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118 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 30. zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Entscheid vom ~O. Juli 1932 i. S. Wyss. B e t r e i b u n g s - und K 0 n kur s pro t 0 k 0 11 e, Art. 8 SchKG. Die Betreibungs- und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre aufzubewahren. An den Intere3sennachweis darf da'! Amt nicht umso strengere Auforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Pro- tokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nach- weis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt in jedem Falle. Registres des poursuites et de.s faillites. Art. 8 LP. Le droit federal ordonne que les registres de poursuite et de faillite (par opposition aux actes de poursuite et de faillite) soient conserves plus de dix ans. Si Ie requerant doit bien justifier de son inMret a consulter les registres ou a en demander des extraits, il n 'est pas admissible toutefois de rendre cette justification plus difficile a ra.ison de l'anciennet9 de l'inscription. La preuve que Ie requerant est en proces avec le debiteur constitue en tout cas une justi- fication suffisante. Registri d'esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF. A differenza di qU3.nto eileaso per gli atti d'esecuzione e di falli- mento, il diritto fe:lerale preserive che iregistri delle eseeu- zioni e dei fallimenti siano eonservati piu di 10 anni. Se l'istante deve giustifieare il proprio interesse. a eompulsare i rosistri 0 a ehie:lerne degli e3tratti non e pero leeito di rendere que3ta giustificazione piu difficile pel motivo ehe l'iscrizione e di data remota. In ogni easo la prova ehe l'istante ha una causa contro il debitore costituisee una giustifieazione suffi- ciente. A. - Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf Schuldbetreibuul'(s, und Konkursrecht . .'\0 30. H9 Ausweise über zwei zwischen ihm um! Kächele hängige Ehrbeleid:gungs- bezw. Eigentumsprozesse. Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren 1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister jener Jahre hervorzusuchen. B. - Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Erstellung des verlangten V erzeich - nisses anzuhalten. Die kantonale Aufslchtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr. 20 wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus- kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle, dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen. O. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs- registern. Mit Betreibungsurkunden, für welche die Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch und Beschwerde also nichts zu tun. Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur- kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtliche Vorschrift nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914 und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange, 120 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. als die Pflicht zur Aufbewahrung besteht, müssen aber gestützt auf Art. 8 SchKG auch Auskünfte und Auszüge daraus verlangt werden können. Und zwar erlaubt das Gesetz nicht, an das nachzuweisende Interesse ums strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die betref- fenden Betreibungen zeitlich zurückliegen. Es muss nur dargetan werden, dass tatsächlich noch ein Interesse bestehe. Das hat der Rekurrent zum mindesten mit den Ausweisen über die beiden Prozesse hinreichend getan ; denn dass auch weit zurückliegende Betreibungen für Prozesse eine Rolle spielen können, ist nicht zu verkennen. Eine genaue Umschreibung dieser Rolle kann dabei nicht gefordert werden. Die Tatsache, dass sich der Rekurrent über die Prozesse ausge.viesen hat, muss ebensowohl genügen, wie wenn _ er geschäftliche Beziehungen mit Kächele dargetan hätte. Verhält es sich aber so, so braucht er sich auch nicht auf den Umweg über das Gericht ver- weisen zu lassen, sondern kann die Auskünfte direkt verlangen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Basel-Stadt angehalten, dem Rekurrenten das verlangte Verzeichnis zu erstellen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 31. 121 H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
31. Urteil der 11. Zivila.bteilung vcm 12. Kai 1932
i. S. Schneeberger gegen Frledrich Wyss " Söhne. ZGB Art. 884: Unter welchen Umständen genügt zur Faust- pfandbestellung die Übergabe des Schlüssels zum Lager- raum ? (Erw. 2.) SchKG Art. 247: Im Konkurs über den Hauptschuldner ist der Bürge nicht mit einer eventuellen Regressforderung zu kollo- zieren (ausgenommen im Fall einer dafür bestellten Sicher- heit). (Erw. 3.) SchKG Art. 197,247, OR Art. 41: Ist durch unerlaubte Handlung Kredit erlangt worden (Kreditbetrug ) - und sind daraus andere Gläubiger anfechtbar befriedigt worden -, so kann im Konkurse des Schuldners der Kreditgeber doch nicht neben der Kollokation seiner Forderung aus dem Kredit- geschäft noch Kollokation einer gleichgrossen Schadenersatz- forderung aus unerlaubter Handlung verlangen. (Erw. 4.) CCS art. 884: Dans quelles circonstances suffit-il de remettre au creancier les clefs d'un entrepötpour constituer an gage les marchandises qui y sont entreposees ? (Consid. 2.) LP art. 247 : Dans la faillite du debiteur principal, le droit de recours de la caution ne doit pas etre inscrit a. l'etat de collo- cation (sauf dans Ie cas Oll le failli a donne des suretes pour garantir ce droit). LP 197 et 247 ; CO art. 41 : Lorsque, par un acte illicite (escro- querie), le failli s'est procure des credits au moyen desquels il adesinteresse certains creanciers par des paiements sujets a revocation, I'interesse ne peut faire inscrire a l'etat de eollo- cation, a. cöte de la ereance resultant de l'op6ration de crMit, une pretention a. des dommages-interets pour une valeur egale. (Consid. 4.) CCS art. 884 : In quali condizioni la eonsegna al ereditore delle chiavi di un magazzino basta per eostituire a BUO favore un diritto di pegno suIle merce ehe vi si trovano 1 (Cons. 2.) LEF art. 247 : Nel fallimento deI debitore prineipale il diritto di rivalsa deUa cauzione non dev' essere iseritto in graduatoria,