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57_II_155

BGE 57 II 155

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Erbrecht. N° 25-

Raymond a juge superflu de designer la paroisse de Saint':

Joseph autrement que pas son vocable, tandis qu'elle

indiquait l'adresse compIete de sa filleule Monique Fournier

. qui habite la France. Etant donne que Demoiselle Ray-

mond etait domiciliee a Geneve et qu'il s'agissait de sa.

paroisse en cette ville, il eut eM parfaitement naturel que,

meme si elle avait teste ailleurs, elle ne crut pas necessaire

de preciser davanta.ge.

Le testament ne contenant en realite aucune indication

quelconque au sujet du lieu Oll il avait ete redige, il ne

pouvait etre question de faire appel aux elements extrin -

seques. Aussi l'offre de preuves de la defenderesse man-

quait-elle totalement de pertinenee.

En ce qui concerne l'aveu que la recourante attribue

au conseil des intimees, ßuppose qu'il fut incontestable

et qu'il fUt meme etabli que le testament eut eM fait a.

Geneve, ces faits, qui sont des elements extrinseques a

l'acte, ne sauraient influer sur la solution du litige, car,

ainsi qu'il a eM juge (cf. RO 45 II p. 154), il ne suffit pas

que la date soit certaine; ce que la 10i exige, c'est qu'elle

soit indiquee dans le testament lui-meme.

C'est a. tort enfin que la reeourante excipe de l'art. 2 Ce.

TI est de jurisprudence constante qu'une partie n'agit pas

eontrairement a la bonne foi lorsqu'elle se prevaut de la

nulliM d'un acte juridique pour cause d'inobservation

des formes auxquelles il est so~mis (cf. RO 54 II p. 331).

TI n'en serait autrement que si l'inobservation de ces

formes etait la consequence du dol de celui qui invoque

la nullite (RO 43 II p. 29 et 54 II p. 331), ce qui n'est

evidemment pas le cas en l'espece.

Le Tribunal jederal prononce :

Le recours est rejete et l'arret rendu par la Cour de

Justice civile de Geneve le 6 fllvrier 1931 est confirme.

Sachenrecht. N° 26.

IV. SACHENRECHT

DROITS REELS

26. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Kirz 1981

i. S. Sidler gegen Dr La.nger.

.

Ver leg u n gei n erG run d die n s t bar k e i t. Art. 742

ZGB.

1. Zur Verlegung berechtigen auch andere als wirtschaftliche

Interessen, soferne sie an sich schutzwürdig sind (Erw. 1 a).

2. Gleiche Eignung der neuen Stelle (Erw. 1 b).

3. Kein Entschädigungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten

aus der Verlegung (Erw. 2).

A. -

Dem Kläger gehört die Liegenschaft nördlich

der Mündung des Aabaches in den Zugerscc, den Be-

klagten die landwärts anstossende Wirtschaftsliegenschaft

« Landhaus». Auf der Liegenschaft des Klägers ruht

eine Dienstbarkeit, gemäss welcher der Eigentümer der

Liegenschaft « Landhaus» und die Eigentümer einiger

benachbarter Grundstücke auf einen Landungs- und

Lagerplatz am See sowie auf einen Fahrweg zwischen

diesem Platz und der Kantonsstrasse berechtigt sind.

Der Landungs- und Lagerplatz befindet sich ungefähr

in der Mitte der Seelinie des belasteten Grundstückes.

Der Fahrweg durchschneidet dasselbe und führt an der

vom Kläger neu erbauten Villa vorbei.

B. -

Mit vorliegender Klage verlangte der Eigentümer

des belasteten Grundstückes, es sei gegenüber den Be-

klagten festzustellen, dass er den Landungs- und Lager-

platz in die Ecke bei der Mündung des Aabaches und

damit auch den Fahrweg an den Aabach verlegen dürfe.

Er möchte den heutigen Lagerplatz teilweise als Tennis-

grund sowie zur Errichtung eines Badhauses benützen.

Den neuen Landungs- und Lagerplatz sowie den neuen

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Sachenrecht. N° 26.

Fahrweg werde er auf seine Kosten so ausgestalten, dass

sie für die Berechtigten nicht weniger geeignet seien als

die bisherigen Anlagen. Ausser den Beklagten seien alle

Berechtigte mit der Verlegung einverstanden.

Die Beklagten beantragten, die Klage sei abzuweisen;

eventuell sei ihnen eine Entschädigung von 10,000 Fr.

zuzusprechen. Der Beklagte habe mehr als genug Land,

um Badhaus und Tennisplatz an einer andern Stelle zu

errichten. Auch wäre der in Aussicht genommene neue

Platz schwerer zugänglich, weniger schön gelegen und

wesentlich kleiner als der bisherige. Ebenso wäre der

neue Fahrweg länger. Das schliesse die Verlegung aus.

Werde sie doch zugelassen, so müssen sie, die Beklagten,

entschädigt werden.

Die Klage wurde von beiden kantonalen Instanzen

gutgeheissen, vom Obergericht in dem Sinne, dass es für

den neuen Platz einen Seeanstoss von 40 m und einen

Flächeninhalt von 500 m2 vorbehielt und im übrigen für

Platz und Fahrweg das von den Experten ausgearbeitete

Projekt als massgebend bezeichnete.

C. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 9. Dezem-

ber 1930 erklärten die Beklagten rechtzeitig die Berufung

an das Bundesgericht. Sie wiederholen den Antrag, die

Klage sei abzuweisen, eventuell sei ihnen eine Entschädi-

gung von 10,000 Fr. zuzusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 742 ZGB ist die Verlegung einer Dienst-

barkeit zulässig, sofern einerseits der Eigentümer des

belasteten Grundstücks ein Interesse nachweist (und die

Kosten übernimmt, was hier nicht im Streite steht),

anderseits die neue Stell.e für den Berechtigten nicht

weniger geeignet ist als die bisherige.

a} Der Landungs- und Lagerplatz nimmt nach der

eigenen Erklärung der Beklagten die schönste Uferstelle

des belasteten Grundstückes ein. Es ist deshalb gegeben,

dass der Kläger wünscht, gerade diese Stelle für das

Sachenrecht. N0 26.

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Badhaus und den Tennisplatz zu benützen. Durch die

schöne Lage wird die Annehmlichkeit der beiden Ein-

richtungen unzweifelhaft erhöht.

Ebenso muss dem

Kläger daran gelegen sein, dass nicht hart an seiner

Villa vorbei mit Ross und Wagen vom und zum Lager-

platz gefahren werde. Das wird denn von den Beklagten

auch ausdrücklich anerkannt. Sie wenden nur ein, es

handle sich dabei lediglich um ästhetische Interessen',

die keinen Anspruch auf Verlegung der Dienstbarkeit

geben.

Art. 742 ZGB spricht jedoch von Interessen

schlechthin. Wenn durch eine Dienstbarkeit aesthetische

oder andere immaterielle Interessen des Grundeigentümers

verletzt werden, so besteht in der Tat kein Grund, warum

diese nicht ebensowohl wie wirtschaftliche zur Verlegung

der Dienstbarkeit sollten Anlass geben können, voraus-

gesetzt, dass sie an sich schutz würdig sind. Was das

mit der von den Beklagten heute aufgeworfenen Frage

des Affektionsinteresses im Schadenersatzrecht zu tun

haben soll, ist nicht einzusehen. Zu Unrecht zitieren die

Beklagten für ihre Meinung auch den Kommentar Lee-

mann. Sowohl bei Art. 667 (N ll) wie bei Art. 742 (N 4)

wird dort das Interesse des Grundeigentümers in eben-

Jerselben Weise umschrieben, wie es hier geschehen ist.

Dass aber die Interessen des Klägers schutzwüi'dig sind,

bedarf nach dem bereits Ausgeführten keiner Erörterung

mehr. Im übrigen liegt auf der Hand, dass die zweck-

entsprechende Ausgestaltung dieses Landsitzes auch eine

wirtschaftliche Werterhöhung zur Folge haben wird.

b) Ob die neue Stelle für die Beklagten nicht weniger

geeignet sei, hängt von verschiedenen Umständen ab:

von den Landungsverhältnissen, der Beschaffenheit und

Grösse des Lagerplatzes, der Länge und Anlage des

Fahrweges. Keine Rolle spielt die Eignung dieser Stelle

zum Baden. Zwar behaupten die Beklagten, im Landungs-

und Lagerrecht sei das Recht zum Baden eingeschlossen.

Allein der Kläger bestreitet das und verlangt mit seiner

Klage nur, die Verlegung der Dienstbarkeit sei insoweit

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Sachenrecht. N0 26.

zuzulassen, als er die Dienstbarkeit anerkenne.

Nur

darüber ist deshalb hier zu entscheiden. Die Frage, ob

den Beklagten das Recht zum Baden überhaupt zustehe

und ob sie sich damit ebenfalls an die neue Stelle verweisen

lassen müssen, bleibt offen.

Für die andern Zwecke sieht die Expertise vor, daSs

die neue Landungsstelle bis zur Tiefe der bisherigen aus-

gebaggert, die Sträucher am Ufer abgehauen, die oberste

Humusschicht auf dem Platz entfernt und dieser dafür

mit etwas Baggermaterial überdeckt werde, ferner dass

der Fahrweg in der Breite des alten anzulegen, mit einem

Geröllbett zu versehen und zu bekiesen sei. Unter diesen

Voraussetzungen weist die Beschaffenheit des neuen

Platzes und des neuen Fahrweges gegenüber den bis-

herigen Anlagen nach den für das Bundesgericht verbind-

lichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 81 OG) keinerlei

Nachteile auf. Ausserdem verpflichtet Sich der Kläger,

Unzukömmlichkeiten, die etwa später eintreten sollten,

ohne weiteres auf seine Kosten zu beheben. -

Die Grösse des

den Beklagten aus der Dienstbarkeit zustehenden Platzes

geht weder aus dem Grundbuch noch aus dem Errichtungs-

vertrag hervor. Massgebend ist deshalb nach Art. 738

ZGB, wie das Recht bisher in guten Treuen ausgeübt

wurde. In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz für das

Bundesgericht wiederum verbindlich fest, dass der Platz

seit 1921 nur noch zur Landung von Personen gedient

habe und dass vorher darauf etwa Kies, Sand und Lang-

holz ausgeladen und gelagert worden sei, welche Benüt-

zungsart einen Seeanstoss von 40 m und eine Fläche

von 500 m2 erfordere. Auf diese Masse hat sie den Kläger

demgemäss auch bei der Ausführung seines Verlegungs-

projektes verpflichtet. -

Nicht ins Gewicht fällt praktisch,

dass der neue Fahrweg etwa um eine Minute länger ist

als der alte. Das gilt umsomehr, als er anderseits bei

gleicher Steigung erheblich kleinere Windungen hat, was

für die hier in Betracht kommenden schweren Fuhrungen,

insbesondere mit Langholz, von Vorteil sein wird. -

Sachenrecht. No 26.

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Dagegen erscheint fraglich, ob nicht trotz Überlassung

eines Schlüssels an die Beklagten die Ausübung des

Dienstbarkeitsrechtes für den Wirtschaftsbetrieb dadurch

erschwert wird, dass der Kläger den neuen Weg gegen

die Strasse zu abschllessen will. Die Vorinstanz bemerkt

indessen in ihrem Urteile, die Beklagten haben sich damit

einverstanden erklärt. Diese stellen das in der heutigen

Verhandlung in Abrede. Sie haben aber in der Berufungs-

schrift nichts von 'Aktenwidrigkeit geltend gemacht (vgl.

Art. 67 OG) und hätten es angesichts des vorinstanzlichen

Augenscheinsprotokolls auch nicht mit Erfolg tuIi können.

Das Bundesgericht hat die Feststellung daher als verbind-

lich hinzunehmen.

Bei dieser Sachlage und den von der Vorinstanz gemachten

Vorbehalten muss die neue Stelle für die Zwecke der

Beklagten in allen streitigen und relevanten Punkten als

der bisherigen gleichwertig anerkannt werden.

2. -

Ist die Verlegung somit zuzulassen, so bleibt auch

kein Raum für die von den Beklagten eventualiter gefor-

derte Entschädigung, auf welche sie es mit ihrem Wider-

stand letzten Endes offensichtlich abgesehen haben.

Entweder ist die neue Stelle, auf die eine Dienstbarkeit

verlegt werden soll, weniger geeignet als die bisherige,

dann kann die Verlegung gegen den Willen des Berech-

tigten gar nicht stattfinden, oder sie ist, wie im vor-

liegenden Falle, ebenso geeignet, dann erleidet der Be-

rechtigte durch die Verlegung keinen Schaden. Wenn in

Art. 742 ZGB von Entschädigung nicht die Rede ist, so

stimmt das also entgegen der Ansicht der Beklagten mit

dem Sinn der Bestimmung überein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zug vom 9. Dezember 1930

bestätigt.