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56_I_364

BGE 56 I 364

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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364 Verwaltung<;. und Diszipiinarreehtspfiege. ganze Kategorie der Handelsregistereintragungen ent- scheiden, sondern die Interessen im einzelnen Fall abwägen wollte, müsste in casu der Beschluss des Regierungsrates geschützt werden, denn seit der Eintragung von 1926 ist eine verhältnismässig kurze Zeit verflossen, und durch die Streichung der Bezeichnung wird die Beschwerde- führerin nur auf die gleiche Stufe gestellt, wie alle andern Gasthöfe in Andermatt, die auch für die Unterhaltung der Gäste sorgen, ohne die allgemeinen Fremdenverkehrs- interessen zu vertreten.

4. - Art. 15 der revidierten Verordnung II vom

16. Dezember 1918 ordnet lediglich das Verfahren bei der Berichtigung unzutreffender Eintragungen. Es braucht daher nicht mehr untersucht zu werden, ob die Bestim- mung, wie die Rekurrentin behauptet, nur eine Übergangs- bestimmung sei. Dass daS für die Berichtigung unrichtiger Firmeneintragungen geltende Ver f a h ren der Frist- ansetzung von zwei Monaten analog auch auf die Berich- tigung elller nicht die Firma selbst betreffenden Eintra- gung angewendet worden ist, kann mit Fug nicht gerügt werden und ist durch die Beschwerde!ührerin auch gar nicht beanstandet worden. Demnach erkennt da8 Bunde8ger'i,cht ; Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Urteil der I. ZivilabteUung vom 14. Oktober 1930 i. S. Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. und Schermann gegen Regierllngsrat Bern. Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Han- delsregister : Auch. gegen die Verhängung einer Bus s ewe gen N ich t- c 1 11 t rag u n g steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde nicht die Kassationsbeschwerde zu (Erw. 3). • Registersachen. No 69. 365 Neu eTa t s ach e n : Unerheblichkeit der Frage, ob und bis zu weleh.em Zeitpunkt sie berücksichtigt werden dürfen im vorliegenden Fall (Erw. 4). Begriff der Zwei gn i eder las s u n g (Erw. 5). Die Hau pt nie der 1 ass u n g einer Aktiengesellseha.ft muss sich nicht notwendig an ihrem Sitz befinden. Die Eintragung hat am statutarischen Sitz zu goschehen. Eine selbständige Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederla.ssung ist nicht erforderlich. (Erw. 6.) A. - Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat ein Aktienkapital von 10,000 Fr. und bezweckt die Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und Buchhaltungsartikeln aller Art und aller vereinfachten Systeme, Organisation und Errichtung von Buchhal- tungen, Führung von Geschäftsbüchern Abschlüssen Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsra~ ist Dr. Erns~ Winzeler. Auf dem Prospekt der Gesellschaft iSt zu lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann, Treuhand- bureau, vertreten werde. Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern den kantonalen Handelsregisterführer ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der Vereinfachten BuchhaJ.tungs-A.-G. in das Handelsregister eintragen zu lassen, da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregister- führer leitete die Aufforderung der Zentralsteuerverwal- tung am 27. Jlini 1929 gemäss Art. 26 der Handelsregister- verordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte ihr eine Frist an, um entweder die Zweigniederlassung eintragen zu lassen oder unter Angabe der Gründe Ein- sprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher Hans Grogg im Namen der Aufgeforderten rechtzeitig Einsprache. Er machte geltend, dass in Bern keine Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. im Sinne des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der erforderlichen Selbständigkeit gegenüber dem Haupt- geschäft und an einer festen Organisation und eigenen 366 Verwa.ltungs- und Disziplina.rrechtspne~. Buchführung. Schermann 8ei blosser Vertreter, er führe sozusagen eine Verkaufsstelle. Er habe keinen einzigen fixbesoldeten Angestellten. Die Buchführung werde auf Grund der regelmässigen Abrechnungen Schermanns durch das Hauptgeschäftin Zürich besorgt. Schermann sei auch nicht etwa Prokurist der Gesellschaft. Die kantonale Zentralsteuerverwaltung, welcher die Einsprache mitgeteilt wurde, hielt an ihrem Gesuch fest, berief sich darauf, dass Schermann selbständig handelnd auftrete und beantragte, dass Untersuchungsmassnahmen über Wesen und Umfang der in Bern ausgeübten Tätigkeit durchgeführt werden. Am 30. Dezember 1929 ersuchte die Justizdirektion des Kantons Bern das städtische Polizeiinspektorat, Erhebungen über die jährlichen Roh- einnahmen, über das angestellte Personal und seine Ent- löhnung, über die Rechnungsstellung lmd Buchführung der Berner Vertretung der Vereinfachten Buchhaltungs- A.-G. anzustellen. Am 26. Januar 1930 teilte die Polizei- direktion der Stadt Bern der kantonalen Justizdirektion mit, dass der zuständige Quartieraufseher folgende Fest- stellungen gemacht habe: Der Mietvertrag mit der Bfugerhaus-A.-G. laute auf den Namen der Frau Scher- mann, werde aber demnächst auf Herrn Sch~rmann übertragen. Der Dienstvertrag mit dem Hauptgeschäft laute auf Herrn und Frau Schermann, doch arbeite die Ehefrau seit 1. Januar 1929 nicht mehr im Geschäft. Die Abrechnungen mit dem Hauptgeschäft in Zürich erfolgen jeden Monat. In Bern sei kein eigentlicher Geschäfts- betrieb, sondern nur eine Generalvertretung. Herr Scher- mann habe keine Angestellten, sondern die Untervertreter würden durch die Gesellschaft in Zürich angestellt und bezahlt. Ebenso werde das gesamte Rechnungswesen und die Buchhaltung in Zürich besorgt. Die Niederlassung Bern verkehre mit dem Hauptgeschäft durch sogenannte Arbeitsrapporte. Nachforschungen am Sitz der Vereinfachten Buchhal- tungs-A:-G. in Zürich, Usteristrasse 14, ergaben, dass Registersachen. N°. 59. 367 .sich die Gesellschaft in den Lokalen einer Confidentia befunden hatte, welche ihrerseits durch einen Böhny an einen Ankenbrand verkauft worden sei. Ankenbrand äusserte sich dahin, dass die Vereinfachte Buchhaltungs- A.-G. als sogeWtnnte Deckgesellschaft in Bern gegründet worden sei, dass der Verwaltungsrat Dr. Winzeier ein Schulkamerad Schermanns sei und dass Firmenschild und Handelsregistereintrag das einzige seien, was von der Gesellschaft in Zürich noch bestehe. Dr. Winzeler sei von Zürich nach Küsnacht und von dort an einen unbekannten Aufenthaltsort gezogen. B. - Durch Entscheid vom 29. April 1930 hat der Regierungsrat des Kantons Bern verfügt :

1. Der Geschäftsführer der Filiale Bern der Firma Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. mit Sitz in Zürich hat die Filiale Bern zur Eintragung im Handelsregister von Bern anzumelden.

2. Gemäss Art. 864 OR wird die genannte Firma bezw. deren Vertreter in Bern, Leo Schermann, zu einer Busse von 30 Fr. verurteilt.

3. Erfolgt die Anmeldung nicht innert einer Frist von 14 Tagen, so wird die Eintragung von Amtes wegen verfügt, unter Ausfällung einer zweiten Ordnungsbusse.

4. Die genannte Firma, bezw. der Vertreter in Bern, Leo Schermann, hat die Kosten des Verfahrens mit 80 Fr. inkl. 50 Fr. Auslagen zu tragen. In den Motiven hat der Regierungsrat ausgeführt, dass im Bureau Schermanns ständig zwei bis drei Personen beschäftigt würden. Es handle sich um einen kaufmän- nisch organisierten: Betrieb, der einen Jahresumsatz von weit über 10,000 Fr. aufweise. Schermann habe sein Versprechen, Abrechnungen und weitere Unterlagen über die Unselbständigkeit des Berner Bureaus zu beschaffen, nicht gehalten. In Zürich befinde sich nur der Sitz der Deckgesellschaft ; der Geschäftsbetrieb werde in Bern geleitet. Der Widerspruch Schermanns gegen die Ein- tragung sei trölerisch. AS 56 1- 1930 25 368 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. O. Gegen diese Verfügung haben die Vereinfachte Buchhaltungs-A.-O. in Zürich und Leo Sohermann als Vertreter der Firma rechtzeitig die Verwaltungsgeriehts- beschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag gestellt, sie sei aufzuheben. Zur Zeit der Aufforderung zur Eintragung in Bern sei die eigentliche Zentralstelle des Betriebes tatsächlich noch in Zürich gewesen, in Bern habe sich damals nur eine unselbständige Vertretung befunden. Seither, d. h. seit ungefähr Dezember 1929 werde in Zürich überhaupt kein Geschäft mehr betrieben: sondern es sei dort nur noch das Domizil. Das nehme ja der angefochtene Entscheid selbst an. Der Geschäfts- betrieb sei nunmehr in Bern. Deswegen brauche die Rekurrentin aber weder ihren Sitz nach Bern zu verlegen, noch die- Gesellschaft in Bern ebenfalls eintragen zu lassen. Eine Aktiengesellschaft sei nur an ihrem Sitz eintragungs- pflichtig. Diesen dürfe sie ohne Präjudiz für Gerichtsstand und Steuerdomizil frei wählen. Der zweite Standpunkt der Beschwerde ist der, ein Unternehmen dieser Art sei überhaupt nicht eintragungspflichtig. Der Vertrieb von Geschäftsbüchern spiele darin eine untergeordnete Rolle. Vorherrschend seien Revisionen und Treuhandfunktionen, die keine Eintragungspflicht zu begründen verm.öchten. D. - Der Regierungsrat des Kanton Bern hat den Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen. Es sei überhaupt zweifelhaft, ob dle Beschwerdeführer einen andern Standpunkt einnehmen dürfen, als in der Ein- sprache. überdies sei eine Eintragungspflicht gegeben, wenn eine Hauptniederlassung einer juristischen Person den Geschäftsbetrieb an einem andern Orte habe, als an ihrem Sitz. Es werde auf EGGER, Kommentar zu Art. 56 ZOB (Anm. 3) und auf das bundesgerichtliche Urteil in BGE 53 I S.124 ff. verwiesen. Die Natur des Geschäfts- betriebes der Rekurrentin sei kaufmännischer Art. E. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt wurde, hat in ausführlichen Darlegungen, auf die im Registersachen. N° 59. 369 rechtlichen Teil zurückzukommen ist, Gutheissung der Beschwerde beantragt ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - (Zuständigkeit der I. Zivilabteilung, nicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BOE 56 I S. 58).

2. - (Legitimation.)

3. - Es könnte sich dagegen fragen, ob die verwal- tungsgerichtliche Beschwerde für die Anfechtung des ganzen Entscheides, insbesondere des Dispositivs Nr. 2, durch das die Beschwerdeführer zu einer Ordnungsbusse verurteilt worden sind, das gegebene Rechtsmittel sei. Nach dem Anhang zum VDO, Ziff. I 2 unterliegen aller- dings die Entscheide der Aufsichtsbehörden in Handels- registersachen schlechthin der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Anderseits erklärt aber Art. 174 00 die Bestim- mungen über die Kassationsbeschwerde in Strafsa,('hen eidgenössischen Rechtes anwendbar auf die \'on den kantonalen Verwaltungsbehörden wegen übertretungen eidgenössischer Polizeigesetze erlassenen Strafbescheide, welche nach der kantonalen Gesetzgebung von den Betei- ligten nicht an die Gerichte gezogen werden können. Die Weiteriiehung der Bussenverfügung an die Gerichte ist hier offenbar der ganzen Sachlage nach nicht möglich. Ferner müsste. wohl Art. 864 Abs. 1 OR, der den über- tretungstatbestand umschreibt und die Busse vorsieht, als eidgenössisches Polizeigesetz im Sinne des Art. 174 00 angesprochen werden. Schliesslich ist die Bussen- verfügung trotz der irreführenden gesetzlichen Bezeich- nung als Ordnungsbusse ein eigentlicher Strafbescheid, was auch daraus hervorgeht, dass in der entsprechenden Strafbestimmung zum Zivilstandsregister (Verordnung über das Zivilstandsregister vom 25. 1!"ebruar 1910 § 97) nicht von einer Ordnungs busse, sondern richtigerwesie von einer Oelqbusse die Rede ist. Allein das Ausein- anderreissen der Anfechtung eines Entscheides durch Anwendung zweier Rechtsmittel ist immer und im vor- 370 Verwaltunga. und Disziplinarrechtspflego. liegenden Fall ganz besonders unzweckmässig. Die Kas- sationsbeschwerde müsste ohnehin bis zum Entscheid über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositiv 1 eingestellt werden ; der Entscheid über dieses Dispositiv präjudiziert aber auch ohne weiteres, sowohl bei Abwei- sung, als bei Gutheissung, den Strafbescheid; der Kassa- tionshof könnte nicht nochmals selbständig nachprüfen, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, die Niederlassung in Bern einzutragen, denn dafür ist nun eben die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt und die Abteilung des Bundesgerichts, in deren Geschäfts- kreis die Erledigung dieser Beschwerde fällt, entscheidet rechtskräftig und verbindlich für das ganze Bundesgericht darüber .. Daher soll mit dem Entscheid in der Haupt- sache, über die Eintragungspflicht, auch der über die Nebensache, den Strafpunkt, der Anfechtung durch die verwaltungsgerichtliohe Beschwerde unterliegen.

4. - In der Sache selbst hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unter Berufung. auf seine eigene Praxis (vgl. STAMPA Nr. 15) den Standpunkt eingenom- men, dass für die Beurteilung der Eintragimgspflicht die Verhältnisse in dem Zeitpunkt massgebend seien, in welchem eine Firma von Amtes wegen zur Eintragung aufgefordert worden sei; entscheidend sei also im vorlie- genden Fall die Sachlage am 27. Juni 1929. Darnach käme somit weder der Tatbel;ltand zur Zeit der angefoch- tenen Entscheidung, noch derjenige zur Zeit des bundes- gerichtlichen Urteils in Betracht, und neue Tatsachen,

d. h. nach der ersten amtlichen Aufforderung eingetretene, dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Eine solche Regelung würde jedenfalls der freien Gestaltung nicht entsprechen, die im allgemeinen das Verwaltunggerichts- verfahren kennzeichnet und bei der der Richter vor allen Dingen einen sachlich richtigen Entscheid treffen und den Streitfall auch unter Berücksichtigung neuer Tatsachen endgültig aus der Welt schaffen soll (vgl. KmOHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 46). Regist-ersacben. N0 59. 371 Auch wenn man aber von dieser Gestaltung des Verfahrens eine Ausnahme machen wollte in Anbetracht des Umstan- des, dass Registersachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören und dass die iJberprüfung daher keine spezi- fische Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern Mitwirkung bei der Verwirklichung de!' Privatrechtsord- nung ist (KrnoHHOFER, a. a. O. S. 18), würden sich im vorliegenden Fall Bedenken gegen die Auffassung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erheben. Wenn nämlich der Handelsregisterführer die Rekurrenten, wie hier, nicht von Amtes wegen, von sich aus zur Ein- tragung aufgefordert hat, sondern wenn er gemäss Art. 26 der Handelsregisterverordnung lediglich das Begehren eines Dritten unter Ansetzung einer Einsprachefrist weitergeleitet hat, würde der Ausschlus neuer, nach dieser Weiterleitung eingetretener Tatsachen darauf hin- auslaufen, dass das Bundesgericht nicht einmal den angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde frei, unter Würdigung der zur Zeit seines Erlasses vorhandenen Tatsachen auf die Gesetzmässigkeit überprüfen könnte, sondern dass es sich auf die Überprüfung beschränken müsste, ob das Begehren des Dritten begründet war, als es gestellt wurde. So wäre ja auch. die Aufsichtsbehörde, welche die Eintragungspflicht erstmals untersucht und beurteilt (Art .. 26 der Handelsregisterverordnung) an den Tatbestand zur Zeit des Begehrens des Dritten gebunden. Das wäre im vorliegenden Falle umso stossender, als der Dritte, die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern, es entgegen Art. 26 unterlassen hatte, ihren Antrag irgendwie zu begründen und als der kantonale Handels- registerführer die Aufforderung trotzdem weitergeleitet hatte; erst am 10. Juli 1929 war ja die Zentralsteuer- verwaltung durch die Kantonale Justizdirektion auf- gefordert worden, «diejenigen Angaben zu machen, die zur Annahme geführt haben, die Vereinfachte Buchhal- tungs-A.-G. habe in Bern eine Filiale I). Es könnte zu schweren Unzukömmlichkeiten führen, wenn es ein Dritter 372 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. auf diese Weise in allen Fällen in der Hand hätte, durch sein - sogar nicht einmal begründetes - Verlangen den Tatbestand festzulegen und einen den nachher eintre- tenden Tatsachen angemessenen, den Fall erledigenden, überflüssige Eintragungen vermeidenden Entscheid der Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichtes zu verunmög- lichen. Die Frage, ob wegen dieser Bedenken die Praxis des Justizdepartementes aufzugeben ist, sei es schlechthin, oder nur in den Fällen, wo Aufforderungen Dritter weiter- geleitet werden, und ob nunmehr für die tatsächlichen Verhältnisse der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder gar der Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides in Betracht zu fallen hat, kann jedoch offengelassen wer- den; denn im vorliegenden Fall ist die Beschwerde gut- zuheissen, ob man auf· den Tatbestand vor oder nach der Änderung vom Dezember 1929 abstellt.

5. - Mit Recht führt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aus, dass für das Vorhandensein einer Zweigniederlassung eine gewisse wirtschaftliche und ge- schäftliche Selbständigkeit notwendig sei. Es genügt nicht, dass der Vertreter zum Abschluss von Geschäften für den Vertretenen ermächtigt ist, sonst wäre jede stän- dige Vertretung eine Zweigniederlassung. Der Letter des Zweiggeschäftes muss auch eine gewisse Unabhängigkeit besitzen, derart, dass er die Geschäfte nicht bloss nach strenger Anweisung des Hauptgeschäftes oder nach einem bis ins Einzelne vorgeschriebenen Schema schliessen, sondern nach freiem Ermessen gestalten darf. Ausserdem muss die Zweigniederlassung durch eine eigene Organisa- tion hervortreten, die besonders in einer speziellen Buch- haltung zutage tritt (vgl. den Entscheid des Bundesrates vom 18. April 1906 i. S. {< Merkur », BBl. 1906 III S. 38 ff. und Stampa Nr. 55 bis 62). Durch die Nachforschungen der bernischen Behörden ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass hier eine Zweigniederlassung im Sinne der eben erwähnten Krite- rien vorhanden gewesen sei. Das gesammelte Material Registersachen. N0 59. 373 ist freilich dürftig ausgefallen, doch spricht auch dieser Umetand in casu dafür, dass von einer eigentlichen Filiale nicht die Rede sein konnte. Vor allen Dingen konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bern eine selbständige geschäftliche Organisation und eine gesonderte Buch- führung vorhanden war. Der Umstand, dass die Unter- vertreter nicht durch Schermann angestellt wurden, sondern durch das Geschäft in Züich, fällt ebenfalls in Betracht. Anderseits kann daraus, dass in Bern im Bureau Schermann immer zwei bis drei Personen gearbeitet haben sollen und dass der Mietvertrag nicht auf den Namen der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. gelautet hat, kein Schluss für die Auffassung des Regierungsrates gezogen werden; denn Schermann führte und führt daneben unbestrittenermassen ein Treuhandbureau auf eigene Rechnung, für das er Räumlichkeiten und Personal . benötigt und dessen Eintragungspflicht nicht im Streite liegt, aber durch die Registerbehörden selbständig beur- teilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt der Verhält- nisse zur Zeit der Aufforderung zur Eintragung vom Juni 1929 ist die Beschwerde also gutzuheissen.

6. - Auch hinsichtlich der seit Dezember 1929 geän- derten "tatsächlichen Verhältnisse ist das eidg. Justiz- und Polizeidepartement mit Recht zum Antrag auf Gutheissung d~r Beschwerde gelangt ; seine eingehenden Ausführungen werden im folgenden zur Begründung dieses Urteiles erhoben: Nach Auffassung des P.,egierungsrates ist die Verein- fachte Buchhaltungs-A.-G. auch bei Zugrundelegung der nunmehrigen Verhältnisse verpflichtet, in Bern eine Zweig- niederlassung einzutragen. Er beruft sich in dieser Bezie- hung auf Anmerkung 3 zu Art. 56 ZGB in EGGERS Kom- mentar zum Personenrecht (2. Auflage), wo ausgeführt wird, dass, wenn eine juristische Person an einem andern Orte als an ihrem statutarischen Sitz die Hauptnieder- lassung habe, für letztere nach Art 865 Abs. 4 OR eine selbständige Eintragungspflicht bestehe. Ferner wird 374 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. auf die Anmerkung 4 zu § 13 in STAUBS Kommentar zum Handelsgesetzbuch (ll. Auflage) verwiesen, wo ein Ent- scheid des preussischen Kammergerichtes wiedergegeben wird, nach welchem für die Aktiengesellschaft a1s Zweig- niederl3S8DDg jede selbständige Handelsniederlassung aus- serhalb des satznngsmässigen Sitzes gelte, selbst wenn an diesem Sitze eine Handelsniederlassung überhaupt nicht besteht. Dem kann indessen für das schweizerische Recht nicht beigepfliohtet werden. Vielmehr müssen Hauptnieder- lassung, Zweigniederlassung und Sitz auseinandergehalten werden. An letzterem, dem statutarischen Domizil der Aktiengesellschaft, wird sich zwar vieHach auoh der Hauptgeschäftsbetrieb befinden. Indessen muss dies durchauS nicht so sein; indem nach herrschender Auf- fassung eine juristische Person im. Gegensatz zu den Kollektiv- und Komma.nditgesellschaften (HOLENSTEIN, Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht S. 149/50) ihren Sitz vollkommen frei wählen ka~ (HAFTER, Anm. 2 zu Art. 56 ZGB) ; er braucht also nicht; mit dem örtlichen Mittelpunkt des Geschä:ftsbetriebes im Einklang zu sein, sondern kann in den Statuten beliebig bestimmt werden, auch wenn er mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. . Daraus folgt, dass in Übereinstimmung mit Art. 616 Ziff. 1 und 621 OR die Eintragung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. in durchaus richtiger Weise in Zürich, am Orte ihres statutarischen Sitzes, erfolgt ist. Dieser Sitz gilt nach der vom Bundesrate in Sachen Otto Sckell und Usine electrique de 180 Lonza. (BBI. 1909-

1920) vertretenen Auffassung als Hauptniederlassung (ebenso WIELAND, Handelsrecht.1 S. 170), auch wenn er von dem Orte, wo das Unternehmen betrieben und die Geschäfte geführt werden, verschieden ist, indem ein Zwang, . den Ort der Registrierung mit dem faktischen örtlichen Mittelpunkt im Einklang zu bringen, von der Registerbehörde nicht aUsgeübt werden kann. Dieser Praxis enfBiJreehed wmden bisher ~. 1dehe keinerlei ZweigniederJ ..... IIJ~ hatten, sfiets JlU.I" an ihrem Sitze ins H&ndeIsnwster eingetragen, aooIl wenn sie a1J8l!l6rhalb desselben i1Hen eigentliehen Ge- sclaäftsbetrieb hatten, indem eine solche Niederlassung, welche die ~imige gescb:ä.ftliche Tätigkeit einer .Aktien- geeeIJscbaft bildet, begrifflieh keine Zweigniededassun darst.ellen kann (D1ntoo:.Jm, Die Stdlung der FiliaI.e im internen und. internationalen Privatrecht, s.. 23); denn eine Zweignieder1?f'Sung ist nur diejenige HandeJsniedel'- )8"'ßDlg ~ines kaufmännischen Rechtssubjektes (Einzel.. person oder Person.enverband), welche dem wirtBebaft- lichen Zwecke einer a n der n, jenem Subjekt gehören- den, von ihr räumlich versehiedenen Hand.eJsniederJa durch selbständige Tätigkeit dauernd zuodienen f.eetinunt ist und deshaJb zu dieser nach 1f.assg&be des ihr geeetizten. Zweckes in ein Abhängigkeitsverhältnis tritt <. DEm- LER, a. a. O. S. 53). Es kann daher unter Filiale im zivil- rechtlichen Sinne des Art. 624 OR nicht ohne weiteres jede selbständige Niederlassung vemtan.den. wetden, welche die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des Gesellsch.a.ft& sitzes besitzt. IndeSsen wird nun geltend gemacht, dass gestützt· auf Art. 865 Abs. 4 OR eine selbständige Eintragungspflieht für die Hau~la.ssung bestehe, wenn sieh dieselbe anderwärts als an ihrem statutarischen Sitze befinde (EGGER, Komm.· Anm. 3 zu Art. 56 ZGB, HOLENSTEIN,

a. &. O. S. 1M). Im Gegensatz zum Einzelkaufma.nn und zu den Kollektiv- und Kommanditgesellsebaften, welehe sieh nur am Sitze ihrer Hauptniederlaasung und an den Orten von al1fii.JJig vorhandenen Filialen ins Handelsregister einzutragen haben, sei heiden: eintra- gungspßichtigen juristischen Personen eine doppelte Ein- tragung erforder~ wenn Sitz und Hauptniederlassung nieht znsa,mmenfallen, einerseits 4ie personenrechtJiehe, welehe die GeseJ]sehaft nötig hat, um überhaupt Person zu ~ und anderseits die handeJsrechtliehe im Sinne 376 Verwaltullf'S- und Disziplinarrechtspflege. von Art. 865 Abs. 4, sofern die juristische Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe. Jene edolge bei der Aktiengesellschaft in Anwendung von Art. 616 Züf. 1 und 621 OR am Sitze der Gesellschaft, diese am Orte ihrer Hauptniederlas.'!ung. Auch dieser Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden, obwohl man sie allenfalls mit den miteinander zum Teil nicht übereinstimmenden Vorschriften des Obligationenrechts, Art. 616 Züf. I und 621 einerseits, und Art. 865 Abs. 4 anderseits stützen könnte. Der letztere Artikel sieht ausdrücklich vor, dass die Eintragung jeder Person, welche ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmän- nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, am Orte ihrer Hauptniederlassung zu erfolgen habe, während für Ak- tiengesellschaften die' Eintragung an ihrem Sitze vor- geschrieben ist. Es ist aber im Auge zu behalten, dass der Gesetzgeber eine solche doppelte Eintragung gar nicht wollte, sonst hätte er in Art. 621 OR ausdrücklich die Eintragung der Aktiengesellschaft sowohl an ihrem Sitz als am Orte ihres Geschäftsbetriebes vorgeschrieben. Auch spricht das Obligationenrecht, wie das' Bundesgericht schon hervorgehoben hat (BGE 53 I S. 131), stets nur von ein e m Registerbezirk und setzt abgesehen vpn den Filialen (Art. 624 OR) stets eine einzige Eintragung voraus. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 29. April 1930 in vollem Umfange aufgehoben. Stiftungsaufsicht. No 60. TIr. STIFTUNGSAUFSICH'l' SURVEILLANCE DES FONDATI0NS

60. Arrit du a octobre 1930 clans la causa Commune da Saxon et CODlort; contre Valais. Art. 84 ce et eh. 4 de l'annexe a. la J AD : Lorsqu'une fondation releve par son hut de plus d'une commune, las cantons peuvent, dans le cadre du droit federal, en confier la surveillance soit a. l'Etat cantonal, soit a. 180 commune a laquelle la fondation ast plus forlement attachee (c'est-A-dire, dlmS la regle, a la commune on 180 fondation a son siege). A. - Par acte du 9 avril1923, la SooieM de Conserves de la Vallee du Rhöne, a Saxon, institua sous le nom de « Caisse de pensions et de retraite du personnel de 180 Sooiere de Conserves alimentaires de la Vallee du Rhone ~ une fondation avac siege a Saxon. Les prestations de l~ fondation n'etaient prevues qu'en faveur des employes . et ouvriers ayant au moins dix annees de service aupres de 180 sociere. Elles consistaient en une rente annuelle en cas d'invalidite, en une retraite annuelle en cas da vieillesse (dont une partie restait acquise a la veuve et aux orphelins mineurs) et en un secours en cas de deces. En mai 1929, le Conseil d'administration de la Sociere de conserves de la Vallee du Rhone decida 1a dissolution de la fondation et designa deux liquidateurs en 180 per- sonne de 11M. M. Guigoz et E. Seiter . A cette epoque la Societe comptait 198 employes et ouvriers, dont 135, soit environ les deux tiers, domicilies a Saxon ei le reste, soit environ un tiers, dans les com- munesenvironnantes (17 aRiddes, 4et moins dans d'autres oommunes; ces communes n'appartfennent pas toutes an me1lle district). Quant anx Mn6fi~iaires de 180 Caisse, ils