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58_III_115

BGE 58 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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11;0 30.

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Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige

Ehrbeleid:gungs-

bezw. Eigentumsprozesse.

Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren

1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt

worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister

jener Jahre hervorzusuchen.

B. -

Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das

Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich -

nisses anzuhalten.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde

durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung

führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum

vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange

Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien

auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20

wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen

nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-

kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,

dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie

auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.

G. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter

Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages

rechtzeitig an das Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-

registern.

Mit Betreibungsurkunden, für welche die

Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben

Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch

und Beschwerde also nichts zu tun.

Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-

kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das

erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift

nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn

auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914

und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,