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57_I_107

BGE 57 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

prüfen, in erheblichem Masse geeignet ist, die bereits

dargelegte, dem Hausierhandel eigene Gefahr der übervor-

teilung des Publikums noch zu steigern.

Auch bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die

Migros dem gesetzlichen Bewilligungszwang, wenn er

nach der Eigenart ihrer Tätigkeit an sich zulässig ist,

nicht mit der Einwendung begegnen kann, dass nach

ihrem bisherigen Geschäftsgebahren solche unreelle Hand-

lungen bei ihr nicht zu befürchten seien. Diese Erwägung

m.ag dann eine Rolle spielen, wenn zu entscheiden sein

wird, ob eine von ihr nachgesuchte Bewilligung zu erteilen

sei oder nicht. Der Bewilligungszwang selbst kann damit

nicht bekämpft werden. Denn die Migros hat nicht das

Monopol dieser Art des Verkaufes. Muss er ihr gestattet

werden, so wird eine gleiche Bewilligung auch anderen

Gewerbetreibenden, wenn sie die dafür bestehenden

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht venlagt wer-

den können, solange nicht etwa strassenpolizeiliche Rück-

sichten, die Störung des Verkehrs durch eine allzugrosse

Häufung solcher Veranstaltungen, eine abweichende Be-

handlung gestatten. Es ist aber klar, dass eine gewerbe-

polizeiliche Beschränkung, wie die Anordnung des Patent-

zwanges für bestimmte Formen. der Ge~erbeausübung,

grundsätzlich für alle Personen, die sich dieser Betriebsart

zuwenden wollen, in gleicher Weise gelten muss und nicht

zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens eine Ausnahme

gemacht werden kann.

Unerheblich ist ferner, dass die Migros in Bern fest

niedergelassen ist. Auch als am Orte niedergelassener

Händler und wenn sie daneben den gewöhnlichen Verkauf

in festen Verkaufsmagazinen betreibt, darf sie doch, soweit

sie sich zum Warenabsatz ausserdem solcher Formen

bedient, die unter den Begriff der wandernden Gewerbe-

ausübung fallen, den für diese zulässigen Beschrän-

kungen unterworfen werden. »

Handels- und Gewel'befreiheit. ~o 17.

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17. Auszug a.us dem UrteIl vom 23. Ja.nuar 1931

i. S. Kigros A.-G. gegen Bern, kantona.le Polizeidirektion.

Kantonale Gesetzesbestimmung, wodurch gewisse Lebensmittel,

s? u. a. Butter, Speisefette und -öle, Margarine, Kochfett,

Kaffee und Kaffeesurrogate vom « hausiermässigen Verkauf»

ausges~hlossen werden. Anwendung auf ein Unternehmen,

das seme Waren, worunter die genannten Lebensmittel, in

schon verpacktem Zustande auf der Strasse durch gedeckte

Verkaufsautomobile abgibt, die einen festen, dem Publikum

zum voraus bekanntgegebenen Fahrplan einhalten und jeweilen

nach Beendigung der Tagestour wieder in die Lagerräume des

Unternehmens zurückkehren. Aufhebung wegen Verletzung

von Art. 31 BV.

Nach dem Urteile der Strafkammer des bernischen

Obergerichts gegen den Geschäftsführer der Berner Zweig-

niederlassung der Mi-Gros A.-G. Zürich, Max Hugo

Rentsch, das Gegenstand der durch Urteil des Bundes-

gerichts vom 23. Januar 1931 erledigten staatsrechtlichen

Beschwerde des Genannten bildete, * stellte die Mi-Gros

A.-G. am 2. Juni 1930 an die Polizeidirektion des Kantons

Bern das Gesuch, es sei festzustellen, dass ihr auf ihr Be-

gehren für die Aufnahme ihres Betriebes in der Gemeinde

Bern m.it 3 Verkaufswagen die Verkaufs- und Fahrbe-

willigung in (durch das Gesuch) näher umschriebenem

Sinne werde erteilt werden und zwar auch für den Verkauf

von Butter, Speisefetten, Ölen, Kaffee, Kaffeesurrogaten

und Konserven. Die kll>ntonale Polizei direktion erklärte

sich mit Antwort vom 24. Juli 1930 grundsätzlich bereit,

die fraglichen Patente auszustellen, sofern ein förmliches

Patentgesuch eingereicht werde. Ausgenommen davon

müssten immerhin die in Art. 27 Ziff. 4 WHG genannten

Lebensmittel bleiben.

Die genannte Bestimmung schliesst vom hausiermässigen

Verkauf gewisse Warengattungen aus, so u. a., soweit

hier in Betracht kommend: {(Butter, Speisefette und

* S. oben Nr, 16.

108

Staa.tsrecht.

-öle, Margarine, Kochfett, Fleisch und Fleischwaren,

Kaffee, Kaffeesurrogate und Mischungen beider. »

Eine staatsrechtliche Beschwerde der Mi-Gros A.-G.

gegen die Verweigerung der Patenterteilung auch für

diese Waren, soweit sie im Gesuch der Rekurrentin vom

2. Juni 1930 erwähnt waren, hat das Bundesgericht

gutgeheissen.

Die Rekurrentin hatte in der Beschwerde geltend

gemacht, dass das Verbot des Art. 27 Ziff. 4 WHG beim

gewöhnlichen Hausierer begründet sein möge. Da derselbe

immer unterwegs sei und von einem Kanton und einer

Gemeinde in die andere wandere, könne bei ihm eine

gehörige lebensmittelpolizeiliche Kontrolle, wie sie der

Schutz des Publikums vor Übervorteilung und Gesund-

heitsschädigungen erfordere, in der Tat kaum durchge-

führt werden. Bei der Vertriebsart der Mi-Gros treffe diese

Erwägung, die allein das streitige Verbot zu rechtfertigen

vermöchte, nicht zu. Vom Eintreffen im Lagerhaus der

Rekurrentin bis zur Abgabe an die Kunden, stünden die

Waren jederzeit der Kontrolle offen. Wolle die Polizei

diese Kontrolle nicht in den Lagerräumen der Mi-Gros

vornehmen, so könne dies ohne Schwierigkeiten bei den

Verkaufswagen geschehen, deren Haltestellen und Halte-

zeiten den Polizeiorganen aus dem zum voraus fest-

gesetzten Fahrplan bekannt seien. Tatsächlich dürften

denn auch die Lebensmittel, deren Absatz man der

Rekurrentin verbieten wolll;), im Kanton Bern auf den

Märkten verkauft werden, obwohl sie hier nicht, wie bei

der Mi-Gros, durch die Verladung im Wagen geschützt,

sondern offen dem Strassenstaube und den Unbilden der

Witterung ausgesetzt seien und die Kontrolle bei den

Verkaufswagen der Mi-Gros sich nicht schwieriger gestalte

als auf dem Markte.

Die kantonale Polizeidirektion führte in der Beschwerde-

antwort aus: Art. 27 Ziff. 4 WHG verfolge nicht bloss

hygienische Zwecke, sondern solle vor allem auch das

Publikum vor Täuschungen und Benachteiligungen in

Handels· und Gewerbefreiheit. No 17.

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Mass, Gewicht und Qualität schützen. Ohne dass behauptet

werden solle, dass gerade die Migros sich solchen Täu-

sch~gen hingebe, müsse doch darauf hingewiesen werden,

dass Ihr Verkaufsverfahren dem Publikum die Kontrolle

namentlich hinsichtlich Mass und Gewicht, erschwere~

Statt bei Schwankungen des Einkaufspreises die Ver-

kaufspreise abzuändern, würden die Mengen der in fester

Ver~~ckun~ abgegebenen Waren entsprechend abgeändert.

~s führe dies dazu, dass die Pakete im Gewicht mit ge-

rmgen Mengen differieren, die die Käufer meistens nicht

nachprüfen. könnten. Damit sei aber auch, allgemein ge-

sproch~n, die Gefahr von Benachteiligungen gegeben, weil

eben die Mengen nicht vorgewogen würden wie in einem

~d~n. ~ches sei bei der Abgabe in fester Verpackung

hmsIChtlich der Qualität der Waren zu sagen. Die Bestim-

mung sei daher auch gegenüber dem Betrieb der Migros

gerechtfertigt und als gewerbepolizeiliche Vorschrift zu-

lässig.

Entscheidungsgr'Ünde :

« Das in Art. 27 Ziff. 4 WHG aufgestellte Verbot des

Hausierens mit gewissen Lebensmitteln deckt sich, soweit

es sich gegen das Hausieren in der Form des Feilbietens

mitgeführter Waren durch Umherziehen von Hau s

z u Hau s richtet, im wesentlichen mit den bezüglichen

Bestimmungen der eidgenössischen Lebensmittelverord-

nung vom 23. Februar 1926 (die sich andererseits nach

dem Beschlusse des Bundesrats vom 1. Mai 1928, AS 44

S. 212, auch nur gegen diese Verkaufsart richten). Es

wäre insoweit, wie die Rekurrentin zugibt, auch als rein

kantonalrechtliche Vorschrift wenigstens inbezug auf den

Hauptteil der in Betracht kommenden Warengattungen

aus gesundheitspolizeilichen Gründen statthaft. Wenn

jene begrenzte Geltung der Verbote der eidgenössischen

Verordnung ähnliche kantonalrechtliche Beschränkungen

gegenüber anderen Arten des Verkaufes im Umher-

ziehen, insbesondere dem Verkauf auf öffentlichen Strassen

110

Staatsrecht.

und Plätzen, nicht ausschliesst (s. die Vorbehalte im

erwähnten Beschlusse des Bundesrates), so muss der

Kanton sich doch dabei in den Schranken des Art. 31 BV

halten. Damit ein gänzliches Verbot des Verkaufs der

betreffenden Waren auf diesem Wege, nicht nur eine

besonders strenge polizeiliche Kontrolle desselben als

zulässig angesehen werden könnte, müsste infolgedessen

dargetan werden können, dass mit der Zulassung dieser

Verkaufsart Gefahren für die Allgemeinheit verbunden

wären, denen auf andere Weise nicht wohl oder doch nur

mit Schwierigkeiten begegnet werden könnte, auf die sich

einzulassen den Behörden nicht zuzumuten ist. Hievon

kann aber nicht die Rede sein.

Zunächst scheidet hiebei der Gesichtspunkt der Strassen-

polizei von vorneherein aus. Wenn nicht zu leugnen ist,

dass die eigengeartete ausserordentliche Benützung der

öffentlichen Strassen zur Gewerbeausübung, . wie die

Rekurrentin sie beansprucht, unter Umständen mit den

Anforderungen des allgemeinen Verkehrs in Konflikt

kommen kann, wie denn die Rekurrentin die Pflicht nicht

bestreitet, sich wegen der Haltestellen und Haltezeiten

mit der Verkehrspolizei auseinanderzusetzen, so ist dies

eine Folge, die dem besonderen von der Rekurrentin ge-

wählten Verkaufssystem

als solchem anhaftet. Wie

damit gerade der Ausschluss der im angefochtenen Be-

scheide der Polizeidirektion erwähnten Waren vom Ab-

satze gerechtfertigt werden kÖnnte, ist nicht einzusehen.

Auch wird nicht behauptet, dass ihrem Verkaufe auf dem

von der Rekurrentin beabsichtigten Wege hygienische

Gründe entgegenstehen würden. Und in der Tat ist -

zum

mindesten aus den vorliegenden Akten -

nicht ersichtlich,

dass dem Feilbieten von Butter, Speisefetten, Kaffee in

gehöriger fester Verpackung, wodurch sie vor äussern

Einflüssen geschützt werden, von Ölen in geschlossenen

Flaschen mittelst gedeckter Verkaufswagen, die jeweilen

nach Beendigung ihrer Tagestour wieder an ihren Aus-

gangspunkt, die Lagerräume der Rekurrentin zurück-

Handels. und Gewerbefreiheit. N° 17

lU

kehren, gesundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen

sollten, die das streitige Verbot zu stützen vermöchten,

zumal wenn die gleichen Waren auf dem Markte ohne

weiteres abgegeben werden dürfen. Höchstens mag dies

allenfalls für frisches Fleisch und frische Wurstwaren ange-

nommen werden. Auf diese Warengattungen bezog sich

aber das von der Rekurrentin am 2. Juni 1930 der kanto-

nalen Polizeidirektion unterbreitete Gesuch nicht. Sie

fallen deshalb für einmal ausser Betracht.

Die kantonale Polizei direktion stützt sich vielmehr

in ihrer Antwort auf die Beschwerde ausschliesslich auf

die besonderen Modalitäten des Verkaufs selbst, wie sie

von der Rekurrentin geübt werden, nämlich auf die Abgabe

der Waren in schon verpacktem Zustande zu Einheits-

preisen für das Paket der gleichen Warengattung, wo bei

Schwankungen der Einkaufspreise nicht durch eine ent-

sprechende Änderung der Verkaufspreise, sondern des

Gewichts der Pakete Rechnung getragen werde, indem

sie geltend macht, dass dadurch beim Strassenabsatze

Täuschungen des Publikums über Qualität, vor allem aber

Mass und Gewicht der Ware möglich gemacht und er-

l~ichtert würden. Auch diese Begründung hat aber wie-

derum mit den besonderen Eigenschaften gerade der-

jenigen Waren, die die Polizeidirektion vom Vertriebe

ausschliessen will, nichts zu tun. Sie betrifft die erwähnte

Art der Warenabgabe als solche und müsste daher zur

Folge haben, dieselbe allgemein, nicht nur für jene Waren

zu verbieten, was offenbar ausgeschlossen ist. Auch wenn

die erwähnte Gefahr allgemein gesprochen (worauf es

ankommt) bestehen mag, so ist sie doch augenscheinlich

nicht derart, dass ihr nicht durch eine strenge bei den

Verkaufswagen periodisch ausgeübte polizeiliche Kontrolle,

sei es der Qualität sei es der angegebenen Masse und

Gewichte der Flaschen und Pakete, und durch allfälligen

Patententzug bei festgestellten Verfehlungen wirksam

entgegengetreten werden könnte. Das gänzliche Verbot des

Vertriebes auf dem von der Rekurrentin in Aussicht

112

Staatsrecht.

genommenen Wege geht über das durch die polizeiliche

Vorsorge gegen jene Nachteile Gebotene und noch zu

Rechtfertigende offenbar hinaus. Es nimmt damit den

Charakter einer Massnahme an, die lediglich dazu dienen

kann die Konkurrenz der fraglichen neuen Betriebsart

gege~über der hergebrachten Form des Kl~inverkaufes in

festen Verkaufsläden einzuschränken, und 1st vor Art. 31

BV nicht haltbar. »

rn. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE

18. Anit au 15 mai 1931 dans 1a cause Dame Chriatensen,

Axel Chriatensen et Sohlegel

contra Cour ae Caaaation penale fribourgeoise.

Art. 49 Ormat. IM,. -

La. liberte de croyance et de conscience "

n'est garantie que dans les limites de I'ordre public et des

bonnes mreurs (consid. 1 et 2).

Art. 50 Ormat. led. -

Il en est de meme pour le libre exercice

des cultes (consid. 3).

"

Art. 55 Ormat. IM,. -

En matiere religieuse, 180 liberte de la presse

est restreinte par les principes spooiaux enonces dans les

80ft. 49 et 50 (consid. 3). .

A. -

Le l er mai 1930, le gendarme Magnin, station-

nant a Chatel-Saint-Denis, a constate que les recourants

allaient de maison en maison pour distrlbuer des tracts

intituIes ~ La Delivrance », « Les Derniers Jours », ~ Pros-1

perlte assuree », etc. Estimant que ces brochures conte-

naient des o:ffenses contre l'Eglise et les pretres catholi-

I

ques, le gendarme sequestra une trentaine de tracts et

I

denon9a les recourants.

\

Par jugement du 11 juin 1930, le Tribunal correctionnel

J

de la Veveyse condamna chacun des inculpes a 50 francs

I

i"

Glaubens· und Gewissensfreiheit. N° 18.

113

d'amende et tous troia solidairement aux frais, en appli-

cation de l'art. 103 Cp. frib. ainsi conQu :

« Celui qui, publiquement, outrage les Eglises reconnues

ou autres associations religieuaes, leurs manifestations

religieuses, leurs institutions ou usages, est puni de prison

ou d'amende. »

Le Tribunal a retenu, entre autres passages, les suivants,

extraits de la brochure « La Delivrance » :

« Parmi les fausses doctrines librement substituees a la

veriM, figuraient et figurent celles de la triniM, de l'im-

morta.1ite de toutes les ames, de la torture etemeIle du

mechant, de la mission divine du clerge . . . . Dans le

cours des temps, Marie, la mere de l'enfant Jeaus, fut

deifiee; et les gens furent invitea a l'honorer comme la

mere de Dieu. Le but de Satan, dans tout cela, etait

naturellement de detoumer le peuple de Jehovah. Des

crucifix furent erigea et l'adoration des gens se touma

vers ces objets plutöt que l'Etemel et le Christ. Des

chapelets, de l'eau soi-disant benite et d'autres choses

semblables servirent et servent encore pour aveugler les

hommes. Graduellement, subtilement, d'une fa90n sedui-

sante et mechante, le diable, par des instruments volon-

taires, corrompit ceux qui s'appelaient chretiens» (p. 210).

« Satan, l'ennemi, exer9a en fait de tout temps le con-

tröle de Rome paienne. La religion de cette puissance

mondiale etait celle du diable. Elle adoptait maintenant

hypocritement le christianisme; l'empire prlt alors le

nom de Rome papale, ayant"un chef deaigne sous le nom

et le titre de pape, qui declara etre le representant du

Seigneur Jeaus-Christ, mais qui reellement etait celui

du diable, qu'ille sut ou non. Des millions de bonnes gens

furent trompes par ce changement simule . . . .»

(p. 215).

« Le clerge proclame que tous les hommes possooent

une ame immortelle, qui ne peut donc pas mourir; cette

assertion n'est confirmee que par le grand mensonge de

Satan . . . .» (p. 223).