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6 Sehuldbetreilmll!!" unr! Konkursreeht. So 3. pour recueillir des informations et se former une opinion. En l'espece, le droit dont la cession etait offerte etait indique d'une maniere suffisamment precise dans la circulaire envoyee par le prepose. Elle comprenait toutes les actions revocatoires juridiquement concevables contre rune et l'autre des parties recourantes. Pour ce qui etait du fondement de l'action, les creanciers n'avaient qu'il se renseigner, et il va de soi qu'il leur etait loisible de prendre connaissance a l' office de la documentation qu'avaient pu fournir les intimees.
3. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 19sa
i. S. Fiers. Voraussetzungen, unter welchen die Weiterführung eines Gewerbes als Massnahme zur Verwaltung einer verpfän- d e t e n L i e gen s c h a f t betrachtet und ein allenfalls aus diesem Gewerbebetrieb sich ergebender Ausgabenüber- schuss als Verwaltungskosten aus dem Pfanderlös vorweg gedeckt werden darf: Art. 262 SchKG, Art. 39 KV. Conditions dans lesquelles la continuation d'une entreprise peut constituer une mesure d'administration relative a l'immeuble hypotheque et permettre de prelever, a titre de frais, sur le produit de la realisation du gage le deficit de cette exploitation. Art. 26~ LP, 39 ord. faill. Condizioni alle quali la continuazione d'uns azienda puö costi· tuire un prOVt,edimento di amministrazione di uno stabile ipotecato e permettere di prelevare, quale spesa, il deficit d'esercizio sul ricavo dalla vendita deI pegno. Art. 262 LEF; 39 reg. sm. fall. Tatbestand (gekürzt) : In dem beim Konkursamt Untertasna anhängigen Kon- kurs über Frau Huber-Koch bestand das einzige Aktivum der Masse in einer mit Grundpfandrechten belasteten Liegenschaft, in welcher die Kridarin eine Pension betrie- ben hatte. Das Konkursamt hat den Pensionsbetrieb bis ,I Schuldbetreilmngs- und Konkursrecht. So 3. 7 zur (freihändigen) Veräusserung der Liegenschaft auf- rechterhalten. Seine Betriebsrechnung schloss mit einem Ausgabenüberschuss ab, zu dessen Deckung das Amt den Erlös aus der Liegenschaft in Anspruch nehmen wollte. Eine von einem Grundpfandgläubiger dagegen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Auf- sichtsbehörde abgewiesen mit der Begründung, die Weiter- führung des Pensionsbetriebes sei als Verwaltung der Liegenschaft anzusprechen, sodass der Betriebsausfall als eine Masseschuld betrachtet werden müsse, der aus dem Pfanderlös zu decken sei. Das Bundesgericht hat dagegen die Beschwerde grund- sätzlich gutgeheissen aus folgenden Erwägungen:
1. - (Prozessuales.)
2. - Für den Entscheid über den ersten Antrag ist Art. 262 SchKG massgebend, wonach der Erlös aus Pfandgegenständen vorgängig der Deckung der pfand- gesicherten Forderungen nur zur Begleichung der Kosten von Verwaltung und Verwertung des Pfandes verwendet werden darf, ohne Rücksicht darauf, ob noch anderes unbelastetes Vermögen vorhanden ist oder nicht (vgl. BGE 42 UI 50, 46 III 9, Art. 39 KV). Es fragt sich daher einzig, ob die Weiterführung des Pensionsbetriebes als Verwaltung der zur Masse gehörigen Liegenschaft be- trachtet werden kann. Diese Frage lässt sich jedenfalls nicht schlechtweg bejahen, wie die Vorinstanz dies getan hat: Unter « Verwaltung» des Pfandes versteht das Gesetz in der Regel nur die auf die Erhaltung der Substanz gerichteten Massnahmen (ordnungsgemässer Unterhalt, Vornahme von Reparaturen, event. Bewachung der Lie- genschaft und Zugehör und dergl.). Die Weiterführung eines Gewerbes bringt jedoch in der Hauptsache einen über diesen Rahmen weit hinausgehenden Verkehr an Einnahmen und Ausgaben mit sich und ist regelmässig
8 S~huldbet.reibungs. und Konkursrecht. So 3. auf Erzielung eines Betriebsgewinnes gerichtet. So wenig, in einem solchen Fall die Pfandgläubiger Anspruch auf einen Einnahmenüberschuss erheben können, ebensowenig brauchen sie sich eine Belastung mit einem Ausgaben- überschuss gefallen zu lassen. Der Gewerbebetrieb geht vielmehr auf Rechnung der Kurrentmasse. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Pfandgläubiger bei Schliessung des Betriebes mit einer Minderung des Wertes ihres Unterpfandes rechnen mussten und mit der Fortsetzung des Betriebes ausdrücklich einverstanden waren. Nur dann, wenn die Weiterführung des Gewerbes auf eigene Rechnung von der Masse' abgelehnt und darauf von den Pfandgläubigern ausdrücklich im eigenen Interesse ver- langt wurde, können sich die Pfandgläubiger der Über- nahme eines allfälligen Ausgabenüberschusses nicht ent- ziehen. So liegt aber hier der Fall nicht. In seinem Be- richt an die 1. Gläubigerversammlung führte der Beamte aus, er habe den Betrieb bisher « im Interesse aller Gläu- biger » aufrechterhalten ; « ••. die Kurrentgläubiger haben, angesichts der Situation, nichts mehr zu verlieren, sondern nur zu gewinnen, weil durch eine gute Führung die Pension zu einem bessern Namen gelangt, d. h. im Wert steigt ». - Dass die Rekurrentin eine 'Garantie für einen even- tuellen Ausfall übernommen habe, trifft, wie die Vor- instanz feststellt, nicht zu. - Grundsätzlich muss daher die Betriebsrechnung der Kurrentmasse überbunden wer- den. Ein Vorbehalt ist dabei nur für diejenigen Posten anzubringen, welche die eigentliche Verwaltung des Unter- pfandes im oben beschriebenen Sinne betreffen. Soweit in der Betriebsrechnung Ausgaben enthalten sind, welche auch ohne Fortführung des Betriebes zur Erhaltung der Substanz des Unterpfandes hätten gemacht werden müs- sen, darf sich die Rekurrentin gemäss Art. 262 SchKG der Inanspruchnahme des Erlöses nicht widersetzen. Schuldbetreihungs. u11el KonklU'.recbt. Xo 4.
4. Entscheid vom 11. Februar 1932 i. S. Brunner. Li e gen s c h a f t " s t e i ger U 11 g. Ungültigkeit des auf das A n g e bot ein e s Ver t r e t e r s erteilten Zuschlages, wenn weder der Vertreter zum Angebot bevollmächtigt war noch das Angebot vom Vertretenen nach- träglich genehmigt wurde (Erw. 2). Der Vertretene kann die Ungültigkeit des Zuschlages j e der z e i t durch Beschwerde geltend machen (Erw. 1). Art. 58 Abs. 2 VZG, Art. 38 OR. Encheres d'immeubles. Si Ie representant ne possedait pas de pouvoirs pour miser, et si l'offre n'a pas et6 ratifiee ult6rieurement par le represente, l'adjudication prononcee sur Z'oflre du representant est nulle (consid. 2). Le represente est recevable en taut temps a. faire prononcer par voie de plainte la nullit6 de l'adjudication (consid. 1). Art. 58 aI. 2 ORI. Art. 38 CO. Vendita aU' incanto d'immobili, Se il rappresentante non aveva mandato per fare un'offerta alPin- canto e se non e stata ratificata dal preteso mandante, l'aggiudicazione e nulla (consid. 2) e puo essere dichiarata tale in ogni tempo dietro ricorso del rappresentato (consid.1). Art. 58 cap. 2 RRF ; art. 38 CO. A. - Am 3. Oktober 1931 schlug das Betreibungsamt Dübendorf an der 2. Steigerung in der Grundpfandverwer- tungsbetreibung gegen Josef Müller die Liegenschaft zum Preis von 43,000 Fr. der « Frau Magdalena. Brunner, ver- treten durch ihren Ehemann Gottfried Brunner» zu, nachdem Gottfried Brunner dem Gantleiter ein Sparheft auf die Zürcher Kantonalbank im Wert von 3023 Fr. 50 Cts. übergeben und ihn ermächtigt hatte, hievon 1000 Fr. als Anzahlung abzuheben. Am 5. Oktober ging sodann beim Betreibungsamt ein mit dem Namen der Hekurrentin Frau Magdalena Brunner unterzeichnetes Schreiben ein, des Inhaltes, die Rekurrentin sei mit dem Kauf « nur einig, wenn mir die Bank Neumünster den Betrag von 42,000 Fr. stehen lässt bis das Haus fertig ist und die Hypotheken von einer andern Bank übernommen sind. Mein Mann besitzt nur eine Vollmacht zum Verkauf