; der Kläger ist nicht Alleineigentümer der Vermögenswerte, welche zur Wiederherstellung des verlangten Pflichtteils erforderlich sind, die Beklagten sind vielmehr, solange die Teilung nicht erfolgt ist, in gleicher Weise wie der Kläger lVIitbesitzer und f:esamt- eigentümer dieser Vermögenswerte. Andernfalls wäre ja der Kläger auch gar nicht genötigt, seinerseits auf Vornahme der Teilung und Ausrichtung seines Betreffnisses zu klagen. Zuzugeben ist, dass bei dieser Auslegung die Geltendmachung der Herabsetzung oder Ungültigkeit des Testaments durch Klage vielleicht zur Ausnahme und diejenige durch Einrede zur Regel werden wird. Allein deswegen kann doch nicht gesagt werden, der vom Gesetzgeber mit der Einführung der kurzen Klagever- jährungsfrist verfolgte Zweck werde vereitelt. Diese Frist beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass der begünstigte Erbe einmal im klaren darüber sein müsse, AS 58 II - 1932 :!s 406 Erbrecht. No 68. ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann aber nur nach durchgeführter Teilnng anerkannt werden. Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen, geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Mit- erben anzuerkennen. Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums am Hause um das Verschriebene und die andern Vor- ausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass sie die Herabsetzung vornehmen'lässt, d. h. sie hat den Betrag, um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung der Erblasserin in ihren Pflichtteilen verletzt worden sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw. ihn an ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug bringen zu lassen.

68. Urteil der II. Zivil"bteilung vom 25., November 1932

i. S. Xuhn gegen Xulm und Xons. ZUR Art. 618 Ab!!. 1 : Die Feststellung des Anrechnungswertes yon Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich bestellten Sachverständigen ist nicht der freien richt.arlichen Reweiswürdigtmg unterworfen. A. - Der Kläger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine Anzahl von seinem Vater hinterlassener landwirstchaft- lieher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirt- schaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem, besteht Streit über aen Anrechnungswert. Erbrecht .. :,\0 68. 407 B. - Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften seien ihm « zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestim - ' menden Ertragswert» auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen. Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes. Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr. C. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat am

19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrech- nung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen: « Vorab ist die Auffassung abzulehnen, aJs ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Er- gebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien Beweiswürdigung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1 ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne - Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteils- befugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren ... eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. » D. - Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An- trägen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf 37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweis- ergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwen- dungen diesen zur Vernehmlassung ~u unterbreitenseien. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung : Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss