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:- (eonsid. I). ::? E invece necessario ehe l'offerta sia superiore al eredito di l'allgo poziore. L'art.54 cp. 2 RFF vale anehe per l'eseeuzione in yia di reaIizzazione deI pegno. A. - Die Solothurner Kantonalbank führt gegen Gust,av Allemann-Liechti in Bettlach für Zinse von fünf grundpfandversicherten Forderungen eine Betreibung auf Pfandverwertung. Belastet sind mit den Pfandforderungen drei im Grundbuch von Selzach unter Nr. 37, 96 und 99 eingetragene Grundstücke des Schuldners und zwar : Nr. 37 mit einem Schuldbrief von 250 Fr. im ersten Rang und mit einer Grundpfandverschreibung von 600 Fr. im zweiten Rang, .Kr. 96 mit einer Grundpfandverschreibung von 250 Fr. im ersten Rang, NI'. 99 mit einer Grundpfandverschreibung von 500 Fr. im ersten Rang und mit einer solchen von ]290 Fr. im zweiten Rang. Die erste Steigerung verlief mangels Angebots ergib- nislos. In den Bedingungen für die zweite Steigerung,:.etzte das Betreibungsamt die Beträge, welche zu über- Schuldbetreihungs. und KOllkuf8recht. ~o 5. 15 bieten seien, damit der Zuschlag erfolgen könne, für die Grundstücke Nr. 37 und 96 auf je 250 Fr. und für Nr. 99 auf 500 Fr. fest. Bei der Steigerung, die am 31. August ]93] stattfand, erhöhte es dieses Minima für das Grund- stück Nr. 37 auf 881 Fr. 45 Cts. (Betrag der beiden Kapital- forde~ngen und der auf der ersten geschuldeten Zinse) und fur Nr. 99 auf 1790 Fr. (Betrag der beiden Kapital- forderungen). Da für das Grundstück Nr. 37 nur 500 Fr .. für Nr. 96 nur 200 Fr. und für Nr. 99 nur 1000 Fr. gebote~ wurde, erfolgte kein Zuschlag. B. - Durch Beschwerde vom 9. September verlangte die Gläubigerin: I. die Steigerung vom 31. August sei aufzuheben, weil das Betreibungsamt die aufgelegten Steigerungsbedin- gungen nachträglich unberechtigterweise abgeändert habe'
2. für die neue Steigerung sei dem Betreibungsamt di~ Weisung zu erteilen, dass es zu jedem Preis, ({ unter allen Umständen», zuzuschlagen habe. Durch Entscheid vom 29. September hiess die kantonale Aufsichtsbehörde das erste Begehren gut und wies das zweite ab. Im zweiten Punkte erklärte sie als entschei- dend, dass die Beschwerdeführerin nur Teile ihrer Grund- pfandforderungen, nämlich die verfallenen Zinse in Betreibung gesetzt habe. Sie sei infolgedessen bloss' hin- sichtlich der Zinse betreibende Gläubigerin im Sinne von ~. ]42 SchKG und Art. 105 VZG. Daraus folge, dass m erster Linie die Kapitalforderungen, seien sie im ersten oder im zweiten Rang, überboten werden müssen, damit zugeschlagen werden könne. Die Kapitalforderungen be- laufen sich beim Grundstück Nr. 37 auf 850 Fr., beiNr. 96 auf 250 Fr., bei Nr. 99 auf 1790 Fr. Dazu kommen bei Nr.37 und 99 noch die in Betreibung gesetzten Zinse der Grundp~andforderungen im ersten Rang, da sie im gleichen ~ang,,:"le das Kapital und damit vor den Pfandforderungen Im zweIten Rang stehen. Dieser Zins betrage bei Nr. 37: 31 Fr. 45 Cts., bei Nr. 99 :89 Fr. 50 Cts. Somit müsse das für den Zuschlag erforderliche Angebot bei Nr. 37
16 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :' lrooht. No 5. 17 g1eichen Rang stehen wie derjenige, auf dessen Begehrell die Steigenmg angeordnet wurde, ebenfalls als betreibend im Sinne von Art. 142 Abs. 2 SchKG zu gelten. Stehen einem und demselben Gläubiger mehrere Pfandforderungen im gleichen Rang zu, hat er aber nur zu Gunsten von eint'1' aus ihnen die Verwertung verlangt, so muss demnach seine Stellung trotzdem auch hinsichtlich der übrigen die deR betreibenden Gläubigers sein: auch diese übrigen Forde- rungen sind bei der Berechnung des Zuschlagsminimums nicht zu berücksichtigen. Hier ist aber der Sachverhalt ein anderer, indem es sich nicht um mehrere selbständige Pfandforderungen im gleichen Rang handelt, sondern um Kapital und Zinse. Wie das Deckungsprinzip in solchen Fällen Anwendung findet, wo nur ein Teil einer Forderung, sei es ein Zins oder eine Annuität, in Betreibung steht, ist in Art. 54 Abs. 2 VZG bestimmt, nämlich in dem Sinne, dass die Kapitalforderung, bezw. der nicht in Betreibung gesetzte Teil davon, überboten werden muss. Diese Vorschrift bezieht sich zunächst allerdings nur auf die Pfändungsbetreibung und ist auch in Art. 102 VZG nicht aufgeführt, wo eine Anzahl der für das Pfändungsverfahren geltenden Verordnungsbestimmungen für die Pfandver- wertung als anwendbar erklärt werden. Allein es fehlt jeder innere Grund dafür, dass das Deckungsprinzip ver- schieden gehandhabt werden sollte, je nachdem der Pfandgläubiger für den Zins (oder die Annuität) Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung angehoben hat. Es war deshalb unverkennbar ein biosses Versehen. wenn Art. 54 Abs. 2 VZG in Art. 102 nicht miterwähnt ~urde. Das kann umso unbedenklicher angenommen werden, als die Aufzählung in Art. 102 auch noch in anderer Hinsicht Lücken aufweist (vgl. BGE 52 III S. 157). Sie dient übrigens nur der Verdeutlichung. Massgebend ist in erster Linie, dass Art. 156 SchKG für die Pfandverwertung
u. a. ausdrücklich auf Art. 141 und 142 verweist und Art. 54 VZG nichts anderes als eine Ausführungsbestimmung zu Art. 141 und 142 darstellt; somit erstreckt sich jene Ver- AS 58 III - 1932 2
18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6. weisung mittelbar auch auf Art. 54 Abs. 2 VZG, sofern die besondern Verhältnisse bei der Pfandverwertung nicht eine andere Regelung erfordern, was nach dem bereits Gesagten nicht zutrifft.
3. - Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Grund- stücke Nr. 37 und 99, auf denen im ersten Rang eine Kapitalforderung von 250 Fr. bezw. 500 Fr. ruht, bei der zweiten Steigerung auf die Angebote von 500 Er., bezw. 1000 Fr. hin zuzuschlagen gewesen wären. Mit Bezug auf das Grundstück Nr. 96, das seinerseits im ersten Rang mit 250 Fr. belastet ist und für das nur ein Betrag von 200 Fr. geboten wurde, hätte das Betreibungsamt die Betreibung als ergebnislos erklären und das Pfandrecht beim Grundbuch zur Löschung anmelden sollen (Art. 111 VZG). Da jedoch der vorinstanzliche Entscheid rechts- kräftig ist, soweit er -für alle drei Grundstücke eine neue Steigerung anordnet, muss dieselbe auf der oben angege- benen Grundlage durchgeführt und der Zuschlag erteilt werden, wenn bei den Grundstücken Nr. 37 und 96 der Betrag von je 250 Fr., bei Nr. 99 der Betrag von 500 Fr. überboten wird. Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkura1cammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
6. Entscheid vom 26. Februa.r 1932 i. S. Gruber. R e c h t s s t i 11 s t a n d na. c h Art. 61 SchKG.
1. Der Rechtsstillstand muss nicht nur gewährt werden, wenn der Schuldner a.usserstande ist, einen Vertreter zu bestellen, sondern auch dann, wenn er auf den A r bei t s e r- wer ban g e wie sen und infolge der Krankheit ver die n s t los ist.
2. ehr 0 n i s c her C h ara k t e r der Krankheit schliesst den Rechtsstillstand nicht aus. Derselbe darf nur nicht auf unbeschränkte Dauer gewährt werden. Schuldbetreibung,,- und KOllkursrecht. Xo 6. 111 Suspension de la poursuite en vertu de l'art. 6l LP. I. La poursuite doit etre suspendue non seulement quauu le debiteur ne peut se fa.ire representer, mais aussi 10rsqu'il gagne sa vie par son trava.il et que 180 maladie le prive da son gain.
2. I .. e caractere chronique de la maIadie ne s'oppose pas a. la suspension, mais la. poursuite ne doit pas etre sUsp6lldue pendant une duree indeterminee. S08pensione dell'esecuzione in virtu delE'art. 61 LEE'.
1. L'esecuzione deve essere sospesa non solo quandoildebitore non e in grado di farsi rappresentare, ma. anche quando guadagna di ehe vivare col proprio lavoro e ne e privato dalla malattia.
2. La cronicita della maIa.ttia non costituisce un ostacolo alla sospensione ma l'esecuzione non deve essere sospesa. per un tempo indeterminato. A. - In einer Betreibung von S. Grollmann gegen Witwe Gruber, Berglistrasse, Arbon, gewährte das Betrei- bungsamt der Schuldnerin am 21. Dezember 1931 wegen schwerer (krebsartiger) Krankheit einen Rechtsstillstand bis zum 29. Februar 1932. Auf die Beschwerde des Gläu- bigers hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde die Ver- fügung durch Entscheid vom 8. Februar 1932 auf mit der Begründung, die Krankheit sei nicht eine derartige, dass die Schuldnerin nicht imstande wäre, einen Vertreter zu bestellen, was nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Gewährung des Rechtsstillstandes vorausgesetzt werden müsste. B. - Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, der vom Betreibungsamt gewährte Rechtsstillstand sei zu schützen. Die SchUldbetreibungs- und Konkura1cammer zieht in Erwägung : Das Bundesgericht kann Entscheide nach Art. 61 SchKG daraufhin überprüfen, ob die Vorinstanz nicht auf rechtlich unerhebliche Umstände abgestellt oder umgekehrt erheb- liche Umstände ausser Acht gelassen hat, m.a.W. ob der Entscheid nicht gesetzwidrig ist (Art. 19 SchKG). Ein sol-