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56_II_335

BGE 56 II 335

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 56.

de temps et de lieu dans lesquelles 11'1. rupture se produit

(fe. GMÜR, note 8, a l'art. 93). Mais on ne peut pas dire non

plus que cela ait ete le cas en l'espece. TI n'a pas ete allegue

. que le defendeur se soit servi de termes blessants ni meme

durs, ni qu'il ait profite de l'oceasion pour faire d'injustes

reproches a 11'1. demanderesse ou eherehe a lui faire supporter

11'1. responsabilite de la rupture. Et si l'on doit eonvenir que

le defendeur aurait pu choisir un autre endroit qu'une

place publique pour faire une communication de cette

nature, il ne faut pas oublier qu'il se proposait de faire ce

jour-la une promenade en automobile avec 11'1. demanderesse

et qu'il en 1'1. ete empecM par une circonstance fortuite.TI

est donc parfaitement vraisemblable que, deja decide a

lui parler da 11'1. rupture, il ait simplement voulu profiter

de ce qu'il se trouvait seul avec elle. Comme l'a deja releve

11'1. Cour de Justice, sa maniere d'agir 1'1. ete beaucoup plus

maladroite qu'offensante. D'autre part, il est indiscutable

que du moment qu'il avait prissa decision, il ne devait

plus tarder a en informer 11'1. demanderesse. La demande-

resse aurait eu, il est vrai, sujet de se plaindre s'il avait

ete etabli que le defendeur n'avait rom pu que pour des

raisons d'interet, car i1 est clair qu'il avait le devoir. da

s'inquieter de Ba situation financiere avant de s'engager,

et si celle-ci ne su:ffisait pas, il ne devait pas laisser croire

a 11'1. demanderesse qu'il etait en etat da faire face aux

besoins d'un menage. Toutefois, s'il est vrai que ces raisons

ont ete avancees par 11'1. mere du defendeur et incidemment

par le defendeur lui-meme, il ressort egalement du dossier

que ce n'etait pas la le vrai motif de 11'1. rupture, mais,

qu'en realite elles n'etaient qu'un pretexte afin de menager

les sentiments de 11'1. demanderesse.

TI n'est d'ailleurs pas necessaire de rechereher les causeS

reelles de la rupture. Lors meme qu'il n'aurait rien eu a

reprocher a sa fiancee -

ce qui ressort en effet des const~

tations de l'arret attaque -, le defendeur etait libre de

rompre, et une responsabilite pecuniaire n'aurait pu resulter

que de circonstances dont 11'1. preuve n'a pas ete rapportee.

'Familienrecht. N° 57.

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Le Tribunal teiUral prononce :

TI n'est pas entre en matiere sur le recours par voie da

jonction.

Le recours principa.l est admis et l'arret attaque est

:reforme en ce sens que les conclusions de 11'1. demanderesse

sont rejetees.

57. Orteil der Ir. Zivila.btei1ung vom 10. Oktober 1930

i. S. Zellergegen Frau Zeller.

ZivrVerhG Art. 7 g Aha. 3 (ZGB Schlusstitel Art. 59) : Ein im

Au B 1 a n d e wohnender schweizerischer Ehegatte kann nicht

an seinem Wohnsitze die Sc h ei dungs kla g e gegen den'

anderen Ehegatten anbringen, wenn dieser getrennten Wohnsitz.

in der Schweiz ha.t (Erw. 4).

ZivrVerhG Art. 3 und 4. sind durch ZGB Art. 23 ff. verdrängt

(Erw. 2).

ZGB Art. 170 Aha. 1: Selbständiger Wohnsitz der Ehefra.u:

Befugnis und Erwerb (Erw. 3).

A. -

Die Parteien, Bürger von Herisau, heirateten im

Herbst 1927 und bezoge:d dann in Paris Wohnsitz, wo

ihnen im folgenden Jahr ein Kind geboren wurde. Im

August 1928 verliess die Frau den Mann und begab sich

zunächst nach Herisau zu ihrer Pflegemutter, dann zur

Kur nach Rheinfeiden, von da wieder nach Herisau, wo

ihr am 8. Dezember 1928 die Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Hier erlangte sie am 14. Dezember 1928 vom

Präsidium des Bezirksgerichtes Hinterland eine :M:ass-

nahme zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft, wodurch

der Mann an seine Pflicht gemahnt wurde, « in angemes-

sener Weise zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-

schaft Hand zu bieten, insbesondere :

1. Der Frau das für die Reise und die durch Aufenthalts-

verlängerung entstandenen und noch entstehenden Ver-

bindlichkeiten . nötige Geld zu überweisen;

2. Seine Mutter auf unbestimmte Zeit aus dem ehelichen

Haushalt auszuschalten;

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Familienrecht. N° 57.

3. Die in seinem Brief vom 9. November 1928 unter

Ziffer 1 hiefür gestellte Bedingung fallen zu lassen.» Der

Begründung dieser Verfügung ist zu entnehmen: « Von

den Bedingungen, die der Ehemann zur Wiederaufnahme

der ehelichen Gemeinschaft stellt ...., lautet die erste:

« Sämtliche ausgestreuten· Lügen und Entstellung der

Tatsachen mir gegenüber schriftlich zurücknimmst, ebenso

die in obigem Brief erwähnte schwere Ehrenkränkung » ...

Dass nun von zwei Parteien die eine -

dazu hinsichtlich

Reibereien zwischen Schwiegermutter und Schwieger-

tochter -

ihre Sachdarstellung, soweit sie nicht mit der

der andern übe!'einstimmt, rückhaltlos als Lüge zurück-

nehmen soll, kann ihr gerade im Hinblick auf einen gesun-

den Wiederaufbau der Ehe nicht zugemutet werden. Es

könnte sich lediglich darum handeln, Ehrenkränkungen

als solche zurückzunehmen. Es geht nicht an, den Wieder-

aufbau einer Ehe sozusagen von der Alleinschuld-Aner-

'kennung der einen Ehepartei abhängig zu machen, wo

solche bestritten und nicht gerichtlich festgestellt ist.»

B. -

Anfangs 1929 erhob der Ehemann beim Zivilgericht

des Seine-Departementes Scheidungsklage, die noch nicht

zu einem Urteil in der Hauptsache geführt hat.

Im November 1929 strengte die Ehefrau ihrerseits

Scheidungsklage beim Bezirksgericht des Hinterlandes des

Kantons Appenzell A.-Rh. att. Demgegenüber erhob der

Ehemann die Einreden der ~chtshängigkeit bezw. des

Fehlens der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes.

O. -

Das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh.

hat am 26. Mai 1930 « die beklagtische Nichteinlässlich-

keitsvorfrage abgewiesen und das Bezirksgericht Hinter-

land verhalten, auf die Scheidungsklage der Frau materiell

einzutreten ».

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Zeller

Beschwerde « betr. Rechtsverweigerung, Rechtsungleich-

keit, Willkür und Verletzung der Bestimmungen des

Niedergelassenengesetzes » geführt mit dem Antrag auf

Aufhebung desselben und Wiederherstellung des Urteiles

Familienrecht. N0 57.

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des Bezirksgerichtes Hinterland vom 10. März 1930,

welches die Anhandnahme der Ehescheidungsklage der

Frau Zeller abgelehnt hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beschwerde stellt sich als zivilrechtliche dar,

insoweit Verletzung von Bestimmungen des Bundes-

gesetzes über die zivi1rechtlichen Verhältnisse der Nieder-

gelassenen und Aufenthalter geltend gemacht wird (Art. 87

Ziff. 2 OG). Übrigens steht nicht nur in Frage, ob, wenn

von schweizerischen, im Ausland wohnenden Ehegatten

der eine bei dem nach dortigem Rechte zuständigen

Gerichte Scheidungsklage erhoben hat, der andere nun

wegen Rechtshängigkeit nicht mehr eine Scheidungsklage

beim Richter seines Heimatortes anbringen könne, wie es

in Art. 7 g Abs. 1 ZivrVerhG (Art. 59 des Schlusstitels

des ZGB) vorgesehen ist. Sobald nämlich angenommen

Wird, Frau Zeller habe nicht mehr in Paris, sondern in

Herisau Wohnsitz, so erhebt sich die weitere Frage, ob,

wenn von schweizerischen Ehegatten nur einer im Ausland

wohnt und bei dem nach dortigem Rechte zuständigen

Gerichte Scheidungsklag6 anhebt, dieser ausländische

Gerichtsstand von der Schweiz anerkannt werde gleich wie

nach Art. 7 g Abs. 3 ZivrVerhG im Falle, dass heide

Ehegatten im Auslande wohnen; denn nur unter dieser

Voraussetzung könnte an eine Rücksichtnahme auf den

im Auslande schwebenden Scheidungsprozess gedacht

werden. Insofern betrifft die Beschwerde also eine Gericht..-

standsbestimmung eidgenössischen Rechtes und stellt

sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt als zivil-

rechtliche dar (Art. 87 Ziff. 3 OG in der Fassung laut

Art. 49 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Ver-

waltungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928).

2. -

Einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau lässt

Art. 25 Abs. 2 ZGB zu im Falle, dass sie berechtigt ist,

getrennt zu leben, dagegen nicht das ZivrVerhG, mindes-

tens dem Wortlaut des Art. 4 nach, der noch keine solche

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Familienrecht. No 57.

Ausnahme vom Grundsatze vorsah, dass der Wohnsitz

des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau gUt. Indessen

müssen die Wohnsitzbestimmungen des ZivrVerhG als

durch diejenigen des ZGB verdrängt angesehen werden.

Erstere Bestimmungen mussten seinerzeit aufgestellt.

werden, als den Kantonen die Abgrenzung des örtlichen

Geltungsbereiches ihres Privatrechtes gegenüber anderem

kantonalem oder ausländischem Privatrecht entzogen und

hiefür eine einheitliche bundesgesetzliche Ordnung auf-

gedrängt wurde, da letztere nur unter Anknüpfung an

einen einheitlichen Wohnsitz begriff erzielt werden konnte.

Wieso nun aber heute nach Vereinheitlichung des Privat-

rechtes für die Abgrenzung des örtlichen Geltungsbereiches

des Bundesprivatrechtes nicht einfach an den für das

Bundesprivatrecht allgemein massgebenden Wohnsitz-

begriff angeknüpft werden sollte, sondern an einen hiefür

besonders aufges~ellten Wohnsitzbegriff, wäre kaum ein-

zusehen. Dem steht nicht etwa Art. 59 des SchlusstitelS

des ZGB entgegen, wonach das ZivrVerhG für die Rechts-

verhältnisse der Schweizer im Ausland u. s. w. in Kraft

bleibt; denn damit können sinngemäss nur die eigentlichen

Kollisionsnormen gemeint sein:

3. -

Ob Frau Zeller berechtigt war, den gemeinsamen

Haushalt aufzuheben, und also einen selbständigen Wohn-

sitz begründen konnte, bestimmt sich nach Art. 170 Abs. 1

ZGB, da die persönlichen Wirkungen der Ehe unter

Schweizern vom schweizerischen Richter nach schweize-

rischem Rechte zu beurteilen sind. Hiefür genügt, dass

Zell er die Wiederaufnahme seiner Frau an Bedingungen

knüpfte, die zu erfüllen ihr schlechterdings nicht zugemutet

werden konnte, wie das Präsidium des Bezirksgerichtes

Hinterland zutreffend angenommen hat. Ihre Rückkehr

zum Manne war also eigentlich unmöglich. In Paris konnte

sie aber keinesfalls bleiben, da ihr der dortige Aufenthalt

nicht zu Erwerbszwecken bewilligt worden war, weshalb es

ihr an den für den Lebensunterhalt notwendigen Mitteln

fehlte. Von der Einholung einer richterlichen Bewilligung

, Familienrecht~ N° 57.

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ist die Befugnis zum Getrenntleben nach ständiger Recht-

sprechung nicht abhängig.

Auf ihre Absicht dauernden Verbleibens in Herisau

darf geschlossen werden zunächst aus der langen Dauer

des dortigen Aufenthaltes, der zwar zum Zweck einer Kur

in Rheinfelden unterbrochen, aber dann sofort wieder

aufgenommen worden war. Ferner aus dem Erwerb einer

Niederlassungsbewilligung Ende 1928, um den sie hätte

herumkommen können, wenn sie der Meinung gewesen

wäre, sie halte sich hier bloss vorübergehend auf; denn dass

sie für längeres Verweilen im Haushalte der Pflegemutter

am Heimatort eine Niederlassungsbewilligung hätte be-

sitzen müssen, ist nicht anzunehmen. Freilich hat Frau

Zeller unmittelbar nach dem Einholen der Niederlassungs-

bewilligung Schritte beim Gerichte von Herisau getan, die

auf Ermöglichung der Rückkehr zum Manne hinzielten;

allein ob diese Erfolg haben werden, stund ja dahin, und

Frau Zeller gedachte, . jedenfalls bis zu dem ganz unbe-

stimmten und unbestimmbaren Zeitpunkte, da es der

Fall sein werde, und für den umgekehrten Fall überhaupt

in Herisau zu bleiben, also nicht nur vorübergehend. Gegen

die Annahme der Absicht der Beschwerdegegnerin, dauernd

in Hensau zu verbleiben, kann der Beschwerdeführer

umso weniger etwas triftiges einwenden, als er selbst

behauptet, sie .habe ihn mit der Erklärung verlassen, nicht

mehr zu ihm zurückkehren zu wollen, und vollends sind

die später zu Prozesszwecken unternommenen Reisen

nach Paris belanglos.

Da nach Art. 23 Abs. 2 ZGB niemand an mehreren Orten'

zugleich seinen Wohnsitz haben kann, ist nach der für den

schweizerischen Richter massgebenden Rechtsauffassung

für einen daneben bestehenden Wohnsitz in Paris kein

Raum mehr.

4. -

Wohnte aber nur noch der Beschwerdeführer, nicht

mehr auch die Beschwerdegegnerm in Paris, als jener dort

Ehescheidungsklage anhob, so liegt die von Art. 7 g Abs. 3

ZivrVerhG (Art. 59 des Schlusstitels des ZGB) für die

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Familienrecht No 57.

Anerkennung der vom Pariser Gericht allfällig auszu-

sprechenden Scheidung durch die Schweiz aufgestellte

Voraussetzung, dass die Ehegatten.in Paris wohnen oder

doch mindestens bei Klaganhebung dort gewohnt haben,

nicht vor. Wenn nur der als Kläger auftretende Ehegatte

im Auslande, der andere Ehegatte dagegen in der Schweiz

wohnt, so kann dies zur Begründung eines ausländischen

Gerichtsstandes nicht genügen. Jeder solche Gerichtsstand

tritt ja in Konkurrenz zu dem in Art. 7 g Abs. 1 vorge-

sehenen heimatlichen Gerichtsstand, weshalb es möglich

ist, dass von den gleichen Ehegatten an zwei verschiedenen

Orten gleichzeitig Scheidungsprozesse gegeneinander ge-

führt werden, die mit widersprechenden Urteilen enden

können. Freilich kann es auch innerhalb der Schweiz

selbst vorkommen, dass zwei Gerichtsstände für den Schei-

dungsprozess gegeben sind, wenn nämlich die Ehegatten

nicht den gleichen Wohnsitz haben und jeder gestützt auf

Art. 144 ZGB an seinem eigenen Wohnsitze Scheidungs-

klage erhebt. Allein den sich hieraus ergebenden Unzu-

kömmlichkeiten hat das Bundesgericht dadurch entgegen-

treten können, dass es, sobald beim einen der beiden

zuständigen Gerichte Scheidungsklage erhoben worden ist,

die Klagerhebung beim andern als nicht mehr ~ulässig

erklärt hat (BGE 42 I S. 140 ff. Erw. 3). Entsprechend

könnte im vorliegenden Falle freilich auch nach dem

Grundsatze der Priorität dem Pariser Gerichtsstande der

Vorzug zugestanden werden. :Indessen besteht keinerlei

Gewähr dafür, dass, wenn in einem derartigen Falle um-

gekehrt zuerst in der Schweiz und erst später im Auslande

Scheidungsklage erhoben würde, dort mit Rücksicht auf

den älteren schweizerischen Prozess -ebenfalls die spätere

Klage als unzulässig zurückgewiesen werde. Dieses Ergeb-

nis wird am zuverlässigsten durch möglichst weitgehende

Einschränkung der Fälle der Konkurrenz zweier Gerichts-

stände für den Scheidungsprozess, wovon (mindestens)

eines ausländischen, erzielt. Somit ist die Anerkennung

der von einem ausländischen Gericht ausgesprochenen

Familienrecht. N° 57.

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Scheidung schweizerischer Ehegatten zu versagen, sobald

die in Art. 7 g Abs. 3 ZivrVerhG hiefür aufgestellten

Voraussetzungen nicht streng erfüllt sind, namentlich

also auch im Falle, dass nur der klagende Ehegatte im

Auslande wohnt bezw. im massgebenden Zeitpunkt ge-

wohnt hat, der beklagte Ehegatte dagegen in der Schweiz.

Wird sich doch kaum ein ausländisches Gericht mit dem

Scheidungsprozess unter Schweizern (vom Standpunkte

des Auslandes aus betrachtet: unter Ausländern) abgeben

wollen, wenn von vorneherein feststeht, dass sein Schei-

dungsurteil in der schweizerischen Heimat doch nicht

anerkannt werden wird, und anderseits der heimatliche

Gerichtsstand zur Verfügung steht. Vom schweizerischen

Standpunkt aus aber· besteht gar kein zureichender

Grund, um den ausländischen Gerichtsstand in einem

Falle wie dem vorliegenden anzuerkennen. Gewiss soll

nicht verlangt werden, dass Schweizer im Auslande

besonders in die Schweiz kommen müssen, um die Schei-

dung zu erlangen. Wohnt aber einer der Ehegatten in d~r

Schweiz, so darf ihm nicht wohl zugemutet werden, die

Verteidigung gegen die vom andern Ehegatten im Ausland

angehobene Scheidungsklage im Ausland zu führen. Für

das Gegenteil kann nicht auf Art. 144ZGB hingewiesen

werden, der freHich den scheidungsbeklagten Ehegatten

zur Verteidigung am Wohnorte des Klägers zwingt, aber

eben nur im Gebiete der Schweiz selbst, wo sich diese

Regelung viel eher rechtfertigen lässt. Endlich kommt

darauf nichts an, dass Frau Zeller vor dem Gericht des

Seine-Departementes eine Unzuständigkeitseinrede nicht

oder mindestens nicht rechtzeitig erhoben zu haben

scheint; denn der Ehescheidungsgerichtsstand. ist ein

ausschliesslicher, der Prorogation und somit auch der

Einrede-Präklusion nicht zugänglicher.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.