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14 Familienrecbt. );" :l. Recht der Frau, das sie weder übertragen, noch zum voraus preisgeben kann». Dass der von der Experten- kommission beschlossene Zusatz: ce Verzicht zu gunsten einzelner Gläubiger» auf einen andern Gedanken zurück- zuführen wäre, lässt sich deren Protokoll (I S. 228) nicht entnehmen. Danach soll also zwar nicht etwa ein anderer Konkursgläubiger als die Ehefrau des Gemeinschuldners statt ihrer für sei n e Forderung das Konkursvorrecht in der IV. Klasse beanspruchen dürfen, noch sollen ein z eIn e Konkursgläubiger eine höhere Konkurs~ dividende als andere auf Kosten der Ehefrau des Gemein- schuldners verlangen dürfen, wie sie sich ergäbe, wenn die Frau im ganzen Umfang ihres eingebrachten Gutes nur eine Konkursforderung in V. Klasse angemeldet hätte. Dafür aber, dass Art. 211 Abs. 2 ZGB über den Wortlaut hinaus auch die Verfügung über ihre Frauen- gutsersatzforderung, mindestens in ihrem privilegierten Teil, habe verhindern wollen, insbesondere zum Zwecke besserer Deckung einzelner Konkursgläubiger, lässt sich kein Anhaltspunkt finden. Steht aber der Abtretung der Forderung als solcher nichts entgegen, so muss sie auch das Konkursvorrecht mitumfassen aus den in BGE 49 III S. 201 für Lohnforderungen I. Klasse angeführten Gründen, die im wesentlichen auch für das Frauenguts- privileg zutreffen. Auch in dieser Beziehung darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Abtretung an irgend einen Dritten oder aber an einen anderen Konkursgläu- biger erfolgt; denn es können sehr wohl beachtliche Gründe die Ehefrau des Gemeinschuldners veranlassen, einzelnen Konkursgläubigern auf diese Weise zu besserer Deckung zu verhelfen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 11. November 1930 bestätigt. Erbrecht. No 4. ll. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS
4. Urteil der n. Zivilabteilung vom 13. Februa.r 1931 i.. S. Senn-Brugger und ltonsorten gegen Brugger-Xeller und Konsorten. E i gen h ä n d i g e s T e s t am e n t. 15 Als Unterschrift i. S. von Art. 505 ZGB genügt jede Unterzeich- nung, welche keinen Zweifel über die Person des Testierenden aufkommen lässt {unter Umständen auch der biosse VOl'lliLme, ein Pseudonym und derg!.} (Erw. 1.) Wird das eigenhändige Testament niedergelegt in einer Nach- schrift eines Briefes, welche mit dem Brief ein untrennbares Ganzes hildet, so bedarf die Nachschrift keiner besondern Datierung, sondern wird durch das Datum des Briefes gedeckt. Voraussetzungen für die Annahme untrennbaren Zusammen- hangs von Brief und Nachschrift (Erw.3.) Art. 505 ZGB. A. - Am 7. Januar 1930 starb in Eschlikon August Brugger. Gesetzliche Erben waren seine 4 Geschwister bezw. deren Nachkommen. Bei der Teilung des Nachlasses legten die Kinder des verstorbenen Bruders Ulrich, die heutigen Kläger, einen Brief vor, den der Erblasser am
23. N ovem ber 1929 dem Kläger Ulrich Brugger geschrieben hatte, und erhoben gestützt auf denselben Anspruch auf die im Nachlass befindliche Liegenschaft. Dieses Schreiben des Erblassers besteht aus einem gefalteten Briefbogen von 4 Seiten und enthält auf der ersten Seite oben rechts das Datum: {( Eschlikon . den
23. Novb. 29. » Nach der Anrede « Lieber Ulrich » folgen auf den heiden ersten Seiten verschiedene hier nicht weiter interessierende Mitteilungen, darunter auf der
2. Seite der Satz: « Mit mir geht es so langsam bergab.
16 E'rl>red>t. Ne> 4. Kann ja höchstens noch in die K~che be~. orde~tlichem Wetter.» Die 2. Seite schliesst mIt: « Grusse DIch und Deine Lieben herzlich. August. » Dann fährt das Schreiben auf der dritten Seite, ohne Wiederholung eines Datums, wie folgt weiter: « Lieber Ulrich r Sollte ich unverhofft sterben, so kannst Du Deine Schwester Lisette das Haus ansprechen zu je einem ';I'heil von 3000 Franken Du. u. Lisette gleichviel u. Marie den Rest 1500 Franken. Meme Schwestern haben Ihren Theil schon erhalten)} .. , etc .... « Mit Gruss u. Dank August » ... - Das ebenfalls bei den Akten liegende Couvert, in welchem dieser Brief unbestrit- tenermassen zur Versendung gelangte, trägt den Post- stempel vom 23. November 1929 und auf der Rückseite den Vermerk: « Abs. August Brugger, Eschlikon.» B. - Da die beklagten Miterben dieses Schreiben nicht als Testament anerkennen wollten, leiteten die Kläger die vorliegende Klage auf Feststellung der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers ein. Die Beklagten nahmen den Standpunkt ein, als Testament komme einzig die dritte Seite des Briefes in Betracht ; diese enthalte aber weder ein Datum noch eine genügende Unterschrift. Die vor erster Instanz ausserdem noch erhobenen Einwendun- gen, der Brief sei nicht echt, eventuell habe dem Verfasser der animus testandi gefehlt, wurden schon vor der obern kantonalen Instanz nicht mehr aufrechterhalten. G. - Mit Urteil vom 18. November 1930 hat das Ober- gericht des Kantons Thurgau die Klage gutgeheissen, wogegen die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerschaft beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Das Gesetz selbst gibt keinen Aufschluss darüber, was notwendiger Bestandteil einer Testamentsunterschrift sei, sondern überlässt es der Praxis, dies zu bestimmen. 17 Dabei muss ausgegangen werden vom Zweck, den die Unterschrift zu erfüllen hat, und dieser besteht (abgesehen von der hier nicht weiter in Betracht fallenden Funktion der Unterschrift als Bestätigung, dass der Inhalt der Urkunde den Willen des Testierenden wiedergibt), im Ausschluss jeden Zweifels über die Person des Testierenden. . Von diesem Gesichtspunkt aus besteht keine Notwendigkeit dafür, dass das eigenhändige Testament in jedem Fall mit Vor- und Geschlechtsnamen des Testierenden unterzeich- net sei, vielmehr ist grundsätzlich jede Unterzeichnung als genügend zu betrachten, welche nach der erwähnten Richtung keine Unsicherheit aufkommen lässt. Dieser Anforderung kann unter Umständen auch ein Pseudonym genügen oder auch der bIosse Vorname des Testierenden oder eine Wendung wie « Dein Vater», (, Dein Bruder », etc., wie sie namentlich in der Korrespondenz im engern Familien- oder Freundeskreis oft üblich ist. Dass ein Testament auch in Form eines Briefes erstellt werden kann, ist allgemein anerkannt. Will man die Anwendung dieser Verfügungsform nicht in einer zweifellos vom Gesetz nicht gewollten Weise erschweren, so dürfen nicht besondere Anforderungen an die Art der Unterschrift gestellt werden, sondern muss die vom Testierenden für seine Korrespon- denz im engern Kreis bevorzugte Unterzeichnungsweise als ausreichend anerkannt werden. Eine solche weitherzige Auslegung des Begriffes der Unterschrift im Sinne von Art. 505 ZGB wird auch durch den allgemein anerkannten Grundsatz nahegelegt, dass der Wille des Erblassers erfüllt werden soll, wenn er geäussert wurde in einer Weise, die nicht gegen eine klare Formvorschrift verstösst; dass aber der Begriff der Unterschrift in Art. 505 ZGB eindeutig sei, lässt sich nicht behaupten. Man mag es daher streng nehmen mit dem Beweis dafür, ob die verwendete Unter- schrift keinen Zweifel über die Person des Testierenden aufkommen lässt. Sind aber solche Zweifel nicht vorhanden, so besteht kein Anlass, eine abgekürzte Unterschrift der genannten Art zu beanstanden. AB 57 n - 1931 2
18 Erbrecht. No 4. Auch die Entstehungsgeschichte von Art. 505 ZGB spricht für diese Auffassung: Nach dem Entwurf von 1900 war die Verfügung« ... mit dem Namen zu unterschrei- ben », wobei der Name nach der ausdrücklichen Meinung des Antragstellers nicht Vor- und Geschlechtsnamen zu umfassen brauchte (Prot. der Expertenkommission S. 153/ 154); dafür, dass demgegenüber mit dem Ausdruck « Unterschrift» des definitiven Textes wieder ein Mehr gefordert werden wollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Auf dem nämlichen Standpunkt stehen von den Kom- mentatoren des ZGB Escher (S. 89) und Rossel & Mentha (Manuel II 91), während Tuor (S. 328) sich auf die Er- klärung beschränkt, dass ausschlaggebende Gründe für die eine oder andere Anschauung fehlen, wozu sich indessen bemerken lässt, dass die von ihm zu Gunsten der strengeren Auffassung angeführten Argumente nicht überzeugen: Der Gesetzestext «( seine Unterschrift »), ist, wie bereits gesagt wurde, keineswegs schlüssig, und die Wendung des Entwurfes 1900 (<< mit dem Namen zu unterschreiben») beruhte, wie ebenfalls schon festgestellt wurde, auf einem Antrag, der unter dem Namen nicht Vor- und Geschlechts- namen verstand. In Frankreich, wo das Gesetz ebenfalls keine Definition der Unterschrift enthält, steht die Rechtsprechung über- wiegend auf dem Boden der milderen Auffassung, ohne allerdings in der Literatur einhellige Zustimmung zu finden (vgl. COLIN et CAPITANT, COJITS elementaire de droit civil fran<;ais In 856 ; ferner SmEY, Code civil annote, 5e edi- tion, 11 p. 318 N0 185 et s. ; JOSSERAND, Cours de droit civil (1930) III p. 683; PLANIOL, Traite elementaire de droit civil, 8e edition, 111 p. 657). In Deutschland hat das Reichsgericht die Unterzeichnung von letztwilligen Ver- fügungen in Briefen an nahe Angehörige mit dem biossen Vornamen als zulässig erklärt, wenn sich aus dem durch die Unterschrift gedeckten Text die Person des Ausstellers für jeden Dritten mit Sicherheit ergebe (zitiert bei ENNEc- CERUS, KIPP und WOLFF, 17. und 18.A.,III, 3 S. 43Anm. 23), Erbyecht. No 4. 19 während die Meinungen in der Literatur ebenfalls geteilt sind (vgl. die Zitate an der eben angegebenen Stelle bei ENNECCEltUS, KIPp und WOLFF, ferner bei STAUDINGER, Kommentar zum BOB, 9. A., Bd. V S. 742).
2. - Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festge- stellt, dass « die Identität (seil: des Erblassers mit dem Briefschreiber August) ausser allem Zweifel» stehe und (I klar aus dem Inhalt des Briefes, event. in Verbindung mit der Ortsangabe » hervorgehe; « denn der Erblasser ist in der nähern Familie Brugger der einzige des Namens August und zwar nicht nur in Eschlikon, sondern über- haupt.» Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, von den Berufungsklägern - mit Recht - nicht als akten- widrig angefochten und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich. Infolgedessen muss die Unter- schrift des Testamentes nach dem Gesagten als dem Gesetz genügend betrachtet werden.
3. - Die weitere Frage, ob das streitige Testament auch vorschriftsgemäss datiert sei, könnte nur dann verneint werden, wenn angenommen werden müsste, das Schreiben vom 23. November 1929 setze sich aus zwei verschiedenen von einander unabhängigen Teilen zusammen, nämlich aus einem (mit Datum versehenen) indifferenten, durch die ersten zwei Seiten gebildeten Brief, und einer (un- datierten) letztwilligen Verfügung auf der dritten Seite der Urkunde. Davon kann jedoch keine Rede sein. Allerdings hat die zweite Seite durch Gruss und Unterschrift einen gewissen Abschluss' erhalten, während die dritte Seite wieder mit einer neuen Anrede beginnt, ohne dass das Folgende ausdrücklich als Nachschrift oder derg!. bezeich- net wurde. Allein mit der Vorinstanz muss diese dritte Seite der Urkunde gleichwohl als Fortsetzung oder Nach- schrift und infolgedessen als Bestandteil des Briefes betrachtet werden. Nicht nur hat man es schon rein äusser- lich mit einer einzigen Urkunde zu tun; es muss auch ein inhaltlicher Zusammenhang des Textes der dritten Seite mit dem Vorangegangenen festgestellt werden: Wenn der
20 Erbrecht. N0 4. Erblasser seine letztwillige Verfügung einleitet mit den Worten : « Sollte ich unverhofft sterben», so ist das, wie schon die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, nichts anderes als ein Anknüpfen an den bereits auf der zweiten Seite des Briefes zum Ausdruck gebrachten Gedanken an ein baldiges Ableben. Dieser sowohl in der Substanz der Urkunde als auch im Gedankengang des Textes vor- handene Zusammenhang der beiden Teile des Briefes genügt, um trotz dem formellen Abschluss der zweiten Seite, trotz der neuen Anrede auf der dritten Seite und trotz dem Fehlen eines « Nachschrift» -Vermerkes den Inhalt der dritten Seite zusammen mit dem vorangegangenen Text als ein einheitliches Ganzes erscheinen zu lassen, und verbietet, die dritte Seite der Urkunde für sich allein in Betracht zu ziehen. Dann aber ist auch die letztwillige Verfügung durch das Datum am Eingang des Briefes gedeckt. Dass dieses Datum (23. November 1929) nur für die ersten beiden Seiten zutreffe, nicht aber auch für die letztwillige Verfügung, haben die Beklagten selbst nie behauptet - übrigens mit gutem Grund; denn die (ein- heitliche) Urkunde ist laut dem Poststempel, der sich auf dem unbestrittenermassen zum Brief gehörigen Umschlag befindet, am gleichen 23. November 1929 der Post über- geben worden. Muss daher angenommen werden, dass der Brief in einem Zug, jedenfalls am nämlichen Tag nieder- geschrieben wurde, so spieit auch der Umstand keine Rolle, dass sich das Datum am Anfang und nicht am Schluss der Verfügung befindet (vgL BGE 56 11 248). Unerheblich ist endlich auch, dass der Erblasser bei der Angabe des Monats im Datum eine Abkürzung ({I Novb.») verwendet hat; denn diese Abkürzung ist eindeutig. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen. Erbrecht. No 5. ' 21
5. trrteil der II. Zivilabteilung vom 19. Februar 1931
i. S. Moser-Brunner und ltippler·Brunner gegen Brunner. Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft abschliesst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Fonn (die auch genügt, wenn die Erbschaft Liegenschaften umfasst) und beim Abschlusse der Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers in dieser Form (Erw. 1). Die Zustimmung ist nicht widerruflich (Erw. 2). A. - Die Parteien sind die Nachkommen des Johann Brunner, der in zwei eigenen Liegenschaften zunächst allein, seit 1910 in Kollektivgesellschaft mit dem Beklagten das VoIksmagazin in Zug betrieb. Am 24. Mai 1916 trafen die Parteien und ihre Mutter folgende « Abmachung )l : « Die zukünftigen Erben, unseres lieben Vaters Johann Brunner, Kaufmann, Zug: Frau Brunner, Johann Brunner Sohn, Töchter Martha Käppler-Brunner und Josy Brunner beschliessen bei Todesfall folgende rechtsgültige Erb- verteilung :
1. Die zwei Häuser Neugasse 5 und 7 samt Inventar gehen in den alleinigen Besitz von unserer L Mutter sowie Bruder Johann über. Nach Ableben unserer lieben Mutter wird unser Bruder Johann ohne weiteres Besitzer der zwei Häuser, Neugasse 5 und 7 samt Inventar. 2 .• "
3. Das Geschäft geht in den Besitz von Bruder Johann mit den gesamten Aktiven und Passiven nebst den ZWej Lebensversicherungspolizen auf Ableben von Vater und Mutter» (seil. von je 10,000 Fr.) « über. Derselbe ver- pflichtet sich dafür seinen Schwestern Martha und Josy je 10,000 Fr. als Gesamtauszahlung innert einem Jahre nach Ableben unseres 1. Vaters auszubezahlen.
4. Nach Ableben unserer lieben Mutter verpflichtet sich Bruder Johann aus der fälligen Lebensversicherung