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56_II_116

BGE 56 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1929-11-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann,

wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall

in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags-

nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in

Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen

Automobil, Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der

Beklagte fuhr am gIeic~en Tagß in Begleitung einer

Fräulein DelisIe in seinem Automobil «Georges Irat))

von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem

Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier

gesteuerten Wagen, dessen Insassen über das V.orf~hre~

ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwmdlgkmt

von etwa 60 km fuhren und da der B.ekla~ kurz vor

dem Vorfahren ~inen einzigen Hornstoss abgegeben hatte.

Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fah~nden

Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem

vorzufahren und· gab zu diesem Zweck unmittelbar vor

dem Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das

geschah etwa 16-18 Meter westlich der bernisch-solo-

thurnischen Kantonsgrenze und nach der andern Seite

ungefähr 6--8 Meter östlich der nächsten Leitungsstange

der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der

Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast

vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines

:rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem

Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des

linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte,

um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über

das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf

118

Obligationellrooht. ~9 18.

der Strasse befindliche Geleise der Bahn und beinahe

über den Strassenrand auf die Wiese hinaus. Im letzten

• Augenblick machte er jedoch wieder eine Wendung nach

links und fuhr dann eine Strecke weit zwischen den

Schienen am äussersten rechten Rand der Strasse. Wenig

hätte gefehlt, so wäre er gegen einen Mast der Fahrleitung

geschossen. Nachdem er auf diese Weise eine Strecke

parallel den Geleisen und der Strasse gefahren war, machte

er eine zweite, scharfe Wendung nach links, um wieder

auf die Fahrbahn der Strasse zu kommen. Nachdem der

Widerstand der herausragenden Schienen und der Stras-

senwölbung überwunden war, gelang es dem Lenker des

immer noch mit 60 km fahrenden Wagens jedoch nicht,

die Richtung der Strasse wieder zu gewinnen. Das Fahr-

zeug fuhr vielmehr weiter in schräger Richtung und über

das 60 cm hohe linke Bord hinaus, so dass es sich in der

Wiese überschlug, Hans Romann unter dem vordern

Verdeck begrabend. Hans Zurmühle wurde nicht verletzt,

Romann dagegen verschied kurz darauf an den Folgen

eines Schädelbruches.

Arrest ....

B. -

In dem gegen Hochapfel eingeleiteten Strafver-

fahren hat die Klägerin folgende zivilrechtlichen Begehren

adhäsionsweise geltend gemacht :

(1 Der Beklagte habe der Klägerschaft' die Kosten für

die Bestattung ihres Gatten)lnd Vaters Hans Romann

im Betrage von 2000 Fr. zu ersetzen nebst Zins zu 6 %

seit 22. September 1928.

Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Versorgerent-

schädigung von 150,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu

6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der

Klägerschaft eine Genugtuung von 10,000 Fr. nebst

6 % seit 22. September 1928 zu entrichten. ~

C. -

Durch Urteil vom 30. April 1929 hat das Amts-

gericht Balsthai den Beklagten von der Anklage der

fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Zu-

widerhandlung gegen die Konkordatsvorschriften zu einer

Obligationenrecht. N° 18.

119

Busse von 60 Fr. verurteilt. Die SchadenersatzanspfÜche

der Klägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen .

D. -

Nachdem die Klägerin an das Obergericht appel-

liert hatte, hat dieses durch Urteil vom 9. Oktober 1929

die Busse wegen Verletzung der Fahrvorschriften bestätigt,

den Angeklagten aber auch der fahrlässigen Tötung

schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei

Monaten verurteilt.

Es hat ihn ferner verpflichtet, zu bezahlen:

1. an Witwe Romann-Arni

a) als Versorgerschaden 30,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 18. September 1928,

b) an die Bestattungskosten 1000 Fr.,

c) für Autoreparaturkosten 3743 Fr.,

d) als Genugtuung 1000 Fr.;

2. an die Kinder Hans, Willy, Grety, Max und Karl

Romann eine Versorgerentschädigung von 14,176 Fr.

nebst 5 % Zins seit 18. September 1928 und eine Genug-

tuung von zusammen 4000 Fr.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, soweit es

den Zivilpunkt betrifft, rechtzeitig die Berufung an das

Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, das Ober-

gericht des Kantons Solothurn, sowie jedes schweizerische

Gericht sei zur Beurteilung des Zivilpunktes unzuständig

zu erklären, eventuell seien die Ansprüche der Klägerin

vollständig abzuweisen, ganz eventuell seien die Entschä-

digungsanspfÜche erheblich herabzusetzen und die Genug-

tuungsforderungen abzuweisen.

F. -

Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten

angeschlossen und den Antrag gestellt, die Versorgerent-

schädigung an die Klägerin Frau Romann-Arni sei auf

40,000 Fr. nebst Zins, der Schadenersatz für das Auto-

mobil auf 5743 Fr. und die Genugtuung für die Witwe

sei auf 5000 Fr. zu erhöhen.

G.- . ...

120

Obliga.tionenreeht. No i8.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Bejahung der Zuständigkeit der herwärtigen

• Gerichte zur Beurteilung der geltend gemachten Zivil-

anspruche durch das Obergericht des Kantons Solothurn

kann auf dem Wege der Berufung nicht angefochten

werden. Dem Beklagten wäre zur Rüge der behaupteten

Verletzung der Art. 1 und 7 des französisch-schweizeri-

schen Gerichtsstandsvertrages von 1869 gemäss Art. H3

Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 175 Ziff. 3 und 189

Abs. 3 OG der staatsrechtliche Rekurs an die staats-

und verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes

zu Gebote gestanden. Im Gegensatz zu frühem Urteilen

(vgl. BGE 42 II S. 310, 45 II S. 243) hatdas Bundesgericht

in seiner neuern Rechtsprechung erkannt, dass eine

Gerichtsstandsfrage in einer der Berufung unterliegenden

Zivilrechtsstreitigkeit nicht als Präjudizialpunkt zugleich

mit der Hauptsache der Berufungsinstanz unterbreitet

werden kann (vgl. BGE 50 II S. 153, 412). Ein staats-

" rechtlicher Rekurs ist nicht erhoben worden. Das Urteil

der Vorinstanz ist daher nach dieser Richtung rechts-

kräftig geworden, und das erste Berufungsbegehren ist

l:< '. J;uweisen.

Die Einrede der Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte

wäre zudem unbegründet gewesen. Der Beklagte hatte

sich vor dem Amtsgericht BalsthaI vorbehaltlos auf die

Sache eingelassen, denn er hat ~ einer Eingabe um Erhe-

bungen über das Vermögen des getöteten Romann ersucht

und an der Hauptverhandlung einen Antrag zur Sache

gestellt. Er kann die Zuständigkeit vor den obern Instanzen

nicht mehr bestreiten.

Der Beklagte hat ausserdem noch vor Bundesgericht

ausdrücklich zugegeben, dass die"schweizerischen Gerichte

zuständig seien, sofern der Strafpunkt in einem Adhäsions-

prozess die Hauptsache· bilde. Das trifft im vorliegenden

Fall entgegen der Auffassung des Beklagten zu. Die

Anklage wegen fahrlässiger Tötung war iin Vergleich zu

Obligatione-nreeht. N° 18.

121

den Zivilanspruchen keine Nebensache. Das Erfordernis

der Zulassung des vom verfassungsmässigen Gerichts-

stande abweichenden !Mum delicti oommi88i im Adhä-

sionsprozess, dass der Strafpunkt die Hauptsache sei,

wurde aufgestellt, damit nicht, namentlich bei Ehrver-

letzungen und "Obertretungen, die Einleitung eines Straf-

verfahrens zum blossen Vorwand für eine Umgehung der

Gerichtsstandsvorschriften gemacht würde. Ein solcher

Fall liegt hier offenbar nicht vor. Es ist in diesem Zusam-

menhang auch darauf zu verweisen, dass sich die franzö-

sische Rechtsprechung zum Gerichtsstandsvertrag von

1869, deren Richtigkeit hier allerdings bezweifelt werden

könnte, schon auf den Standpunkt gestellt hat, dass sich

die Gerichtsstandsbestimmungen des Staatsvertrages über-

haupt nicht auf ausserkontraktliche Zivilansprüche be-

ziehen, sondern nur auf vertragliche (vgl. Journal de

Droit International Prive, publie par CLUNET, 33e annee,

1906, p. 1113).

E. 2 Nach Art. 36 des interkantonalen Konkordates

über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern

vom 7. April IjH4 darf die Geschwindigkeit eines Fahr-

zeuges auf dem flachen Land und im offenen Feld niemals

40 km in der Stunde überschreiten. Das Obergericht spricht

zwar in dem angefochtenen Urteil gelegentlich von einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, welche Vorschrift es dabei im

Sinne hatte. Da ein kantonaler Rechtssatz mit einer

solchen grössern Höchstgeschwindigkeit vor dem Kon-

kordat bei vorbehaltlosem Beitritt des Kantons keinen

rechtlichen Bestand haben könnte, muss auch im vorlie-

genden Fall davon ausgegangen werden, dass Hochapfel

und Romann auf· der Unfallstrecke nicht rascher als

40 km fahren durften. Nach den für das Bundesgericht

verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

haben beide diese Vorschrift verletzt. Der Beklagte . hat

die Widerrechtlichkeit seiner Geschwindigkeit überdies

dadurch zugegeben, dass er gegen das ihn zu einer Busse

122

Obligationenrecht. N0 18.

wegen Verletzung der Geschwindigkeits-

und Signal-

vorschriften verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtes

Balsthai nicht appelliert hat.

Er behauptet freilich, er sei nicht mit 80-90 km

Geschwindigkeit gefahren, sondern nur mit 60-70 km

und nicht rascher als Romann. Allein abgesehen davon,

dass auch 60-70 km vorschriftswidrig gewesen wären,

ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es bedeutend

mehr als 60-70 km gewesen sein müssen, für das Bundes-

gericht verbindlich. Es wäre auch nicht wohl möglich

gewesen, dass der Beklagte nacheinander die Wagen

Moginiers und Homanns eingeholt hätte, wenn er nicht

schneller gefahren wäre. Die Tatsache, dass auch Homann

mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, vermag den Beklag-

ten nicht zu entschuldigen, sondern sie belastet ihn, da

das überholen eines selbst schon bedeutend zu rasch

fahrenden Wagens umso unverantwortlicher war .. Mit

Hecht hat denn auch das Obergericht den entscheidenden

Fehler des Beklagten nicht in der verbotenen Geschwindig-

keit an sich erblickt, sondern im Vorfahren. Wenn der

Beklagte, wenn auch mit zu grosser Geschwindigkeit,

hinter dem Fahl'zeug Homanns geblieben wäre und das

Vorfahren unterlassen hätte, wäre der Unfall nicht erfolgt.

Der Beklagte hat vor dem Überholen nicht nur kein

genügendes Signal gegeben und beim üI>erholen offenbltr

zu früh wieder gegen die Strassenmitte eingeschwenkt

und so gegen Art. 37 des Konkordates verstossen, sondern

er hätte unter den vorhandenen Umständen überhaupt

nicht vorfahren dürfen. Die Strasse ist an der Unfallstelle

nur etwa 4 Meter breit. Sie bietet wegen der starken

Wölbung und wegen der herausragenden Geleise für den

rechts fahrenden Automobilisten eine leichte Gefahr, so

dass er sich etwas gegen die Strassenmitte halten muss.

Der Beklagte sah und kannte alle diese Umstände. Seine

Begleiterin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe geglaubt,

es sei gerade noch genug Raum, um am Fahrzeug Romanns

vorbeizukommen. Unter diesen Verhältnissen war das

Obligationenrecht. N° 18.

123

Vorfahren tollkühn und eine Gewissenlosigkeit sonder-

gleichen. Der Beklagte musste als geübter Fahrer wissen,

dass bei der übersetzten Geschwindigkeit die geringste

Berührung des Wagens RomanllS dessen Insassen in

Lebensgefahr bringen konnte. Sein Verschulden ist umso

grösser, als er für sein Verhalten nicht einen vernünftigen

Grund angeben konnte, so dass angenommen werden

muss die blosse Lust an einer rasenden Fahrt oder der

falsche Stolz des Automobilisten, niemanden vor sich

fahren zu lassen, habe im vorliegenden Fall zum Verlust

eines Menschenlebens geführt.

.

E. 3 Der BeklagtE;) macht weiter geltend, der Kausalzu-

sammenhang zwischen der Berührung der beiden Wagen

und dem Absturz Romanns in die Wiese links sei unter-

brochen. Romann habe die Steuerung noch vor der Errei-

chung des rechten Strassenbordes wieder beherrscht, denn

er habe durch einen energischen Willensakt die Parallele

der Strasse wieder gewonnen. Die Ursachen des Unglückes

seien erst gesetzt worden, als er die gewöhnliche Fahrbahn

wieder habe einnehmen wollen; dann seien ihm die

schlechte Beschaffenheit der Strasse und der Geleise und

seine zu grosse Geschwindigkeit zum Verhängnis ge-

worden: Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten

werden. Auch wenn mit dem Obergericht angenommen

werden muss, .Romann habe nach der Ablenkung durch

die Berührung die Richtung der Strasse nicht durch

einen ausserhalb menschlichen Willensbereiches liegenden

Zufall oder durch einen rein instinktiven Handgriff wieder

gewonnen, sondern durch einen energischen Willensakt,

der nur einem äusserst gewandten Fahrer zuzutrauen

ist, so kann doch von einer Unterbrechung des ursäch-

lichen Zusammenhanges keines Rede sein. Selbst wenn

nämlich Romann während der 1,56 Sekunden, die er

brauchte, um die gerade Strecke von 25-27 m zwischen

den Schienen zu durchfahren, die Führung des Fahr-

zeuges wieder vollständig beherrscht hätte, wäre dadurch

die schon durch die Berührung der beiden Wagen gesetzte

124

Obligationenrecht. N° 18.

Ursache nicht verschwunden, nämlich die Tatsache, dass

er sich eben nicht mehr auf der Fahrbahn befand, sondern

zwischen den Schienen, so dass er sich aus dieser Lage

wieder befreien musste. Daraus folgt, dass das Verhalten

Romanns von diesem Augenblick an den Beklagten von

der Haftung nicht entlasten kann. Ebensowenig sind die

Eigenschaften der Strasse als Ursache des Unglückes an

die Stelle des Verhaltens des Beklagten getreten.

E. 4 Es bleibt in Bezug auf die Hauptberufung zu

prüfen übrig, ob den getöteten Romann ein Mitverschul-

den an seinem Tode treffe oder ob allenfalls andere, als

Zufall zu wertende oder eine Haftung Dritter begründende

Umstände die Schadenersatzpflicht des Beklagten herab-

zusetzen vermögen.

Dass Romann den Beklagten andauernd und absichtlich

nicht habe vorfahren lassen, ist nicht erwiesen. Aus den

Aussagen der Fräulein Delisie geht im Gegenteil hervor,

dass Romann sich nicht etwa beharrlich auf der Strassen-

mitte hielt. Romann hatte jedoch überhaupt keine Pflicht,

Hochapfel vorfahren zu lassen. Er fuhr selbst schon zu

rasch. Ausserdem war nicht ausgeschlo~n, dass durch

das Vorfahren auch der Beklagte in eine Gefahr geriet.

So könnte es sich eher fragen,' ob Romann nioht gut

getan hätte, dem Beklagten das Vorfahren schlechthin

zu versperren. Ein Verschulden Romanns kann immerhin

nicht darin liegen, dass er del}l Beklagten den möglichen

Platz zum Vorfahren überliess.

Durch sein rasches Fahren hat auch Romann einen

Fehler begangen; doch steht es nicht in einem ursäch-

lichen Zusammenhang mit dem Unglück und kann ihm

daher nicht zum Mitverschulden an seinem Tod angerech-

net werden. Wenn Hochapfel nicht vorgefahren wäre.

hätte die Geschwindigkeit Romanns keinen Einfluss

gehabt. Wenn Romann langsamer gefahren wäre, hätte

die Ablenkung durch die Berührung wegen des Geschwin-

digkeitsunterschiedes der beiden Fahrzeuge unter Um-

ständen noch grösser und gefährlicher sein können.

Obligaüonenrooht. N" 18.

125

Nachdem' .Bomann den Sturz nach rechts vermieden

hatte, wäre es wohl das Beste gewesen, wenn er nicht

sogleich die Schienen überquert, sondern zuerst, die

Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hätte. Bis zur

Verringerung der Geschwindigkeit hätte er mit der ver-

hältnismässig kleinsten Gefahr zwischen den Schienen

weiterfahren sollen. Sofortiges Bremsen, wie sofortiges

Überqueren der Geleise war gefährlicher, wie auch einer

der drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen

drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen Exper-

ten festgestellt hat. Allein nachträglich ist diese tJber-

legung leichter zu machen, als in. dem Augenblick, wo sie

notwendig gewesen wäre. Es stand Romann zu wenig

Zeit zur Verfügung, um so zu überlegen. Der Entschluss

war im Bruchteil einer Sekunde zu fassen. Wenn er unter

diesen ungünstigen Verhältnissen einen andern Weg

gewählt hat, kann ihm dies nicht zum Verschulden ge-

macht werden, zumal das Bestreben natürlich war, aus

der Lage herauszukommen, wo er eben beinahe eine

Leitungsstange gestreift hatte und wo das Strassenbord

und die Schienen eine Gefahr boten. Das bewusste Vor-

fahren des Beklagten unter den ungünstigsten Umständen

war derart fahrlässig, dass im Vergleiche dazu ein, objektiv

betrachtet, fehlerhaftes Verhalten des Getöteten im Augen-

blicke der höc~ten Gefahr bei der Bemessung des Ver-

schuldens nicht in Betracht fallen kann.

.

Die Strasse war nach den verbindlichen Feststellungen

des Obergerichtes durchaus in gutem Zustand. Sie war

aber eben nicht zum Vorfahren unter den obw~tenden

Umständen bestimmt. Dass die herausragenden Geleise

und die starke Wölbung der Strasse dem Getöteten zum

Verh~ wurden, indem ihr Widerstand ihn hinderte,

nach der tJberwindung die Richtung zu ändern, liegt nahe,

steht aber nicht. in kausalem Zusammenhang mit dem

Unglück, insofem.., als das Strassenstück mit den Geleisen

eben gar nicht. für die Motorfahrzeuge eingerichtet und

bestimmt ist und als der Wagen Romanns nur durch

126

Obligationenrecht. N0 18.

das sohuldhafte Verhalten Hoohapfels darauf geraten

war. Es reohtfertigt sich aus diesen Gründen, den Beklag-

ten für den vollen angerichteten Sohaden haften zu

lassen und die Hauptberufung abzuweisen.

E. 5 Die Vorinstanz hat angenommen, dass Hans

Romann von dem auoh durch die Kläger als Grundlage

gewählten Jahreseinkommen von 10,000 Fr. seiner Frau

jährlich rund 2400 Fr. habe zukommen lassen. Die Bean-

standung dieser Schätzung duroh Frau R~mann kann

nioht gehört werden, da es sich hiebei um eine das Bundes-

gericht bindende tatsächliohe Annahme der Vorinstanz

handelt.

Bei einem Alter der Witwe von 43 Jahren und einer

jährlichen Rente von 2400 Fr. beträgt das Kapital naoh

der Piccard'schen Tabelle und der richtigen Berechnung

der Vorinstanz 35,976 Fr. Die Vorinstanz hat jedooh

davon einen Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital-

abfindung gemacht und den Versorgerschaden der Witwe

auf I'und 30,000 Fr. bemessen. Dieser Abzug ist bei An-

wendung der genannten Tabellen und des ~öhern Kapita-

lisationszinsfusses nioht gerechtfertigt, wie das Bundes-

gericht in seinem Urteil i. S. D: gegen B. vom 23. No-

vember 1927 erkannt hat (vgl. BGE 53 Ir S. 429, und

TmLO, im Journal des Tribunaux, 1929, p. 413, BGE

46 II S. 53}. Frau Romann hat daher grundsätzlich An-

spruch auf die volle Entschädigung von 35,976 Fr., und

es frägt sioh nur, ob wegen der Möglichkeit ihrer Wieder-

verheiratung ein entsprechender Abzug zu maohen sei.

In Übereinstimmung mit den Urteilen i. S. Hinnen gegen

Jäger vom 26. Juni 1928 (BGE 54 II S. 298) und i. S.

Plattner gegen Grob vom 10. Juli 1929 (unveröffentlicht)

ist jedooh davon abzusehen, da eine Wiederverheiratung

immerhin ungewiss ist und da auoh bei einer Wieder-

verheiratung durchaus nicht gesagt ist, ob sie für die

Witwe eine ökonomische Besserstellung mit sioh bringt.

E. 6 Die durch die Anschlussberufung begehrte Er- höhung des Sohadenersatzes für das arg beschädigte Obligati.onenrecht. N° 18. 127 und jetzt ininderwertige Automobil von 2000 Fr. ist ohne weiteres gutzuheissen, da es der Vorinstanz nur durch einen Irrtum entgangen sein kann, dass der Wagen trotz der Reparatur den durch den Experten mitgeteilten Minderwert haben muss, der weit mehr als 2000 Fr. beträgt. Durch die Reparatur eines in dieser Weise zer- störten Automobils wird der Schaden erfahrungsgemäss nioht gedeckt, da der Marktwert eines einmal beschädigten und auge besserten Wagens erheblich unter demjenigen eines neuen steht.

E. 7 Die von der Witwe Romann begehrte Erhöhung der Genugtuung von 1000 Fr. auf 5000 Fr. kann nicht zugesprochen werden. Es liegt entgegen ~hrer Auff~sun~ keine Verletzung von Bundesrecht darm, dass SIe beI der Bemessung der Genugtuung ihren Kindern gleioh- gestellt worden ist. Der seelische Schmerz der Kinde~, die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sle ihn noch sehr nötig gehabt hätten, kann ebenso gross und anhaltend sein, wie der der Ehefrau,

Dispositiv
  1. ; Die Hauptberufung wird abgewiesen.· Die ~sohluS8berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das der Witwe Bertha Romann-Arni für Versorgerscha~en zugesproohene Guthaben auf 35,976 Fr. nebst 5 % Ziss seit 18. September 1928 und dass der ihr für Autoreparaturkosten gewährte Betrag wegen Minderwertes des Automobils auf 5743 Fr. erhöht wird. Im übrigen wird die Ansohlussberufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 1929 bestätigt. AS 56 II - l!l31) 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116

Obligationenrecht. No 18.

Ritteners geschlossen, so dass diese Forni gegenüber als

einfache Gesellschafter gemäss Art. 544 Aba. 3 OR solida-

risch haftbar wurden.

5. -

Die Klage hätte überdies auch als Regressanspruch

geschützt werden müssen, der Form durch Schmidhalter

abgetreten worden und der in der Folge auf die Klägerin

übergegangen war. Nach der verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz hatte der Beklagte bei seiner Intervention

als Streitgenosse im ersten Prozess wiederholt die Erklä-

rung abgegeben, er sei für einen Drittel an der Sache

beteiligt, er habe den Vertrag mit Forni für einen Drittel

mitunterzeichnet und er könne nicht für mehr als einen

Drittel haftbar gemacht werden. Diese Erklärung konnte

vernünftigerweise keinen andern Sinn haben, als dass er

die dannzumal eingeklagte Forderung Fornis wie der

damalige Beklagte Schmidhalter bestritt, sich aber für

einen Drittel interessiert, d. h. allenfalls für einen Drittel

mitverpflichtet betrachtete. Wenn er sich Einreden und

Einwendungen aus dem innern Verhältnis hätte wahren

wollen, hätte er einen Vorbehalt machen müssen und

sicher auch gemacht, nicht aber die Erklärung abgegeben,

er hafte für einen Drittel.

6. -.

Demnach er.kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 22. November

1929 bestätigt.

18. 'O'rten der I. Zivilabteilung vom 1. Apri11930

i. S. lIochapfel gegen Bomann.

Gegen eine behauptete Verletzung der Gerichtsstandsvorschriften

des französisch-schweizerischen Staatsvertrages ist der staats-

rechtliehe Rekurs, nicht die zivilroohtliche Berufung zu erheben.

OG Art. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3.

Obligationenrooht. N° 18.

117

Ver s c h u I den eines Automobilfahrers an der Tötung eines

andsrn. Fa.hrzenglenlrers infolge u n b e f u g te n Vor f a h-

ren s. übers&tzter Geschwindigkeit und Unterlassung der

signa1gebuni. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37.

Unterbrechung des Kausalzusammenhanf?e8'

Mitversch.ulden,

Zufall 't Kein A b zug für die Vortede ~er K a? 1 ta l-

a b f i n dun g und wegen der MöglichkeIt ~er Wl~erver­

heimtung der Witwe. Gleichstellung der Witwe mit den

Kindern bei der Bemessung der Gen u g t u u n g.

A. -

Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann,

wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall

in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags-

nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in

Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen

Automobil, Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der

Beklagte fuhr am gIeic~en Tagß in Begleitung einer

Fräulein DelisIe in seinem Automobil «Georges Irat))

von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem

Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier

gesteuerten Wagen, dessen Insassen über das V.orf~hre~

ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwmdlgkmt

von etwa 60 km fuhren und da der B.ekla~ kurz vor

dem Vorfahren ~inen einzigen Hornstoss abgegeben hatte.

Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fah~nden

Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem

vorzufahren und· gab zu diesem Zweck unmittelbar vor

dem Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das

geschah etwa 16-18 Meter westlich der bernisch-solo-

thurnischen Kantonsgrenze und nach der andern Seite

ungefähr 6--8 Meter östlich der nächsten Leitungsstange

der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der

Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast

vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines

:rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem

Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des

linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte,

um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über

das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf

118

Obligationellrooht. ~9 18.

der Strasse befindliche Geleise der Bahn und beinahe

über den Strassenrand auf die Wiese hinaus. Im letzten

• Augenblick machte er jedoch wieder eine Wendung nach

links und fuhr dann eine Strecke weit zwischen den

Schienen am äussersten rechten Rand der Strasse. Wenig

hätte gefehlt, so wäre er gegen einen Mast der Fahrleitung

geschossen. Nachdem er auf diese Weise eine Strecke

parallel den Geleisen und der Strasse gefahren war, machte

er eine zweite, scharfe Wendung nach links, um wieder

auf die Fahrbahn der Strasse zu kommen. Nachdem der

Widerstand der herausragenden Schienen und der Stras-

senwölbung überwunden war, gelang es dem Lenker des

immer noch mit 60 km fahrenden Wagens jedoch nicht,

die Richtung der Strasse wieder zu gewinnen. Das Fahr-

zeug fuhr vielmehr weiter in schräger Richtung und über

das 60 cm hohe linke Bord hinaus, so dass es sich in der

Wiese überschlug, Hans Romann unter dem vordern

Verdeck begrabend. Hans Zurmühle wurde nicht verletzt,

Romann dagegen verschied kurz darauf an den Folgen

eines Schädelbruches.

Arrest ....

B. -

In dem gegen Hochapfel eingeleiteten Strafver-

fahren hat die Klägerin folgende zivilrechtlichen Begehren

adhäsionsweise geltend gemacht :

(1 Der Beklagte habe der Klägerschaft' die Kosten für

die Bestattung ihres Gatten)lnd Vaters Hans Romann

im Betrage von 2000 Fr. zu ersetzen nebst Zins zu 6 %

seit 22. September 1928.

Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Versorgerent-

schädigung von 150,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu

6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der

Klägerschaft eine Genugtuung von 10,000 Fr. nebst

6 % seit 22. September 1928 zu entrichten. ~

C. -

Durch Urteil vom 30. April 1929 hat das Amts-

gericht Balsthai den Beklagten von der Anklage der

fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Zu-

widerhandlung gegen die Konkordatsvorschriften zu einer

Obligationenrecht. N° 18.

119

Busse von 60 Fr. verurteilt. Die SchadenersatzanspfÜche

der Klägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen .

D. -

Nachdem die Klägerin an das Obergericht appel-

liert hatte, hat dieses durch Urteil vom 9. Oktober 1929

die Busse wegen Verletzung der Fahrvorschriften bestätigt,

den Angeklagten aber auch der fahrlässigen Tötung

schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei

Monaten verurteilt.

Es hat ihn ferner verpflichtet, zu bezahlen:

1. an Witwe Romann-Arni

a) als Versorgerschaden 30,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 18. September 1928,

b) an die Bestattungskosten 1000 Fr.,

c) für Autoreparaturkosten 3743 Fr.,

d) als Genugtuung 1000 Fr.;

2. an die Kinder Hans, Willy, Grety, Max und Karl

Romann eine Versorgerentschädigung von 14,176 Fr.

nebst 5 % Zins seit 18. September 1928 und eine Genug-

tuung von zusammen 4000 Fr.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, soweit es

den Zivilpunkt betrifft, rechtzeitig die Berufung an das

Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, das Ober-

gericht des Kantons Solothurn, sowie jedes schweizerische

Gericht sei zur Beurteilung des Zivilpunktes unzuständig

zu erklären, eventuell seien die Ansprüche der Klägerin

vollständig abzuweisen, ganz eventuell seien die Entschä-

digungsanspfÜche erheblich herabzusetzen und die Genug-

tuungsforderungen abzuweisen.

F. -

Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten

angeschlossen und den Antrag gestellt, die Versorgerent-

schädigung an die Klägerin Frau Romann-Arni sei auf

40,000 Fr. nebst Zins, der Schadenersatz für das Auto-

mobil auf 5743 Fr. und die Genugtuung für die Witwe

sei auf 5000 Fr. zu erhöhen.

G.- . ...

120

Obliga.tionenreeht. No i8.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Bejahung der Zuständigkeit der herwärtigen

• Gerichte zur Beurteilung der geltend gemachten Zivil-

anspruche durch das Obergericht des Kantons Solothurn

kann auf dem Wege der Berufung nicht angefochten

werden. Dem Beklagten wäre zur Rüge der behaupteten

Verletzung der Art. 1 und 7 des französisch-schweizeri-

schen Gerichtsstandsvertrages von 1869 gemäss Art. H3

Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 175 Ziff. 3 und 189

Abs. 3 OG der staatsrechtliche Rekurs an die staats-

und verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes

zu Gebote gestanden. Im Gegensatz zu frühem Urteilen

(vgl. BGE 42 II S. 310, 45 II S. 243) hatdas Bundesgericht

in seiner neuern Rechtsprechung erkannt, dass eine

Gerichtsstandsfrage in einer der Berufung unterliegenden

Zivilrechtsstreitigkeit nicht als Präjudizialpunkt zugleich

mit der Hauptsache der Berufungsinstanz unterbreitet

werden kann (vgl. BGE 50 II S. 153, 412). Ein staats-

" rechtlicher Rekurs ist nicht erhoben worden. Das Urteil

der Vorinstanz ist daher nach dieser Richtung rechts-

kräftig geworden, und das erste Berufungsbegehren ist

l:< '. J;uweisen.

Die Einrede der Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte

wäre zudem unbegründet gewesen. Der Beklagte hatte

sich vor dem Amtsgericht BalsthaI vorbehaltlos auf die

Sache eingelassen, denn er hat ~ einer Eingabe um Erhe-

bungen über das Vermögen des getöteten Romann ersucht

und an der Hauptverhandlung einen Antrag zur Sache

gestellt. Er kann die Zuständigkeit vor den obern Instanzen

nicht mehr bestreiten.

Der Beklagte hat ausserdem noch vor Bundesgericht

ausdrücklich zugegeben, dass die"schweizerischen Gerichte

zuständig seien, sofern der Strafpunkt in einem Adhäsions-

prozess die Hauptsache· bilde. Das trifft im vorliegenden

Fall entgegen der Auffassung des Beklagten zu. Die

Anklage wegen fahrlässiger Tötung war iin Vergleich zu

Obligatione-nreeht. N° 18.

121

den Zivilanspruchen keine Nebensache. Das Erfordernis

der Zulassung des vom verfassungsmässigen Gerichts-

stande abweichenden !Mum delicti oommi88i im Adhä-

sionsprozess, dass der Strafpunkt die Hauptsache sei,

wurde aufgestellt, damit nicht, namentlich bei Ehrver-

letzungen und "Obertretungen, die Einleitung eines Straf-

verfahrens zum blossen Vorwand für eine Umgehung der

Gerichtsstandsvorschriften gemacht würde. Ein solcher

Fall liegt hier offenbar nicht vor. Es ist in diesem Zusam-

menhang auch darauf zu verweisen, dass sich die franzö-

sische Rechtsprechung zum Gerichtsstandsvertrag von

1869, deren Richtigkeit hier allerdings bezweifelt werden

könnte, schon auf den Standpunkt gestellt hat, dass sich

die Gerichtsstandsbestimmungen des Staatsvertrages über-

haupt nicht auf ausserkontraktliche Zivilansprüche be-

ziehen, sondern nur auf vertragliche (vgl. Journal de

Droit International Prive, publie par CLUNET, 33e annee,

1906, p. 1113).

2. -

Nach Art. 36 des interkantonalen Konkordates

über den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern

vom 7. April IjH4 darf die Geschwindigkeit eines Fahr-

zeuges auf dem flachen Land und im offenen Feld niemals

40 km in der Stunde überschreiten. Das Obergericht spricht

zwar in dem angefochtenen Urteil gelegentlich von einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km. Es ist

jedoch nicht ersichtlich, welche Vorschrift es dabei im

Sinne hatte. Da ein kantonaler Rechtssatz mit einer

solchen grössern Höchstgeschwindigkeit vor dem Kon-

kordat bei vorbehaltlosem Beitritt des Kantons keinen

rechtlichen Bestand haben könnte, muss auch im vorlie-

genden Fall davon ausgegangen werden, dass Hochapfel

und Romann auf· der Unfallstrecke nicht rascher als

40 km fahren durften. Nach den für das Bundesgericht

verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

haben beide diese Vorschrift verletzt. Der Beklagte . hat

die Widerrechtlichkeit seiner Geschwindigkeit überdies

dadurch zugegeben, dass er gegen das ihn zu einer Busse

122

Obligationenrecht. N0 18.

wegen Verletzung der Geschwindigkeits-

und Signal-

vorschriften verurteilende Erkenntnis des Amtsgerichtes

Balsthai nicht appelliert hat.

Er behauptet freilich, er sei nicht mit 80-90 km

Geschwindigkeit gefahren, sondern nur mit 60-70 km

und nicht rascher als Romann. Allein abgesehen davon,

dass auch 60-70 km vorschriftswidrig gewesen wären,

ist die Feststellung der Vorinstanz, dass es bedeutend

mehr als 60-70 km gewesen sein müssen, für das Bundes-

gericht verbindlich. Es wäre auch nicht wohl möglich

gewesen, dass der Beklagte nacheinander die Wagen

Moginiers und Homanns eingeholt hätte, wenn er nicht

schneller gefahren wäre. Die Tatsache, dass auch Homann

mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, vermag den Beklag-

ten nicht zu entschuldigen, sondern sie belastet ihn, da

das überholen eines selbst schon bedeutend zu rasch

fahrenden Wagens umso unverantwortlicher war .. Mit

Hecht hat denn auch das Obergericht den entscheidenden

Fehler des Beklagten nicht in der verbotenen Geschwindig-

keit an sich erblickt, sondern im Vorfahren. Wenn der

Beklagte, wenn auch mit zu grosser Geschwindigkeit,

hinter dem Fahl'zeug Homanns geblieben wäre und das

Vorfahren unterlassen hätte, wäre der Unfall nicht erfolgt.

Der Beklagte hat vor dem Überholen nicht nur kein

genügendes Signal gegeben und beim üI>erholen offenbltr

zu früh wieder gegen die Strassenmitte eingeschwenkt

und so gegen Art. 37 des Konkordates verstossen, sondern

er hätte unter den vorhandenen Umständen überhaupt

nicht vorfahren dürfen. Die Strasse ist an der Unfallstelle

nur etwa 4 Meter breit. Sie bietet wegen der starken

Wölbung und wegen der herausragenden Geleise für den

rechts fahrenden Automobilisten eine leichte Gefahr, so

dass er sich etwas gegen die Strassenmitte halten muss.

Der Beklagte sah und kannte alle diese Umstände. Seine

Begleiterin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe geglaubt,

es sei gerade noch genug Raum, um am Fahrzeug Romanns

vorbeizukommen. Unter diesen Verhältnissen war das

Obligationenrecht. N° 18.

123

Vorfahren tollkühn und eine Gewissenlosigkeit sonder-

gleichen. Der Beklagte musste als geübter Fahrer wissen,

dass bei der übersetzten Geschwindigkeit die geringste

Berührung des Wagens RomanllS dessen Insassen in

Lebensgefahr bringen konnte. Sein Verschulden ist umso

grösser, als er für sein Verhalten nicht einen vernünftigen

Grund angeben konnte, so dass angenommen werden

muss die blosse Lust an einer rasenden Fahrt oder der

falsche Stolz des Automobilisten, niemanden vor sich

fahren zu lassen, habe im vorliegenden Fall zum Verlust

eines Menschenlebens geführt.

.

3. -

Der BeklagtE;) macht weiter geltend, der Kausalzu-

sammenhang zwischen der Berührung der beiden Wagen

und dem Absturz Romanns in die Wiese links sei unter-

brochen. Romann habe die Steuerung noch vor der Errei-

chung des rechten Strassenbordes wieder beherrscht, denn

er habe durch einen energischen Willensakt die Parallele

der Strasse wieder gewonnen. Die Ursachen des Unglückes

seien erst gesetzt worden, als er die gewöhnliche Fahrbahn

wieder habe einnehmen wollen; dann seien ihm die

schlechte Beschaffenheit der Strasse und der Geleise und

seine zu grosse Geschwindigkeit zum Verhängnis ge-

worden: Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten

werden. Auch wenn mit dem Obergericht angenommen

werden muss, .Romann habe nach der Ablenkung durch

die Berührung die Richtung der Strasse nicht durch

einen ausserhalb menschlichen Willensbereiches liegenden

Zufall oder durch einen rein instinktiven Handgriff wieder

gewonnen, sondern durch einen energischen Willensakt,

der nur einem äusserst gewandten Fahrer zuzutrauen

ist, so kann doch von einer Unterbrechung des ursäch-

lichen Zusammenhanges keines Rede sein. Selbst wenn

nämlich Romann während der 1,56 Sekunden, die er

brauchte, um die gerade Strecke von 25-27 m zwischen

den Schienen zu durchfahren, die Führung des Fahr-

zeuges wieder vollständig beherrscht hätte, wäre dadurch

die schon durch die Berührung der beiden Wagen gesetzte

124

Obligationenrecht. N° 18.

Ursache nicht verschwunden, nämlich die Tatsache, dass

er sich eben nicht mehr auf der Fahrbahn befand, sondern

zwischen den Schienen, so dass er sich aus dieser Lage

wieder befreien musste. Daraus folgt, dass das Verhalten

Romanns von diesem Augenblick an den Beklagten von

der Haftung nicht entlasten kann. Ebensowenig sind die

Eigenschaften der Strasse als Ursache des Unglückes an

die Stelle des Verhaltens des Beklagten getreten.

4. -

Es bleibt in Bezug auf die Hauptberufung zu

prüfen übrig, ob den getöteten Romann ein Mitverschul-

den an seinem Tode treffe oder ob allenfalls andere, als

Zufall zu wertende oder eine Haftung Dritter begründende

Umstände die Schadenersatzpflicht des Beklagten herab-

zusetzen vermögen.

Dass Romann den Beklagten andauernd und absichtlich

nicht habe vorfahren lassen, ist nicht erwiesen. Aus den

Aussagen der Fräulein Delisie geht im Gegenteil hervor,

dass Romann sich nicht etwa beharrlich auf der Strassen-

mitte hielt. Romann hatte jedoch überhaupt keine Pflicht,

Hochapfel vorfahren zu lassen. Er fuhr selbst schon zu

rasch. Ausserdem war nicht ausgeschlo~n, dass durch

das Vorfahren auch der Beklagte in eine Gefahr geriet.

So könnte es sich eher fragen,' ob Romann nioht gut

getan hätte, dem Beklagten das Vorfahren schlechthin

zu versperren. Ein Verschulden Romanns kann immerhin

nicht darin liegen, dass er del}l Beklagten den möglichen

Platz zum Vorfahren überliess.

Durch sein rasches Fahren hat auch Romann einen

Fehler begangen; doch steht es nicht in einem ursäch-

lichen Zusammenhang mit dem Unglück und kann ihm

daher nicht zum Mitverschulden an seinem Tod angerech-

net werden. Wenn Hochapfel nicht vorgefahren wäre.

hätte die Geschwindigkeit Romanns keinen Einfluss

gehabt. Wenn Romann langsamer gefahren wäre, hätte

die Ablenkung durch die Berührung wegen des Geschwin-

digkeitsunterschiedes der beiden Fahrzeuge unter Um-

ständen noch grösser und gefährlicher sein können.

Obligaüonenrooht. N" 18.

125

Nachdem' .Bomann den Sturz nach rechts vermieden

hatte, wäre es wohl das Beste gewesen, wenn er nicht

sogleich die Schienen überquert, sondern zuerst, die

Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hätte. Bis zur

Verringerung der Geschwindigkeit hätte er mit der ver-

hältnismässig kleinsten Gefahr zwischen den Schienen

weiterfahren sollen. Sofortiges Bremsen, wie sofortiges

Überqueren der Geleise war gefährlicher, wie auch einer

der drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen

drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen Exper-

ten festgestellt hat. Allein nachträglich ist diese tJber-

legung leichter zu machen, als in. dem Augenblick, wo sie

notwendig gewesen wäre. Es stand Romann zu wenig

Zeit zur Verfügung, um so zu überlegen. Der Entschluss

war im Bruchteil einer Sekunde zu fassen. Wenn er unter

diesen ungünstigen Verhältnissen einen andern Weg

gewählt hat, kann ihm dies nicht zum Verschulden ge-

macht werden, zumal das Bestreben natürlich war, aus

der Lage herauszukommen, wo er eben beinahe eine

Leitungsstange gestreift hatte und wo das Strassenbord

und die Schienen eine Gefahr boten. Das bewusste Vor-

fahren des Beklagten unter den ungünstigsten Umständen

war derart fahrlässig, dass im Vergleiche dazu ein, objektiv

betrachtet, fehlerhaftes Verhalten des Getöteten im Augen-

blicke der höc~ten Gefahr bei der Bemessung des Ver-

schuldens nicht in Betracht fallen kann.

.

Die Strasse war nach den verbindlichen Feststellungen

des Obergerichtes durchaus in gutem Zustand. Sie war

aber eben nicht zum Vorfahren unter den obw~tenden

Umständen bestimmt. Dass die herausragenden Geleise

und die starke Wölbung der Strasse dem Getöteten zum

Verh~ wurden, indem ihr Widerstand ihn hinderte,

nach der tJberwindung die Richtung zu ändern, liegt nahe,

steht aber nicht. in kausalem Zusammenhang mit dem

Unglück, insofem.., als das Strassenstück mit den Geleisen

eben gar nicht. für die Motorfahrzeuge eingerichtet und

bestimmt ist und als der Wagen Romanns nur durch

126

Obligationenrecht. N0 18.

das sohuldhafte Verhalten Hoohapfels darauf geraten

war. Es reohtfertigt sich aus diesen Gründen, den Beklag-

ten für den vollen angerichteten Sohaden haften zu

lassen und die Hauptberufung abzuweisen.

5. -

Die Vorinstanz hat angenommen, dass Hans

Romann von dem auoh durch die Kläger als Grundlage

gewählten Jahreseinkommen von 10,000 Fr. seiner Frau

jährlich rund 2400 Fr. habe zukommen lassen. Die Bean-

standung dieser Schätzung duroh Frau R~mann kann

nioht gehört werden, da es sich hiebei um eine das Bundes-

gericht bindende tatsächliohe Annahme der Vorinstanz

handelt.

Bei einem Alter der Witwe von 43 Jahren und einer

jährlichen Rente von 2400 Fr. beträgt das Kapital naoh

der Piccard'schen Tabelle und der richtigen Berechnung

der Vorinstanz 35,976 Fr. Die Vorinstanz hat jedooh

davon einen Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital-

abfindung gemacht und den Versorgerschaden der Witwe

auf I'und 30,000 Fr. bemessen. Dieser Abzug ist bei An-

wendung der genannten Tabellen und des ~öhern Kapita-

lisationszinsfusses nioht gerechtfertigt, wie das Bundes-

gericht in seinem Urteil i. S. D: gegen B. vom 23. No-

vember 1927 erkannt hat (vgl. BGE 53 Ir S. 429, und

TmLO, im Journal des Tribunaux, 1929, p. 413, BGE

46 II S. 53}. Frau Romann hat daher grundsätzlich An-

spruch auf die volle Entschädigung von 35,976 Fr., und

es frägt sioh nur, ob wegen der Möglichkeit ihrer Wieder-

verheiratung ein entsprechender Abzug zu maohen sei.

In Übereinstimmung mit den Urteilen i. S. Hinnen gegen

Jäger vom 26. Juni 1928 (BGE 54 II S. 298) und i. S.

Plattner gegen Grob vom 10. Juli 1929 (unveröffentlicht)

ist jedooh davon abzusehen, da eine Wiederverheiratung

immerhin ungewiss ist und da auoh bei einer Wieder-

verheiratung durchaus nicht gesagt ist, ob sie für die

Witwe eine ökonomische Besserstellung mit sioh bringt.

6. -

Die durch die Anschlussberufung begehrte Er-

höhung des Sohadenersatzes für das arg beschädigte

Obligati.onenrecht. N° 18.

127

und jetzt ininderwertige Automobil von 2000 Fr. ist

ohne weiteres gutzuheissen, da es der Vorinstanz nur

durch einen Irrtum entgangen sein kann, dass der Wagen

trotz der Reparatur den durch den Experten mitgeteilten

Minderwert haben muss, der weit mehr als 2000 Fr.

beträgt. Durch die Reparatur eines in dieser Weise zer-

störten Automobils wird der Schaden erfahrungsgemäss

nioht gedeckt, da der Marktwert eines einmal beschädigten

und auge besserten Wagens erheblich unter demjenigen

eines neuen steht.

7. -

Die von der Witwe Romann begehrte Erhöhung

der Genugtuung von 1000 Fr. auf 5000 Fr. kann nicht

zugesprochen werden. Es liegt entgegen ~hrer Auff~sun~

keine Verletzung von Bundesrecht darm, dass SIe beI

der Bemessung der Genugtuung ihren Kindern gleioh-

gestellt worden ist. Der seelische Schmerz der Kinde~,

die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sle

ihn noch sehr nötig gehabt hätten, kann ebenso gross

und anhaltend sein, wie der der Ehefrau,

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Hauptberufung wird abgewiesen.·

Die ~sohluS8berufung wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, dass das der Witwe Bertha Romann-Arni für

Versorgerscha~en zugesproohene Guthaben auf 35,976 Fr.

nebst 5 % Ziss seit 18. September 1928 und dass der

ihr für Autoreparaturkosten gewährte Betrag wegen

Minderwertes des Automobils auf 5743 Fr. erhöht wird.

Im übrigen wird die Ansohlussberufung abgewiesen

und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn

vom 9. Oktober 1929 bestätigt.

AS 56 II -

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