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612
Markenschutz. N0 99.
Bereich überschreitet, masst er sich damit zudem zum
Nachteil der übrigen Produzenten und Händler Rechte an,
. an denen er nicht das geringste schutzwürdige Interesse
besitzt. Das hat auch v. WALDKIRCH (a.a.O. S. 152) er-
kannt; doch glaubte er, diesem Bedenken dadurch be-
gegnen zu können, dass er den Grundsatz aufstellte, es
dürfe bei einer Klage auf Grund eines Defensivzeichens
dieses nicht für sich allein, wie eine selbständige, tatsooh-
lieh gebrauchte Marke, gewürdigt werden, sondern nur
im Zusammenhang mit dem Hauptzeichen, dessen Schutz
es verstärken soll. Allein, wenn es zur Beurteilung der
Zulässigkeit einer angefochtenen Marke doch einzig· auf
deren Ähnlichkeit mit dem Hauptzeichen ankommt, ist
nicht einzusehen, welcher praktische Wert einem Defensiv-
zeichen noch zukommen <würde. Eine solche Regelung
vermöchte auch vor Art. 6 Abs. 1 MSchG nicht standzu-
halten, der als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Marke
ganz allgemein eine genügende Unterscheidbarkeit von
schon früher eingetragenen Marken verlangt, ohne hievon
gewisse Kategorien auszuschliessen.
.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht
nur die klägerische Defensivmarke «Lysovet)), sondern
auch {(Lysolats) und « Lysotabs » als ungültig zu erklären.
Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss
Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre
vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese
Marken zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch
nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem
Grunde deren Löschung zum mindesten heute noch nicht
verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu
hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben
hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen.
Angesichts dieser unzweideutig endgültigen Willensäus-
erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG,
der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab-
ginge, nicht zu.
Erfindungssebutz. No 100.
VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
] 00. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabtellung
613
vom 8. Dezember 1931 i. S. ltteyer gegen P. RiDgier " Ci •.
Pa t e n t ver let z u n g skI a g e.
Die Einreichung eines
R e e h t s gut ach t e n s ist auch nach Ablauf der Bem-
fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch rec~t
zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es Ist
aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes-
gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den
Parteianträgen deckt.
Ver f a h ren s p a t e n t
für die Erfindung eines Verfahrens
zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung von
Tiefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahrens· und
Kombinationspatent.
A. -
Die Klägerin, P. Ringier & Co. in Zofingen,
meldete am 23. März 1928 für die Erfindung eines Verfah-
rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung
von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. März 1929
lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum eingetragen wurde ....
Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr.
131.838 lautet:
« Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die
Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet,
dass man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-
bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung
für die Druckform montiert und von diesem montierten
Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her-
stellt. »)
Die heiden Unteransprüche des Patentes lauten :
!il,,"
(·;rfindungs8chutz. N° 100.
" L. Verfahren nach Patent anspruch, Hir Tiefdruck-
formen mit Bildern und Schriftzeichen, dadurch gekenn-
zeichnet, dass man negative Schriftzeichen zusammen mit
den nichttransparenten Negativbildern in der gewünschten
Anordnung für die Druckform montiert.
2. Verfahren nach Patentanspruch und Unteranspruch
1, dadurch gekennzeichnet, dass man bei der Herstellung
des Diapositives eine Rasterplatte beim Photographieren
vorschaltet, um ein gerastertes Diapositiv zu erhalten.))
Der technische und wirtschaftliche Vorteil der kläge-
rischen Erfindung gegenüber dem schon bekannt gewese-
nen Verfahren zur Herstellung von Druckerzeugnissen, die
Tiefdruckbilder und Schrift auf derselben Seite vereinigen,
besteht darin, dass die Vereinigung der Bilder mit der
Schrift in einem frühern Stadium vorgenommen werden
kann, in der sogenannten Negativmontage, und dass alles
Weitere, insbesondere die Uebertragung auf den Zylinder,
nicht wie bei dem frühern Verfahren durch einen doppelten
Arbeitsgang, ein getrenntes Uebertragen von Bild und
Schrift, sondern in einem einzigen Arbeitsgang durchge-
führt werden kann. Das wird eben dadurch ermöglicht,
dass die Schrift weiss auf schwarzes Papier in der ge-
wünschten Anordnung gedruckt 'wird und dass Negativ-
bilder auf einem undurchsichtigen (nichttransparenten)
Stoff in die dafür freigelassenen Stellen eingeklebt werden,
sodass ein Negativ der ganzen Seite entsteht. Davon
wird photographisch ein Diapositiv hergestellt und auf
Pigmentpapier kopiert, das Pigmentpapier auf den Zy-
linder geklatscht, abgezogen, entwickelt und sodann
Bilder und Schrift gleichzeitig auf das Kupfer geätzt und
darauf die Pigmentschicht entfernt.
B. -
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte,
G. Meyer, Werk- und Akzidenzdruckerei und Verlag in
Zürich 8, habe ihr patentiertes Verfahren wiederholt in
widerrechtlicher Weise ganz oder teilweise nachgeahmt ....
Laut Weisung vom 21. Januar 1930 hat sie folgende
Klage gegen ihn erhoben :
Erfilldullgssehutz. Ko 100.
1\15
1. J st dem Beklagten das Verfahren zur Herstellung
von Negativen und Diapositiven für die Erzeugung vorr
Tiefdruckformen und der Vertrieb der auf diesem Weg
hergestellten Schrift- und Bildwerke, soweit dadurch die
Klägerin in ihren Rechten als Inhaberin des schweizeri-
schen Patentes Nr. 131.838 vom 23. März 1928 verletzt
wird, gerichtlich zu untersagen ?
2. 1st die Beklagte zum Ersatz des infolge der Patent-
verletzung der Klägerin zugefügten Vermögensschadens
im vorläufigen Betrage von 10,000 Fr. zu verurteilen ?
3. 1st die Klägerin berechtigt, zu erklären, das Urteil
im Dispositiv im Schweizerischen Handelsamtsblatt und
drei anderen von ihr zu wählenden Tages- bezw. Wochen-
blättern auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen ?
O. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und Widerklage auf Nichtigerklärung des Patentes der
Klägerin mangels Neuheit und Patentfähigkeit der Er-
findung erhoben.
Am 4. August 1930 hat der Beklagte die Widerklage
zurückgezogen und nur seinen Standpunkt aufrecht er-
halten, dass er in der Hauptsache nach der alten Methode
und nach einem eigenen Verfahren gearbeitet habe, wonach
die Schrift positif auf Zellophanpapier gedruckt werde und
Bilddiapositive, die von einem durchsichtigen oder un-
durchsichtigen Negativ gemacht worden seien, in die
für sie bestimmten Felder geklebt werden und hierauf da
Ganze auf Pigmentpapier kopiert werde.
Die Klägerin hat Jedoch auch in diesem Verfahren eine
Patentverletzung erblickt, da jede Verwendung undurch-
sichtiger Bildnegative eine solche bedeute und da das
Verfahren Meyers ausserdem auch in den von ihrem Ver-
fahren abweichenden Teilen eine Nachahmung sei.
Während des Prozesses hat der Beklagte in Eingaben
vom 4. August 1930, 10. Oktober und 25. Oktober 1930
eine Reihe von Nachahmungen des patentierten Ver-
fahrens der Klägerin zugegeben, woraus die Vorinstanz
geschlossen hat, da.<!s die Patent verletzung anerkannt sei
616
Erfindungsschutz. Sn 100.
und dass das erste Rechtsbegehren deshalb ohne Weitere8
begründet sei, soweit es die Nachahmung des Verfahl'eD8
der Klägerin in seiner Gesamtheit betreffe.
D. -
Durch Urteil vom 16. Juni 1931 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich erkannt:
1. Dem Beklagten wird verboten, für die Erzeugung
von Tiefdruckformen von Bildvorlagen nichttransparente
Negativbilder herzustellen, letztere gegebenenfalls zu-
sammen mit negativen Schriftzeichen in der gewünschten
Anordnung für die Druckform zu montieren und von
diesem montierten Negativ auf photographischem Weg
ein Diapositiv herzus.tellen.
2. Der Beklagte hat der Klägerin 10,000 Fr. zu bezahlen.
3. Die Klägerin ist berechtigt, das Dispositiv des
Urteils je einmal auf Kosten des Beklagten im Schwei-
zerischen Handelsamtsblatt, in der schweizerischen Buch-
druckerzeitung, den Mitteilungen des VSLB und im
KEm'schen Anzeiger in angemessener Form zu veröffent-
lichen.
.
E. -
Gegen dieHeS Urteil hat der Beklagte rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und den Antrag auf vollständige
Abweisung der Klage gestellt.
F. -
Nach Ablauf der Berufungsfrist hat der Vertreter
des Beklagten sein Mandat niedergelegt, und der neue
Anwalt hat mit Eingabe vom 29. September 1931 um
Z usendung der Akten zur' Einsichtnahme ersucht; er
benötige sie zur eigenen Orientierung und ausserdem ab
Grundlage für die Einholung eines Gutachtens von Prof.
Rüst von der Eidgenössischen technischen Hochschule
G. -
Mit Eingabe vom 24. November 1931 hat der
Beklagte, zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung,
ein Gutachten von Prof. Rüst von der Eidgenössischen
technischen Hochschule eingereicht und erklärt, seine
Anträge folgendermassen zu reduzieren :
l. Das Verbot in Dispositiv 1 sei so zu fassen: Dem
Beklagten. wird Yel'boten. für die Erzeugung von Tief-
Erfindungsschutz. N° lOll.
617
druckformen von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-
bilder zu dem Zweck herzustellen, um letztere . ... eirr
Diapositiv herzustellen. Die Herstellung und Verwendung
nichttransparenter Negativbilder zu anderen Zwecken als
zur Negativmontage steht dem Beklagten frei.
2. Das zweite Rechtsbegehren werde bis zum Betrage
von 5700 Fr. anerkannt.
3. Das Begehren um Veröffentlichung des erteils sei
abzuweisen.
H.-
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Dem Antrag der Klägerin, das Gutachten Rüst
sei als unzulässiges neues Beweismittel und wegen verspä-
teter Einreichung wegzuweisen, kann keine Folge gegeben
werden. Wenn es auch die besondern Fragen des vorlie-
genden Prozesses behandelt, enthält es doch zugleich all-
gemeine technische Erörterungen und daneben pat mt-
rechtliche Ausführungen und es ist deshalb im Allgemeinen
als Rechtsgutachten und nicht als neues Beweismittel
anzusprechen (vgl. WEISS, Berufung S. 165). ]n Patent-
prozessen ist in Anbetracht der engen Verquickung von
technischen mit Rechtsfragen bei Anwendung des Art. 80
OQ auf Gutachten, die von den Parteien im Berufungs-
verfahren eingereicht worden sind, nicht mit der sonst
gebotenen Strenge vorzugehen, wie das Bundesgericht
schon i. S. Stickerei Feldmühle gegen Schawalder und
Konsorten vom 7. Juni 1913 (BGE 39 JJ S. 344) erkannt
hat. 1st das Gutachten an sich aber als Rechtsgutachten,
das nicht zur Beweisführung, sondern wie Literatur zur
Erleichterung der Rechtserörterung dient, anzusprechen,
so war der Beklagte auch nicht gehalten, es schon innerhalb
der Berufungsfrist einzureichen, sondern es genügte zur
Wahrung der Rechte der Klägerin, dass es ihr noch früh-
zeitig vor der Verhandlung, am 26. November 1931,
zur Kenntnisnahme zugestellt werden konnte (BGE 3011
S. 542, 33 lf S. 70, 39 1 J S. 344).
618
Erfindungsschutz. :No 100.
Dagegen muss ein Rechtsgutachten, wenn es seinen
Zweck vor Bundesgericht erfüllen soll, selbstverständlich
von dem durch das kantonale Gericht festgestellten Tat-
bestand ausgehen, vorausgesetzt, dass dieser nicht durch
formgerechte Rüge als aktenwidrig angefochten werden
konnte, mit anderen Worten, ein Rechtsgutachten, das
Tat~agen, wenn auch mit einer Begründung, anders ent-
scheIdet, als das kantonale Gericht, hat dem angefochtenen
Urteil gegenüber keine Beweiskraft und ist in diesem
Umfang schlechthin nicht zu hören, sonst würde der Art.
81 OG, der die Verbindlichkeit der kantonalen Feststel-
lungen über die tatsächlichen Verhältnisse vorschreibt
auf dem Umwege über Rechtsgutachten umgangen werde~
können. Ebenso ist das Gutachten nicht zu berücksich-
ti~en, soweit es im Widerspruch mit dem Rückzug der
WIderklage auf die Frage der ganzen oder teilweisen
Nichtigkeit des
klägerischen Patentes zurückkommt
denn neue Tatsachen und Begehren dürfen gemäs~
OG Art. 80 vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht
werden.
2. -
... .
3. -
... .
4. -
Was nun die behaupteten Teilverletzungen des
Beklagten betrifft, gründen sich· die tatsächlichen Fest-
stellungen des Handelsgerichtes auf Augenscheine, welche
dieses mit seinen fachkundigen Richtern und unter Beisein
der Parteien in den Werkstätten beider Parteien durch-
geführt hat, wobei alle in diesem Prozess erwähnten
Verfahren durch das Gericht selbst auch angewandt
wurden. Es mag deshalb zum Voraus festgehalten werden,
dass das Gutachten Rüst bei aller Anerkennung der
wissenschaftlichen Qualitäten seines Verfassers, soweit es
auf die Streitfragen eingeht, weniger Garantien bietet;
es wurde nicht von einem Gericht unter den prozessrecht-
lichen Kautelen veranstaltet und kontrolliert, sondern
einseitig von einer Partei, und dem Experten stand nur
ein beschränktes Demonstrationsmaterial zur Verfügung,
El'fiIHlunglo5!.'chutz. ~Q 100.
praktisch durchgeführt hat er die verschiedenen Ver-
fahren bei Aufstellung seines Berichtes nicht.
Die Feststellungen der Vorinstanz gehen nun dahin,
dass der Beklagte je nach den praktischen Bedürfnissen,
namentlich je nach dem Umstand, ob die Bilder ineinander-
greifen müssen, zwei verschiedene Methoden oder Verfahren
anwende. Beim einen Verfahren werden undurchsichtige
Bildnegative in der gewünschten Anordnung auf ein0
schwarze Unterlage geklebt, davon wird ein Diapositiv
hergestellt, und dann der auf Zellophan gedruckte T0Xt
an den dafür bestimmten Stellen eingeklebt, sodann wird
das Ganze auf Pigmentpapier kopiert. Nach der andern
Methode wird der Text auf ein Zellophanblatt von der Grösse
der Druckseite gedruckt, dann werden die auf photogm-
phischem Wege von durchsichtigen oder undurchsichtigen
Bildnegativen gewonnenen Bilddiapositive auf die dafür
freigelassenen Stellen geklebt und schliesslich wird wie-
derum das Ganze auf Pigmentpapier kopiert.
Diese
Feststellungen sind auf Grund eines unter Anwesenheit
des Experten Cattaneo in Rapperswil in der beklagtischen
Werkstatt durchgeführten Augenscheines gemacht worden
und für das Bundesgericht gemäss OG Art. 81 verbindlich.
Auf Grund dieser Feststellungen ist nun die Rechtsfrage
zu beantworten, ob durch diese Verfahren des Beklagten,
soweit in beiden undurchsichtige Negative verwendet
werden, gegen das Patent der Klägerin verstossen werde.
Dabei muss auf das Wesen der klägerischen Erfindung
näher eingetreten werden, ohne dass es aber nach dem
Rückzug der Widerklage zulässig wäre, Neuheit und Er-
findungscharakter wieder in Zweifel zu ziehen.
Das Patent der Klägerin ist na.ch Wortlaut und Sinn
des Patentanspruches und der Unteransprüche ein Ver-
fahrens-, nicht ein Sachpatent (Erzeugnispatent), d. h.
geschützt ist nicht eine erfundene Sache, auch nicht etwa
ein erfundenes Arbeitsmittel, sondern ein Verfahren,
d. h. eine Art der menschlichen Tätigkeit, durch die auf
ein Substrat eingewirkt und ein Ergebnis hervorgebracht
620
Erfindungsschutz. N0 WO.
wird (PIETZCKER, Patentgesetz, Anmerkung 54 zu § 1,.
Trotzdem die Klägerin gelegentlich von einer Kombination
gesprochen hat und dieser Ausdruck auch im angefochtenen
Urteil vorkommt, wäre es nun aber falsch, ein kombi-
niertes Verfahrenspatent im streng begrifflichen Sinne
anzunehmen, d. h. ein gemeinschaftliches Zusammen-
wirken mehrerer Arbeitsmittel oder Verfahren zu einem
einheitlichen Zweck (BGE 57 II S. 228), der wieder ein
Verfahren wäre, denn es fehlt im Patentanspruch jede
Angabe darüber, welches die zusammenwirkenden Fak-
toren und der gemeinsame Zweck seien und worin das
Zusammenwirken, das bei einem Kombinationspatent das
Wesen der Erfindung ausmacht, bestehen soll. Um die
unzulässige Uebernahme der für die Kombinationserfin-
dung aufgestellten Rechtssätze (BGE 34 II S. 762, 37 II
K 298, 38 II S. 282, 42 I1 S. 112, 49 II S. 139, 57 II S. 228)
zu vermeiden, soll daher im Folgenden vom Begriff dei'
Kombination ganz abgesehen werden, wenn auch zuzu-
geben ist, dass es sich beim Patent der Klägerin um ein
sogenanntes komplexes Verfahrenspatent, nicht um ein
einfaches handelt. Das Verfahren der Klägerin besteht
nämlich nicht aus einer einzigen, sondern aus mehreren
"'tufen, und es muss deshalb durch Auslegung festgestellt
werden, in welcher der Stufen der erfinderische Punkt
liegt (PIETZCKER a.a.O. S. 73). Geschützt ist aber auch
bei einem solchen komplexen Verfahrens patent das eine
Verfahren und nicht eine Kombination, d. h. ein Zusam-
menwirken.
Stufenfolge eines Verfahrens und gemein-
schaftliches Zusammenwirken bei einer Kombination sind
nicht dasselbe, denn das Charakteristische jedes Verfahren.'1
besteht in der zeitlichen Aufeinanderfolge der Merkmale
der Erfindung (SELIGSOHN, Patentgesetz, 3. Auflage
~. 35), und doch ist nicht jedes Verfahrenspatent auch
Kombinationspatent.
Damit ist auch dargetan, da.;;s
das Privatgutachten Rüst von unrichtigen rechtlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn in Anlehnung an miss-
\"{'I"stänrllidlf' .:\_8u",st'rtmgen
d8l' Klägerin im Proze<'!::-l
Erfindullgsschutz. Xo 1110.
6::1
ausgeführt wird, es handle sich um ein auggc:'\pl'oclw!le . .:
Kombinationspatent, bei dem das Zusammenwirken Z\l.
einem bestimmten Zweck geschützt sei; dass dies nicht
richtig sein kann, ergibt sich aus dem Gutachten selbst.
indem Prof. Rüst auf der gleichen Seite bemerkt. wichti~
sei die zeitliche Reihenfolge der Arbeitsstufen und ge~
schützt seien nicht die einzelnen Elemente oder Arbeitf'-
stufen der Kombination (sofern sie nicht selbst lleu seicn) :
in dieser Ausführung liegt die unzulässige und oben blos;.;-
gelegte Verwechslung zwischen der Stufenfolge eint'!"
Verfahrenspatentes und dem (hier ga.r nicht zum Hchutz
beanspruchten) Zusammenwirken von Faktoren einer
eigentlichen Kombinationserfindung. Es braucht gegen-
über dem Gutachten Rüst nicht näher begründet zu wer-
den, dass dem von der Klägerin selbst in ungenauer \Veist'
gebrauchten Ausdruck Kombination keine Bedeutunp;
für den Ausgang des Prozesses zukommt, denn entscht'i-
dend für die Kennzeichnung des klägerischen Paknh'f'
sind die Patentansprüche.
Der Beklagte kann nun nicht einwenden, Papiernegative
seien längst bekannt gewesen und für andere Zwecke.
z. B. auch in der Phototechnik, schon verwendet worden.
Mit dem Patent der Klägerin hat es nämlich gar nichts
zu tun, dass undurchsichtige Negative als solche SChOll
bekannt gewesen und für andere Zwecke als die Herstel-
lung von Diapositiven für Tiefdruckformen auch schon
verwendet worden seien. Diese Einwendung wäre nur von
Belang gewesen, weim die Klägerin neben ihrem Verfah-
renspatent auch den Erfindungsschutz für die nichttrans-
parenten Negative als Sachen oder Arbeitsmittel bean-
sprucht hätte; es ist nämlich allgemein anerkamlt, dass
sowohl das Arbeitsverfahren, als das Arbeitsmittel pa-
tentiert werden kann, wenn beide neu sind (PIETZCKEH
a.a.O. S. 75); allein hier ist von einem zweiten Patent
neben dem Verfahrenspatent gar keine Rede.
Die Erfindung im Verfahren der Klägerin ist von der
Vorinstanz mit Recht darin crbliekt worden. das:,: die
622
Erfilldungsschutz. No lOO.
Klägerin auf die Verwendung des an sich bekannten
Arbeitsmitteis des undurchsichtigen Negativs im Tief-
druckverfahren kam und es so in dieses Verfahren einzu-
, gliedern wusste, dass ein wesentlicher technischer und
wirtschaftlicher Fortschritt erzielt wurde.
Dass dieses
Verfahren infolge der für es neuen Verwendung des an
sich bekannten Arbeitsmittels selbst neu und eine Erfin-
dung war, kann nach dem oben über den Rückzug der
Widerklage Gesagten nicht mehr bestritten werden.
Den technisch-wirtschaftlichen Fortschritt hat das Han-
delsgericht übrigens mit Fug darin festgestellt, dass das
Verfahren der Klägerin viel weniger Arbeitshandlungen
als das alte Verfahren erfordert und darum rascher und
wohlfeiler ist, ferner darin, dass es ein sauberes und voll-
kommeneres Erzeugnis gewährleistet, indem bei gleich-
zeitiger Montierung von Schrift und Bild ein genaueres
Zusammenpassen möglich ist. Endlich ist dem Handels-
gericht auch beizupflichten, wenn es. ausgeführt hat, die
Erfindung der Klägerin, darin bestehend, dass an den
Beginn des Arbeitsvorganges das nichttransparente Bild-
negativ gestellt werde, habe sich hinterher zwar als ein-
fach erwiesen, doch mache das der Erfindung keinen Ein-
trag, indem die Tiefdrucktechnik 15 Jahre gebraucht habe,
um auf diesen Gedanken zu stossen.
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass jede
Verwendung von nicht transparenten Negativen von
Rildvorlagen im Verfahren zur Herstellung von Diapo-
;-;itiven für Tiefdruckformen eine Teilverletzung des
klägerischen Patentes darstellt, und dass dem Beklagten,
da er bei seinen bei den Methoden solche Teilverletzungen
wiederholt begangen hat, das durch das erste Klagebe-
gehren nachgesuchte Verbot aufzuerlegen ist. An der
Ji""ormulierung des Verbotes im Dispositiv des angefoch-
tenen Urteils ist nichts auszusetzen, da sie mit dem ge-
kennzeichneten Wesen der klägerischen Erfindung und
mit den Patentansprüchen durchaus im Einklang steht.
;). -
....
Erfindungsschutz. N0 10tl.
623
Die Behauptung, das undurchsichtige Negativ sei bei
der Erfindung der Klägerin das Mittel zum Kombinations-
zweck der Negativmontage und nur in dieser Verwendung
geschützt, ist geradezu willkürlich. Abgesehen davon, dass
überhaupt keine Kombinationserfindung im technischen
Sinn vorliegt, geht e'S selbstverständlich nicht an, bei einem
Verfahrenspatent, in dessen Patentanspruch die zeitlich
aufeinanderfolgenden Arbeitsstufen genannt und mit dem
Bindewort
« und» verbunden sind, das Arbeitsmittel
herauszugreifen, dessen Verwendung im Verfahren den
Kern der Erfindung darstellt, um dann aus der folgenden
Stufe c(den Zweck)) zu machen, für den es verwendet
werde. Von einem Zweck kann bei einem Verfahrens-
patent überhaupt nur beim Endzweck gesprochen werden,
und das ist hier eben die Herstellung von Diapositiven
für Tiefdruckformen; die Negativmontage hat keinerlei
selbständige Zweckbestimmung, sondern ist einzig und
allein die folgende Arbeitsstufe. Es wäre auch gar nicht
einzusehen, wieso die Klägerin auf den Gedanken gekom-
men wäre, ein Verfahren zur Erzielung einer undurch-
sichtigen Negativmontage patentieren zu lassen, d. h.
bei der Kennzeichnung ihres Patentanspruches eine Stufe
des Arbeitsvorganges zum Endzweck zu machen, den
eigentlichen Nutzeffekt, der eben in der Verwendung der
nichttransparenten Negative im ganzen Verfahren über-
haupt liegt, auszuschliessen.
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