opencaselaw.ch

56_II_444

BGE 56 II 444

Bundesgericht (BGE) · 1930-08-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

En 1925, Alfred Wettstein etait proprietaire

d'une motocyclette avec side-car. En cette qualire il etait

assure aupres de la defenderesse contre les consequences

de la responsabilire civile. Ce contrat avait ere conclu

par un precedent proprietaire. La proposition d'assurance

souscrite par celui-ci porte le titre de « Proposition d'as-

surance de responsabilire civile vis-a-vis des tierces

personnes aux termes du code suisse des obligations et

du code civil suisse», La police elle-meme a un titre et

un pream bule analogues. Le premier alinea des conditions

generales d'assurance reproduites dans la proposition et

da.ns la police a la teneur suivante :

« Art. 1 er. Dlfinition et itendue de l'Q,8surance. 1. Acci-

dents corporels. a) La presente assurance garantit le

preneur d'assurance contre la responsabiliU civile pouvant

lui incomber en sa qualire de proprietaire ou de conducteur

du vekicule automobile indique dans la proposition, en

vertu des prescriptions des lois en vigueur dans les pays

mentionnes aux conditions particulieres, a la suite d'ac-

cidents corporels arrivant ades tierces personnes pour

autant que le dommage est cause par le vehicule assure »,

Le 5 avril 1925, un accident a ere cause par la moto-

cyclette assuree, conduite par un tiers avec l'assentiment

du proprietaire Wettstein. Celui-ci a eM decla.re respon-

sable de l'accident et condamne par le Tribunal cantonal

valaisan a payer a la victime une indemnite de 5924 fr.,

plus les interets et une somme importante representant

les frais.

Wettstein a reclame a la sociere defenderesse le rem-

boursement de cette indemnire. Mais cette sociere, excipant

d'une faute grave de l'assure et invoquant l'art. 14 al. 2

LCA, n'a consenti a lui en payer que la moitie.

Wettstein l'a alors assignee par-devant le Tribunal can-

tonal du canton du Valais, qui a admis sa demande. La

tribunal a considere que la defenderesse n'etait pas en

droit d'invoquer l'art. 14 a1. 2 LCA, parce que les condi-

tions generales. d'assurance ne reservaient pas cette

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beklagte vermag nicht in Abrede zu stellen

dass der von den Parteien 30m 9. August 1928'abgeschlos~

sene Vertrag einen formrichtig abgeschlossenen Kauf-

. vertrag darstellt. Sie behauptet aber, ein solcher sei von

den Parteien gar nicht gewollt gewesen; vielmehr sei ihr

Wille übereinstimmend auf den Abschluss eines Dar-

lehensvetti'ages gegangen, und man habe nur deshalb die

Form. eines Kaufvertrages mit Einräumung eines Rück-

kaufsrechtes gewählt, um die Vorschrift des Art. 816

Aba. 2 ZGB· zu umgehen, wonach die Abrede, dass ein

Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt

wird, als Eigentum zufallen soll, ungültig ist. Es ist

richtig, dass der wirtschaftliche Zweck, den die Parteien

mit dem vorlieg~den Vertrage verfolgten, nicht der eineS

definitiven Güteraust-ausches war, sondern da.ss die Ab-

sicht auf die Hingabe eider b~mten Geldsumme gegen

SichersteIlung durch das Grundstück ging. Da nun aber

der Sicherungszweck d~

Eigentumsübertragung mittels

eines Kaufsgeschäftes ~destens ebensogut erreichbar

ist, wie durch Pfandbestellung, so ist nicht einzusehen

wieso dieserZweck an sich darauf hindeuten sollte, das~

von den Parteien statt des erstern das letztere Mittel zu

seiner Herbeiführung gewollt worden sei (vgI. auch BGE 20

S. 1084). Es ist allerdings anzunehmen, dass der Kläger

damit dem in Art. 816 Abs. 2 ZGB aufgestellten Verbot

. ~er Verfallkla.usel aus dem Wege gehen wollte. Da.s ergibt

s1eh aus den von· der Vorinstanz als glaubwürdig era.ch-

teten Angaben des als Zeugen einvernommenen Gemeinde-

schtei.bers von Marbach, wonach der Kläger erst dann

endgültig auf dem Abschluss eines Kaufvertrages beharrt

448

Obligationenrecht. N0 77.

hat, als ihm erklärt worden war, dass er bei blosser Dar-

lehensgewährung gegen Grundpfandverschreibung zur

Wiedererlangung seines Geldes im Falle der Nichtzahlung

Betreibung anheben müsste. Allein daraus geht gerade

zwingend hervor, dass es den Parteien ernsthaft um den

Abschluss eines Kaufvertrages zu tun war, weil eben der

Kläger sich mit der Rechtslage, in die er durch einen

blossen D~rlehensvertrag versetzt worden wäre, unter

keinen Umständen begnügen wollte und die Beklagte

deshalb -

was ebenfalls aus den erwähnten Zeugenaus-

sagen hervorgeht -

schliesslich mit dem Abschluss eines

Kaufvertrages einverstanden war.

Die Beklagte hat nun allerdings auf eine Reihe von

Umständen hingewiesen, die nach ihrer Auffassung trotz-

dem auf das Vorliegen eines bloosen Darlehensvertrages

schliessen liessen. Die genaue Prüfung zeigt jedoch,. dass

diesen Tatsachen nicht der Charakter schlüssiger Indizien

beigemessen werden kann, die die Annahme eines ernstlich

gewollten Kaufvertrages zu erschüttern vermöchten ....

(Folgt eine Würdigung der einzelnen, von der Beklagten

als angebliche Indizien angeführten Tatsachen) ....

E. 2 L'art. 14 a1. 2 LCA est applicable a cette assurance (consid. 3 et 4).

E. 3 Cette disposition n'est pas inconciliable avec celle de l'art. 60 LCA (consid. 5).

E. 4 Question de savoir si les conventions entre l'assureur et le

preneur d'a.ssura.nce excluent, in 008U, l'applica.tion de l'art.14

&1. 2 LCA. Cette exclusion ne saurait d6couler purement et

simplement du fait que les parties ont d6clare conclure UD

contrat d'assurance de 180 responsabilite civile, ni des references

au concordat interca.ntonal que contient ledit contrat (consid. 6

et 7).

Veraicherungsvertrag. N0 78.

453

A. -

En 1925, Alfred Wettstein etait proprietaire

d'une motocyclette avec side-car. En cette qualire il etait

assure aupres de la defenderesse contre les consequences

de la responsabilire civile. Ce contrat avait ere conclu

par un precedent proprietaire. La proposition d'assurance

souscrite par celui-ci porte le titre de « Proposition d'as-

surance de responsabilire civile vis-a-vis des tierces

personnes aux termes du code suisse des obligations et

du code civil suisse», La police elle-meme a un titre et

un pream bule analogues. Le premier alinea des conditions

generales d'assurance reproduites dans la proposition et

da.ns la police a la teneur suivante :

« Art. 1 er. Dlfinition et itendue de l'Q,8surance. 1. Acci-

dents corporels. a) La presente assurance garantit le

preneur d'assurance contre la responsabiliU civile pouvant

lui incomber en sa qualire de proprietaire ou de conducteur

du vekicule automobile indique dans la proposition, en

vertu des prescriptions des lois en vigueur dans les pays

mentionnes aux conditions particulieres, a la suite d'ac-

cidents corporels arrivant ades tierces personnes pour

autant que le dommage est cause par le vehicule assure »,

Le 5 avril 1925, un accident a ere cause par la moto-

cyclette assuree, conduite par un tiers avec l'assentiment

du proprietaire Wettstein. Celui-ci a eM decla.re respon-

sable de l'accident et condamne par le Tribunal cantonal

valaisan a payer a la victime une indemnite de 5924 fr.,

plus les interets et une somme importante representant

les frais.

Wettstein a reclame a la sociere defenderesse le rem-

boursement de cette indemnire. Mais cette sociere, excipant

d'une faute grave de l'assure et invoquant l'art. 14 al. 2

LCA, n'a consenti a lui en payer que la moitie.

Wettstein l'a alors assignee par-devant le Tribunal can-

tonal du canton du Valais, qui a admis sa demande. La

tribunal a considere que la defenderesse n'etait pas en

droit d'invoquer l'art. 14 a1. 2 LCA, parce que les condi-

tions generales. d'assurance ne reservaient pas cette

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

444

Obligationenreeht. N0 77.

seinen Bekannten Kenntnis gegeben hat, auch kein unIau~

teres Verhalten im Sinne von Art. 48 OR erblickt werden.

Denn einem Dienstnehmer, der eine Stelle verlässt, um

sich selbständig zu machen, oder bei einem andern Prin-

zipal einzutreten, kann, wenn nicht eine besondere ver-

tragliche Abmachung ihm dies verbietet, nicht verwehrt

werden, sich bei diesem Anlass bei seinen Bekannten, wo-

runter auch allenfalls bei den Kunden seines frühern

Dienstherrn, zu empfehlen, sofern dies nicht in einer Weise

geschieht, dass letzterer hiedurch herabgewürdigt, oder

die eigenen Fähigkeiten in ungehöriger Weise angepriesen

werden. Das ist aber vorliegend nicht geschehen.

Demnach .erkennt das Bundesgericht :

Die B~rufung wird abgewiesen und demgemäss das Ur-

teil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August

1930 bestätigt.

77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteiluug

vom a3. Dezember 1930 i. S. Stadelmann-Vogel

gegen Lötscher.

Vereinbarung eines Kau f ver t rag e s mit Einräumung eines

R ü 0 k kau f s r e 0 h t e s in der Absicht auf Hingabe einer

bestimmten Geldsumme gegen.·8 i 0 her s tell u n g durch

die Kaufsaohe (i. o. eines Grundstückes). Darin liegt 8oIl. sioh

keine Simulation (Erw. 1), und auch keine unzulässige Um-

gehung von Art. 793 Aba. 2 und 816 Aha. 2 ZGB (des Verbotes

der Verfallklausel) (Erw. 2).

.

AU8 dem Tatbestand :

Die Beklagte, Frau A. Stadelmann-Vogel, erwarb im

Jahre 1911 die im Schärlig in der Gemeinde Marbach

gelegene Liegenschaft « Löffelachwand». Im Jahre 1928

wurde dieses Heimwesen in einer von Bäckermeister

Krummenacher für eine Forderung von 1287 Fr. 90 Cts.

gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung gepfändet

Obligationenrecht. No 77.

445

und auf den 16. August 1928 zur ersten Steigerung aus-

geschrieben. Die Beklagte suchte daraufhin, um diese

Verwertung abzuwenden, zuerst bei einem gewissen

Gerber und sodann -

da dieser nicht darauf eingehen

wollte -

beim Kläger, Peter Lötscher, dem Eigentümer

eines der Löffelachwand benachbarten Grundstückes, ein

Darlehen aufzunehmen, gegen SichersteIlung durch eine

auf der Löffelachwand zu errichtende Grundpfandver-

schreibung. Der Kläger erklärte jedoch, auf eine Grund-

pfandverschreibung nicht eingehen zu wollen; er gebe

das Geld nur unter der Bedingung, dass, wenn er dieses

nicht bis 1. März 1929 zurückerhalten haben werde, die

Löffelschwand ihm zu Eigentum zufallen. werde. Dem

stimmte die Beklagte schliesslich zu. Die Parteien begaben

sich demzufolge noch gleichen Tages zum Urkunds-

beamten, dem Gemeindeschreiber von Marbach, bei

welchem die.- Beklagte . nochmals versoohte; den Klägel'-

zur Annahme einer Grundpfandverschreibung zu bewegen.

Dieser fragte daraufhin den Gemeindeschreiber, ob er

denn in diesem Falle bei Nichtza.hlung, um sein Geld

wieder zurückzuerhalten, betreiben müsste.

Letzterer

bejahte dies, worauf der Kläger antwortete, dann wolle

er einen Kaufvertrag. Wenn die Bekla.gte bis 1. März

1929 . das Geld zurückgebe, könne sie die Liegenschaft

wieder haben. Da. die Beklagte zögerte, hierauf ein-

zugehen, schickte der Kläger sich an zu gehen; schliess-

lieh aber gab die Beklagte nach, worauf die Parteien einen

in der Folge vorschriftsgemäss öffentlich beurkundeten,

vom 9. August 1928 datierten Kaufvertrag abschlossen.

Darna.ch verkaufte die Beklagte dem Kläger die Löffel-

schwand zum Preise von 20,000 Fr., der in der Weise zu

tilgen war, dass der Kläger die Forderung des Krummen-

acher samt Verzugszins und Betreibungskosten im Ge-

samtbetrage von 1390 Fr. 10 Cts. zu begleichen, der

Beklagten 543 Fr. 25 Cts. bar zu bezahlen und für den

Rest die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfand-

rechte nebst den ausstehenden Zinsen zu übernehmen

446

Obligationenrecht. N° 77.

hatte. Nutzen und Scha.densanfang. wurde auf 1. März

1929 festgesetzt. Unter Ziff. 3 der besondern Bestim-

mungen wurde vereinbart: «Verkäuferin behält sich vor,

die Liegenschaft auf den 1. März 1929 wieder um die

gleichen Bedingungen zurück zu nehmen gegen Rück-

zahlung der Summe von 1933 Fr. 35 cts. nebst Zins a.

4 Yz %.. Der Kläger zahlte daraufhin die erwähnte For-

derung des Krummenacher, wofür dieser der Beklagten

Quittung ausstellte. Auch händigte er d~r Beklagten

den vertraglichen Barbetrag aus.

B. -

Da die Beklagte innert der vorgesehenen Frist

von ihrem Rückkaufsrecht nicht in der vertraglich ver-

einbarten Weise Gebrauch machte, reichte der Kläger

Klage ein mit dem Begehren : « 1. Hat die Beklagte den

Liegenschaftskaufvertrag vom 9. August 1928 um die

Liegenschaft LöHelschwand in der Gemeinde Marbach

als rechtsverbindlich anzuerkennen und zu halten ~ 2. Ist

daher innert 10 Tagen nach Rechtskraftbeschreitung des

Urteils die Liegenschaft. LöHelschwand dem Kläger

gerichtlich zuzufertigen ~ 3. Eventuell hat die Beklagte

an Kläger a) zurückzuvergüten die Summe von 1933 Fr.

35 ets. nebst Zins zu 6 % seit 9. August 1928, b) zu be-

zahlen die Summe von 10,000 Fr. nebst Zins Zu 6 %

seit 18. April 1929 (Friedensrichtervorstand) per Ent-

S<lhädigung für Vertragsbruch etc. ~ »

.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und

verlangte widerklageweise einen Betrag von 2000 Fr.

nebst 5 % Zins seit Friedensrichtervorstand wegen unge-

rechtfertigter Besitznahme des in Frage stehenden Grund-

stückes durch den Kläger.

O. -

Mit Urteil vom 17. September 1930 hat das Ober-

gericht des Kantons Luzern die Beklagte verpflichtet,

den streitigen Liegenschaftskaufvertrag vom 9. August ~u

erfüllen und demnach zur Fertigung mitzuwirken. Doch

wurde der Beklagten vorbehalten, « ihre Ansprüche auf

Vergütung ihrer Aufwendungen für Ka.pitalabzahlungen,

Zinsen und allfällig weitere vom Kläger IU:merte Lei-

Obligationelll'fl()ht. N° 77.

447

stungen für die Liegenschaft anlässlich der Kaufsabrech-

nung zur Geltung zu bringen».

Die weitergehenden

Begehren der Parteien wurden abgewiesen.

D. -

Die von der Beklagten hiegegen erklärte Berufun

~e

vom Bundesgericht abgewiesen.

g

Aus den Erwägungen :

1. -

Die Beklagte vermag nicht in Abrede zu stellen

dass der von den Parteien 30m 9. August 1928'abgeschlos~

sene Vertrag einen formrichtig abgeschlossenen Kauf-

. vertrag darstellt. Sie behauptet aber, ein solcher sei von

den Parteien gar nicht gewollt gewesen; vielmehr sei ihr

Wille übereinstimmend auf den Abschluss eines Dar-

lehensvetti'ages gegangen, und man habe nur deshalb die

Form. eines Kaufvertrages mit Einräumung eines Rück-

kaufsrechtes gewählt, um die Vorschrift des Art. 816

Aba. 2 ZGB· zu umgehen, wonach die Abrede, dass ein

Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt

wird, als Eigentum zufallen soll, ungültig ist. Es ist

richtig, dass der wirtschaftliche Zweck, den die Parteien

mit dem vorlieg~den Vertrage verfolgten, nicht der eineS

definitiven Güteraust-ausches war, sondern da.ss die Ab-

sicht auf die Hingabe eider b~mten Geldsumme gegen

SichersteIlung durch das Grundstück ging. Da nun aber

der Sicherungszweck d~

Eigentumsübertragung mittels

eines Kaufsgeschäftes ~destens ebensogut erreichbar

ist, wie durch Pfandbestellung, so ist nicht einzusehen

wieso dieserZweck an sich darauf hindeuten sollte, das~

von den Parteien statt des erstern das letztere Mittel zu

seiner Herbeiführung gewollt worden sei (vgI. auch BGE 20

S. 1084). Es ist allerdings anzunehmen, dass der Kläger

damit dem in Art. 816 Abs. 2 ZGB aufgestellten Verbot

. ~er Verfallkla.usel aus dem Wege gehen wollte. Da.s ergibt

s1eh aus den von· der Vorinstanz als glaubwürdig era.ch-

teten Angaben des als Zeugen einvernommenen Gemeinde-

schtei.bers von Marbach, wonach der Kläger erst dann

endgültig auf dem Abschluss eines Kaufvertrages beharrt

448

Obligationenrecht. N0 77.

hat, als ihm erklärt worden war, dass er bei blosser Dar-

lehensgewährung gegen Grundpfandverschreibung zur

Wiedererlangung seines Geldes im Falle der Nichtzahlung

Betreibung anheben müsste. Allein daraus geht gerade

zwingend hervor, dass es den Parteien ernsthaft um den

Abschluss eines Kaufvertrages zu tun war, weil eben der

Kläger sich mit der Rechtslage, in die er durch einen

blossen D~rlehensvertrag versetzt worden wäre, unter

keinen Umständen begnügen wollte und die Beklagte

deshalb -

was ebenfalls aus den erwähnten Zeugenaus-

sagen hervorgeht -

schliesslich mit dem Abschluss eines

Kaufvertrages einverstanden war.

Die Beklagte hat nun allerdings auf eine Reihe von

Umständen hingewiesen, die nach ihrer Auffassung trotz-

dem auf das Vorliegen eines bloosen Darlehensvertrages

schliessen liessen. Die genaue Prüfung zeigt jedoch,. dass

diesen Tatsachen nicht der Charakter schlüssiger Indizien

beigemessen werden kann, die die Annahme eines ernstlich

gewollten Kaufvertrages zu erschüttern vermöchten ....

(Folgt eine Würdigung der einzelnen, von der Beklagten

als angebliche Indizien angeführten Tatsachen) ....

2. -

Muss somit die Simulationseinrede der Beklagten

als unbegründet abgewiesen werden, so fragt sich nun

aber, ob im vorliegenden Kaufvertrag nicht eine unerlaubte

Gesetzesumgehung zu erblicken sei. Die Beklagte be-

hauptet dies unter Hinweis darauf, dass gemäss Art. 793

Abs. 2 ZGB die Bestellung anderer als der im ersten

Absatz dieser Vorschrüt genannten Grundpfandarten aus-

drücklich untersagt sei; auch liege eine unzulässige

Umgehung des schon unter Ziffer I hievor erwähnten

Verbotes der Verfallklausel (Art. 816 Abs.2 ZGB) vor.

Wie bereits ausgeführt worden ist, war der wirtschaftliche

Zweck, den die Parteien mit dem vorliegenden Vertrage

verfolgten, nicht auf einen definitiven Güteraustausch

gerichtet, sondern es sollte der Beklagten dadurch Geld

verschafft werden, für dessen Hingabe der· Kläger durch

die Eigentumsübertragung, bezw. einen Anspruch auf

Obligationenrecht. No 77.

449

eme solche, sichergestellt werden sollte. Darin könnte

nun aber fiur dann eine Unerlaubte Umgehung des Art. 793

Abs. 2 ZGB erblickt· werden, wenn der Gesetzgeber mit

diese~ VOrS?hrift ganz allgemein jede Sicherstellung, die,

S?Welt es SICh um Grundstücke handelt, nicht im Wege

emer PfandbesteIlung mittels einer der in Abs. 1 dieser

Vorscm:ift genannten Verpfändungsarten erfolgt, hätte

ausschliessen wollen. Davon kann jedoch keine Rede

sein. Durch dieses Verbot wollte lediglich der Zersplitte-

rung, wie sie im schweizerischen Grundpfandwesen vor

Einführung des ZGB bestand, Einhalt geboten werden,

um an deren Stelle durch Ausgestaltung einiger weniger

Grundpfandarten, im Interesse der Sicherheit des Hypo-

thekarverkehrs, einen einheitlichen Reohtszustand treten

zu lassen. Doch wollten damit keineswegs andere, von

der Verpfändung grundsätzlich abweichende Arten der

SichersteIlung ausgeschlossen werden. Der Umstand also

dass die Parteien hier den der Verpfändung inne wohnen~

den Zweck auf einem andern Wege zu erreichen suchten-

lässt daher ihr Vorgehen noch nicht als un6rlaubt erschei.

nen.

.

Schwieriger erscheint dagegen die -

in der Doktrin

~s~~ttene -. Frage, ob ein derartiger Kaufvertrag mit

Emraumung emes Rückkaufsrechtes nicht eine unzu-

lässige Umgehung des Verbotes der Verfallklausel (Art. 816

Abs. 2 ZGB) darstelle (vgl. hierüber VETSCH, Die Umge-

hung des Gesetzes, Zürch. Dissertation 1916 S. 82 H. und

die daselbst aufgeführte zahlreiche Literatur). Der Zweck

dieses, in Art. 894 ZGB auch für das Fahrnispfand auf-

gestellten Verbotes (vgl. auch Art. 222 aOR), besteht in

eine~ Schutz des Schuldners. Um in der Gegenwart

Kredit zu erhalten, lässt sich dieser leicht dazu bestimmen

ein erst und nur eventuell in der Zukunft zu realisierendes'

wenn auch dann für ihn unverhältnismässig ungünstigere~

Rechts:verhältnis einzugehen, in der.· oft unberechtigten

ZuverBlcht, dass es nicht zur Realisierung dieses Rechts-

verhältnisses kommen werde, weil er sich zur Erfüllung

450

Obligationenrecht. No 77.

der. primären Leistungspflicht im künftigen Zeitpunkt

imstande glaubt (vgl. VETSOH a. a. O. S.84). Um dies zu

verhindern, verbietet daher das Gesetz die Vereinbarung

einer Verfallklausel, und zwar (offenbar zur Vermeidung.

ein:er unerwünschten Komplizierung) schlechtweg.

Es

fragt sich nun, ob bei einer Vereinbarung eines Kauf-

vertrages mit Einräumung eines Rückkaufsrechtes der

Schuldner derselben gefahrdrohenden Versuchung aus-

gesetzt ist, vor der ihn der Gesetzgeber bei der Pfand-

bestellung durch das fragliche Verbot schützen will.

Hier geht das Eigentum an der Sache (bezw. ein Anspruch

auf dessen "Übertragung) schon im Augenblick der Sicher-

steIlung auf den Gläubiger über und soll dann im Falle

der Zahlung wieder auf den Schuldner zuruckübertragen

werden im Falle der Nichtzahlung dagegen beim Gläu-

biger bieiben; während bei der pfandrechtlichen Verfall-

klausel die Abrede dahin geht, dass erst im Falle der

Nichtzahlung nach Verfall der Schuld das Eigentum auf

den. Gläubiger übergehen, bei Zahlung dagegen beim

Schuldner verblei.ben soll. Nun wird sich aber der Schuld-

ner dann, wenn es sich primär darum handelt, sein Eigen-

tum aufzugeben, des Ernstes der Lage zweüellos in weit

höherem Masse bewusst, als ·bei einer blossen Pfand-

bestellung mit Verfallklausel. •,~jnen Beweis hiefür bildet

gerade der vorliegende Fall. 'Fenn es richtig wäre, dass

-

wie Vetsch und andere glauben (s. VETSOH, a. a. O.

S. 86 ff.) -

ein Schuldner bei 'der Sicherungsübereignung

gar nicht daran denke, dass eigentlich die s e r Augen-

blick über das Eigentum an der Sache entscheide, so

hätte sich die Beklagte, die über keine besondere Rechts-

kunde verfügt, nicht so lange gegen den Abschluss eines

Kaufvertrages gesträubt. Die Gefahr, dass ein Schuldner

auch bei dieser Art der Sicherstellung sich leicht über-

reden lassen könnte, dem Gläubiger einen Gegenstand

aushlnzugeben, . der den ihm vom Gläubiger ausgehän-

digten Betrag an Wert übersteigt, ist daher weit geringer, .

und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der

Obligationenrecht. No 77.

451

Gesetzgeber den Schuldner auch unter solchen Umständen

analog dem Verbote der Verfallklausel bei der ·Pfand-

bestellung hätte schützen wollen, was einem allgemeinen

Verbot des weit verbreiteten Institutes der Sicherungs-

übereignung -

zum mindesten, sofern sie an Zahlungs-

statt erfolgt -

gleichkäme. Aus der Vorschrift des Art. 717

ZGB muss vielmehr auf das Gegenteil geschlossen werden:

denn wenn daselbst der Grundsatz ausgesprochen ist,

dass, wenn eine Sache infolge eines besondern Rechts-

verhältnisses beim Veräusserer verbleibt, der .Eigentums-

übergang D I' i t t eng e gen übe I' unwirksam sei, falls

damit ihre' Benachteiligung oder eine Umgehung der

Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden

ist, 80 liegt darin implicite eine Anerkennung, dass eine

Sicherungsübereignung zwischen den Parteien Gültigkeit

habe. In der Vereinbarung eines Kaufvertrages mit Ein-

räumung eines Rückkaufsrechtes -

wie er hier abge-

schlossen worden ist -

kann daher an sich nicht die

Erstrebung eines vom Gesetze verpönten Erfolges im

Wege einer Gesetzesumgehung erblickt werden, sodass

ein solches Geschäft -

sofern es nicht lediglich simuliert

worden ist, waS hier nicht zutrifft -

grundsätzlich als

gültig erachtet werden muss (vgl. auch WIELAND, Kom-

mentar zu Art. 894 ZGB S. 460 und zu Art. 884·ZGB

Note 9 S. 449; P. AEBY, L'acte fiduciaire dans le systeme

du droit civil suisse, in ZSchwR N. F. Bd. 31, Jahrg. 1912,

S. 185/6; Urteil des OLG Düsseldorf IV Z S. v. 15. Okt.

1908, abgedruckt in der Rechtsprechung der Oberlandes-

gerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts, herausgegeben

von Mugdan & Falkmann Bd. 20, Jahrg. 1910, S. 169;

sowie die bei VETSOH a. a. O. S. 85/6 aufgeführten Auto-

ren). Dagegen steht einem Schuldner, der sich hiebei

ha.t übervorteilen lassen, selbstverständlich die Einrede

aus Art. 21 OR zu, sofern ein offenbares Missverhältnis

zwischen dem Wert der in Frage stehenden veräusserten

Sache und dem vom Gläubiger hingegebenen Betrag

besteht. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die untere

452

Versicherungsvertrag. N0 78.

kantonale Instanz hat auf Grund eines Augenscheines

festgestellt, dass der vereinbarte Preis' von 20,000 Fr.

« auch für den Kläger hoch genug, wenn nicht zu hoch »

sei. Auf diese Feststellung hat die Vonnstanz abgestellt.

Sie ist daher, weil tatsächliche Verhältnisse l>eschlagend,

für das Bundesgericht verbindlich. Von einer anfechtbaren

Übervorteilung kann mithin nicht die Rede sein. Hiebei

mag dahingestellt bleiben, ob es zur Abweisung der

Einrede aus Art. 21 OR nicht überhaupt schon genügt

hätte, dass der objektive Wert der Liegenschaft den

vereinbarten Kaufpreis nicht überstieg, ohne dass dem

vermehrten Interesse. das d~r Kläger als :Inhaber des

benachbarten G~dstückes am Erwerb der Liegenschaft

besessen haben mag, Rechnung getragen werden müsste.

ID. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

78. Arret de 11. 1Ie Section eivile du 6 novembre 1930

dans la cause If La Winterthur" contre Wettstein.

1. Nature juridique de l'assurance obligatoire prevue A l'art. 11

du concordat intercantonal du 7 avril 1914 BUr la circulation

des automobiles et des cycles (consid. 2).

2. L'art. 14 a1. 2 LCA est applicable a cette assurance (consid. 3

et 4).

3. Cette disposition n'est pas inconciliable avec celle de l'art. 60

LCA (consid. 5).

4. Question de savoir si les conventions entre l'assureur et le

preneur d'a.ssura.nce excluent, in 008U, l'applica.tion de l'art.14

&1. 2 LCA. Cette exclusion ne saurait d6couler purement et

simplement du fait que les parties ont d6clare conclure UD

contrat d'assurance de 180 responsabilite civile, ni des references

au concordat interca.ntonal que contient ledit contrat (consid. 6

et 7).

Veraicherungsvertrag. N0 78.

453

A. -

En 1925, Alfred Wettstein etait proprietaire

d'une motocyclette avec side-car. En cette qualire il etait

assure aupres de la defenderesse contre les consequences

de la responsabilire civile. Ce contrat avait ere conclu

par un precedent proprietaire. La proposition d'assurance

souscrite par celui-ci porte le titre de « Proposition d'as-

surance de responsabilire civile vis-a-vis des tierces

personnes aux termes du code suisse des obligations et

du code civil suisse», La police elle-meme a un titre et

un pream bule analogues. Le premier alinea des conditions

generales d'assurance reproduites dans la proposition et

da.ns la police a la teneur suivante :

« Art. 1 er. Dlfinition et itendue de l'Q,8surance. 1. Acci-

dents corporels. a) La presente assurance garantit le

preneur d'assurance contre la responsabiliU civile pouvant

lui incomber en sa qualire de proprietaire ou de conducteur

du vekicule automobile indique dans la proposition, en

vertu des prescriptions des lois en vigueur dans les pays

mentionnes aux conditions particulieres, a la suite d'ac-

cidents corporels arrivant ades tierces personnes pour

autant que le dommage est cause par le vehicule assure »,

Le 5 avril 1925, un accident a ere cause par la moto-

cyclette assuree, conduite par un tiers avec l'assentiment

du proprietaire Wettstein. Celui-ci a eM decla.re respon-

sable de l'accident et condamne par le Tribunal cantonal

valaisan a payer a la victime une indemnite de 5924 fr.,

plus les interets et une somme importante representant

les frais.

Wettstein a reclame a la sociere defenderesse le rem-

boursement de cette indemnire. Mais cette sociere, excipant

d'une faute grave de l'assure et invoquant l'art. 14 al. 2

LCA, n'a consenti a lui en payer que la moitie.

Wettstein l'a alors assignee par-devant le Tribunal can-

tonal du canton du Valais, qui a admis sa demande. La

tribunal a considere que la defenderesse n'etait pas en

droit d'invoquer l'art. 14 a1. 2 LCA, parce que les condi-

tions generales. d'assurance ne reservaient pas cette