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56_II_57

BGE 56 II 57

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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56 Obligationenrecht. N0 8. Vertragsauslegung (BGE 51 II S. 301, 441, 505). Diese Auslegung hat nach billigem Ermessen zu geschehen.

• Grundlage bilden Art und Umfang des Geschäftsverkehrs der Klägerin zur Zeit der Aufstellung der Konkurrenz- klausel. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen, an Hand der Zeugenaussagen erfolgten Feststellungen der Vorinstanz trieb die Klägerin im Dezember 1925 Handel in den in diesem Klagebegehren genannten Kantonen mit Benzin, Benzol, Petrolölen, Gas- und Mineralölen, Fetten und Teerprodukten. Daraus folgt, dass in diesem Umfang das Konkurrenzverbot von den Vorinstanzen mit Recht geschützt werden durfte. Ob noch weitere Gegenstände oder Örtlichkeiten hinzukommen, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, da die Klägerin das Urteil des Ober- gerichtes nicht angefochten hat.

7. - Das Klagebegehren 3 ist nach Art. 98 OR ebenfalls zu schützen. Es steht dem Gläubiger zu, ausser auf Schaden wegen Missachtung der Unterlassungspflicht auch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu klagen. Die frühere Auffassung des Bundesgerichtes, dass die Anordnung der kantonalrechtlichen Reaiexekution für obligatorische Unterlassungspflichten des eidgenössischen Privatrechtes mit dem Obligationeilrecht im Widexspruch stehe (vgl. das Urteil der staatsrechtl. Abteilung, veröffent- licht in BGE 32 I S. 654), ist verlassen worden. Art. 97 des neuen OB sieht übrigens aysdrücklich vor, dass auch Verpflichtungen des eidgenössischen Obligationenrechtes nach kantonalen Vorschriften vollstreckt werden können.

8. - Dass der Beklagte in zahlreichen Fällen gegen das Konkurrenzverbot gehandelt hat, wurde durch die Vorinstanz an Hand verschiedener Zeugenaussagen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothum vom 23. August 1929 bestätigt. ObJigationenrecht. N° 9.

9. Urteil der I. Zivilabteil'llDg vom 4. Februar 1930

i. S. Blanc gegen Punet. 57 In der Ausstellung eines Wechsels an den Remittenten oder dessen Ordre liegt keine Abtretung der dem Wechsel zu Grunde liegenden Kaufpreisforderung des Ausstellers gegen den Bezogenen an den Remittenten. OR Art. 165, 726. A. - Die SocieM anonyme de spiritueux in Athen, die in Genf ein Verkaufsbureau und einen Vertreter in der Person des Klägers besitzt, lieferte anfangs April 1929 auf die durch den Kläger im November 1928 vermittelte Bestellung dem Beklagten zwei Wagen griechischen Weines zum Preise von 7677 Fr. 5 ets. Am 3. April 1929 sandte der Kläger dem Beklagten die Rechnung der Verkäuferin und fügte bei, dass für den Betrag ein Wechsel, zahlbar Ende Mai 1929, auf den Beklagten gezogen worden sei. Diesen durch die Sociere anonyme de spiritueux an die Ordre des Klägers ausgestellten Wechsel indossierte dieser an die Union de Banques Suisses in Genf, welche ihn ihrerseits an die Kantonalbank Bem weiterindossierte. Im April 1929liess die Agentur Laufen der Kant~nalbank den Wechsel dem Beklagten zur Annahme vorweisen. Laut dem von der Agentur ausgefüllten Laufzettel der Union de Banques Suisses hat der Beklagte die Annahme verweigert, jedoch Zahlung bei Verfall versprochen. Am 24. April 1929 setzte das Betreibungsamt Laufen den Beklagten davon in Kenntnis, dass das Guthaben von 7677 Fr. der Sociere anonyme de spiritueux für gelieferten Wein auf Gesuch ihres Gläubigers Jose Parque in Biel mit Arrest belegt worden sei und dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlen könne. Am 3. Juni 1929 liess die Agentur Laufen der Kantonal- bank Bem den Wechsel zur Zahlung vorweisen. Der Beklagte lehnte die Zahlung mit dem Hinweis auf. die Mitteilung des Betreibungsamtes ab. Der Wechsel lief darauf zum Kläger zuriick, der den Beklagten durch

58 Obligationenrecht. N° 9. einen Anwalt auffordern liess, ihn einzulösen, er habe ja Zahlung bei Verfall versprochen, und die Forderung stehe

• gar nicht der Sociere anonyme de spiritueux zu, sond~ ihm, dem Kläger. Darauf zahlte der Beklagte am 8. Jum 1929 den Betrag von 7677 Fr. an das Betreibungsamt Laufen. Der Kläger leitete gegen den Beklagten Betreibung auf Zahlung von 7677 Fr. 5 Cts. nebst Zins und Kosten ein. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. B. - Am 10. September 1929 hat der Kläger gegen den Beklagten Klage erhoben und das Rechtsbegehren gestellt, der Beklagte sei gehalten, dem Kläger 7677 Fr. 5 Cts. nebst 6 % Zins seit 31. Mai 1929 und 49 Fr. 65 Cts. Retour- spesen nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 1929 zu bezahlen. O. -' Durch Urteil vom 21. Oktober 1929 hat das Handelsgericht des Kantons Bern die Klage « im Sinne der Erwägungen >} abgewiesen. D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, es sei die Klage gutzuheissen. E.- Das Buniksgericht zieht in Erwägung :

1. - Eine wec~lmässige Verpflichtung des Beklagten aUS dem an die Ordre des Klägers ausgestellten Wechsel besteht nicht. Der Beklagte ifjt weder Aussteller, noch Indossant oder Wechselbiixge; er könnte nach der Sach- lage nur als Wechselschuldner in Betracht fallen, hat aber als solcher, wie der Kläger zugibt, den Wechsel nicht angenommen. Das ergibt sich nicht nur aus der Aner- kennung des Klägers und der Mitteilung der Agentur Laufen der Kantonalbank Bern an die Union de Banques Suisses, sondern auch aus dem Wechsel selbst, auf dem die Unterschrift des Beklagten fehlt.

2. - Es bleibt zu prüfen, ob die dem Wechsel zugrunde liegende Kaufpreisforderung aus dem Weinkauf dem Kläger zusteht. Diese Forderung wurde jedenfalls als Obligationenrecht. N0 9. 59 Anspruch der 80ciete anonyme de spiritueux in Athen und nicht des Klägers begründet; denn der Beklagte hat den Kaufvertrag, wie nicht bestritten wurde, mit jener Gesellschaft und nicht mit dem Kläger abgeschlos- sen. Um das Guthaben dennoch in eigenem Namen geltend zu machen, hat der Kläger nachzuweisen, dass es auf ihn übergegangen sei. Diesen Nachweis hat der Kläger leisten wollen; es ist zum mindesten missverständlich, wenn der Beklagte und in übereinstimmung mit ihm die Vorinstanz ausführt, der Kläger habe.eine Abtretung nicht behauptet. Seine ganze Klagebegründung beruht darauf, dass die Wechselremittierung als Zession aufzufassen sei, dass also in der Ausstellung des Wechsels an die Ordre des Klägers die für eine Abtretung gemäss OR Art. 165 not- wendige schriftliche Willenserklärung der Sociere anonyme de spiritueux liege. Es entspricht jedoch nicht dem schweiz. Obligationen- recht und ist daher rechtsirrtümlich, in der Wechsel- remittierung eine Abtretung der der Wechselziehung zugrunde liegenden Forderung zu erblicken. Ein aus- drücklicher Rechtssatz ist dem schweiz. Obligationen- recht, wie auch der deutschen Wechselordnung nicht bekannt, dass die Ausstellung eines Wechsels an Ordre als Abtretung der Forderung aufzufassen sei. Nach OR Art. 726 erschöpft sich das zwischen dem Aussteller und dem Wechselnehmer begründete Rechtsverhältnis aus der Wechselziehungdann, dass der Aussteller dem Wechsel- nehmer wechselmässig für die Annahme und Zahlung des Wechsels haftet. Damit man ausserdem die Remittierung als Zession behandeln könnte, wäre unerlässlich, dass in dem Wechsel selbst Abtretungswille und Abtretungsgegen- stand verurkundet wären. Das ist bei der Remittierung im allgemeinen und auch beim vorliegenden Wechsel nicht der Fall. Der Aussteller wollte nicht die zugrunde liegende Forderung abtreten, sondern den Trassaten an- weisen, die im Wechsel genannte Summe an den Remit- tenten oder seine Nachmänner zu bezahlen. In dieser

60 Obligationenrecht. N0 9. Anweisung liegt keine Verfügung über die beim Bezogenen vorhandene Deckung oder über die dem Trassanten

• gegenüber dem Trassaten zustehende Kaufpreisforderung (vgl. H. O. LEHMANN, Lehrbuch des Wechselrechtes S. 445; G:aÜNHUT, Wechselrecht II S. 149). Diese Auffassung ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich- tes; sie ist fesv.whalten (vgI. BGE 23 S. 1076; 25 TI S. 620; 32 II S. 545 und insbesondere 26 II S. 682). Wenn der Standpunkt des Klägers begründet wäre, müsste übrigens wohl nicht nur in der Remittierung eine Abtre- tung erblickt werden, sondern auch in der Indossierung, so dass der Kläger wegen der auf dem Wechsel befind- lichen Indossamente nicht mehr befugt wäre, die Forde- rung geltend zu machen. Da jedoch eine Abtretung in der Hingabe eines Wechsels nicht liegt, stand und steht sie ihm überhaupt nicht zu, und die Klage muss abge- wiesen werden. 3.- .

4. - Auf die weitere Behauptung des Klägers, der Beklagte sei durch die Zahlung an das Betreibungsamt nicht befreit worden, ist nicht einzutreten,' nachdem fest- steht, dass der Anspruch jedenfalls nicht dem Kläger zusteht. Mit Recht hat die Vorinstanz übrigens. ausge- führt, dass es Sache des Betreibungsamtes sei, die bezahlte Summe dem rechtmässigen Ansprecher zukommen zu lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 1929 bestätigt. Prozessrecht. No 10. V. PROZESSRECHT PROCEDURE

10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Januar 19S0 i. S.Gebr.ltempfler gegen Schmidt. 61 S t r e i t wer t b e r e c h nun g, wenn mit einer Klage ein negativer Feststellungsa.nspruch und ein Forderungsanspruch geltend gemacht werden. OG Art. 60. Prozessgegenstand bilden ausschliesslich die vom Kläger laut seinem Amtsbot gestellten, von den Beklagten bestrit- tenen Rechtsbegehren, die dahin gehen, es sei zu ent- scheiden: 1. dass der Kläger den Beklagten 3844 Fr. nicht schulde und 2. dass die Beklagten umgekehrt dem Kläger 2891 Fr. 9 ets. schulden. Es liegt somit einerseits eine negative Feststellungsklage und andererseits eine Forderungsklage vor. Mit 'dem ersten Begehren behauptet der Kläger den Nichtbestand eines von seinen Gegnern gegen ihn erhobenen Anspruches, und mit dem zweiten behauptet er einen eigenen Anspruch an die Gegner, den diese leugnen .. Die Klage beschlägt somit allerdings zwei Ansprüche, aber nicht zwei Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten, sondern einerseits einen Anspruch der Beklagten an den Kläger und andererseits einen Gegen- anspruch des Klägers an die Beklagten. Dürfen nun diese beiden einander entgegenstehenden Ansprüche von hüben und drüben, die der Kläger beidseitig in seinem Amtsbot zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung macht, gemäss Art. 60 Abs. 1 OG zusammen gerechnet werden? Man könnte zur Bejahung dieser Frage nur dann gelangen, wenn es sich bei der nach Art. 60 Abs. 1 OG vorzuneh- menden Zusammenrechnung um die Addierung der Beträge der einzelnen Re c h t s beg ehr e n, welche die Klage zum