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56_II_21

BGE 56 II 21

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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20 Erbrecht. N" 4. peut des lors etre modifiee par un acte des autorites cantonales.

2. - Aux termes de l'article 437 CC, les heritiers les plus proches sont les descendants. D'autre part, l'ar- ticle 470 CC prescrit que celui qui laisse des heritiers reservataires (les descendants figurent parmi eux) ne peut disposer pour cause de mort que {(de ce qui excede le montant de leur reserve ». 11 s'ensuit que les reservataires sont necessairement heritiers et que le de cujus ne peut les priver de cette qualite par testament que dans les cas et selon les formes prevues par les articles 477 et 479 CC. La doctrine unanime admet cette interpretation, qui avait ete d'ailleurs explicitement formuIee dans le projet de 1904. Celui-ci prevoyait a l'article 535 que ({ les heri- tiers areserve qui n'intentent pas l'action en reduction sont, meme en cas d'exclusion toale, consideres conune heritiers aussi longtemps qu'ils n'ont pas repudie la suc- cession I). Il est vrai que, par la suite, les Chambres fede- rales ont supprime cet article, mais la seule raison en fut que, estimant la loi suffisamment claire, elles conside- rerent des lors la disposition susmentionnee comme super- flue. (V. Bull. stenog. 1905, p. 1398 et 1906, p. 427.) En l'espece, la circonstance que feu Emile Coeytaux n'a attribue a sa fille qu'un legs et a institue son fils unique heritier ne peut, de toute evidence, etre consideree .comme une exheredation faite en conforIhite des articles 477 et 479 CC. Les intimes eux-memes ne lepretendent d'ail- leurs pas. Des lors, la recourante, n'ayant pas perdu sa qualite d'heritiere reservataire, participe sans autre aux droits et aux obligations que la loi confere aux heritiers des l'ouverture de la succession. Comme teIle, elle peut, en vertu de l'article 604 CC, requerir en tout temps le partage. Les intimes n'ont en effet pas pretendu qu'elle soit Iegalement ou conventionnellement tenue de demeurer dans l'indivision. Il va toutefois sans dire que ce partage devra etre execute de faQon a ne pas prejudicier au droit Sachenrecht. No 5. 21 d'usufruit qui peut appartenir a la veuve du de cujus sur les biens de la succession. Par ces motifs, le Tribunal federal admet le recours et adjuge a la demanderesse ses conclu- sions. III. SACHENRECHT DROITS REELS

5. UrteU der 1I. Zivila.bteUung vom. 16. Januar 1930

i. S. Gemeinnützige Baugenossenschaft nanzweg gegen NeuweUer. « Bau vor s ehr i f t e n » im Sinne von Art. 686 Abs. 2 ZGB sind Bestimmungen privatrechtlicher, nicht baupolizeilicher Natur (Erw. 2). Zulässiger Gegenstand einer solchen Bauvorschrift ist auch die finanzielle Folge eines Anschlusses an eine auf dem Nachbar- grundstück bestehende Brandmauer (Erw. 3). A. - Der Kläger ist Eigentümer des 1914 erstellten Wohnhauses Schaffhauserstrasse 76 in Zürich, dessen Brandmauer zur Hälfte auf dem der Beklagten gehörigen Nachbargrundstück steht. Im Frühjahr 1927 überbaute die Beklagte illre Liegenschaft und schloss dabei ihren Bau an die schon bestehende Brandmauer an. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten 2000 Fr. als Einkauf in diese Brandmauer. B. - Mit Urteil vom 6. September 1929 hat das Ober- gericht Zürich die Klage im Betrage von 1927 Fr. 60 Cts. (gleich der Hälfte der seinerzeitigen llli'stellungskosten der Brandmauer) geschützt in analoger Anwendung von § 83 des zürcherischen Baugesetzes, welcher bestimmt, dass der Grundeigentümer, der an eine a n der Grenze seiner Liegenschaft bestehende Brandmauer anbaut, dem Eigen-

22 Sachenrecht. N0 5. tümer derselben die Hälfte des Schätzungswertes der für die Mauer beanspruchten Bodenfläche, sowie die Hälfte der Erstellungskosten zu ersetzen hat, wogegen die Brand- mauer samt Bodenfläche in das unausgeschiedene Mit- eigentum der beiden Anstösser übergeht. C. - Diesen 'Entscheid hat die Beklagte durch zivil- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Klage abzuwei- sen, eventuell die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beur- teilung zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, § 83 des Baugesetzes dürfe nicht angewendet werden, weil das Bundeszivilrecht den vorliegenden Sachverhalt selber eingehend (in Art. 671 H. ZGB) geregelt habe und Art. 686 ZGB, der die Kantone zum Erlass von weiteren Bauvor- schriften ermächtige, nur baupolizeiliche Vorschriften im Auge habe. Überdies wird ausgeführt, § 83 des Baugesetzes treffe auf den vorliegenden Fall gar nicht zu und sei auch von den zürcherischen Gerichten bisher nie auf eine der- artige Sachlage (Bau der Brandmauer beidseits der Grenze statt an der Grenze) angewendet worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Bei der Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen ein Nachbar sich in eine bereits bestehende Brandmauer einkaufen muss, sind keine öffentlichen Interessen im Spiel. Der mit der vorliegenden Klage verfolgte Anspruch ist daher rein privatrechtlicher Natur. Daran ändert es nichts, dass er seine Regelung im kantonalen Baugesetz,

d. h. in einem Gesetz, mit vorwiegend öffentlichrechtlichem Inhalt, gefunden hat. Man hat es somit mit einer Zivil- sache im Sinne von Art. 87 OG zu tun.

2. - Es fragt sich nun weiter, ob dieser Einkauf in eine Brandmauer Gegenstand einer «(Bauvorschrift l) im Sinne von Art. 686 Abs. 2 ZGB sein konnte - eine andere bundesrechtliche Grundlage für den kantonalen Erlass kommt nicht in Betracht -, oder ob es sich hier um eine Sachenrecht. No 5. 23 vom ZGB selbst unter Ausschluss kantonaler Vorschriften geregelte Materie handelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nun davon auszugehen, dass Art. 686 Ahs. 2 ZGB nicht baupolizeiliche Vorschriften im Auge hat. Vielmehr muss aus dem Unistand, dass das Recht der Kantone zum Erlass von bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Be- stimmungen in Art. 702 ZGB besonders vorbehalten wurde, gerade der Schluss gezogen werden, dass sich der Vorbehalt von Art. 686 Abs. 2 nicht auf das Gebiet der Baupolizei, sondern des privaten Baurechtes bezieht. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch bei grammatikalischer Auslegung dieser Bestimmung: Durch das «(weitere » wird der Anschluss an Abs. 1 von Art. 686 ZGB hergestellt, in welchem die Befugnis der Kantone zur Aufstellung von unbestreitbar privatrechtlichen, nicht polizeilichen Vorschriften geschaffen wird. Auch noch die Entstehungsgeschichte von Art. 686 Ahs. 2 spricht in diesem Sinne: Die im Entwurf von 1904 (Art. 676 Ahs. 2) vorgesehene ausdrückliche Ermächtigung der Kantone, «zu bestimmen, dass Scheidemauern und ähn- liche Vorkehrungen auf die Grenzlinie gesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der Entschädigungspflicht oder des Einkaufsrechts des Nachbarn» (= Recht der «(halben Hofstatt >/ einiger kantonaler Rechte), wurde im defini- tiven Gesetzestext nur deswegen nicht mehr aufgeführt, weil sie sich bereits aus dem allgemeinen, zu Gunsten der Kantone gemachten Vorbehalt ergebe (vgl. WIELAND, Anm. 2 zu Art. 686 ZGB).

3. - Keinem Zweifel unterliegt darnach, dass man es bei der Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf Anschluss an eine bereits bestehende Brand- mauer gegeben sei, mit einer privatrechtlichen Bauvor- schrift im Sinne, von Art. 686 Abs. 2 ZGB zu tun hat. Gleich wie dieses Recht zum Anschluss selbst muss aber auch die finanzielle Folge eines Anschlusses mit Rücksicht auf ihren engen sachlichen Zusammenhang mit dem erstern

24 Obligationenrecht. N° 6. als zulässiger Gegenstand einer derartigen Bauvorschrift betrachtet werden, gleichgültig, ob die vorgängige Bezah- lung der Entschädigung als Voraussetzung des Anschluss- rechtes formuliert wurde und der Eigentümer der Brand- mauer demzufolge berechtigt ist, den Nachbarn vor der Bezahlung der Einkaufssumme am Anbauen zu verhin- dern, oder ob das Anschlussrecht auch schon vorher besteht. Beschlägt aber die der Vorinstanz vorgelegte Streitfrage einen nach dem Gesagten in zulässiger Weise vom kanto- nalen Recht geregelten Sachverhalt, so hat die Vorinstanz . ihn in nicht anfechtbarer Weise nicht nach eidgenössi- schem Recht beurteilt. Ob das kantonale Recht richtig zur Anwendung gelangte, entzieht sich der Beurteilung durch das Bundesgericht. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

6. Aus~ug aus dem t1rte~l der I. ZivilabteUung vom 15. Januar 1980 i. S. llaco-Gesellschaft A.-G., Bern gegen Fabrik von Maggis Nahrungsmitteln A.-G. . UnI a u t e r e r W e t tb ewe r b. Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Art. 48 OR. Herab- würdigung der Produkte einer Konkurrenzfirma (Suppenwürze etc.) durch unwahre Angaben, durch Hervorhebung einer Eigenart (im Geschmack), welche die eigenen Produkte eben- falls aufweisen (Erw I und 2). Förderung d~r Verwechslungsgefahr (durch Bekanntgabe, dass in den Würzeflaschen der Konkurrenz auch die eigene Würze nachgefüllt werden dürfe.) (Erw. 3 und 4.) Haftung des Geschäftsherrn, wenn die unlauteren Handlungen von seinen Hülfspersonen begangen worden sind (Erw. 6). Obligationenrecht. N° 6. 25 Voraussetzungen für einen Anspruch auf Feststellung, Unt.er- lassung der unlauteren Handlungen, der Publikation des Urteiles (Erw. 7). Aus dem Tatbestand: Die klägerische Firma «Fabrik von Maggis N ahrungs r mitteln », welche am 31. Dezember 1912 als A.-G. mit- Sitz in Kempttal gegründet und im Handelsregister ein- getragen wurde, betreibt an dem genannten Orte eine Fabrik zur Herstellung von Suppenwürze, Bouillonwürfeln und dergleichen: Die Beklagte, « Haco-Gesellschaft A.-G. Bem » in Gümligen, ist eine am 6. Juli 1923 gegründete Aktien- gesellschaft, deren Geschäftszweck in der Fabrikation und in dem direkten oder indirekten Vertrieb von Heil- und Nährpräparaten, sowie von Nahrungsmitteln aller Art besteht. Im August 1923 kaufte sie das Fabrikinventar der Firma Karl Hefermehl-Jaggi, Nahrungsmittelfabrik in Bern, der Nachfolgerin der im Jahre 1918 gegründeten Firma Texton-Fabrik A.-G. in Gümligen. Damit be- zweckte sie die Fortsetzung der einige Jahre vorher von der Texton-Fabrik begonnenen Herstellung von Suppen- würze, Bouillonwürfeln, Suppenwürfeln und Mehlen, sowie deren Vertrieb unter der Bezeichnung Tex-Ton. Die Beklagte übte ihre Werbetätigkeit, abgesehen von Reklamen in Zeitungen, Zeitschriften usw., in der Weise aus, dass sie für bestimmte Gebiete Reisende anstellte, welche regehnässig die K~nden - meistens Spezerei- händler, Konsumgenossenschaften und Gastwirte - zu besuchen hatten. Sodann liess sie durch ihre Vertreter öffentliche Propaganda-Vorträge, die in Wirtschaften stattfanden, halten, wobei oft Kostproben von Texton- Produkten verabreicht wurden. Ferner liess sie auch durch ihre Vertreter oder durch Kochfrauen, die entweder von ihr selbst oder von ihren Vertretern im Taglohn angestellt wurden, Texton-Produkte in den Spezereigeschäften zu- bereiten und dem Publikum verabreichen. Bei diesen Veranstaltungen, sowie auch bei andem Gelegenheiten,