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11 ;0 30. 119 Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige Ehrbeleid:gungs- bezw. Eigentumsprozesse. Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren 1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister jener Jahre hervorzusuchen. B. - Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich - nisses anzuhalten. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20 wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus- kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle, dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen. G. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs- registern. Mit Betreibungsurkunden, für welche die Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch und Beschwerde also nichts zu tun. Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur- kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914 und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,