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Verwaltung<;. und Diszipiinarreehtspfiege.
ganze Kategorie der Handelsregistereintragungen ent-
scheiden, sondern die Interessen im einzelnen Fall abwägen
wollte, müsste in casu der Beschluss des Regierungsrates
geschützt werden, denn seit der Eintragung von 1926 ist
eine verhältnismässig kurze Zeit verflossen, und durch
die Streichung der Bezeichnung wird die Beschwerde-
führerin nur auf die gleiche Stufe gestellt, wie alle andern
Gasthöfe in Andermatt, die auch für die Unterhaltung der
Gäste sorgen, ohne die allgemeinen Fremdenverkehrs-
interessen zu vertreten.
4. -
Art. 15 der revidierten Verordnung II vom
16. Dezember 1918 ordnet lediglich das Verfahren bei der
Berichtigung unzutreffender Eintragungen. Es braucht
daher nicht mehr untersucht zu werden, ob die Bestim-
mung, wie die Rekurrentin behauptet, nur eine Übergangs-
bestimmung sei. Dass daS für die Berichtigung unrichtiger
Firmeneintragungen geltende Ver f a h ren der Frist-
ansetzung von zwei Monaten analog auch auf die Berich-
tigung elller nicht die Firma selbst betreffenden Eintra-
gung angewendet worden ist, kann mit Fug nicht gerügt
werden und ist durch die Beschwerde!ührerin auch gar
nicht beanstandet worden.
Demnach erkennt da8 Bunde8ger'i,cht;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
59. Urteil der I. ZivilabteUung vom 14. Oktober 1930 i. S.
Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. und Schermann
gegen Regierllngsrat Bern.
Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Han-
delsregister :
Auch. gegen die Verhängung einer Bus s ewe gen N ich t-
c 1 11 t rag u n g steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
nicht die Kassationsbeschwerde zu (Erw. 3).
•
Registersachen. No 69.
365
Neu eTa t s ach e n : Unerheblichkeit der Frage, ob und bis
zu weleh.em Zeitpunkt sie berücksichtigt werden dürfen im
vorliegenden Fall (Erw. 4).
Begriff der Zwei gn i eder las s u n g (Erw. 5).
Die Hau pt nie der 1 ass u n g einer Aktiengesellseha.ft muss
sich nicht notwendig an ihrem Sitz befinden. Die Eintragung
hat am statutarischen Sitz zu goschehen. Eine selbständige
Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederla.ssung ist
nicht erforderlich. (Erw. 6.)
A. -
Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die
Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat
ein Aktienkapital von 10,000 Fr. und bezweckt die
Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und
Buchhaltungsartikeln aller Art und aller vereinfachten
Systeme, Organisation und Errichtung von Buchhal-
tungen, Führung von Geschäftsbüchern
Abschlüssen
Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsra~ ist Dr. Erns~
Winzeler.
Auf dem Prospekt der Gesellschaft iSt zu
lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann, Treuhand-
bureau, vertreten werde.
Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung
des Kantons Bern den kantonalen Handelsregisterführer
ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der Vereinfachten
BuchhaJ.tungs-A.-G. in das Handelsregister eintragen zu
lassen, da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregister-
führer leitete die Aufforderung der Zentralsteuerverwal-
tung am 27. Jlini 1929 gemäss Art. 26 der Handelsregister-
verordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung
der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte
ihr eine Frist an, um entweder die Zweigniederlassung
eintragen zu lassen oder unter Angabe der Gründe Ein-
sprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher
Hans Grogg im Namen der Aufgeforderten rechtzeitig
Einsprache.
Er machte geltend, dass in Bern keine
Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G.
im Sinne des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der
erforderlichen Selbständigkeit gegenüber dem Haupt-
geschäft und an einer festen Organisation und eigenen
366
Verwa.ltungs- und Disziplina.rrechtspne~.
Buchführung. Schermann 8ei blosser Vertreter, er führe
sozusagen eine Verkaufsstelle. Er habe keinen einzigen
fixbesoldeten Angestellten. Die Buchführung werde auf
Grund der regelmässigen Abrechnungen Schermanns durch
das Hauptgeschäftin Zürich besorgt. Schermann sei
auch nicht etwa Prokurist der Gesellschaft.
Die kantonale Zentralsteuerverwaltung, welcher die
Einsprache mitgeteilt wurde, hielt an ihrem Gesuch fest,
berief sich darauf, dass Schermann selbständig handelnd
auftrete und beantragte, dass Untersuchungsmassnahmen
über Wesen und Umfang der in Bern ausgeübten Tätigkeit
durchgeführt werden. Am 30. Dezember 1929 ersuchte
die Justizdirektion des Kantons Bern das städtische
Polizeiinspektorat, Erhebungen über die jährlichen Roh-
einnahmen, über das angestellte Personal und seine Ent-
löhnung, über die Rechnungsstellung lmd Buchführung
der Berner Vertretung der Vereinfachten Buchhaltungs-
A.-G. anzustellen. Am 26. Januar 1930 teilte die Polizei-
direktion der Stadt Bern der kantonalen Justizdirektion
mit, dass der zuständige Quartieraufseher folgende Fest-
stellungen gemacht habe: Der Mietvertrag mit der
Bfugerhaus-A.-G. laute auf den Namen der Frau Scher-
mann, werde aber demnächst auf Herrn
Sch~rmann
übertragen. Der Dienstvertrag mit dem Hauptgeschäft
laute auf Herrn und Frau Schermann, doch arbeite die
Ehefrau seit 1. Januar 1929 nicht mehr im Geschäft. Die
Abrechnungen mit dem Hauptgeschäft in Zürich erfolgen
jeden Monat. In Bern sei kein eigentlicher Geschäfts-
betrieb, sondern nur eine Generalvertretung. Herr Scher-
mann habe keine Angestellten, sondern die Untervertreter
würden durch die Gesellschaft in Zürich angestellt und
bezahlt. Ebenso werde das gesamte Rechnungswesen und
die Buchhaltung in Zürich besorgt. Die Niederlassung
Bern verkehre mit dem Hauptgeschäft durch sogenannte
Arbeitsrapporte.
Nachforschungen am Sitz der Vereinfachten Buchhal-
tungs-A:-G. in Zürich, Usteristrasse 14, ergaben, dass
Registersachen. N°. 59.
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.sich die Gesellschaft in den Lokalen einer Confidentia
befunden hatte, welche ihrerseits durch einen Böhny an
einen Ankenbrand verkauft worden sei.
Ankenbrand
äusserte sich dahin, dass die Vereinfachte Buchhaltungs-
A.-G. als sogeWtnnte Deckgesellschaft in Bern gegründet
worden sei, dass der Verwaltungsrat Dr. Winzeier ein
Schulkamerad Schermanns sei und dass Firmenschild und
Handelsregistereintrag das einzige seien, was von der
Gesellschaft in Zürich noch bestehe. Dr. Winzeler sei von
Zürich nach Küsnacht und von dort an einen unbekannten
Aufenthaltsort gezogen.
B. -
Durch Entscheid vom 29. April 1930 hat der
Regierungsrat des Kantons Bern verfügt :
1. Der Geschäftsführer der Filiale Bern der Firma
Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. mit Sitz in Zürich hat
die Filiale Bern zur Eintragung im Handelsregister von
Bern anzumelden.
2. Gemäss Art. 864 OR wird die genannte Firma bezw.
deren Vertreter in Bern, Leo Schermann, zu einer Busse
von 30 Fr. verurteilt.
3. Erfolgt die Anmeldung nicht innert einer Frist von
14 Tagen, so wird die Eintragung von Amtes wegen
verfügt, unter Ausfällung einer zweiten Ordnungsbusse.
4. Die genannte Firma, bezw. der Vertreter in Bern,
Leo Schermann, hat die Kosten des Verfahrens mit 80 Fr.
inkl. 50 Fr. Auslagen zu tragen.
In den Motiven hat der Regierungsrat ausgeführt, dass
im Bureau Schermanns ständig zwei bis drei Personen
beschäftigt würden. Es handle sich um einen kaufmän-
nisch organisierten: Betrieb, der einen Jahresumsatz von
weit über 10,000 Fr. aufweise. Schermann habe sein
Versprechen, Abrechnungen und weitere Unterlagen über
die Unselbständigkeit des Berner Bureaus zu beschaffen,
nicht gehalten. In Zürich befinde sich nur der Sitz der
Deckgesellschaft; der Geschäftsbetrieb werde in Bern
geleitet. Der Widerspruch Schermanns gegen die Ein-
tragung sei trölerisch.
AS 56 1- 1930
25
368
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
O.
Gegen diese Verfügung haben die Vereinfachte
Buchhaltungs-A.-O. in Zürich und Leo Sohermann als
Vertreter der Firma rechtzeitig die Verwaltungsgeriehts-
beschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag
gestellt, sie sei aufzuheben. Zur Zeit der Aufforderung
zur Eintragung in Bern sei die eigentliche Zentralstelle
des Betriebes tatsächlich noch in Zürich gewesen, in Bern
habe sich damals nur eine unselbständige Vertretung
befunden. Seither, d. h. seit ungefähr Dezember 1929
werde in Zürich überhaupt kein Geschäft mehr betrieben:
sondern es sei dort nur noch das Domizil. Das nehme ja
der angefochtene Entscheid selbst an. Der Geschäfts-
betrieb sei nunmehr in Bern. Deswegen brauche die
Rekurrentin aber weder ihren Sitz nach Bern zu verlegen,
noch die- Gesellschaft in Bern ebenfalls eintragen zu lassen.
Eine Aktiengesellschaft sei nur an ihrem Sitz eintragungs-
pflichtig. Diesen dürfe sie ohne Präjudiz für Gerichtsstand
und Steuerdomizil frei wählen. Der zweite Standpunkt
der Beschwerde ist der, ein Unternehmen dieser Art sei
überhaupt nicht eintragungspflichtig. Der Vertrieb von
Geschäftsbüchern spiele darin eine untergeordnete Rolle.
Vorherrschend seien Revisionen und Treuhandfunktionen,
die keine Eintragungspflicht zu begründen verm.öchten.
D. -
Der Regierungsrat des Kanton Bern hat den
Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
Es sei
überhaupt zweifelhaft, ob dle Beschwerdeführer einen
andern Standpunkt einnehmen dürfen, als in der Ein-
sprache. überdies sei eine Eintragungspflicht gegeben,
wenn eine Hauptniederlassung einer juristischen Person
den Geschäftsbetrieb an einem andern Orte habe, als an
ihrem Sitz. Es werde auf EGGER, Kommentar zu Art. 56
ZOB (Anm. 3) und auf das bundesgerichtliche Urteil in
BGE 53 I S.124 ff. verwiesen. Die Natur des Geschäfts-
betriebes der Rekurrentin sei kaufmännischer Art.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt
wurde, hat in ausführlichen Darlegungen, auf die im
Registersachen. N° 59.
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rechtlichen Teil zurückzukommen ist, Gutheissung der
Beschwerde beantragt ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
(Zuständigkeit der I. Zivilabteilung, nicht des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BOE 56 I S. 58).
2. -
(Legitimation.)
3. -
Es könnte sich dagegen fragen, ob die verwal-
tungsgerichtliche Beschwerde für die Anfechtung des
ganzen Entscheides, insbesondere des Dispositivs Nr. 2,
durch das die Beschwerdeführer zu einer Ordnungsbusse
verurteilt worden sind, das gegebene Rechtsmittel sei.
Nach dem Anhang zum VDO, Ziff. I 2 unterliegen aller-
dings die Entscheide der Aufsichtsbehörden in Handels-
registersachen schlechthin der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde. Anderseits erklärt aber Art. 174 00 die Bestim-
mungen über die Kassationsbeschwerde in Strafsa,('hen
eidgenössischen Rechtes anwendbar auf die \'on den
kantonalen Verwaltungsbehörden wegen übertretungen
eidgenössischer Polizeigesetze erlassenen Strafbescheide,
welche nach der kantonalen Gesetzgebung von den Betei-
ligten nicht an die Gerichte gezogen werden können. Die
Weiteriiehung der Bussenverfügung an die Gerichte ist
hier offenbar der ganzen Sachlage nach nicht möglich.
Ferner müsste. wohl Art. 864 Abs. 1 OR, der den über-
tretungstatbestand umschreibt und die Busse vorsieht,
als eidgenössisches Polizeigesetz im Sinne des Art. 174
00 angesprochen werden.
Schliesslich ist die Bussen-
verfügung trotz der irreführenden gesetzlichen Bezeich-
nung als Ordnungsbusse ein eigentlicher Strafbescheid,
was auch daraus hervorgeht, dass in der entsprechenden
Strafbestimmung zum Zivilstandsregister (Verordnung
über das Zivilstandsregister vom 25. 1!"ebruar 1910 § 97)
nicht von einer Ordnungs busse, sondern richtigerwesie
von einer Oelqbusse die Rede ist. Allein das Ausein-
anderreissen der Anfechtung eines Entscheides durch
Anwendung zweier Rechtsmittel ist immer und im vor-
370
Verwaltunga. und Disziplinarrechtspflego.
liegenden Fall ganz besonders unzweckmässig. Die Kas-
sationsbeschwerde müsste ohnehin bis zum Entscheid
über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositiv 1
eingestellt werden; der Entscheid über dieses Dispositiv
präjudiziert aber auch ohne weiteres, sowohl bei Abwei-
sung, als bei Gutheissung, den Strafbescheid; der Kassa-
tionshof könnte nicht nochmals selbständig nachprüfen,
ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre,
die Niederlassung in Bern einzutragen, denn dafür ist
nun eben die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt
und die Abteilung des Bundesgerichts, in deren Geschäfts-
kreis die Erledigung dieser Beschwerde fällt, entscheidet
rechtskräftig und verbindlich für das ganze Bundesgericht
darüber .. Daher soll mit dem Entscheid in der Haupt-
sache, über die Eintragungspflicht, auch der über die
Nebensache, den Strafpunkt, der Anfechtung durch die
verwaltungsgerichtliohe Beschwerde unterliegen.
4. -
In der Sache selbst hat das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement unter Berufung. auf seine eigene
Praxis (vgl. STAMPA Nr. 15) den Standpunkt eingenom-
men, dass für die Beurteilung der Eintragimgspflicht die
Verhältnisse in dem Zeitpunkt massgebend seien, in
welchem eine Firma von Amtes wegen zur Eintragung
aufgefordert worden sei; entscheidend sei also im vorlie-
genden Fall die Sachlage am 27. Juni 1929. Darnach
käme somit weder der Tatbel;ltand zur Zeit der angefoch-
tenen Entscheidung, noch derjenige zur Zeit des bundes-
gerichtlichen Urteils in Betracht, und neue Tatsachen,
d. h. nach der ersten amtlichen Aufforderung eingetretene,
dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Eine solche
Regelung würde jedenfalls der freien Gestaltung nicht
entsprechen, die im allgemeinen das Verwaltunggerichts-
verfahren kennzeichnet und bei der der Richter vor allen
Dingen einen sachlich richtigen Entscheid treffen und den
Streitfall auch unter Berücksichtigung neuer Tatsachen
endgültig aus der Welt schaffen soll (vgl. KmOHHOFER,
Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 46).
Regist-ersacben. N0 59.
371
Auch wenn man aber von dieser Gestaltung des Verfahrens
eine Ausnahme machen wollte in Anbetracht des Umstan-
des, dass Registersachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
angehören und dass die iJberprüfung daher keine spezi-
fische Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern
Mitwirkung bei der Verwirklichung de!' Privatrechtsord-
nung ist (KrnoHHOFER, a. a. O. S. 18), würden sich im
vorliegenden Fall Bedenken gegen die Auffassung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erheben.
Wenn nämlich der Handelsregisterführer die Rekurrenten,
wie hier, nicht von Amtes wegen, von sich aus zur Ein-
tragung aufgefordert hat, sondern wenn er gemäss Art. 26
der Handelsregisterverordnung lediglich das Begehren
eines Dritten unter Ansetzung einer Einsprachefrist
weitergeleitet hat, würde der Ausschlus neuer, nach
dieser Weiterleitung eingetretener Tatsachen darauf hin-
auslaufen, dass das Bundesgericht nicht einmal den
angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde frei, unter
Würdigung der zur Zeit seines Erlasses vorhandenen
Tatsachen auf die Gesetzmässigkeit überprüfen könnte,
sondern dass es sich auf die Überprüfung beschränken
müsste, ob das Begehren des Dritten begründet war, als
es gestellt wurde. So wäre ja auch. die Aufsichtsbehörde,
welche die Eintragungspflicht erstmals untersucht und
beurteilt (Art .. 26 der Handelsregisterverordnung) an den
Tatbestand zur Zeit des Begehrens des Dritten gebunden.
Das wäre im vorliegenden Falle umso stossender, als der
Dritte, die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern,
es entgegen Art. 26 unterlassen hatte, ihren Antrag
irgendwie zu begründen und als der kantonale Handels-
registerführer die Aufforderung trotzdem weitergeleitet
hatte; erst am 10. Juli 1929 war ja die Zentralsteuer-
verwaltung durch die Kantonale Justizdirektion auf-
gefordert worden, «diejenigen Angaben zu machen, die
zur Annahme geführt haben, die Vereinfachte Buchhal-
tungs-A.-G. habe in Bern eine Filiale I). Es könnte zu
schweren Unzukömmlichkeiten führen, wenn es ein Dritter
372
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
auf diese Weise in allen Fällen in der Hand hätte, durch
sein -
sogar nicht einmal begründetes -
Verlangen den
Tatbestand festzulegen und einen den nachher eintre-
tenden Tatsachen angemessenen, den Fall erledigenden,
überflüssige Eintragungen vermeidenden Entscheid der
Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichtes zu verunmög-
lichen. Die Frage, ob wegen dieser Bedenken die Praxis
des Justizdepartementes aufzugeben ist, sei es schlechthin,
oder nur in den Fällen, wo Aufforderungen Dritter weiter-
geleitet werden, und ob nunmehr für die tatsächlichen
Verhältnisse der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
oder gar der Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides
in Betracht zu fallen hat, kann jedoch offengelassen wer-
den; denn im vorliegenden Fall ist die Beschwerde gut-
zuheissen, ob man auf· den Tatbestand vor oder nach
der Änderung vom Dezember 1929 abstellt.
5. -
Mit Recht führt das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement aus, dass für das Vorhandensein einer
Zweigniederlassung eine gewisse wirtschaftliche und ge-
schäftliche Selbständigkeit notwendig sei.
Es genügt
nicht, dass der Vertreter zum Abschluss von Geschäften
für den Vertretenen ermächtigt ist, sonst wäre jede stän-
dige Vertretung eine Zweigniederlassung. Der Letter des
Zweiggeschäftes muss auch eine gewisse Unabhängigkeit
besitzen, derart, dass er die Geschäfte nicht bloss nach
strenger Anweisung des Hauptgeschäftes oder nach einem
bis ins Einzelne vorgeschriebenen Schema schliessen,
sondern nach freiem Ermessen gestalten darf. Ausserdem
muss die Zweigniederlassung durch eine eigene Organisa-
tion hervortreten, die besonders in einer speziellen Buch-
haltung zutage tritt (vgl. den Entscheid des Bundesrates
vom 18. April 1906 i. S. {< Merkur », BBl. 1906 III S. 38 ff.
und Stampa Nr. 55 bis 62).
Durch die Nachforschungen der bernischen Behörden
ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass hier eine
Zweigniederlassung im Sinne der eben erwähnten Krite-
rien vorhanden gewesen sei. Das gesammelte Material
Registersachen. N0 59.
373
ist freilich dürftig ausgefallen, doch spricht auch dieser
Umetand in casu dafür, dass von einer eigentlichen Filiale
nicht die Rede sein konnte. Vor allen Dingen konnte
nicht nachgewiesen werden, dass in Bern eine selbständige
geschäftliche Organisation und eine gesonderte Buch-
führung vorhanden war. Der Umstand, dass die Unter-
vertreter nicht durch Schermann angestellt wurden,
sondern durch das Geschäft in Züich, fällt ebenfalls in
Betracht. Anderseits kann daraus, dass in Bern im Bureau
Schermann immer zwei bis drei Personen gearbeitet haben
sollen und dass der Mietvertrag nicht auf den Namen
der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. gelautet hat, kein
Schluss für die Auffassung des Regierungsrates gezogen
werden; denn Schermann führte und führt daneben
unbestrittenermassen ein Treuhandbureau auf eigene
Rechnung, für das er Räumlichkeiten und Personal
. benötigt und dessen Eintragungspflicht nicht im Streite
liegt, aber durch die Registerbehörden selbständig beur-
teilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt der Verhält-
nisse zur Zeit der Aufforderung zur Eintragung vom
Juni 1929 ist die Beschwerde also gutzuheissen.
6. -
Auch hinsichtlich der seit Dezember 1929 geän-
derten "tatsächlichen Verhältnisse ist das eidg. Justiz-
und Polizeidepartement mit Recht zum Antrag auf
Gutheissung d~r Beschwerde gelangt; seine eingehenden
Ausführungen werden im folgenden zur Begründung dieses
Urteiles erhoben:
Nach Auffassung des P.,egierungsrates ist die Verein-
fachte Buchhaltungs-A.-G. auch bei Zugrundelegung der
nunmehrigen Verhältnisse verpflichtet, in Bern eine Zweig-
niederlassung einzutragen. Er beruft sich in dieser Bezie-
hung auf Anmerkung 3 zu Art. 56 ZGB in EGGERS Kom-
mentar zum Personenrecht (2. Auflage), wo ausgeführt
wird, dass, wenn eine juristische Person an einem andern
Orte als an ihrem statutarischen Sitz die Hauptnieder-
lassung habe, für letztere nach Art 865 Abs. 4 OR eine
selbständige Eintragungspflicht bestehe.
Ferner wird
374
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
auf die Anmerkung 4 zu § 13 in STAUBS Kommentar zum
Handelsgesetzbuch (ll. Auflage) verwiesen, wo ein Ent-
scheid des preussischen Kammergerichtes wiedergegeben
wird, nach welchem für die Aktiengesellschaft a1s Zweig-
niederl3S8DDg jede selbständige Handelsniederlassung aus-
serhalb des satznngsmässigen Sitzes gelte, selbst wenn an
diesem Sitze eine Handelsniederlassung überhaupt nicht
besteht.
Dem kann indessen für das schweizerische Recht nicht
beigepfliohtet werden. Vielmehr müssen Hauptnieder-
lassung, Zweigniederlassung und Sitz auseinandergehalten
werden. An letzterem, dem statutarischen Domizil der
Aktiengesellschaft, wird sich zwar vieHach auoh der
Hauptgeschäftsbetrieb befinden.
Indessen muss dies
durchauS nicht so sein; indem nach herrschender Auf-
fassung eine juristische Person im. Gegensatz zu den
Kollektiv- und Komma.nditgesellschaften (HOLENSTEIN,
Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht
S. 149/50) ihren Sitz vollkommen frei wählen ka~
(HAFTER, Anm. 2 zu Art. 56 ZGB); er braucht also nicht;
mit dem örtlichen Mittelpunkt des Geschä:ftsbetriebes im
Einklang zu sein, sondern kann in den Statuten beliebig
bestimmt werden, auch wenn er mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmt.
.
Daraus folgt, dass in Übereinstimmung mit Art. 616
Ziff. 1 und 621 OR die Eintragung der Vereinfachten
Buchhaltungs-A.-G. in durchaus richtiger Weise in Zürich,
am Orte ihres statutarischen Sitzes, erfolgt ist. Dieser
Sitz gilt nach der vom Bundesrate in Sachen Otto
Sckell und Usine electrique de 180 Lonza. (BBI. 1909-
1920) vertretenen Auffassung als Hauptniederlassung
(ebenso WIELAND, Handelsrecht.1 S. 170), auch wenn
er von dem Orte, wo das Unternehmen betrieben und
die Geschäfte geführt werden, verschieden ist, indem ein
Zwang, . den Ort der Registrierung mit dem faktischen
örtlichen Mittelpunkt im Einklang zu bringen, von der
Registerbehörde nicht aUsgeübt werden kann.
Dieser
Praxis enfBiJreehed wmden bisher ~.
1dehe keinerlei ZweigniederJ ..... IIJ~ hatten, sfiets JlU.I"
an ihrem Sitze ins H&ndeIsnwster eingetragen, aooIl
wenn sie a1J8l!l6rhalb desselben i1Hen eigentliehen Ge-
sclaäftsbetrieb hatten, indem eine solche Niederlassung,
welche die ~imige gescb:ä.ftliche Tätigkeit einer .Aktien-
geeeIJscbaft bildet, begrifflieh keine Zweigniededassun
darst.ellen kann (D1ntoo:.Jm, Die Stdlung der FiliaI.e im
internen und. internationalen Privatrecht, s.. 23); denn
eine Zweignieder1?f'Sung ist nur diejenige HandeJsniedel'-
)8"'ßDlg ~ines kaufmännischen Rechtssubjektes (Einzel..
person oder Person.enverband), welche dem wirtBebaft-
lichen Zwecke einer a n der n, jenem Subjekt gehören-
den, von ihr räumlich versehiedenen Hand.eJsniederJa
durch selbständige Tätigkeit dauernd zuodienen f.eetinunt
ist und deshaJb zu dieser nach 1f.assg&be des ihr geeetizten.
Zweckes in ein Abhängigkeitsverhältnis tritt <. DEm-
LER, a. a. O. S. 53). Es kann daher unter Filiale im zivil-
rechtlichen Sinne des Art. 624 OR nicht ohne weiteres
jede selbständige Niederlassung vemtan.den. wetden, welche
die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des Gesellsch.a.ft&
sitzes besitzt.
IndeSsen wird nun geltend gemacht, dass gestützt· auf
Art. 865 Abs. 4 OR eine selbständige Eintragungspflieht
für die Hau~la.ssung bestehe, wenn sieh dieselbe
anderwärts als an ihrem statutarischen Sitze befinde
(EGGER, Komm.· Anm. 3 zu Art. 56 ZGB, HOLENSTEIN,
a. &. O. S. 1M). Im Gegensatz zum Einzelkaufma.nn
und zu den Kollektiv- und Kommanditgesellsebaften,
welehe sieh nur am Sitze ihrer Hauptniederlaasung und
an den Orten von al1fii.JJig vorhandenen Filialen ins
Handelsregister einzutragen haben, sei heiden: eintra-
gungspßichtigen juristischen Personen eine doppelte Ein-
tragung erforder~ wenn Sitz und Hauptniederlassung
nieht znsa,mmenfallen, einerseits 4ie personenrechtJiehe,
welehe die GeseJ]sehaft nötig hat, um überhaupt Person
zu ~
und anderseits die handeJsrechtliehe im Sinne
376
Verwaltullf'S- und Disziplinarrechtspflege.
von Art. 865 Abs. 4, sofern die juristische Person ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe.
Jene edolge bei der Aktiengesellschaft in Anwendung von
Art. 616 Züf. 1 und 621 OR am Sitze der Gesellschaft,
diese am Orte ihrer Hauptniederlas.'!ung. Auch dieser
Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden, obwohl
man sie allenfalls mit den miteinander zum Teil nicht
übereinstimmenden Vorschriften des Obligationenrechts,
Art. 616 Züf. I und 621 einerseits, und Art. 865 Abs. 4
anderseits stützen könnte.
Der letztere Artikel sieht
ausdrücklich vor, dass die Eintragung jeder Person, welche
ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmän-
nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, am Orte ihrer
Hauptniederlassung zu erfolgen habe, während für Ak-
tiengesellschaften die' Eintragung an ihrem Sitze vor-
geschrieben ist. Es ist aber im Auge zu behalten, dass
der Gesetzgeber eine solche doppelte Eintragung gar
nicht wollte, sonst hätte er in Art. 621 OR ausdrücklich
die Eintragung der Aktiengesellschaft sowohl an ihrem Sitz
als am Orte ihres Geschäftsbetriebes vorgeschrieben. Auch
spricht das Obligationenrecht, wie das' Bundesgericht
schon hervorgehoben hat (BGE 53 I S. 131), stets nur von
ein e m Registerbezirk und setzt abgesehen vpn den
Filialen (Art. 624 OR) stets eine einzige Eintragung
voraus.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Regierungsrates des Kantons Bern vom 29. April
1930 in vollem Umfange aufgehoben.
Stiftungsaufsicht. No 60.
TIr. STIFTUNGSAUFSICH'l'
SURVEILLANCE DES FONDATI0NS
60. Arrit du a octobre 1930
clans la causa Commune da Saxon et CODlort;
contre Valais.
Art. 84 ce et eh. 4 de l'annexe a. la J AD :
Lorsqu'une fondation releve par son hut de plus d'une commune,
las cantons peuvent, dans le cadre du droit federal, en confier
la surveillance soit a. l'Etat cantonal, soit a. 180 commune a
laquelle la fondation ast plus forlement attachee (c'est-A-dire,
dlmS la regle, a la commune on 180 fondation a son siege).
A. -
Par acte du 9 avril1923, la SooieM de Conserves
de la Vallee du Rhöne, a Saxon, institua sous le nom de
« Caisse de pensions et de retraite du personnel de 180
Sooiere de Conserves alimentaires de la Vallee du Rhone ~
une fondation avac siege a Saxon. Les prestations de l~
fondation n'etaient prevues qu'en faveur des employes
. et ouvriers ayant au moins dix annees de service aupres
de 180 sociere. Elles consistaient en une rente annuelle en
cas d'invalidite, en une retraite annuelle en cas da vieillesse
(dont une partie restait acquise a la veuve et aux orphelins
mineurs) et en un secours en cas de deces.
En mai 1929, le Conseil d'administration de la Sociere
de conserves de la Vallee du Rhone decida 1a dissolution
de la fondation et designa deux liquidateurs en 180 per-
sonne de 11M. M. Guigoz et E. Seiter .
A cette epoque la Societe comptait 198 employes et
ouvriers, dont 135, soit environ les deux tiers, domicilies
a Saxon ei le reste, soit environ un tiers, dans les com-
munesenvironnantes (17 aRiddes, 4et moins dans d'autres
oommunes; ces communes n'appartfennent pas toutes an
me1lle district). Quant anx Mn6fi~iaires de 180 Caisse, ils