Sachverhalt
erstellen, auf welchen abgestellt oder über welchen Beweis abgenommen werden könnte. Aufgrund der unklaren Behauptungen des Klägers bezüglich der Frage, wer das Kontokorrentkonto der Parteien führte, und wer in welchem Zeitpunkt welchen Saldo gezogen haben soll (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.2 und Ziff. 2.3.3.3), bleibt auch unklar, wer wem den gezogenen Saldo mitgeteilt haben soll. Es wird erneut nicht klar, ob es der Kläger und das Treuhandbüro G._____ AG waren, welche die Zwischenbilanz vom 22. November 2000 dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt haben sollen (act. 30 S. 3 Rz. 2), oder ob D._____ bei der Ausarbeitung der fraglichen Abschlüsse und Bilanzen mitwirkte und deshalb da- von Kenntnis hatte (vgl. act. 30 S. 4 Rz. 2). Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, hätte der Saldo der Gegenpartei unter Umständen gar nicht zugestellt wer- den müssen, denn in diesem Fall hätte die Gegenpartei aufgrund der Mitarbeit bei der Saldoziehung bereits von dem Saldo Kenntnis gehabt. Aufgrund der Vorbringen des Klägers ist sodann auch nicht immer zweifelsfrei klar, wie der Kläger von dem gezogenen Saldo Kenntnis erlangt haben soll. Denn wie erwähnt handelt es sich bei den Abschlüssen, welche die Kontokorrentforde- rung begründen sollen, um Abschlüsse der Beklagten.
- 28 - Problematisch ist sodann erneut, dass die Frage der Zustellung der Abschlüsse bzw. Bilanzen der Beklagten teilweise mit dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der Beklagten vom 31. Juli 2000 in Verbindung gebracht wird. In diesem Zusam- menhang wird ausgeführt, D._____ sei die Zwischenbilanz per 22. November 2000 zugestellt worden. Im Januar 2001 sei dann der Beklagten die definitiv aus- gearbeitete Bilanz zugestellt worden (act. 30 S. 5 f.). Auch an anderen Stellen ist von einer Zustellung des Zwischenabschlusses vom 22. November 2000 und des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999 an die Beklagte die Rede (vgl. act. 30 S. 9, 14, 16). Gestützt auf diese teilweise widersprüchlichen, teilweise nicht be- sonders detaillierten Vorbringen ist es erneut nicht möglich, festzuhalten, wer ge- mäss der klägerischen Ansicht wem wann welchen Saldo mitgeteilt und zugestellt haben soll. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass es nicht möglich ist, auf schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Klägers abzustellen, über welche Beweis ab- genommen werden könnten. Auf die sich widersprechenden Behauptungen be- züglich der Kontoführung, Saldoziehung und Saldomitteilung kann daher nicht abgestellt werden (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.5.). 2.3.3.4. Behauptungen der Parteien zur Anerkennung des Saldos Selbst wenn der Kläger hätte darlegen können, dass ein Kontokorrentvertrag zwi- schen den Parteien zustande gekommen ist, ein spezifischer Saldo anschliessend gezogen und mitgeteilt wurde, müsste er immer noch substanziiert behaupten und beweisen, dass dieser Saldo von der Gegenpartei auch anerkannt wurde. Denn es ist erst die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos durch die andere Partei gegenüber ihrem Vertragspartner, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR auslöst (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Die Vorbringen des Klägers zur Frage der Anerkennung der Saldoforderung fin- den sich an zahlreichen Stellen in seinen Rechtsschriften. Seine diesbezüglichen Vorbringen, wer wann welchen Saldo bzw. welche Saldi anerkannt haben soll, sind erneut widersprüchlich:
- 29 - Auf S. 3 der Replik führt der Kläger aus, es seien "beide Parteien im Kaufvertrag [Hervorhebung durch das Gericht]" (zwischen A._____ und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom 31. Juli 2000), die den Zwischenabschluss per 22. November 2000 akzeptiert hätten (act. 30 S. 3 Rz. 2). An anderer Stelle der Replik führt der Kläger aus, es sei das einzelzeichnungsbe- rechtigte Organ der Beklagten, D._____, welches mit dem Kaufvertrag zwischen "dem Kläger, dessen Tochter und ihm" am 31. Juli 2000 den Bestand des "Konto- korrentdarlehens" anerkannt hätte. Zusätzlich sei die testierte Jahresrechnung der Beklagten vom 25. Januar 2001 für das Jahr 1999 von "sämtlichen alten und neuen Organen der Beklagten [Hervorhebung durch das Gericht]" anerkannt wor- den. "Integrierender Bestandteil des Kaufvertrages vom 31. Juli 2010, Ziff. X 51 Schlussbestimmungen (…)" sei "unter anderem diese testierte Jahresrechnung 1999" gewesen, "welche damit von der Beklagten resp. deren einzelzeichnungs- berechtigtem Organ, D._____, anerkannt worden" sei (act. 30 S. 4). Wieder an anderer Stelle sollen es gemäss den klägerischen Vorbringen die "vier Organe der Beklagten, nämlich der frühere einzelzeichnungsberechtigte Verwal- tungsrat, der Kläger, die bisherige Revisionsstelle wie auch die neue Revisions- stelle, Herr H._____ von der H._____ Treuhand AG und auch der neue einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, Herr D._____, [Hervorhebung durch das Gericht]" gewesen sein, welche die eingeklagte Kontokorrentschuld "in den Jah- ren 1997, 1998, 1999 und 2000 mit der Ausarbeitung der Zwischenbilanz per
22. November 2000 und der Ausarbeitung des revidierten Abschlusses per 1999, welcher am 24./25. Januar fertig gestellt" und zugestellt worden sei, laufend aner- kannt hätten (act. 30 S. 4 Rz. 2). Auf S. 5 f. der Replik führt der Kläger sodann aus, eine Saldoanerkennung habe dadurch stattgefunden, dass der Zwischenabschluss vom 22. November 2000 entgegen genommen und nicht dagegen opponiert worden sei. Im Einzelnen führt der Kläger aus, der Käufer der Aktien der Beklagten [D._____], der zugleich ein- zelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten "für das Jahr 2000" gewesen sei, habe es dabei bewenden lassen, dass ihm die "Bilanz per 22. November 2000"
- 30 - und "die revidierte Bilanz per 31. Dezember 1999 (…) am 25. Januar 2001" zuge- stellt worden sei. Nachdem er diese Bilanzen erhalten habe, hätte "er als Käufer, aber auch als Organ der Beklagten, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, dagegen protestieren müssen [Hervorhebung durch das Gericht]". Überdies hätten er und sein Treuhänder "an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 (…) mitgearbeitet und die Steu- ererklärung mitverabschiedet". Die "Richtigkeit dieser Bilanz" sei daher "per Feb- ruar 2001" anerkannt worden; die Beklagte habe "damit nicht nur die nichtrevidier- te Bilanz per 22. November 2000", sondern auch die "revidierte Bilanz per
31. Dezember 1999 am 25. Januar 2001 anerkannt" (act. 30 S. 5 f.). Der Kläger spricht auf den folgenden Seiten seiner Replik von einer Anerkennung der (nicht revidierten) Bilanz per 22. November 2000 und "der revidierten Bilanz per
31. Dezember 1999 am 25. Januar 2001" durch die Beklagte (vgl. act. 30 S. 7). Auf S. 9 der Replik heisst es dann aber auf einmal, die Kontokorrentschuld sei nicht nur durch die "alten Organe den Kläger und die Zeugin G._____ AG, son- dern auch durch die neuen Organe der Beklagten anerkannt [Hervorhebung durch das Gericht]" worden (act. 30 S. 9). Wann und durch welche "alten Organe den Kläger" diese Anerkennung geschehen sein soll, legt der Kläger nicht näher dar. Auf S. 11 führt der Kläger dann wieder aus, dass D._____ [anlässlich des Kaufs der Aktien der Beklagten] die Pflicht gehabt habe, im Rahmen der Due Diligence Prüfung eine "entsprechende Prüfung vorzunehmen und zu bestreiten". Sein Still- schweigen sei "auch als Anerkennung zu werten" (act. 30 S. 11). Um was für eine Prüfung welcher Dokumente es sich dabei handelt, erwähnt der Kläger nicht. Auf S. 16 der Replik heisst es schliesslich, die Neuerung erfolge im Zeitpunkt, da der Neuerungswille stillschweigend, konkludent oder ausdrücklich erfolge. Man- gels klarer Erklärung bezüglich des Datums sei auf den Zeitpunkt abzustellen, da der Neuerungswille mutmasslich eintrete, d.h. wenn die entsprechenden Doku- mente zugestellt worden seien. Dies sei am 22. November 2000 und Ende Januar 2001 der Fall gewesen (act. 30 S. 16). Die Vorbringen des Klägers bezüglich der Anerkennung der Saldoforderung wer- den von der Beklagten bestritten.
- 31 - 2.3.3.5. Würdigung der Behauptungen der Parteien zur Anerkennung des Saldos
a. Die Erledigung einer Kontokorrentperiode geschieht durch die Aner- kennung des mitgeteilten Saldos. Erst an die Saldoanerkennung wird die Rechts- folge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR geknüpft (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Die Jahresabschlüsse der Beklagten – und dies wird auch von der Beklagten zutreffend ausgeführt (act. 34 S. 2 f. Rz. 6) – stellen für sich alleine weder die Mitteilung eines Saldos vom Kläger an die Beklagte noch eine aus- drückliche oder stillschweigende Anerkennung eines Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Kläger dar. Diese Ansicht scheint auch das Bundesgericht zu ver- treten. So hat es in einem Fall, in dem es um ein Kontokorrentverhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ihrer Aktionäre ging, die Anerkennung der Saldoforderung durch den Aktionär erst darin gesehen, dass dieser die Jahres- rechnung der Aktiengesellschaft – welche die Saldoforderung enthielt – anlässlich der Generalversammlung genehmigte (BGer. 4A_46/2009, Urteil vom 1. April 2009, E. 2.2). E contrario liess es das Bundesgericht in diesem Fall nicht genü- gen, dass ein Saldo lediglich im Jahresabschluss der Aktiengesellschaft vermerkt war.
b. Der Kläger hat somit darzulegen, inwiefern die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos durch die nicht kontoführende Partei gegenüber ihrem Ver- tragspartner ausdrücklich oder stillschweigend erfolgte. Da es sich bei der Beklag- ten um eine juristische Personen handelt, würde die Kompetenz für die Anerken- nung grundsätzlich jenen Personen zufallen, welche die juristische Person nach aussen vertreten dürfen (vgl. AEPLI, a.a.O., N 33 zu Art. 117 OR). Den Ausführun- gen des Klägers ist vorliegend jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wer von der Beklagten wann welchen Saldo anerkannt haben soll. Gemäss den Vorbringen des Klägers auf S. 3 der Replik sollen es "beide Parteien im Kaufvertrag", mithin zwei natürliche Personen, gewesen sein (act. 30 S. 3 Rz. 2), welche den Zwischenabschluss per 22. November 2000 anerkannt hätten. Inwiefern die beiden Vertragsparteien des Kaufvertrags über die Aktien der Be- klagten in einem Verfahren, das auch eine juristische Person betrifft, für diese ju- ristische Person die Saldoforderungen anerkennen könnten, macht der Kläger
- 32 - nicht geltend. D._____ war im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung auch nicht Organ oder sonst wie Vertreter der Beklagten. In diesem Zusammenhang wird dem Kläger einmal mehr zum Verhängnis, dass er es unterlässt, klar darzulegen, welche Rollen die in den Rechtsschriften des Klägers aufgeführten Personen im Einzelnen spielten (vgl. dazu bereits eingehend Ziff. 2.3.3.3). Auf S. 4 der Replik finden sich die Behauptungen, es sei das einzelzeichnungsbe- rechtigte Organ der Beklagten, D._____, gewesen, das mit dem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten den Bestand des "Kontokorrentdarlehens" anerkannt habe. Etwas weiter wird gesagt, es seien "sämtliche alten und neuen Organe der Beklagten" gewesen, die mit der Ausarbeitung der Bilanz des Jahres 1999 und des Jahresabschlusses per 31. August 2000 die eingeklagte Kontokorrentforde- rung laufend anerkannt hätten (act. 30 S. 4). Im folgenden Absatz wird gesagt, es seien die "vier Organe der Beklagten" gewesen (act. 30 S. 4 Rz. 2). Auf S. 9 der Replik heisst es dann auf einmal, die Kontokorrentschuld sei auch durch die "al- ten Organe den Kläger" anerkannt worden (act. 30 S. 9). Aus diesen widersprüch- lichen Behauptungen des Klägers ist nicht ersichtlich, wer (allenfalls für wen) wel- chen Kontokorrentsaldo wann anerkannt haben soll. Implizierten die vorstehend dargelegten Ausführungen des Klägers noch, der Sal- do sei ausdrücklich durch die entsprechenden Personen anerkannt worden, be- hauptet der Kläger auf S. 5 f. der Replik, eine Saldoanerkennung habe dadurch stattgefunden, dass der Zwischenabschluss vom 22. November 2000 entgegen genommen und nicht dagegen opponiert worden sei. Als Käufer, aber auch als Organ der Beklagten hätte er, wäre er nicht damit einverstanden gewesen, dage- gen protestieren müssen (act. 30 S. 5 f.). Auch auf S. 11 seiner Replik behauptet der Kläger, es sei das Stillschweigen von D._____ – den anlässlich des Kaufs der Aktien der Beklagten die Pflicht getroffen habe, eine entsprechende Prüfung vor- zunehmen und allenfalls zu bestreiten –, welches als Anerkennung des Saldos zu werten sei (act. 30 S. 11). Schliesslich gesteht der Kläger auf S. 16 ihrer Replik sogar ein, dass mangels "klarer Erklärung bezüglich des Datums" auf den Zeit- punkt abzustellen sei, "da der Novierungswille mutmasslich" eintrete. Dies sei vor-
- 33 - liegend der 22. November 2000 und Ende Januar 2001, als der Beklagten die be- treffenden Dokumente zugestellt worden seien (act. 30 S. 16). Vorliegend ist es nicht möglich, aus den Vorbringen des Klägers einen wider- spruchsfreien und schlüssigen Sachverhalt bezüglich der Saldoanerkennung ab- zuleiten. Es ist zwar zutreffend, dass eine Saldoanerkennung an keine besondere Form gebunden ist und ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. vor- stehend Ziff. 2.3.3.1). Der Kläger hat sich jedoch für eine Sachverhaltsvariante zu entscheiden und einen entsprechenden Sachverhalt substanziiert zu behaupten und zu beweisen. Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar sein, mit wel- chen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben, und es ist nicht Aufga- be des Gerichts, die divergierenden Vorbringen einer Partei zu einem Ganzen zu- sammenzufügen, was ohnehin nur mittels (unzulässigen) Mutmassungen möglich wäre. Würde sich der Kläger auf eine ausdrückliche Anerkennung berufen, hätte er die- se zu behaupten und zu beweisen. Würde sich der Kläger dagegen auf eine kon- kludente Willensäusserung der anerkennenden Partei(en) berufen, hätte er zu- sätzlich die Umstände zu behaupten und zu beweisen, welche nach dem Vertrau- ensgrundsatz ein bestimmtes Verhalten oder das Schweigen eines Kontrahenten als Willenserklärung indizieren (vgl. zum Ganzen WALTER, a.a.O., N 498 zu Art. 8 ZGB). Da den Vorbringen des Klägers vorliegend nicht zweifelsfrei und ohne Mutmassungen zu entnehmen ist, wer (bzw. für wen) nun wann gegenüber wem welche Saldoforderung anerkannt haben soll, kann auch in diesem Punkt nicht auf die Vorbringen des Klägers abgestellt werden. Ferner erläutert der Kläger auch nicht, weshalb die Genehmigung, m.a.W. die Anerkennung der Richtigkeit der Jahresrechnung nicht durch die Generalversammlung der Beklagten erfolgte (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
c. Schliesslich – und dies wurde bereits in Ziff. 2.3.3.3 im Zusammenhang mit der Saldoziehung ausgeführt – vermag der Kläger auch nicht schlüssig darzu- legen, weshalb zuerst am 22. November 2000 der nichtrevidierte Zwischenab- schluss des Jahres 2000 und erst anschliessend, am 25. Januar 2001, auch die revidierte Bilanz des Vorjahres per 31. Dezember 1999 anerkannt worden sein
- 34 - soll. Der Kläger verkennt dabei, dass eine Unterscheidung zwischen den in der Bilanz des Jahres 1999 und in dem Zwischenabschluss des Jahres 2000 enthal- tenen Saldi von grundlegender Bedeutung ist. Denn gemäss den klägerischen Ausführungen soll mit der Saldoziehung in der Bilanz 1999 bzw. in dem Jahres- abschluss 2000 die Neuerung seiner Kontokorrentforderungen gegenüber der Beklagten erfolgt sein. Die vom Kläger geschilderte Chronologie der Ereignisse, der rechtliche Vorgang, auf welchen er sich beruft, ist nicht nachvollziehbar. Bereits unter den rechtlichen Ausführungen wurde erläutert, dass die Neuerungswirkung zwar mit der beidseiti- gen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird; diese tritt jedoch rückwir- kend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein, was zur Folge hat, dass die Saldoforderung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Forderung entsteht (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Gemäss der klägerischen Sachverhaltsdarstellung soll jedoch zuerst am 22. No- vember 2000 der Saldo per 31. August 2000 anerkannt worden sein. Erst an- schliessend soll am 25. Januar 2001 auch der Saldo per 31. Dezember 1999 an- erkannt worden sein (vgl. etwa act. 30 S. 5 f. Rz. 3). Folglich wären gemäss der klägerischen Ansicht mit der Anerkennung der Saldoforderung in der Zwischenbi- lanz vom 22. November 2000 zuerst die Neuerungswirkungen für die Saldoforde- rung des Jahres 2000 (rückwirkend per 31. August 2000) eingetreten. Erst an- schliessend wären mit der Anerkennung der Saldoforderung in der revidierten Bi- lanz vom 25. Januar 2001 auch die Neuerungswirkungen für die Saldoforderung des Jahres 1999 (rückwirkend per 31. Dezember 1999) eingetreten. Diese Abfolge leuchtet nicht ein. Der Kläger verkennt, dass der Zwischenab- schluss des Jahres 2000 auf den definitiven Anfangssaldi des Jahres 1999 basie- ren musste. Der Zwischenabschluss 2000 und die darin enthaltene angebliche Saldoforderung des Klägers konnten daher nicht vorgängig zum Jahresabschluss 1999 definitiv erstellt und anerkannt worden sein. Ferner wäre eine allfällige Schuld aus dem Jahre 1999 mit der Saldoziehung im Jahre 2000 untergegangen. Der Saldo für das Jahr 1999 hätte daher nicht nachträglich zum Saldo des Jahres
- 35 - 2000 gezogen werden können. Auch diesbezüglich kann daher kein Sachverhalt erstellt werden, auf welchen abgestellt werden könnte.
d. Da vorliegend nicht nachvollziehbar ist, wer wann welchen Saldo aner- kannt haben soll, fällt auch die Möglichkeit, dass zwischen den Parteien ein fakti- sches Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, ausser Betracht. Denn wie vorstehend unter Ziff. 2.3.2.1 bereits in allgemeiner Weise dargelegt wurde, käme ein faktisches Kontokorrentverhältnis erst mit der Saldoanerkennung zustande. 2.3.4. Andere Rechtsgrundlagen? Der Kläger spricht sich in seiner Replik zwar explizit dafür aus, dass es sich beim eingeklagten Anspruch um eine "Kontokorrentforderung" handle, welche er ge- genüber der Beklagten aus einem gegenseitigen Kontokorrentverhältnis habe (vgl. Ziff. 2.1). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, spricht der Kläger in sei- ner Replik trotzdem teilweise auch von einer "Darlehensschuld" (act. 30 S. 5), ei- nem "Kontokorrentkredit" (act. 30 S. 11 Rz. 6, S. 13, S. 22 Rz. 33) und von einer allfälligen Umwandlung einer "Kontokorrentschuld in eine Darlehensschuld" (act. 30 S. 23 Rz. 2). Sowohl bezüglich der Gewährung eines allfälligen Darlehens (oder einer allfälli- gen Umwandlung einer Kontokorrentschuld in ein Darlehen) als auch bezüglich eines allfälligen Kontokorrentkredits begnügt sich der Kläger damit, auf die ent- sprechende Rechtsfigur hinzuweisen. Er unterlässt es, zu diesen Hinweisen ent- sprechende tatsächliche Behauptungen aufzustellen: Hinsichtlich eines allfälligen Darlehens hätte der Kläger zur Geltendmachung sei- nes Rückforderungsanspruchs nach herrschender Meinung sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung substanziiert zu behaupten und zu beweisen (SCHÄRER/MAURENBRECHER, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 34 zu Art. 318 OR, m.H.a. BGE 83 II 209). Vor- liegend hat der Kläger keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den das angeb- liche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Darlehen qualifiziert werden könnte.
- 36 - Gleiches gilt auch für die Geltendmachung seines angeblichen Rückforderungs- anspruchs aus einem Kontokorrentkredit. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Kontokorrentkredit nicht für sich allein betrachtet wer- den, sondern stellt vielmehr die Ergänzung zu einem Kontokorrentvertrag dar. Die Vereinbarung eines Kontokorrentkredits liegt dann vor, wenn sich die Parteien im Rahmen eines Kontokorrentvertrags über eine Kreditlimite für die Überziehung des Kontos geeinigt haben (BGE 133 III 295, 302 E. 8.2.). Der Kläger hat auch diesbezüglich keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den das (bestrittene) Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kontokorrentvertrag qualifiziert wer- den könnte, der zusätzlich die Vereinbarung einer Kreditlimite für die Überziehung des Kontos enthält. 2.4. Forderung auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlungen 2.4.1. Ausgangslage Der Kläger macht in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens eine weitere Forderung über CHF 24'373.– geltend, welche er mit der Bezahlung einer Mehrwertsteuerrech- nung für die Beklagte begründet (act. 1 S. 6 Ziff. 11; act. 30 S. 22 f.). Erst nach- dem die rudimentären klägerischen Ausführungen in der Klage in keiner Weise genügt hatten und der Kläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Prot. S. 12 f.) darauf hingewiesen worden war, er habe konkret und im Einzelnen zu behaup- ten, welche Rechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Mehrwert- steuer der Beklagten (Zeitraum, Betrag) er wann bezahlt habe und inwiefern die Beklagte ihm zum Ersatze dieser Zahlung verpflichtet sei, machte der Kläger in der Replik weitere Ausführungen zur Begründung seiner Forderung. 2.4.2. Behauptungen der Parteien Der Kläger führt in seiner Replik aus, dass "die Firma" für die ersten zwei Quarta- le 2000 die Mehrwertsteuerabrechnungen gemacht habe. ln der Buchhaltung sei- en diese aufgeführt gewesen. Vom 1. Juli bis 31. August [2000] seien in der Buchhaltung der Beklagten das Mehrwertsteuerguthaben von CHF 3'580.65 ver- bucht worden und im Zwischenabschluss per 22. November 2000 von "Herrn
- 37 - H._____", H._____ Treuhand AG, sowie von D._____ für richtig befunden wor- den. Nach der Übergabe des Betriebs des Klägers an die neuen Organe seien die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal nicht einge- reicht worden, weshalb Mahnungen erfolgt seien, von denen der Kläger nichts gewusst habe (act. 30 S. 22 f.). Es sei in der Folge die Ergänzungsabrechnung vom 10. April 2001 an die B._____ AG zuhanden von D._____ erfolgt. Da diese die Zahlungen nicht habe leisten können und keine Betreibungen habe haben wollen, habe D._____ den Kläger angefragt, ob er die Zahlung übernehmen würde. Die Beklagte würde "es" ihm wieder zurückzahlen. Der Kläger habe darauf die CHF 24'000.– bezahlt, nachdem er sich vorher mit D._____ nachversichert gehabt habe, er werde das mit Herrn H._____ besprechen und zurückzahlen. Schlussendlich habe der Klä- ger auch noch die damit im Zusammenhang stehenden Mahnungen bezahlt (act. 30 S. 22 f.). Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und macht zusammengefasst geltend, dem Kläger sei es nicht gelungen, substanziiert zu behaupten oder an- satzweise zu belegen, dass er angebliche Mehrwertsteuerausstände oder Ver- zugszinsen zu Gunsten der Beklagten bezahlt habe. Die von ihm eingereichten Kopien belegten vielmehr, dass es bereits an einer Aktivlegitimation mangle. Die von ihm angehobene Betreibung habe daher zusätzlich keine verjährungsunter- brechende Wirkung. Eine Forderung wäre somit ohnehin verjährt (act. 34 S. 4 Rz. 11 und S.17 f. Rz. 78 ff.). 2.4.3. Subsumtion Die rudimentären klägerischen Ausführungen ermöglichen es auch im Zusam- menhang mit der Forderung des Klägers auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlun- gen nicht, einen Sachverhalt zu erstellen, über welchen Beweis abgenommen werden könnte. Die Tatsachenbehauptungen gehören in die Rechtsschriften und sind in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar darzulegen. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus di-
- 38 - versen Belegen eine Begründung zusammenzusuchen (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.1). Die vom Kläger ins Recht gereichten Unterlagen betreffen – soweit aus den Un- terlagen ersichtlich – das 3. Quartal des Jahres 2000 (und nicht auch das
4. Quartal, wie vom Kläger behauptet wird [act. 30 S. 23 Rz. 23]), d.h. den Zeit- raum vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2000. Die Mehwertsteuerabrechnungen betreffen damit im Wesentlichen den Zeitraum vor dem Verkauf der Aktien der Beklagten vom Kläger und C._____ an D._____ (Stichtag: 1. September 2000; act. 3/3). In Ziff. 23 dieses Kaufvertrags haben die Vertragsparteien vereinbart, die Verkäufer verpflichteten sich, die Beklagte bzw. den Käufer schadlos zu hal- ten, wenn gegen die Beklagte und/oder den Käufer Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht würden, die noch die Aktivitäten der Beklagten vor dem Über- nahmestichtag beträfen, und für die in dem noch zu erstellenden Abschluss auf den Übernahmestichtag keine oder nicht ausreichende Rückstellungen dieser Art gebildet und im vorliegenden Kaufvertrag nicht berücksichtigt worden seien (act. 3/3). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht auszuschliessen, dass der Klä- ger – hätte er denn effektiv die Mehrwertsteuerrechnungen beglichen, was sich aus den klägerischen Belegen nicht ohne weiteres ergibt – die Begleichung der Mehrwertsteuerrechnungen der Beklagten gestützt auf eine vertragliche Pflicht getätigt hat (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten: act. 14 S. 8 Rz. 4). Selbst wenn man unabhängig von allfälligen Pflichten aus dem Kaufvertrag von einer Zahlung des Klägers zugunsten der Beklagten ausgehen wollte – was sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres ergibt (vgl. act. 31/33) –, stellt sich die Frage, unter welchem Rechtstitel sie erfolgt wäre. Ei- nen entsprechenden Sachverhalt hätte der Kläger substanziiert zu behaupten und zu beweisen. In Frage käme wohl primär ein Auftrag der Beklagten an den Kläger, für sie die Mehrwertsteuerrechnung zu bezahlen. Aber es fehlen für die sichere rechtliche Einordnung hinreichende Tatsachenbehauptungen. Im Falle eines Auf- trages ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Ver- wendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt
- 39 - Zinsen zu ersetzen (Art. 402 OR). Nur wenn der Kläger nach hinreichenden Be- hauptungen beweisen könnte, dass er die Mehrwertsteuer im Auftrag der Beklag- ten bezahlt hat, dann hätte er den Ersatz seiner Auslagen zugute. Dies hat der Kläger jedoch vorliegend nicht getan. Für den angeblich bezahlten Verzugszinsen mangelt es bereits an einem Zahlungsbeleg. 2.5. Einrede der Verjährung 2.5.1. Forderung des Klägers aus Kontokorrentverhältnis 2.5.1.1. Ausgangslage Selbst wenn die angebliche Kontokorrentforderung des Klägers bestehen würde, hätte die Beklagte gegen die (bestrittene) (Kontokorrent-)Forderung des Klägers schon mit der Klageantwortschrift die Einrede der Verjährung erhoben (act. 14 S. 3 Rz. 6; act. 34 S. 4 Rz. 12). 2.5.1.2. Rechtliches Eine Neuerung hat zur Folge, dass die Saldoforderung zur selbständigen Forde- rung wird. Sie untersteht grundsätzlich der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR (vgl. BGE 94 II 37, 39 E. 4; AEPLI, a.a.O., N 57 zu Art. 117 OR; GONZENBACH, a.a.O., N 14 zu Art. 117 OR). Die Verjährung beginnt gemäss Art. 130 OR grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Im Zusam- menhang mit der novierten Saldoforderung wurde bereits ausgeführt, dass die Neuerungswirkung zwar mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird; die Neuerungswirkung tritt jedoch rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein. Die Saldoforderung wird daher rückwirkend auf diesen Zeitpunkt fällig (AEPLI, a.a.O., N 64 zu Art. 117 OR). Die Verjährung kann gemäss Art. 135 OR unterbrochen werden. In Art. 135 Ziff. 1 OR sind Unterbrechungshandlungen des Schuldners geregelt. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung braucht die Anerkennung einer Forderung, um gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu ent- falten, nicht zu dem Zwecke erfolgt zu sein, den Verpflichtungswillen zum Aus-
- 40 - druck zu bringen. Grundsätzlich genügt es, dass der Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen seiner Meinung Ausdruck gibt, die Schuld bestehe noch (BGE 57 II 583, 583). Eine wirksame Anerkennung setzt grundsätzlich das Verpflichtungsbewusstsein der Schuldnerin, die Bestimmtheit und Kenntnisnahme der Anerkennung sowie Handlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus; sie bedarf keiner besonderen Form (BERTI, in: Zürcher Kommentar, Zürich 2002, N 12 zu Art. 135 OR). Die Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR muss somit an die Gläu- bigerin gerichtet sein, dieser zugehen und auch bekannt werden (BERTI, a.a.O., N 12 zu Art. 135 OR; SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, Bern 1975, S. 355). Denn der gute Glaube der Schuldnerin ist nicht Voraussetzung für die Berufung auf die Verjährung. Das Bewusstsein der Schuldnerin vom Bestehen der Schuld unterbricht deshalb für sich allein die Verjährung noch nicht (BERTI, a.a.O., N 21 zu Art. 135 OR). Damit ist auch gesagt, dass gemäss der wohl herrschenden Lehre durch einen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin noch keine Anerkennung erfolgt. Ein Teil der Leh- re geht jedoch davon aus, dass eine Anerkennung durch Aufführung in einer der Gläubigerin zugestellten Bilanz erfolgen könne (vgl. anstatt vieler BERTI, a.a.O., N 21 zu Art. 135 OR, mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Art. 135 Ziff. 2 OR befasst sich mit den Unterbrechungshandlungen durch den Gläubiger, wobei vorliegend insbesondere die Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung interessiert. Gemäss Art. 142 OR darf die Verjährung vom Richter nicht von Amtes wegen be- rücksichtigt werden. Sie ist durch Einrede geltend zu machen. Es ist dabei der Schuldner, welcher für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung die Be- hauptungs- und Beweislast trägt. Dagegen ist es grundsätzlich Sache des Gläu- bigers, den Beweis für Hinderung, Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung zu erbringen (WALTER, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N 621 f. zu Art. 8 ZGB).
- 41 - 2.5.1.3. Behauptungen der Parteien und Subsumtion
a. Die Beklagte erhebt gegenüber sämtlichen möglichen Forderungen des Klägers die Einrede der Verjährung (act. 14 Rz. 6 ff. und Rz. 36 ff.; act. 34 Rz. 22).
b. Zur Begründung der Kontokorrentforderung bezieht sich der Kläger auf die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1999 für das Geschäftsjahr 1999 und auf den Zwischenabschluss per 31. August 2000 für das Jahr 2000. Bereits in den rechtlichen Ausführungen wurde ausgeführt, dass die Neuerungswirkung der no- vierten Saldoforderung mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird und rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperi- ode eintritt. Die Saldoforderung wird auf diesen Zeitpunkt auch fällig. Eine Saldo- forderung per 31. Dezember 1999 wäre daher – Hinderung, Stillstand und Unter- brechung der Verjährung einmal vorbehalten – im heutigen Zeitpunkt verjährt. Ei- ne Betreibung am 30. August 2010 (vgl. act. 31/10) hätte die Verjährung nicht mehr unterbrechen können, da die Forderung in diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, in den auf die Jahre 1999 und 2000 folgenden Jahren müsse die Kontokorrentforderung in den Jahresabschlüs- sen der Beklagten weiter enthalten gewesen sein und es sei deshalb "jedes Mal (…) eine Novierung (…), eine Anerkennung des Saldos" eingetreten (act. 30 S. 9). Denn wie gezeigt muss die Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR an die Gläubigerin gerichtet sein, dieser zugehen und bekannt werden. Das Bewusstsein der Schuldnerin vom Bestehen der Schuld unterbricht für sich allein die Verjäh- rung noch nicht. Durch den alleinigen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin er- folgt daher noch keine Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR. Weitere verjäh- rungsunterbrechende Handlungen werden bis zur Betreibung im Jahre 2010 vom Kläger nicht behauptet.
c. Es rückt daher der (Zwischen-)Abschluss per 31. August 2000 in den Vordergrund. Denn einzig wenn die Saldoforderung per 31. August 2000 noviert worden wäre, hätte die Verjährung dieser Forderung mit der Betreibung am
- 42 -
30. August 2010 unterbrochen werden können. Eine novierte Saldoforderung per
31. August 2000 konnte vom Kläger jedoch nicht rechtsgenügend behauptet wer- den (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.3). Auch im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung führt der Kläger erneut aus, "dass es sich bei der betriebenen Forde- rung von CHF 307'600.–um jene Forderung gehandelt" habe, deren "Bestand [sich aus dem] Jahresabschluss 1999 per 31. Dezember, zugestellt am
25. Januar 2001 resp. aus dem Zwischenabschluss vom 22. November 2000" er- gebe (act. 30 S. 25 und S. 26). Der Kläger verkennt auch an dieser Stelle, wie eminent wichtig es wäre, sich festzulegen, auf welche Saldoforderung sie sich be- zieht. Denn bezieht sie sich effektiv auf eine Saldoforderung per 31. August 2000, wäre die bisherige Schuld mit der Neuerung untergegangen.
d. Selbst wenn aber eine Saldoforderung per 31. August 2000 entstanden wäre, wäre immer noch zu prüfen, ob der Kläger die Verjährung überhaupt unter- brochen hat. Denn durch den alleinigen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin erfolgt – wie erwähnt – keine Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR. Der Kläger behauptet Betreibung und Klage (act. 1 S. 1 und S. 6; act. 30 S. 26 ff.). Die Beklagte macht geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung habe in ganz offensichtlicher Weise nichts mit der vorliegend geltend gemachten Forde- rung aus Darlehen/Kontokorrent/Kontokorrentkredit zu tun und sei daher nicht ge- eignet, die Verjährung zu unterbrechen (act. 14 Rz. 7; act. 34 S. 18 ff.). Die Verjährung wird – wie erwähnt – durch Schuldbetreibung, Schlichtungsge- such, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht so- wie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Betreibung unterbricht die Verjährung aber nur für die geltend gemachte Forderung und den verlangten Betrag (GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, 9. Aufl., Zü- rich 2008, Band II, Rz. 3344; BGE 119 II 339, 340). Der klägerische Zahlungsbefehl gegen die Beklagte über CHF 307'600.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2000 datiert vom 30. August 2010 (act. 3/11). Bei Forderungsurkunde, Datum und Grund der Forderung steht Folgendes geschrie- ben:
- 43 - "Laut Kaufvertrag gültig per 1.09.2000 /Vergütung". Es wird im Zahlungsbefehl also nicht auf die eingeklagte Kontokorrentforderung Bezug genommen. Vielmehr wird auf den Kaufvertrag, Vergütung, Bezug ge- nommen. Wenn man noch das klägerische Schreiben vom 26. August 2010 (act. 3/8a) ansieht, so nimmt der Kläger dort auf die Forderung aus dem Kaufver- trag gegen D._____ auf Einbringung eines Bardarlehens in die Beklagte (zwecks Ablösung derer Verpflichtungen KK Aktionäre an die Verkäufer, das ist aber nur der Zweck der Bardarlehen) Bezug und erklärt zum Schluss, er habe nun Betrei- bung eingeleitet. Das verdeutlicht letztlich noch den Rechtsgrund der in Betrei- bung gesetzten Forderung. Und das sind nicht die vorliegend mit der Replik gel- tend gemachten Kontokorrentforderungen. Der Kläger hat – wie vorstehend be- reits dargelegt wurde – nachdem er seine Forderung in der Klageschrift noch mit einem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten zwischen A._____ und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom
31. Juli 2000 verknüpft hatte, diesen Standpunkt in seiner Replik aufgegeben und präzisiert, dass er sich zur Begründung seines Anspruchs nur noch auf eine Kon- tokorrentforderung aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten berufe (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Der Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sei gemäss den klägerischen Ausführungen in der Replik "nur zum Beweis für das Bestehen einer Schuld" eingereicht worden (act. 30 S. 23 Rz. 1). Da es selbst dem Kläger in der Klagebegründung nicht klar war, auf welchen Sachver- halt und auf welchen Rechtsgrund er seine Forderung stützen wollte, konnte sich erst recht auch für die Beklagte nicht eindeutig ergeben, auf welchen Forderungs- grund sich der Kläger vorliegend stützen wollte. Es ist der Beklagten – und darin ist der beklagtischen Ansicht zu folgen – nicht zuzumuten, über eine angebliche Kontokorrentforderung besser Bescheid zu wissen, als der Kläger, welcher zuerst auf einen Kaufvertrag unter teilweise Dritten verweist, die Forderung mit seinem Schreiben anschliessend als Darlehen kündigt und letztlich in der Replik auf eine angebliche Kontokorrentforderung reduziert (vgl. act. 34 S. 12 Rz. 45). Das Be- treibungsbegehren des Klägers vermochte daher die Verjährung für die vorlie- gend geltend gemachte Forderung nicht zu unterbrechen. Selbst wenn der Kläger
- 44 - daher eine Saldoforderung per 31. August 2000 darlegen könnte, wäre diese ver- jährt. 2.5.2. Forderung des Klägers auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlungen Es wurde bereits vorstehend erläutert (vgl. Ziff. 2.4), dass als Rechtstitel für die Bezahlung der Mehrwertsteuerrechnungen ein Auftrag der Beklagten an den Klä- ger in Frage käme. Da es der Kläger aber beinahe gänzlich unterlassen hat, für die sichere rechtliche Einordnung hinreichende Tatsachenbehauptungen aufzu- stellen, kann offen gelassen werden, ob eine allfällige Forderung des Beauftrag- ten bereits verjährt ist. 2.6. Fazit Der Kläger hat aufgrund seiner widersprüchlichen Ausführungen weder hinsicht- lich der Kontokorrentforderung noch hinsichtlich des Ersatzes für die Mehrwert- steuerzahlungen einen hinreichend konkreten Sachverhalt dargelegt, den es ohne weiteres rechtlich einzuordnen gelingt. Selbst wenn die Vorbringen des Klägers tauglich wären, die angebliche Kontokorrentforderung hinreichend zu substanziie- ren, wäre sie verjährt. Die Klage ist daher abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger vorliegend somit kosten- und ent- schädigungspflichtig. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichts-
- 45 - gebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren be- stimmt (Art. 91 ZPO) und beträgt demnach vorliegend CHF 331'973.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO; act. 1 S. 2). 3.2.1. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG um einen Drittel zu erhö- hen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sie beträgt CHF 23'000.–, ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 23'200.– zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Beantwortung der Klage verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt wird; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagte ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhandlung stattfand und die Beklagte zwei Rechtsschriften einreichte (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen in Anwendung von §§ 2, 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.–, die vorliegend der Beklagten ausgangsgemäss zuzusprechen ist. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Beklagte beantragt, den Kläger zur Zahlung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten (act. 14 S. 2), ohne das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderli-
- 46 - chen aussergewöhnlichen Umstände zu behaupten. Daher ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Zuständigkeit
E. 1.1.1 Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in E._____ (act. 3/2). Die örtliche Zuständigkeit ist unter den Parteien nicht streitig. Aufgrund des Sitzes der Beklagten im Kanton Zürich ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 1.1.2 Sachliche Zuständigkeit Der Kläger leitet seinen vorliegend geltend gemachten Anspruch in der Höhe von CHF 307'600.– (zuzüglich Zins) aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten her (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Ferner verlangt er Ersatz einer von ihm für die Beklagte bezahlten Mehrwertsteuerrechnung in der Höhe von insgesamt CHF 24'373.– (zuzüglich Zins). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich daher aus Art. 6 Abs. 3 ZPO.
E. 1.2 Aktenschluss und Novenrecht Im vorliegenden Fall wurde der Aktenschluss durch einen zweiten Schriftenwech- sel im Sinne von Art. 225 ZPO hergestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel dür- fen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (Ingress) im Prozess nur berücksichtigt werden, wenn sie "ohne Verzug" durch eine Noveneingabe in den Prozess eingeführt wer- den. Wegen des die Prozessordnung beherrschenden Beschleunigungsgebots darf damit namentlich nicht bis zur Hauptverhandlung zugewartet werden (LEUEN- BERGER, in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, N. 9 f. zu Art. 229 ZPO;
- 5 - LEUENBERGER, Das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzu- tragen: ein Grundsatz und seine Anwendung, SZZP 2014, S. 81 ff.; MÜLLER, in: SJZ 110/2014, ZPO – Praktische Fragen aus Richtersicht, S. 369 ff.; BGer. 4A_73/2014, Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2014, E. 6.3.2.; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben allerdings Noven, die erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung bekannt geworden sind. Machen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung Noven geltend, so haben sie überdies darzutun, dass auch ih- re inhaltlichen Voraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO erfüllt sind. Auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen des Novenrechts wurden die Parteien mit Brief des Vorsitzenden vom 8. April 2014 (act. 45) hingewiesen. Die Parteien wurden dort namentlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie es in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu deklarieren hätten, wenn sie von ihrem Noven- recht Gebrauch machen wollten. Dabei hätten sie die Voraussetzungen des No- venrechts im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO sowohl in zeitlicher als auch in inhalt- licher Hinsicht darzutun. In diesem Sinne hat sich anlässlich der Hauptverhand- lung vom 15. Juli 2014 keine der Parteien auf Noven berufen, die hätten zu Proto- koll genommen werden müssen (Prot. S. 18 ff.). Folglich wurden anlässlich der Hauptverhandlung keine prozessual zulässigen Noven eingeführt, welche bei der Erstellung des Sachverhaltes zu berücksichtigen wären; es ist auf die Sachdar- stellungen der Parteien, die vor Aktenschluss in den Rechtsschriften erfolgten, abzustellen (vgl. act. 44).
E. 2 Materielles
E. 2.1 Vorbemerkung
E. 2.1.1 Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 3. November 2011 von der Beklag- ten die Bezahlung von CHF 307'600.– nebst Zins zu 5% seit 27. August 2000 und CHF 24'373.– nebst Zins zu 5% seit 24. Mai 2001. Er verknüpft diese Ansprüche in seiner Klageschrift mit einem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten zwi- schen ihm (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits vom
31. Juli 2000 (act. 3/3; act. 1 S. 3 Rz. 3):
- 6 - "Gemäss Ziff. 11 Abs. 2 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Verkäufer, bei Bedarf ein Darlehen von gesamthaft maximal Fr. 500'000.– als Betriebs- kredit an die B._____ AG zu gewähren. Anstelle der Hingabe von Fr. 500'000.– einigten sich die Parteien, dass ihr zwei Betriebsdarlehen zur Verfügung gestellt würden in Form von Kontokorrentguthaben von A._____ persönlich über Fr. 307'600.– sowie das Kontokorrentguthaben der F._____ AG in Winterthur über Fr. 602'918.13 (in der Zwischenzeit hatte sich das Dar- lehen der F._____ auf diesen Betrag erhöht). Der Kläger hat seine Verpflich- tungen gegenüber der Beklagten mit diesen Darlehen mehr als erfüllt. Beide Parteien waren damit einverstanden. [Hervorhebung durch das Gericht]" Der Kläger spricht in seiner Klageschrift dabei von einer "Darlehenshingabe" (act. 1 S. 3 Rz. 3), von "Kontokorrentdarlehen" (act. 1 S. 5 Rz. 7), von der "Rück- zahlung" eines "Kontokorrents" (act. 1 S. 5 Rz. 9) und von "Kontokorrentkrediten" (act. 1 S. 6 Rz. 13). Die teilweise unklaren Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift veranlassten das Handelsgericht, die gerichtliche Fragepflicht auszuüben und dem Kläger durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung seiner Vorbringen zu geben (Substanziierungshinweise). Der Kläger wurde mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2012 unter Hinweis auf Art. 56 ZPO dazu angehalten, seine Vorbringen in den folgenden Punkten genauer darzulegen (Prot. S. 12 f.): "4.1. Der Kläger hat konkret und im Einzelnen zu behaupten, wer mit wem wann welche Vereinbarung auf Hingabe von Betriebsdarlehen in Form von bestehenden Kontokorrentguthaben (von A._____ persönlich und der F._____ AG) abgeschlossen hat und welche konkreten Auswirkungen dies auf die erwähnten Kontokorrentguthaben gehabt hat. 4.2. Der Kläger hat konkret und im Einzelnen zu behaupten, wer mit wem wann die Aufhebung des Formvorbehaltes der Schriftlichkeit gemäss Kauf- vertrag Ziffer IX.49 (act. 3/4) im Hinblick auf die behauptete Vereinbarung auf Hingabe von Betriebsdarlehen in Form von bestehenden Kontokorrent- guthaben abgemacht hat. 4.3. Der Kläger hat konkret und im Einzelnen zu behaupten, welche Rech- nung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Mehrwertsteuer der Beklagten (Zeitraum, Betrag) er wann bezahlt hat und inwiefern die Beklagte ihm zum Ersatze dieser Zahlung verpflichtet ist. 4.4. Der Kläger hat die in der unverlangten Eingabe vom 6. Januar 2012 (recte wohl 24. September 2012, Poststempel 24. September 2012) (act. 17) samt Beilagen (act. 18/17-22) vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel in die zweite Rechtsschrift (Replik) einzubringen, ansonsten sie unbeachtlich bleiben."
- 7 - Diese Substanziierungshinweise erfolgten unter der Androhung, dass bei nicht oder nicht genügender Beachtung alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abgestellt und angenommen werde, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Substanziierungen gehörten in die Rechtsschrif- ten. Beilagen seien grundsätzlich blosse Beweismittel. Für die Gegenpartei und das Gericht müsse klar sein, mit welchen Behauptungen sie sich auseinanderzu- setzen hätten (Prot. S. 13). Daraufhin präzisierte der Kläger in der Replik, dass er sich zur Begründung sei- nes Anspruchs gemäss Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens nur auf eine Kontokorrent- forderung aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten berufe (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Der Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sei gemäss den klägerischen Ausführungen in der Replik "nur zum Beweis für das Bestehen einer Schuld" eingereicht worden (act. 30 S. 23 Rz. 1). Von der Gewäh- rung "zweier Betriebsdarlehen in Form von Kontokorrentguthaben" ist in der Rep- lik grundsätzlich nicht mehr die Rede (act. 1 S. 3 Rz. 3). Der Kläger spricht in der Replik teilweise aber weiter undifferenziert von einer "Kontokorrentforderung" (act. 30 S. 2 Rz. 2, S. 7 Rz. 4, S. 19), einer "Kontokorrentschuld" (act. 30 S. 3, S. 4, S. 7, S. 8, S. 9, S. 15, S. 16, S. 17, S. 18, S. 19, S. 22 Rz. 1, S. 23, S. 24, S. 27, S. 28), an anderer Stelle erneut von einem "Kontokorrentdarlehen" (act. 30 S. 4, S. 21, S. 24), einer "Darlehensschuld" (act. 30 S. 5, S. 22, S. 24), einem "Kontokorrentkredit" (act. 30 S. 11, S. 13, S. 22, S. 27, S. 28), von der "Umwand- lung der Darlehen in Kontokorrentkredite für die Retourzahlung und für die Be- gründung des Darlehens gemäss Kaufvertrag" (act. 30 S. 13) und von einer mög- lichen Umwandlung einer "Kontokorrentschuld in eine Darlehensschuld" (act. 30 S. 24).
E. 2.1.2 Vor dem Hintergrund des vom Kläger ergänzten und abgeänderten Sach- verhalts, der diversen Anspruchsgrundlagen, worauf sich der Kläger zu berufen scheint, sowie der teilweise sehr uneinheitlichen klägerischen Terminologie ist anzumerken, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Verfah- ren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, die Parteien sind, welche die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes tragen. Sie haben
- 8 - dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Parteien trifft die sog. Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf welchen der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbe- standselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab- genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer. 4A_210/2009, Urteil vom 7. April 2010, E. 3.2.). Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt dabei gemäss dem Bundesgericht die Vollständigkeit und Widerspruchsfrei- heit der Behauptungen voraus; sich widersprechende Behauptungen schliessen einander aus (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.5.). Gemäss neuer ZPO müssen sodann die von einer Partei angerufenen Beweismit- tel in der Rechtsschrift selber angeführt und eindeutig der jeweiligen Tatsachen- behauptung zugeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013). In diesem neuen Entscheid hat das Bundesgericht betont, dass Art. 8 ZGB einer beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf gibt, für rechtserhebliche Vorbringen zum Be- weis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein Beweismittel ist gemäss dieser Rechtsprechung nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.
- 9 - In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten deshalb unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen.
E. 2.1.3 Bereits an dieser Stelle ist zu bemängeln, dass die Ausführungen des Klä- gers in der Replik zum angeblichen Kontokorrentverhältnis der Parteien – auch nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er konkret und im Einzelnen zu be- haupten hat, wer mit wem welche Vereinbarung abgeschlossen hat und welche konkreten Auswirkungen dies auf die fraglichen Kontokorrentguthaben hat – nach wie vor unklar und unvollständig bleiben. Der Kläger wiederholt sich in der Replik ständig, woraus sich zahlreiche Widersprüche ergeben (vgl. eingehend nachste- hend Ziff. 2.3). Seine Ausführungen folgen überdies keiner nachvollziehbaren Chronologie und wurden zudem oft in keinen relevanten Kontext (wie z.B. Zu- standekommen eines Kontokorrentvertrags, Saldoziehung, -mitteilung und - anerkennung, Verjährung) gestellt. Es ist deshalb mehrheitlich nur schwer nach- vollziehbar, welche Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen der Kläger konkret zu behaupten versucht. In ganz grundsätzlicher Weise ist aufgrund der widersprüchlichen Terminologie auch nicht zweifelsfrei erkennbar, welchen Tatbestand der Kläger zur Begründung seines Anspruchs (Kontokorrent, Konto- korrentkredit, Darlehen oder Umwandlung eines Kontokorrents in ein Darlehen) anrufen will.
E. 2.2 Übersicht über die Parteistandpunkte
E. 2.2.1 Zusammenfassend begründet der Kläger die eingeklagte Forderung in der Höhe von CHF 307'600.– (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) mit einer (bestritte- nen) Kontokorrentforderung, die mit der Jahresrechnung 1999 im Januar 2001 noviert worden sein soll. Eine weitere Novation soll mit einem (bestrittenen) Zwi- schenabschluss vom 22. November 2000 erfolgt sein. Schliesslich soll auch in den Folgejahren durch jeden Jahresabschluss der Beklagten eine Novation der Kontokorrentforderung eingetreten sein. Aus diesem Grund habe die Betreibung des Klägers im August 2010 die Verjährung der Kontokorrentforderung unterbro- chen (act. 30 S. 1 ff.).
- 10 - Der Kläger stützt seine Kontokorrentforderung dabei auf diverse Urkunden, insbe- sondere auf den "Zwischenabschluss 2000, vom 22. November 2000, die Konto- nummer 2010, KK A._____ von CHF 307'600.– (…) sowie auf den Kontoauszug des Kontos 2010 A._____ Kontokorrent (…) über CHF 301'100.– sowie den Revi- sionsstellenbericht der G._____ AG für das Jahr 1999 vom 25. Januar 2001". Aus diesen Urkunden ergebe "sich eine Kontokorrentforderung des Klägers gegen- über der Beklagten für das Jahr 1999 von CHF 301'100.– (…) und CHF 307'600.– für den Stichtag per 22. November 2000" (act. 30 S. 2 Rz. 2). Der vom Kläger behauptete Sachverhalt wird von der Beklagten in grundsätzlicher Weise bestritten. Unbestritten ist einzig, dass der Kläger (A._____) und C._____ mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sämtliche Aktien der Beklagten, der "B._____ AG", an D._____ verkauft haben (act. 1 S. 3 Rz. 1; act. 14 S. 5 Rz. 14). Zudem erhebt die Beklagte gegen die Forderung des Klägers die Einrede der Verjährung (act. 14 S. 3 Rz. 6; act. 34 S. 4 Rz. 12). Gemäss der beklagtischen Ansicht sei die Sachdarstellung des Klägers nicht nur in allen wesentlichen Punkten falsch, son- dern würde auch dann nicht der prozessualen Substanziierungspflicht entspre- chen, wenn man, was nicht der Fall sei, aus diesen Ausführungen einen in sich verständlichen und nicht widersprüchlichen Sachverhalt ableiten könnte. Die rechtlichen Schlüsse, welche der Kläger aus diesen Ausführungen ziehe, seien ih- rerseits unhaltbar (act. 34 S. 2 Rz. 4). In rechtlicher Hinsicht – so die Beklagte – verkenne der Kläger zum einen, dass eine Neuerung im Kontokorrentverhältnis gemäss Art. 117 OR einen Kontokor- rentvertrag voraussetze, dessen Bestand oder Abschluss vom Kläger nicht be- hauptet und hiermit ausdrücklich bestritten werde (act. 34 S. 2 Rz. 6). Doch selbst wenn ein Kontokorrentverhältnis mit entsprechendem Vertragswille bestanden hätte, was bestritten sei, so setze auch dieses voraus, dass die rechnungsführen- de Partei den Saldo der verpflichteten Partei mitteile und die verpflichtete Partei diesen Saldo gegenüber dem Vertragspartner als richtig anerkenne. Die Jahres- rechnungen, auf die sich der Kläger zur Begründung einer verjährungsunterbre- chenden Novation berufe, stellten – selbst wenn man der bestrittenen Sachdar- stellung des Klägers folgen würde – weder die Mitteilung eines Saldos vom Kläger
- 11 - an die Beklagte noch eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung ei- nes Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Kläger dar (act. 34 S. 2 f. Rz. 6).
E. 2.2.2 Die Forderung gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens über CHF 24'373.– begründet der Kläger mit einer Mehrwertsteuerrechnung, welche er für die Beklagte bezahlt habe (act. 1 S. 6 Ziff. 11; act. 30 S. 22 f.). Die Beklagte rügt die ungenügende Substanziierung und bestreitet die Forderung gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens. Dem Kläger sei es nicht ge- lungen, substanziiert zu behaupten oder ansatzweise zu belegen, dass er angeb- liche Mehrwertsteuerausstände oder Verzugszinsen zu Gunsten der Beklagten bezahlt habe. Die von ihm eingereichten Kopien belegten vielmehr, dass es be- reits an einer Aktivlegitimation mangle. Die von ihm angehobene Betreibung hätte daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Eine Forderung wäre somit oh- nehin verjährt (act. 34 S. 4 Rz. 11).
E. 2.3 Forderung aus Kontokorrentverhältnis
E. 2.3.1 Ausgangslage Der Kläger stützt seinen vorliegend eingeklagten Anspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich auf ein behauptetes Kontokorrentverhältnis zwi- schen ihm und der Beklagten (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). In allgemeiner Form ist das Kontokorrentverhältnis nirgends im Gesetz geregelt. Es kommt durch den Ab- schluss eines Kontokorrentvertrags (einer Kontokorrentabrede) zustande (AEPLI, in: Zürcher Kommentar, Zürich/Basel/Genf 1991, N 5 f. zu Art. 117 OR, m.w.H.).
E. 2.3.2 Zustandekommen eines Kontokorrentvertrags zwischen den Parteien
E. 2.3.2.1 Rechtliches Der Kontokorrentvertrag besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "in der Abrede zweier in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, alle von diesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrech- nungstermin zu stunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln. Er
- 12 - enthält einen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklä- rung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entwe- der laufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden (…). Art. 117 OR bestimmt in Absatz 1 und 2, dass die Einsetzung der einzelnen Posten in den Kontokorrent keine Neuerung zur Folge habe, wohl aber die Zie- hung und Anerkennung des Saldos" (BGE 100 III 79, 83 E. 3; BGE 104 II 190, 193 E. 2a). Im Einzelnen lässt sich ein Kontokorrentverhältnis somit in eine Stun- dungsabrede, Verrechnungsabrede, Schuldanerkennung und Neuerung aufglie- dern (GONZENBACH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 117 OR). Als Innominatvertrag bedarf der Kontokorrentvertrag keiner besonderen Form (AEPLI, a.a.O., N 6 zu Art. 117 OR). Ein Kontokorrentvertrag ist dabei grundsätzlich zukunftsgerichtet. Das Kontokor- rentverhältnis besteht ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann ein Kontokorrentverhältnis überdies aber auch so zustande kommen, dass die Parteien ohne vorherige Ver- einbarung den Saldo aus ihren gegenseitigen Forderungen anerkennen oder ei- nen Saldo anerkennen, obwohl das Kontokorrentverhältnis schon in einem frühe- ren Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Ein solches sog. faktisches Kontokorrentver- hältnis kommt jedoch erst mit der Saldoanerkennung zustande. Für die Anwen- dung des Art. 117 OR ist aber ohne Bedeutung, wann das Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, denn die Bestimmung knüpft nur an die Saldoanerken- nung eine (positive) Rechtsfolge (vgl. BGE 40 II 249, 252 E. 3; BGE 29 II 330, 337 E. 5; AEPLI, a.a.O., N 6 f. zu Art. 117 OR, m.w.H.). Da der Kläger die eingeklagte Kontokorrentforderung aus einem behaupteten Kontokorrentverhältnis mit der Beklagten herleitet, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Kontokorrentvertrag zwischen den Parteien vorliegt.
E. 2.3.2.2 Standpunkte der Parteien Gemäss der Ansicht des Klägers ergibt sich sowohl "aus der Bezeichnung der Forderung als Kontokorrentforderung im Kaufvertrag Ziff. IV 10 als auch in den einzelnen Konten als auch in den zwei revidierten Abschlüssen, wie auch aus den
- 13 - Gesamtumständen", dass zwischen den heutigen Parteien ein Kontokorrentver- hältnis begründet worden sei. Ein solches könne auch "formlos" geschlossen werden (act. 30 S. 7 Rz. 3). An anderer Stelle führt der Kläger aus, seine Forderungen seien "in den Vorjah- ren vor dem Verkauf [der Aktien der Beklagten] entstanden, was bereits durch die früheren Bilanzen [der Beklagten] ausgewiesen" sei. Das Kontokorrent habe sich in den Jahren 1997, 1998 und 1999 laufend erhöht. Es sei dazu auch auf die Bi- lanzen der Beklagten per 31. Dezember 1997, per 31. Dezember 1998 und per
31. Dezember 1999 sowie den Zwischenabschluss per 22. November 2000 mit den entsprechenden Revisionsstellenberichten zu verweisen (act. 30 S. 12 Rz. 7, S. 16 Rz. 11, S. 23 Rz. 1). Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und führt aus, dass eine Neue- rung im Kontokorrentverhältnis in rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 117 OR einen Kontokorrentvertrag voraussetze, dessen Bestand oder Abschluss vom Kläger nicht behauptet werde (act. 34 S. 2 f. Rz. 6; vgl. bereits vorstehend Ziff. 2.1.1).
E. 2.3.2.3 Subsumtion Wer Ansprüche aus einem (Kontokorrent-)Vertrag geltend macht, hat als rechts- erzeugende Tatsachen dessen Zustandekommen, d.h. den formellen und materi- ellen Konsens in dem nach Art. 1 OR gebotenen Umfang substanziiert zu be- haupten und zu beweisen. Bei einer behaupteten konkludenten Willensäusserung wären zusätzlich die Umstände substanziiert zu behaupten und zu beweisen, die nach dem Vertrauensgrundsatz ein bestimmtes Verhalten oder das Schweigen eines Kontrahenten als Willenserklärung indizieren (WALTER, in: Berner Kommen- tar, Bern 2012, N 498 zu Art. 8 ZGB). Vorliegend behauptet der Kläger nicht, es sei ein schriftlicher Kontokorrentvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Kläger hat auch keinen solchen Vertrag ins Recht gereicht. Gemäss der klägerischen Ansicht ergebe sich viel- mehr sowohl "aus der Bezeichnung der Forderung als Kontokorrentforderung im Kaufvertrag Ziff. IV 10 als auch in den einzelnen Konten als auch in den zwei re-
- 14 - vidierten Abschlüssen, wie auch aus den Gesamtumständen", dass zwischen den heutigen Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet worden sei (act. 30 S. 7 Rz. 3). Der Kläger schliesst daher u.a. aus der Bezeichnung der Forderung im Kaufver- trag über die Aktien der Beklagten zwischen ihm (A._____) und C._____ einer- seits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom 31. Juli 2000 (act. 3/4; act. 1 S. 3 Rz. 3) auf das Zustandekommen eines Kontokorrentver- trags zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Erwähnung einer Forderung in einem Kaufvertrag zwischen zwei Drittpersonen als "Kontokorrentforderung" oder die Bezeichnung "Kontokorrent" in der Buchhaltung, in der Bilanz oder im Jahres- abschluss einer Partei begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch keinen Kontokorrentvertrag. Die Frage, so das Bundesgericht, ob die Parteien einen Kontokorrentvertrag abgeschlossen haben, könne nicht aus- schliesslich aus der Tatsache geschlossen werden, dass in den Unterlagen der Parteien an unterschiedlicher Stelle die Bezeichnung "Kontokorrent" verwendet werde. Die Bezeichnung "Kontokorrent" weise oft nur auf die Buchhaltungsform hin und impliziere für sich alleine noch nicht, dass den Beziehungen der Parteien ein Kontokorrentvertrag zugrunde liege. Denn ein Kontokorrentvertrag setze den übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien voraus, ihre gegenseitigen Forde- rungen durch eine einzige Forderung, nämlich den Saldo, ersetzen zu wollen (BGE 40 II 405, 411 E. 3; vgl. auch GONZENBACH, a.a.O., N 4 zu Art. 117 OR). Der Kläger kann sich daher auch im vorliegenden Fall nicht damit begnügen, den Abschluss eines Kontokorrentvertrags alleine aus der Tatsache herzuleiten, dass in den Unterlagen der Parteien an unterschiedlicher Stelle die Bezeichnung "Kon- tokorrent" bzw. "Kontokorrentforderung" verwendet wird. Er hat vielmehr das Zu- standekommen des Kontokorrentvertrags, die übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien, substanziiert zu behaupten. Obwohl der Kläger bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 darauf hingewiesen worden ist, dass er konkret und im Einzelnen zu behaupten hat, wer, mit wem, wann, welche Vereinbarung abgeschlossen hat und welche konkreten Auswirkungen diese auf die erwähnten Kontokorrentguthaben gehabt hat (Prot. S. 12 f.), begnügt er sich
- 15 - auch in seiner Replik damit, wiederholt auf ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien hinzuweisen. Er unterlässt es jedoch, konkret und im Einzelnen ent- sprechende tatsächliche Behauptungen aufzustellen, wer, mit wem, wann verein- bart hat, die gegenseitigen Forderungen durch eine einzige Forderung, den Sal- do, ersetzen zu wollen (vgl. BGE 40 II 405, 411 E. 3). Ferner ergebe sich gemäss der klägerischen Ansicht auch aus den "Gesamtum- ständen", dass zwischen den heutigen Parteien ein Kontokorrentverhältnis be- gründet worden sei. Um welche "Gesamtumstände" es sich dabei im Einzelnen handelt, erläutert der Kläger jedoch nicht näher. Die rudimentären klägerischen Ausführungen genügen auch hier nicht. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es vorliegend bereits an der rechtsgenügenden Behauptung des Zustandekommens eines Kontokorrent- vertrags zwischen den Parteien fehlt. Ob zwischen den Parteien allenfalls ein fak- tisches Kontokorrentverhältnis zustande kam, sie mit anderen Worten ohne vor- herige Vereinbarung den Saldo aus ihren gegenseitigen Forderungen anerkann- ten, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung zu prü- fen. Denn ein faktisches Kontokorrentverhältnis käme erst mit der Saldoanerken- nung zustande (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.3.2.1 vorstehend).
E. 2.3.3 Saldoziehung, -mitteilung und -anerkennung Selbst wenn die Vorbringen des Klägers tauglich wären, auf einen Kontokorrent- vertrag zwischen den Parteien hinzuweisen, hätte der Kläger darüber hinaus die sich daraus ergebende Saldoforderung substanziiert zu behaupten und gegebe- nenfalls zu beweisen.
E. 2.3.3.1 Rechtliches und einleitende Bemerkungen
a. Grundsätzlich wickelt sich ein Kontokorrentverhältnis derart ab, dass eine der beiden Vertragsparteien (oder allenfalls ein Dritter) das Kontokorrentkon- to (d.h. die nach Soll und Haben geführte Rechnung über die gegenseitigen For- derungen der Parteien) führt (AEPLI, a.a.O., N 17 zu Art. 117 OR, m.w.H.). Ent- steht im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses der Parteien eine Forderung zu-
- 16 - gunsten der einen und zu Lasten der anderen Partei, so ist sie grundsätzlich in das Kontokorrent einzutragen (AEPLI, a.a.O., N 18 zu Art. 117 OR, m.w.H.). Am vereinbarten Abrechnungstermin zieht der Kontoführer in der Folge den Sal- do, wodurch er die durch die zum voraus vereinbarte Verrechnung entstandene Restforderung feststellt. Diese Restforderung kann zugunsten der einen oder an- dern Partei lauten. Der gezogene Saldo ist anschliessend der Gegenpartei mitzu- teilen, wobei in der Saldomitteilung grundsätzlich eine Offerte zur Anerkennung der Saldoforderung liegt. Führt dagegen ein Dritter das Kontokorrentkonto, so hat er beiden Parteien des Kontokorrentvertrags den Saldo mitzuteilen. In der Mittei- lung des Dritten liegt dabei – im Unterschied zur Kontoführung durch eine der Parteien des Kontokorrentvertrags – keine Offerte zur Anerkennung, denn die Anerkennung erfolgt erst, wenn beide Parteien des Kontokorrentvertrags den Sal- do anerkannt haben (AEPLI, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 117 OR, m.w.H.). Die Saldomitteilung an die Gegenpartei bezweckt den Abschluss der betreffenden Kontokorrentperiode. Dieser geschieht durch die Anerkennung des mitgeteilten Saldos. In der Saldoanerkennung liegt die Willensäusserung beider Parteien, die sich aus der Verrechnung ergebende Saldoforderung bestehe in der mitgeteilten Höhe. Die Saldomitteilung und -anerkennung bilden zusammen ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die Anerkennung des gezogenen Saldos muss daher von beiden Parteien erfolgen; es bedarf einer Einigung der Parteien. Es ist erst die Richtigan- erkennung des mitgeteilten Saldos durch die andere Partei gegenüber ihrem Ver- tragspartner, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR aus- löst. Die Saldoanerkennung ist an keine besondere Form gebunden und kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 130 III 694, 697 E. 2.2.2; AEPLI, a.a.O., N 32 und 56 zu Art. 117 OR, m.w.H.; GONZENBACH, a.a.O., N 11 f. zu Art. 117 OR). Die Neuerungswirkung wird dabei zwar mit der beidseitigen Aner- kennung der Saldoforderung ausgelöst; die Neuerungswirkung tritt jedoch rück- wirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein, was zur Folge hat, das die Saldoforderung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Forderung entsteht und auf diesen Zeitpunkt beispielsweise auch fällig wird (AEPLI, a.a.O., N 64 zu Art. 117 OR).
- 17 -
b. Im Unterschied etwa zu einem Bank-Kontokorrentverhältnis, bei wel- chem die Rollenverteilung grundsätzlich klar ist – d.h. klar ist, wer das Kontokor- rentkonto führt, den Saldo zieht und diesen anschliessend der Gegenpartei mitteilt –, ergibt sich die Rollenverteilung bei der Abwicklung des vorliegenden (bestritte- nen) Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien nicht ohne weiteres. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner angeblichen Kontokorrentforderung auf Unterlagen, welche die Buchhaltung der Beklagten betreffen (revidierte Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1999 [datierend vom 25. Januar 2001; act. 31/12 und 22] einerseits; Zwischenabschluss der Beklagten per 31. August 2000 [datie- rend vom 22. November 2000; act. 31/5] andererseits). Die angebliche Saldozie- hung im Jahr 2000 fällt in den Zeitraum, in welchem die Aktien der Beklagten vom Kläger (A._____) und C._____ an D._____ verkauft wurden (vgl. Kaufvertrag vom
31. Juli 2000 [act. 3/3]; act. 1 S. 3 Rz. 3). Es ist daher nicht ohne weiteres klar, welche Rollen die in den Rechtsschriften des Klägers genannten natürlichen und juristischen Personen (insbesondere auch der Kläger persönlich) bei der Abwick- lung des angeblichen Kontokorrentverhältnisses spielten. Der Kläger hat somit die Führung des Kontokorrentkontos, die Saldoziehung, die Saldomitteilung an die Gegenseite sowie die Richtiganerkennung durch diese konkret darzulegen.
E. 2.3.3.2 Behauptungen der Parteien zur Kontoführung, Saldoziehung und Saldo- mitteilung
a. Standpunkt des Klägers Gemäss dem Kläger ergibt sich die eingeklagte Kontokorrentforderung aus der Bi- lanz per 31. Dezember 1999 und aus dem Zwischenabschluss per 31. August 2000 (vgl. act. 30 S. 2 Rz. 2). In einem ersten Schritt hat der Kläger daher Be- hauptungen aufzustellen, wie das Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien abgewickelt wurde, d.h. wie es insbesondere zur behaupteten Saldoziehung in der Bilanz des Jahres 1999 und im Zwischenabschluss per 31. August 2000 kam. Der Kläger stellt an zahlreichen Stellen seiner Rechtsschriften Behauptungen zur Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses auf. Seine Behauptungen folgen je- doch keiner nachvollziehbaren Chronologie und wurden zudem oft in keinen rele-
- 18 - vanten Kontext (wie z.B. Kontokorrentkontoführung, Saldoziehung und Saldomit- teilung) gestellt: Auf S. 3 seiner Replik führt der Kläger aus, es sei der Kläger, der mit dem Treu- handbüro G._____ AG am 22. November 2000 die nicht revidierte Zwischenbilanz der Beklagten erstellt und dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt habe. Beide Parteien im Kaufvertrag hätten diesen Abschluss akzeptiert (act. 30 S. 3 Rz. 2). Wann und in welcher Form diese Zustellung erfolgt sein soll, wird vom Kläger jedoch nicht näher dargetan. Auf S. 4 der Replik führt der Kläger weiter aus, es sei die G._____ AG gewesen, welche die Jahresabschlüsse der Beklagten revidiert habe (1997-1999) und den nicht revidierten Abschluss per 22. November 2000 zusammen mit dem Kläger und mit den neuen Organen der Beklagten erstellt habe. Die G._____ AG sei als Revisionsstelle ebenso Organ der Beklagten gewesen wie der Kläger selbst. Es gehe überdies aus der Rechnung der G._____ AG vom 21. Februar 2003 an die Beklagte hervor, dass sowohl der Abschluss per 31. Dezember 1999 als auch der Zwischenabschluss im November 2000 "mit den neuen Organen der Firma Ende 2000 besprochen und verabschiedet" worden seien (act. 30 S. 4 Rz. 2). Es hätten also "vier Organe der Beklagten, nämlich der frühere einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, der Kläger, die bisherige Revisionsstelle wie auch die neue Revi- sionsstelle, Herr H._____ von der H._____ Treuhand AG und auch der neue ein- zelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, Herr D._____," die eingeklagte Konto- korrentschuld in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 mit der Ausarbeitung der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und der Ausarbeitung des revidierten Ab- schlusses per 1999, welcher am 24./25. Januar [2001] fertig gestellt worden sei und zugestellt worden sei, laufend mit novierender Wirkung anerkannt (act. 30 S. 4 f. Rz. 2). Wer vorliegend wem die erwähnten Abschlüsse bzw. Bilanzen wann zugestellt haben soll, legt der Kläger jedoch erneut nicht näher dar. Auf S. 5 f. der Replik bringt der Kläger die Frage der Ausarbeitung und Zustellung der Abschlüsse der Beklagten mit dem Kaufvertrag zwischen ihm (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der Beklagten vom 31. Juli 2000 (act. 3/3) in Verbindung. Es seien auch der Käufer [der Aktien]
- 19 - der Beklagten (der auch Organ der Beklagten gewesen sei) und sein Treuhänder gewesen, die an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresab- schluss per 31. Dezember 1999 mitgearbeitet und die Steuererklärung mitverab- schiedet hätten. Dies habe auch die neue Revisionsstelle getan, welche "noch im Februar 2001 die Zustimmung dafür gegeben" habe. Die Beklagte habe daher die Richtigkeit dieser Bilanz per Februar 2001 anerkannt. Die Beklagte habe damit nicht nur die nichtrevidierte Bilanz per 22. November 2000, sondern am
25. Januar 2001 auch die revidierte Bilanz per 31. Dezember 1999 anerkannt. Es sei der Beklagten im Januar 2001 die definitiv ausgearbeitete Bilanz zugestellt worden; auch der neuen Revisionsstelle sei sie zugestellt worden (act. 30 S. 5 f. Rz. 3). Ferner habe der Käufer der Aktien der Beklagten, D._____, der zugleich einzel- zeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten für das Jahr 2000 gewesen sei, "nicht noch zusätzlich eine revidierte Bilanz verlangt", "wie er es gemäss Ziff. X 51 Kaufvertrag" hätte tun können, sondern habe es bei der schriftlichen Bilanz be- gnügen lassen. Diese Bilanz sei ihm per 22. November 2000 zugestellt worden. Im Januar 2001 sei der Beklagten die definitiv ausgearbeitete Bilanz zugestellt worden (act. 30 S. 5 f.). Es wird jedoch erneut nicht vorgebracht, wer diese Bilanz wann der Beklagten zugestellt haben soll. Im folgenden Absatz legt der Kläger sodann dar, die Beklagte "und alle Organe" hätten "bei der Ausarbeitung des Zwischenabschlusses 22. November 2000 und praktisch gleichzeitig des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999" mitgewirkt und "alle Organe" hätten "zusammen den Jahresabschluss 1999, welcher am
24. Januar 2001 fertig" gewesen sei, ausgetauscht und seien übereingekommen, dass der Kläger die Steuererklärung für die Beklagte im Februar 2001 einreiche (act. 30 S. 7 Rz. 3). Die Steuererklärung 1999 sei somit nach dem letzten Hin und Her zwischen den alten und neuen Organen im Einverständnis aller nach dem
16. Februar 2001 durch den Kläger als faktisches Organ eingereicht worden (act. 30 S. 7Rz. 3). Gemäss den Behauptungen des Klägers auf S. 8 f. der Replik – ohne dass zu diesen Vorbringen ein Beweismittel bezeichnet worden wäre – waren es "beide
- 20 - Parteien [Hervorhebung durch das Gericht]", die von September bis November 2000 resp. Januar 2001 den Jahresabschluss 1999 mit dem Zwischenabschluss vom 22. November 2000 diskutiert hätten. Es hätten "die frühere und die neue Revisionsstelle, der alte sowie der neue Verwaltungsrat" mitgewirkt. Die Jahres- rechnung 1999 sei erst am 24. Januar 2001 definitiv erstellt, ausgetauscht und im Einverständnis "aller Beteiligten" im Februar 2001 der Steuerbehörde eingereicht worden. Der Zwischenabschluss, welcher "gemeinsam" erstellt worden sei, sei der Beklagten am 22. November 2000 zugestellt worden (act. 30 S. 8 f. Rz. 4). Bezüglich Saldoziehung ergänzt der Kläger sodann – ohne zu diesen Vorbringen ein Beweismittel zu bezeichnen –, "im Jahresabschluss 1999, welcher per
25. Januar 2001 definitiv erstellt" worden sei, und "im provisorischen Abschluss vom 22. November 2000" sei der Saldo "in der nunmehr eingeklagten Höhe ge- zogen" worden (act. 30 S. 9). Entgegen dieser Darstellung behauptet der Kläger auf S. 11 der Replik sodann, die Saldoziehung sei frühestens am 22. November 2000 erfolgt, wohl aber erst ab dem 25. Januar 2001. Die Saldoziehung sei "aber jedes Jahr bei jedem Abschluss eingetreten" (act. 30 S. 9 und S. 11 Rz. 5). Auf S. 14 der Replik heisst es schliesslich, nach dem Austritt des Klägers sei mit der Beklagten und unter Mitwirkung der Angestellten und der Organe der Beklag- ten der revidierte Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 Ende 2000 erstellt worden. Dieser sei der Beklagten am 25. Januar 2001 zugestellt worden (act. 30 S. 13 f.). Weshalb dieser Abschluss der Beklagten zugestellt werden musste, ob- wohl sie daran mitarbeitete, wird nicht näher erläutert.
b. Standpunkt der Beklagten Die Vorbringen des Klägers werden von der Beklagten im Einzelnen bestritten. Zusammenfassend führt die Beklagte aus, ein Kontokorrentverhältnis setze vo- raus, dass die rechnungsführende Partei den Saldo der verpflichteten Partei mit- teile und die verpflichtete Partei diesen Saldo gegenüber dem Vertragspartner als richtig anerkenne. Die Jahresrechnungen, auf die sich der Kläger zur Begründung einer verjährungsunterbrechenden Novation berufe, stellten – selbst wenn man der bestrittenen Sachdarstellung des Klägers folgen würde – weder die Mitteilung
- 21 - eines Saldos vom Kläger an die Beklagte noch eine ausdrückliche oder still- schweigende Anerkennung eines Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Klä- ger dar (act. 34 S. 2 f. Rz. 6). Der Kläger verkenne zudem, dass die Jahresrechnung 1999, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, vorliegend keine rechtlich relevante Novation zur Folge haben könne. Selbst wenn die Sach- und Rechtslage eine andere wäre, könne die Jahresrechnung per 31. Dezember 1999 lediglich eine Saldoziehung per 31. Dezember 1999 darstellen. Entwicklungen nach diesem Datum würden in der Jahresrechnung 1999 definitionsgemäss nicht berücksichtigt und folglich kön- ne auch eine erst im Jahr 2001 fertig gestellte Jahresrechnung nur Verhältnisse darstellen, welche allenfalls per 31. Dezember 1999 bestanden hätten. Eine Aus- sage über die Verhältnisse im Juli (Unternehmensverkauf), August oder Septem- ber 2000 sei damit unmöglich. Eine Novation wäre daher ungesehen aller ande- ren Einwände ohnehin lediglich per 31. Dezember 1999 denkbar (act. 34 S. 2 f. Rz. 6). Was die angebliche Zwischenbilanz vom 22. November 2000 anbelange, sei die- se weder testiert noch statuten- oder gesetzeskonform erstellt worden. Ihr Inhalt, insbesondere die Höhe der aufgeführten Forderungen, werde bestritten und ent- behre zudem jeder Beweiskraft. Bestritten werde auch, dass diese angebliche Zwischenbilanz jemals an die neuen Organe der Beklagten übergeben worden sei. Schon gar nicht behauptet, geschweige denn bewiesen werde, dass der an- gebliche Gläubiger (Kläger) der Beklagten diese Zwischenbilanz zwecks Mittei- lung eines angeblichen Saldos zugestellt oder übergeben habe. Der Kläger unter- lasse es gänzlich, die bestrittene Übergabe auch nur im Ansatz substanziiert zu behaupten. Der Kläger führe sodann selbst aus, dass der Kaufvertrag vom
31. Juli 2000, auf welchem die angebliche Zwischenbilanz beruhen solle, mit den vorliegenden Parteien nichts zu tun habe und diese durch den Kaufvertrag weder verpflichtet noch berechtigt seien. Offensichtlich falsch sei sodann die Behaup- tung des Klägers, dass die angebliche Zwischenbilanz am 22. November 2000 erstellt worden sein soll. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Anfangssaldi in den Buchhaltungskonten bekannt gewesen seien. Die angebliche Jahresrech-
- 22 - nung 1999 sei – gemäss den Behauptungen des Klägers – jedoch erst am
25. Januar 2001 fertig erstellt worden. Es sei daher unerklärlich, auf welchen An- fangssaldi die angebliche Zwischenbilanz basieren solle. Zusammenfassend kön- ne daher festgehalten werden, dass es sowohl an einer beweistauglichen Zwi- schenbilanz als auch an substanziierten Behauptungen bezüglich einer bestritte- nen Übergabe derselben fehle (act. 34 S. 3 f. Rz. 8).
E. 2.3.3.3 Würdigung der Behauptungen der Parteien zur Kontoführung, Saldozie- hung und Saldoanerkennung
a. Allgemeines Bereits die zusammenfassende Wiedergabe des klägerischen Standpunktes in Ziff. 2.3.3.2 zeigt klar, dass es aufgrund der sich ständig widersprechenden und nicht schlüssigen (bestrittenen) Vorbringen des Klägers nicht möglich ist, bezüg- lich der Abwicklung des angeblichen Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien einen Sachverhalt zu erstellen, welcher der prozessualen Substanziie- rungslast genügt und welcher so umfassend, klar, schlüssig und widerspruchsfrei in Einzeltatsachen zergliedert ist, dass darüber Beweis abgenommen oder dage- gen der Gegenbeweis angetreten werden könnte (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.2. und E. 3.5.). Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar sein – und da- rauf wurde der Kläger bereits im Zusammenhang mit den Substanziierungshin- weisen vom 21. Dezember 2012 hingewiesen –, mit welchen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben (vgl. vorstehend Ziff. 2.1). Um seine behauptete Kontokorrentforderung überhaupt spezifizieren zu können, wäre es für den Kläger von grundlegender Bedeutung, klar darzulegen, auf wel- che Saldoziehung, -mitteilung und -anerkennung er sich konkret stützt. Denn die Saldomitteilung und -anerkennung bilden zusammen ein zweiseitiges Rechtsge- schäft und es ist erst die Anerkennung des gezogenen und mitgeteilten Saldos durch beide Parteien, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR auslöst (vgl. bereits vorstehend Ziff. 2.3.3.1) und damit den vorliegend einge- klagten Anspruch überhaupt begründet hätte.
- 23 -
b. Unklare Behauptungen bezüglich der Rollenverteilung bei der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses Es wurde bereits einleitend dargelegt, dass aufgrund des Verkaufs der Aktien der Beklagten vom Kläger (A._____) und C._____ an D._____ (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1) und der sich daraus ergebenden Veränderungen in der Organisation der Beklagten klar darzulegen wäre, welche Rollen die in den Rechtsschriften er- wähnten natürlichen und juristischen Personen (insbesondere der Kläger, die Be- klagte und D._____) bei der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses zwischen den Prozessparteien im Einzelnen spielten. Aus den Vorbringen des Klägers wird jedoch nicht klar, welche Partei oder allen- falls welche Drittperson in welcher Funktion bei der Abwicklung des Kontokorrent- verhältnisses der Parteien involviert gewesen sein soll. Der Kläger macht völlig widersprüchliche Ausführungen dazu, wer das Kontokorrentkonto der Parteien ge- führt haben soll und wer wann welchen Saldo gezogen haben soll. Teilweise scheinbar zufällig erwähnt der Kläger in diesem Zusammenhang die G._____ AG, den Kläger, die (neuen) Organe der Beklagten, die Beklagte und die Parteien des Kaufvertrags zwischen A._____ und C._____ sowie D._____. Da der Kläger seine (Kontokorrent-)Forderung auf ein angebliches Kontokorrent- verhältnis zwischen ihm und der Beklagten stützt, käme zur Kontoführung und Saldoziehung vorliegend insbesondere der Kläger und die Beklagte (bzw. deren Organe oder Vertreter) oder allenfalls auch eine Drittperson (z.B. ein Treuhandun- ternehmen) in Frage (vgl. AEPLI, a.a.O., N 17 zu Art. 117 OR). Die Vorbringen des Klägers erweisen sich in diesem Punkt jedoch als derart widersprüchlich, dass das Gericht daraus keine Tatsache ableiten kann, zu welcher Beweis abgenom- men werden könnte: So ist es auf S. 3 der Replik der Kläger, der mit dem Treuhandbüro G._____ AG am 22. November 2000 die Zwischenbilanz erstellt und dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt haben soll. Ob der Kläger die Zwischenbilanz der Beklagten als Privatperson oder als Organ der Beklagten oder als Beauftragter der Beklagten erstellt hat, wird nicht näher ausgeführt.
- 24 - Gemäss den klägerischen Ausführungen auf S. 4 der Replik waren es neben dem Kläger und der G._____ AG auch die neuen Organe der Beklagten, welche die Jahresabschlüsse der Beklagten revidiert (1997-1999) und den nicht revidierten Abschluss per 22. November 2000 erstellten. Der Kläger sei Organ der Beklagten gewesen. In den Rechtsschriften des Klägers finden sich jedoch keine Hinweise darauf, weshalb er auch nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten im Sep- tember 2000 die Bilanzen oder die Jahresabschlüsse der Beklagten erstellt haben sollte. Unsubstanziiert sind auch die Behauptungen, es sei der Kläger, der die Steuererklärung der Beklagten für das Jahr 1999 als faktisches Organ eingereicht haben soll (vgl. die diesbezügliche Behauptung des Klägers: act. 30 S. 7 Rz. 3). Wieder an anderer Stelle in der Replik (S. 5 f.) wird ausgeführt, es seien der Käu- fer [der Aktien] der Beklagten (der auch Organ der Beklagten gewesen sei) und sein Treuhänder gewesen, die an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 mitgearbeitet hätten. Weshalb sich der Kläger an dieser Stelle wieder auf den Kaufvertrag zwischen ihm (A._____) und C._____ und D._____ beruft, der mit dem vorliegend interessie- renden Kontokorrentverhältnis nichts zu tun hat und die Prozessparteien weder verpflichtet noch berechtigt, bleibt unklar. Im folgenden Absatz der Replik wird dieser Bezug zum Kaufvertrag jedoch sogleich wieder aufgegeben und gesagt, die Beklagte und "alle Organe" hätten "bei der Ausarbeitung des Zwischenab- schlusses 22. November 2000 und praktisch gleichzeitig des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999" mitgewirkt. Um welche Organe es sich dabei konkret handelt und inwiefern diese bei der Erstellung der Abschlüsse der Beklagten in- volviert gewesen sein sollen, wird aus den Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Ferner erhellt sich aus den Vorbringen des Klägers auch nicht, in welcher Funkti- on der Kläger (A._____), der als (ehemaliges) Organ der Beklagten und als einer der Verkäufer der Aktien der Beklagten zweifelsohne eine zentrale Rolle in der vorliegenden Streitigkeit einnimmt, bei der Kontoführung und Saldoziehung der genannten Abschlüsse der Beklagten mitgewirkt haben soll. Denkbar wäre, dass er als Privatperson oder als Organ der Beklagten (allenfalls sogar als faktisches
- 25 - Organ der Beklagten, wie dies auf S. 7 der Replik behauptet wird, vgl. act. 30 S. 7 Rz. 3) mitgewirkt haben könnte. Die Stellung des Klägers (A._____) bei der Ab- wicklung des vorliegend interessierenden angeblichen Kontokorrentverhältnisses kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, da aktenkundig ist, dass der Kläger am 5. September 2000 im Tagesregister des Handelsregisters als Organ der Be- klagten gestrichen wurde (die öffentliche Publikation erfolgte am 11. September 2000, vgl. act. 3/2). Die vom Kläger angerufenen Jahresabschlüsse wurden je- doch nachträglich zu dieser Streichung des Klägers als Organ der Beklagten er- stellt (am 22. November 2000 bzw. 25. Januar 2001). Nachdem der Kläger im September 2000 als Organ der Beklagten ausgeschieden ist, hätte er daher in der Folge zumindest nicht mehr als formelles Organ für die Beklagte handeln und die Jahresabschlüsse erstellen können. Es fragt sich daher, unter welchem Rechtsti- tel der Kläger, allenfalls als beauftragter Dritter oder als faktisches Organ, die Bi- lanz oder den Jahresabschluss der Beklagten erstellt haben soll. Einen Hinweis darauf, weshalb der Kläger bei der Ausarbeitung der Abschlüsse der Jahre 1999 und 2000 mitwirkte, könnte sich im Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 auf Seite 3, Ziff. 30, finden (act. 3/3). Gemäss dieser Ziffer des Kaufvertrags ga- rantierten die Verkäufer die Richtigkeit der von der Revisionsstelle geprüften Jah- resrechnung 1999/2000; gleichzeitig verpflichteten sich die Verkäufer, dem Käufer so schnell wie möglich, spätestens jedoch am 30. November 2000 die testierte Jahresrechnung 1999/2000 zu übergeben. Vorliegend fehlt es aber für die sichere rechtliche Einordnung an hinreichenden Tatsachenbehauptungen. Auf Mutmas- sungen kann sich das Gericht jedoch nicht stützen, weshalb auch diesbezüglich kein Sachverhalt erstellt werden kann, auf welchen abgestellt werden könnte. Die Vorbringen des Klägers erweisen sich somit bereits in diesem Punkt als derart widersprüchlich und nicht schlüssig, dass das Gericht daraus keine Tatsachen ab- leiten kann, auf welche abgestellt werden könnte.
c. Saldoziehung / konkrete Saldoforderung Der Kläger unterscheidet sodann an zahlreichen Stellen in seinen Rechtsschriften nicht klar zwischen den von ihm angerufenen Jahresabschlüssen der Jahre 1999
- 26 - und 2000. Da der Kläger diese beiden Abschlüsse regelmässig zusammen zur Begründung seiner Kontokorrentforderung anruft, ist teilweise unklar, auf welchen Jahresabschluss er den eingeklagten Anspruch konkret stützen will (vgl. etwa act. 30 S. 2 Rz. 2: Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergebe sich "ei- ne Kontokorrentforderung des Klägers gegenüber der Beklagten für das Jahr 1999 von CHF 301'100.– (…) und CHF 307'600.– für den Stichtag per
22. November 2000"). Der Kläger verkennt dabei, dass eine Unterscheidung zwischen den in der Bilanz des Jahres 1999 und in dem Zwischenabschluss des Jahres 2000 enthaltenen Saldi von grundlegender Bedeutung ist. Denn gemäss den klägerischen Ausfüh- rungen soll mit der Saldoziehung in der Bilanz 1999 bzw. in dem Zwischenab- schluss 2000 die Neuerung seiner Kontokorrentforderung gegenüber der Beklag- ten erfolgt sein. Wäre jedoch der Saldo im Jahresabschluss 2000 effektiv gezo- gen worden, wäre eine allfällige Saldoforderung aus dem Jahr 1999 durch eine erneute Saldoziehung im Jahr 2000 noviert worden. Die bisherige Schuld aus dem Jahr 1999 wäre damit untergegangen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.3.3.5). Die Widersprüche bezüglich der konkreten Bezeichnung der eingeklagten Saldo- forderung zeigen sich überdies auch darin, dass der Kläger ausführt, die angebli- che Saldoziehung sei frühestens am 22. November 2000 erfolgt, wohl aber erst ab dem 25. Januar 2001. In der Folge sei die Saldoziehung "aber jedes Jahr bei jedem Abschluss eingetreten" (act. 30 S. 11 Rz. 5). Auch in diesem Zusammen- hang ist anzumerken, dass, wäre in den Folgejahren der Saldo jeweils effektiv gezogen (mitgeteilt und anerkannt) worden, die bisherige Saldoforderung durch Novation untergegangen wäre. Schliesslich verkennt der Kläger, dass die behauptete Saldoziehung im Jahr 1999 und diejenige im Jahr 2000 auch für die Frage der Verjährung entscheidend sind (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.5). Nur nebenbei ist anzumerken, dass sich der Kläger zum Nachweis der Saldoforderung aus dem Jahre 2000 auf eine nicht tes- tierte Bilanz bezieht, die nur auf drei von sieben Seiten die Unterschrift des Klä- gers (A._____) trägt (vgl. act. 31/5). Mangels Testat einer Revisionsgesellschaft ist diese – wenn überhaupt – nur von sehr beschränkter Aussagekraft.
- 27 - Gestützt auf die Vorbringen des Klägers ist es dem Gericht nicht möglich, klar festzulegen, auf welche konkrete Saldoziehung der Kläger den eingeklagten An- spruch stützt. Auch in diesem Punkte erweisen sich daher die Vorbringen des Klägers als derart widersprüchlich und nicht schlüssig, dass das Gericht darauf nicht abstellen kann.
d. Saldomitteilung Die Saldomitteilung ist bei der Abwicklung eines Kontokorrentverhältnisses des- halb zentral, weil darin grundsätzlich eine Offerte zur Anerkennung der Saldofor- derung liegt, und die Parteien nur einen ihnen bekannten Saldo anerkennen kön- nen (vgl. bereits vorstehend Ziff. 2.3.2.1). Auch bezüglich der Frage, wer wann welchen Saldo der Gegenpartei mitgeteilt haben soll bzw. wann die Parteien von dem gezogenen Saldo Kenntnis erlangt haben sollen, lässt sich kein Sachverhalt erstellen, auf welchen abgestellt oder über welchen Beweis abgenommen werden könnte. Aufgrund der unklaren Behauptungen des Klägers bezüglich der Frage, wer das Kontokorrentkonto der Parteien führte, und wer in welchem Zeitpunkt welchen Saldo gezogen haben soll (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.2 und Ziff. 2.3.3.3), bleibt auch unklar, wer wem den gezogenen Saldo mitgeteilt haben soll. Es wird erneut nicht klar, ob es der Kläger und das Treuhandbüro G._____ AG waren, welche die Zwischenbilanz vom 22. November 2000 dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt haben sollen (act. 30 S. 3 Rz. 2), oder ob D._____ bei der Ausarbeitung der fraglichen Abschlüsse und Bilanzen mitwirkte und deshalb da- von Kenntnis hatte (vgl. act. 30 S. 4 Rz. 2). Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, hätte der Saldo der Gegenpartei unter Umständen gar nicht zugestellt wer- den müssen, denn in diesem Fall hätte die Gegenpartei aufgrund der Mitarbeit bei der Saldoziehung bereits von dem Saldo Kenntnis gehabt. Aufgrund der Vorbringen des Klägers ist sodann auch nicht immer zweifelsfrei klar, wie der Kläger von dem gezogenen Saldo Kenntnis erlangt haben soll. Denn wie erwähnt handelt es sich bei den Abschlüssen, welche die Kontokorrentforde- rung begründen sollen, um Abschlüsse der Beklagten.
- 28 - Problematisch ist sodann erneut, dass die Frage der Zustellung der Abschlüsse bzw. Bilanzen der Beklagten teilweise mit dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der Beklagten vom 31. Juli 2000 in Verbindung gebracht wird. In diesem Zusam- menhang wird ausgeführt, D._____ sei die Zwischenbilanz per 22. November 2000 zugestellt worden. Im Januar 2001 sei dann der Beklagten die definitiv aus- gearbeitete Bilanz zugestellt worden (act. 30 S. 5 f.). Auch an anderen Stellen ist von einer Zustellung des Zwischenabschlusses vom 22. November 2000 und des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999 an die Beklagte die Rede (vgl. act. 30 S. 9, 14, 16). Gestützt auf diese teilweise widersprüchlichen, teilweise nicht be- sonders detaillierten Vorbringen ist es erneut nicht möglich, festzuhalten, wer ge- mäss der klägerischen Ansicht wem wann welchen Saldo mitgeteilt und zugestellt haben soll. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass es nicht möglich ist, auf schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Klägers abzustellen, über welche Beweis ab- genommen werden könnten. Auf die sich widersprechenden Behauptungen be- züglich der Kontoführung, Saldoziehung und Saldomitteilung kann daher nicht abgestellt werden (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.5.).
E. 2.3.3.4 Behauptungen der Parteien zur Anerkennung des Saldos Selbst wenn der Kläger hätte darlegen können, dass ein Kontokorrentvertrag zwi- schen den Parteien zustande gekommen ist, ein spezifischer Saldo anschliessend gezogen und mitgeteilt wurde, müsste er immer noch substanziiert behaupten und beweisen, dass dieser Saldo von der Gegenpartei auch anerkannt wurde. Denn es ist erst die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos durch die andere Partei gegenüber ihrem Vertragspartner, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR auslöst (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Die Vorbringen des Klägers zur Frage der Anerkennung der Saldoforderung fin- den sich an zahlreichen Stellen in seinen Rechtsschriften. Seine diesbezüglichen Vorbringen, wer wann welchen Saldo bzw. welche Saldi anerkannt haben soll, sind erneut widersprüchlich:
- 29 - Auf S. 3 der Replik führt der Kläger aus, es seien "beide Parteien im Kaufvertrag [Hervorhebung durch das Gericht]" (zwischen A._____ und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom 31. Juli 2000), die den Zwischenabschluss per 22. November 2000 akzeptiert hätten (act. 30 S. 3 Rz. 2). An anderer Stelle der Replik führt der Kläger aus, es sei das einzelzeichnungsbe- rechtigte Organ der Beklagten, D._____, welches mit dem Kaufvertrag zwischen "dem Kläger, dessen Tochter und ihm" am 31. Juli 2000 den Bestand des "Konto- korrentdarlehens" anerkannt hätte. Zusätzlich sei die testierte Jahresrechnung der Beklagten vom 25. Januar 2001 für das Jahr 1999 von "sämtlichen alten und neuen Organen der Beklagten [Hervorhebung durch das Gericht]" anerkannt wor- den. "Integrierender Bestandteil des Kaufvertrages vom 31. Juli 2010, Ziff. X 51 Schlussbestimmungen (…)" sei "unter anderem diese testierte Jahresrechnung 1999" gewesen, "welche damit von der Beklagten resp. deren einzelzeichnungs- berechtigtem Organ, D._____, anerkannt worden" sei (act. 30 S. 4). Wieder an anderer Stelle sollen es gemäss den klägerischen Vorbringen die "vier Organe der Beklagten, nämlich der frühere einzelzeichnungsberechtigte Verwal- tungsrat, der Kläger, die bisherige Revisionsstelle wie auch die neue Revisions- stelle, Herr H._____ von der H._____ Treuhand AG und auch der neue einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, Herr D._____, [Hervorhebung durch das Gericht]" gewesen sein, welche die eingeklagte Kontokorrentschuld "in den Jah- ren 1997, 1998, 1999 und 2000 mit der Ausarbeitung der Zwischenbilanz per
22. November 2000 und der Ausarbeitung des revidierten Abschlusses per 1999, welcher am 24./25. Januar fertig gestellt" und zugestellt worden sei, laufend aner- kannt hätten (act. 30 S. 4 Rz. 2). Auf S. 5 f. der Replik führt der Kläger sodann aus, eine Saldoanerkennung habe dadurch stattgefunden, dass der Zwischenabschluss vom 22. November 2000 entgegen genommen und nicht dagegen opponiert worden sei. Im Einzelnen führt der Kläger aus, der Käufer der Aktien der Beklagten [D._____], der zugleich ein- zelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten "für das Jahr 2000" gewesen sei, habe es dabei bewenden lassen, dass ihm die "Bilanz per 22. November 2000"
- 30 - und "die revidierte Bilanz per 31. Dezember 1999 (…) am 25. Januar 2001" zuge- stellt worden sei. Nachdem er diese Bilanzen erhalten habe, hätte "er als Käufer, aber auch als Organ der Beklagten, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, dagegen protestieren müssen [Hervorhebung durch das Gericht]". Überdies hätten er und sein Treuhänder "an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 (…) mitgearbeitet und die Steu- ererklärung mitverabschiedet". Die "Richtigkeit dieser Bilanz" sei daher "per Feb- ruar 2001" anerkannt worden; die Beklagte habe "damit nicht nur die nichtrevidier- te Bilanz per 22. November 2000", sondern auch die "revidierte Bilanz per
31. Dezember 1999 am 25. Januar 2001 anerkannt" (act. 30 S. 5 f.). Der Kläger spricht auf den folgenden Seiten seiner Replik von einer Anerkennung der (nicht revidierten) Bilanz per 22. November 2000 und "der revidierten Bilanz per
31. Dezember 1999 am 25. Januar 2001" durch die Beklagte (vgl. act. 30 S. 7). Auf S. 9 der Replik heisst es dann aber auf einmal, die Kontokorrentschuld sei nicht nur durch die "alten Organe den Kläger und die Zeugin G._____ AG, son- dern auch durch die neuen Organe der Beklagten anerkannt [Hervorhebung durch das Gericht]" worden (act. 30 S. 9). Wann und durch welche "alten Organe den Kläger" diese Anerkennung geschehen sein soll, legt der Kläger nicht näher dar. Auf S. 11 führt der Kläger dann wieder aus, dass D._____ [anlässlich des Kaufs der Aktien der Beklagten] die Pflicht gehabt habe, im Rahmen der Due Diligence Prüfung eine "entsprechende Prüfung vorzunehmen und zu bestreiten". Sein Still- schweigen sei "auch als Anerkennung zu werten" (act. 30 S. 11). Um was für eine Prüfung welcher Dokumente es sich dabei handelt, erwähnt der Kläger nicht. Auf S. 16 der Replik heisst es schliesslich, die Neuerung erfolge im Zeitpunkt, da der Neuerungswille stillschweigend, konkludent oder ausdrücklich erfolge. Man- gels klarer Erklärung bezüglich des Datums sei auf den Zeitpunkt abzustellen, da der Neuerungswille mutmasslich eintrete, d.h. wenn die entsprechenden Doku- mente zugestellt worden seien. Dies sei am 22. November 2000 und Ende Januar 2001 der Fall gewesen (act. 30 S. 16). Die Vorbringen des Klägers bezüglich der Anerkennung der Saldoforderung wer- den von der Beklagten bestritten.
- 31 -
E. 2.3.3.5 Würdigung der Behauptungen der Parteien zur Anerkennung des Saldos
a. Die Erledigung einer Kontokorrentperiode geschieht durch die Aner- kennung des mitgeteilten Saldos. Erst an die Saldoanerkennung wird die Rechts- folge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR geknüpft (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Die Jahresabschlüsse der Beklagten – und dies wird auch von der Beklagten zutreffend ausgeführt (act. 34 S. 2 f. Rz. 6) – stellen für sich alleine weder die Mitteilung eines Saldos vom Kläger an die Beklagte noch eine aus- drückliche oder stillschweigende Anerkennung eines Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Kläger dar. Diese Ansicht scheint auch das Bundesgericht zu ver- treten. So hat es in einem Fall, in dem es um ein Kontokorrentverhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ihrer Aktionäre ging, die Anerkennung der Saldoforderung durch den Aktionär erst darin gesehen, dass dieser die Jahres- rechnung der Aktiengesellschaft – welche die Saldoforderung enthielt – anlässlich der Generalversammlung genehmigte (BGer. 4A_46/2009, Urteil vom 1. April 2009, E. 2.2). E contrario liess es das Bundesgericht in diesem Fall nicht genü- gen, dass ein Saldo lediglich im Jahresabschluss der Aktiengesellschaft vermerkt war.
b. Der Kläger hat somit darzulegen, inwiefern die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos durch die nicht kontoführende Partei gegenüber ihrem Ver- tragspartner ausdrücklich oder stillschweigend erfolgte. Da es sich bei der Beklag- ten um eine juristische Personen handelt, würde die Kompetenz für die Anerken- nung grundsätzlich jenen Personen zufallen, welche die juristische Person nach aussen vertreten dürfen (vgl. AEPLI, a.a.O., N 33 zu Art. 117 OR). Den Ausführun- gen des Klägers ist vorliegend jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wer von der Beklagten wann welchen Saldo anerkannt haben soll. Gemäss den Vorbringen des Klägers auf S. 3 der Replik sollen es "beide Parteien im Kaufvertrag", mithin zwei natürliche Personen, gewesen sein (act. 30 S. 3 Rz. 2), welche den Zwischenabschluss per 22. November 2000 anerkannt hätten. Inwiefern die beiden Vertragsparteien des Kaufvertrags über die Aktien der Be- klagten in einem Verfahren, das auch eine juristische Person betrifft, für diese ju- ristische Person die Saldoforderungen anerkennen könnten, macht der Kläger
- 32 - nicht geltend. D._____ war im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung auch nicht Organ oder sonst wie Vertreter der Beklagten. In diesem Zusammenhang wird dem Kläger einmal mehr zum Verhängnis, dass er es unterlässt, klar darzulegen, welche Rollen die in den Rechtsschriften des Klägers aufgeführten Personen im Einzelnen spielten (vgl. dazu bereits eingehend Ziff. 2.3.3.3). Auf S. 4 der Replik finden sich die Behauptungen, es sei das einzelzeichnungsbe- rechtigte Organ der Beklagten, D._____, gewesen, das mit dem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten den Bestand des "Kontokorrentdarlehens" anerkannt habe. Etwas weiter wird gesagt, es seien "sämtliche alten und neuen Organe der Beklagten" gewesen, die mit der Ausarbeitung der Bilanz des Jahres 1999 und des Jahresabschlusses per 31. August 2000 die eingeklagte Kontokorrentforde- rung laufend anerkannt hätten (act. 30 S. 4). Im folgenden Absatz wird gesagt, es seien die "vier Organe der Beklagten" gewesen (act. 30 S. 4 Rz. 2). Auf S. 9 der Replik heisst es dann auf einmal, die Kontokorrentschuld sei auch durch die "al- ten Organe den Kläger" anerkannt worden (act. 30 S. 9). Aus diesen widersprüch- lichen Behauptungen des Klägers ist nicht ersichtlich, wer (allenfalls für wen) wel- chen Kontokorrentsaldo wann anerkannt haben soll. Implizierten die vorstehend dargelegten Ausführungen des Klägers noch, der Sal- do sei ausdrücklich durch die entsprechenden Personen anerkannt worden, be- hauptet der Kläger auf S. 5 f. der Replik, eine Saldoanerkennung habe dadurch stattgefunden, dass der Zwischenabschluss vom 22. November 2000 entgegen genommen und nicht dagegen opponiert worden sei. Als Käufer, aber auch als Organ der Beklagten hätte er, wäre er nicht damit einverstanden gewesen, dage- gen protestieren müssen (act. 30 S. 5 f.). Auch auf S. 11 seiner Replik behauptet der Kläger, es sei das Stillschweigen von D._____ – den anlässlich des Kaufs der Aktien der Beklagten die Pflicht getroffen habe, eine entsprechende Prüfung vor- zunehmen und allenfalls zu bestreiten –, welches als Anerkennung des Saldos zu werten sei (act. 30 S. 11). Schliesslich gesteht der Kläger auf S. 16 ihrer Replik sogar ein, dass mangels "klarer Erklärung bezüglich des Datums" auf den Zeit- punkt abzustellen sei, "da der Novierungswille mutmasslich" eintrete. Dies sei vor-
- 33 - liegend der 22. November 2000 und Ende Januar 2001, als der Beklagten die be- treffenden Dokumente zugestellt worden seien (act. 30 S. 16). Vorliegend ist es nicht möglich, aus den Vorbringen des Klägers einen wider- spruchsfreien und schlüssigen Sachverhalt bezüglich der Saldoanerkennung ab- zuleiten. Es ist zwar zutreffend, dass eine Saldoanerkennung an keine besondere Form gebunden ist und ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. vor- stehend Ziff. 2.3.3.1). Der Kläger hat sich jedoch für eine Sachverhaltsvariante zu entscheiden und einen entsprechenden Sachverhalt substanziiert zu behaupten und zu beweisen. Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar sein, mit wel- chen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben, und es ist nicht Aufga- be des Gerichts, die divergierenden Vorbringen einer Partei zu einem Ganzen zu- sammenzufügen, was ohnehin nur mittels (unzulässigen) Mutmassungen möglich wäre. Würde sich der Kläger auf eine ausdrückliche Anerkennung berufen, hätte er die- se zu behaupten und zu beweisen. Würde sich der Kläger dagegen auf eine kon- kludente Willensäusserung der anerkennenden Partei(en) berufen, hätte er zu- sätzlich die Umstände zu behaupten und zu beweisen, welche nach dem Vertrau- ensgrundsatz ein bestimmtes Verhalten oder das Schweigen eines Kontrahenten als Willenserklärung indizieren (vgl. zum Ganzen WALTER, a.a.O., N 498 zu Art. 8 ZGB). Da den Vorbringen des Klägers vorliegend nicht zweifelsfrei und ohne Mutmassungen zu entnehmen ist, wer (bzw. für wen) nun wann gegenüber wem welche Saldoforderung anerkannt haben soll, kann auch in diesem Punkt nicht auf die Vorbringen des Klägers abgestellt werden. Ferner erläutert der Kläger auch nicht, weshalb die Genehmigung, m.a.W. die Anerkennung der Richtigkeit der Jahresrechnung nicht durch die Generalversammlung der Beklagten erfolgte (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
c. Schliesslich – und dies wurde bereits in Ziff. 2.3.3.3 im Zusammenhang mit der Saldoziehung ausgeführt – vermag der Kläger auch nicht schlüssig darzu- legen, weshalb zuerst am 22. November 2000 der nichtrevidierte Zwischenab- schluss des Jahres 2000 und erst anschliessend, am 25. Januar 2001, auch die revidierte Bilanz des Vorjahres per 31. Dezember 1999 anerkannt worden sein
- 34 - soll. Der Kläger verkennt dabei, dass eine Unterscheidung zwischen den in der Bilanz des Jahres 1999 und in dem Zwischenabschluss des Jahres 2000 enthal- tenen Saldi von grundlegender Bedeutung ist. Denn gemäss den klägerischen Ausführungen soll mit der Saldoziehung in der Bilanz 1999 bzw. in dem Jahres- abschluss 2000 die Neuerung seiner Kontokorrentforderungen gegenüber der Beklagten erfolgt sein. Die vom Kläger geschilderte Chronologie der Ereignisse, der rechtliche Vorgang, auf welchen er sich beruft, ist nicht nachvollziehbar. Bereits unter den rechtlichen Ausführungen wurde erläutert, dass die Neuerungswirkung zwar mit der beidseiti- gen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird; diese tritt jedoch rückwir- kend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein, was zur Folge hat, dass die Saldoforderung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Forderung entsteht (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Gemäss der klägerischen Sachverhaltsdarstellung soll jedoch zuerst am 22. No- vember 2000 der Saldo per 31. August 2000 anerkannt worden sein. Erst an- schliessend soll am 25. Januar 2001 auch der Saldo per 31. Dezember 1999 an- erkannt worden sein (vgl. etwa act. 30 S. 5 f. Rz. 3). Folglich wären gemäss der klägerischen Ansicht mit der Anerkennung der Saldoforderung in der Zwischenbi- lanz vom 22. November 2000 zuerst die Neuerungswirkungen für die Saldoforde- rung des Jahres 2000 (rückwirkend per 31. August 2000) eingetreten. Erst an- schliessend wären mit der Anerkennung der Saldoforderung in der revidierten Bi- lanz vom 25. Januar 2001 auch die Neuerungswirkungen für die Saldoforderung des Jahres 1999 (rückwirkend per 31. Dezember 1999) eingetreten. Diese Abfolge leuchtet nicht ein. Der Kläger verkennt, dass der Zwischenab- schluss des Jahres 2000 auf den definitiven Anfangssaldi des Jahres 1999 basie- ren musste. Der Zwischenabschluss 2000 und die darin enthaltene angebliche Saldoforderung des Klägers konnten daher nicht vorgängig zum Jahresabschluss 1999 definitiv erstellt und anerkannt worden sein. Ferner wäre eine allfällige Schuld aus dem Jahre 1999 mit der Saldoziehung im Jahre 2000 untergegangen. Der Saldo für das Jahr 1999 hätte daher nicht nachträglich zum Saldo des Jahres
- 35 - 2000 gezogen werden können. Auch diesbezüglich kann daher kein Sachverhalt erstellt werden, auf welchen abgestellt werden könnte.
d. Da vorliegend nicht nachvollziehbar ist, wer wann welchen Saldo aner- kannt haben soll, fällt auch die Möglichkeit, dass zwischen den Parteien ein fakti- sches Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, ausser Betracht. Denn wie vorstehend unter Ziff. 2.3.2.1 bereits in allgemeiner Weise dargelegt wurde, käme ein faktisches Kontokorrentverhältnis erst mit der Saldoanerkennung zustande.
E. 2.3.4 Andere Rechtsgrundlagen? Der Kläger spricht sich in seiner Replik zwar explizit dafür aus, dass es sich beim eingeklagten Anspruch um eine "Kontokorrentforderung" handle, welche er ge- genüber der Beklagten aus einem gegenseitigen Kontokorrentverhältnis habe (vgl. Ziff. 2.1). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, spricht der Kläger in sei- ner Replik trotzdem teilweise auch von einer "Darlehensschuld" (act. 30 S. 5), ei- nem "Kontokorrentkredit" (act. 30 S. 11 Rz. 6, S. 13, S. 22 Rz. 33) und von einer allfälligen Umwandlung einer "Kontokorrentschuld in eine Darlehensschuld" (act. 30 S. 23 Rz. 2). Sowohl bezüglich der Gewährung eines allfälligen Darlehens (oder einer allfälli- gen Umwandlung einer Kontokorrentschuld in ein Darlehen) als auch bezüglich eines allfälligen Kontokorrentkredits begnügt sich der Kläger damit, auf die ent- sprechende Rechtsfigur hinzuweisen. Er unterlässt es, zu diesen Hinweisen ent- sprechende tatsächliche Behauptungen aufzustellen: Hinsichtlich eines allfälligen Darlehens hätte der Kläger zur Geltendmachung sei- nes Rückforderungsanspruchs nach herrschender Meinung sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung substanziiert zu behaupten und zu beweisen (SCHÄRER/MAURENBRECHER, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 34 zu Art. 318 OR, m.H.a. BGE 83 II 209). Vor- liegend hat der Kläger keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den das angeb- liche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Darlehen qualifiziert werden könnte.
- 36 - Gleiches gilt auch für die Geltendmachung seines angeblichen Rückforderungs- anspruchs aus einem Kontokorrentkredit. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Kontokorrentkredit nicht für sich allein betrachtet wer- den, sondern stellt vielmehr die Ergänzung zu einem Kontokorrentvertrag dar. Die Vereinbarung eines Kontokorrentkredits liegt dann vor, wenn sich die Parteien im Rahmen eines Kontokorrentvertrags über eine Kreditlimite für die Überziehung des Kontos geeinigt haben (BGE 133 III 295, 302 E. 8.2.). Der Kläger hat auch diesbezüglich keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den das (bestrittene) Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kontokorrentvertrag qualifiziert wer- den könnte, der zusätzlich die Vereinbarung einer Kreditlimite für die Überziehung des Kontos enthält.
E. 2.4 Forderung auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlungen
E. 2.4.1 Ausgangslage Der Kläger macht in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens eine weitere Forderung über CHF 24'373.– geltend, welche er mit der Bezahlung einer Mehrwertsteuerrech- nung für die Beklagte begründet (act. 1 S. 6 Ziff. 11; act. 30 S. 22 f.). Erst nach- dem die rudimentären klägerischen Ausführungen in der Klage in keiner Weise genügt hatten und der Kläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Prot. S. 12 f.) darauf hingewiesen worden war, er habe konkret und im Einzelnen zu behaup- ten, welche Rechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Mehrwert- steuer der Beklagten (Zeitraum, Betrag) er wann bezahlt habe und inwiefern die Beklagte ihm zum Ersatze dieser Zahlung verpflichtet sei, machte der Kläger in der Replik weitere Ausführungen zur Begründung seiner Forderung.
E. 2.4.2 Behauptungen der Parteien Der Kläger führt in seiner Replik aus, dass "die Firma" für die ersten zwei Quarta- le 2000 die Mehrwertsteuerabrechnungen gemacht habe. ln der Buchhaltung sei- en diese aufgeführt gewesen. Vom 1. Juli bis 31. August [2000] seien in der Buchhaltung der Beklagten das Mehrwertsteuerguthaben von CHF 3'580.65 ver- bucht worden und im Zwischenabschluss per 22. November 2000 von "Herrn
- 37 - H._____", H._____ Treuhand AG, sowie von D._____ für richtig befunden wor- den. Nach der Übergabe des Betriebs des Klägers an die neuen Organe seien die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal nicht einge- reicht worden, weshalb Mahnungen erfolgt seien, von denen der Kläger nichts gewusst habe (act. 30 S. 22 f.). Es sei in der Folge die Ergänzungsabrechnung vom 10. April 2001 an die B._____ AG zuhanden von D._____ erfolgt. Da diese die Zahlungen nicht habe leisten können und keine Betreibungen habe haben wollen, habe D._____ den Kläger angefragt, ob er die Zahlung übernehmen würde. Die Beklagte würde "es" ihm wieder zurückzahlen. Der Kläger habe darauf die CHF 24'000.– bezahlt, nachdem er sich vorher mit D._____ nachversichert gehabt habe, er werde das mit Herrn H._____ besprechen und zurückzahlen. Schlussendlich habe der Klä- ger auch noch die damit im Zusammenhang stehenden Mahnungen bezahlt (act. 30 S. 22 f.). Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und macht zusammengefasst geltend, dem Kläger sei es nicht gelungen, substanziiert zu behaupten oder an- satzweise zu belegen, dass er angebliche Mehrwertsteuerausstände oder Ver- zugszinsen zu Gunsten der Beklagten bezahlt habe. Die von ihm eingereichten Kopien belegten vielmehr, dass es bereits an einer Aktivlegitimation mangle. Die von ihm angehobene Betreibung habe daher zusätzlich keine verjährungsunter- brechende Wirkung. Eine Forderung wäre somit ohnehin verjährt (act. 34 S. 4 Rz. 11 und S.17 f. Rz. 78 ff.).
E. 2.4.3 Subsumtion Die rudimentären klägerischen Ausführungen ermöglichen es auch im Zusam- menhang mit der Forderung des Klägers auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlun- gen nicht, einen Sachverhalt zu erstellen, über welchen Beweis abgenommen werden könnte. Die Tatsachenbehauptungen gehören in die Rechtsschriften und sind in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar darzulegen. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus di-
- 38 - versen Belegen eine Begründung zusammenzusuchen (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.1). Die vom Kläger ins Recht gereichten Unterlagen betreffen – soweit aus den Un- terlagen ersichtlich – das 3. Quartal des Jahres 2000 (und nicht auch das
E. 2.5 Einrede der Verjährung
E. 2.5.1 Forderung des Klägers aus Kontokorrentverhältnis
E. 2.5.1.1 Ausgangslage Selbst wenn die angebliche Kontokorrentforderung des Klägers bestehen würde, hätte die Beklagte gegen die (bestrittene) (Kontokorrent-)Forderung des Klägers schon mit der Klageantwortschrift die Einrede der Verjährung erhoben (act. 14 S. 3 Rz. 6; act. 34 S. 4 Rz. 12).
E. 2.5.1.2 Rechtliches Eine Neuerung hat zur Folge, dass die Saldoforderung zur selbständigen Forde- rung wird. Sie untersteht grundsätzlich der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR (vgl. BGE 94 II 37, 39 E. 4; AEPLI, a.a.O., N 57 zu Art. 117 OR; GONZENBACH, a.a.O., N 14 zu Art. 117 OR). Die Verjährung beginnt gemäss Art. 130 OR grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Im Zusam- menhang mit der novierten Saldoforderung wurde bereits ausgeführt, dass die Neuerungswirkung zwar mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird; die Neuerungswirkung tritt jedoch rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein. Die Saldoforderung wird daher rückwirkend auf diesen Zeitpunkt fällig (AEPLI, a.a.O., N 64 zu Art. 117 OR). Die Verjährung kann gemäss Art. 135 OR unterbrochen werden. In Art. 135 Ziff. 1 OR sind Unterbrechungshandlungen des Schuldners geregelt. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung braucht die Anerkennung einer Forderung, um gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu ent- falten, nicht zu dem Zwecke erfolgt zu sein, den Verpflichtungswillen zum Aus-
- 40 - druck zu bringen. Grundsätzlich genügt es, dass der Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen seiner Meinung Ausdruck gibt, die Schuld bestehe noch (BGE 57 II 583, 583). Eine wirksame Anerkennung setzt grundsätzlich das Verpflichtungsbewusstsein der Schuldnerin, die Bestimmtheit und Kenntnisnahme der Anerkennung sowie Handlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus; sie bedarf keiner besonderen Form (BERTI, in: Zürcher Kommentar, Zürich 2002, N 12 zu Art. 135 OR). Die Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR muss somit an die Gläu- bigerin gerichtet sein, dieser zugehen und auch bekannt werden (BERTI, a.a.O., N 12 zu Art. 135 OR; SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, Bern 1975, S. 355). Denn der gute Glaube der Schuldnerin ist nicht Voraussetzung für die Berufung auf die Verjährung. Das Bewusstsein der Schuldnerin vom Bestehen der Schuld unterbricht deshalb für sich allein die Verjährung noch nicht (BERTI, a.a.O., N 21 zu Art. 135 OR). Damit ist auch gesagt, dass gemäss der wohl herrschenden Lehre durch einen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin noch keine Anerkennung erfolgt. Ein Teil der Leh- re geht jedoch davon aus, dass eine Anerkennung durch Aufführung in einer der Gläubigerin zugestellten Bilanz erfolgen könne (vgl. anstatt vieler BERTI, a.a.O., N 21 zu Art. 135 OR, mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Art. 135 Ziff. 2 OR befasst sich mit den Unterbrechungshandlungen durch den Gläubiger, wobei vorliegend insbesondere die Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung interessiert. Gemäss Art. 142 OR darf die Verjährung vom Richter nicht von Amtes wegen be- rücksichtigt werden. Sie ist durch Einrede geltend zu machen. Es ist dabei der Schuldner, welcher für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung die Be- hauptungs- und Beweislast trägt. Dagegen ist es grundsätzlich Sache des Gläu- bigers, den Beweis für Hinderung, Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung zu erbringen (WALTER, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N 621 f. zu Art. 8 ZGB).
- 41 -
E. 2.5.1.3 Behauptungen der Parteien und Subsumtion
a. Die Beklagte erhebt gegenüber sämtlichen möglichen Forderungen des Klägers die Einrede der Verjährung (act. 14 Rz. 6 ff. und Rz. 36 ff.; act. 34 Rz. 22).
b. Zur Begründung der Kontokorrentforderung bezieht sich der Kläger auf die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1999 für das Geschäftsjahr 1999 und auf den Zwischenabschluss per 31. August 2000 für das Jahr 2000. Bereits in den rechtlichen Ausführungen wurde ausgeführt, dass die Neuerungswirkung der no- vierten Saldoforderung mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird und rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperi- ode eintritt. Die Saldoforderung wird auf diesen Zeitpunkt auch fällig. Eine Saldo- forderung per 31. Dezember 1999 wäre daher – Hinderung, Stillstand und Unter- brechung der Verjährung einmal vorbehalten – im heutigen Zeitpunkt verjährt. Ei- ne Betreibung am 30. August 2010 (vgl. act. 31/10) hätte die Verjährung nicht mehr unterbrechen können, da die Forderung in diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, in den auf die Jahre 1999 und 2000 folgenden Jahren müsse die Kontokorrentforderung in den Jahresabschlüs- sen der Beklagten weiter enthalten gewesen sein und es sei deshalb "jedes Mal (…) eine Novierung (…), eine Anerkennung des Saldos" eingetreten (act. 30 S. 9). Denn wie gezeigt muss die Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR an die Gläubigerin gerichtet sein, dieser zugehen und bekannt werden. Das Bewusstsein der Schuldnerin vom Bestehen der Schuld unterbricht für sich allein die Verjäh- rung noch nicht. Durch den alleinigen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin er- folgt daher noch keine Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR. Weitere verjäh- rungsunterbrechende Handlungen werden bis zur Betreibung im Jahre 2010 vom Kläger nicht behauptet.
c. Es rückt daher der (Zwischen-)Abschluss per 31. August 2000 in den Vordergrund. Denn einzig wenn die Saldoforderung per 31. August 2000 noviert worden wäre, hätte die Verjährung dieser Forderung mit der Betreibung am
- 42 -
30. August 2010 unterbrochen werden können. Eine novierte Saldoforderung per
31. August 2000 konnte vom Kläger jedoch nicht rechtsgenügend behauptet wer- den (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.3). Auch im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung führt der Kläger erneut aus, "dass es sich bei der betriebenen Forde- rung von CHF 307'600.–um jene Forderung gehandelt" habe, deren "Bestand [sich aus dem] Jahresabschluss 1999 per 31. Dezember, zugestellt am
25. Januar 2001 resp. aus dem Zwischenabschluss vom 22. November 2000" er- gebe (act. 30 S. 25 und S. 26). Der Kläger verkennt auch an dieser Stelle, wie eminent wichtig es wäre, sich festzulegen, auf welche Saldoforderung sie sich be- zieht. Denn bezieht sie sich effektiv auf eine Saldoforderung per 31. August 2000, wäre die bisherige Schuld mit der Neuerung untergegangen.
d. Selbst wenn aber eine Saldoforderung per 31. August 2000 entstanden wäre, wäre immer noch zu prüfen, ob der Kläger die Verjährung überhaupt unter- brochen hat. Denn durch den alleinigen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin erfolgt – wie erwähnt – keine Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR. Der Kläger behauptet Betreibung und Klage (act. 1 S. 1 und S. 6; act. 30 S. 26 ff.). Die Beklagte macht geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung habe in ganz offensichtlicher Weise nichts mit der vorliegend geltend gemachten Forde- rung aus Darlehen/Kontokorrent/Kontokorrentkredit zu tun und sei daher nicht ge- eignet, die Verjährung zu unterbrechen (act. 14 Rz. 7; act. 34 S. 18 ff.). Die Verjährung wird – wie erwähnt – durch Schuldbetreibung, Schlichtungsge- such, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht so- wie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Betreibung unterbricht die Verjährung aber nur für die geltend gemachte Forderung und den verlangten Betrag (GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, 9. Aufl., Zü- rich 2008, Band II, Rz. 3344; BGE 119 II 339, 340). Der klägerische Zahlungsbefehl gegen die Beklagte über CHF 307'600.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2000 datiert vom 30. August 2010 (act. 3/11). Bei Forderungsurkunde, Datum und Grund der Forderung steht Folgendes geschrie- ben:
- 43 - "Laut Kaufvertrag gültig per 1.09.2000 /Vergütung". Es wird im Zahlungsbefehl also nicht auf die eingeklagte Kontokorrentforderung Bezug genommen. Vielmehr wird auf den Kaufvertrag, Vergütung, Bezug ge- nommen. Wenn man noch das klägerische Schreiben vom 26. August 2010 (act. 3/8a) ansieht, so nimmt der Kläger dort auf die Forderung aus dem Kaufver- trag gegen D._____ auf Einbringung eines Bardarlehens in die Beklagte (zwecks Ablösung derer Verpflichtungen KK Aktionäre an die Verkäufer, das ist aber nur der Zweck der Bardarlehen) Bezug und erklärt zum Schluss, er habe nun Betrei- bung eingeleitet. Das verdeutlicht letztlich noch den Rechtsgrund der in Betrei- bung gesetzten Forderung. Und das sind nicht die vorliegend mit der Replik gel- tend gemachten Kontokorrentforderungen. Der Kläger hat – wie vorstehend be- reits dargelegt wurde – nachdem er seine Forderung in der Klageschrift noch mit einem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten zwischen A._____ und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom
31. Juli 2000 verknüpft hatte, diesen Standpunkt in seiner Replik aufgegeben und präzisiert, dass er sich zur Begründung seines Anspruchs nur noch auf eine Kon- tokorrentforderung aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten berufe (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Der Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sei gemäss den klägerischen Ausführungen in der Replik "nur zum Beweis für das Bestehen einer Schuld" eingereicht worden (act. 30 S. 23 Rz. 1). Da es selbst dem Kläger in der Klagebegründung nicht klar war, auf welchen Sachver- halt und auf welchen Rechtsgrund er seine Forderung stützen wollte, konnte sich erst recht auch für die Beklagte nicht eindeutig ergeben, auf welchen Forderungs- grund sich der Kläger vorliegend stützen wollte. Es ist der Beklagten – und darin ist der beklagtischen Ansicht zu folgen – nicht zuzumuten, über eine angebliche Kontokorrentforderung besser Bescheid zu wissen, als der Kläger, welcher zuerst auf einen Kaufvertrag unter teilweise Dritten verweist, die Forderung mit seinem Schreiben anschliessend als Darlehen kündigt und letztlich in der Replik auf eine angebliche Kontokorrentforderung reduziert (vgl. act. 34 S. 12 Rz. 45). Das Be- treibungsbegehren des Klägers vermochte daher die Verjährung für die vorlie- gend geltend gemachte Forderung nicht zu unterbrechen. Selbst wenn der Kläger
- 44 - daher eine Saldoforderung per 31. August 2000 darlegen könnte, wäre diese ver- jährt.
E. 2.5.2 Forderung des Klägers auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlungen Es wurde bereits vorstehend erläutert (vgl. Ziff. 2.4), dass als Rechtstitel für die Bezahlung der Mehrwertsteuerrechnungen ein Auftrag der Beklagten an den Klä- ger in Frage käme. Da es der Kläger aber beinahe gänzlich unterlassen hat, für die sichere rechtliche Einordnung hinreichende Tatsachenbehauptungen aufzu- stellen, kann offen gelassen werden, ob eine allfällige Forderung des Beauftrag- ten bereits verjährt ist.
E. 2.6 Fazit Der Kläger hat aufgrund seiner widersprüchlichen Ausführungen weder hinsicht- lich der Kontokorrentforderung noch hinsichtlich des Ersatzes für die Mehrwert- steuerzahlungen einen hinreichend konkreten Sachverhalt dargelegt, den es ohne weiteres rechtlich einzuordnen gelingt. Selbst wenn die Vorbringen des Klägers tauglich wären, die angebliche Kontokorrentforderung hinreichend zu substanziie- ren, wäre sie verjährt. Die Klage ist daher abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger vorliegend somit kosten- und ent- schädigungspflichtig. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichts-
- 45 - gebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren be- stimmt (Art. 91 ZPO) und beträgt demnach vorliegend CHF 331'973.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO; act. 1 S. 2). 3.2.1. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG um einen Drittel zu erhö- hen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sie beträgt CHF 23'000.–, ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 23'200.– zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Beantwortung der Klage verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt wird; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagte ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhandlung stattfand und die Beklagte zwei Rechtsschriften einreichte (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen in Anwendung von §§ 2,
E. 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.–, die vorliegend der Beklagten ausgangsgemäss zuzusprechen ist. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Beklagte beantragt, den Kläger zur Zahlung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten (act. 14 S. 2), ohne das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderli-
- 46 - chen aussergewöhnlichen Umstände zu behaupten. Daher ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 23'000.–.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 331'973.–. Zürich, 15. Juli 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler David Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG110235-O U/dz Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Franziska Grob, die Handelsrichter Dr. Arnold Huber, Dr. Alexander Müller und Markus Koch sowie der Gerichtsschreiber David Egger Urteil vom 15. Juli 2014 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger Fr. 307'600.– nebst Zins zu 5% seit 27.8.2000 zu bezahlen.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger Fr. 24'373.– nebst Zins zu 5% seit 24.5.2001 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person, welche bis September 2000 als Organ der Beklagten im Handelsregister eingetragen war (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Ak- tiengesellschaft (AG), die vor allem die Produktion von Wurst- und Fleischwaren betreibt (act. 3/2).
b. Prozessgegenstand Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit bildet der Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten zwischen dem Kläger (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits vom 31. Juli 2000 (act. 1 S. 3 Rz. 3). Der Kläger nimmt in der vorliegenden Streitigkeit eine besondere Stellung ein, denn er ist – wie er- wähnt – nicht nur einer der Verkäufer der Aktien der Beklagten, sondern war bis September 2000 auch Organ der Beklagten (vgl. act. 3/2 und act. 3/3). Der Kläger erhebt vorliegend jedoch nicht Ansprüche, die er aus dem Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 mit D._____ herleitet (anders noch in der Klageschrift: vgl. act. 1 S. 3 Rz. 3; eingehend Ziff. 2.1). Vielmehr stützt er seine Forderungsklage gemäss Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens ausschliesslich auf ein (bestrittenes) Kon- tokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten. Ferner verlangt er gemäss
- 3 - Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens Ersatz einer von ihm für die Beklagte bezahlten Mehrwertsteuerrechnung in der Höhe von CHF 24'373.–. (vgl. dazu die Replik: act. 30 S. 2, S. 23). B. Prozessverlauf Am 3. November 2011 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. November 2011 wurde dem Kläger unter Hin- weis auf Art. 98 ZPO Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten (Prot. S. 2), was er fristgerecht tat (act. 7). Mit derselben Verfügung wurde dem Kläger gestützt auf Art. 56 ZPO Gelegenheit gegeben, um sein Ver- zeichnis der Beweismittel zu vervollständigen bzw. zu verbessern, unter der An- drohung, dass bei Säumnis nur diejenigen Beweismittel als formgerecht angebo- ten angesehen würden, die im jetzigen Beweismittelverzeichnis korrekt aufgeführt werden (Prot. S. 2 f.). Das ergänzte Beweismittelverzeichnis reichte der Kläger am 8. Dezember 2011 ein (act. 5 und act. 6). Nachdem der Beklagten mit Verfü- gung vom 14. Dezember 2011 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt worden war (Prot. S. 4), beantragten die Parteien mit Eingabe vom 10. Januar 2012 die Sistierung des Verfahrens (act. 10). Der Antrag der Parteien auf Sistie- rung wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2012 bis zum 12. März 2012 gutge- heissen (Prot. S. 5). Nach Ablauf der Zeit der Sistierung des Prozesses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. März 2012 eine einmalige Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Die Klageantwortschrift vom 11. Juni 2012 (Datum Poststempel) ging innert offener Frist ein (Prot. S. 6; act. 14). Die unverlangte Eingabe des Klägers vom 24. September 2012 (act. 17) wurde mit Verfügung vom
10. Oktober 2012 für unbeachtlich erachtet (Prot. S. 8). Am 29. November 2012 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konn- te (Prot. S. 10 f.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger unter Hinweis auf Art. 56 ZPO Ge- legenheit zur Klarstellung und Ergänzung seiner Vorbringen gegeben (zu den ein- zelnen Substanziierungshinweisen vgl. Prot. S. 12 f.). Der Kläger erstattete seine Replik mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (act. 30). Die Duplik datiert vom 16. August 2013 (act. 34). Sie wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. August 2013 zuge-
- 4 - stellt (Prot. S. 16). Am 15. Juli 2014 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher beide Parteien ihre Anträge bestätigten (Prot. S. 18 ff.). Der Prozess er- weist sich nun als spruchreif. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in E._____ (act. 3/2). Die örtliche Zuständigkeit ist unter den Parteien nicht streitig. Aufgrund des Sitzes der Beklagten im Kanton Zürich ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Der Kläger leitet seinen vorliegend geltend gemachten Anspruch in der Höhe von CHF 307'600.– (zuzüglich Zins) aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten her (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Ferner verlangt er Ersatz einer von ihm für die Beklagte bezahlten Mehrwertsteuerrechnung in der Höhe von insgesamt CHF 24'373.– (zuzüglich Zins). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich daher aus Art. 6 Abs. 3 ZPO. 1.2. Aktenschluss und Novenrecht Im vorliegenden Fall wurde der Aktenschluss durch einen zweiten Schriftenwech- sel im Sinne von Art. 225 ZPO hergestellt. Neue Tatsachen und Beweismittel dür- fen gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO (Ingress) im Prozess nur berücksichtigt werden, wenn sie "ohne Verzug" durch eine Noveneingabe in den Prozess eingeführt wer- den. Wegen des die Prozessordnung beherrschenden Beschleunigungsgebots darf damit namentlich nicht bis zur Hauptverhandlung zugewartet werden (LEUEN- BERGER, in Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, N. 9 f. zu Art. 229 ZPO;
- 5 - LEUENBERGER, Das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzu- tragen: ein Grundsatz und seine Anwendung, SZZP 2014, S. 81 ff.; MÜLLER, in: SJZ 110/2014, ZPO – Praktische Fragen aus Richtersicht, S. 369 ff.; BGer. 4A_73/2014, Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2014, E. 6.3.2.; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben allerdings Noven, die erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung bekannt geworden sind. Machen die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung Noven geltend, so haben sie überdies darzutun, dass auch ih- re inhaltlichen Voraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO erfüllt sind. Auf die soeben beschriebenen Voraussetzungen des Novenrechts wurden die Parteien mit Brief des Vorsitzenden vom 8. April 2014 (act. 45) hingewiesen. Die Parteien wurden dort namentlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie es in der Hauptverhandlung ausdrücklich zu deklarieren hätten, wenn sie von ihrem Noven- recht Gebrauch machen wollten. Dabei hätten sie die Voraussetzungen des No- venrechts im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO sowohl in zeitlicher als auch in inhalt- licher Hinsicht darzutun. In diesem Sinne hat sich anlässlich der Hauptverhand- lung vom 15. Juli 2014 keine der Parteien auf Noven berufen, die hätten zu Proto- koll genommen werden müssen (Prot. S. 18 ff.). Folglich wurden anlässlich der Hauptverhandlung keine prozessual zulässigen Noven eingeführt, welche bei der Erstellung des Sachverhaltes zu berücksichtigen wären; es ist auf die Sachdar- stellungen der Parteien, die vor Aktenschluss in den Rechtsschriften erfolgten, abzustellen (vgl. act. 44).
2. Materielles 2.1. Vorbemerkung 2.1.1. Der Kläger fordert mit seiner Klage vom 3. November 2011 von der Beklag- ten die Bezahlung von CHF 307'600.– nebst Zins zu 5% seit 27. August 2000 und CHF 24'373.– nebst Zins zu 5% seit 24. Mai 2001. Er verknüpft diese Ansprüche in seiner Klageschrift mit einem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten zwi- schen ihm (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits vom
31. Juli 2000 (act. 3/3; act. 1 S. 3 Rz. 3):
- 6 - "Gemäss Ziff. 11 Abs. 2 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Verkäufer, bei Bedarf ein Darlehen von gesamthaft maximal Fr. 500'000.– als Betriebs- kredit an die B._____ AG zu gewähren. Anstelle der Hingabe von Fr. 500'000.– einigten sich die Parteien, dass ihr zwei Betriebsdarlehen zur Verfügung gestellt würden in Form von Kontokorrentguthaben von A._____ persönlich über Fr. 307'600.– sowie das Kontokorrentguthaben der F._____ AG in Winterthur über Fr. 602'918.13 (in der Zwischenzeit hatte sich das Dar- lehen der F._____ auf diesen Betrag erhöht). Der Kläger hat seine Verpflich- tungen gegenüber der Beklagten mit diesen Darlehen mehr als erfüllt. Beide Parteien waren damit einverstanden. [Hervorhebung durch das Gericht]" Der Kläger spricht in seiner Klageschrift dabei von einer "Darlehenshingabe" (act. 1 S. 3 Rz. 3), von "Kontokorrentdarlehen" (act. 1 S. 5 Rz. 7), von der "Rück- zahlung" eines "Kontokorrents" (act. 1 S. 5 Rz. 9) und von "Kontokorrentkrediten" (act. 1 S. 6 Rz. 13). Die teilweise unklaren Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift veranlassten das Handelsgericht, die gerichtliche Fragepflicht auszuüben und dem Kläger durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung seiner Vorbringen zu geben (Substanziierungshinweise). Der Kläger wurde mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2012 unter Hinweis auf Art. 56 ZPO dazu angehalten, seine Vorbringen in den folgenden Punkten genauer darzulegen (Prot. S. 12 f.): "4.1. Der Kläger hat konkret und im Einzelnen zu behaupten, wer mit wem wann welche Vereinbarung auf Hingabe von Betriebsdarlehen in Form von bestehenden Kontokorrentguthaben (von A._____ persönlich und der F._____ AG) abgeschlossen hat und welche konkreten Auswirkungen dies auf die erwähnten Kontokorrentguthaben gehabt hat. 4.2. Der Kläger hat konkret und im Einzelnen zu behaupten, wer mit wem wann die Aufhebung des Formvorbehaltes der Schriftlichkeit gemäss Kauf- vertrag Ziffer IX.49 (act. 3/4) im Hinblick auf die behauptete Vereinbarung auf Hingabe von Betriebsdarlehen in Form von bestehenden Kontokorrent- guthaben abgemacht hat. 4.3. Der Kläger hat konkret und im Einzelnen zu behaupten, welche Rech- nung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Mehrwertsteuer der Beklagten (Zeitraum, Betrag) er wann bezahlt hat und inwiefern die Beklagte ihm zum Ersatze dieser Zahlung verpflichtet ist. 4.4. Der Kläger hat die in der unverlangten Eingabe vom 6. Januar 2012 (recte wohl 24. September 2012, Poststempel 24. September 2012) (act. 17) samt Beilagen (act. 18/17-22) vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel in die zweite Rechtsschrift (Replik) einzubringen, ansonsten sie unbeachtlich bleiben."
- 7 - Diese Substanziierungshinweise erfolgten unter der Androhung, dass bei nicht oder nicht genügender Beachtung alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen abgestellt und angenommen werde, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanziierung nicht imstande. Substanziierungen gehörten in die Rechtsschrif- ten. Beilagen seien grundsätzlich blosse Beweismittel. Für die Gegenpartei und das Gericht müsse klar sein, mit welchen Behauptungen sie sich auseinanderzu- setzen hätten (Prot. S. 13). Daraufhin präzisierte der Kläger in der Replik, dass er sich zur Begründung sei- nes Anspruchs gemäss Ziff. 1 seines Rechtsbegehrens nur auf eine Kontokorrent- forderung aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten berufe (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Der Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sei gemäss den klägerischen Ausführungen in der Replik "nur zum Beweis für das Bestehen einer Schuld" eingereicht worden (act. 30 S. 23 Rz. 1). Von der Gewäh- rung "zweier Betriebsdarlehen in Form von Kontokorrentguthaben" ist in der Rep- lik grundsätzlich nicht mehr die Rede (act. 1 S. 3 Rz. 3). Der Kläger spricht in der Replik teilweise aber weiter undifferenziert von einer "Kontokorrentforderung" (act. 30 S. 2 Rz. 2, S. 7 Rz. 4, S. 19), einer "Kontokorrentschuld" (act. 30 S. 3, S. 4, S. 7, S. 8, S. 9, S. 15, S. 16, S. 17, S. 18, S. 19, S. 22 Rz. 1, S. 23, S. 24, S. 27, S. 28), an anderer Stelle erneut von einem "Kontokorrentdarlehen" (act. 30 S. 4, S. 21, S. 24), einer "Darlehensschuld" (act. 30 S. 5, S. 22, S. 24), einem "Kontokorrentkredit" (act. 30 S. 11, S. 13, S. 22, S. 27, S. 28), von der "Umwand- lung der Darlehen in Kontokorrentkredite für die Retourzahlung und für die Be- gründung des Darlehens gemäss Kaufvertrag" (act. 30 S. 13) und von einer mög- lichen Umwandlung einer "Kontokorrentschuld in eine Darlehensschuld" (act. 30 S. 24). 2.1.2. Vor dem Hintergrund des vom Kläger ergänzten und abgeänderten Sach- verhalts, der diversen Anspruchsgrundlagen, worauf sich der Kläger zu berufen scheint, sowie der teilweise sehr uneinheitlichen klägerischen Terminologie ist anzumerken, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Verfah- ren, die vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, die Parteien sind, welche die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes tragen. Sie haben
- 8 - dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Die Parteien trifft die sog. Behauptungslast. Welche Tatsachen zu behaupten sind, hängt vom Tatbestand der Norm ab, auf welchen der geltend gemachte Anspruch abgestützt wird. Die Parteien haben alle Tatbe- standselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den von ihnen anbegehrten Anspruch begründen. Der Behauptungslast ist gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstel- lung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltat- sachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis ab- genommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer. 4A_210/2009, Urteil vom 7. April 2010, E. 3.2.). Ein schlüssiger Tatsachenvortrag setzt dabei gemäss dem Bundesgericht die Vollständigkeit und Widerspruchsfrei- heit der Behauptungen voraus; sich widersprechende Behauptungen schliessen einander aus (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.5.). Gemäss neuer ZPO müssen sodann die von einer Partei angerufenen Beweismit- tel in der Rechtsschrift selber angeführt und eindeutig der jeweiligen Tatsachen- behauptung zugeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013). In diesem neuen Entscheid hat das Bundesgericht betont, dass Art. 8 ZGB einer beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf gibt, für rechtserhebliche Vorbringen zum Be- weis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen). Ein Beweismittel ist gemäss dieser Rechtsprechung nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.
- 9 - In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten deshalb unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. 2.1.3. Bereits an dieser Stelle ist zu bemängeln, dass die Ausführungen des Klä- gers in der Replik zum angeblichen Kontokorrentverhältnis der Parteien – auch nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er konkret und im Einzelnen zu be- haupten hat, wer mit wem welche Vereinbarung abgeschlossen hat und welche konkreten Auswirkungen dies auf die fraglichen Kontokorrentguthaben hat – nach wie vor unklar und unvollständig bleiben. Der Kläger wiederholt sich in der Replik ständig, woraus sich zahlreiche Widersprüche ergeben (vgl. eingehend nachste- hend Ziff. 2.3). Seine Ausführungen folgen überdies keiner nachvollziehbaren Chronologie und wurden zudem oft in keinen relevanten Kontext (wie z.B. Zu- standekommen eines Kontokorrentvertrags, Saldoziehung, -mitteilung und - anerkennung, Verjährung) gestellt. Es ist deshalb mehrheitlich nur schwer nach- vollziehbar, welche Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen der Kläger konkret zu behaupten versucht. In ganz grundsätzlicher Weise ist aufgrund der widersprüchlichen Terminologie auch nicht zweifelsfrei erkennbar, welchen Tatbestand der Kläger zur Begründung seines Anspruchs (Kontokorrent, Konto- korrentkredit, Darlehen oder Umwandlung eines Kontokorrents in ein Darlehen) anrufen will. 2.2. Übersicht über die Parteistandpunkte 2.2.1. Zusammenfassend begründet der Kläger die eingeklagte Forderung in der Höhe von CHF 307'600.– (vgl. Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) mit einer (bestritte- nen) Kontokorrentforderung, die mit der Jahresrechnung 1999 im Januar 2001 noviert worden sein soll. Eine weitere Novation soll mit einem (bestrittenen) Zwi- schenabschluss vom 22. November 2000 erfolgt sein. Schliesslich soll auch in den Folgejahren durch jeden Jahresabschluss der Beklagten eine Novation der Kontokorrentforderung eingetreten sein. Aus diesem Grund habe die Betreibung des Klägers im August 2010 die Verjährung der Kontokorrentforderung unterbro- chen (act. 30 S. 1 ff.).
- 10 - Der Kläger stützt seine Kontokorrentforderung dabei auf diverse Urkunden, insbe- sondere auf den "Zwischenabschluss 2000, vom 22. November 2000, die Konto- nummer 2010, KK A._____ von CHF 307'600.– (…) sowie auf den Kontoauszug des Kontos 2010 A._____ Kontokorrent (…) über CHF 301'100.– sowie den Revi- sionsstellenbericht der G._____ AG für das Jahr 1999 vom 25. Januar 2001". Aus diesen Urkunden ergebe "sich eine Kontokorrentforderung des Klägers gegen- über der Beklagten für das Jahr 1999 von CHF 301'100.– (…) und CHF 307'600.– für den Stichtag per 22. November 2000" (act. 30 S. 2 Rz. 2). Der vom Kläger behauptete Sachverhalt wird von der Beklagten in grundsätzlicher Weise bestritten. Unbestritten ist einzig, dass der Kläger (A._____) und C._____ mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sämtliche Aktien der Beklagten, der "B._____ AG", an D._____ verkauft haben (act. 1 S. 3 Rz. 1; act. 14 S. 5 Rz. 14). Zudem erhebt die Beklagte gegen die Forderung des Klägers die Einrede der Verjährung (act. 14 S. 3 Rz. 6; act. 34 S. 4 Rz. 12). Gemäss der beklagtischen Ansicht sei die Sachdarstellung des Klägers nicht nur in allen wesentlichen Punkten falsch, son- dern würde auch dann nicht der prozessualen Substanziierungspflicht entspre- chen, wenn man, was nicht der Fall sei, aus diesen Ausführungen einen in sich verständlichen und nicht widersprüchlichen Sachverhalt ableiten könnte. Die rechtlichen Schlüsse, welche der Kläger aus diesen Ausführungen ziehe, seien ih- rerseits unhaltbar (act. 34 S. 2 Rz. 4). In rechtlicher Hinsicht – so die Beklagte – verkenne der Kläger zum einen, dass eine Neuerung im Kontokorrentverhältnis gemäss Art. 117 OR einen Kontokor- rentvertrag voraussetze, dessen Bestand oder Abschluss vom Kläger nicht be- hauptet und hiermit ausdrücklich bestritten werde (act. 34 S. 2 Rz. 6). Doch selbst wenn ein Kontokorrentverhältnis mit entsprechendem Vertragswille bestanden hätte, was bestritten sei, so setze auch dieses voraus, dass die rechnungsführen- de Partei den Saldo der verpflichteten Partei mitteile und die verpflichtete Partei diesen Saldo gegenüber dem Vertragspartner als richtig anerkenne. Die Jahres- rechnungen, auf die sich der Kläger zur Begründung einer verjährungsunterbre- chenden Novation berufe, stellten – selbst wenn man der bestrittenen Sachdar- stellung des Klägers folgen würde – weder die Mitteilung eines Saldos vom Kläger
- 11 - an die Beklagte noch eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung ei- nes Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Kläger dar (act. 34 S. 2 f. Rz. 6). 2.2.2. Die Forderung gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens über CHF 24'373.– begründet der Kläger mit einer Mehrwertsteuerrechnung, welche er für die Beklagte bezahlt habe (act. 1 S. 6 Ziff. 11; act. 30 S. 22 f.). Die Beklagte rügt die ungenügende Substanziierung und bestreitet die Forderung gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens. Dem Kläger sei es nicht ge- lungen, substanziiert zu behaupten oder ansatzweise zu belegen, dass er angeb- liche Mehrwertsteuerausstände oder Verzugszinsen zu Gunsten der Beklagten bezahlt habe. Die von ihm eingereichten Kopien belegten vielmehr, dass es be- reits an einer Aktivlegitimation mangle. Die von ihm angehobene Betreibung hätte daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Eine Forderung wäre somit oh- nehin verjährt (act. 34 S. 4 Rz. 11). 2.3. Forderung aus Kontokorrentverhältnis 2.3.1. Ausgangslage Der Kläger stützt seinen vorliegend eingeklagten Anspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens ausdrücklich auf ein behauptetes Kontokorrentverhältnis zwi- schen ihm und der Beklagten (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). In allgemeiner Form ist das Kontokorrentverhältnis nirgends im Gesetz geregelt. Es kommt durch den Ab- schluss eines Kontokorrentvertrags (einer Kontokorrentabrede) zustande (AEPLI, in: Zürcher Kommentar, Zürich/Basel/Genf 1991, N 5 f. zu Art. 117 OR, m.w.H.). 2.3.2. Zustandekommen eines Kontokorrentvertrags zwischen den Parteien 2.3.2.1. Rechtliches Der Kontokorrentvertrag besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "in der Abrede zweier in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, alle von diesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrech- nungstermin zu stunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln. Er
- 12 - enthält einen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklä- rung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entwe- der laufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden (…). Art. 117 OR bestimmt in Absatz 1 und 2, dass die Einsetzung der einzelnen Posten in den Kontokorrent keine Neuerung zur Folge habe, wohl aber die Zie- hung und Anerkennung des Saldos" (BGE 100 III 79, 83 E. 3; BGE 104 II 190, 193 E. 2a). Im Einzelnen lässt sich ein Kontokorrentverhältnis somit in eine Stun- dungsabrede, Verrechnungsabrede, Schuldanerkennung und Neuerung aufglie- dern (GONZENBACH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 117 OR). Als Innominatvertrag bedarf der Kontokorrentvertrag keiner besonderen Form (AEPLI, a.a.O., N 6 zu Art. 117 OR). Ein Kontokorrentvertrag ist dabei grundsätzlich zukunftsgerichtet. Das Kontokor- rentverhältnis besteht ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann ein Kontokorrentverhältnis überdies aber auch so zustande kommen, dass die Parteien ohne vorherige Ver- einbarung den Saldo aus ihren gegenseitigen Forderungen anerkennen oder ei- nen Saldo anerkennen, obwohl das Kontokorrentverhältnis schon in einem frühe- ren Zeitpunkt aufgelöst worden ist. Ein solches sog. faktisches Kontokorrentver- hältnis kommt jedoch erst mit der Saldoanerkennung zustande. Für die Anwen- dung des Art. 117 OR ist aber ohne Bedeutung, wann das Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, denn die Bestimmung knüpft nur an die Saldoanerken- nung eine (positive) Rechtsfolge (vgl. BGE 40 II 249, 252 E. 3; BGE 29 II 330, 337 E. 5; AEPLI, a.a.O., N 6 f. zu Art. 117 OR, m.w.H.). Da der Kläger die eingeklagte Kontokorrentforderung aus einem behaupteten Kontokorrentverhältnis mit der Beklagten herleitet, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Kontokorrentvertrag zwischen den Parteien vorliegt. 2.3.2.2. Standpunkte der Parteien Gemäss der Ansicht des Klägers ergibt sich sowohl "aus der Bezeichnung der Forderung als Kontokorrentforderung im Kaufvertrag Ziff. IV 10 als auch in den einzelnen Konten als auch in den zwei revidierten Abschlüssen, wie auch aus den
- 13 - Gesamtumständen", dass zwischen den heutigen Parteien ein Kontokorrentver- hältnis begründet worden sei. Ein solches könne auch "formlos" geschlossen werden (act. 30 S. 7 Rz. 3). An anderer Stelle führt der Kläger aus, seine Forderungen seien "in den Vorjah- ren vor dem Verkauf [der Aktien der Beklagten] entstanden, was bereits durch die früheren Bilanzen [der Beklagten] ausgewiesen" sei. Das Kontokorrent habe sich in den Jahren 1997, 1998 und 1999 laufend erhöht. Es sei dazu auch auf die Bi- lanzen der Beklagten per 31. Dezember 1997, per 31. Dezember 1998 und per
31. Dezember 1999 sowie den Zwischenabschluss per 22. November 2000 mit den entsprechenden Revisionsstellenberichten zu verweisen (act. 30 S. 12 Rz. 7, S. 16 Rz. 11, S. 23 Rz. 1). Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und führt aus, dass eine Neue- rung im Kontokorrentverhältnis in rechtlicher Hinsicht gemäss Art. 117 OR einen Kontokorrentvertrag voraussetze, dessen Bestand oder Abschluss vom Kläger nicht behauptet werde (act. 34 S. 2 f. Rz. 6; vgl. bereits vorstehend Ziff. 2.1.1). 2.3.2.3. Subsumtion Wer Ansprüche aus einem (Kontokorrent-)Vertrag geltend macht, hat als rechts- erzeugende Tatsachen dessen Zustandekommen, d.h. den formellen und materi- ellen Konsens in dem nach Art. 1 OR gebotenen Umfang substanziiert zu be- haupten und zu beweisen. Bei einer behaupteten konkludenten Willensäusserung wären zusätzlich die Umstände substanziiert zu behaupten und zu beweisen, die nach dem Vertrauensgrundsatz ein bestimmtes Verhalten oder das Schweigen eines Kontrahenten als Willenserklärung indizieren (WALTER, in: Berner Kommen- tar, Bern 2012, N 498 zu Art. 8 ZGB). Vorliegend behauptet der Kläger nicht, es sei ein schriftlicher Kontokorrentvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Kläger hat auch keinen solchen Vertrag ins Recht gereicht. Gemäss der klägerischen Ansicht ergebe sich viel- mehr sowohl "aus der Bezeichnung der Forderung als Kontokorrentforderung im Kaufvertrag Ziff. IV 10 als auch in den einzelnen Konten als auch in den zwei re-
- 14 - vidierten Abschlüssen, wie auch aus den Gesamtumständen", dass zwischen den heutigen Parteien ein Kontokorrentverhältnis begründet worden sei (act. 30 S. 7 Rz. 3). Der Kläger schliesst daher u.a. aus der Bezeichnung der Forderung im Kaufver- trag über die Aktien der Beklagten zwischen ihm (A._____) und C._____ einer- seits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom 31. Juli 2000 (act. 3/4; act. 1 S. 3 Rz. 3) auf das Zustandekommen eines Kontokorrentver- trags zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Erwähnung einer Forderung in einem Kaufvertrag zwischen zwei Drittpersonen als "Kontokorrentforderung" oder die Bezeichnung "Kontokorrent" in der Buchhaltung, in der Bilanz oder im Jahres- abschluss einer Partei begründet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch keinen Kontokorrentvertrag. Die Frage, so das Bundesgericht, ob die Parteien einen Kontokorrentvertrag abgeschlossen haben, könne nicht aus- schliesslich aus der Tatsache geschlossen werden, dass in den Unterlagen der Parteien an unterschiedlicher Stelle die Bezeichnung "Kontokorrent" verwendet werde. Die Bezeichnung "Kontokorrent" weise oft nur auf die Buchhaltungsform hin und impliziere für sich alleine noch nicht, dass den Beziehungen der Parteien ein Kontokorrentvertrag zugrunde liege. Denn ein Kontokorrentvertrag setze den übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien voraus, ihre gegenseitigen Forde- rungen durch eine einzige Forderung, nämlich den Saldo, ersetzen zu wollen (BGE 40 II 405, 411 E. 3; vgl. auch GONZENBACH, a.a.O., N 4 zu Art. 117 OR). Der Kläger kann sich daher auch im vorliegenden Fall nicht damit begnügen, den Abschluss eines Kontokorrentvertrags alleine aus der Tatsache herzuleiten, dass in den Unterlagen der Parteien an unterschiedlicher Stelle die Bezeichnung "Kon- tokorrent" bzw. "Kontokorrentforderung" verwendet wird. Er hat vielmehr das Zu- standekommen des Kontokorrentvertrags, die übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der Parteien, substanziiert zu behaupten. Obwohl der Kläger bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 darauf hingewiesen worden ist, dass er konkret und im Einzelnen zu behaupten hat, wer, mit wem, wann, welche Vereinbarung abgeschlossen hat und welche konkreten Auswirkungen diese auf die erwähnten Kontokorrentguthaben gehabt hat (Prot. S. 12 f.), begnügt er sich
- 15 - auch in seiner Replik damit, wiederholt auf ein Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien hinzuweisen. Er unterlässt es jedoch, konkret und im Einzelnen ent- sprechende tatsächliche Behauptungen aufzustellen, wer, mit wem, wann verein- bart hat, die gegenseitigen Forderungen durch eine einzige Forderung, den Sal- do, ersetzen zu wollen (vgl. BGE 40 II 405, 411 E. 3). Ferner ergebe sich gemäss der klägerischen Ansicht auch aus den "Gesamtum- ständen", dass zwischen den heutigen Parteien ein Kontokorrentverhältnis be- gründet worden sei. Um welche "Gesamtumstände" es sich dabei im Einzelnen handelt, erläutert der Kläger jedoch nicht näher. Die rudimentären klägerischen Ausführungen genügen auch hier nicht. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es vorliegend bereits an der rechtsgenügenden Behauptung des Zustandekommens eines Kontokorrent- vertrags zwischen den Parteien fehlt. Ob zwischen den Parteien allenfalls ein fak- tisches Kontokorrentverhältnis zustande kam, sie mit anderen Worten ohne vor- herige Vereinbarung den Saldo aus ihren gegenseitigen Forderungen anerkann- ten, ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung zu prü- fen. Denn ein faktisches Kontokorrentverhältnis käme erst mit der Saldoanerken- nung zustande (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 2.3.2.1 vorstehend). 2.3.3. Saldoziehung, -mitteilung und -anerkennung Selbst wenn die Vorbringen des Klägers tauglich wären, auf einen Kontokorrent- vertrag zwischen den Parteien hinzuweisen, hätte der Kläger darüber hinaus die sich daraus ergebende Saldoforderung substanziiert zu behaupten und gegebe- nenfalls zu beweisen. 2.3.3.1. Rechtliches und einleitende Bemerkungen
a. Grundsätzlich wickelt sich ein Kontokorrentverhältnis derart ab, dass eine der beiden Vertragsparteien (oder allenfalls ein Dritter) das Kontokorrentkon- to (d.h. die nach Soll und Haben geführte Rechnung über die gegenseitigen For- derungen der Parteien) führt (AEPLI, a.a.O., N 17 zu Art. 117 OR, m.w.H.). Ent- steht im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses der Parteien eine Forderung zu-
- 16 - gunsten der einen und zu Lasten der anderen Partei, so ist sie grundsätzlich in das Kontokorrent einzutragen (AEPLI, a.a.O., N 18 zu Art. 117 OR, m.w.H.). Am vereinbarten Abrechnungstermin zieht der Kontoführer in der Folge den Sal- do, wodurch er die durch die zum voraus vereinbarte Verrechnung entstandene Restforderung feststellt. Diese Restforderung kann zugunsten der einen oder an- dern Partei lauten. Der gezogene Saldo ist anschliessend der Gegenpartei mitzu- teilen, wobei in der Saldomitteilung grundsätzlich eine Offerte zur Anerkennung der Saldoforderung liegt. Führt dagegen ein Dritter das Kontokorrentkonto, so hat er beiden Parteien des Kontokorrentvertrags den Saldo mitzuteilen. In der Mittei- lung des Dritten liegt dabei – im Unterschied zur Kontoführung durch eine der Parteien des Kontokorrentvertrags – keine Offerte zur Anerkennung, denn die Anerkennung erfolgt erst, wenn beide Parteien des Kontokorrentvertrags den Sal- do anerkannt haben (AEPLI, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 117 OR, m.w.H.). Die Saldomitteilung an die Gegenpartei bezweckt den Abschluss der betreffenden Kontokorrentperiode. Dieser geschieht durch die Anerkennung des mitgeteilten Saldos. In der Saldoanerkennung liegt die Willensäusserung beider Parteien, die sich aus der Verrechnung ergebende Saldoforderung bestehe in der mitgeteilten Höhe. Die Saldomitteilung und -anerkennung bilden zusammen ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die Anerkennung des gezogenen Saldos muss daher von beiden Parteien erfolgen; es bedarf einer Einigung der Parteien. Es ist erst die Richtigan- erkennung des mitgeteilten Saldos durch die andere Partei gegenüber ihrem Ver- tragspartner, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR aus- löst. Die Saldoanerkennung ist an keine besondere Form gebunden und kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 130 III 694, 697 E. 2.2.2; AEPLI, a.a.O., N 32 und 56 zu Art. 117 OR, m.w.H.; GONZENBACH, a.a.O., N 11 f. zu Art. 117 OR). Die Neuerungswirkung wird dabei zwar mit der beidseitigen Aner- kennung der Saldoforderung ausgelöst; die Neuerungswirkung tritt jedoch rück- wirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein, was zur Folge hat, das die Saldoforderung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Forderung entsteht und auf diesen Zeitpunkt beispielsweise auch fällig wird (AEPLI, a.a.O., N 64 zu Art. 117 OR).
- 17 -
b. Im Unterschied etwa zu einem Bank-Kontokorrentverhältnis, bei wel- chem die Rollenverteilung grundsätzlich klar ist – d.h. klar ist, wer das Kontokor- rentkonto führt, den Saldo zieht und diesen anschliessend der Gegenpartei mitteilt –, ergibt sich die Rollenverteilung bei der Abwicklung des vorliegenden (bestritte- nen) Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien nicht ohne weiteres. Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner angeblichen Kontokorrentforderung auf Unterlagen, welche die Buchhaltung der Beklagten betreffen (revidierte Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1999 [datierend vom 25. Januar 2001; act. 31/12 und 22] einerseits; Zwischenabschluss der Beklagten per 31. August 2000 [datie- rend vom 22. November 2000; act. 31/5] andererseits). Die angebliche Saldozie- hung im Jahr 2000 fällt in den Zeitraum, in welchem die Aktien der Beklagten vom Kläger (A._____) und C._____ an D._____ verkauft wurden (vgl. Kaufvertrag vom
31. Juli 2000 [act. 3/3]; act. 1 S. 3 Rz. 3). Es ist daher nicht ohne weiteres klar, welche Rollen die in den Rechtsschriften des Klägers genannten natürlichen und juristischen Personen (insbesondere auch der Kläger persönlich) bei der Abwick- lung des angeblichen Kontokorrentverhältnisses spielten. Der Kläger hat somit die Führung des Kontokorrentkontos, die Saldoziehung, die Saldomitteilung an die Gegenseite sowie die Richtiganerkennung durch diese konkret darzulegen. 2.3.3.2. Behauptungen der Parteien zur Kontoführung, Saldoziehung und Saldo- mitteilung
a. Standpunkt des Klägers Gemäss dem Kläger ergibt sich die eingeklagte Kontokorrentforderung aus der Bi- lanz per 31. Dezember 1999 und aus dem Zwischenabschluss per 31. August 2000 (vgl. act. 30 S. 2 Rz. 2). In einem ersten Schritt hat der Kläger daher Be- hauptungen aufzustellen, wie das Kontokorrentverhältnis zwischen den Parteien abgewickelt wurde, d.h. wie es insbesondere zur behaupteten Saldoziehung in der Bilanz des Jahres 1999 und im Zwischenabschluss per 31. August 2000 kam. Der Kläger stellt an zahlreichen Stellen seiner Rechtsschriften Behauptungen zur Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses auf. Seine Behauptungen folgen je- doch keiner nachvollziehbaren Chronologie und wurden zudem oft in keinen rele-
- 18 - vanten Kontext (wie z.B. Kontokorrentkontoführung, Saldoziehung und Saldomit- teilung) gestellt: Auf S. 3 seiner Replik führt der Kläger aus, es sei der Kläger, der mit dem Treu- handbüro G._____ AG am 22. November 2000 die nicht revidierte Zwischenbilanz der Beklagten erstellt und dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt habe. Beide Parteien im Kaufvertrag hätten diesen Abschluss akzeptiert (act. 30 S. 3 Rz. 2). Wann und in welcher Form diese Zustellung erfolgt sein soll, wird vom Kläger jedoch nicht näher dargetan. Auf S. 4 der Replik führt der Kläger weiter aus, es sei die G._____ AG gewesen, welche die Jahresabschlüsse der Beklagten revidiert habe (1997-1999) und den nicht revidierten Abschluss per 22. November 2000 zusammen mit dem Kläger und mit den neuen Organen der Beklagten erstellt habe. Die G._____ AG sei als Revisionsstelle ebenso Organ der Beklagten gewesen wie der Kläger selbst. Es gehe überdies aus der Rechnung der G._____ AG vom 21. Februar 2003 an die Beklagte hervor, dass sowohl der Abschluss per 31. Dezember 1999 als auch der Zwischenabschluss im November 2000 "mit den neuen Organen der Firma Ende 2000 besprochen und verabschiedet" worden seien (act. 30 S. 4 Rz. 2). Es hätten also "vier Organe der Beklagten, nämlich der frühere einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, der Kläger, die bisherige Revisionsstelle wie auch die neue Revi- sionsstelle, Herr H._____ von der H._____ Treuhand AG und auch der neue ein- zelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, Herr D._____," die eingeklagte Konto- korrentschuld in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 mit der Ausarbeitung der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und der Ausarbeitung des revidierten Ab- schlusses per 1999, welcher am 24./25. Januar [2001] fertig gestellt worden sei und zugestellt worden sei, laufend mit novierender Wirkung anerkannt (act. 30 S. 4 f. Rz. 2). Wer vorliegend wem die erwähnten Abschlüsse bzw. Bilanzen wann zugestellt haben soll, legt der Kläger jedoch erneut nicht näher dar. Auf S. 5 f. der Replik bringt der Kläger die Frage der Ausarbeitung und Zustellung der Abschlüsse der Beklagten mit dem Kaufvertrag zwischen ihm (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der Beklagten vom 31. Juli 2000 (act. 3/3) in Verbindung. Es seien auch der Käufer [der Aktien]
- 19 - der Beklagten (der auch Organ der Beklagten gewesen sei) und sein Treuhänder gewesen, die an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresab- schluss per 31. Dezember 1999 mitgearbeitet und die Steuererklärung mitverab- schiedet hätten. Dies habe auch die neue Revisionsstelle getan, welche "noch im Februar 2001 die Zustimmung dafür gegeben" habe. Die Beklagte habe daher die Richtigkeit dieser Bilanz per Februar 2001 anerkannt. Die Beklagte habe damit nicht nur die nichtrevidierte Bilanz per 22. November 2000, sondern am
25. Januar 2001 auch die revidierte Bilanz per 31. Dezember 1999 anerkannt. Es sei der Beklagten im Januar 2001 die definitiv ausgearbeitete Bilanz zugestellt worden; auch der neuen Revisionsstelle sei sie zugestellt worden (act. 30 S. 5 f. Rz. 3). Ferner habe der Käufer der Aktien der Beklagten, D._____, der zugleich einzel- zeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten für das Jahr 2000 gewesen sei, "nicht noch zusätzlich eine revidierte Bilanz verlangt", "wie er es gemäss Ziff. X 51 Kaufvertrag" hätte tun können, sondern habe es bei der schriftlichen Bilanz be- gnügen lassen. Diese Bilanz sei ihm per 22. November 2000 zugestellt worden. Im Januar 2001 sei der Beklagten die definitiv ausgearbeitete Bilanz zugestellt worden (act. 30 S. 5 f.). Es wird jedoch erneut nicht vorgebracht, wer diese Bilanz wann der Beklagten zugestellt haben soll. Im folgenden Absatz legt der Kläger sodann dar, die Beklagte "und alle Organe" hätten "bei der Ausarbeitung des Zwischenabschlusses 22. November 2000 und praktisch gleichzeitig des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999" mitgewirkt und "alle Organe" hätten "zusammen den Jahresabschluss 1999, welcher am
24. Januar 2001 fertig" gewesen sei, ausgetauscht und seien übereingekommen, dass der Kläger die Steuererklärung für die Beklagte im Februar 2001 einreiche (act. 30 S. 7 Rz. 3). Die Steuererklärung 1999 sei somit nach dem letzten Hin und Her zwischen den alten und neuen Organen im Einverständnis aller nach dem
16. Februar 2001 durch den Kläger als faktisches Organ eingereicht worden (act. 30 S. 7Rz. 3). Gemäss den Behauptungen des Klägers auf S. 8 f. der Replik – ohne dass zu diesen Vorbringen ein Beweismittel bezeichnet worden wäre – waren es "beide
- 20 - Parteien [Hervorhebung durch das Gericht]", die von September bis November 2000 resp. Januar 2001 den Jahresabschluss 1999 mit dem Zwischenabschluss vom 22. November 2000 diskutiert hätten. Es hätten "die frühere und die neue Revisionsstelle, der alte sowie der neue Verwaltungsrat" mitgewirkt. Die Jahres- rechnung 1999 sei erst am 24. Januar 2001 definitiv erstellt, ausgetauscht und im Einverständnis "aller Beteiligten" im Februar 2001 der Steuerbehörde eingereicht worden. Der Zwischenabschluss, welcher "gemeinsam" erstellt worden sei, sei der Beklagten am 22. November 2000 zugestellt worden (act. 30 S. 8 f. Rz. 4). Bezüglich Saldoziehung ergänzt der Kläger sodann – ohne zu diesen Vorbringen ein Beweismittel zu bezeichnen –, "im Jahresabschluss 1999, welcher per
25. Januar 2001 definitiv erstellt" worden sei, und "im provisorischen Abschluss vom 22. November 2000" sei der Saldo "in der nunmehr eingeklagten Höhe ge- zogen" worden (act. 30 S. 9). Entgegen dieser Darstellung behauptet der Kläger auf S. 11 der Replik sodann, die Saldoziehung sei frühestens am 22. November 2000 erfolgt, wohl aber erst ab dem 25. Januar 2001. Die Saldoziehung sei "aber jedes Jahr bei jedem Abschluss eingetreten" (act. 30 S. 9 und S. 11 Rz. 5). Auf S. 14 der Replik heisst es schliesslich, nach dem Austritt des Klägers sei mit der Beklagten und unter Mitwirkung der Angestellten und der Organe der Beklag- ten der revidierte Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 Ende 2000 erstellt worden. Dieser sei der Beklagten am 25. Januar 2001 zugestellt worden (act. 30 S. 13 f.). Weshalb dieser Abschluss der Beklagten zugestellt werden musste, ob- wohl sie daran mitarbeitete, wird nicht näher erläutert.
b. Standpunkt der Beklagten Die Vorbringen des Klägers werden von der Beklagten im Einzelnen bestritten. Zusammenfassend führt die Beklagte aus, ein Kontokorrentverhältnis setze vo- raus, dass die rechnungsführende Partei den Saldo der verpflichteten Partei mit- teile und die verpflichtete Partei diesen Saldo gegenüber dem Vertragspartner als richtig anerkenne. Die Jahresrechnungen, auf die sich der Kläger zur Begründung einer verjährungsunterbrechenden Novation berufe, stellten – selbst wenn man der bestrittenen Sachdarstellung des Klägers folgen würde – weder die Mitteilung
- 21 - eines Saldos vom Kläger an die Beklagte noch eine ausdrückliche oder still- schweigende Anerkennung eines Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Klä- ger dar (act. 34 S. 2 f. Rz. 6). Der Kläger verkenne zudem, dass die Jahresrechnung 1999, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fertigstellung, vorliegend keine rechtlich relevante Novation zur Folge haben könne. Selbst wenn die Sach- und Rechtslage eine andere wäre, könne die Jahresrechnung per 31. Dezember 1999 lediglich eine Saldoziehung per 31. Dezember 1999 darstellen. Entwicklungen nach diesem Datum würden in der Jahresrechnung 1999 definitionsgemäss nicht berücksichtigt und folglich kön- ne auch eine erst im Jahr 2001 fertig gestellte Jahresrechnung nur Verhältnisse darstellen, welche allenfalls per 31. Dezember 1999 bestanden hätten. Eine Aus- sage über die Verhältnisse im Juli (Unternehmensverkauf), August oder Septem- ber 2000 sei damit unmöglich. Eine Novation wäre daher ungesehen aller ande- ren Einwände ohnehin lediglich per 31. Dezember 1999 denkbar (act. 34 S. 2 f. Rz. 6). Was die angebliche Zwischenbilanz vom 22. November 2000 anbelange, sei die- se weder testiert noch statuten- oder gesetzeskonform erstellt worden. Ihr Inhalt, insbesondere die Höhe der aufgeführten Forderungen, werde bestritten und ent- behre zudem jeder Beweiskraft. Bestritten werde auch, dass diese angebliche Zwischenbilanz jemals an die neuen Organe der Beklagten übergeben worden sei. Schon gar nicht behauptet, geschweige denn bewiesen werde, dass der an- gebliche Gläubiger (Kläger) der Beklagten diese Zwischenbilanz zwecks Mittei- lung eines angeblichen Saldos zugestellt oder übergeben habe. Der Kläger unter- lasse es gänzlich, die bestrittene Übergabe auch nur im Ansatz substanziiert zu behaupten. Der Kläger führe sodann selbst aus, dass der Kaufvertrag vom
31. Juli 2000, auf welchem die angebliche Zwischenbilanz beruhen solle, mit den vorliegenden Parteien nichts zu tun habe und diese durch den Kaufvertrag weder verpflichtet noch berechtigt seien. Offensichtlich falsch sei sodann die Behaup- tung des Klägers, dass die angebliche Zwischenbilanz am 22. November 2000 erstellt worden sein soll. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Anfangssaldi in den Buchhaltungskonten bekannt gewesen seien. Die angebliche Jahresrech-
- 22 - nung 1999 sei – gemäss den Behauptungen des Klägers – jedoch erst am
25. Januar 2001 fertig erstellt worden. Es sei daher unerklärlich, auf welchen An- fangssaldi die angebliche Zwischenbilanz basieren solle. Zusammenfassend kön- ne daher festgehalten werden, dass es sowohl an einer beweistauglichen Zwi- schenbilanz als auch an substanziierten Behauptungen bezüglich einer bestritte- nen Übergabe derselben fehle (act. 34 S. 3 f. Rz. 8). 2.3.3.3. Würdigung der Behauptungen der Parteien zur Kontoführung, Saldozie- hung und Saldoanerkennung
a. Allgemeines Bereits die zusammenfassende Wiedergabe des klägerischen Standpunktes in Ziff. 2.3.3.2 zeigt klar, dass es aufgrund der sich ständig widersprechenden und nicht schlüssigen (bestrittenen) Vorbringen des Klägers nicht möglich ist, bezüg- lich der Abwicklung des angeblichen Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien einen Sachverhalt zu erstellen, welcher der prozessualen Substanziie- rungslast genügt und welcher so umfassend, klar, schlüssig und widerspruchsfrei in Einzeltatsachen zergliedert ist, dass darüber Beweis abgenommen oder dage- gen der Gegenbeweis angetreten werden könnte (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.2. und E. 3.5.). Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar sein – und da- rauf wurde der Kläger bereits im Zusammenhang mit den Substanziierungshin- weisen vom 21. Dezember 2012 hingewiesen –, mit welchen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben (vgl. vorstehend Ziff. 2.1). Um seine behauptete Kontokorrentforderung überhaupt spezifizieren zu können, wäre es für den Kläger von grundlegender Bedeutung, klar darzulegen, auf wel- che Saldoziehung, -mitteilung und -anerkennung er sich konkret stützt. Denn die Saldomitteilung und -anerkennung bilden zusammen ein zweiseitiges Rechtsge- schäft und es ist erst die Anerkennung des gezogenen und mitgeteilten Saldos durch beide Parteien, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR auslöst (vgl. bereits vorstehend Ziff. 2.3.3.1) und damit den vorliegend einge- klagten Anspruch überhaupt begründet hätte.
- 23 -
b. Unklare Behauptungen bezüglich der Rollenverteilung bei der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses Es wurde bereits einleitend dargelegt, dass aufgrund des Verkaufs der Aktien der Beklagten vom Kläger (A._____) und C._____ an D._____ (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1) und der sich daraus ergebenden Veränderungen in der Organisation der Beklagten klar darzulegen wäre, welche Rollen die in den Rechtsschriften er- wähnten natürlichen und juristischen Personen (insbesondere der Kläger, die Be- klagte und D._____) bei der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses zwischen den Prozessparteien im Einzelnen spielten. Aus den Vorbringen des Klägers wird jedoch nicht klar, welche Partei oder allen- falls welche Drittperson in welcher Funktion bei der Abwicklung des Kontokorrent- verhältnisses der Parteien involviert gewesen sein soll. Der Kläger macht völlig widersprüchliche Ausführungen dazu, wer das Kontokorrentkonto der Parteien ge- führt haben soll und wer wann welchen Saldo gezogen haben soll. Teilweise scheinbar zufällig erwähnt der Kläger in diesem Zusammenhang die G._____ AG, den Kläger, die (neuen) Organe der Beklagten, die Beklagte und die Parteien des Kaufvertrags zwischen A._____ und C._____ sowie D._____. Da der Kläger seine (Kontokorrent-)Forderung auf ein angebliches Kontokorrent- verhältnis zwischen ihm und der Beklagten stützt, käme zur Kontoführung und Saldoziehung vorliegend insbesondere der Kläger und die Beklagte (bzw. deren Organe oder Vertreter) oder allenfalls auch eine Drittperson (z.B. ein Treuhandun- ternehmen) in Frage (vgl. AEPLI, a.a.O., N 17 zu Art. 117 OR). Die Vorbringen des Klägers erweisen sich in diesem Punkt jedoch als derart widersprüchlich, dass das Gericht daraus keine Tatsache ableiten kann, zu welcher Beweis abgenom- men werden könnte: So ist es auf S. 3 der Replik der Kläger, der mit dem Treuhandbüro G._____ AG am 22. November 2000 die Zwischenbilanz erstellt und dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt haben soll. Ob der Kläger die Zwischenbilanz der Beklagten als Privatperson oder als Organ der Beklagten oder als Beauftragter der Beklagten erstellt hat, wird nicht näher ausgeführt.
- 24 - Gemäss den klägerischen Ausführungen auf S. 4 der Replik waren es neben dem Kläger und der G._____ AG auch die neuen Organe der Beklagten, welche die Jahresabschlüsse der Beklagten revidiert (1997-1999) und den nicht revidierten Abschluss per 22. November 2000 erstellten. Der Kläger sei Organ der Beklagten gewesen. In den Rechtsschriften des Klägers finden sich jedoch keine Hinweise darauf, weshalb er auch nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten im Sep- tember 2000 die Bilanzen oder die Jahresabschlüsse der Beklagten erstellt haben sollte. Unsubstanziiert sind auch die Behauptungen, es sei der Kläger, der die Steuererklärung der Beklagten für das Jahr 1999 als faktisches Organ eingereicht haben soll (vgl. die diesbezügliche Behauptung des Klägers: act. 30 S. 7 Rz. 3). Wieder an anderer Stelle in der Replik (S. 5 f.) wird ausgeführt, es seien der Käu- fer [der Aktien] der Beklagten (der auch Organ der Beklagten gewesen sei) und sein Treuhänder gewesen, die an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 mitgearbeitet hätten. Weshalb sich der Kläger an dieser Stelle wieder auf den Kaufvertrag zwischen ihm (A._____) und C._____ und D._____ beruft, der mit dem vorliegend interessie- renden Kontokorrentverhältnis nichts zu tun hat und die Prozessparteien weder verpflichtet noch berechtigt, bleibt unklar. Im folgenden Absatz der Replik wird dieser Bezug zum Kaufvertrag jedoch sogleich wieder aufgegeben und gesagt, die Beklagte und "alle Organe" hätten "bei der Ausarbeitung des Zwischenab- schlusses 22. November 2000 und praktisch gleichzeitig des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999" mitgewirkt. Um welche Organe es sich dabei konkret handelt und inwiefern diese bei der Erstellung der Abschlüsse der Beklagten in- volviert gewesen sein sollen, wird aus den Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich. Ferner erhellt sich aus den Vorbringen des Klägers auch nicht, in welcher Funkti- on der Kläger (A._____), der als (ehemaliges) Organ der Beklagten und als einer der Verkäufer der Aktien der Beklagten zweifelsohne eine zentrale Rolle in der vorliegenden Streitigkeit einnimmt, bei der Kontoführung und Saldoziehung der genannten Abschlüsse der Beklagten mitgewirkt haben soll. Denkbar wäre, dass er als Privatperson oder als Organ der Beklagten (allenfalls sogar als faktisches
- 25 - Organ der Beklagten, wie dies auf S. 7 der Replik behauptet wird, vgl. act. 30 S. 7 Rz. 3) mitgewirkt haben könnte. Die Stellung des Klägers (A._____) bei der Ab- wicklung des vorliegend interessierenden angeblichen Kontokorrentverhältnisses kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, da aktenkundig ist, dass der Kläger am 5. September 2000 im Tagesregister des Handelsregisters als Organ der Be- klagten gestrichen wurde (die öffentliche Publikation erfolgte am 11. September 2000, vgl. act. 3/2). Die vom Kläger angerufenen Jahresabschlüsse wurden je- doch nachträglich zu dieser Streichung des Klägers als Organ der Beklagten er- stellt (am 22. November 2000 bzw. 25. Januar 2001). Nachdem der Kläger im September 2000 als Organ der Beklagten ausgeschieden ist, hätte er daher in der Folge zumindest nicht mehr als formelles Organ für die Beklagte handeln und die Jahresabschlüsse erstellen können. Es fragt sich daher, unter welchem Rechtsti- tel der Kläger, allenfalls als beauftragter Dritter oder als faktisches Organ, die Bi- lanz oder den Jahresabschluss der Beklagten erstellt haben soll. Einen Hinweis darauf, weshalb der Kläger bei der Ausarbeitung der Abschlüsse der Jahre 1999 und 2000 mitwirkte, könnte sich im Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 auf Seite 3, Ziff. 30, finden (act. 3/3). Gemäss dieser Ziffer des Kaufvertrags ga- rantierten die Verkäufer die Richtigkeit der von der Revisionsstelle geprüften Jah- resrechnung 1999/2000; gleichzeitig verpflichteten sich die Verkäufer, dem Käufer so schnell wie möglich, spätestens jedoch am 30. November 2000 die testierte Jahresrechnung 1999/2000 zu übergeben. Vorliegend fehlt es aber für die sichere rechtliche Einordnung an hinreichenden Tatsachenbehauptungen. Auf Mutmas- sungen kann sich das Gericht jedoch nicht stützen, weshalb auch diesbezüglich kein Sachverhalt erstellt werden kann, auf welchen abgestellt werden könnte. Die Vorbringen des Klägers erweisen sich somit bereits in diesem Punkt als derart widersprüchlich und nicht schlüssig, dass das Gericht daraus keine Tatsachen ab- leiten kann, auf welche abgestellt werden könnte.
c. Saldoziehung / konkrete Saldoforderung Der Kläger unterscheidet sodann an zahlreichen Stellen in seinen Rechtsschriften nicht klar zwischen den von ihm angerufenen Jahresabschlüssen der Jahre 1999
- 26 - und 2000. Da der Kläger diese beiden Abschlüsse regelmässig zusammen zur Begründung seiner Kontokorrentforderung anruft, ist teilweise unklar, auf welchen Jahresabschluss er den eingeklagten Anspruch konkret stützen will (vgl. etwa act. 30 S. 2 Rz. 2: Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen ergebe sich "ei- ne Kontokorrentforderung des Klägers gegenüber der Beklagten für das Jahr 1999 von CHF 301'100.– (…) und CHF 307'600.– für den Stichtag per
22. November 2000"). Der Kläger verkennt dabei, dass eine Unterscheidung zwischen den in der Bilanz des Jahres 1999 und in dem Zwischenabschluss des Jahres 2000 enthaltenen Saldi von grundlegender Bedeutung ist. Denn gemäss den klägerischen Ausfüh- rungen soll mit der Saldoziehung in der Bilanz 1999 bzw. in dem Zwischenab- schluss 2000 die Neuerung seiner Kontokorrentforderung gegenüber der Beklag- ten erfolgt sein. Wäre jedoch der Saldo im Jahresabschluss 2000 effektiv gezo- gen worden, wäre eine allfällige Saldoforderung aus dem Jahr 1999 durch eine erneute Saldoziehung im Jahr 2000 noviert worden. Die bisherige Schuld aus dem Jahr 1999 wäre damit untergegangen (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.3.3.5). Die Widersprüche bezüglich der konkreten Bezeichnung der eingeklagten Saldo- forderung zeigen sich überdies auch darin, dass der Kläger ausführt, die angebli- che Saldoziehung sei frühestens am 22. November 2000 erfolgt, wohl aber erst ab dem 25. Januar 2001. In der Folge sei die Saldoziehung "aber jedes Jahr bei jedem Abschluss eingetreten" (act. 30 S. 11 Rz. 5). Auch in diesem Zusammen- hang ist anzumerken, dass, wäre in den Folgejahren der Saldo jeweils effektiv gezogen (mitgeteilt und anerkannt) worden, die bisherige Saldoforderung durch Novation untergegangen wäre. Schliesslich verkennt der Kläger, dass die behauptete Saldoziehung im Jahr 1999 und diejenige im Jahr 2000 auch für die Frage der Verjährung entscheidend sind (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.5). Nur nebenbei ist anzumerken, dass sich der Kläger zum Nachweis der Saldoforderung aus dem Jahre 2000 auf eine nicht tes- tierte Bilanz bezieht, die nur auf drei von sieben Seiten die Unterschrift des Klä- gers (A._____) trägt (vgl. act. 31/5). Mangels Testat einer Revisionsgesellschaft ist diese – wenn überhaupt – nur von sehr beschränkter Aussagekraft.
- 27 - Gestützt auf die Vorbringen des Klägers ist es dem Gericht nicht möglich, klar festzulegen, auf welche konkrete Saldoziehung der Kläger den eingeklagten An- spruch stützt. Auch in diesem Punkte erweisen sich daher die Vorbringen des Klägers als derart widersprüchlich und nicht schlüssig, dass das Gericht darauf nicht abstellen kann.
d. Saldomitteilung Die Saldomitteilung ist bei der Abwicklung eines Kontokorrentverhältnisses des- halb zentral, weil darin grundsätzlich eine Offerte zur Anerkennung der Saldofor- derung liegt, und die Parteien nur einen ihnen bekannten Saldo anerkennen kön- nen (vgl. bereits vorstehend Ziff. 2.3.2.1). Auch bezüglich der Frage, wer wann welchen Saldo der Gegenpartei mitgeteilt haben soll bzw. wann die Parteien von dem gezogenen Saldo Kenntnis erlangt haben sollen, lässt sich kein Sachverhalt erstellen, auf welchen abgestellt oder über welchen Beweis abgenommen werden könnte. Aufgrund der unklaren Behauptungen des Klägers bezüglich der Frage, wer das Kontokorrentkonto der Parteien führte, und wer in welchem Zeitpunkt welchen Saldo gezogen haben soll (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.2 und Ziff. 2.3.3.3), bleibt auch unklar, wer wem den gezogenen Saldo mitgeteilt haben soll. Es wird erneut nicht klar, ob es der Kläger und das Treuhandbüro G._____ AG waren, welche die Zwischenbilanz vom 22. November 2000 dem neuen Organ der Beklagten, D._____, zugestellt haben sollen (act. 30 S. 3 Rz. 2), oder ob D._____ bei der Ausarbeitung der fraglichen Abschlüsse und Bilanzen mitwirkte und deshalb da- von Kenntnis hatte (vgl. act. 30 S. 4 Rz. 2). Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, hätte der Saldo der Gegenpartei unter Umständen gar nicht zugestellt wer- den müssen, denn in diesem Fall hätte die Gegenpartei aufgrund der Mitarbeit bei der Saldoziehung bereits von dem Saldo Kenntnis gehabt. Aufgrund der Vorbringen des Klägers ist sodann auch nicht immer zweifelsfrei klar, wie der Kläger von dem gezogenen Saldo Kenntnis erlangt haben soll. Denn wie erwähnt handelt es sich bei den Abschlüssen, welche die Kontokorrentforde- rung begründen sollen, um Abschlüsse der Beklagten.
- 28 - Problematisch ist sodann erneut, dass die Frage der Zustellung der Abschlüsse bzw. Bilanzen der Beklagten teilweise mit dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger (A._____) und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der Beklagten vom 31. Juli 2000 in Verbindung gebracht wird. In diesem Zusam- menhang wird ausgeführt, D._____ sei die Zwischenbilanz per 22. November 2000 zugestellt worden. Im Januar 2001 sei dann der Beklagten die definitiv aus- gearbeitete Bilanz zugestellt worden (act. 30 S. 5 f.). Auch an anderen Stellen ist von einer Zustellung des Zwischenabschlusses vom 22. November 2000 und des Jahresabschlusses per 31. Dezember 1999 an die Beklagte die Rede (vgl. act. 30 S. 9, 14, 16). Gestützt auf diese teilweise widersprüchlichen, teilweise nicht be- sonders detaillierten Vorbringen ist es erneut nicht möglich, festzuhalten, wer ge- mäss der klägerischen Ansicht wem wann welchen Saldo mitgeteilt und zugestellt haben soll. Bereits an dieser Stelle zeigt sich, dass es nicht möglich ist, auf schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Klägers abzustellen, über welche Beweis ab- genommen werden könnten. Auf die sich widersprechenden Behauptungen be- züglich der Kontoführung, Saldoziehung und Saldomitteilung kann daher nicht abgestellt werden (BGer. 4A_210/2009, a.a.O., E. 3.5.). 2.3.3.4. Behauptungen der Parteien zur Anerkennung des Saldos Selbst wenn der Kläger hätte darlegen können, dass ein Kontokorrentvertrag zwi- schen den Parteien zustande gekommen ist, ein spezifischer Saldo anschliessend gezogen und mitgeteilt wurde, müsste er immer noch substanziiert behaupten und beweisen, dass dieser Saldo von der Gegenpartei auch anerkannt wurde. Denn es ist erst die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos durch die andere Partei gegenüber ihrem Vertragspartner, welche die Rechtsfolge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR auslöst (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Die Vorbringen des Klägers zur Frage der Anerkennung der Saldoforderung fin- den sich an zahlreichen Stellen in seinen Rechtsschriften. Seine diesbezüglichen Vorbringen, wer wann welchen Saldo bzw. welche Saldi anerkannt haben soll, sind erneut widersprüchlich:
- 29 - Auf S. 3 der Replik führt der Kläger aus, es seien "beide Parteien im Kaufvertrag [Hervorhebung durch das Gericht]" (zwischen A._____ und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom 31. Juli 2000), die den Zwischenabschluss per 22. November 2000 akzeptiert hätten (act. 30 S. 3 Rz. 2). An anderer Stelle der Replik führt der Kläger aus, es sei das einzelzeichnungsbe- rechtigte Organ der Beklagten, D._____, welches mit dem Kaufvertrag zwischen "dem Kläger, dessen Tochter und ihm" am 31. Juli 2000 den Bestand des "Konto- korrentdarlehens" anerkannt hätte. Zusätzlich sei die testierte Jahresrechnung der Beklagten vom 25. Januar 2001 für das Jahr 1999 von "sämtlichen alten und neuen Organen der Beklagten [Hervorhebung durch das Gericht]" anerkannt wor- den. "Integrierender Bestandteil des Kaufvertrages vom 31. Juli 2010, Ziff. X 51 Schlussbestimmungen (…)" sei "unter anderem diese testierte Jahresrechnung 1999" gewesen, "welche damit von der Beklagten resp. deren einzelzeichnungs- berechtigtem Organ, D._____, anerkannt worden" sei (act. 30 S. 4). Wieder an anderer Stelle sollen es gemäss den klägerischen Vorbringen die "vier Organe der Beklagten, nämlich der frühere einzelzeichnungsberechtigte Verwal- tungsrat, der Kläger, die bisherige Revisionsstelle wie auch die neue Revisions- stelle, Herr H._____ von der H._____ Treuhand AG und auch der neue einzel- zeichnungsberechtigte Verwaltungsrat, Herr D._____, [Hervorhebung durch das Gericht]" gewesen sein, welche die eingeklagte Kontokorrentschuld "in den Jah- ren 1997, 1998, 1999 und 2000 mit der Ausarbeitung der Zwischenbilanz per
22. November 2000 und der Ausarbeitung des revidierten Abschlusses per 1999, welcher am 24./25. Januar fertig gestellt" und zugestellt worden sei, laufend aner- kannt hätten (act. 30 S. 4 Rz. 2). Auf S. 5 f. der Replik führt der Kläger sodann aus, eine Saldoanerkennung habe dadurch stattgefunden, dass der Zwischenabschluss vom 22. November 2000 entgegen genommen und nicht dagegen opponiert worden sei. Im Einzelnen führt der Kläger aus, der Käufer der Aktien der Beklagten [D._____], der zugleich ein- zelzeichnungsberechtigtes Organ der Beklagten "für das Jahr 2000" gewesen sei, habe es dabei bewenden lassen, dass ihm die "Bilanz per 22. November 2000"
- 30 - und "die revidierte Bilanz per 31. Dezember 1999 (…) am 25. Januar 2001" zuge- stellt worden sei. Nachdem er diese Bilanzen erhalten habe, hätte "er als Käufer, aber auch als Organ der Beklagten, wenn er damit nicht einverstanden gewesen wäre, dagegen protestieren müssen [Hervorhebung durch das Gericht]". Überdies hätten er und sein Treuhänder "an der Zwischenbilanz per 22. November 2000 und am Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 (…) mitgearbeitet und die Steu- ererklärung mitverabschiedet". Die "Richtigkeit dieser Bilanz" sei daher "per Feb- ruar 2001" anerkannt worden; die Beklagte habe "damit nicht nur die nichtrevidier- te Bilanz per 22. November 2000", sondern auch die "revidierte Bilanz per
31. Dezember 1999 am 25. Januar 2001 anerkannt" (act. 30 S. 5 f.). Der Kläger spricht auf den folgenden Seiten seiner Replik von einer Anerkennung der (nicht revidierten) Bilanz per 22. November 2000 und "der revidierten Bilanz per
31. Dezember 1999 am 25. Januar 2001" durch die Beklagte (vgl. act. 30 S. 7). Auf S. 9 der Replik heisst es dann aber auf einmal, die Kontokorrentschuld sei nicht nur durch die "alten Organe den Kläger und die Zeugin G._____ AG, son- dern auch durch die neuen Organe der Beklagten anerkannt [Hervorhebung durch das Gericht]" worden (act. 30 S. 9). Wann und durch welche "alten Organe den Kläger" diese Anerkennung geschehen sein soll, legt der Kläger nicht näher dar. Auf S. 11 führt der Kläger dann wieder aus, dass D._____ [anlässlich des Kaufs der Aktien der Beklagten] die Pflicht gehabt habe, im Rahmen der Due Diligence Prüfung eine "entsprechende Prüfung vorzunehmen und zu bestreiten". Sein Still- schweigen sei "auch als Anerkennung zu werten" (act. 30 S. 11). Um was für eine Prüfung welcher Dokumente es sich dabei handelt, erwähnt der Kläger nicht. Auf S. 16 der Replik heisst es schliesslich, die Neuerung erfolge im Zeitpunkt, da der Neuerungswille stillschweigend, konkludent oder ausdrücklich erfolge. Man- gels klarer Erklärung bezüglich des Datums sei auf den Zeitpunkt abzustellen, da der Neuerungswille mutmasslich eintrete, d.h. wenn die entsprechenden Doku- mente zugestellt worden seien. Dies sei am 22. November 2000 und Ende Januar 2001 der Fall gewesen (act. 30 S. 16). Die Vorbringen des Klägers bezüglich der Anerkennung der Saldoforderung wer- den von der Beklagten bestritten.
- 31 - 2.3.3.5. Würdigung der Behauptungen der Parteien zur Anerkennung des Saldos
a. Die Erledigung einer Kontokorrentperiode geschieht durch die Aner- kennung des mitgeteilten Saldos. Erst an die Saldoanerkennung wird die Rechts- folge der Neuerung i.S.v. Art. 117 Abs. 2 OR geknüpft (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Die Jahresabschlüsse der Beklagten – und dies wird auch von der Beklagten zutreffend ausgeführt (act. 34 S. 2 f. Rz. 6) – stellen für sich alleine weder die Mitteilung eines Saldos vom Kläger an die Beklagte noch eine aus- drückliche oder stillschweigende Anerkennung eines Saldos durch die Beklagte gegenüber dem Kläger dar. Diese Ansicht scheint auch das Bundesgericht zu ver- treten. So hat es in einem Fall, in dem es um ein Kontokorrentverhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und einem ihrer Aktionäre ging, die Anerkennung der Saldoforderung durch den Aktionär erst darin gesehen, dass dieser die Jahres- rechnung der Aktiengesellschaft – welche die Saldoforderung enthielt – anlässlich der Generalversammlung genehmigte (BGer. 4A_46/2009, Urteil vom 1. April 2009, E. 2.2). E contrario liess es das Bundesgericht in diesem Fall nicht genü- gen, dass ein Saldo lediglich im Jahresabschluss der Aktiengesellschaft vermerkt war.
b. Der Kläger hat somit darzulegen, inwiefern die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos durch die nicht kontoführende Partei gegenüber ihrem Ver- tragspartner ausdrücklich oder stillschweigend erfolgte. Da es sich bei der Beklag- ten um eine juristische Personen handelt, würde die Kompetenz für die Anerken- nung grundsätzlich jenen Personen zufallen, welche die juristische Person nach aussen vertreten dürfen (vgl. AEPLI, a.a.O., N 33 zu Art. 117 OR). Den Ausführun- gen des Klägers ist vorliegend jedoch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wer von der Beklagten wann welchen Saldo anerkannt haben soll. Gemäss den Vorbringen des Klägers auf S. 3 der Replik sollen es "beide Parteien im Kaufvertrag", mithin zwei natürliche Personen, gewesen sein (act. 30 S. 3 Rz. 2), welche den Zwischenabschluss per 22. November 2000 anerkannt hätten. Inwiefern die beiden Vertragsparteien des Kaufvertrags über die Aktien der Be- klagten in einem Verfahren, das auch eine juristische Person betrifft, für diese ju- ristische Person die Saldoforderungen anerkennen könnten, macht der Kläger
- 32 - nicht geltend. D._____ war im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung auch nicht Organ oder sonst wie Vertreter der Beklagten. In diesem Zusammenhang wird dem Kläger einmal mehr zum Verhängnis, dass er es unterlässt, klar darzulegen, welche Rollen die in den Rechtsschriften des Klägers aufgeführten Personen im Einzelnen spielten (vgl. dazu bereits eingehend Ziff. 2.3.3.3). Auf S. 4 der Replik finden sich die Behauptungen, es sei das einzelzeichnungsbe- rechtigte Organ der Beklagten, D._____, gewesen, das mit dem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten den Bestand des "Kontokorrentdarlehens" anerkannt habe. Etwas weiter wird gesagt, es seien "sämtliche alten und neuen Organe der Beklagten" gewesen, die mit der Ausarbeitung der Bilanz des Jahres 1999 und des Jahresabschlusses per 31. August 2000 die eingeklagte Kontokorrentforde- rung laufend anerkannt hätten (act. 30 S. 4). Im folgenden Absatz wird gesagt, es seien die "vier Organe der Beklagten" gewesen (act. 30 S. 4 Rz. 2). Auf S. 9 der Replik heisst es dann auf einmal, die Kontokorrentschuld sei auch durch die "al- ten Organe den Kläger" anerkannt worden (act. 30 S. 9). Aus diesen widersprüch- lichen Behauptungen des Klägers ist nicht ersichtlich, wer (allenfalls für wen) wel- chen Kontokorrentsaldo wann anerkannt haben soll. Implizierten die vorstehend dargelegten Ausführungen des Klägers noch, der Sal- do sei ausdrücklich durch die entsprechenden Personen anerkannt worden, be- hauptet der Kläger auf S. 5 f. der Replik, eine Saldoanerkennung habe dadurch stattgefunden, dass der Zwischenabschluss vom 22. November 2000 entgegen genommen und nicht dagegen opponiert worden sei. Als Käufer, aber auch als Organ der Beklagten hätte er, wäre er nicht damit einverstanden gewesen, dage- gen protestieren müssen (act. 30 S. 5 f.). Auch auf S. 11 seiner Replik behauptet der Kläger, es sei das Stillschweigen von D._____ – den anlässlich des Kaufs der Aktien der Beklagten die Pflicht getroffen habe, eine entsprechende Prüfung vor- zunehmen und allenfalls zu bestreiten –, welches als Anerkennung des Saldos zu werten sei (act. 30 S. 11). Schliesslich gesteht der Kläger auf S. 16 ihrer Replik sogar ein, dass mangels "klarer Erklärung bezüglich des Datums" auf den Zeit- punkt abzustellen sei, "da der Novierungswille mutmasslich" eintrete. Dies sei vor-
- 33 - liegend der 22. November 2000 und Ende Januar 2001, als der Beklagten die be- treffenden Dokumente zugestellt worden seien (act. 30 S. 16). Vorliegend ist es nicht möglich, aus den Vorbringen des Klägers einen wider- spruchsfreien und schlüssigen Sachverhalt bezüglich der Saldoanerkennung ab- zuleiten. Es ist zwar zutreffend, dass eine Saldoanerkennung an keine besondere Form gebunden ist und ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. vor- stehend Ziff. 2.3.3.1). Der Kläger hat sich jedoch für eine Sachverhaltsvariante zu entscheiden und einen entsprechenden Sachverhalt substanziiert zu behaupten und zu beweisen. Für die Gegenpartei und das Gericht muss klar sein, mit wel- chen Behauptungen sie sich auseinanderzusetzen haben, und es ist nicht Aufga- be des Gerichts, die divergierenden Vorbringen einer Partei zu einem Ganzen zu- sammenzufügen, was ohnehin nur mittels (unzulässigen) Mutmassungen möglich wäre. Würde sich der Kläger auf eine ausdrückliche Anerkennung berufen, hätte er die- se zu behaupten und zu beweisen. Würde sich der Kläger dagegen auf eine kon- kludente Willensäusserung der anerkennenden Partei(en) berufen, hätte er zu- sätzlich die Umstände zu behaupten und zu beweisen, welche nach dem Vertrau- ensgrundsatz ein bestimmtes Verhalten oder das Schweigen eines Kontrahenten als Willenserklärung indizieren (vgl. zum Ganzen WALTER, a.a.O., N 498 zu Art. 8 ZGB). Da den Vorbringen des Klägers vorliegend nicht zweifelsfrei und ohne Mutmassungen zu entnehmen ist, wer (bzw. für wen) nun wann gegenüber wem welche Saldoforderung anerkannt haben soll, kann auch in diesem Punkt nicht auf die Vorbringen des Klägers abgestellt werden. Ferner erläutert der Kläger auch nicht, weshalb die Genehmigung, m.a.W. die Anerkennung der Richtigkeit der Jahresrechnung nicht durch die Generalversammlung der Beklagten erfolgte (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
c. Schliesslich – und dies wurde bereits in Ziff. 2.3.3.3 im Zusammenhang mit der Saldoziehung ausgeführt – vermag der Kläger auch nicht schlüssig darzu- legen, weshalb zuerst am 22. November 2000 der nichtrevidierte Zwischenab- schluss des Jahres 2000 und erst anschliessend, am 25. Januar 2001, auch die revidierte Bilanz des Vorjahres per 31. Dezember 1999 anerkannt worden sein
- 34 - soll. Der Kläger verkennt dabei, dass eine Unterscheidung zwischen den in der Bilanz des Jahres 1999 und in dem Zwischenabschluss des Jahres 2000 enthal- tenen Saldi von grundlegender Bedeutung ist. Denn gemäss den klägerischen Ausführungen soll mit der Saldoziehung in der Bilanz 1999 bzw. in dem Jahres- abschluss 2000 die Neuerung seiner Kontokorrentforderungen gegenüber der Beklagten erfolgt sein. Die vom Kläger geschilderte Chronologie der Ereignisse, der rechtliche Vorgang, auf welchen er sich beruft, ist nicht nachvollziehbar. Bereits unter den rechtlichen Ausführungen wurde erläutert, dass die Neuerungswirkung zwar mit der beidseiti- gen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird; diese tritt jedoch rückwir- kend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein, was zur Folge hat, dass die Saldoforderung rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Forderung entsteht (vgl. vorstehend Ziff. 2.3.3.1). Gemäss der klägerischen Sachverhaltsdarstellung soll jedoch zuerst am 22. No- vember 2000 der Saldo per 31. August 2000 anerkannt worden sein. Erst an- schliessend soll am 25. Januar 2001 auch der Saldo per 31. Dezember 1999 an- erkannt worden sein (vgl. etwa act. 30 S. 5 f. Rz. 3). Folglich wären gemäss der klägerischen Ansicht mit der Anerkennung der Saldoforderung in der Zwischenbi- lanz vom 22. November 2000 zuerst die Neuerungswirkungen für die Saldoforde- rung des Jahres 2000 (rückwirkend per 31. August 2000) eingetreten. Erst an- schliessend wären mit der Anerkennung der Saldoforderung in der revidierten Bi- lanz vom 25. Januar 2001 auch die Neuerungswirkungen für die Saldoforderung des Jahres 1999 (rückwirkend per 31. Dezember 1999) eingetreten. Diese Abfolge leuchtet nicht ein. Der Kläger verkennt, dass der Zwischenab- schluss des Jahres 2000 auf den definitiven Anfangssaldi des Jahres 1999 basie- ren musste. Der Zwischenabschluss 2000 und die darin enthaltene angebliche Saldoforderung des Klägers konnten daher nicht vorgängig zum Jahresabschluss 1999 definitiv erstellt und anerkannt worden sein. Ferner wäre eine allfällige Schuld aus dem Jahre 1999 mit der Saldoziehung im Jahre 2000 untergegangen. Der Saldo für das Jahr 1999 hätte daher nicht nachträglich zum Saldo des Jahres
- 35 - 2000 gezogen werden können. Auch diesbezüglich kann daher kein Sachverhalt erstellt werden, auf welchen abgestellt werden könnte.
d. Da vorliegend nicht nachvollziehbar ist, wer wann welchen Saldo aner- kannt haben soll, fällt auch die Möglichkeit, dass zwischen den Parteien ein fakti- sches Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, ausser Betracht. Denn wie vorstehend unter Ziff. 2.3.2.1 bereits in allgemeiner Weise dargelegt wurde, käme ein faktisches Kontokorrentverhältnis erst mit der Saldoanerkennung zustande. 2.3.4. Andere Rechtsgrundlagen? Der Kläger spricht sich in seiner Replik zwar explizit dafür aus, dass es sich beim eingeklagten Anspruch um eine "Kontokorrentforderung" handle, welche er ge- genüber der Beklagten aus einem gegenseitigen Kontokorrentverhältnis habe (vgl. Ziff. 2.1). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, spricht der Kläger in sei- ner Replik trotzdem teilweise auch von einer "Darlehensschuld" (act. 30 S. 5), ei- nem "Kontokorrentkredit" (act. 30 S. 11 Rz. 6, S. 13, S. 22 Rz. 33) und von einer allfälligen Umwandlung einer "Kontokorrentschuld in eine Darlehensschuld" (act. 30 S. 23 Rz. 2). Sowohl bezüglich der Gewährung eines allfälligen Darlehens (oder einer allfälli- gen Umwandlung einer Kontokorrentschuld in ein Darlehen) als auch bezüglich eines allfälligen Kontokorrentkredits begnügt sich der Kläger damit, auf die ent- sprechende Rechtsfigur hinzuweisen. Er unterlässt es, zu diesen Hinweisen ent- sprechende tatsächliche Behauptungen aufzustellen: Hinsichtlich eines allfälligen Darlehens hätte der Kläger zur Geltendmachung sei- nes Rückforderungsanspruchs nach herrschender Meinung sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung substanziiert zu behaupten und zu beweisen (SCHÄRER/MAURENBRECHER, in: Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 34 zu Art. 318 OR, m.H.a. BGE 83 II 209). Vor- liegend hat der Kläger keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den das angeb- liche Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Darlehen qualifiziert werden könnte.
- 36 - Gleiches gilt auch für die Geltendmachung seines angeblichen Rückforderungs- anspruchs aus einem Kontokorrentkredit. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Kontokorrentkredit nicht für sich allein betrachtet wer- den, sondern stellt vielmehr die Ergänzung zu einem Kontokorrentvertrag dar. Die Vereinbarung eines Kontokorrentkredits liegt dann vor, wenn sich die Parteien im Rahmen eines Kontokorrentvertrags über eine Kreditlimite für die Überziehung des Kontos geeinigt haben (BGE 133 III 295, 302 E. 8.2.). Der Kläger hat auch diesbezüglich keinen Sachverhalt behauptet, gestützt auf den das (bestrittene) Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als Kontokorrentvertrag qualifiziert wer- den könnte, der zusätzlich die Vereinbarung einer Kreditlimite für die Überziehung des Kontos enthält. 2.4. Forderung auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlungen 2.4.1. Ausgangslage Der Kläger macht in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens eine weitere Forderung über CHF 24'373.– geltend, welche er mit der Bezahlung einer Mehrwertsteuerrech- nung für die Beklagte begründet (act. 1 S. 6 Ziff. 11; act. 30 S. 22 f.). Erst nach- dem die rudimentären klägerischen Ausführungen in der Klage in keiner Weise genügt hatten und der Kläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Prot. S. 12 f.) darauf hingewiesen worden war, er habe konkret und im Einzelnen zu behaup- ten, welche Rechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Mehrwert- steuer der Beklagten (Zeitraum, Betrag) er wann bezahlt habe und inwiefern die Beklagte ihm zum Ersatze dieser Zahlung verpflichtet sei, machte der Kläger in der Replik weitere Ausführungen zur Begründung seiner Forderung. 2.4.2. Behauptungen der Parteien Der Kläger führt in seiner Replik aus, dass "die Firma" für die ersten zwei Quarta- le 2000 die Mehrwertsteuerabrechnungen gemacht habe. ln der Buchhaltung sei- en diese aufgeführt gewesen. Vom 1. Juli bis 31. August [2000] seien in der Buchhaltung der Beklagten das Mehrwertsteuerguthaben von CHF 3'580.65 ver- bucht worden und im Zwischenabschluss per 22. November 2000 von "Herrn
- 37 - H._____", H._____ Treuhand AG, sowie von D._____ für richtig befunden wor- den. Nach der Übergabe des Betriebs des Klägers an die neuen Organe seien die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal nicht einge- reicht worden, weshalb Mahnungen erfolgt seien, von denen der Kläger nichts gewusst habe (act. 30 S. 22 f.). Es sei in der Folge die Ergänzungsabrechnung vom 10. April 2001 an die B._____ AG zuhanden von D._____ erfolgt. Da diese die Zahlungen nicht habe leisten können und keine Betreibungen habe haben wollen, habe D._____ den Kläger angefragt, ob er die Zahlung übernehmen würde. Die Beklagte würde "es" ihm wieder zurückzahlen. Der Kläger habe darauf die CHF 24'000.– bezahlt, nachdem er sich vorher mit D._____ nachversichert gehabt habe, er werde das mit Herrn H._____ besprechen und zurückzahlen. Schlussendlich habe der Klä- ger auch noch die damit im Zusammenhang stehenden Mahnungen bezahlt (act. 30 S. 22 f.). Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und macht zusammengefasst geltend, dem Kläger sei es nicht gelungen, substanziiert zu behaupten oder an- satzweise zu belegen, dass er angebliche Mehrwertsteuerausstände oder Ver- zugszinsen zu Gunsten der Beklagten bezahlt habe. Die von ihm eingereichten Kopien belegten vielmehr, dass es bereits an einer Aktivlegitimation mangle. Die von ihm angehobene Betreibung habe daher zusätzlich keine verjährungsunter- brechende Wirkung. Eine Forderung wäre somit ohnehin verjährt (act. 34 S. 4 Rz. 11 und S.17 f. Rz. 78 ff.). 2.4.3. Subsumtion Die rudimentären klägerischen Ausführungen ermöglichen es auch im Zusam- menhang mit der Forderung des Klägers auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlun- gen nicht, einen Sachverhalt zu erstellen, über welchen Beweis abgenommen werden könnte. Die Tatsachenbehauptungen gehören in die Rechtsschriften und sind in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar darzulegen. Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus di-
- 38 - versen Belegen eine Begründung zusammenzusuchen (vgl. auch vorstehend Ziff. 2.1). Die vom Kläger ins Recht gereichten Unterlagen betreffen – soweit aus den Un- terlagen ersichtlich – das 3. Quartal des Jahres 2000 (und nicht auch das
4. Quartal, wie vom Kläger behauptet wird [act. 30 S. 23 Rz. 23]), d.h. den Zeit- raum vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2000. Die Mehwertsteuerabrechnungen betreffen damit im Wesentlichen den Zeitraum vor dem Verkauf der Aktien der Beklagten vom Kläger und C._____ an D._____ (Stichtag: 1. September 2000; act. 3/3). In Ziff. 23 dieses Kaufvertrags haben die Vertragsparteien vereinbart, die Verkäufer verpflichteten sich, die Beklagte bzw. den Käufer schadlos zu hal- ten, wenn gegen die Beklagte und/oder den Käufer Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht würden, die noch die Aktivitäten der Beklagten vor dem Über- nahmestichtag beträfen, und für die in dem noch zu erstellenden Abschluss auf den Übernahmestichtag keine oder nicht ausreichende Rückstellungen dieser Art gebildet und im vorliegenden Kaufvertrag nicht berücksichtigt worden seien (act. 3/3). Vor diesem Hintergrund ist daher nicht auszuschliessen, dass der Klä- ger – hätte er denn effektiv die Mehrwertsteuerrechnungen beglichen, was sich aus den klägerischen Belegen nicht ohne weiteres ergibt – die Begleichung der Mehrwertsteuerrechnungen der Beklagten gestützt auf eine vertragliche Pflicht getätigt hat (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten: act. 14 S. 8 Rz. 4). Selbst wenn man unabhängig von allfälligen Pflichten aus dem Kaufvertrag von einer Zahlung des Klägers zugunsten der Beklagten ausgehen wollte – was sich aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht ohne weiteres ergibt (vgl. act. 31/33) –, stellt sich die Frage, unter welchem Rechtstitel sie erfolgt wäre. Ei- nen entsprechenden Sachverhalt hätte der Kläger substanziiert zu behaupten und zu beweisen. In Frage käme wohl primär ein Auftrag der Beklagten an den Kläger, für sie die Mehrwertsteuerrechnung zu bezahlen. Aber es fehlen für die sichere rechtliche Einordnung hinreichende Tatsachenbehauptungen. Im Falle eines Auf- trages ist der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Ver- wendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt
- 39 - Zinsen zu ersetzen (Art. 402 OR). Nur wenn der Kläger nach hinreichenden Be- hauptungen beweisen könnte, dass er die Mehrwertsteuer im Auftrag der Beklag- ten bezahlt hat, dann hätte er den Ersatz seiner Auslagen zugute. Dies hat der Kläger jedoch vorliegend nicht getan. Für den angeblich bezahlten Verzugszinsen mangelt es bereits an einem Zahlungsbeleg. 2.5. Einrede der Verjährung 2.5.1. Forderung des Klägers aus Kontokorrentverhältnis 2.5.1.1. Ausgangslage Selbst wenn die angebliche Kontokorrentforderung des Klägers bestehen würde, hätte die Beklagte gegen die (bestrittene) (Kontokorrent-)Forderung des Klägers schon mit der Klageantwortschrift die Einrede der Verjährung erhoben (act. 14 S. 3 Rz. 6; act. 34 S. 4 Rz. 12). 2.5.1.2. Rechtliches Eine Neuerung hat zur Folge, dass die Saldoforderung zur selbständigen Forde- rung wird. Sie untersteht grundsätzlich der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR (vgl. BGE 94 II 37, 39 E. 4; AEPLI, a.a.O., N 57 zu Art. 117 OR; GONZENBACH, a.a.O., N 14 zu Art. 117 OR). Die Verjährung beginnt gemäss Art. 130 OR grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Im Zusam- menhang mit der novierten Saldoforderung wurde bereits ausgeführt, dass die Neuerungswirkung zwar mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird; die Neuerungswirkung tritt jedoch rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode ein. Die Saldoforderung wird daher rückwirkend auf diesen Zeitpunkt fällig (AEPLI, a.a.O., N 64 zu Art. 117 OR). Die Verjährung kann gemäss Art. 135 OR unterbrochen werden. In Art. 135 Ziff. 1 OR sind Unterbrechungshandlungen des Schuldners geregelt. Gemäss der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung braucht die Anerkennung einer Forderung, um gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zu ent- falten, nicht zu dem Zwecke erfolgt zu sein, den Verpflichtungswillen zum Aus-
- 40 - druck zu bringen. Grundsätzlich genügt es, dass der Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen seiner Meinung Ausdruck gibt, die Schuld bestehe noch (BGE 57 II 583, 583). Eine wirksame Anerkennung setzt grundsätzlich das Verpflichtungsbewusstsein der Schuldnerin, die Bestimmtheit und Kenntnisnahme der Anerkennung sowie Handlungsfähigkeit der Schuldnerin voraus; sie bedarf keiner besonderen Form (BERTI, in: Zürcher Kommentar, Zürich 2002, N 12 zu Art. 135 OR). Die Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR muss somit an die Gläu- bigerin gerichtet sein, dieser zugehen und auch bekannt werden (BERTI, a.a.O., N 12 zu Art. 135 OR; SPIRO, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, Bern 1975, S. 355). Denn der gute Glaube der Schuldnerin ist nicht Voraussetzung für die Berufung auf die Verjährung. Das Bewusstsein der Schuldnerin vom Bestehen der Schuld unterbricht deshalb für sich allein die Verjährung noch nicht (BERTI, a.a.O., N 21 zu Art. 135 OR). Damit ist auch gesagt, dass gemäss der wohl herrschenden Lehre durch einen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin noch keine Anerkennung erfolgt. Ein Teil der Leh- re geht jedoch davon aus, dass eine Anerkennung durch Aufführung in einer der Gläubigerin zugestellten Bilanz erfolgen könne (vgl. anstatt vieler BERTI, a.a.O., N 21 zu Art. 135 OR, mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen). Art. 135 Ziff. 2 OR befasst sich mit den Unterbrechungshandlungen durch den Gläubiger, wobei vorliegend insbesondere die Verjährungsunterbrechung durch Schuldbetreibung interessiert. Gemäss Art. 142 OR darf die Verjährung vom Richter nicht von Amtes wegen be- rücksichtigt werden. Sie ist durch Einrede geltend zu machen. Es ist dabei der Schuldner, welcher für die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung die Be- hauptungs- und Beweislast trägt. Dagegen ist es grundsätzlich Sache des Gläu- bigers, den Beweis für Hinderung, Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung zu erbringen (WALTER, in: Berner Kommentar, Bern 2012, N 621 f. zu Art. 8 ZGB).
- 41 - 2.5.1.3. Behauptungen der Parteien und Subsumtion
a. Die Beklagte erhebt gegenüber sämtlichen möglichen Forderungen des Klägers die Einrede der Verjährung (act. 14 Rz. 6 ff. und Rz. 36 ff.; act. 34 Rz. 22).
b. Zur Begründung der Kontokorrentforderung bezieht sich der Kläger auf die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1999 für das Geschäftsjahr 1999 und auf den Zwischenabschluss per 31. August 2000 für das Jahr 2000. Bereits in den rechtlichen Ausführungen wurde ausgeführt, dass die Neuerungswirkung der no- vierten Saldoforderung mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung ausgelöst wird und rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperi- ode eintritt. Die Saldoforderung wird auf diesen Zeitpunkt auch fällig. Eine Saldo- forderung per 31. Dezember 1999 wäre daher – Hinderung, Stillstand und Unter- brechung der Verjährung einmal vorbehalten – im heutigen Zeitpunkt verjährt. Ei- ne Betreibung am 30. August 2010 (vgl. act. 31/10) hätte die Verjährung nicht mehr unterbrechen können, da die Forderung in diesem Zeitpunkt bereits verjährt war. Dagegen kann der Kläger auch nicht einwenden, in den auf die Jahre 1999 und 2000 folgenden Jahren müsse die Kontokorrentforderung in den Jahresabschlüs- sen der Beklagten weiter enthalten gewesen sein und es sei deshalb "jedes Mal (…) eine Novierung (…), eine Anerkennung des Saldos" eingetreten (act. 30 S. 9). Denn wie gezeigt muss die Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR an die Gläubigerin gerichtet sein, dieser zugehen und bekannt werden. Das Bewusstsein der Schuldnerin vom Bestehen der Schuld unterbricht für sich allein die Verjäh- rung noch nicht. Durch den alleinigen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin er- folgt daher noch keine Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR. Weitere verjäh- rungsunterbrechende Handlungen werden bis zur Betreibung im Jahre 2010 vom Kläger nicht behauptet.
c. Es rückt daher der (Zwischen-)Abschluss per 31. August 2000 in den Vordergrund. Denn einzig wenn die Saldoforderung per 31. August 2000 noviert worden wäre, hätte die Verjährung dieser Forderung mit der Betreibung am
- 42 -
30. August 2010 unterbrochen werden können. Eine novierte Saldoforderung per
31. August 2000 konnte vom Kläger jedoch nicht rechtsgenügend behauptet wer- den (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2.3). Auch im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung führt der Kläger erneut aus, "dass es sich bei der betriebenen Forde- rung von CHF 307'600.–um jene Forderung gehandelt" habe, deren "Bestand [sich aus dem] Jahresabschluss 1999 per 31. Dezember, zugestellt am
25. Januar 2001 resp. aus dem Zwischenabschluss vom 22. November 2000" er- gebe (act. 30 S. 25 und S. 26). Der Kläger verkennt auch an dieser Stelle, wie eminent wichtig es wäre, sich festzulegen, auf welche Saldoforderung sie sich be- zieht. Denn bezieht sie sich effektiv auf eine Saldoforderung per 31. August 2000, wäre die bisherige Schuld mit der Neuerung untergegangen.
d. Selbst wenn aber eine Saldoforderung per 31. August 2000 entstanden wäre, wäre immer noch zu prüfen, ob der Kläger die Verjährung überhaupt unter- brochen hat. Denn durch den alleinigen Vermerk in den Büchern der Schuldnerin erfolgt – wie erwähnt – keine Anerkennung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR. Der Kläger behauptet Betreibung und Klage (act. 1 S. 1 und S. 6; act. 30 S. 26 ff.). Die Beklagte macht geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung habe in ganz offensichtlicher Weise nichts mit der vorliegend geltend gemachten Forde- rung aus Darlehen/Kontokorrent/Kontokorrentkredit zu tun und sei daher nicht ge- eignet, die Verjährung zu unterbrechen (act. 14 Rz. 7; act. 34 S. 18 ff.). Die Verjährung wird – wie erwähnt – durch Schuldbetreibung, Schlichtungsge- such, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht so- wie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Die Betreibung unterbricht die Verjährung aber nur für die geltend gemachte Forderung und den verlangten Betrag (GAUCH ET AL., Schweizerisches Obligationenrecht, 9. Aufl., Zü- rich 2008, Band II, Rz. 3344; BGE 119 II 339, 340). Der klägerische Zahlungsbefehl gegen die Beklagte über CHF 307'600.– nebst Zins zu 5% seit 22. Dezember 2000 datiert vom 30. August 2010 (act. 3/11). Bei Forderungsurkunde, Datum und Grund der Forderung steht Folgendes geschrie- ben:
- 43 - "Laut Kaufvertrag gültig per 1.09.2000 /Vergütung". Es wird im Zahlungsbefehl also nicht auf die eingeklagte Kontokorrentforderung Bezug genommen. Vielmehr wird auf den Kaufvertrag, Vergütung, Bezug ge- nommen. Wenn man noch das klägerische Schreiben vom 26. August 2010 (act. 3/8a) ansieht, so nimmt der Kläger dort auf die Forderung aus dem Kaufver- trag gegen D._____ auf Einbringung eines Bardarlehens in die Beklagte (zwecks Ablösung derer Verpflichtungen KK Aktionäre an die Verkäufer, das ist aber nur der Zweck der Bardarlehen) Bezug und erklärt zum Schluss, er habe nun Betrei- bung eingeleitet. Das verdeutlicht letztlich noch den Rechtsgrund der in Betrei- bung gesetzten Forderung. Und das sind nicht die vorliegend mit der Replik gel- tend gemachten Kontokorrentforderungen. Der Kläger hat – wie vorstehend be- reits dargelegt wurde – nachdem er seine Forderung in der Klageschrift noch mit einem Kaufvertrag über die Aktien der Beklagten zwischen A._____ und C._____ einerseits sowie D._____ andererseits betreffend Aktien der "B._____ AG" vom
31. Juli 2000 verknüpft hatte, diesen Standpunkt in seiner Replik aufgegeben und präzisiert, dass er sich zur Begründung seines Anspruchs nur noch auf eine Kon- tokorrentforderung aus einem (bestrittenen) Kontokorrentverhältnis zwischen ihm und der Beklagten berufe (vgl. act. 30 S. 2, S. 23). Der Kaufvertrag vom 31. Juli 2000 sei gemäss den klägerischen Ausführungen in der Replik "nur zum Beweis für das Bestehen einer Schuld" eingereicht worden (act. 30 S. 23 Rz. 1). Da es selbst dem Kläger in der Klagebegründung nicht klar war, auf welchen Sachver- halt und auf welchen Rechtsgrund er seine Forderung stützen wollte, konnte sich erst recht auch für die Beklagte nicht eindeutig ergeben, auf welchen Forderungs- grund sich der Kläger vorliegend stützen wollte. Es ist der Beklagten – und darin ist der beklagtischen Ansicht zu folgen – nicht zuzumuten, über eine angebliche Kontokorrentforderung besser Bescheid zu wissen, als der Kläger, welcher zuerst auf einen Kaufvertrag unter teilweise Dritten verweist, die Forderung mit seinem Schreiben anschliessend als Darlehen kündigt und letztlich in der Replik auf eine angebliche Kontokorrentforderung reduziert (vgl. act. 34 S. 12 Rz. 45). Das Be- treibungsbegehren des Klägers vermochte daher die Verjährung für die vorlie- gend geltend gemachte Forderung nicht zu unterbrechen. Selbst wenn der Kläger
- 44 - daher eine Saldoforderung per 31. August 2000 darlegen könnte, wäre diese ver- jährt. 2.5.2. Forderung des Klägers auf Ersatz von Mehrwertsteuerzahlungen Es wurde bereits vorstehend erläutert (vgl. Ziff. 2.4), dass als Rechtstitel für die Bezahlung der Mehrwertsteuerrechnungen ein Auftrag der Beklagten an den Klä- ger in Frage käme. Da es der Kläger aber beinahe gänzlich unterlassen hat, für die sichere rechtliche Einordnung hinreichende Tatsachenbehauptungen aufzu- stellen, kann offen gelassen werden, ob eine allfällige Forderung des Beauftrag- ten bereits verjährt ist. 2.6. Fazit Der Kläger hat aufgrund seiner widersprüchlichen Ausführungen weder hinsicht- lich der Kontokorrentforderung noch hinsichtlich des Ersatzes für die Mehrwert- steuerzahlungen einen hinreichend konkreten Sachverhalt dargelegt, den es ohne weiteres rechtlich einzuordnen gelingt. Selbst wenn die Vorbringen des Klägers tauglich wären, die angebliche Kontokorrentforderung hinreichend zu substanziie- ren, wäre sie verjährt. Die Klage ist daher abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädi- gung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Kläger vorliegend somit kosten- und ent- schädigungspflichtig. 3.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren gleichen Datums (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichts-
- 45 - gebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der Streitwert wird in erster Linie durch das Rechtsbegehren be- stimmt (Art. 91 ZPO) und beträgt demnach vorliegend CHF 331'973.– (Art. 93 Abs. 1 ZPO; act. 1 S. 2). 3.2.1. In Anbetracht des Schwierigkeitsgrades und des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG um einen Drittel zu erhö- hen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Sie beträgt CHF 23'000.–, ist ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 23'200.– zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2.2. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Beantwortung der Klage verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt wird; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung an die Beklagte ist vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Vergleichsverhandlung stattfand und die Beklagte zwei Rechtsschriften einreichte (§§ 4 und 11 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen in Anwendung von §§ 2, 4 und 11 AnwGebV zu einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.–, die vorliegend der Beklagten ausgangsgemäss zuzusprechen ist. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzuspre- chen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vol- len Umfange zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnli- chen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (Praxisänderung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005; ZR 104 [2005] Nr. 76, SJZ 101 [2005] 531 ff.). Die Beklagte beantragt, den Kläger zur Zahlung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten (act. 14 S. 2), ohne das Vorliegen der für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderli-
- 46 - chen aussergewöhnlichen Umstände zu behaupten. Daher ist der Beklagten die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 23'000.–.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem vom Kläger geleiste- ten Kostenvorschuss gedeckt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 331'973.–. Zürich, 15. Juli 2014 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. George Daetwyler David Egger