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Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige
Ehrbeleid:gungs-
bezw. Eigentumsprozesse.
Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren
1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt
worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister
jener Jahre hervorzusuchen.
B. -
Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich -
nisses anzuhalten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum
vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange
Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien
auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20
wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen
nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-
kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,
dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie
auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.
G. -
Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter
Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages
rechtzeitig an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-
registern.
Mit Betreibungsurkunden, für welche die
Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben
Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch
und Beschwerde also nichts zu tun.
Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-
kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das
erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift
nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn
auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914
und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,