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58_II_402

BGE 58 II 402

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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4tJ2

Erbrecht. N0 6';.

sagen. Den genannten Nachweis hat aber der Beklagte

hier nicht einmal a.ngetragen.

Unerheblich ist sodann, dass die Klägerin-l\Iutter das

Verlöbnis aufgelöst hat und da,zu noch angeblich grundlos.

Das Gesetz steUt für die Zusprechung mit Standesfolge

einzig darauf ab, ob das Kind unter einem Eheversprechen

gezeugt wurde, und nicht darauf, ob dieser oder jener

Elternteil das Zustandekommen der Ehe verhindert habe

und ob das mit oder ohne Grund geschehen sei.

Das Kind ist dem Bek1agten daher mit Standesfolge

zuzuspreehen.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

67. Auszug aus dem Orteil der n. Zivil abteilung

vom 28. Oktober 1932

i. S. Buholzer-Peyer gegen Schwarzwälder und Xonsorten.

Durch letztwillige Verfügung, welche einem Erben eine bestimmte

Erbschaftssache zuteilt, wird noch nicht (vom Tod des Erb-

lassf\rs an) Alleinf\igentum jenes Erben begründet (Erw. 1).

Die Einrede der Her a b 8 e t, z u n g ist j e der z e i tauch

gegenüber der Te i I u n g skI a ge zuzulassen, mit welcher

der begünstigte Erbe die Auslif;lferung des ihm in Überschrei-

tung der verfügbaren Quote zugewiesenen Betreffnisses ver-

langt (ebenso die Einrede der Ungültigkeit gegenüber der auf

ein ungiiltiges Testament. gestützten Teilungsklage) (Erw. 3).

Art. 521 Ab;;. 3, 533 Abs. 3, 608 ZGB.

Tatbestand (geküTZt) :

Die ~Iutter der Klägerin hatte letztwillig verfügt, dass

die Klägerin die der Erblasserin gehörige Liegenschaft

um den Preis der hypothekarischen Belastung und daneben

noch einen grössern Barbetrag als Voraus erhalten solle.

Bei der Erbteilung entstanden unter den Erben Differenzen,

Erbrecht. Xo 67.

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worauf die Klägerin eine Teilungsklage anhob, mit welcher

sie u. a. die Feststellung verlangte, dass sie {(seit dem

Todestag der Erblasserin Eigentümerin der Liegenschaft)}

sei; eventuell sei ihr das, Eigentlun zuzusprechen, sub-

eventuell seien die Beklagten zu verpflichten, ihr die

Liegenschaft zum Preis der Belastung zu überlassen.

Die Beklagten erhoben (mehr als ein Jahr nach Eröffnung

des Testamentes) die Einrede, die Erblasserin habe durch

ihre Anordnungen die verfügbare Quote überschritten;

die Klägerin könne daher Übertragung des Grmldeigen-

tums nur gegen Herausgabe der für die Herstellung der

Pflichtteile nötigen Beträge verlangen. -

Die Klägerin

machte demgegenüber geltend, der Herabsetzungsanspruch

der Beklagten sei verjährt.

Das Bundesgericht hat, in Übereinstimmmlg mit den

kantonalen Instanzen, den Standpunkt der Beklagten

geschützt aus folgenden

Erwägungen:

1. -

Die Klägerin beruft sich zur Begründmlg ihres

Standpunktes, das Eigentum an der Liegenschaft Seeheim

sei auf Grmld des Testamentes mit dem Tod der Erblasserin

sofort auf sie übergegangen, auf das Urteil des Bundes-

gerichts in BGE 50 II 448 Erw. 5. Hier hat das Bmldes-

gericht einem gesetzlichen Miterben eines Testaments-

erben, dem durch Testament die zum Nachlass gehörigen

Liegenschaften zugeteilt worden waren, das Recht abge-

sprochen, nach Eröffnung des Erbgangs bis zur Teilung

der Erbschaft Einräumung des Mitbesitzes an den Liegen-

schaften und Eintragung als Gesamteigentümer neben

dem Testamentserben zu verlangen.

Zur Begründung

dieses Entscheides wurde u. a. ausgeführt, dass die Teilungs-

vorschrift des Testaments für die Erben verbindlich, die

Teilung des Nachlasses hinsichtlich dieser Erbschaftssache

daher kraft des Testaments bereits vollzogen sei. An

djeser Begründung kann indessen nicht festgehalten

werden. Wohl mag es Fälle geben, in denen aus besondern

41)4

Erbrecht. .x 0 67.

Gründen dem Anspruch der Miterben gegen den bedachten

Erben auf Einräumung des Mitbesitzes und Eintragung

des Gesamteigentums im Grundbuch eine exceptio doli

generalis (naeh der Regel dolo facit qui petit quod reddi-

turus esset) entgegensteht.

Das ändert jedoch nichts

dar an, dass grundsätzlich das Eigentum trotz der Teilungs-

vorschrift deö Erblassers von Gesetzes wegen (Art. 602)

den sämtlichen Erben zu gesamter Hand zusteht und

dass infolgedessen der bedachte Erbe nicht Eintragung

des Eigentums auf seinen Namen verlangen kann. Die

Teilungsvorschrift ist, obwohl für die Erben verbindlich,

nur eine Anweisung an sie, die Teilung in einem bestimmten

Sinne vorzunehmen, sie ist aber nicht schon selbst Vollzug

der Teilung. Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn;

denn in denjenigen Fällen, wo die Teilungsvorschrift

entweder gemäss Art. 608 Abs. 2 ZGB oder wegen Ver-

letzung der Pflichtteile der Miterben einem Ausgleich

durch Auszahlung eines entsprechenden Betrages ruft,

muss dieser Ausgleich im Teilungsvertrag oder bei Bildung

der Lose vorgenommen werden. Es kann den Miterben

nicht zugemutet werden, den von der Teilungsvorschrift

betroffenen Gegenstand aus der Hand zu geben, bevor

die Ausgleichssumme zu ihren Handen bereit liegt. Die

Vorinstanz . hat daher in diesem J?unkt mit Recht nur das

subeventuelle Rechtsbegehren geschützt und dabei aus-

drücklich noch die Frage der ~erabsetzung vorbehalten.

2 ..••

:5.. .. Zunächst frägt sich hier, ob die Beklagten, nach-

dem sie die Herabsetzungsklage haben verjähren lassen,

auf Grund von Art. 533 Abs. 3 ZGB durch blosse Einrede

gegenüber der Teilungsklage die Wiederherstellung ihres

yerletzten Pflichtteils noch bewirken können. Wohl mag

der Gesetzgeber bei der genannten Bestimmung (und in

gleicher Weise bei Art. 521 Abs. 3 ZGB) in erster Linie

an die Fälle gedacht haben, wo sich der Beklagte gegen

den Anspruch, einen Vorempfang oder die Ergebnisse

einer h€'reits stattgefundenell partiellen Teilung heraus-

Erbl'ocht. "So 67.

zugeben (oder im Fall des Alt. 521 Abs. 3 gegen einen auf

ein ungültiges Testament gestützten Leistungsanspruch)

verteidigen muss. Allein es besteht kein Grund zur An-

nahme, er habe die jederzeitige Geltendllutchung der

Einrede nur auf diese Fälle beschränken wollen. Wäre

das beabsichtigt gewesen, so hätte das Gesetz nicht diese

allgemeine Fassung erhalten können. Mangels eines aus-

drücklichen Vorbehalts muss daher die Einrede der Her-

absetzung auch der Teilungsklage gegenüber jederzeit

zugelassen werden, mit welcher der begünstigte Erbe die

Auslieferung des ihm in Überschreitung der verfügbaren

Quote zugewiesenen Betreffnisses durchsetz.en will (und

entsprechend auch die Einrede der Ungültigkeit gegen-

über einer auf ein ungültiges Testament gestützten Teilungs-

klage). Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, die

Funktion der Einrede erschöpfe sich in der Verteidigung

gegen eine Leistungsklage l,md könne nicht selbst zu

einer Verpflichtung des Klägers zu einer Leistung führen:

denn mit der Einrede gegenüber der Teilungsklage wird

vom Kläger nicht eine Leistung aus seinem ausschliesslichen

Vermögen verlangt; der Kläger ist nicht Alleineigentümer

der Vermögenswerte, welche zur Wiederherstellung des

verlangten Pflichtteils erforderlich sind, die Beklagten

sind vielmehr, solange die Teilung nicht erfolgt ist, in

gleicher Weise wie der Kläger lVIitbesitzer und f:esamt-

eigentümer dieser Vermögenswerte. Andernfalls wäre ja

der Kläger auch gar nicht genötigt, seinerseits auf Vornahme

der Teilung und Ausrichtung seines Betreffnisses zu

klagen.

Zuzugeben ist, dass bei dieser Auslegung die

Geltendmachung der Herabsetzung oder Ungültigkeit des

Testaments durch Klage vielleicht zur Ausnahme und

diejenige durch Einrede zur Regel werden wird. Allein

deswegen kann doch nicht gesagt werden, der vom

Gesetzgeber mit der Einführung der kurzen Klagever-

jährungsfrist verfolgte Zweck werde vereitelt.

Diese

Frist beruht hauptsächlich auf der Überlegung, dass der

begünstigte Erbe einmal im klaren darüber sein müsse,

AS 58 II -

1932

:!s

406

Erbrecht. No 68.

ob er in seinem Erbschaftserwerb anerkannt werde oder

nicht. Ein solches Interesse des begünstigten Erben kann

aber nur nach durchgeführter Teilnng anerkannt werden.

Wo die Erben dagegen die Erbengemeinschaft fortsetzen,

geschieht das in der Regel aus Gründen, welche es durchaus

begreiflich erscheinen lassen, wenn die interessierten Erben

nicht auf dem Klageweg vorgehen wollen, sodass nichts

Unbilliges darin zu erblicken ist, dass der begünstigte

Erbe auch nach Verjährung der Klage noch durch Einrede

gegen seine Teilungsklage gezwungen werden kann, die

einmal entstandenen gesetzlichen Ansprüche seiner Mit-

erben anzuerkennen.

Die Klägerin kann daher die Übertragung des Eigentums

am Hause um das Verschriebene und die andern Vor-

ausvermächtnisse nicht verlangen, ohne dass sie die

Herabsetzung vornehmen'lässt, d. h. sie hat den Betrag,

um welchen die Beklagten durch die letztwillige Verfügung

der Erblasserin in ihren Pflichtteilen verletzt worden

sind, der Erbengemeinschaft einzubezahlen bezw. ihn an

ihren auf Geld lautenden Vorausvermächtnissen in Abzug

bringen zu lassen.

68. Urteil der II. Zivil"bteilung vom 25., November 1932

i. S. Xuhn gegen Xulm und Xons.

ZUR Art. 618 Ab!!. 1 : Die Feststellung des Anrechnungswertes

yon Grundstücken bei der Erbschaftsteilung durch die amtlich

bestellten Sachverständigen ist nicht der freien richt.arlichen

Reweiswürdigtmg unterworfen.

A. -

Der Kläger will gestützt auf Art. 620/1 ZGB eine

Anzahl von seinem Vater hinterlassener landwirstchaft-

lieher Grundstücke in der Gemeinde Suhr als landwirt-

schaftliches Gewerbe übernehmen. Die beklagten Miterben

erhoben bezüglich dreier Parzellen Einspruch mit der

Begründung, sie gehören als Bauland nicht mehr zum

Landwirtschaftsgewerbe. Ausserdem, besteht Streit über

aen Anrechnungswert.

Erbrecht .. :,\0 68.

407

B. -

Mit der vorliegenden, beim Bezirksgericht Aarau

erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Liegenschaften

seien ihm « zu dem nötigenfalls durch Experten zu bestim - '

menden Ertragswert» auf Anrechnung ungeteilt zuzuweisen.

Im Laufe des Prozesses wurde Beweis durch Expertise

angeordnet, u. a. über die Höhe des Gesamtertragswertes.

Die Experten schätzten denselben auf 37,000 Fr.

C. -

Das Obergericht des Kantons Aargau hat am

19. Februar 1932 sämtliche streitigen Liegenschaften dem

Kläger « zum Ertragswerte von 50,000 Fr. » auf Anrech-

nung ungeteilt zugewiesen. Den Entscheidungsgründen

ist zu entnehmen: « Vorab ist die Auffassung abzulehnen,

aJs ob der Richter im ordentlichen Zivilprozess das Er-

gebnis der Expertise unbesehen anzunehmen habe. Auch

dieses Gutachten untersteht gemäss § 216 ZPO der freien

Beweiswürdigung. Die Bestimmung in Art. 618 Abs. 1

ZGB, der Anrechnungswert werde durch amtlich bestellte

Sachverständige endgültig festgestellt, kann sich ohne -

Annahme eines verfassungswidrigen Einbruches in das

kantonale Prozessrecht nur beziehen auf den Fall, wo die

richterliche Tätigkeit nur in der Bestellung der amtlichen

Sachverständigen besteht und dem Richter jede Urteils-

befugnis über den materiellen Tatbestand fehlt, wo mithin

die Sachverständigen in der Stellung von Arbitratoren ...

eigentliche Entscheidungsbefugnis haben. »

D. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An-

trägen, der Befund der Sachverständigen sei als endgültig

zu erklären und der Übernahmepreis demgemäss auf

37,000 Fr. festzusetzen, eventuell sei die Sache zur Beweis-

ergänzung zurückzuweisen in dem Sinne, dass die gegen

den Befund der Sachverständigen erhobenen Einwen-

dungen diesen zur Vernehmlassung ~u unterbreitenseien.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

Bei ungeteilter Zuweisung eines landwirtschaftlichen

Gewerbes zum Ertragswert auf Anrechnung erfolgt gemäss