Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Ponrsuit.e et laillite.
~.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
40. Entscheid. vom 2S. September 19S1
i. S. Solothurner lIa.ndelsbank.
Wird ein Pfand, das im Kollokationsplane zugelassen, dessen
Verwertung aber dem Pfandgläubiger überlassen wurde, auf
Klage eines andern Konkursgläubigers hin aus dem Kollo-
kationsplane weggewiesen, so ist es Sache des Klägers, auch
noch für die Ablieferung des Pfanderlöses zu sorgen, wozu
er keiner Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bedarf (Erw. 1).
Mit der bezüglichen Forderung kann die Konkursverwaltung
nicht die dem Beklagten zukommende Dividende verrechnen
(Erw. 2).
Solange der abzuliefernde Pfanderlös im Streite liegt, darf über-
haupt keine Zuteilung, sei es von Prozessgewinn oder Divi-
dende, weder an den Kläger noch an den Beklagten, erfolgen
(Erw. 1 und 4).
Legitimiert zur Beschwerde gegen die vorzeitige ZuteilUllg auch in
einer bIossen Abschlagsverteilungsliste ist der Beklagte selbst
dann, wenn er geltend macht, es sei ihm eine zu hohe
Dividende zugeteilt worden (Erw. 3).
SchKG Art. 250, 260, 261ff.
Decision de l'administration de la faillite oomettant a l'etat de
collocation un droit de gage invoque par un creancier. -
Realisation du gage abandonnee ace creancier. '- Decision
de collocation annulee par le juge, sur contestation d'un
autre creancier. C'est a ce demandeur qu'il incombe de veiller
encore a ce que le defendeur verse le produit de la realisation
du gage. Pour cela, il n'a pas hesoin d'une cession des droits
de la masse au sens de l'art. 260 LP. (consid. I).
AB 57 III -
1931
UiO
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.
L'administration de 111. faillite ne peut eompenser Ja. dette dont
le defendeur est tenu de ce chef avec le dividende qui lui
revient (eonsid. 2).
Aussi longtemps que le litige concernant le versement du produit
. du gageest pendant, aucun gain du proces ne peut etre devolu,
aueun dividende ne peut etre distribue, ni au demandeur, ni
au dMendeur (consid. 1 et 4).
Le defendeur avocation pour porter plainte contre une repartition
prematuree -
mfune si cette repartition n'ast que provisoire;
et meme lorsqu'il allague que le dividende qui lui a eta attribue
est trop eleve (consid. 3).
Art. 250, 260 et 261 sq. LP.
Decisione :dell'amministrazione fallimentare -ehe anunette in
graduatoria un diritto di pegno rivendieato da un creditore.
-
Rea.lizzazione deI pegno. -
Collocazione annulla.ta. dal
giudiee dietro eontestazione di altro ereditore. Spetta al-
l 'attore I 'obligo di curare ehe il eonvenuto versi il prodotto
della realizzazione deI rpegno, senza ehe 80 questuopo gli
occorra. 111. cessione dei diritti delIa massa. a. sensi dell'art. 260
LEF. (consid. 1).
L'amministrazione deI fallimento non puö eompensare il relativo
debito deI eonvenuto col dividendo ehe gli spetta. (consid. 2).
Prima ehe sill. definito il litigio concernente il versamento dei
prodotto deI pegno, non puö essere assegnato nessun guadagno
(della causa) na all'attore ne al convenuto e nessun divi-
dendo spartito tra di loro (eonsid. 1 e 4).
II eonvenuto ha veste per dolersi di un riparto prematuro, anehe
se si tratta solo di un riparto provVisorio e anehe se afferma,
ehe il dividendo assegnatogli a troppo. elevato (eonsid. 3).
Art. 250, 260, 261 e seg. LEF.
Tatbestand gekürzt .-
A. -
Die Solothurner Handelsbank ist zugelassene
Konkursgläubigerin im Konkurse der A.-G. Obrecht & Cie.
aus einem Kontokorrentverhältnis im Betrage von rund
700,000 Fr. Zur Sicherung dieser Forderung waren ihr
Forderungen abgetreten und Pfänder bestellt worden,
die sie selbst liquidierte, und zwar auch noch während
des Konkursverfahrens. An Erlös erzielte und behielt
die Handelsbank 227,625 Fr. 98 Cts. Von den im Kollo-
kationsplan zugelassenen und ebenfalls selbst liquidierten
Pfändern wurden auf Kollokationsplananfechtungsklage
der Metallwerke Dornach hin letztinstanzlich durch
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 40.
151
Urteil des Bundesgericht vom 26. April 1929 einige als
paulianisch anfechtbar weggewiesen, nämlich Uhren im
Fakturawerte von insgesamt 22,280 Fr. 90 ets. und ein
Guthaben auf Lei-Konto von 116,160 Lei.
B. -
Ausserdem wurde im Kollokationsplan ein·
Pfandrecht
der
Handelsbank
an
Deckungswechseln
anerkannt. Hiegegen erhoben die Metallwerke Dornach
ebenfalls Klage mit dem Antrag auf Wegweisung der
geltend gemachten Pfandrechte aus dem Kollokations-
plane. Im Verlaufe des Prozesses verzichtete die Handels-
bank.
auf
die
angefochtene
Kollokationsverfügung.
Indessen hatte sie die betreffenden Wechsel bereits einge-
z?gen und hiebei, wie die Konkursverwaltung behauptet,
die Summe von 65,912 Fr. 85 Cts. eingenommen.
C. -
Am 31. Mai 1930 erhob die Konkursmasse
Obrecht & Oie. eine Anfechtungsklage gegen die Handels-
bank, womit sie zunächst 710,841 [Fr. 89 Cts. und
ausserdem Ersatz für die anfechtbar verpfändeten Uhren
im Betrage von 15,638 Fr. 85 Cts. und das Leiguthaben
im Betrage vom 13,873 Fr. "75 Cts., zusammen von
29,512 Fr. 60 etS. verlangte.
Seit Prozessbeginn hat die Handelsbank 8912 Fr. 95 Cts.
an die Konkursmasse zurückgeleistet.
D . . -
Di~ im Februar 1931 aufgel~gte H. Abschlags-
vertmlungshste enthält folgende Verfügungen:
14. Solothurner Handelsbank. Forderung
nebst Zins
Fr. 718,720.20
-
Pfanderlös
»
227,625.98
+ abzuliefernder Pfanderlös aus Waren
und fremden Valuten laut Prozess-
entscheid Metallwerke c. Handelsbank
+ abzuliefernder Pfanderlös
ProzesR-
entscheid Metallwerke c. Handels-
bank vom 28. November 1926 an
Richteramt S. L. . . . . . . . . .
Fr. 491,094.22
Fr.
29,512.60
»
65,912.85
J)'r. 586,519.67
152
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° iO.
I. Dividende . . .. . . . . . . . .
Fr.
35,000.-
. Nachzahlung (einschliesslich Zins im
Betragevon 1,402 Fr. 9fiCts.)undII.
Auszahlung . . . . . . . . . . .
Fr.
26,227.90
Der Dividendenanteil wird mit der Her-
ausschuldigkeit der Bank an die
Metallwerke und die Masse verrechnet
30. Metallwerke A.-G. Dornach . . . . Fr.
54,445.30
./. Pfanderlös aus Prozess
Handelsbank. . . Fr. 29,512.60
Pfanderlös aus Prozess
Leihkasse . . . . .»
3,395.25
»
32,907.85
I. Dividende
..-.. Fr. 3,811.15
11. Dividendenzahlung
»
689.20
Zurückzubehalten . . .
» 1,614.35
31. MetallwerkeA.-G. Dornach .
./. Pfanderlös:Handelsbank .. '.'.
... usw. entsprechend wie oben.
Fr.
21,537.45
Fr. 113,383.35
})
65,912.83
Fr.
47,470.52
E. -
Hiegegen führte die Handelsbank Beschwerde
mit den Anträgen:
l.~ Die Verteilungsliste sei in der Weise abzuändern,
dass die für die Verteilung in Betracht fallende Gesamt-
forderung der Solothurner Handelsbank auf 500,007 Fr. 17
Cts. und die derselben zukommende Gesamtdividende auf
51,000 Fr. 75 Cts. festgesetzt wird, woran die Bank die
erste Dividende von 35,000 Fr. bereits erhalten hat,
sodass ihr als zweite Dividende noch zufallen 16,000 Fr.
75 Cts.
2. Es seien die von den Metallwerken Dornach erhobenen
Ansprüche auf angeblichen Prozessgewinn von 29,512 Fr.
60 Cts. und 65,912 Fr. 85 Cts. aus der Verteilungsliste
wegzuweisen und demgemäss sowohl bei der Forderung
der Solothurner Handelsbank, wo sie in Zuschlag gebracht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.
153
wurden, als auch bei den Forderungen der Metallwerke.
wo sie in Abzug gebracht wurden, zu streichen.
Zur Begründung bringt die Handelsbank wesentlich
vor: Der Erlös aus den von den Metallwerken Dornach
mit Erfolg angefochtenen Pfändern habe insgesamt nur
8912 Fr. 95 Cts. ausgemacht und sei an die Konkursmasse
abgeliefert worden. Mehr müsse die Handelsbank nicht
zurückerstatten. Infolgedessen sei auch nur der genannte
Betrag von 8912 Fr. 95 Cts.~zu gunsten:derlHandelsbank
zu dem in der Verteilungsliste richtig ausgesetzten Betrag
von 491,094 Fr. 22 Cts. hinzuzurechnen, was eine Gesamt-
ansprache von 500,007 Fr. 17 Cts.lergebe mit einem
Dividendenanspruch von 10,2 % = 51,000 Fr. 75 Cts.
bezw., nach Abzug der bereits bezogenen 35,000 Fr.
von 16,000 Fr. 75 Cts.;Die Ansprüche der Metallwerke
Dornach auf das Ergebnis aus den~: angefochtenen Pfand-
wechseln im Betrage von 45,0541Fr. 88 Cts., sowie auf
die Vergütung der Kammfabrik Walter-Obrecht von
20,857 Fr. 95 Cts. (zusammen~= 65,912 Fr. 85 Cta.) seien
noch nicht gerichtlich beurteilt, sondern! ebenfalls in
die noch hängige Klage vom131. Mai 1930Ieinbezogen,
m. a. W. bilden einen Teilbetrag der zurückgeforderten
Summe von 710,841 Fr. 89 Cts.
F. -
In der Beschwerdebeantwortung wird dargelegt,
(zu A) warum die Konkursverwaltung sich mi(der .Rück-
vergütung von 8912 Fr. 95 Cts. nicht begnügen will, son-
dern Rückerstattung von noch ~26,440 Fr., 70 Cts. (statt
wie ursprünglich 29,512 Fr. 60 Cts.) verlangt, und (zu B)
dass der ErlÖB aus den Deckungswechseln 65,912 Fr. 85
Cts. betrage.
G. -
Die Aufsichtsbehörde des" Kantons Solothurn
...
hat-am 22. April 1931 in Anlehnung an die Ausführungen
der Beschwerdebeantwortung die Beschwerde abgewiesen-
soweit sie nicht durch Berichtigung seitens ~ der Konkurs'
verwaltung gegenstandslos geworden war.
H. -
Diesen Entscheid hat die Handelsbank an das
Bundesgericht weitergezogen.
154
FlehuldbetreilnUl!<'" ':lnd Konkursrecht. N0 40.
Die Bch~ddbetreibung8- urul Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1 .. -
Durch das von den Metallwerken erstrittene
Urteil ist zwar rechtskräftig festgestellt, daSs sich die
Handelsbank eine Anzahl Pfänder in anfechtbarer Weise
hat bestellen lassen. Hieraus folgt freilich die Pflicht
der Handelsbank zur Rückgewähr. Allein jenes Kolloka-
tionsurteil bildet kein Urteil, gestützt auf welches die
Rückgabe der Pfänder vollstreckt werden könnte. Ist es
an und für sich schon zweifelhaft, ob einem Kollokations-
urteil je eine solche Bedeutung beigemessen werden
dürfte, so ist.ldies jedenfalls vorliegend ausgeschlossen,
wo die Handelsbank die Pfänder versilbert hat und daher
Naturalrestitution und- Realexekution nicht mehr in
Frage kommen. Was aber im Kollokationsprozess über
den Wert der angefochtenen Pfänder zur Sprache gekom-
men ist, hat jedenfalls nicht zu einer verbindlichen Fest-,
stellung des als Ersatz für die unmöglich gewordene
Rückgabe massgebenden Wertes geführt. Um die Rück-
gabe bezw. den Geldwert dafür zu erlangen, derinhöherem
Masse beansprucht wird, als die Handelsbank zugestehen
will, bleibt nichts anderes übrig, als gegen die Handelsbank
Klage auf Verurteilung zur R.ückgabe der geforderten
Summe zu erheben. Da an dieser Rückzahlung nur die
Metallwerke interessiert, sind, weil sie die Differenz
zwischen dem Erlös der angefochtenen Pfänder und der
auf diesen Betrag entfallenden Konkursdividende gemäss
Art. 250 Abs. 3 SchKG als Prozessgewinn beanspruchen
können, ist es Sache der Metallwerke und nicht der
KoDkursverwaltung, diese Klage zu erheben. Freilich
liegt es der Konkursverwaltung ob, schon gleich am
Anfang des
Konkursverfahrens
auf Ablieferung der
,Pfänder zu dringen (Art. 232 Ziff. 4 SchKG). Allein
wenn sie es nicht. tut· und infolgedessen später Schwierig-
keiten entstehen, um den Prozessgewinn zu realisieren,
auf welchen,ein Konkursgläubiger Anspruch hat, der
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht~ _ N° 40.
155
mit Erfolg auf Abweisung eines im Kollokationsplan
zugelassenen Pfandrechtes geklagt hat, so dürfen diese
Schwierigkeiten, die· anfänglich vielleicht hätten, ver-
mieden wC?rden können, nicht nachträglich auf Kosten
der Konkursmasse beseitigt werden. Und zwar steht
die Legitimation dem betreffenden Konkursgläubiger von
Gesetzes wegen (Art. 250 SchKG) zu, da die noch erforder~
liche Klagel nichts anderes als einen Nachläufer zur Kollo-
kationsklage darstellt; er bedarf also keiner Abtretung
gemäss Art. 260 SchKG. Erleidet er schliesslich einen
Nachteil; weil sich das auf sein Zutun aberkannte Pfand
bezw. dessen Erlös nicht in der Konkursmasse vorfindet,
so bleibt ihm nichts anderes als die Verantwortlichkeits-
klage gegen den Konkursverwalter übrig (Art. 5, 241
SchKG). Somit durfte der Konkursverwalter die Rück-
forderung des von der Hand~1sbank eingezogenen Gegen-
wertes der von den Metallwerken erfolgreich angefochtenen
Pfänder nicht in die nachträglich noch erhobene umfas-
sende Anfechtungsklage einbeziehen. Solange die von den
Metallwerken noch zu erhebende zweite Klage nicht
beurteilt ist und daher noch gar nicht feststeht, welche
Summe die Handelsbank als Ersatz für die zu Unrecht
in Anspruch genommenen und versilberten Pfänder
zurückbezahlen muss, kann den Metallwerken unmöglich
ein Prozessgewinn zugeteilt werden, der, wie bemerkt,
aus der Differenz zwischen dem zurückzuerstattenden
Erlös aus den angefochtenen Pfändern 3: und der. statt
dessen der Handelsbank zuzuteilenden Konkursdividende
für den gleichen Betrag besteht, und zwar nicht. nur der
auf Grund der vorliegenden Verteilungsliste ausgeschütteten
Dividende, sondern auch der schon bezogenen ersten
Abschlagsdivideude und der allfi:i.llignoch weitern Divi-
denden. Nicht nur ist bis dahin der Umfitng der Rück-
leistung der Handelsbank ungewiss; der doch erst die
Grundlage für die Berechnung des Prozessgewinnes der
Metallwerke bildet, sondern es lässt. sich auch nicht
zuverlässig bestimmen, was der Handelsbank an Konkurs-
lli6
Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 40.
dividende zuzuteilen ist, weil der Umfang des für die
Berechnung der Dividende massgebenden Pfandausfalles
der Handelsbank erst durch den Umfang der Rück-
leistung bestimmt wird: je grösser die Rückleistung,
um so grösser auch der Pfandausfall und umgekehrt.
Steht aber nach dem Ausgeführten noch dahin, ob die
Handelsbank überhaupt mehr als den anerkannten Betrag
von 8912 Fr. 95 zurückgeben muss, und allenfalls wie
viel mehr, so kann unmöglich in der Verteilungsliste
verfügt werden, dass die Handelsbank aus dem Grund
erfolgreicher Anfechtung von Pfändern die Dividende
von 29,512 Fr. 60 (bezw. nach der im Beschwerdever-
fahren vorgenommenen Richtigstellung : von 26,440 Fr.
70 Cts.) erhalte -
und ebenso nicht, dass die Metallwerke
den Betrag von 29,512- Fr. 60 bezw. 26,440 Fr. 70 Cts.
abzüglich;des genannten
Dividendenbetreffnisses
a~
Prozessgewinn erhalten. Die Metallwerke werden mIt
Fug als Prozessgewinn beanspruchen können, was von
der von der Handelsbank zurückzuerstattenden Suntme
nach Abzug der auf diese Summe (und nicht auf
eine höhere) entfallenden Konkursdividende übrig bleibt.
Wenn aber der Betrag, der als Erlös aus den ange-
fochtenen Pfändern eingebracht werden kann, kleiner
ist als der jetzt in der Verteilungsliste von' der 'Forde-
rung der Metallwerke in Abzug gebrachte Betrag von
29,512 Fr. 60 ets. bezw. 26,~0 Fr. 70 Cts.;" so führt die
vorliegende Verteilungsliste zum Ergebnis,
dass die
Metallwerke ungerechtfertigterweise für diesen höheren
Betrag die Dividende nicht erhalten. Die Einbeziehung
der Handelsbank einerseits und der Metallwerke ander-
seits in die Verteilungsliste bezüglich der angefochtenen
Pfänder vor der endgültigen Feststellung des Umfanges
der Rückgewährspflicht war daher verfrüht und muss
aufgehoben werden.
Diese Feststellung bildet einen
Teil der paulianischen Anfechtung und steht nur den
Gerichten zu, wofür ein weiterer Prozess im Anschluss
an das Kollokationsurteil unumgänglich ist, nachdem
Schuldbetreibungs. lmd Konkursreeht.. N° 40.
157
sie im Kollokationsprozess nicht hat getroffen werden
können.
2. -
Die Konkursverwaltung scheint freilich zu glau-
ben, sich die Fortsetzung ihrer Klage auf Rückgewähr
der angefochtenen Pfänder bezw. auf Ersatz dafür durch
die Vorwegnahme der Verteilung des von der Handels-
bank zu ersetzenden Betrages unter die Metallwerke
(als Prozessgewinn) und die Handelsbank selbst (als
Dividende anstatt des Pfanderlöses) ersparen zu können,
indem sie den unbestrittenen Dividendenanspruch der
Handelsbank für ihre sonstige Forderung mit jener Gegen-
forderung verrechnen will. Allein für eine solche Ver-
rechnung fehlt es von vorneherein an dem Erfordernis
der Gegenseitigkeit, weil es ausschliesslich Sache der
Metallwerke ist, die Rückforderung des Gegenwertes
der angefochtenen Pfänder zu bewerkstelligen. Hievon
abgesehen würde durch die Verrechnung der Konkurs-
dividende deren genaue ziffermässige Bestimmung nicht
überflüssig gemacht, ansonst ja Unsicherheit darüber
bestünde, in welchem Umfang einerseits die Forderung
auf Rückgabe von anfechtbar Empfangenem, anderseits
der Dividendenanspruch durch die Verrechnung getilgt
seien, m. a. W. welcher Betrag darüber hinaus noch in
bar zurückerstattet, bezw. welcher Teilbetrag der Dividende
doch noch bar bezahlt werden müsse. Aus der ange-
strebten Verrechnung lässt sich also nichts für die Zulässig-
keit der in Erwägung 1 9Js unzulässig, wei1 verfrüht,
bezeichneten Verteilungsverfügungen herleiten. Infolge-
dessen kommt nichts darauf an, dass die Handelsbank
nicht nach Anleitung von BGE 54 m S. 20 noch während
der Auflage der Verteilungsliste gerichtliche Klage auf
Ausbezahlung der Dividende erhoben hat.
3. -
Nun ist durch die angefochten Verteilungsliste
der Handelsbank freilich ein grösseres Konkursdividenden-
betreffnis "'zugeteilt worden, als ihr eigentlich gebührt;
dementsprechend lautet ihr erster Beschwerdeantrag denn
auch auf Zuteilung eines kleineren Dividendenbetrefinis8e8.
158
Schuldbetreibung«o und Konkursrooht. N° 4,0.
Allein· deswegen darf der Handelsbank· nicht etwa die
Beschwerdelegitimation mangels Interesses an der Be-
schwerdeführung . abgesprochen werden.
Unverkennbar
hat die Konkursverwaltung auf Anstiftung der Metall-
werke durch die die Handelsbank und die Metallwerke
·betreffenden Verteilungsverfügungen der gerichtlichen
Entscheidung darüber vorgreifen wollen,. welche Summe
die Handelsbank als aus den von den Metallwerken mit
Erfolg angefochtenen Pfändern gewonnenen Erlös zurück-
erstatten müsse. Hätte sich die Handelsbank bei der
sie betreffenden Verfügung beruhigt, so wäre sie ihr in
Zukunft zweifellos in dem Sinn entgegengehalten worden.
dass
die Zuteilung
der Dividende auf einen um
29,512 Fr. 60 ets. höheren Forderungsbetrag die Rücker-
stattung dieses Betrages zur Voraussetzung habe, und
dass die Zuteilung dieser Dividende nicht ohne Aner-
kennung der entsprechenden Rückerstattungspflicht habe
angenommen werden können. Indem die Handelsbank
auf Zuteilung einer kleineren Dividende abzielt, ver-
teidigt sie sich .also in Wahrheit gegen eine ihr zugedachte
Rückerstattungspflicht in viel höherem Betrage. Hievon
abgesehen muss ohne Rücksicht auf das verfolgte ziffer-
mässige Ergebnis die Legitimation zur Anfechtung einer
Verteilungsliste immer dann zugestanden werden, wenn
sie über Streitpunkte verfügen will, deren Beurteilung
dem Richter vorbehalten bleiben muss, wie es hier der
Fall ist, sowie auch dann, wenn die Verteilung verfrüht
ist, weil ihr die zuverlässige Grundlage fehlt, wie es hier
ebenfalls zutrifft, wo der Erlös aus angefochtenen Pfändern
verteilt werden will, obwohl über dessen Höhe Streit
besteht und er zunächst noch eingetrieben werden muss.
4. -
Indessen können nach dem Ausgeführten nicht
die von der Handelsbank formulierten Beschwerdean-
träge auf Zuteilung einer kleineren eigenen Dividende
bezw. auf Nichtzuteilung von Prozessgewinn und Zuteilung
einer grösseren Dividende an die Handelsbank zuge-
sprochen, sondern es kann der Beschwerde nur in dem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4Q.
159
Sinne Folge gegeben werden, dass die· beanstandeten
Zuteilungen sowohl an die Handelsbank als auch an die
Metallwerke als verfrüht überhaupt aufgehoben werden,
mit der Massgabe also, dass vor der Erledigung des
schwebenden Prozesses gar keine andere Verfügung über
die der Handelsbank zukommende Dividende und das
den
Metallwerken zukommende KonkursbetretInis .[ge-
troffen werden darf.
Die zugunsten der Metallwerke
getroffene Verfügung über die Zuteilung des Prozess-
gewinnes kann nämlich keinen Bestand haben, weil sie
in untrennbarem Zusammenhange mit der Dividenden-
zuteilung an die Handelsbank steht. Auch gegenüber
den Metallwerken muss mit jeder weiteren Zuteilung
zugewartet werden,· bis der Streit über die Höhe der
Rückerstattungspflicht der Handelsbank endgültig aus-
getragen ist. -
Dagegen können die übrigen Positionen
der Verteilungsliste bestehen bleiben, weil die Mängel der
die
Handelsbank und die Metallwerke betreffenden
Positionen ohne Einfluss darauf sind. Denn der Betrag,
um welchen die Dividende der Handelsbank. infolge der
Anfechttmg von Pfändern erhöht werden muss, ist ja
nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu entnehmen,
sondern von dem vorwegzunehmen, was die Handelsbank
infolge der Anfechtung zurückzuleisten hat. Dieses
Ergebnis wird die Konkursverwaltung auf dem Weg
erzielen können, dass sie seinerzeit den im schwebenden
Prozess zunächst ziffermässig festzustellenden wil'klichen
Erlös aus den angefochtenen Pfändern von der dividenden-
berechtigten Forderung der Metallwerke abzieht, was
zur Folge hat, dass die Metallwerke ebensoviel weniger
an Dividende erhalten werden, als die Handelsbank mehr
zu beanspruchen hat. Indessen sei auch in diesem Zusam-
menhang, im Anschluss an bereits Gesagtes, daran erinnert,
dass hiebei die bereits früher bezogene.Abschlagsdividende,
sowie die künftig noch zur Verteilung gelangende Schluss-
dividende zu berücksichtigen sein werden, weshalb über
die Zuteilung des Prozessgewinnes überhaupt nicht vor
160
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4.1.
der Schlussverteilung wird verfügt werden können, m. a.
W. nicht vor der Bestimmung der Gesamtdividende,
die ja vom Erlös aus den angefochtenen Pfändern im
entsprechenden Betrag in Abzug gebracht werden muss,
um den Prozessgewinn der MetalIwerke zu ermitteln.
5. All das Gesagte trifft im Wesentlichen auch auf
den weiteren, von der Konkursverwaltung in. der Verteil-
ungsliste in gleicher Weise behandelten Betrag von
65,912 Fr. 85Cts. zu, den erstatten zu müssen die Handels-
bank ebenfalls bestreitet und noch nicht in rechtskräftiger
und vollstreckbarer Weise verurteilt worden ist.
Demnach erlcennt die Sch~ddbetr.- u. Konkurskammer :
Her Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Zif-
fern 14, 30 und 31 der Verteilungsiiste aufgehoben werden.
41. Arret du 16 octobre 1931 dans la cause Gojon.
L'inriication du nom du creancier est un element essentiel de la
production dans la faillite. Lorsque l'auteur de la production
refuse de reveler le nom du crea.ncier, l'administrationde la
faillite n'a pas a prendre rie decision sur son admission ~u son
rejet; elle doit se contenter de rleclarer la production irrecevable,
quitte a la considerer ulMrieurement comme une production
tardive au sens de l'art. 251 LP, si elle est presentee a nouveau
et qu'a ce moment-la le creancier se soit fait connalt,re.
Die Angabe des N a m e 11 s des G I ä u b i ger s ist wesent-
licher
B e s t a n d t eil
ein e r
K 0 n ku l'sei n gab e.
Weigert sich der Urheber der Eingabe, diesen Namen aufzu-
d.ecken, so hat die Konkursverwaltung nicht über die Zulassung
oder Abweisung der Forderung zu entscheiden, sondern sich
darauf zu beschränken, ~ d.ie E~gabe zurückzuweisen. Wird
sie später nochmals, dann aber unter Angabe des Gläubiger-
namens, vorgelegt, so steht nichts entgegen, sie als verspätete
Eingabe im Sinn von Art. 251 SchKG zu behandeln.
La designazione deI name deI creditore e un elemento essenziale
dell' -insinuazione d'un credito in;un fallimenw. Quando colui
ehe noHfica il credito rifiuta d'indicare iI norne deI credit,ore,
161
l'amminiatl'8ziona non ha da decidere sull'ammissione 0 men"o
deI credito ma deve limitarsi a diehiarare l'insinuazione irri-
cevibile. salvo a esaminarla in seguito come una insinuazione
tardive. a'isensi delI'art. 251 LEF se .fosse ripresentata co!-
l'indicazione deI nOrne deI creditore.
A. -
Benri-Oscar Bree, a Ünex, a ete declare en faillite
le 3 mars 1931. Le 2 mai 1931, M "Buchel, notaire a Geneve,
a declare intervenir dans la faillite au nom d'un de ses
clients pour une somme de 8287 fr. 50, representant Ie
capital et les interets de huit cedules hypothecaires au
porteur grevant en 2e rang l'immeuble du failli. lnvite
a donner le nom du porteur des cedules, Me Buchel s'y
est refuse. Par decision du 5 juin 1931, l'office a ecarte
cette production, ({ soit, disait-il, parce que le nom du
porteur des titres n'a pas ete indique, soit paree que le
failli n'est pas debiteur I). Lors de son interrogatoire, le
failli avait en effet declare avoir avantage un de ses
creanciers, le sieur Gojon, de 7500 fr. de cedules et rester
neanmoins creaneier de lui de 49 150 fr. 65.
Le 19 juin 1931, MMes Raisin et Carry, qui avaient fait
retirer les cedules quelques jours auparavant, sur presen-
tation d'une procuration de Me Buchel, sont intervenus
dans la faillite au nom d'Ernest-Claudius Gojon, pour
une somme de 8507 fr. 80 en vertu de ces mames titres.
Par lettre du 22 juin 1931, l'office a,informe MMes Raisin
et Carry que leur production etait irrecevable a la forme,
attendu qu'elle avait. deja ete faite auparavant, par les
soins de Me Buehel'et qu'elle avait:ete eeartee. {(Comme
aucune opposition n'a ete faite dans le delai legal, ajoutait
l'office,la decision de l'ejet est devenue definitive. Vous ne
pouvez done pas, par une nouvelIe produetion qui ne peut
etre consideree comme tardive dans le sens de l'art. 251 LP,
remettre en question une decision prise au sujet, da I'etat
de colIocation et devenue definitive. »
B. -
Gojon a porte plainte contre cette decision en
temps utile, en concluant, principalement, a ce que,
ladite decision etant annulee, il fut admis a l'etat de