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57_III_149

BGE 57 III 149

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Ponrsuit.e et laillite.

~.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

40. Entscheid. vom 2S. September 19S1

i. S. Solothurner lIa.ndelsbank.

Wird ein Pfand, das im Kollokationsplane zugelassen, dessen

Verwertung aber dem Pfandgläubiger überlassen wurde, auf

Klage eines andern Konkursgläubigers hin aus dem Kollo-

kationsplane weggewiesen, so ist es Sache des Klägers, auch

noch für die Ablieferung des Pfanderlöses zu sorgen, wozu

er keiner Abtretung gemäss Art. 260 SchKG bedarf (Erw. 1).

Mit der bezüglichen Forderung kann die Konkursverwaltung

nicht die dem Beklagten zukommende Dividende verrechnen

(Erw. 2).

Solange der abzuliefernde Pfanderlös im Streite liegt, darf über-

haupt keine Zuteilung, sei es von Prozessgewinn oder Divi-

dende, weder an den Kläger noch an den Beklagten, erfolgen

(Erw. 1 und 4).

Legitimiert zur Beschwerde gegen die vorzeitige ZuteilUllg auch in

einer bIossen Abschlagsverteilungsliste ist der Beklagte selbst

dann, wenn er geltend macht, es sei ihm eine zu hohe

Dividende zugeteilt worden (Erw. 3).

SchKG Art. 250, 260, 261ff.

Decision de l'administration de la faillite oomettant a l'etat de

collocation un droit de gage invoque par un creancier. -

Realisation du gage abandonnee ace creancier. '- Decision

de collocation annulee par le juge, sur contestation d'un

autre creancier. C'est a ce demandeur qu'il incombe de veiller

encore a ce que le defendeur verse le produit de la realisation

du gage. Pour cela, il n'a pas hesoin d'une cession des droits

de la masse au sens de l'art. 260 LP. (consid. I).

AB 57 III -

1931

UiO

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 40.

L'administration de 111. faillite ne peut eompenser Ja. dette dont

le defendeur est tenu de ce chef avec le dividende qui lui

revient (eonsid. 2).

Aussi longtemps que le litige concernant le versement du produit

. du gageest pendant, aucun gain du proces ne peut etre devolu,

aueun dividende ne peut etre distribue, ni au demandeur, ni

au dMendeur (consid. 1 et 4).

Le defendeur avocation pour porter plainte contre une repartition

prematuree -

mfune si cette repartition n'ast que provisoire;

et meme lorsqu'il allague que le dividende qui lui a eta attribue

est trop eleve (consid. 3).

Art. 250, 260 et 261 sq. LP.

Decisione :dell'amministrazione fallimentare -ehe anunette in

graduatoria un diritto di pegno rivendieato da un creditore.

-

Rea.lizzazione deI pegno. -

Collocazione annulla.ta. dal

giudiee dietro eontestazione di altro ereditore. Spetta al-

l 'attore I 'obligo di curare ehe il eonvenuto versi il prodotto

della realizzazione deI rpegno, senza ehe 80 questuopo gli

occorra. 111. cessione dei diritti delIa massa. a. sensi dell'art. 260

LEF. (consid. 1).

L'amministrazione deI fallimento non puö eompensare il relativo

debito deI eonvenuto col dividendo ehe gli spetta. (consid. 2).

Prima ehe sill. definito il litigio concernente il versamento dei

prodotto deI pegno, non puö essere assegnato nessun guadagno

(della causa) na all'attore ne al convenuto e nessun divi-

dendo spartito tra di loro (eonsid. 1 e 4).

II eonvenuto ha veste per dolersi di un riparto prematuro, anehe

se si tratta solo di un riparto provVisorio e anehe se afferma,

ehe il dividendo assegnatogli a troppo. elevato (eonsid. 3).

Art. 250, 260, 261 e seg. LEF.

Tatbestand gekürzt .-

A. -

Die Solothurner Handelsbank ist zugelassene

Konkursgläubigerin im Konkurse der A.-G. Obrecht & Cie.

aus einem Kontokorrentverhältnis im Betrage von rund

700,000 Fr. Zur Sicherung dieser Forderung waren ihr

Forderungen abgetreten und Pfänder bestellt worden,

die sie selbst liquidierte, und zwar auch noch während

des Konkursverfahrens. An Erlös erzielte und behielt

die Handelsbank 227,625 Fr. 98 Cts. Von den im Kollo-

kationsplan zugelassenen und ebenfalls selbst liquidierten

Pfändern wurden auf Kollokationsplananfechtungsklage

der Metallwerke Dornach hin letztinstanzlich durch

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 40.

151

Urteil des Bundesgericht vom 26. April 1929 einige als

paulianisch anfechtbar weggewiesen, nämlich Uhren im

Fakturawerte von insgesamt 22,280 Fr. 90 ets. und ein

Guthaben auf Lei-Konto von 116,160 Lei.

B. -

Ausserdem wurde im Kollokationsplan ein·

Pfandrecht

der

Handelsbank

an

Deckungswechseln

anerkannt. Hiegegen erhoben die Metallwerke Dornach

ebenfalls Klage mit dem Antrag auf Wegweisung der

geltend gemachten Pfandrechte aus dem Kollokations-

plane. Im Verlaufe des Prozesses verzichtete die Handels-

bank.

auf

die

angefochtene

Kollokationsverfügung.

Indessen hatte sie die betreffenden Wechsel bereits einge-

z?gen und hiebei, wie die Konkursverwaltung behauptet,

die Summe von 65,912 Fr. 85 Cts. eingenommen.

C. -

Am 31. Mai 1930 erhob die Konkursmasse

Obrecht & Oie. eine Anfechtungsklage gegen die Handels-

bank, womit sie zunächst 710,841 [Fr. 89 Cts. und

ausserdem Ersatz für die anfechtbar verpfändeten Uhren

im Betrage von 15,638 Fr. 85 Cts. und das Leiguthaben

im Betrage vom 13,873 Fr. "75 Cts., zusammen von

29,512 Fr. 60 etS. verlangte.

Seit Prozessbeginn hat die Handelsbank 8912 Fr. 95 Cts.

an die Konkursmasse zurückgeleistet.

D . . -

Di~ im Februar 1931 aufgel~gte H. Abschlags-

vertmlungshste enthält folgende Verfügungen:

14. Solothurner Handelsbank. Forderung

nebst Zins

Fr. 718,720.20

-

Pfanderlös

»

227,625.98

+ abzuliefernder Pfanderlös aus Waren

und fremden Valuten laut Prozess-

entscheid Metallwerke c. Handelsbank

+ abzuliefernder Pfanderlös

ProzesR-

entscheid Metallwerke c. Handels-

bank vom 28. November 1926 an

Richteramt S. L. . . . . . . . . .

Fr. 491,094.22

Fr.

29,512.60

»

65,912.85

J)'r. 586,519.67

152

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° iO.

I. Dividende . . .. . . . . . . . .

Fr.

35,000.-

. Nachzahlung (einschliesslich Zins im

Betragevon 1,402 Fr. 9fiCts.)undII.

Auszahlung . . . . . . . . . . .

Fr.

26,227.90

Der Dividendenanteil wird mit der Her-

ausschuldigkeit der Bank an die

Metallwerke und die Masse verrechnet

30. Metallwerke A.-G. Dornach . . . . Fr.

54,445.30

./. Pfanderlös aus Prozess

Handelsbank. . . Fr. 29,512.60

Pfanderlös aus Prozess

Leihkasse . . . . .»

3,395.25

»

32,907.85

I. Dividende

..-.. Fr. 3,811.15

11. Dividendenzahlung

»

689.20

Zurückzubehalten . . .

» 1,614.35

31. MetallwerkeA.-G. Dornach .

./. Pfanderlös:Handelsbank .. '.'.

... usw. entsprechend wie oben.

Fr.

21,537.45

Fr. 113,383.35

})

65,912.83

Fr.

47,470.52

E. -

Hiegegen führte die Handelsbank Beschwerde

mit den Anträgen:

l.~ Die Verteilungsliste sei in der Weise abzuändern,

dass die für die Verteilung in Betracht fallende Gesamt-

forderung der Solothurner Handelsbank auf 500,007 Fr. 17

Cts. und die derselben zukommende Gesamtdividende auf

51,000 Fr. 75 Cts. festgesetzt wird, woran die Bank die

erste Dividende von 35,000 Fr. bereits erhalten hat,

sodass ihr als zweite Dividende noch zufallen 16,000 Fr.

75 Cts.

2. Es seien die von den Metallwerken Dornach erhobenen

Ansprüche auf angeblichen Prozessgewinn von 29,512 Fr.

60 Cts. und 65,912 Fr. 85 Cts. aus der Verteilungsliste

wegzuweisen und demgemäss sowohl bei der Forderung

der Solothurner Handelsbank, wo sie in Zuschlag gebracht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

153

wurden, als auch bei den Forderungen der Metallwerke.

wo sie in Abzug gebracht wurden, zu streichen.

Zur Begründung bringt die Handelsbank wesentlich

vor: Der Erlös aus den von den Metallwerken Dornach

mit Erfolg angefochtenen Pfändern habe insgesamt nur

8912 Fr. 95 Cts. ausgemacht und sei an die Konkursmasse

abgeliefert worden. Mehr müsse die Handelsbank nicht

zurückerstatten. Infolgedessen sei auch nur der genannte

Betrag von 8912 Fr. 95 Cts.~zu gunsten:derlHandelsbank

zu dem in der Verteilungsliste richtig ausgesetzten Betrag

von 491,094 Fr. 22 Cts. hinzuzurechnen, was eine Gesamt-

ansprache von 500,007 Fr. 17 Cts.lergebe mit einem

Dividendenanspruch von 10,2 % = 51,000 Fr. 75 Cts.

bezw., nach Abzug der bereits bezogenen 35,000 Fr.

von 16,000 Fr. 75 Cts.;Die Ansprüche der Metallwerke

Dornach auf das Ergebnis aus den~: angefochtenen Pfand-

wechseln im Betrage von 45,0541Fr. 88 Cts., sowie auf

die Vergütung der Kammfabrik Walter-Obrecht von

20,857 Fr. 95 Cts. (zusammen~= 65,912 Fr. 85 Cta.) seien

noch nicht gerichtlich beurteilt, sondern! ebenfalls in

die noch hängige Klage vom131. Mai 1930Ieinbezogen,

m. a. W. bilden einen Teilbetrag der zurückgeforderten

Summe von 710,841 Fr. 89 Cts.

F. -

In der Beschwerdebeantwortung wird dargelegt,

(zu A) warum die Konkursverwaltung sich mi(der .Rück-

vergütung von 8912 Fr. 95 Cts. nicht begnügen will, son-

dern Rückerstattung von noch ~26,440 Fr., 70 Cts. (statt

wie ursprünglich 29,512 Fr. 60 Cts.) verlangt, und (zu B)

dass der ErlÖB aus den Deckungswechseln 65,912 Fr. 85

Cts. betrage.

G. -

Die Aufsichtsbehörde des" Kantons Solothurn

...

hat-am 22. April 1931 in Anlehnung an die Ausführungen

der Beschwerdebeantwortung die Beschwerde abgewiesen-

soweit sie nicht durch Berichtigung seitens ~ der Konkurs'

verwaltung gegenstandslos geworden war.

H. -

Diesen Entscheid hat die Handelsbank an das

Bundesgericht weitergezogen.

154

FlehuldbetreilnUl!<'" ':lnd Konkursrecht. N0 40.

Die Bch~ddbetreibung8- urul Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1 .. -

Durch das von den Metallwerken erstrittene

Urteil ist zwar rechtskräftig festgestellt, daSs sich die

Handelsbank eine Anzahl Pfänder in anfechtbarer Weise

hat bestellen lassen. Hieraus folgt freilich die Pflicht

der Handelsbank zur Rückgewähr. Allein jenes Kolloka-

tionsurteil bildet kein Urteil, gestützt auf welches die

Rückgabe der Pfänder vollstreckt werden könnte. Ist es

an und für sich schon zweifelhaft, ob einem Kollokations-

urteil je eine solche Bedeutung beigemessen werden

dürfte, so ist.ldies jedenfalls vorliegend ausgeschlossen,

wo die Handelsbank die Pfänder versilbert hat und daher

Naturalrestitution und- Realexekution nicht mehr in

Frage kommen. Was aber im Kollokationsprozess über

den Wert der angefochtenen Pfänder zur Sprache gekom-

men ist, hat jedenfalls nicht zu einer verbindlichen Fest-,

stellung des als Ersatz für die unmöglich gewordene

Rückgabe massgebenden Wertes geführt. Um die Rück-

gabe bezw. den Geldwert dafür zu erlangen, derinhöherem

Masse beansprucht wird, als die Handelsbank zugestehen

will, bleibt nichts anderes übrig, als gegen die Handelsbank

Klage auf Verurteilung zur R.ückgabe der geforderten

Summe zu erheben. Da an dieser Rückzahlung nur die

Metallwerke interessiert, sind, weil sie die Differenz

zwischen dem Erlös der angefochtenen Pfänder und der

auf diesen Betrag entfallenden Konkursdividende gemäss

Art. 250 Abs. 3 SchKG als Prozessgewinn beanspruchen

können, ist es Sache der Metallwerke und nicht der

KoDkursverwaltung, diese Klage zu erheben. Freilich

liegt es der Konkursverwaltung ob, schon gleich am

Anfang des

Konkursverfahrens

auf Ablieferung der

,Pfänder zu dringen (Art. 232 Ziff. 4 SchKG). Allein

wenn sie es nicht. tut· und infolgedessen später Schwierig-

keiten entstehen, um den Prozessgewinn zu realisieren,

auf welchen,ein Konkursgläubiger Anspruch hat, der

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht~ _ N° 40.

155

mit Erfolg auf Abweisung eines im Kollokationsplan

zugelassenen Pfandrechtes geklagt hat, so dürfen diese

Schwierigkeiten, die· anfänglich vielleicht hätten, ver-

mieden wC?rden können, nicht nachträglich auf Kosten

der Konkursmasse beseitigt werden. Und zwar steht

die Legitimation dem betreffenden Konkursgläubiger von

Gesetzes wegen (Art. 250 SchKG) zu, da die noch erforder~

liche Klagel nichts anderes als einen Nachläufer zur Kollo-

kationsklage darstellt; er bedarf also keiner Abtretung

gemäss Art. 260 SchKG. Erleidet er schliesslich einen

Nachteil; weil sich das auf sein Zutun aberkannte Pfand

bezw. dessen Erlös nicht in der Konkursmasse vorfindet,

so bleibt ihm nichts anderes als die Verantwortlichkeits-

klage gegen den Konkursverwalter übrig (Art. 5, 241

SchKG). Somit durfte der Konkursverwalter die Rück-

forderung des von der Hand~1sbank eingezogenen Gegen-

wertes der von den Metallwerken erfolgreich angefochtenen

Pfänder nicht in die nachträglich noch erhobene umfas-

sende Anfechtungsklage einbeziehen. Solange die von den

Metallwerken noch zu erhebende zweite Klage nicht

beurteilt ist und daher noch gar nicht feststeht, welche

Summe die Handelsbank als Ersatz für die zu Unrecht

in Anspruch genommenen und versilberten Pfänder

zurückbezahlen muss, kann den Metallwerken unmöglich

ein Prozessgewinn zugeteilt werden, der, wie bemerkt,

aus der Differenz zwischen dem zurückzuerstattenden

Erlös aus den angefochtenen Pfändern 3: und der. statt

dessen der Handelsbank zuzuteilenden Konkursdividende

für den gleichen Betrag besteht, und zwar nicht. nur der

auf Grund der vorliegenden Verteilungsliste ausgeschütteten

Dividende, sondern auch der schon bezogenen ersten

Abschlagsdivideude und der allfi:i.llignoch weitern Divi-

denden. Nicht nur ist bis dahin der Umfitng der Rück-

leistung der Handelsbank ungewiss; der doch erst die

Grundlage für die Berechnung des Prozessgewinnes der

Metallwerke bildet, sondern es lässt. sich auch nicht

zuverlässig bestimmen, was der Handelsbank an Konkurs-

lli6

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 40.

dividende zuzuteilen ist, weil der Umfang des für die

Berechnung der Dividende massgebenden Pfandausfalles

der Handelsbank erst durch den Umfang der Rück-

leistung bestimmt wird: je grösser die Rückleistung,

um so grösser auch der Pfandausfall und umgekehrt.

Steht aber nach dem Ausgeführten noch dahin, ob die

Handelsbank überhaupt mehr als den anerkannten Betrag

von 8912 Fr. 95 zurückgeben muss, und allenfalls wie

viel mehr, so kann unmöglich in der Verteilungsliste

verfügt werden, dass die Handelsbank aus dem Grund

erfolgreicher Anfechtung von Pfändern die Dividende

von 29,512 Fr. 60 (bezw. nach der im Beschwerdever-

fahren vorgenommenen Richtigstellung : von 26,440 Fr.

70 Cts.) erhalte -

und ebenso nicht, dass die Metallwerke

den Betrag von 29,512- Fr. 60 bezw. 26,440 Fr. 70 Cts.

abzüglich;des genannten

Dividendenbetreffnisses

a~

Prozessgewinn erhalten. Die Metallwerke werden mIt

Fug als Prozessgewinn beanspruchen können, was von

der von der Handelsbank zurückzuerstattenden Suntme

nach Abzug der auf diese Summe (und nicht auf

eine höhere) entfallenden Konkursdividende übrig bleibt.

Wenn aber der Betrag, der als Erlös aus den ange-

fochtenen Pfändern eingebracht werden kann, kleiner

ist als der jetzt in der Verteilungsliste von' der 'Forde-

rung der Metallwerke in Abzug gebrachte Betrag von

29,512 Fr. 60 ets. bezw. 26,~0 Fr. 70 Cts.;" so führt die

vorliegende Verteilungsliste zum Ergebnis,

dass die

Metallwerke ungerechtfertigterweise für diesen höheren

Betrag die Dividende nicht erhalten. Die Einbeziehung

der Handelsbank einerseits und der Metallwerke ander-

seits in die Verteilungsliste bezüglich der angefochtenen

Pfänder vor der endgültigen Feststellung des Umfanges

der Rückgewährspflicht war daher verfrüht und muss

aufgehoben werden.

Diese Feststellung bildet einen

Teil der paulianischen Anfechtung und steht nur den

Gerichten zu, wofür ein weiterer Prozess im Anschluss

an das Kollokationsurteil unumgänglich ist, nachdem

Schuldbetreibungs. lmd Konkursreeht.. N° 40.

157

sie im Kollokationsprozess nicht hat getroffen werden

können.

2. -

Die Konkursverwaltung scheint freilich zu glau-

ben, sich die Fortsetzung ihrer Klage auf Rückgewähr

der angefochtenen Pfänder bezw. auf Ersatz dafür durch

die Vorwegnahme der Verteilung des von der Handels-

bank zu ersetzenden Betrages unter die Metallwerke

(als Prozessgewinn) und die Handelsbank selbst (als

Dividende anstatt des Pfanderlöses) ersparen zu können,

indem sie den unbestrittenen Dividendenanspruch der

Handelsbank für ihre sonstige Forderung mit jener Gegen-

forderung verrechnen will. Allein für eine solche Ver-

rechnung fehlt es von vorneherein an dem Erfordernis

der Gegenseitigkeit, weil es ausschliesslich Sache der

Metallwerke ist, die Rückforderung des Gegenwertes

der angefochtenen Pfänder zu bewerkstelligen. Hievon

abgesehen würde durch die Verrechnung der Konkurs-

dividende deren genaue ziffermässige Bestimmung nicht

überflüssig gemacht, ansonst ja Unsicherheit darüber

bestünde, in welchem Umfang einerseits die Forderung

auf Rückgabe von anfechtbar Empfangenem, anderseits

der Dividendenanspruch durch die Verrechnung getilgt

seien, m. a. W. welcher Betrag darüber hinaus noch in

bar zurückerstattet, bezw. welcher Teilbetrag der Dividende

doch noch bar bezahlt werden müsse. Aus der ange-

strebten Verrechnung lässt sich also nichts für die Zulässig-

keit der in Erwägung 1 9Js unzulässig, wei1 verfrüht,

bezeichneten Verteilungsverfügungen herleiten. Infolge-

dessen kommt nichts darauf an, dass die Handelsbank

nicht nach Anleitung von BGE 54 m S. 20 noch während

der Auflage der Verteilungsliste gerichtliche Klage auf

Ausbezahlung der Dividende erhoben hat.

3. -

Nun ist durch die angefochten Verteilungsliste

der Handelsbank freilich ein grösseres Konkursdividenden-

betreffnis "'zugeteilt worden, als ihr eigentlich gebührt;

dementsprechend lautet ihr erster Beschwerdeantrag denn

auch auf Zuteilung eines kleineren Dividendenbetrefinis8e8.

158

Schuldbetreibung«o und Konkursrooht. N° 4,0.

Allein· deswegen darf der Handelsbank· nicht etwa die

Beschwerdelegitimation mangels Interesses an der Be-

schwerdeführung . abgesprochen werden.

Unverkennbar

hat die Konkursverwaltung auf Anstiftung der Metall-

werke durch die die Handelsbank und die Metallwerke

·betreffenden Verteilungsverfügungen der gerichtlichen

Entscheidung darüber vorgreifen wollen,. welche Summe

die Handelsbank als aus den von den Metallwerken mit

Erfolg angefochtenen Pfändern gewonnenen Erlös zurück-

erstatten müsse. Hätte sich die Handelsbank bei der

sie betreffenden Verfügung beruhigt, so wäre sie ihr in

Zukunft zweifellos in dem Sinn entgegengehalten worden.

dass

die Zuteilung

der Dividende auf einen um

29,512 Fr. 60 ets. höheren Forderungsbetrag die Rücker-

stattung dieses Betrages zur Voraussetzung habe, und

dass die Zuteilung dieser Dividende nicht ohne Aner-

kennung der entsprechenden Rückerstattungspflicht habe

angenommen werden können. Indem die Handelsbank

auf Zuteilung einer kleineren Dividende abzielt, ver-

teidigt sie sich .also in Wahrheit gegen eine ihr zugedachte

Rückerstattungspflicht in viel höherem Betrage. Hievon

abgesehen muss ohne Rücksicht auf das verfolgte ziffer-

mässige Ergebnis die Legitimation zur Anfechtung einer

Verteilungsliste immer dann zugestanden werden, wenn

sie über Streitpunkte verfügen will, deren Beurteilung

dem Richter vorbehalten bleiben muss, wie es hier der

Fall ist, sowie auch dann, wenn die Verteilung verfrüht

ist, weil ihr die zuverlässige Grundlage fehlt, wie es hier

ebenfalls zutrifft, wo der Erlös aus angefochtenen Pfändern

verteilt werden will, obwohl über dessen Höhe Streit

besteht und er zunächst noch eingetrieben werden muss.

4. -

Indessen können nach dem Ausgeführten nicht

die von der Handelsbank formulierten Beschwerdean-

träge auf Zuteilung einer kleineren eigenen Dividende

bezw. auf Nichtzuteilung von Prozessgewinn und Zuteilung

einer grösseren Dividende an die Handelsbank zuge-

sprochen, sondern es kann der Beschwerde nur in dem

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4Q.

159

Sinne Folge gegeben werden, dass die· beanstandeten

Zuteilungen sowohl an die Handelsbank als auch an die

Metallwerke als verfrüht überhaupt aufgehoben werden,

mit der Massgabe also, dass vor der Erledigung des

schwebenden Prozesses gar keine andere Verfügung über

die der Handelsbank zukommende Dividende und das

den

Metallwerken zukommende KonkursbetretInis .[ge-

troffen werden darf.

Die zugunsten der Metallwerke

getroffene Verfügung über die Zuteilung des Prozess-

gewinnes kann nämlich keinen Bestand haben, weil sie

in untrennbarem Zusammenhange mit der Dividenden-

zuteilung an die Handelsbank steht. Auch gegenüber

den Metallwerken muss mit jeder weiteren Zuteilung

zugewartet werden,· bis der Streit über die Höhe der

Rückerstattungspflicht der Handelsbank endgültig aus-

getragen ist. -

Dagegen können die übrigen Positionen

der Verteilungsliste bestehen bleiben, weil die Mängel der

die

Handelsbank und die Metallwerke betreffenden

Positionen ohne Einfluss darauf sind. Denn der Betrag,

um welchen die Dividende der Handelsbank. infolge der

Anfechttmg von Pfändern erhöht werden muss, ist ja

nicht aus der allgemeinen Konkursmasse zu entnehmen,

sondern von dem vorwegzunehmen, was die Handelsbank

infolge der Anfechtung zurückzuleisten hat. Dieses

Ergebnis wird die Konkursverwaltung auf dem Weg

erzielen können, dass sie seinerzeit den im schwebenden

Prozess zunächst ziffermässig festzustellenden wil'klichen

Erlös aus den angefochtenen Pfändern von der dividenden-

berechtigten Forderung der Metallwerke abzieht, was

zur Folge hat, dass die Metallwerke ebensoviel weniger

an Dividende erhalten werden, als die Handelsbank mehr

zu beanspruchen hat. Indessen sei auch in diesem Zusam-

menhang, im Anschluss an bereits Gesagtes, daran erinnert,

dass hiebei die bereits früher bezogene.Abschlagsdividende,

sowie die künftig noch zur Verteilung gelangende Schluss-

dividende zu berücksichtigen sein werden, weshalb über

die Zuteilung des Prozessgewinnes überhaupt nicht vor

160

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4.1.

der Schlussverteilung wird verfügt werden können, m. a.

W. nicht vor der Bestimmung der Gesamtdividende,

die ja vom Erlös aus den angefochtenen Pfändern im

entsprechenden Betrag in Abzug gebracht werden muss,

um den Prozessgewinn der MetalIwerke zu ermitteln.

5. All das Gesagte trifft im Wesentlichen auch auf

den weiteren, von der Konkursverwaltung in. der Verteil-

ungsliste in gleicher Weise behandelten Betrag von

65,912 Fr. 85Cts. zu, den erstatten zu müssen die Handels-

bank ebenfalls bestreitet und noch nicht in rechtskräftiger

und vollstreckbarer Weise verurteilt worden ist.

Demnach erlcennt die Sch~ddbetr.- u. Konkurskammer :

Her Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Zif-

fern 14, 30 und 31 der Verteilungsiiste aufgehoben werden.

41. Arret du 16 octobre 1931 dans la cause Gojon.

L'inriication du nom du creancier est un element essentiel de la

production dans la faillite. Lorsque l'auteur de la production

refuse de reveler le nom du crea.ncier, l'administrationde la

faillite n'a pas a prendre rie decision sur son admission ~u son

rejet; elle doit se contenter de rleclarer la production irrecevable,

quitte a la considerer ulMrieurement comme une production

tardive au sens de l'art. 251 LP, si elle est presentee a nouveau

et qu'a ce moment-la le creancier se soit fait connalt,re.

Die Angabe des N a m e 11 s des G I ä u b i ger s ist wesent-

licher

B e s t a n d t eil

ein e r

K 0 n ku l'sei n gab e.

Weigert sich der Urheber der Eingabe, diesen Namen aufzu-

d.ecken, so hat die Konkursverwaltung nicht über die Zulassung

oder Abweisung der Forderung zu entscheiden, sondern sich

darauf zu beschränken, ~ d.ie E~gabe zurückzuweisen. Wird

sie später nochmals, dann aber unter Angabe des Gläubiger-

namens, vorgelegt, so steht nichts entgegen, sie als verspätete

Eingabe im Sinn von Art. 251 SchKG zu behandeln.

La designazione deI name deI creditore e un elemento essenziale

dell' -insinuazione d'un credito in;un fallimenw. Quando colui

ehe noHfica il credito rifiuta d'indicare iI norne deI credit,ore,

161

l'amminiatl'8ziona non ha da decidere sull'ammissione 0 men"o

deI credito ma deve limitarsi a diehiarare l'insinuazione irri-

cevibile. salvo a esaminarla in seguito come una insinuazione

tardive. a'isensi delI'art. 251 LEF se .fosse ripresentata co!-

l'indicazione deI nOrne deI creditore.

A. -

Benri-Oscar Bree, a Ünex, a ete declare en faillite

le 3 mars 1931. Le 2 mai 1931, M "Buchel, notaire a Geneve,

a declare intervenir dans la faillite au nom d'un de ses

clients pour une somme de 8287 fr. 50, representant Ie

capital et les interets de huit cedules hypothecaires au

porteur grevant en 2e rang l'immeuble du failli. lnvite

a donner le nom du porteur des cedules, Me Buchel s'y

est refuse. Par decision du 5 juin 1931, l'office a ecarte

cette production, ({ soit, disait-il, parce que le nom du

porteur des titres n'a pas ete indique, soit paree que le

failli n'est pas debiteur I). Lors de son interrogatoire, le

failli avait en effet declare avoir avantage un de ses

creanciers, le sieur Gojon, de 7500 fr. de cedules et rester

neanmoins creaneier de lui de 49 150 fr. 65.

Le 19 juin 1931, MMes Raisin et Carry, qui avaient fait

retirer les cedules quelques jours auparavant, sur presen-

tation d'une procuration de Me Buchel, sont intervenus

dans la faillite au nom d'Ernest-Claudius Gojon, pour

une somme de 8507 fr. 80 en vertu de ces mames titres.

Par lettre du 22 juin 1931, l'office a,informe MMes Raisin

et Carry que leur production etait irrecevable a la forme,

attendu qu'elle avait. deja ete faite auparavant, par les

soins de Me Buehel'et qu'elle avait:ete eeartee. {(Comme

aucune opposition n'a ete faite dans le delai legal, ajoutait

l'office,la decision de l'ejet est devenue definitive. Vous ne

pouvez done pas, par une nouvelIe produetion qui ne peut

etre consideree comme tardive dans le sens de l'art. 251 LP,

remettre en question une decision prise au sujet, da I'etat

de colIocation et devenue definitive. »

B. -

Gojon a porte plainte contre cette decision en

temps utile, en concluant, principalement, a ce que,

ladite decision etant annulee, il fut admis a l'etat de