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Erbrecht. N° 25-
Raymond a juge superflu de designer la paroisse de Saint':
Joseph autrement que pas son vocable, tandis qu'elle
indiquait l'adresse compIete de sa filleule Monique Fournier
. qui habite la France. Etant donne que Demoiselle Ray-
mond etait domiciliee a Geneve et qu'il s'agissait de sa.
paroisse en cette ville, il eut eM parfaitement naturel que,
meme si elle avait teste ailleurs, elle ne crut pas necessaire
de preciser davanta.ge.
Le testament ne contenant en realite aucune indication
quelconque au sujet du lieu Oll il avait ete redige, il ne
pouvait etre question de faire appel aux elements extrin -
seques. Aussi l'offre de preuves de la defenderesse man-
quait-elle totalement de pertinenee.
En ce qui concerne l'aveu que la recourante attribue
au conseil des intimees, ßuppose qu'il fut incontestable
et qu'il fUt meme etabli que le testament eut eM fait a.
Geneve, ces faits, qui sont des elements extrinseques a
l'acte, ne sauraient influer sur la solution du litige, car,
ainsi qu'il a eM juge (cf. RO 45 II p. 154), il ne suffit pas
que la date soit certaine; ce que la 10i exige, c'est qu'elle
soit indiquee dans le testament lui-meme.
C'est a. tort enfin que la reeourante excipe de l'art. 2 Ce.
TI est de jurisprudence constante qu'une partie n'agit pas
eontrairement a la bonne foi lorsqu'elle se prevaut de la
nulliM d'un acte juridique pour cause d'inobservation
des formes auxquelles il est so~mis (cf. RO 54 II p. 331).
TI n'en serait autrement que si l'inobservation de ces
formes etait la consequence du dol de celui qui invoque
la nullite (RO 43 II p. 29 et 54 II p. 331), ce qui n'est
evidemment pas le cas en l'espece.
Le Tribunal jederal prononce :
Le recours est rejete et l'arret rendu par la Cour de
Justice civile de Geneve le 6 fllvrier 1931 est confirme.
Sachenrecht. N° 26.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
26. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Kirz 1981
i. S. Sidler gegen Dr La.nger.
.
Ver leg u n gei n erG run d die n s t bar k e i t. Art. 742
ZGB.
1. Zur Verlegung berechtigen auch andere als wirtschaftliche
Interessen, soferne sie an sich schutzwürdig sind (Erw. 1 a).
2. Gleiche Eignung der neuen Stelle (Erw. 1 b).
3. Kein Entschädigungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten
aus der Verlegung (Erw. 2).
A. -
Dem Kläger gehört die Liegenschaft nördlich
der Mündung des Aabaches in den Zugerscc, den Be-
klagten die landwärts anstossende Wirtschaftsliegenschaft
« Landhaus». Auf der Liegenschaft des Klägers ruht
eine Dienstbarkeit, gemäss welcher der Eigentümer der
Liegenschaft « Landhaus» und die Eigentümer einiger
benachbarter Grundstücke auf einen Landungs- und
Lagerplatz am See sowie auf einen Fahrweg zwischen
diesem Platz und der Kantonsstrasse berechtigt sind.
Der Landungs- und Lagerplatz befindet sich ungefähr
in der Mitte der Seelinie des belasteten Grundstückes.
Der Fahrweg durchschneidet dasselbe und führt an der
vom Kläger neu erbauten Villa vorbei.
B. -
Mit vorliegender Klage verlangte der Eigentümer
des belasteten Grundstückes, es sei gegenüber den Be-
klagten festzustellen, dass er den Landungs- und Lager-
platz in die Ecke bei der Mündung des Aabaches und
damit auch den Fahrweg an den Aabach verlegen dürfe.
Er möchte den heutigen Lagerplatz teilweise als Tennis-
grund sowie zur Errichtung eines Badhauses benützen.
Den neuen Landungs- und Lagerplatz sowie den neuen
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Sachenrecht. N° 26.
Fahrweg werde er auf seine Kosten so ausgestalten, dass
sie für die Berechtigten nicht weniger geeignet seien als
die bisherigen Anlagen. Ausser den Beklagten seien alle
Berechtigte mit der Verlegung einverstanden.
Die Beklagten beantragten, die Klage sei abzuweisen;
eventuell sei ihnen eine Entschädigung von 10,000 Fr.
zuzusprechen. Der Beklagte habe mehr als genug Land,
um Badhaus und Tennisplatz an einer andern Stelle zu
errichten. Auch wäre der in Aussicht genommene neue
Platz schwerer zugänglich, weniger schön gelegen und
wesentlich kleiner als der bisherige. Ebenso wäre der
neue Fahrweg länger. Das schliesse die Verlegung aus.
Werde sie doch zugelassen, so müssen sie, die Beklagten,
entschädigt werden.
Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen
gutgeheissen, vom Obergericht in dem Sinne, dass es für
den neuen Platz einen Seeanstoss von 40 m und einen
Flächeninhalt von 500 m2 vorbehielt und im übrigen für
Platz und Fahrweg das von den Experten ausgearbeitete
Projekt als massgebend bezeichnete.
C. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezem-
ber 1930 erklärten die Beklagten rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht. Sie wiederholen den Antrag, die
Klage sei abzuweisen, eventuell sei ihnen eine Entschädi-
gung von 10,000 Fr. zuzusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 742 ZGB ist die Verlegung einer Dienst-
barkeit zulässig, sofern einerseits der Eigentümer des
belasteten Grundstücks ein Interesse nachweist (und die
Kosten übernimmt, was hier nicht im Streite steht),
anderseits die neue Stell.e für den Berechtigten nicht
weniger geeignet ist als die bisherige.
a} Der Landungs- und Lagerplatz nimmt nach der
eigenen Erklärung der Beklagten die schönste Uferstelle
des belasteten Grundstückes ein. Es ist deshalb gegeben,
dass der Kläger wünscht, gerade diese Stelle für das
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Badhaus und den Tennisplatz zu benützen. Durch die
schöne Lage wird die Annehmlichkeit der beiden Ein-
richtungen unzweifelhaft erhöht.
Ebenso muss dem
Kläger daran gelegen sein, dass nicht hart an seiner
Villa vorbei mit Ross und Wagen vom und zum Lager-
platz gefahren werde. Das wird denn von den Beklagten
auch ausdrücklich anerkannt. Sie wenden nur ein, es
handle sich dabei lediglich um ästhetische Interessen',
die keinen Anspruch auf Verlegung der Dienstbarkeit
geben.
Art. 742 ZGB spricht jedoch von Interessen
schlechthin. Wenn durch eine Dienstbarkeit aesthetische
oder andere immaterielle Interessen des Grundeigentümers
verletzt werden, so besteht in der Tat kein Grund, warum
diese nicht ebensowohl wie wirtschaftliche zur Verlegung
der Dienstbarkeit sollten Anlass geben können, voraus-
gesetzt, dass sie an sich schutz würdig sind. Was das
mit der von den Beklagten heute aufgeworfenen Frage
des Affektionsinteresses im Schadenersatzrecht zu tun
haben soll, ist nicht einzusehen. Zu Unrecht zitieren die
Beklagten für ihre Meinung auch den Kommentar Lee-
mann. Sowohl bei Art. 667 (N ll) wie bei Art. 742 (N 4)
wird dort das Interesse des Grundeigentümers in eben-
Jerselben Weise umschrieben, wie es hier geschehen ist.
Dass aber die Interessen des Klägers schutzwüi'dig sind,
bedarf nach dem bereits Ausgeführten keiner Erörterung
mehr. Im übrigen liegt auf der Hand, dass die zweck-
entsprechende Ausgestaltung dieses Landsitzes auch eine
wirtschaftliche Werterhöhung zur Folge haben wird.
b) Ob die neue Stelle für die Beklagten nicht weniger
geeignet sei, hängt von verschiedenen Umständen ab:
von den Landungsverhältnissen, der Beschaffenheit und
Grösse des Lagerplatzes, der Länge und Anlage des
Fahrweges. Keine Rolle spielt die Eignung dieser Stelle
zum Baden. Zwar behaupten die Beklagten, im Landungs-
und Lagerrecht sei das Recht zum Baden eingeschlossen.
Allein der Kläger bestreitet das und verlangt mit seiner
Klage nur, die Verlegung der Dienstbarkeit sei insoweit
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zuzulassen, als er die Dienstbarkeit anerkenne.
Nur
darüber ist deshalb hier zu entscheiden. Die Frage, ob
den Beklagten das Recht zum Baden überhaupt zustehe
und ob sie sich damit ebenfalls an die neue Stelle verweisen
lassen müssen, bleibt offen.
Für die andern Zwecke sieht die Expertise vor, daSs
die neue Landungsstelle bis zur Tiefe der bisherigen aus-
gebaggert, die Sträucher am Ufer abgehauen, die oberste
Humusschicht auf dem Platz entfernt und dieser dafür
mit etwas Baggermaterial überdeckt werde, ferner dass
der Fahrweg in der Breite des alten anzulegen, mit einem
Geröllbett zu versehen und zu bekiesen sei. Unter diesen
Voraussetzungen weist die Beschaffenheit des neuen
Platzes und des neuen Fahrweges gegenüber den bis-
herigen Anlagen nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 81 OG) keinerlei
Nachteile auf. Ausserdem verpflichtet Sich der Kläger,
Unzukömmlichkeiten, die etwa später eintreten sollten,
ohne weiteres auf seine Kosten zu beheben. -
Die Grösse des
den Beklagten aus der Dienstbarkeit zustehenden Platzes
geht weder aus dem Grundbuch noch aus dem Errichtungs-
vertrag hervor. Massgebend ist deshalb nach Art. 738
ZGB, wie das Recht bisher in guten Treuen ausgeübt
wurde. In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz für das
Bundesgericht wiederum verbindlich fest, dass der Platz
seit 1921 nur noch zur Landung von Personen gedient
habe und dass vorher darauf etwa Kies, Sand und Lang-
holz ausgeladen und gelagert worden sei, welche Benüt-
zungsart einen Seeanstoss von 40 m und eine Fläche
von 500 m2 erfordere. Auf diese Masse hat sie den Kläger
demgemäss auch bei der Ausführung seines Verlegungs-
projektes verpflichtet. -
Nicht ins Gewicht fällt praktisch,
dass der neue Fahrweg etwa um eine Minute länger ist
als der alte. Das gilt umsomehr, als er anderseits bei
gleicher Steigung erheblich kleinere Windungen hat, was
für die hier in Betracht kommenden schweren Fuhrungen,
insbesondere mit Langholz, von Vorteil sein wird. -
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Dagegen erscheint fraglich, ob nicht trotz Überlassung
eines Schlüssels an die Beklagten die Ausübung des
Dienstbarkeitsrechtes für den Wirtschaftsbetrieb dadurch
erschwert wird, dass der Kläger den neuen Weg gegen
die Strasse zu abschllessen will. Die Vorinstanz bemerkt
indessen in ihrem Urteile, die Beklagten haben sich damit
einverstanden erklärt. Diese stellen das in der heutigen
Verhandlung in Abrede. Sie haben aber in der Berufungs-
schrift nichts von 'Aktenwidrigkeit geltend gemacht (vgl.
Art. 67 OG) und hätten es angesichts des vorinstanzlichen
Augenscheinsprotokolls auch nicht mit Erfolg tuIi können.
Das Bundesgericht hat die Feststellung daher als verbind-
lich hinzunehmen.
Bei dieser Sachlage und den von der Vorinstanz gemachten
Vorbehalten muss die neue Stelle für die Zwecke der
Beklagten in allen streitigen und relevanten Punkten als
der bisherigen gleichwertig anerkannt werden.
2. -
Ist die Verlegung somit zuzulassen, so bleibt auch
kein Raum für die von den Beklagten eventualiter gefor-
derte Entschädigung, auf welche sie es mit ihrem Wider-
stand letzten Endes offensichtlich abgesehen haben.
Entweder ist die neue Stelle, auf die eine Dienstbarkeit
verlegt werden soll, weniger geeignet als die bisherige,
dann kann die Verlegung gegen den Willen des Berech-
tigten gar nicht stattfinden, oder sie ist, wie im vor-
liegenden Falle, ebenso geeignet, dann erleidet der Be-
rechtigte durch die Verlegung keinen Schaden. Wenn in
Art. 742 ZGB von Entschädigung nicht die Rede ist, so
stimmt das also entgegen der Ansicht der Beklagten mit
dem Sinn der Bestimmung überein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zug vom 9. Dezember 1930
bestätigt.