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57_II_583

BGE 57 II 583

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenreeht. No 93.

di Bellinzona (certificato per I'ammissione al gratuito

patrocinio) ehe la vedova Balestra e nata nel 1903 e la

bam bina nel 1926. Per quanta concerne il guadagno deI

, sinistrato, la Corte cantonale parte daHa cifra di 4000 fchi.

annui, valutazione probabilmente vicina aHa verita, non

incompatibile cogli atti e ehe, ad ogni modo, non fu cen-

surata nei modi di legge (art. 67 OGF).

Basandosi su questi dati, e ritenendo che il sinistrato

avrebbe dovuto impiegare buona parte deI suo guadagno,

oltre un terzo, per il sostentamento della moglie edella

figlia, l'indennizzo, basato sui metodi di caleolo usuali,

supererebbe la somma richiesta dalle attrici, se non dovesse

entrare in linea di conto la colpa della vittima e cioe :

la violazione ingiustificata deI dominio altrui, origine di

tutto il male, ed i1 modo suo eccessivo di reazione di

fronte all'attacco deI Christen, maneggiando, impruden-

tissimamente, un'arma carica ed a percussori alzati.

N ella determinazione deI danno (8000 fchi.) non sem bra

a questa Corte, che il giudice cantonale abbia tenuto in

debito conto tutti i precitati elementi della eolpa impu-

tabile al Balestra, elementi ehe, considerati nel 10ro

assieme, costituiscono una colpa gravissima e di gran

lunga preponderante. Questo giudice ritiene quindi che

il danno di cui i1 convenuto e contabile dev'essere ridotto

in misura eonsiderevolissima. Un suo contributo di 4000

fchi. al danno patito daHe attrici corrisponde equamente

aHa colpa, affatto secondaria, ehe gli pUD essere attribuita.

II Tribunale federale pronuncia :

11 ricorso adesivo delle attrici e respinto; quello prin-

cipale deI convenuto e ammesso nel senso, ehe la somma

da pagarsi dal convenuto alle attriei e ridotta a 4000 fchi.

coUtinteresse deI 5 % a contare dalla data della petizione.

Obligationenrecht. ::\0 94.

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94. AUSlug aus dem trrteil der I. mvilabteilung

vom ~8. Dezember 1981 i. S. Sennhauser u. ltons. gegen lIalle.

Verjährungsunterbrechung zufolge Forderungsanerkennung (OR

Art. 135 Ziff. 1).

Die Anerkennung einer Forderung braucht, um gemäss

Art. 135 Ziff. 1 OR eine die Verjährung unterbrechende

Wirkung zu entfalten, nicht zu dem Zwecke erfolgt zu

sein, den Verpfliehtungswillen zum Ausdruck zu bringen;

vielmehr genügt hiefür, dass der Schuldner ausdrücklich

oder durch konkludente Handlungen seiner Meinung Aus-

druck gegeben hat, die Schuld bestehe noch (vgl. v. TUHR

OR n S. 61 H., OSER, Kommentar zu Art. 135 OR Note 3 a

S. 653; FICK, Kommentar zu Art. 135 OR Note 10 S. 277;

HAFNER, Kommentar zu Art. 154 aOR Note 1 b S. 64). Es

bedarf also, entgegen der von Becker (in seinem Kom-

mentar zu Art. 135Note II 1 S. 535) geäusserten Auffassung,

keiner Willenserklärung, d. h. keines Rechtsgeschäftes. Das

ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut des Gesetzes

selbst, das in Art. 135 Ziff. 1 OR als Beispiele einer For-

derungsanerkennung ((namentlich auch », « notamment »,

« in specie ») aufführt: « Zins- und Abschlagszahlungen,

Pfand- undBfugschaftsbestellung)), d. h. Rechtshandlungen,

deren Zweck in der Erfüllung oder Sicherstellung der be-

zügl. Verbindlichkeit, nicht in deren Anerkennung besteht.

Genügt somit zur Unterbrechung der Verjährung auch eine

blosse Wissenserklärung, so tritt diese Wirkung aber auf

alle FäHe nur ein, wenn aus der Äusserung des Schuldners

unzweideutig sich ergibt, dass er sich als rechtlich und nicht

nur als moralisch verpflichtet erlWhtet (vgl. auch BGE 23

S.940f.). In der Regel, d. h. wenn eine auf einem normalen,

den guten Sitten entsprechenden Schuldgrund beruhende

Forderung in Frage steht, wird dies, sofern aus dem Ver-

halten des Schuldners nicht klar das Gegenteil hervorgeht,

zu vermuten sein. Wo aber die Klagbarkeit der bezügl.

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Prozessrecht. N° 95.

Forderung wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen

Gründen zweifelhaft erscheint, darf aus einer Anerkennungs-

, erklärung bezw. Äusserung in der Regel nur auf das Zu-

geständnis einer moralischen Schuldpflicht geschlossen

werden; auf jeden Fall ist bei derartigen Verkältnissen,

wenn auch nur die geringsten Zweifel bestehen, die An-

nahme der Anerkennung einer rechtlichen Schuldpflicht

zu verneinen.

IV. PROZESSRECHT

PRQCEDURE

95. Beschluss der 11. ZivilabteiluDg vom 3. Dezember 1931

i. S. Imbach gegen Imbach.

Art. 213 OG, wonach eine Partei, die in der Schweiz keinen festen

Wohnsitz hat, zur Sicherstellung von Prozesskosten und

Prozessentschädigung verhalten werden kann, gilt auch für

das Berufungsverfahren.

.

Die Sicherstellung der Prozessentschädigung ist indessen nur auf

Ant.ra.g der Gegenpartei anzuordnen.

Das B~tndesgericht hat in Erwägung:

Der Berufungskläger ist &hweizer und hat seinen

Wohnsitz in Frankreich. Auch für das Berufungsverfahren

gilt Art. 213 OG, wonach eine Partei, welche in der Schweiz

keinen festen Wohnsitz hat, gehalten ist, für die Prozess-

kosten und eine allfällige Prozessentschädigung binnen

Frist Sicherheit zu leisten, ansonst ihre Rechtsvorkehr

als wirkungslos dahinfällt. Es besteht keine Bestimmung,

welche die im Ausland wohnhaften Schweizer von dieser

SichersteIlungspflicht befreit. Das Haager Zivilprozess-

rechtsabkommen vom 17. Juli 1905/17. April 1909 kann

gegenüber schweizerischen Gerichtsbehörden nur von

Eisenoohnbaftpflicht. N° 96.

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Angehörigen anderer Vertragsstaaten, nicht aber von

Schweizern angerufen werden.

Indessen ist Art. 213 OG dahin zu verstehen, dass eine

SichersteIlung nur hinsichtlich der ·Gerichtskosten von

Amtes wegen anzuordnen, für eine allfällige Prozess-

entschädigung dagegen eine Kaution nur auf Antrag der

Gegenpartei einzufordern ist. Ein solcher Antrag der

Gegenpartei liegt aber zur Zeit nicht vor;

besclU08sen :

Dem Berufungskläger wird eine mit dem 31. Januar

1932 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher er die

Gerichtskosten mit einer Barkaution von 100 Fr. bei der

Bundesgerichtskasse sicherzustellen hat, unter der An-

drohung, dass sonst die Berufung als wirkungslos dahin-

fällt.

V. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

96. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung

vom 17. Dezember 1931 i. S. Neeracher-lIeuBserl

gegen Eanton Basel-Stadt.

Eis e nb ahn ha f t P fl ich t. Art. 1 u. 5 ERG.

Passanten im Gefahrenbereich der Eisenbahn. Es besteht

gegenüber früher eine erhöhte Pflicht zur Aufmerksamkeit.

Betreten einer übersicbtlichen Geleisea.n1age ohne Vergewisse-

rung, dass kein Bahnfahrzeug im Anzug sei, als ausschliess·

Hches Selbstverschulden.

Die Klägerin erlitt am 8. Juni 1931 gegen 4 Uhr nach-

mittags auf der Riehenstrasse in Basel einen Unfall

durch die Strassenbahn.

Die Strasse verläuft auf jener Strecke geradlinig und

ist zu heiden Seiten von Trottoirs eingefasst. Die Strassen.