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Familienrecht. No 56.
de temps et de lieu dans lesquelles 11'1. rupture se produit
(fe. GMÜR, note 8, a l'art. 93). Mais on ne peut pas dire non
plus que cela ait ete le cas en l'espece. TI n'a pas ete allegue
. que le defendeur se soit servi de termes blessants ni meme
durs, ni qu'il ait profite de l'oceasion pour faire d'injustes
reproches a 11'1. demanderesse ou eherehe a lui faire supporter
11'1. responsabilite de la rupture. Et si l'on doit eonvenir que
le defendeur aurait pu choisir un autre endroit qu'une
place publique pour faire une communication de cette
nature, il ne faut pas oublier qu'il se proposait de faire ce
jour-la une promenade en automobile avec 11'1. demanderesse
et qu'il en 1'1. ete empecM par une circonstance fortuite.TI
est donc parfaitement vraisemblable que, deja decide a
lui parler da 11'1. rupture, il ait simplement voulu profiter
de ce qu'il se trouvait seul avec elle. Comme l'a deja releve
11'1. Cour de Justice, sa maniere d'agir 1'1. ete beaucoup plus
maladroite qu'offensante. D'autre part, il est indiscutable
que du moment qu'il avait prissa decision, il ne devait
plus tarder a en informer 11'1. demanderesse. La demande-
resse aurait eu, il est vrai, sujet de se plaindre s'il avait
ete etabli que le defendeur n'avait rom pu que pour des
raisons d'interet, car i1 est clair qu'il avait le devoir. da
s'inquieter de Ba situation financiere avant de s'engager,
et si celle-ci ne su:ffisait pas, il ne devait pas laisser croire
a 11'1. demanderesse qu'il etait en etat da faire face aux
besoins d'un menage. Toutefois, s'il est vrai que ces raisons
ont ete avancees par 11'1. mere du defendeur et incidemment
par le defendeur lui-meme, il ressort egalement du dossier
que ce n'etait pas la le vrai motif de 11'1. rupture, mais,
qu'en realite elles n'etaient qu'un pretexte afin de menager
les sentiments de 11'1. demanderesse.
TI n'est d'ailleurs pas necessaire de rechereher les causeS
reelles de la rupture. Lors meme qu'il n'aurait rien eu a
reprocher a sa fiancee -
ce qui ressort en effet des const~
tations de l'arret attaque -, le defendeur etait libre de
rompre, et une responsabilite pecuniaire n'aurait pu resulter
que de circonstances dont 11'1. preuve n'a pas ete rapportee.
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Le Tribunal teiUral prononce :
TI n'est pas entre en matiere sur le recours par voie da
jonction.
Le recours principa.l est admis et l'arret attaque est
:reforme en ce sens que les conclusions de 11'1. demanderesse
sont rejetees.
57. Orteil der Ir. Zivila.btei1ung vom 10. Oktober 1930
i. S. Zellergegen Frau Zeller.
ZivrVerhG Art. 7 g Aha. 3 (ZGB Schlusstitel Art. 59) : Ein im
Au B 1 a n d e wohnender schweizerischer Ehegatte kann nicht
an seinem Wohnsitze die Sc h ei dungs kla g e gegen den'
anderen Ehegatten anbringen, wenn dieser getrennten Wohnsitz.
in der Schweiz ha.t (Erw. 4).
ZivrVerhG Art. 3 und 4. sind durch ZGB Art. 23 ff. verdrängt
(Erw. 2).
ZGB Art. 170 Aha. 1: Selbständiger Wohnsitz der Ehefra.u:
Befugnis und Erwerb (Erw. 3).
A. -
Die Parteien, Bürger von Herisau, heirateten im
Herbst 1927 und bezoge:d dann in Paris Wohnsitz, wo
ihnen im folgenden Jahr ein Kind geboren wurde. Im
August 1928 verliess die Frau den Mann und begab sich
zunächst nach Herisau zu ihrer Pflegemutter, dann zur
Kur nach Rheinfeiden, von da wieder nach Herisau, wo
ihr am 8. Dezember 1928 die Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Hier erlangte sie am 14. Dezember 1928 vom
Präsidium des Bezirksgerichtes Hinterland eine :M:ass-
nahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, wodurch
der Mann an seine Pflicht gemahnt wurde, « in angemes-
sener Weise zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-
schaft Hand zu bieten, insbesondere :
1. Der Frau das für die Reise und die durch Aufenthalts-
verlängerung entstandenen und noch entstehenden Ver-
bindlichkeiten . nötige Geld zu überweisen;
2. Seine Mutter auf unbestimmte Zeit aus dem ehelichen
Haushalt auszuschalten;
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3. Die in seinem Brief vom 9. November 1928 unter
Ziffer 1 hiefür gestellte Bedingung fallen zu lassen.» Der
Begründung dieser Verfügung ist zu entnehmen: « Von
den Bedingungen, die der Ehemann zur Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft stellt ...., lautet die erste:
« Sämtliche ausgestreuten· Lügen und Entstellung der
Tatsachen mir gegenüber schriftlich zurücknimmst, ebenso
die in obigem Brief erwähnte schwere Ehrenkränkung » ...
Dass nun von zwei Parteien die eine -
dazu hinsichtlich
Reibereien zwischen Schwiegermutter und Schwieger-
tochter -
ihre Sachdarstellung, soweit sie nicht mit der
der andern übe!'einstimmt, rückhaltlos als Lüge zurück-
nehmen soll, kann ihr gerade im Hinblick auf einen gesun-
den Wiederaufbau der Ehe nicht zugemutet werden. Es
könnte sich lediglich darum handeln, Ehrenkränkungen
als solche zurückzunehmen. Es geht nicht an, den Wieder-
aufbau einer Ehe sozusagen von der Alleinschuld-Aner-
'kennung der einen Ehepartei abhängig zu machen, wo
solche bestritten und nicht gerichtlich festgestellt ist.»
B. -
Anfangs 1929 erhob der Ehemann beim Zivilgericht
des Seine-Departementes Scheidungsklage, die noch nicht
zu einem Urteil in der Hauptsache geführt hat.
Im November 1929 strengte die Ehefrau ihrerseits
Scheidungsklage beim Bezirksgericht des Hinterlandes des
Kantons Appenzell A.-Rh. att. Demgegenüber erhob der
Ehemann die Einreden der ~chtshängigkeit bezw. des
Fehlens der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.
O. -
Das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh.
hat am 26. Mai 1930 « die beklagtische Nichteinlässlich-
keitsvorfrage abgewiesen und das Bezirksgericht Hinter-
land verhalten, auf die Scheidungsklage der Frau materiell
einzutreten ».
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Zeller
Beschwerde « betr. Rechtsverweigerung, Rechtsungleich-
keit, Willkür und Verletzung der Bestimmungen des
Niedergelassenengesetzes » geführt mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben und Wiederherstellung des Urteiles
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des Bezirksgerichtes Hinterland vom 10. März 1930,
welches die Anhandnahme der Ehescheidungsklage der
Frau Zeller abgelehnt hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beschwerde stellt sich als zivilrechtliche dar,
insoweit Verletzung von Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über die zivi1rechtlichen Verhältnisse der Nieder-
gelassenen und Aufenthalter geltend gemacht wird (Art. 87
Ziff. 2 OG). Übrigens steht nicht nur in Frage, ob, wenn
von schweizerischen, im Ausland wohnenden Ehegatten
der eine bei dem nach dortigem Rechte zuständigen
Gerichte Scheidungsklage erhoben hat, der andere nun
wegen Rechtshängigkeit nicht mehr eine Scheidungsklage
beim Richter seines Heimatortes anbringen könne, wie es
in Art. 7 g Abs. 1 ZivrVerhG (Art. 59 des Schlusstitels
des ZGB) vorgesehen ist. Sobald nämlich angenommen
Wird, Frau Zeller habe nicht mehr in Paris, sondern in
Herisau Wohnsitz, so erhebt sich die weitere Frage, ob,
wenn von schweizerischen Ehegatten nur einer im Ausland
wohnt und bei dem nach dortigem Rechte zuständigen
Gerichte Scheidungsklag6 anhebt, dieser ausländische
Gerichtsstand von der Schweiz anerkannt werde gleich wie
nach Art. 7 g Abs. 3 ZivrVerhG im Falle, dass heide
Ehegatten im Auslande wohnen; denn nur unter dieser
Voraussetzung könnte an eine Rücksichtnahme auf den
im Auslande schwebenden Scheidungsprozess gedacht
werden. Insofern betrifft die Beschwerde also eine Gericht..-
standsbestimmung eidgenössischen Rechtes und stellt
sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als zivil-
rechtliche dar (Art. 87 Ziff. 3 OG in der Fassung laut
Art. 49 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Ver-
waltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928).
2. -
Einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau lässt
Art. 25 Abs. 2 ZGB zu im Falle, dass sie berechtigt ist,
getrennt zu leben, dagegen nicht das ZivrVerhG, mindes-
tens dem Wortlaut des Art. 4 nach, der noch keine solche
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Ausnahme vom Grundsatze vorsah, dass der Wohnsitz
des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gUt. Indessen
müssen die Wohnsitzbestimmungen des ZivrVerhG als
durch diejenigen des ZGB verdrängt angesehen werden.
Erstere Bestimmungen mussten seinerzeit aufgestellt.
werden, als den Kantonen die Abgrenzung des örtlichen
Geltungsbereiches ihres Privatrechtes gegenüber anderem
kantonalem oder ausländischem Privatrecht entzogen und
hiefür eine einheitliche bundesgesetzliche Ordnung auf-
gedrängt wurde, da letztere nur unter Anknüpfung an
einen einheitlichen Wohnsitz begriff erzielt werden konnte.
Wieso nun aber heute nach Vereinheitlichung des Privat-
rechtes für die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereiches
des Bundesprivatrechtes nicht einfach an den für das
Bundesprivatrecht allgemein massgebenden Wohnsitz-
begriff angeknüpft werden sollte, sondern an einen hiefür
besonders aufges~ellten Wohnsitzbegriff, wäre kaum ein-
zusehen. Dem steht nicht etwa Art. 59 des SchlusstitelS
des ZGB entgegen, wonach das ZivrVerhG für die Rechts-
verhältnisse der Schweizer im Ausland u. s. w. in Kraft
bleibt; denn damit können sinngemäss nur die eigentlichen
Kollisionsnormen gemeint sein:
3. -
Ob Frau Zeller berechtigt war, den gemeinsamen
Haushalt aufzuheben, und also einen selbständigen Wohn-
sitz begründen konnte, bestimmt sich nach Art. 170 Abs. 1
ZGB, da die persönlichen Wirkungen der Ehe unter
Schweizern vom schweizerischen Richter nach schweize-
rischem Rechte zu beurteilen sind. Hiefür genügt, dass
Zell er die Wiederaufnahme seiner Frau an Bedingungen
knüpfte, die zu erfüllen ihr schlechterdings nicht zugemutet
werden konnte, wie das Präsidium des Bezirksgerichtes
Hinterland zutreffend angenommen hat. Ihre Rückkehr
zum Manne war also eigentlich unmöglich. In Paris konnte
sie aber keinesfalls bleiben, da ihr der dortige Aufenthalt
nicht zu Erwerbszwecken bewilligt worden war, weshalb es
ihr an den für den Lebensunterhalt notwendigen Mitteln
fehlte. Von der Einholung einer richterlichen Bewilligung
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ist die Befugnis zum Getrenntleben nach ständiger Recht-
sprechung nicht abhängig.
Auf ihre Absicht dauernden Verbleibens in Herisau
darf geschlossen werden zunächst aus der langen Dauer
des dortigen Aufenthaltes, der zwar zum Zweck einer Kur
in Rheinfelden unterbrochen, aber dann sofort wieder
aufgenommen worden war. Ferner aus dem Erwerb einer
Niederlassungsbewilligung Ende 1928, um den sie hätte
herumkommen können, wenn sie der Meinung gewesen
wäre, sie halte sich hier bloss vorübergehend auf; denn dass
sie für längeres Verweilen im Haushalte der Pflegemutter
am Heimatort eine Niederlassungsbewilligung hätte be-
sitzen müssen, ist nicht anzunehmen. Freilich hat Frau
Zeller unmittelbar nach dem Einholen der Niederlassungs-
bewilligung Schritte beim Gerichte von Herisau getan, die
auf Ermöglichung der Rückkehr zum Manne hinzielten;
allein ob diese Erfolg haben werden, stund ja dahin, und
Frau Zeller gedachte, . jedenfalls bis zu dem ganz unbe-
stimmten und unbestimmbaren Zeitpunkte, da es der
Fall sein werde, und für den umgekehrten Fall überhaupt
in Herisau zu bleiben, also nicht nur vorübergehend. Gegen
die Annahme der Absicht der Beschwerdegegnerin, dauernd
in Hensau zu verbleiben, kann der Beschwerdeführer
umso weniger etwas triftiges einwenden, als er selbst
behauptet, sie .habe ihn mit der Erklärung verlassen, nicht
mehr zu ihm zurückkehren zu wollen, und vollends sind
die später zu Prozesszwecken unternommenen Reisen
nach Paris belanglos.
Da nach Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten'
zugleich seinen Wohnsitz haben kann, ist nach der für den
schweizerischen Richter massgebenden Rechtsauffassung
für einen daneben bestehenden Wohnsitz in Paris kein
Raum mehr.
4. -
Wohnte aber nur noch der Beschwerdeführer, nicht
mehr auch die Beschwerdegegnerm in Paris, als jener dort
Ehescheidungsklage anhob, so liegt die von Art. 7 g Abs. 3
ZivrVerhG (Art. 59 des Schlusstitels des ZGB) für die
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Familienrecht No 57.
Anerkennung der vom Pariser Gericht allfällig auszu-
sprechenden Scheidung durch die Schweiz aufgestellte
Voraussetzung, dass die Ehegatten.in Paris wohnen oder
doch mindestens bei Klaganhebung dort gewohnt haben,
nicht vor. Wenn nur der als Kläger auftretende Ehegatte
im Auslande, der andere Ehegatte dagegen in der Schweiz
wohnt, so kann dies zur Begründung eines ausländischen
Gerichtsstandes nicht genügen. Jeder solche Gerichtsstand
tritt ja in Konkurrenz zu dem in Art. 7 g Abs. 1 vorge-
sehenen heimatlichen Gerichtsstand, weshalb es möglich
ist, dass von den gleichen Ehegatten an zwei verschiedenen
Orten gleichzeitig Scheidungsprozesse gegeneinander ge-
führt werden, die mit widersprechenden Urteilen enden
können. Freilich kann es auch innerhalb der Schweiz
selbst vorkommen, dass zwei Gerichtsstände für den Schei-
dungsprozess gegeben sind, wenn nämlich die Ehegatten
nicht den gleichen Wohnsitz haben und jeder gestützt auf
Art. 144 ZGB an seinem eigenen Wohnsitze Scheidungs-
klage erhebt. Allein den sich hieraus ergebenden Unzu-
kömmlichkeiten hat das Bundesgericht dadurch entgegen-
treten können, dass es, sobald beim einen der beiden
zuständigen Gerichte Scheidungsklage erhoben worden ist,
die Klagerhebung beim andern als nicht mehr ~ulässig
erklärt hat (BGE 42 I S. 140 ff. Erw. 3). Entsprechend
könnte im vorliegenden Falle freilich auch nach dem
Grundsatze der Priorität dem Pariser Gerichtsstande der
Vorzug zugestanden werden. :Indessen besteht keinerlei
Gewähr dafür, dass, wenn in einem derartigen Falle um-
gekehrt zuerst in der Schweiz und erst später im Auslande
Scheidungsklage erhoben würde, dort mit Rücksicht auf
den älteren schweizerischen Prozess -ebenfalls die spätere
Klage als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieses Ergeb-
nis wird am zuverlässigsten durch möglichst weitgehende
Einschränkung der Fälle der Konkurrenz zweier Gerichts-
stände für den Scheidungsprozess, wovon (mindestens)
eines ausländischen, erzielt. Somit ist die Anerkennung
der von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen
Familienrecht. N° 57.
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Scheidung schweizerischer Ehegatten zu versagen, sobald
die in Art. 7 g Abs. 3 ZivrVerhG hiefür aufgestellten
Voraussetzungen nicht streng erfüllt sind, namentlich
also auch im Falle, dass nur der klagende Ehegatte im
Auslande wohnt bezw. im massgebenden Zeitpunkt ge-
wohnt hat, der beklagte Ehegatte dagegen in der Schweiz.
Wird sich doch kaum ein ausländisches Gericht mit dem
Scheidungsprozess unter Schweizern (vom Standpunkte
des Auslandes aus betrachtet: unter Ausländern) abgeben
wollen, wenn von vorneherein feststeht, dass sein Schei-
dungsurteil in der schweizerischen Heimat doch nicht
anerkannt werden wird, und anderseits der heimatliche
Gerichtsstand zur Verfügung steht. Vom schweizerischen
Standpunkt aus aber· besteht gar kein zureichender
Grund, um den ausländischen Gerichtsstand in einem
Falle wie dem vorliegenden anzuerkennen. Gewiss soll
nicht verlangt werden, dass Schweizer im Auslande
besonders in die Schweiz kommen müssen, um die Schei-
dung zu erlangen. Wohnt aber einer der Ehegatten in d~r
Schweiz, so darf ihm nicht wohl zugemutet werden, die
Verteidigung gegen die vom andern Ehegatten im Ausland
angehobene Scheidungsklage im Ausland zu führen. Für
das Gegenteil kann nicht auf Art. 144ZGB hingewiesen
werden, der freHich den scheidungsbeklagten Ehegatten
zur Verteidigung am Wohnorte des Klägers zwingt, aber
eben nur im Gebiete der Schweiz selbst, wo sich diese
Regelung viel eher rechtfertigen lässt. Endlich kommt
darauf nichts an, dass Frau Zeller vor dem Gericht des
Seine-Departementes eine Unzuständigkeitseinrede nicht
oder mindestens nicht rechtzeitig erhoben zu haben
scheint; denn der Ehescheidungsgerichtsstand. ist ein
ausschliesslicher, der Prorogation und somit auch der
Einrede-Präklusion nicht zugänglicher.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.