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Erbrecht. N0 6';.
sagen. Den genannten Nachweis hat aber der Beklagte
hier nicht einmal a.ngetragen.
Unerheblich ist sodann, dass die Klägerin-l\Iutter das
Verlöbnis aufgelöst hat und da,zu noch angeblich grundlos.
Das Gesetz steUt für die Zusprechung mit Standesfolge
einzig darauf ab, ob das Kind unter einem Eheversprechen
gezeugt wurde, und nicht darauf, ob dieser oder jener
Elternteil das Zustandekommen der Ehe verhindert habe
und ob das mit oder ohne Grund geschehen sei.
Das Kind ist dem Bek1agten daher mit Standesfolge
zuzuspreehen.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
67. Auszug aus dem Orteil der n. Zivil abteilung
vom 28. Oktober 1932
i. S. Buholzer-Peyer gegen Schwarzwälder und Xonsorten.
Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte
Erbschaftssache zuteilt, wird noch nicht (vom Tod des Erb-
lassf\rs an) Alleinf\igentum jenes Erben begründet (Erw. 1).
Die Einrede der Her a b 8 e t, z u n g ist j e der z e i tauch
gegenüber der Te i I u n g skI a ge zuzulassen, mit welcher
der begünstigte Erbe die Auslif;lferung des ihm in Überschrei-
tung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses ver-
langt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf
ein ungiiltiges Testament. gestützten Teilungsklage) (Erw. 3).
Art. 521 Ab;;. 3, 533 Abs. 3, 608 ZGB.
Tatbestand (geküTZt) :
Die ~Iutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass
die Klägerin die der Erblasserin gehörige Liegenschaft
um den Preis der hypothekarischen Belastung und daneben
noch einen grössern Barbetrag als Voraus erhalten solle.
Bei der Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen,
Erbrecht. Xo 67.
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worauf die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher
sie u. a. die Feststellung verlangte, dass sie {(seit dem
Todestag der Erblasserin Eigentümerin der Liegenschaft)}
sei; eventuell sei ihr das, Eigentlun zuzusprechen, sub-
eventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die
Liegenschaft zum Preis der Belastung zu überlassen.
Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung
des Testamentes) die Einrede, die Erblasserin habe durch
ihre Anordnungen die verfügbare Quote überschritten;
die Klägerin könne daher Übertragung des Grmldeigen-
tums nur gegen Herausgabe der für die Herstellung der
Pflichtteile nötigen Beträge verlangen. -
Die Klägerin
machte demgegenüber geltend, der Herabsetzungsanspruch
der Beklagten sei verjährt.
Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmmlg mit den
kantonalen Instanzen, den Standpunkt der Beklagten
geschützt aus folgenden
Erwägungen:
1. -
Die Klägerin beruft sich zur Begründmlg ihres
Standpunktes, das Eigentum an der Liegenschaft Seeheim
sei auf Grmld des Testamentes mit dem Tod der Erblasserin
sofort auf sie übergegangen, auf das Urteil des Bundes-
gerichts in BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bmldes-
gericht einem gesetzlichen Miterben eines Testaments-
erben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen
Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abge-
sprochen, nach Eröffnung des Erbgangs bis zur Teilung
der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den Liegen-
schaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben
dem Testamentserben zu verlangen.
Zur Begründung
dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass die Teilungs-
vorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die
Teilung des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftssache
daher kraft des Testaments bereits vollzogen sei. An
djeser Begründung kann indessen nicht festgehalten
werden. Wohl mag es Fälle geben, in denen aus besondern
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Erbrecht. .x 0 67.
Gründen dem Anspruch der Miterben gegen den bedachten
Erben auf Einräumung des Mitbesitzes und Eintragung
des Gesamteigentums im Grundbuch eine exceptio doli
generalis (naeh der Regel dolo facit qui petit quod reddi-
turus esset) entgegensteht.
Das ändert jedoch nichts
dar an, dass grundsätzlich das Eigentum trotz der Teilungs-
vorschrift deö Erblassers von Gesetzes wegen (Art. 602)
den sämtlichen Erben zu gesamter Hand zusteht und
dass infolgedessen der bedachte Erbe nicht Eintragung
des Eigentums auf seinen Namen verlangen kann. Die
Teilungsvorschrift ist, obwohl für die Erben verbindlich,
nur eine Anweisung an sie, die Teilung in einem bestimmten
Sinne vorzunehmen, sie ist aber nicht schon selbst Vollzug
der Teilung. Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn;
denn in denjenigen Fällen, wo die Teilungsvorschrift
entweder gemäss Art. 608 Abs. 2 ZGB oder wegen Ver-
letzung der Pflichtteile der Miterben einem Ausgleich
durch Auszahlung eines entsprechenden Betrages ruft,
muss dieser Ausgleich im Teilungsvertrag oder bei Bildung
der Lose vorgenommen werden. Es kann den Miterben
nicht zugemutet werden, den von der Teilungsvorschrift
betroffenen Gegenstand aus der Hand zu geben, bevor
die Ausgleichssumme zu ihren Handen bereit liegt. Die
Vorinstanz . hat daher in diesem J?unkt mit Recht nur das
subeventuelle Rechtsbegehren geschützt und dabei aus-
drücklich noch die Frage der ~erabsetzung vorbehalten.
2 ..••
:5.. .. Zunächst frägt sich hier, ob die Beklagten, nach-
dem sie die Herabsetzungsklage haben verjähren lassen,
auf Grund von Art. 533 Abs. 3 ZGB durch blosse Einrede
gegenüber der Teilungsklage die Wiederherstellung ihres
yerletzten Pflichtteils noch bewirken können. Wohl mag
der Gesetzgeber bei der genannten Bestimmung (und in
gleicher Weise bei Art. 521 Abs. 3 ZGB) in erster Linie
an die Fälle gedacht haben, wo sich der Beklagte gegen
den Anspruch, einen Vorempfang oder die Ergebnisse
einer h€'reits stattgefundenell partiellen Teilung heraus-
Erbl'ocht. "So 67.
zugeben (oder im Fall des Alt. 521 Abs. 3 gegen einen auf
ein ungültiges Testament gestützten Leistungsanspruch)
verteidigen muss. Allein es besteht kein Grund zur An-
nahme, er habe die jederzeitige Geltendllutchung der
Einrede nur auf diese Fälle beschränken wollen. Wäre
das beabsichtigt gewesen, so hätte das Gesetz nicht diese
allgemeine Fassung erhalten können. Mangels eines aus-
drücklichen Vorbehalts muss daher die Einrede der Her-
absetzung auch der Teilungsklage gegenüber jederzeit
zugelassen werden, mit welcher der begünstigte Erbe die
Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren
Quote zugewiesenen Betreffnisses durchsetz.en will (und
entsprechend auch die Einrede der Ungültigkeit gegen-
über einer auf ein ungültiges Testament gestützten Teilungs-
klage). Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, die
Funktion der Einrede erschöpfe sich in der Verteidigung
gegen eine Leistungsklage l,md könne nicht selbst zu
einer Verpflichtung des Klägers zu einer Leistung führen:
denn mit der Einrede gegenüber der Teilungsklage wird
vom Kläger nicht eine Leistung aus seinem ausschliesslichen
Vermögen verlangt; der Kläger ist nicht Alleineigentümer
der Vermögenswerte, welche zur Wiederherstellung des
verlangten Pflichtteils erforderlich sind, die Beklagten
sind vielmehr, solange die Teilung nicht erfolgt ist, in
gleicher Weise wie der Kläger lVIitbesitzer und f:esamt-
eigentümer dieser Vermögenswerte. Andernfalls wäre ja
der Kläger auch gar nicht genötigt, seinerseits auf Vornahme
der Teilung und Ausrichtung seines Betreffnisses zu
klagen.
Zuzugeben ist, dass bei dieser Auslegung die
Geltendmachung der Herabsetzung oder Ungültigkeit des
Testaments durch Klage vielleicht zur Ausnahme und
diejenige durch Einrede zur Regel werden wird. Allein
deswegen kann doch nicht gesagt werden, der vom
Gesetzgeber mit der Einführung der kurzen Klagever-
jährungsfrist verfolgte Zweck werde vereitelt.
Diese
Frist beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass der
begünstigte Erbe einmal im klaren darüber sein müsse,
AS 58 II -
1932
:!s
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Erbrecht. No 68.
ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder
nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann
aber nur nach durchgeführter Teilnng anerkannt werden.
Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen,
geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus
begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben
nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts
Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte
Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede
gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die
einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Mit-
erben anzuerkennen.
Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums
am Hause um das Verschriebene und die andern Vor-
ausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass sie die
Herabsetzung vornehmen'lässt, d. h. sie hat den Betrag,
um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung
der Erblasserin in ihren Pflichtteilen verletzt worden
sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw. ihn an
ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug
bringen zu lassen.
68. Urteil der II. Zivil"bteilung vom 25., November 1932
i. S. Xuhn gegen Xulm und Xons.
ZUR Art. 618 Ab!!. 1 : Die Feststellung des Anrechnungswertes
yon Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich
bestellten Sachverständigen ist nicht der freien richt.arlichen
Reweiswürdigtmg unterworfen.
A. -
Der Kläger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine
Anzahl von seinem Vater hinterlassener landwirstchaft-
lieher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirt-
schaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben
erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der
Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum
Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem, besteht Streit über
aen Anrechnungswert.
Erbrecht .. :,\0 68.
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B. -
Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau
erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften
seien ihm « zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestim - '
menden Ertragswert» auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen.
Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise
angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes.
Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr.
C. -
Das Obergericht des Kantons Aargau hat am
19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem
Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrech-
nung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen
ist zu entnehmen: « Vorab ist die Auffassung abzulehnen,
aJs ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Er-
gebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch
dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien
Beweiswürdigung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1
ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte
Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne -
Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das
kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die
richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen
Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteils-
befugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin
die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren ...
eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. »
D. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An-
trägen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig
zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf
37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweis-
ergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen
den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwen-
dungen diesen zur Vernehmlassung ~u unterbreitenseien.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen
Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss