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60 Obligationenrecht. N0 9. Anweisung liegt keine Verfügung über die beim Bezogenen vorhandene Deckung oder über die dem Trassanten
• gegenüber dem Trassaten zustehende Kaufpreisforderung (vgl. H. O. LEIDiANN, Lehrbuch des Wechselrechtes S. 445; GRÜNHUT, Wechselrecht II S. 149). Diese Auffassung ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich- tes; sie ist festzuhalten (vgl. BGE 23 S. 1076; 25 II S. 620; 32 TI S. 545 und insbesondere 26 II S. 682). Wenn der Standpunkt des Klägers begründet wäre, müsste übrigens wohl nicht nur in der Remittierung eine Abtre- tung erblickt werden, sondern auch in der Indossierung, so dass der Kläger wegen der auf dem Wechsel befind- lichen Indossamente nicht mehr befugt wäre, die Forde- rung geltend zu machen. Da jedoch eine Abtretung in der Hingabe eines Wechsels nicht liegt, stand und steht sie ihm überhaupt nicht zu, und die Klage muss abge- wiesen werden. 3.- .
4. - Auf die weitere Behauptung des Klägers, der Beklagte sei durch die Zahlung an das ~treibungsamt nicht befreit worden, ist nicht einzutreten, nachdem fest- steht, dass der Anspruch jedenfalls nicht dem Kläger zusteht. Mit Recht hat die Vorin:stanz übrigens. ausge- führt, dass es Sache des Betreibungsamtes sei, die bezahlte Summe dem rechtmässigen Ansprecher zukommen zu lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bem vom 21. Oktober 1929 bestätigt. Prozessrecht. N0 10. V, PROZESSRECHT PROCEDURE
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 29. Ja.nuar 1980 i. S. Gebr. Rempfler gegen Sohmidt. 61 St.reitwertberechnung, wenn mit einer Klage ein negativer Feststellungsa.nspruch und ein Forderungsanspruch geltend gema.cht werden. OG Art. 60. Prozessgegenstand bilden ausschliesslich die vom Kläger laut seinem Amtsbot gestellten, von den Beklagten bestrit- tenen Rechtsbegehren, die dahin gehen, es sei zu ent- scheiden: 1. dass der Kläger den Beklagten 3844 Fr. nicht schulde und 2. dass die Beklagten umgekehrt dem Kläger 2891 Fr. 9 Cts. schulden. Es liegt somit einerseits eine negative Feststellungsklage und andererseits eine Forderungsklage vor. Mit 'dem ersten Begehren behauptet der Kläger den Nichtbestand eines von seinen Gegnern gegen Ihn erhobenen Anspruches, und mit dem zweiten behauptet er einen eigenen Anspruch an die Gegner, den diese leugnen .. Die Klage beschlägt somit allerdings zwei Ansprüche, aber nicht zwei Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten, sondern einerseits einen Anspruch der Beklagten an den Kläger und andererseits einen Gegen- anspruch des Klägers an die Beklagten. Dürfen nun diese beiden einander entgegenstehenden Ansprüche von hüben und drüben, die der Kläger beidseitig in seinem Amtsbot zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung macht, gemäss Art. 60 Abs. 1 OG zusammen gerechnet werden? Man könnte zur Bejahung dieser Frage nur dann gelangen, wenn es sich bei der nach Art. 60 Abs. 1 OG vorzuneh- menden Zusammenrechnung um die Addierung der Beträge der einzelnen Re c h t s beg ehr e n, welche die Klage zum
62 Prozessrecht. N0 10. Gegenstand der richterlichen Beurteilung gemacht hat, handeln würde. Dann natürlich wäre vorliegend der gesetz-
• liche Streitwert gegeben, indem der Betrag, welchen der Kläger den Beklagten nicht zahlen (und nicht schuldig sein) will und der Betrag, den er seinerseits von diesen ver- langt, zusammen gerechnet mehr als 4000 Fr. beträgt. Es dürfte aber ohne weiteres· klar sein, dass es nicht angeht, den Begriff des Rechtsbegehrens als gleichbedeutend mit dem Begriff des Anspruches, wie dieser in Art. 60 Abs. 1 OG gemeint ist, aufzufassen. Bei der negativen Fest- stellungsklage auf Aberkennung einer vom Gegner be- haupteten Forderung handelt es sich nicht um einen Anspruch des Klägers im Sinne des erwähnten Artikels, sondern. um einen Anspruch des Gegners, der mit dem klägerischen Anspruch nicht zusammen gerechnet werden darf. Das ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus Abs. 2 dieser Vorschrift, wonach für die Streitwertbemessung der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Haupt- klage zusammengerechnet wird. Darnach muss eine Zu- sammenrechnung von Anspruch und gegenanspruch schlechthin als ausgeschlossen erachtet werden; denn sonst hätte es ja der jeweilige Kläger, dem der Gegner mit einem Gegenanspruch droht, in der Hand, die Zu- ständigkeit des Bundesgerichtes trotz Art. 60 Abs. 2 OG dadurch zu erzwingen, dass er zum vorneherein die ihm drohende Widerklage in ForIP einer negativen Fest- stellungsklage mit zum Gegenstand seiner Hauptklage macht. Die Berufungskläger scheinen nach der Bemerkung, welche sie in ihrer Berufungsschrift über den Streitwert angebracht haben, argumentieren zu wollen, das Interesse am Ausgang des Prozesses sei doch sowohl für den Kläger, als die Beklagten, gleich der Summe der beiden einander gegenübergestellten Forderungen. Allein dieses Interesse ist 'eben für die Bemessung des Streitwertes nach Art. 60 OG nicht massgebend. Das erhellt wiederum deutlich aus Absatz 2 dieser Vorschrift. Überall, wo Haupt- und Eisenbahnhaftpflicht. No 11. 63 Widerlda;geeinander gegenüberstehen, geht das Interesse der Parteien auf die Summe der Forderung und Gegen- forderung; dieses kann mithin in einem gegebenen Fall nahezu den Betrag von 8000 Fr. erreichen, während gleichwohl nicht einmal der Streitwert für das schriftliche Verfahren gegeben ist, nämlich dann, wenn keine der beiden einander gegenübergestellten Forderungen für sich allein den Betrag von 4000 Fr. erreicht. VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
11. .A.rrit da la IIe Seetion einle du 81 janvier 1980 dans la cause Besson contre Societe eleetrique Vevey-Kontreux. ReapOWJabilite civik des entrep1'ise8 de chemin de je1'. Interpretation de l'art. 11 de la loi jerUrare du 28 mars 1905. En matiere de reparation d'un dommage materiel, le principe de 180 responsabiliM causale (dispense de 180 preuve d'une faute a 180 charge de l'entreprise) n'ast applicable qu'autant que celui sous la garde duquel se trouvait l'objet perdu, detruit Oll avarifl 80 ete lui-meme tue ou blesse. Lorsqu 'un accident 80 eu pour co:nsequence 180 dastruction d'una automobile, le conduc- teur qui poursuit la reparation du dommage resultant de 180 parte de SIlo voiture doit, s'il n'a pas eM blesse, rapporter 180 preuve de la. faute de l'entreprise, lors meme qu'aura.ient eM blessees las personnas qui se trouvaient avec Iui dans l'auto- mobile. . Resume des faits : J. Besson etait proprietaire d'une automobile qu'il avait transformoo en voiture-ambulance. Le 4 decembre 1926, il conduisait une malade d'Aigle a Geneve. Dans l'automobile avaient egalement pris place une garde et un infirmier. Comme il arrivait a la Tour de Peilz, Besson se trouva'·soudain devant un tramway. TI ne put eviter