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57_II_613

BGE 57 II 613

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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612

Markenschutz. N0 99.

Bereich überschreitet, masst er sich damit zudem zum

Nachteil der übrigen Produzenten und Händler Rechte an,

. an denen er nicht das geringste schutzwürdige Interesse

besitzt. Das hat auch v. WALDKIRCH (a.a.O. S. 152) er-

kannt; doch glaubte er, diesem Bedenken dadurch be-

gegnen zu können, dass er den Grundsatz aufstellte, es

dürfe bei einer Klage auf Grund eines Defensivzeichens

dieses nicht für sich allein, wie eine selbständige, tatsooh-

lieh gebrauchte Marke, gewürdigt werden, sondern nur

im Zusammenhang mit dem Hauptzeichen, dessen Schutz

es verstärken soll. Allein, wenn es zur Beurteilung der

Zulässigkeit einer angefochtenen Marke doch einzig· auf

deren Ähnlichkeit mit dem Hauptzeichen ankommt, ist

nicht einzusehen, welcher praktische Wert einem Defensiv-

zeichen noch zukommen <würde. Eine solche Regelung

vermöchte auch vor Art. 6 Abs. 1 MSchG nicht standzu-

halten, der als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Marke

ganz allgemein eine genügende Unterscheidbarkeit von

schon früher eingetragenen Marken verlangt, ohne hievon

gewisse Kategorien auszuschliessen.

.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht

nur die klägerische Defensivmarke «Lysovet)), sondern

auch {(Lysolats) und « Lysotabs » als ungültig zu erklären.

Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss

Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre

vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese

Marken zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch

nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem

Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht

verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu

hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben

hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen.

Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäus-

erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG,

der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab-

ginge, nicht zu.

Erfindungssebutz. No 100.

VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

] 00. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung

613

vom 8. Dezember 1931 i. S. ltteyer gegen P. RiDgier " Ci •.

Pa t e n t ver let z u n g skI a g e.

Die Einreichung eines

R e e h t s gut ach t e n s ist auch nach Ablauf der Bem-

fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch rec~t­

zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es Ist

aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes-

gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den

Parteianträgen deckt.

Ver f a h ren s p a t e n t

für die Erfindung eines Verfahrens

zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von

Tiefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahrens· und

Kombinationspatent.

A. -

Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen,

meldete am 23. März 1928 für die Erfindung eines Verfah-

rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung

von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. März 1929

lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für

geistiges Eigentum eingetragen wurde ....

Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr.

131.838 lautet:

« Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die

Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet,

dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-

bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung

für die Druckform montiert und von diesem montierten

Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her-

stellt. »)

Die heiden Unteransprüche des Patentes lauten :

!il,,"

(·;rfindungs8chutz. N° 100.

" L. Verfahren nach Patent anspruch, Hir Tiefdruck-

formen mit Bildern und Schriftzeichen, dadurch gekenn-

zeichnet, dass man negative Schriftzeichen zusammen mit

den nichttransparenten Negativbildern in der gewünschten

Anordnung für die Druckform montiert.

2. Verfahren nach Patentanspruch und Unteranspruch

1, dadurch gekennzeichnet, dass man bei der Herstellung

des Diapositives eine Rasterplatte beim Photographieren

vorschaltet, um ein gerastertes Diapositiv zu erhalten.))

Der technische und wirtschaftliche Vorteil der kläge-

rischen Erfindung gegenüber dem schon bekannt gewese-

nen Verfahren zur Herstellung von Druckerzeugnissen, die

Tiefdruckbilder und Schrift auf derselben Seite vereinigen,

besteht darin, dass die Vereinigung der Bilder mit der

Schrift in einem frühern Stadium vorgenommen werden

kann, in der sogenannten Negativmontage, und dass alles

Weitere, insbesondere die Uebertragung auf den Zylinder,

nicht wie bei dem frühern Verfahren durch einen doppelten

Arbeitsgang, ein getrenntes Uebertragen von Bild und

Schrift, sondern in einem einzigen Arbeitsgang durchge-

führt werden kann. Das wird eben dadurch ermöglicht,

dass die Schrift weiss auf schwarzes Papier in der ge-

wünschten Anordnung gedruckt 'wird und dass Negativ-

bilder auf einem undurchsichtigen (nichttransparenten)

Stoff in die dafür freigelassenen Stellen eingeklebt werden,

sodass ein Negativ der ganzen Seite entsteht. Davon

wird photographisch ein Diapositiv hergestellt und auf

Pigmentpapier kopiert, das Pigmentpapier auf den Zy-

linder geklatscht, abgezogen, entwickelt und sodann

Bilder und Schrift gleichzeitig auf das Kupfer geätzt und

darauf die Pigmentschicht entfernt.

B. -

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte,

G. Meyer, Werk- und Akzidenzdruckerei und Verlag in

Zürich 8, habe ihr patentiertes Verfahren wiederholt in

widerrechtlicher Weise ganz oder teilweise nachgeahmt ....

Laut Weisung vom 21. Januar 1930 hat sie folgende

Klage gegen ihn erhoben :

Erfilldullgssehutz. Ko 100.

1\15

1. J st dem Beklagten das Verfahren zur Herstellung

von Negativen und Diapositiven für die Erzeugung vorr

Tiefdruckformen und der Vertrieb der auf diesem Weg

hergestellten Schrift- und Bildwerke, soweit dadurch die

Klägerin in ihren Rechten als Inhaberin des schweizeri-

schen Patentes Nr. 131.838 vom 23. März 1928 verletzt

wird, gerichtlich zu untersagen ?

2. 1st die Beklagte zum Ersatz des infolge der Patent-

verletzung der Klägerin zugefügten Vermögensschadens

im vorläufigen Betrage von 10,000 Fr. zu verurteilen ?

3. 1st die Klägerin berechtigt, zu erklären, das Urteil

im Dispositiv im Schweizerischen Handelsamtsblatt und

drei anderen von ihr zu wählenden Tages- bezw. Wochen-

blättern auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen ?

O. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und Widerklage auf Nichtigerklärung des Patentes der

Klägerin mangels Neuheit und Patentfähigkeit der Er-

findung erhoben.

Am 4. August 1930 hat der Beklagte die Widerklage

zurückgezogen und nur seinen Standpunkt aufrecht er-

halten, dass er in der Hauptsache nach der alten Methode

und nach einem eigenen Verfahren gearbeitet habe, wonach

die Schrift positif auf Zellophanpapier gedruckt werde und

Bilddiapositive, die von einem durchsichtigen oder un-

durchsichtigen Negativ gemacht worden seien, in die

für sie bestimmten Felder geklebt werden und hierauf da

Ganze auf Pigmentpapier kopiert werde.

Die Klägerin hat Jedoch auch in diesem Verfahren eine

Patentverletzung erblickt, da jede Verwendung undurch-

sichtiger Bildnegative eine solche bedeute und da das

Verfahren Meyers ausserdem auch in den von ihrem Ver-

fahren abweichenden Teilen eine Nachahmung sei.

Während des Prozesses hat der Beklagte in Eingaben

vom 4. August 1930, 10. Oktober und 25. Oktober 1930

eine Reihe von Nachahmungen des patentierten Ver-

fahrens der Klägerin zugegeben, woraus die Vorinstanz

geschlossen hat, da.<!s die Patent verletzung anerkannt sei

616

Erfindungsschutz. Sn 100.

und dass das erste Rechtsbegehren deshalb ohne Weitere8

begründet sei, soweit es die Nachahmung des Verfahl'eD8

der Klägerin in seiner Gesamtheit betreffe.

D. -

Durch Urteil vom 16. Juni 1931 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich erkannt:

1. Dem Beklagten wird verboten, für die Erzeugung

von Tiefdruckformen von Bildvorlagen nichttransparente

Negativbilder herzustellen, letztere gegebenenfalls zu-

sammen mit negativen Schriftzeichen in der gewünschten

Anordnung für die Druckform zu montieren und von

diesem montierten Negativ auf photographischem Weg

ein Diapositiv herzus.tellen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin 10,000 Fr. zu bezahlen.

3. Die Klägerin ist berechtigt, das Dispositiv des

Urteils je einmal auf Kosten des Beklagten im Schwei-

zerischen Handelsamtsblatt, in der schweizerischen Buch-

druckerzeitung, den Mitteilungen des VSLB und im

KEm'schen Anzeiger in angemessener Form zu veröffent-

lichen.

.

E. -

Gegen dieHeS Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt und den Antrag auf vollständige

Abweisung der Klage gestellt.

F. -

Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Vertreter

des Beklagten sein Mandat niedergelegt, und der neue

Anwalt hat mit Eingabe vom 29. September 1931 um

Z usendung der Akten zur' Einsichtnahme ersucht; er

benötige sie zur eigenen Orientierung und ausserdem ab

Grundlage für die Einholung eines Gutachtens von Prof.

Rüst von der Eidgenössischen technischen Hochschule

G. -

Mit Eingabe vom 24. November 1931 hat der

Beklagte, zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung,

ein Gutachten von Prof. Rüst von der Eidgenössischen

technischen Hochschule eingereicht und erklärt, seine

Anträge folgendermassen zu reduzieren :

l. Das Verbot in Dispositiv 1 sei so zu fassen: Dem

Beklagten. wird Yel'boten. für die Erzeugung von Tief-

Erfindungsschutz. N° lOll.

617

druckformen von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-

bilder zu dem Zweck herzustellen, um letztere . ... eirr

Diapositiv herzustellen. Die Herstellung und Verwendung

nichttransparenter Negativbilder zu anderen Zwecken als

zur Negativmontage steht dem Beklagten frei.

2. Das zweite Rechtsbegehren werde bis zum Betrage

von 5700 Fr. anerkannt.

3. Das Begehren um Veröffentlichung des erteils sei

abzuweisen.

H.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dem Antrag der Klägerin, das Gutachten Rüst

sei als unzulässiges neues Beweismittel und wegen verspä-

teter Einreichung wegzuweisen, kann keine Folge gegeben

werden. Wenn es auch die besondern Fragen des vorlie-

genden Prozesses behandelt, enthält es doch zugleich all-

gemeine technische Erörterungen und daneben pat mt-

rechtliche Ausführungen und es ist deshalb im Allgemeinen

als Rechtsgutachten und nicht als neues Beweismittel

anzusprechen (vgl. WEISS, Berufung S. 165). ]n Patent-

prozessen ist in Anbetracht der engen Verquickung von

technischen mit Rechtsfragen bei Anwendung des Art. 80

OQ auf Gutachten, die von den Parteien im Berufungs-

verfahren eingereicht worden sind, nicht mit der sonst

gebotenen Strenge vorzugehen, wie das Bundesgericht

schon i. S. Stickerei Feldmühle gegen Schawalder und

Konsorten vom 7. Juni 1913 (BGE 39 JJ S. 344) erkannt

hat. 1st das Gutachten an sich aber als Rechtsgutachten,

das nicht zur Beweisführung, sondern wie Literatur zur

Erleichterung der Rechtserörterung dient, anzusprechen,

so war der Beklagte auch nicht gehalten, es schon innerhalb

der Berufungsfrist einzureichen, sondern es genügte zur

Wahrung der Rechte der Klägerin, dass es ihr noch früh-

zeitig vor der Verhandlung, am 26. November 1931,

zur Kenntnisnahme zugestellt werden konnte (BGE 3011

S. 542, 33 lf S. 70, 39 1 J S. 344).

618

Erfindungsschutz. :No 100.

Dagegen muss ein Rechtsgutachten, wenn es seinen

Zweck vor Bundesgericht erfüllen soll, selbstverständlich

von dem durch das kantonale Gericht festgestellten Tat-

bestand ausgehen, vorausgesetzt, dass dieser nicht durch

formgerechte Rüge als aktenwidrig angefochten werden

konnte, mit anderen Worten, ein Rechtsgutachten, das

Tat~agen, wenn auch mit einer Begründung, anders ent-

scheIdet, als das kantonale Gericht, hat dem angefochtenen

Urteil gegenüber keine Beweiskraft und ist in diesem

Umfang schlechthin nicht zu hören, sonst würde der Art.

81 OG, der die Verbindlichkeit der kantonalen Feststel-

lungen über die tatsächlichen Verhältnisse vorschreibt

auf dem Umwege über Rechtsgutachten umgangen werde~

können. Ebenso ist das Gutachten nicht zu berücksich-

ti~en, soweit es im Widerspruch mit dem Rückzug der

WIderklage auf die Frage der ganzen oder teilweisen

Nichtigkeit des

klägerischen Patentes zurückkommt

denn neue Tatsachen und Begehren dürfen gemäs~

OG Art. 80 vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht

werden.

2. -

... .

3. -

... .

4. -

Was nun die behaupteten Teilverletzungen des

Beklagten betrifft, gründen sich· die tatsächlichen Fest-

stellungen des Handelsgerichtes auf Augenscheine, welche

dieses mit seinen fachkundigen Richtern und unter Beisein

der Parteien in den Werkstätten beider Parteien durch-

geführt hat, wobei alle in diesem Prozess erwähnten

Verfahren durch das Gericht selbst auch angewandt

wurden. Es mag deshalb zum Voraus festgehalten werden,

dass das Gutachten Rüst bei aller Anerkennung der

wissenschaftlichen Qualitäten seines Verfassers, soweit es

auf die Streitfragen eingeht, weniger Garantien bietet;

es wurde nicht von einem Gericht unter den prozessrecht-

lichen Kautelen veranstaltet und kontrolliert, sondern

einseitig von einer Partei, und dem Experten stand nur

ein beschränktes Demonstrationsmaterial zur Verfügung,

El'fiIHlunglo5!.'chutz. ~Q 100.

praktisch durchgeführt hat er die verschiedenen Ver-

fahren bei Aufstellung seines Berichtes nicht.

Die Feststellungen der Vorinstanz gehen nun dahin,

dass der Beklagte je nach den praktischen Bedürfnissen,

namentlich je nach dem Umstand, ob die Bilder ineinander-

greifen müssen, zwei verschiedene Methoden oder Verfahren

anwende. Beim einen Verfahren werden undurchsichtige

Bildnegative in der gewünschten Anordnung auf ein0

schwarze Unterlage geklebt, davon wird ein Diapositiv

hergestellt, und dann der auf Zellophan gedruckte T0Xt

an den dafür bestimmten Stellen eingeklebt, sodann wird

das Ganze auf Pigmentpapier kopiert. Nach der andern

Methode wird der Text auf ein Zellophanblatt von der Grösse

der Druckseite gedruckt, dann werden die auf photogm-

phischem Wege von durchsichtigen oder undurchsichtigen

Bildnegativen gewonnenen Bilddiapositive auf die dafür

freigelassenen Stellen geklebt und schliesslich wird wie-

derum das Ganze auf Pigmentpapier kopiert.

Diese

Feststellungen sind auf Grund eines unter Anwesenheit

des Experten Cattaneo in Rapperswil in der beklagtischen

Werkstatt durchgeführten Augenscheines gemacht worden

und für das Bundesgericht gemäss OG Art. 81 verbindlich.

Auf Grund dieser Feststellungen ist nun die Rechtsfrage

zu beantworten, ob durch diese Verfahren des Beklagten,

soweit in beiden undurchsichtige Negative verwendet

werden, gegen das Patent der Klägerin verstossen werde.

Dabei muss auf das Wesen der klägerischen Erfindung

näher eingetreten werden, ohne dass es aber nach dem

Rückzug der Widerklage zulässig wäre, Neuheit und Er-

findungscharakter wieder in Zweifel zu ziehen.

Das Patent der Klägerin ist na.ch Wortlaut und Sinn

des Patentanspruches und der Unteransprüche ein Ver-

fahrens-, nicht ein Sachpatent (Erzeugnispatent), d. h.

geschützt ist nicht eine erfundene Sache, auch nicht etwa

ein erfundenes Arbeitsmittel, sondern ein Verfahren,

d. h. eine Art der menschlichen Tätigkeit, durch die auf

ein Substrat eingewirkt und ein Ergebnis hervorgebracht

620

Erfindungsschutz. N0 WO.

wird (PIETZCKER, Patentgesetz, Anmerkung 54 zu § 1,.

Trotzdem die Klägerin gelegentlich von einer Kombination

gesprochen hat und dieser Ausdruck auch im angefochtenen

Urteil vorkommt, wäre es nun aber falsch, ein kombi-

niertes Verfahrenspatent im streng begrifflichen Sinne

anzunehmen, d. h. ein gemeinschaftliches Zusammen-

wirken mehrerer Arbeitsmittel oder Verfahren zu einem

einheitlichen Zweck (BGE 57 II S. 228), der wieder ein

Verfahren wäre, denn es fehlt im Patentanspruch jede

Angabe darüber, welches die zusammenwirkenden Fak-

toren und der gemeinsame Zweck seien und worin das

Zusammenwirken, das bei einem Kombinationspatent das

Wesen der Erfindung ausmacht, bestehen soll. Um die

unzulässige Uebernahme der für die Kombinationserfin-

dung aufgestellten Rechtssätze (BGE 34 II S. 762, 37 II

K 298, 38 II S. 282, 42 I1 S. 112, 49 II S. 139, 57 II S. 228)

zu vermeiden, soll daher im Folgenden vom Begriff dei'

Kombination ganz abgesehen werden, wenn auch zuzu-

geben ist, dass es sich beim Patent der Klägerin um ein

sogenanntes komplexes Verfahrenspatent, nicht um ein

einfaches handelt. Das Verfahren der Klägerin besteht

nämlich nicht aus einer einzigen, sondern aus mehreren

"'tufen, und es muss deshalb durch Auslegung festgestellt

werden, in welcher der Stufen der erfinderische Punkt

liegt (PIETZCKER a.a.O. S. 73). Geschützt ist aber auch

bei einem solchen komplexen Verfahrens patent das eine

Verfahren und nicht eine Kombination, d. h. ein Zusam-

menwirken.

Stufenfolge eines Verfahrens und gemein-

schaftliches Zusammenwirken bei einer Kombination sind

nicht dasselbe, denn das Charakteristische jedes Verfahren.'1

besteht in der zeitlichen Aufeinanderfolge der Merkmale

der Erfindung (SELIGSOHN, Patentgesetz, 3. Auflage

~. 35), und doch ist nicht jedes Verfahrenspatent auch

Kombinationspatent.

Damit ist auch dargetan, da.;;s

das Privatgutachten Rüst von unrichtigen rechtlichen

Voraussetzungen ausgeht, wenn in Anlehnung an miss-

\"{'I"stänrllidlf' .:\_8u",st'rtmgen

d8l' Klägerin im Proze<'!::-l

Erfindullgsschutz. Xo 1110.

6::1

ausgeführt wird, es handle sich um ein auggc:'\pl'oclw!le . .:

Kombinationspatent, bei dem das Zusammenwirken Z\l.

einem bestimmten Zweck geschützt sei; dass dies nicht

richtig sein kann, ergibt sich aus dem Gutachten selbst.

indem Prof. Rüst auf der gleichen Seite bemerkt. wichti~

sei die zeitliche Reihenfolge der Arbeitsstufen und ge~

schützt seien nicht die einzelnen Elemente oder Arbeitf'-

stufen der Kombination (sofern sie nicht selbst lleu seicn) :

in dieser Ausführung liegt die unzulässige und oben blos;.;-

gelegte Verwechslung zwischen der Stufenfolge eint'!"

Verfahrenspatentes und dem (hier ga.r nicht zum Hchutz

beanspruchten) Zusammenwirken von Faktoren einer

eigentlichen Kombinationserfindung. Es braucht gegen-

über dem Gutachten Rüst nicht näher begründet zu wer-

den, dass dem von der Klägerin selbst in ungenauer \Veist'

gebrauchten Ausdruck Kombination keine Bedeutunp;

für den Ausgang des Prozesses zukommt, denn entscht'i-

dend für die Kennzeichnung des klägerischen Paknh'f'

sind die Patentansprüche.

Der Beklagte kann nun nicht einwenden, Papiernegative

seien längst bekannt gewesen und für andere Zwecke.

z. B. auch in der Phototechnik, schon verwendet worden.

Mit dem Patent der Klägerin hat es nämlich gar nichts

zu tun, dass undurchsichtige Negative als solche SChOll

bekannt gewesen und für andere Zwecke als die Herstel-

lung von Diapositiven für Tiefdruckformen auch schon

verwendet worden seien. Diese Einwendung wäre nur von

Belang gewesen, weim die Klägerin neben ihrem Verfah-

renspatent auch den Erfindungsschutz für die nichttrans-

parenten Negative als Sachen oder Arbeitsmittel bean-

sprucht hätte; es ist nämlich allgemein anerkamlt, dass

sowohl das Arbeitsverfahren, als das Arbeitsmittel pa-

tentiert werden kann, wenn beide neu sind (PIETZCKEH

a.a.O. S. 75); allein hier ist von einem zweiten Patent

neben dem Verfahrenspatent gar keine Rede.

Die Erfindung im Verfahren der Klägerin ist von der

Vorinstanz mit Recht darin crbliekt worden. das:,: die

622

Erfilldungsschutz. No lOO.

Klägerin auf die Verwendung des an sich bekannten

Arbeitsmitteis des undurchsichtigen Negativs im Tief-

druckverfahren kam und es so in dieses Verfahren einzu-

, gliedern wusste, dass ein wesentlicher technischer und

wirtschaftlicher Fortschritt erzielt wurde.

Dass dieses

Verfahren infolge der für es neuen Verwendung des an

sich bekannten Arbeitsmittels selbst neu und eine Erfin-

dung war, kann nach dem oben über den Rückzug der

Widerklage Gesagten nicht mehr bestritten werden.

Den technisch-wirtschaftlichen Fortschritt hat das Han-

delsgericht übrigens mit Fug darin festgestellt, dass das

Verfahren der Klägerin viel weniger Arbeitshandlungen

als das alte Verfahren erfordert und darum rascher und

wohlfeiler ist, ferner darin, dass es ein sauberes und voll-

kommeneres Erzeugnis gewährleistet, indem bei gleich-

zeitiger Montierung von Schrift und Bild ein genaueres

Zusammenpassen möglich ist. Endlich ist dem Handels-

gericht auch beizupflichten, wenn es. ausgeführt hat, die

Erfindung der Klägerin, darin bestehend, dass an den

Beginn des Arbeitsvorganges das nichttransparente Bild-

negativ gestellt werde, habe sich hinterher zwar als ein-

fach erwiesen, doch mache das der Erfindung keinen Ein-

trag, indem die Tiefdrucktechnik 15 Jahre gebraucht habe,

um auf diesen Gedanken zu stossen.

Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass jede

Verwendung von nicht transparenten Negativen von

Rildvorlagen im Verfahren zur Herstellung von Diapo-

;-;itiven für Tiefdruckformen eine Teilverletzung des

klägerischen Patentes darstellt, und dass dem Beklagten,

da er bei seinen bei den Methoden solche Teilverletzungen

wiederholt begangen hat, das durch das erste Klagebe-

gehren nachgesuchte Verbot aufzuerlegen ist. An der

Ji""ormulierung des Verbotes im Dispositiv des angefoch-

tenen Urteils ist nichts auszusetzen, da sie mit dem ge-

kennzeichneten Wesen der klägerischen Erfindung und

mit den Patentansprüchen durchaus im Einklang steht.

;). -

....

Erfindungsschutz. N0 10tl.

623

Die Behauptung, das undurchsichtige Negativ sei bei

der Erfindung der Klägerin das Mittel zum Kombinations-

zweck der Negativmontage und nur in dieser Verwendung

geschützt, ist geradezu willkürlich. Abgesehen davon, dass

überhaupt keine Kombinationserfindung im technischen

Sinn vorliegt, geht e'S selbstverständlich nicht an, bei einem

Verfahrenspatent, in dessen Patentanspruch die zeitlich

aufeinanderfolgenden Arbeitsstufen genannt und mit dem

Bindewort

« und» verbunden sind, das Arbeitsmittel

herauszugreifen, dessen Verwendung im Verfahren den

Kern der Erfindung darstellt, um dann aus der folgenden

Stufe c(den Zweck)) zu machen, für den es verwendet

werde. Von einem Zweck kann bei einem Verfahrens-

patent überhaupt nur beim Endzweck gesprochen werden,

und das ist hier eben die Herstellung von Diapositiven

für Tiefdruckformen; die Negativmontage hat keinerlei

selbständige Zweckbestimmung, sondern ist einzig und

allein die folgende Arbeitsstufe. Es wäre auch gar nicht

einzusehen, wieso die Klägerin auf den Gedanken gekom-

men wäre, ein Verfahren zur Erzielung einer undurch-

sichtigen Negativmontage patentieren zu lassen, d. h.

bei der Kennzeichnung ihres Patentanspruches eine Stufe

des Arbeitsvorganges zum Endzweck zu machen, den

eigentlichen Nutzeffekt, der eben in der Verwendung der

nichttransparenten Negative im ganzen Verfahren über-

haupt liegt, auszuschliessen.

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