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56_I_364

BGE 56 I 364

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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364

Verwaltung<;. und Diszipiinarreehtspfiege.

ganze Kategorie der Handelsregistereintragungen ent-

scheiden, sondern die Interessen im einzelnen Fall abwägen

wollte, müsste in casu der Beschluss des Regierungsrates

geschützt werden, denn seit der Eintragung von 1926 ist

eine verhältnismässig kurze Zeit verflossen, und durch

die Streichung der Bezeichnung wird die Beschwerde-

führerin nur auf die gleiche Stufe gestellt, wie alle andern

Gasthöfe in Andermatt, die auch für die Unterhaltung der

Gäste sorgen, ohne die allgemeinen Fremdenverkehrs-

interessen zu vertreten.

4. -

Art. 15 der revidierten Verordnung II vom

16. Dezember 1918 ordnet lediglich das Verfahren bei der

Berichtigung unzutreffender Eintragungen. Es braucht

daher nicht mehr untersucht zu werden, ob die Bestim-

mung, wie die Rekurrentin behauptet, nur eine Übergangs-

bestimmung sei. Dass daS für die Berichtigung unrichtiger

Firmeneintragungen geltende Ver f a h ren der Frist-

ansetzung von zwei Monaten analog auch auf die Berich-

tigung elller nicht die Firma selbst betreffenden Eintra-

gung angewendet worden ist, kann mit Fug nicht gerügt

werden und ist durch die Beschwerde!ührerin auch gar

nicht beanstandet worden.

Demnach erkennt da8 Bunde8ger'i,cht;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Urteil der I. ZivilabteUung vom 14. Oktober 1930 i. S.

Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. und Schermann

gegen Regierllngsrat Bern.

Verpflichtung zur Eintragung einer Zweigniederlassung im Han-

delsregister :

Auch. gegen die Verhängung einer Bus s ewe gen N ich t-

c 1 11 t rag u n g steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde

nicht die Kassationsbeschwerde zu (Erw. 3).

Registersachen. No 69.

365

Neu eTa t s ach e n : Unerheblichkeit der Frage, ob und bis

zu weleh.em Zeitpunkt sie berücksichtigt werden dürfen im

vorliegenden Fall (Erw. 4).

Begriff der Zwei gn i eder las s u n g (Erw. 5).

Die Hau pt nie der 1 ass u n g einer Aktiengesellseha.ft muss

sich nicht notwendig an ihrem Sitz befinden. Die Eintragung

hat am statutarischen Sitz zu goschehen. Eine selbständige

Eintragung der vom Sitz entfernten Hauptniederla.ssung ist

nicht erforderlich. (Erw. 6.)

A. -

Seit 1927 ist in Zürich im Handelsregister die

Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. eingetragen. Sie hat

ein Aktienkapital von 10,000 Fr. und bezweckt die

Herausgabe und den Vertrieb von Geschäftsbüchern und

Buchhaltungsartikeln aller Art und aller vereinfachten

Systeme, Organisation und Errichtung von Buchhal-

tungen, Führung von Geschäftsbüchern

Abschlüssen

Revisionen u. a. Einziger Verwaltungsra~ ist Dr. Erns~

Winzeler.

Auf dem Prospekt der Gesellschaft iSt zu

lesen, dass sie in Bern durch H. Schermann, Treuhand-

bureau, vertreten werde.

Am 25. Juni 1929 ersuchte die Zentralsteuerverwaltung

des Kantons Bern den kantonalen Handelsregisterführer

ohne Angabe der Gründe, die Filiale Bern der Vereinfachten

BuchhaJ.tungs-A.-G. in das Handelsregister eintragen zu

lassen, da sie eintragungspflichtig sei. Der Handelsregister-

führer leitete die Aufforderung der Zentralsteuerverwal-

tung am 27. Jlini 1929 gemäss Art. 26 der Handelsregister-

verordnung vom 6. Mai 1890 an die Berner Vertretung

der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. weiter und setzte

ihr eine Frist an, um entweder die Zweigniederlassung

eintragen zu lassen oder unter Angabe der Gründe Ein-

sprache zu erheben. Am 5. Juli 1929 erhob Fürsprecher

Hans Grogg im Namen der Aufgeforderten rechtzeitig

Einsprache.

Er machte geltend, dass in Bern keine

Zweigniederlassung der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G.

im Sinne des Art. 865 Abs. 2 bestehe. Es fehle an der

erforderlichen Selbständigkeit gegenüber dem Haupt-

geschäft und an einer festen Organisation und eigenen

366

Verwa.ltungs- und Disziplina.rrechtspne~.

Buchführung. Schermann 8ei blosser Vertreter, er führe

sozusagen eine Verkaufsstelle. Er habe keinen einzigen

fixbesoldeten Angestellten. Die Buchführung werde auf

Grund der regelmässigen Abrechnungen Schermanns durch

das Hauptgeschäftin Zürich besorgt. Schermann sei

auch nicht etwa Prokurist der Gesellschaft.

Die kantonale Zentralsteuerverwaltung, welcher die

Einsprache mitgeteilt wurde, hielt an ihrem Gesuch fest,

berief sich darauf, dass Schermann selbständig handelnd

auftrete und beantragte, dass Untersuchungsmassnahmen

über Wesen und Umfang der in Bern ausgeübten Tätigkeit

durchgeführt werden. Am 30. Dezember 1929 ersuchte

die Justizdirektion des Kantons Bern das städtische

Polizeiinspektorat, Erhebungen über die jährlichen Roh-

einnahmen, über das angestellte Personal und seine Ent-

löhnung, über die Rechnungsstellung lmd Buchführung

der Berner Vertretung der Vereinfachten Buchhaltungs-

A.-G. anzustellen. Am 26. Januar 1930 teilte die Polizei-

direktion der Stadt Bern der kantonalen Justizdirektion

mit, dass der zuständige Quartieraufseher folgende Fest-

stellungen gemacht habe: Der Mietvertrag mit der

Bfugerhaus-A.-G. laute auf den Namen der Frau Scher-

mann, werde aber demnächst auf Herrn

Sch~rmann

übertragen. Der Dienstvertrag mit dem Hauptgeschäft

laute auf Herrn und Frau Schermann, doch arbeite die

Ehefrau seit 1. Januar 1929 nicht mehr im Geschäft. Die

Abrechnungen mit dem Hauptgeschäft in Zürich erfolgen

jeden Monat. In Bern sei kein eigentlicher Geschäfts-

betrieb, sondern nur eine Generalvertretung. Herr Scher-

mann habe keine Angestellten, sondern die Untervertreter

würden durch die Gesellschaft in Zürich angestellt und

bezahlt. Ebenso werde das gesamte Rechnungswesen und

die Buchhaltung in Zürich besorgt. Die Niederlassung

Bern verkehre mit dem Hauptgeschäft durch sogenannte

Arbeitsrapporte.

Nachforschungen am Sitz der Vereinfachten Buchhal-

tungs-A:-G. in Zürich, Usteristrasse 14, ergaben, dass

Registersachen. N°. 59.

367

.sich die Gesellschaft in den Lokalen einer Confidentia

befunden hatte, welche ihrerseits durch einen Böhny an

einen Ankenbrand verkauft worden sei.

Ankenbrand

äusserte sich dahin, dass die Vereinfachte Buchhaltungs-

A.-G. als sogeWtnnte Deckgesellschaft in Bern gegründet

worden sei, dass der Verwaltungsrat Dr. Winzeier ein

Schulkamerad Schermanns sei und dass Firmenschild und

Handelsregistereintrag das einzige seien, was von der

Gesellschaft in Zürich noch bestehe. Dr. Winzeler sei von

Zürich nach Küsnacht und von dort an einen unbekannten

Aufenthaltsort gezogen.

B. -

Durch Entscheid vom 29. April 1930 hat der

Regierungsrat des Kantons Bern verfügt :

1. Der Geschäftsführer der Filiale Bern der Firma

Vereinfachte Buchhaltungs-A.-G. mit Sitz in Zürich hat

die Filiale Bern zur Eintragung im Handelsregister von

Bern anzumelden.

2. Gemäss Art. 864 OR wird die genannte Firma bezw.

deren Vertreter in Bern, Leo Schermann, zu einer Busse

von 30 Fr. verurteilt.

3. Erfolgt die Anmeldung nicht innert einer Frist von

14 Tagen, so wird die Eintragung von Amtes wegen

verfügt, unter Ausfällung einer zweiten Ordnungsbusse.

4. Die genannte Firma, bezw. der Vertreter in Bern,

Leo Schermann, hat die Kosten des Verfahrens mit 80 Fr.

inkl. 50 Fr. Auslagen zu tragen.

In den Motiven hat der Regierungsrat ausgeführt, dass

im Bureau Schermanns ständig zwei bis drei Personen

beschäftigt würden. Es handle sich um einen kaufmän-

nisch organisierten: Betrieb, der einen Jahresumsatz von

weit über 10,000 Fr. aufweise. Schermann habe sein

Versprechen, Abrechnungen und weitere Unterlagen über

die Unselbständigkeit des Berner Bureaus zu beschaffen,

nicht gehalten. In Zürich befinde sich nur der Sitz der

Deckgesellschaft; der Geschäftsbetrieb werde in Bern

geleitet. Der Widerspruch Schermanns gegen die Ein-

tragung sei trölerisch.

AS 56 1- 1930

25

368

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

O.

Gegen diese Verfügung haben die Vereinfachte

Buchhaltungs-A.-O. in Zürich und Leo Sohermann als

Vertreter der Firma rechtzeitig die Verwaltungsgeriehts-

beschwerde an das Bundesgericht erhoben und den Antrag

gestellt, sie sei aufzuheben. Zur Zeit der Aufforderung

zur Eintragung in Bern sei die eigentliche Zentralstelle

des Betriebes tatsächlich noch in Zürich gewesen, in Bern

habe sich damals nur eine unselbständige Vertretung

befunden. Seither, d. h. seit ungefähr Dezember 1929

werde in Zürich überhaupt kein Geschäft mehr betrieben:

sondern es sei dort nur noch das Domizil. Das nehme ja

der angefochtene Entscheid selbst an. Der Geschäfts-

betrieb sei nunmehr in Bern. Deswegen brauche die

Rekurrentin aber weder ihren Sitz nach Bern zu verlegen,

noch die- Gesellschaft in Bern ebenfalls eintragen zu lassen.

Eine Aktiengesellschaft sei nur an ihrem Sitz eintragungs-

pflichtig. Diesen dürfe sie ohne Präjudiz für Gerichtsstand

und Steuerdomizil frei wählen. Der zweite Standpunkt

der Beschwerde ist der, ein Unternehmen dieser Art sei

überhaupt nicht eintragungspflichtig. Der Vertrieb von

Geschäftsbüchern spiele darin eine untergeordnete Rolle.

Vorherrschend seien Revisionen und Treuhandfunktionen,

die keine Eintragungspflicht zu begründen verm.öchten.

D. -

Der Regierungsrat des Kanton Bern hat den

Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.

Es sei

überhaupt zweifelhaft, ob dle Beschwerdeführer einen

andern Standpunkt einnehmen dürfen, als in der Ein-

sprache. überdies sei eine Eintragungspflicht gegeben,

wenn eine Hauptniederlassung einer juristischen Person

den Geschäftsbetrieb an einem andern Orte habe, als an

ihrem Sitz. Es werde auf EGGER, Kommentar zu Art. 56

ZOB (Anm. 3) und auf das bundesgerichtliche Urteil in

BGE 53 I S.124 ff. verwiesen. Die Natur des Geschäfts-

betriebes der Rekurrentin sei kaufmännischer Art.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment, dem die Beschwerde zur Vernehmlassung zugestellt

wurde, hat in ausführlichen Darlegungen, auf die im

Registersachen. N° 59.

369

rechtlichen Teil zurückzukommen ist, Gutheissung der

Beschwerde beantragt ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

(Zuständigkeit der I. Zivilabteilung, nicht des

Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BOE 56 I S. 58).

2. -

(Legitimation.)

3. -

Es könnte sich dagegen fragen, ob die verwal-

tungsgerichtliche Beschwerde für die Anfechtung des

ganzen Entscheides, insbesondere des Dispositivs Nr. 2,

durch das die Beschwerdeführer zu einer Ordnungsbusse

verurteilt worden sind, das gegebene Rechtsmittel sei.

Nach dem Anhang zum VDO, Ziff. I 2 unterliegen aller-

dings die Entscheide der Aufsichtsbehörden in Handels-

registersachen schlechthin der Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde. Anderseits erklärt aber Art. 174 00 die Bestim-

mungen über die Kassationsbeschwerde in Strafsa,('hen

eidgenössischen Rechtes anwendbar auf die \'on den

kantonalen Verwaltungsbehörden wegen übertretungen

eidgenössischer Polizeigesetze erlassenen Strafbescheide,

welche nach der kantonalen Gesetzgebung von den Betei-

ligten nicht an die Gerichte gezogen werden können. Die

Weiteriiehung der Bussenverfügung an die Gerichte ist

hier offenbar der ganzen Sachlage nach nicht möglich.

Ferner müsste. wohl Art. 864 Abs. 1 OR, der den über-

tretungstatbestand umschreibt und die Busse vorsieht,

als eidgenössisches Polizeigesetz im Sinne des Art. 174

00 angesprochen werden.

Schliesslich ist die Bussen-

verfügung trotz der irreführenden gesetzlichen Bezeich-

nung als Ordnungsbusse ein eigentlicher Strafbescheid,

was auch daraus hervorgeht, dass in der entsprechenden

Strafbestimmung zum Zivilstandsregister (Verordnung

über das Zivilstandsregister vom 25. 1!"ebruar 1910 § 97)

nicht von einer Ordnungs busse, sondern richtigerwesie

von einer Oelqbusse die Rede ist. Allein das Ausein-

anderreissen der Anfechtung eines Entscheides durch

Anwendung zweier Rechtsmittel ist immer und im vor-

370

Verwaltunga. und Disziplinarrechtspflego.

liegenden Fall ganz besonders unzweckmässig. Die Kas-

sationsbeschwerde müsste ohnehin bis zum Entscheid

über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Dispositiv 1

eingestellt werden; der Entscheid über dieses Dispositiv

präjudiziert aber auch ohne weiteres, sowohl bei Abwei-

sung, als bei Gutheissung, den Strafbescheid; der Kassa-

tionshof könnte nicht nochmals selbständig nachprüfen,

ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre,

die Niederlassung in Bern einzutragen, denn dafür ist

nun eben die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt

und die Abteilung des Bundesgerichts, in deren Geschäfts-

kreis die Erledigung dieser Beschwerde fällt, entscheidet

rechtskräftig und verbindlich für das ganze Bundesgericht

darüber .. Daher soll mit dem Entscheid in der Haupt-

sache, über die Eintragungspflicht, auch der über die

Nebensache, den Strafpunkt, der Anfechtung durch die

verwaltungsgerichtliohe Beschwerde unterliegen.

4. -

In der Sache selbst hat das Eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement unter Berufung. auf seine eigene

Praxis (vgl. STAMPA Nr. 15) den Standpunkt eingenom-

men, dass für die Beurteilung der Eintragimgspflicht die

Verhältnisse in dem Zeitpunkt massgebend seien, in

welchem eine Firma von Amtes wegen zur Eintragung

aufgefordert worden sei; entscheidend sei also im vorlie-

genden Fall die Sachlage am 27. Juni 1929. Darnach

käme somit weder der Tatbel;ltand zur Zeit der angefoch-

tenen Entscheidung, noch derjenige zur Zeit des bundes-

gerichtlichen Urteils in Betracht, und neue Tatsachen,

d. h. nach der ersten amtlichen Aufforderung eingetretene,

dürften nicht mehr berücksichtigt werden. Eine solche

Regelung würde jedenfalls der freien Gestaltung nicht

entsprechen, die im allgemeinen das Verwaltunggerichts-

verfahren kennzeichnet und bei der der Richter vor allen

Dingen einen sachlich richtigen Entscheid treffen und den

Streitfall auch unter Berücksichtigung neuer Tatsachen

endgültig aus der Welt schaffen soll (vgl. KmOHHOFER,

Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 46).

Regist-ersacben. N0 59.

371

Auch wenn man aber von dieser Gestaltung des Verfahrens

eine Ausnahme machen wollte in Anbetracht des Umstan-

des, dass Registersachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

angehören und dass die iJberprüfung daher keine spezi-

fische Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern

Mitwirkung bei der Verwirklichung de!' Privatrechtsord-

nung ist (KrnoHHOFER, a. a. O. S. 18), würden sich im

vorliegenden Fall Bedenken gegen die Auffassung des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erheben.

Wenn nämlich der Handelsregisterführer die Rekurrenten,

wie hier, nicht von Amtes wegen, von sich aus zur Ein-

tragung aufgefordert hat, sondern wenn er gemäss Art. 26

der Handelsregisterverordnung lediglich das Begehren

eines Dritten unter Ansetzung einer Einsprachefrist

weitergeleitet hat, würde der Ausschlus neuer, nach

dieser Weiterleitung eingetretener Tatsachen darauf hin-

auslaufen, dass das Bundesgericht nicht einmal den

angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde frei, unter

Würdigung der zur Zeit seines Erlasses vorhandenen

Tatsachen auf die Gesetzmässigkeit überprüfen könnte,

sondern dass es sich auf die Überprüfung beschränken

müsste, ob das Begehren des Dritten begründet war, als

es gestellt wurde. So wäre ja auch. die Aufsichtsbehörde,

welche die Eintragungspflicht erstmals untersucht und

beurteilt (Art .. 26 der Handelsregisterverordnung) an den

Tatbestand zur Zeit des Begehrens des Dritten gebunden.

Das wäre im vorliegenden Falle umso stossender, als der

Dritte, die Zentralsteuerverwaltung des Kantons Bern,

es entgegen Art. 26 unterlassen hatte, ihren Antrag

irgendwie zu begründen und als der kantonale Handels-

registerführer die Aufforderung trotzdem weitergeleitet

hatte; erst am 10. Juli 1929 war ja die Zentralsteuer-

verwaltung durch die Kantonale Justizdirektion auf-

gefordert worden, «diejenigen Angaben zu machen, die

zur Annahme geführt haben, die Vereinfachte Buchhal-

tungs-A.-G. habe in Bern eine Filiale I). Es könnte zu

schweren Unzukömmlichkeiten führen, wenn es ein Dritter

372

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

auf diese Weise in allen Fällen in der Hand hätte, durch

sein -

sogar nicht einmal begründetes -

Verlangen den

Tatbestand festzulegen und einen den nachher eintre-

tenden Tatsachen angemessenen, den Fall erledigenden,

überflüssige Eintragungen vermeidenden Entscheid der

Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichtes zu verunmög-

lichen. Die Frage, ob wegen dieser Bedenken die Praxis

des Justizdepartementes aufzugeben ist, sei es schlechthin,

oder nur in den Fällen, wo Aufforderungen Dritter weiter-

geleitet werden, und ob nunmehr für die tatsächlichen

Verhältnisse der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

oder gar der Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides

in Betracht zu fallen hat, kann jedoch offengelassen wer-

den; denn im vorliegenden Fall ist die Beschwerde gut-

zuheissen, ob man auf· den Tatbestand vor oder nach

der Änderung vom Dezember 1929 abstellt.

5. -

Mit Recht führt das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement aus, dass für das Vorhandensein einer

Zweigniederlassung eine gewisse wirtschaftliche und ge-

schäftliche Selbständigkeit notwendig sei.

Es genügt

nicht, dass der Vertreter zum Abschluss von Geschäften

für den Vertretenen ermächtigt ist, sonst wäre jede stän-

dige Vertretung eine Zweigniederlassung. Der Letter des

Zweiggeschäftes muss auch eine gewisse Unabhängigkeit

besitzen, derart, dass er die Geschäfte nicht bloss nach

strenger Anweisung des Hauptgeschäftes oder nach einem

bis ins Einzelne vorgeschriebenen Schema schliessen,

sondern nach freiem Ermessen gestalten darf. Ausserdem

muss die Zweigniederlassung durch eine eigene Organisa-

tion hervortreten, die besonders in einer speziellen Buch-

haltung zutage tritt (vgl. den Entscheid des Bundesrates

vom 18. April 1906 i. S. {< Merkur », BBl. 1906 III S. 38 ff.

und Stampa Nr. 55 bis 62).

Durch die Nachforschungen der bernischen Behörden

ist der Nachweis nicht erbracht worden, dass hier eine

Zweigniederlassung im Sinne der eben erwähnten Krite-

rien vorhanden gewesen sei. Das gesammelte Material

Registersachen. N0 59.

373

ist freilich dürftig ausgefallen, doch spricht auch dieser

Umetand in casu dafür, dass von einer eigentlichen Filiale

nicht die Rede sein konnte. Vor allen Dingen konnte

nicht nachgewiesen werden, dass in Bern eine selbständige

geschäftliche Organisation und eine gesonderte Buch-

führung vorhanden war. Der Umstand, dass die Unter-

vertreter nicht durch Schermann angestellt wurden,

sondern durch das Geschäft in Züich, fällt ebenfalls in

Betracht. Anderseits kann daraus, dass in Bern im Bureau

Schermann immer zwei bis drei Personen gearbeitet haben

sollen und dass der Mietvertrag nicht auf den Namen

der Vereinfachten Buchhaltungs-A.-G. gelautet hat, kein

Schluss für die Auffassung des Regierungsrates gezogen

werden; denn Schermann führte und führt daneben

unbestrittenermassen ein Treuhandbureau auf eigene

Rechnung, für das er Räumlichkeiten und Personal

. benötigt und dessen Eintragungspflicht nicht im Streite

liegt, aber durch die Registerbehörden selbständig beur-

teilt werden darf. Unter dem Gesichtspunkt der Verhält-

nisse zur Zeit der Aufforderung zur Eintragung vom

Juni 1929 ist die Beschwerde also gutzuheissen.

6. -

Auch hinsichtlich der seit Dezember 1929 geän-

derten "tatsächlichen Verhältnisse ist das eidg. Justiz-

und Polizeidepartement mit Recht zum Antrag auf

Gutheissung d~r Beschwerde gelangt; seine eingehenden

Ausführungen werden im folgenden zur Begründung dieses

Urteiles erhoben:

Nach Auffassung des P.,egierungsrates ist die Verein-

fachte Buchhaltungs-A.-G. auch bei Zugrundelegung der

nunmehrigen Verhältnisse verpflichtet, in Bern eine Zweig-

niederlassung einzutragen. Er beruft sich in dieser Bezie-

hung auf Anmerkung 3 zu Art. 56 ZGB in EGGERS Kom-

mentar zum Personenrecht (2. Auflage), wo ausgeführt

wird, dass, wenn eine juristische Person an einem andern

Orte als an ihrem statutarischen Sitz die Hauptnieder-

lassung habe, für letztere nach Art 865 Abs. 4 OR eine

selbständige Eintragungspflicht bestehe.

Ferner wird

374

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

auf die Anmerkung 4 zu § 13 in STAUBS Kommentar zum

Handelsgesetzbuch (ll. Auflage) verwiesen, wo ein Ent-

scheid des preussischen Kammergerichtes wiedergegeben

wird, nach welchem für die Aktiengesellschaft a1s Zweig-

niederl3S8DDg jede selbständige Handelsniederlassung aus-

serhalb des satznngsmässigen Sitzes gelte, selbst wenn an

diesem Sitze eine Handelsniederlassung überhaupt nicht

besteht.

Dem kann indessen für das schweizerische Recht nicht

beigepfliohtet werden. Vielmehr müssen Hauptnieder-

lassung, Zweigniederlassung und Sitz auseinandergehalten

werden. An letzterem, dem statutarischen Domizil der

Aktiengesellschaft, wird sich zwar vieHach auoh der

Hauptgeschäftsbetrieb befinden.

Indessen muss dies

durchauS nicht so sein; indem nach herrschender Auf-

fassung eine juristische Person im. Gegensatz zu den

Kollektiv- und Komma.nditgesellschaften (HOLENSTEIN,

Der privatrechtliche Wohnsitz im schweizerischen Recht

S. 149/50) ihren Sitz vollkommen frei wählen ka~

(HAFTER, Anm. 2 zu Art. 56 ZGB); er braucht also nicht;

mit dem örtlichen Mittelpunkt des Geschä:ftsbetriebes im

Einklang zu sein, sondern kann in den Statuten beliebig

bestimmt werden, auch wenn er mit den tatsächlichen

Verhältnissen nicht übereinstimmt.

.

Daraus folgt, dass in Übereinstimmung mit Art. 616

Ziff. 1 und 621 OR die Eintragung der Vereinfachten

Buchhaltungs-A.-G. in durchaus richtiger Weise in Zürich,

am Orte ihres statutarischen Sitzes, erfolgt ist. Dieser

Sitz gilt nach der vom Bundesrate in Sachen Otto

Sckell und Usine electrique de 180 Lonza. (BBI. 1909-

1920) vertretenen Auffassung als Hauptniederlassung

(ebenso WIELAND, Handelsrecht.1 S. 170), auch wenn

er von dem Orte, wo das Unternehmen betrieben und

die Geschäfte geführt werden, verschieden ist, indem ein

Zwang, . den Ort der Registrierung mit dem faktischen

örtlichen Mittelpunkt im Einklang zu bringen, von der

Registerbehörde nicht aUsgeübt werden kann.

Dieser

Praxis enfBiJreehed wmden bisher ~.

1dehe keinerlei ZweigniederJ ..... IIJ~ hatten, sfiets JlU.I"

an ihrem Sitze ins H&ndeIsnwster eingetragen, aooIl

wenn sie a1J8l!l6rhalb desselben i1Hen eigentliehen Ge-

sclaäftsbetrieb hatten, indem eine solche Niederlassung,

welche die ~imige gescb:ä.ftliche Tätigkeit einer .Aktien-

geeeIJscbaft bildet, begrifflieh keine Zweigniededassun

darst.ellen kann (D1ntoo:.Jm, Die Stdlung der FiliaI.e im

internen und. internationalen Privatrecht, s.. 23); denn

eine Zweignieder1?f'Sung ist nur diejenige HandeJsniedel'-

)8"'ßDlg ~ines kaufmännischen Rechtssubjektes (Einzel..

person oder Person.enverband), welche dem wirtBebaft-

lichen Zwecke einer a n der n, jenem Subjekt gehören-

den, von ihr räumlich versehiedenen Hand.eJsniederJa

durch selbständige Tätigkeit dauernd zuodienen f.eetinunt

ist und deshaJb zu dieser nach 1f.assg&be des ihr geeetizten.

Zweckes in ein Abhängigkeitsverhältnis tritt <. DEm-

LER, a. a. O. S. 53). Es kann daher unter Filiale im zivil-

rechtlichen Sinne des Art. 624 OR nicht ohne weiteres

jede selbständige Niederlassung vemtan.den. wetden, welche

die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des Gesellsch.a.ft&

sitzes besitzt.

IndeSsen wird nun geltend gemacht, dass gestützt· auf

Art. 865 Abs. 4 OR eine selbständige Eintragungspflieht

für die Hau~la.ssung bestehe, wenn sieh dieselbe

anderwärts als an ihrem statutarischen Sitze befinde

(EGGER, Komm.· Anm. 3 zu Art. 56 ZGB, HOLENSTEIN,

a. &. O. S. 1M). Im Gegensatz zum Einzelkaufma.nn

und zu den Kollektiv- und Kommanditgesellsebaften,

welehe sieh nur am Sitze ihrer Hauptniederlaasung und

an den Orten von al1fii.JJig vorhandenen Filialen ins

Handelsregister einzutragen haben, sei heiden: eintra-

gungspßichtigen juristischen Personen eine doppelte Ein-

tragung erforder~ wenn Sitz und Hauptniederlassung

nieht znsa,mmenfallen, einerseits 4ie personenrechtJiehe,

welehe die GeseJ]sehaft nötig hat, um überhaupt Person

zu ~

und anderseits die handeJsrechtliehe im Sinne

376

Verwaltullf'S- und Disziplinarrechtspflege.

von Art. 865 Abs. 4, sofern die juristische Person ein

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibe.

Jene edolge bei der Aktiengesellschaft in Anwendung von

Art. 616 Züf. 1 und 621 OR am Sitze der Gesellschaft,

diese am Orte ihrer Hauptniederlas.'!ung. Auch dieser

Auffassung kann jedoch nicht zugestimmt werden, obwohl

man sie allenfalls mit den miteinander zum Teil nicht

übereinstimmenden Vorschriften des Obligationenrechts,

Art. 616 Züf. I und 621 einerseits, und Art. 865 Abs. 4

anderseits stützen könnte.

Der letztere Artikel sieht

ausdrücklich vor, dass die Eintragung jeder Person, welche

ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmän-

nischer Art geführtes Gewerbe betreibt, am Orte ihrer

Hauptniederlassung zu erfolgen habe, während für Ak-

tiengesellschaften die' Eintragung an ihrem Sitze vor-

geschrieben ist. Es ist aber im Auge zu behalten, dass

der Gesetzgeber eine solche doppelte Eintragung gar

nicht wollte, sonst hätte er in Art. 621 OR ausdrücklich

die Eintragung der Aktiengesellschaft sowohl an ihrem Sitz

als am Orte ihres Geschäftsbetriebes vorgeschrieben. Auch

spricht das Obligationenrecht, wie das' Bundesgericht

schon hervorgehoben hat (BGE 53 I S. 131), stets nur von

ein e m Registerbezirk und setzt abgesehen vpn den

Filialen (Art. 624 OR) stets eine einzige Eintragung

voraus.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Regierungsrates des Kantons Bern vom 29. April

1930 in vollem Umfange aufgehoben.

Stiftungsaufsicht. No 60.

TIr. STIFTUNGSAUFSICH'l'

SURVEILLANCE DES FONDATI0NS

60. Arrit du a octobre 1930

clans la causa Commune da Saxon et CODlort;

contre Valais.

Art. 84 ce et eh. 4 de l'annexe a. la J AD :

Lorsqu'une fondation releve par son hut de plus d'une commune,

las cantons peuvent, dans le cadre du droit federal, en confier

la surveillance soit a. l'Etat cantonal, soit a. 180 commune a

laquelle la fondation ast plus forlement attachee (c'est-A-dire,

dlmS la regle, a la commune on 180 fondation a son siege).

A. -

Par acte du 9 avril1923, la SooieM de Conserves

de la Vallee du Rhöne, a Saxon, institua sous le nom de

« Caisse de pensions et de retraite du personnel de 180

Sooiere de Conserves alimentaires de la Vallee du Rhone ~

une fondation avac siege a Saxon. Les prestations de l~

fondation n'etaient prevues qu'en faveur des employes

. et ouvriers ayant au moins dix annees de service aupres

de 180 sociere. Elles consistaient en une rente annuelle en

cas d'invalidite, en une retraite annuelle en cas da vieillesse

(dont une partie restait acquise a la veuve et aux orphelins

mineurs) et en un secours en cas de deces.

En mai 1929, le Conseil d'administration de la Sociere

de conserves de la Vallee du Rhone decida 1a dissolution

de la fondation et designa deux liquidateurs en 180 per-

sonne de 11M. M. Guigoz et E. Seiter .

A cette epoque la Societe comptait 198 employes et

ouvriers, dont 135, soit environ les deux tiers, domicilies

a Saxon ei le reste, soit environ un tiers, dans les com-

munesenvironnantes (17 aRiddes, 4et moins dans d'autres

oommunes; ces communes n'appartfennent pas toutes an

me1lle district). Quant anx Mn6fi~iaires de 180 Caisse, ils