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58_III_115

BGE 58 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt

Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele

in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er

stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf

Schuldbetreibungs. und Konkur~recht. :>;0 30.

119

Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige

Ehrbeleid:gungs-

bezw. Eigentumsprozesse.

Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren

1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt

worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister

jener Jahre hervorzusuchen.

B. -

Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das

Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich -

nisses anzuhalten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung

führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum

vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange

Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien

auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20

wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen

nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-

kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,

dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie

auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.

G. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter

Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages

rechtzeitig an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-

registern.

Mit Betreibungsurkunden, für welche die

Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben

Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch

und Beschwerde also nichts zu tun.

Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-

kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das

erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift

nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn

auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914

und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,

Erwägungen (2 Absätze)

E. 29 Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Vaterlaus.

Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene

Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von

einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird.

La poursuite intenMe par plusieurs crea.nciers agissant comme

consorts reste en vigueur tant que fß.t-ce un seul des crea.nciers

130 maintient.

Un'esoouzione intentata da piu creditori agenti come consorti

~esta valida fintantoche sia. pure un solo ~creditore persiste

In essa.

Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei-

der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-

116

Sehnldbetreibungs- und Konkurnrecht. XO 29.

sionaren des 'V . Neuweiler gegen den Rekurrenten Vaterlaus

beim Betreibungsamt Interlaken einen Zahlungsbefehl

No. 258 für eine Forderung von ca. 7000 Fr. In der

Folge wurde in dieser Betreibung u. a. eine Forderung

des Schuldners Vaterlaus gegen A. Winkler gepfändet, für

welche Vaterlaus bereits Betreibung (No. 13851) ange-

hoben und eine Lohnpfändung von 160 Fr. monatlich

erwirkt hatte.

Als Dr. Schneider in der Betreibung

No. 258 das Verwertungsbegehren stellte, legte der Rekur-

rent dem Betreibungsamt eine Erklärung des E. Streuli

vor, nach welcher Streuli

« seinerseits die Betreibung

No. 258 gegen Vaterlaus zurückzieht und ... keinerlei

Forderung auf denselben habe».

Überdies führte er

Beschwerde mit dem Antrag, in der Betreibung No. 258

gestützt auf jene Erklärung des Streuli das Verwer-

tungsbegehren aufzuheben bezw. die Betreibung einzu-

stellen.

l\fit Entscheid vom 25. Juni 1932 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, worauf der

Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht gelangte mit

dem Antrag,

1. die Betreibung No. 258 einzustellen und das Verwer-

tungsbegehren vom 26. April 1932 aufzuheben,

2. eventuell die Betreibung -No. 258 mit der Betreibung

No. 13851 zur Verrechnung zu bringen.

Die Schuldbetreibung;- und Kankurskammer

.

zieht in Erwägung :

Das Bundesgericht hat schon in BGE 35 I 820 = Sep.

Ausg. 12 S. 291 entschieden, von Betreibungsrechts wegen

stehe dem nichts entgegen, dass mehrere Gläubiger, welche

als Streitgenossen auftreten und durch einen gemeinsamen

Vertreter handeln, ihre Forderung in einer einzigen Be-

treibung geltend machen. Es fragt sich nun, welche Folge

es habe, wenn in einer solchen Betreibung einer der meh-

reren Gläuhiger nachträglich auf die Betreibung verzichtet.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.

117

Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die

Betreibung für die übrigen Gläubiger weiter bestehe.

Ein vollständiges Dahinfalien käme nur in Betracht, wenn

feststünde, dass der verzichtende Gläubiger auch für die

andern verbindlich über die Forderung verfügen kann;

ob das jedoch im einzelnen Fall zutrifft, beurteilt sich

nicht nach den Vorschriften des Betreibungsrechtes,

sondern nach dem materiellen Zivilrecht, und ist daher

der Überpfürung durch die Betreibungs- und Aufsichts-

behörden entzogen. Für die Betreibungsbehörden besteht

eine Betreibung infolgedessen solange zu Recht, als sie

überhaupt von einem der mehreren Gläubiger aufrecht-

erhalten wird.

Sollten nach dem Ausscheiden eines einzelnen Gläubigers

die übrigen nach Massgabe des materiellen Rechtes nicht

mehr berechtigt sein, die ganze Forderung einzutreiben,

so wäre das vom Schuldner gemäss Art. 77 SchKG durch

nachträglichen Rechtsvorschlag geltend zu machen. Wenn

dem Schuldner, dessen Gläubiger die Forderung erst

nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist einem Dritten

abtritt, das Recht des Art. 77 SchKG gewährleistet wird,

damit er die ihm gegen den neuen Gläubiger zustehenden

Einreden vorbringen kann, so muss dies auch gelten in

einem Fall der vorliegenden Art, wo die (verbleibenden)

Gläubiger erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das

Recht verlieren, auf dem Betreibungsweg vorzugehen

(vgl. BGE 22 S. 670). Eine Aufhebung der Betreibung

kommt dagegen nicht in Frage.

Auf das Eventualbegehren kann nicht eingetreten wer-

den, weil es erst vor Bundesgericht gestellt wurde (Art. 80

OG). Übrigens müsste es ebenfalls abgewiesen werden,

denn Betreibungen können nicht miteinander verrechnet

werden; der vom Rekurrenten hiezu angeführte Entscheid

BGE 54 III No. 47 behandelt eine ganz andere Frage.

In welcher Weise sodann die Verwertung der in Betrei-

bung No. 258 gepfändeten Guthaben, insbesondere der

der Betreibung No. 13851 zu Grund liegenden Forderung,

AB 58 m -

1932

9

11S

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

erörtern.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

E. 30 Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Wyss.

B e t I' e i b u n g s - und K 0 n kur s pro t 0 k 0 11 e, Art. 8

SchKG.

Die Betreibungs- und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den

Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre

aufzubewahren.

An den Interessennachweis darf da<; Amt nicht UIllSO strengere

Anforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Pro-

tokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nach·

weis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt

in jedem Falle.

Registres des poursuites et de.s faillites. Art. 8 LP.

Le dröit fMeral ordonne que les re.sistres de poursuite et de faillite

(par opposition aux actes de poursuite et de failliw) soient

conserves plus de dix ans.

Si le requerant doit bien justifier de son interet a consulter les

registres ou a en demander des extraits, il n'est pas admissible

toutefois de rendre cette justifiellotion plus difficile a raison

de l'anciennete de l'inscription. La preuve que le requerant

est en proces avec le debiteur constitue en tout eas une justi.

fication suffisante.

Registri d'esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF.

A differenza di qm,nto e i1 ea"Q per gli atti d'eseeuzione e di falli·

mento, il diritto fe::lerale preserive ehe iregistri delle esecu·

zioni e dei fallimenti siano eonservati piu di 10 anni.

Se l'istante deve giustifieare il proprio interesse a compulsare

i ro,~istri 0 a chieierne degti 63tratti non epeN leeito di rendere

quasts. gimtifieazione' piu diffieile pel motivo ehe l'iscrizione

e di data remota. In ogni ea.so 1110 prova ehe l'ista.nte ha una

causa contra il debitore costituisce una giustificazione suffi·

ciente.

A.- Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt

Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele

in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er

stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf

Schuldbetreibungs. und Konkur~recht. :>;0 30.

119

Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige

Ehrbeleid:gungs-

bezw. Eigentumsprozesse.

Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren

1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt

worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister

jener Jahre hervorzusuchen.

B. -

Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das

Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich -

nisses anzuhalten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung

führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum

vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange

Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien

auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20

wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen

nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-

kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,

dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie

auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.

G. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter

Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages

rechtzeitig an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-

registern.

Mit Betreibungsurkunden, für welche die

Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben

Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch

und Beschwerde also nichts zu tun.

Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-

kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das

erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift

nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn

auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914

und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11<1

S<:huldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 28.

meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie

ein Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur

Herstellung einer Rasiercreme geltend machte; der

Anspruch wurde definitiv kolloziert.

Als das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern

wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der

Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig,

weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht

um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man

annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, so sei

es mangels Patentierung kein Vermögensrecht, sondern

reines, unabtretbares Persönlichkeitsrecht.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde

als verspätet erklärt ....

Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der

Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Ver-

steigerung des Rezeptes aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet

werden, was übertragbar ist. Ob aber ein zur Masse

gezogenes Recht übertragbar ist, ist eine Frage des mate-

riellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher

dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich ent-

zogen. Nur wenn von ein(}r Übertragbarkeit ganz offen-

. sichtlich keine Rede sein könnte, wäre die Admassierung

des Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Verstei-

gerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine

solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier

nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst durch die Ver-

pfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes

(die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen

kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Über-

tragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt

werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich

verwertbare Arbeitsmethode handelt. Unter diesen Um-

Schuldbetreilmllgs- und Konkursrcpl!t. No 29.

ll5

ständen dürfen die Konkurs- und Aufsichtsbehörden aber

dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen,

dass sie die Verwertung dieses Objektes verbieten; vielmehr

muss es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls

gegenüber dem Erwerber, welcher nach der Steigerung

als Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten

will, durch eine Vindikations-

oder Feststellungsklage

die Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die

Verwertung des Rezeptes zu untersagen.

Wieso in der Admassierung und Verwertung des Re-

zeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des

Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte

aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der Persön-

lichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der

Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner

Geheimsphäre nach dieser Richtung wieder verzichtet.

Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch

gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig.

Damit erweist sich die Einsprache gegen die Verstei-

gerung als unbegründet.

Demnach ~erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Vaterlaus.

Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene

Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von

einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird.

La poursuite intenMe par plusieurs crea.nciers agissant comme

consorts reste en vigueur tant que fß.t-ce un seul des crea.nciers

130 maintient.

Un'esoouzione intentata da piu creditori agenti come consorti

~esta valida fintantoche sia. pure un solo ~creditore persiste

In essa.

Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei-

der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-

116

Sehnldbetreibungs- und Konkurnrecht. XO 29.

sionaren des 'V . Neuweiler gegen den Rekurrenten Vaterlaus

beim Betreibungsamt Interlaken einen Zahlungsbefehl

No. 258 für eine Forderung von ca. 7000 Fr. In der

Folge wurde in dieser Betreibung u. a. eine Forderung

des Schuldners Vaterlaus gegen A. Winkler gepfändet, für

welche Vaterlaus bereits Betreibung (No. 13851) ange-

hoben und eine Lohnpfändung von 160 Fr. monatlich

erwirkt hatte.

Als Dr. Schneider in der Betreibung

No. 258 das Verwertungsbegehren stellte, legte der Rekur-

rent dem Betreibungsamt eine Erklärung des E. Streuli

vor, nach welcher Streuli

« seinerseits die Betreibung

No. 258 gegen Vaterlaus zurückzieht und ... keinerlei

Forderung auf denselben habe».

Überdies führte er

Beschwerde mit dem Antrag, in der Betreibung No. 258

gestützt auf jene Erklärung des Streuli das Verwer-

tungsbegehren aufzuheben bezw. die Betreibung einzu-

stellen.

l\fit Entscheid vom 25. Juni 1932 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, worauf der

Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht gelangte mit

dem Antrag,

1. die Betreibung No. 258 einzustellen und das Verwer-

tungsbegehren vom 26. April 1932 aufzuheben,

2. eventuell die Betreibung -No. 258 mit der Betreibung

No. 13851 zur Verrechnung zu bringen.

Die Schuldbetreibung;- und Kankurskammer

.

zieht in Erwägung :

Das Bundesgericht hat schon in BGE 35 I 820 = Sep.

Ausg. 12 S. 291 entschieden, von Betreibungsrechts wegen

stehe dem nichts entgegen, dass mehrere Gläubiger, welche

als Streitgenossen auftreten und durch einen gemeinsamen

Vertreter handeln, ihre Forderung in einer einzigen Be-

treibung geltend machen. Es fragt sich nun, welche Folge

es habe, wenn in einer solchen Betreibung einer der meh-

reren Gläuhiger nachträglich auf die Betreibung verzichtet.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.

117

Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die

Betreibung für die übrigen Gläubiger weiter bestehe.

Ein vollständiges Dahinfalien käme nur in Betracht, wenn

feststünde, dass der verzichtende Gläubiger auch für die

andern verbindlich über die Forderung verfügen kann;

ob das jedoch im einzelnen Fall zutrifft, beurteilt sich

nicht nach den Vorschriften des Betreibungsrechtes,

sondern nach dem materiellen Zivilrecht, und ist daher

der Überpfürung durch die Betreibungs- und Aufsichts-

behörden entzogen. Für die Betreibungsbehörden besteht

eine Betreibung infolgedessen solange zu Recht, als sie

überhaupt von einem der mehreren Gläubiger aufrecht-

erhalten wird.

Sollten nach dem Ausscheiden eines einzelnen Gläubigers

die übrigen nach Massgabe des materiellen Rechtes nicht

mehr berechtigt sein, die ganze Forderung einzutreiben,

so wäre das vom Schuldner gemäss Art. 77 SchKG durch

nachträglichen Rechtsvorschlag geltend zu machen. Wenn

dem Schuldner, dessen Gläubiger die Forderung erst

nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist einem Dritten

abtritt, das Recht des Art. 77 SchKG gewährleistet wird,

damit er die ihm gegen den neuen Gläubiger zustehenden

Einreden vorbringen kann, so muss dies auch gelten in

einem Fall der vorliegenden Art, wo die (verbleibenden)

Gläubiger erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das

Recht verlieren, auf dem Betreibungsweg vorzugehen

(vgl. BGE 22 S. 670). Eine Aufhebung der Betreibung

kommt dagegen nicht in Frage.

Auf das Eventualbegehren kann nicht eingetreten wer-

den, weil es erst vor Bundesgericht gestellt wurde (Art. 80

OG). Übrigens müsste es ebenfalls abgewiesen werden,

denn Betreibungen können nicht miteinander verrechnet

werden; der vom Rekurrenten hiezu angeführte Entscheid

BGE 54 III No. 47 behandelt eine ganz andere Frage.

In welcher Weise sodann die Verwertung der in Betrei-

bung No. 258 gepfändeten Guthaben, insbesondere der

der Betreibung No. 13851 zu Grund liegenden Forderung,

AB 58 m -

1932

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11S

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu

erörtern.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Wyss.

B e t I' e i b u n g s - und K 0 n kur s pro t 0 k 0 11 e, Art. 8

SchKG.

Die Betreibungs- und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den

Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre

aufzubewahren.

An den Interessennachweis darf da<; Amt nicht UIllSO strengere

Anforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Pro-

tokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nach·

weis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt

in jedem Falle.

Registres des poursuites et de.s faillites. Art. 8 LP.

Le dröit fMeral ordonne que les re.sistres de poursuite et de faillite

(par opposition aux actes de poursuite et de failliw) soient

conserves plus de dix ans.

Si le requerant doit bien justifier de son interet a consulter les

registres ou a en demander des extraits, il n'est pas admissible

toutefois de rendre cette justifiellotion plus difficile a raison

de l'anciennete de l'inscription. La preuve que le requerant

est en proces avec le debiteur constitue en tout eas une justi.

fication suffisante.

Registri d'esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF.

A differenza di qm,nto e i1 ea"Q per gli atti d'eseeuzione e di falli·

mento, il diritto fe::lerale preserive ehe iregistri delle esecu·

zioni e dei fallimenti siano eonservati piu di 10 anni.

Se l'istante deve giustifieare il proprio interesse a compulsare

i ro,~istri 0 a chieierne degti 63tratti non epeN leeito di rendere

quasts. gimtifieazione' piu diffieile pel motivo ehe l'iscrizione

e di data remota. In ogni ea.so 1110 prova ehe l'ista.nte ha una

causa contra il debitore costituisce una giustificazione suffi·

ciente.

A.- Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt

Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele

in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er

stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf

Schuldbetreibungs. und Konkur~recht. :>;0 30.

119

Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige

Ehrbeleid:gungs-

bezw. Eigentumsprozesse.

Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren

1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt

worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister

jener Jahre hervorzusuchen.

B. -

Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das

Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich -

nisses anzuhalten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung

führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum

vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange

Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien

auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20

wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen

nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-

kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,

dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie

auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.

G. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter

Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages

rechtzeitig an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-

registern.

Mit Betreibungsurkunden, für welche die

Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben

Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch

und Beschwerde also nichts zu tun.

Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-

kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das

erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift

nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn

auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914

und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,