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Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30.
zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
erörtern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid vom ~O. Juli 1932 i. S. Wyss.
B e t r e i b u n g s - und K 0 n kur s pro t 0 k 0 11 e, Art. 8
SchKG.
Die Betreibungs- und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den
Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre
aufzubewahren.
An den Intere3sennachweis darf da'! Amt nicht umso strengere
Auforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Pro-
tokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nach-
weis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt
in jedem Falle.
Registres des poursuites et de.s faillites. Art. 8 LP.
Le droit federal ordonne que les registres de poursuite et de faillite
(par opposition aux actes de poursuite et de faillite) soient
conserves plus de dix ans.
Si Ie requerant doit bien justifier de son inMret a consulter les
registres ou a en demander des extraits, il n 'est pas admissible
toutefois de rendre cette justification plus difficile a ra.ison
de l'anciennet9 de l'inscription. La preuve que Ie requerant
est en proces avec le debiteur constitue en tout cas une justi-
fication suffisante.
Registri d'esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF.
A differenza di qU3.nto eileaso per gli atti d'esecuzione e di falli-
mento, il diritto fe:lerale preserive che iregistri delle eseeu-
zioni e dei fallimenti siano eonservati piu di 10 anni.
Se l'istante deve giustifieare il proprio interesse. a eompulsare
i rosistri 0 a ehie:lerne degli e3tratti non e pero leeito di rendere
que3ta giustificazione piu difficile pel motivo ehe l'iscrizione
e di data remota. In ogni easo la prova ehe l'istante ha una
causa contro il debitore costituisee una giustifieazione suffi-
ciente.
A. -
Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt
Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele
in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er
stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf
Schuldbetreibuul'(s, und Konkursrecht . .'\0 30.
H9
Ausweise über zwei zwischen ihm um! Kächele hängige
Ehrbeleid:gungs-
bezw. Eigentumsprozesse.
Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren
1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt
worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister
jener Jahre hervorzusuchen.
B. -
Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei zur Erstellung des verlangten V erzeich -
nisses anzuhalten.
Die kantonale Aufslchtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum
vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange
Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien
auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr. 20
wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen
nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-
kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,
dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie
auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.
O. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter
Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages
rechtzeitig an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-
registern.
Mit Betreibungsurkunden, für welche die
Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtlichen Kreisschreiben
Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch
und Beschwerde also nichts zu tun.
Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-
kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das
erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtliche Vorschrift
nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn
auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914
und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.
als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber
gestützt auf Art. 8 SchKG auch Auskünfte und Auszüge
daraus verlangt werden können. Und zwar erlaubt das
Gesetz nicht, an das nachzuweisende Interesse ums
strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betref-
fenden Betreibungen zeitlich zurückliegen. Es muss nur
dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse
bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den
Ausweisen über die beiden Prozesse hinreichend getan;
denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen für
Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen.
Eine genaue Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht
gefordert werden. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent
über die Prozesse ausge.viesen hat, muss ebensowohl
genügen, wie wenn _ er geschäftliche Beziehungen mit
Kächele dargetan hätte. Verhält es sich aber so, so braucht
er sich auch nicht auf den Umweg über das Gericht ver-
weisen zu lassen, sondern kann die Auskünfte direkt
verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Basel-Stadt angehalten, dem Rekurrenten das verlangte
Verzeichnis zu erstellen.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31.
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H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
31. Urteil der 11. Zivila.bteilung vcm 12. Kai 1932
i. S. Schneeberger gegen Frledrich Wyss " Söhne.
ZGB Art. 884: Unter welchen Umständen genügt zur Faust-
pfandbestellung die Übergabe des Schlüssels zum Lager-
raum ? (Erw. 2.)
SchKG Art. 247: Im Konkurs über den Hauptschuldner ist der
Bürge nicht mit einer eventuellen Regressforderung zu kollo-
zieren (ausgenommen im Fall einer dafür bestellten Sicher-
heit). (Erw. 3.)
SchKG Art. 197,247, OR Art. 41: Ist durch unerlaubte Handlung
Kredit erlangt worden (Kreditbetrug) -
und sind daraus
andere Gläubiger anfechtbar befriedigt worden -, so kann
im Konkurse des Schuldners der Kreditgeber doch nicht
neben der Kollokation seiner Forderung aus dem Kredit-
geschäft noch Kollokation einer gleichgrossen Schadenersatz-
forderung aus unerlaubter Handlung verlangen. (Erw. 4.)
CCS art. 884: Dans quelles circonstances suffit-il de remettre
au creancier les clefs d'un entrepötpour constituer an gage
les marchandises qui y sont entreposees ? (Consid. 2.)
LP art. 247 : Dans la faillite du debiteur principal, le droit de
recours de la caution ne doit pas etre inscrit a. l'etat de collo-
cation (sauf dans Ie cas Oll le failli a donne des suretes pour
garantir ce droit).
LP 197 et 247; CO art. 41 : Lorsque, par un acte illicite (escro-
querie), le failli s'est procure des credits au moyen desquels
il adesinteresse certains creanciers par des paiements sujets
a revocation, I'interesse ne peut faire inscrire a l'etat de eollo-
cation, a. cöte de la ereance resultant de l'op6ration de crMit,
une pretention a. des dommages-interets pour une valeur
egale. (Consid. 4.)
CCS art. 884 : In quali condizioni la eonsegna al ereditore delle
chiavi di un magazzino basta per eostituire a BUO favore un
diritto di pegno suIle merce ehe vi si trovano 1 (Cons. 2.)
LEF art. 247 : Nel fallimento deI debitore prineipale il diritto
di rivalsa deUa cauzione non dev' essere iseritto in graduatoria,