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116 Obligationenrecht. No 18. Ritteners geschlossen, so dass diese Forni gegenüber als einfache Gesellschafter gemäss Art. 544 Aba. 3 OR solida- risch haftbar wurden.
5. - Die Klage hätte überdies auch als Regressanspruch geschützt werden müssen, der Form durch Schmidhalter abgetreten worden und der in der Folge auf die Klägerin übergegangen war. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte der Beklagte bei seiner Intervention als Streitgenosse im ersten Prozess wiederholt die Erklä- rung abgegeben, er sei für einen Drittel an der Sache beteiligt, er habe den Vertrag mit Forni für einen Drittel mitunterzeichnet und er könne nicht für mehr als einen Drittel haftbar gemacht werden. Diese Erklärung konnte vernünftigerweise keinen andern Sinn haben, als dass er die dannzumal eingeklagte Forderung Fornis wie der damalige Beklagte Schmidhalter bestritt, sich aber für einen Drittel interessiert, d. h. allenfalls für einen Drittel mitverpflichtet betrachtete. Wenn er sich Einreden und Einwendungen aus dem innern Verhältnis hätte wahren wollen, hätte er einen Vorbehalt machen müssen und sicher auch gemacht, nicht aber die Erklärung abgegeben, er hafte für einen Drittel.
6. -. Demnach er.kennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 22. November 1929 bestätigt.
18. 'O'rten der I. Zivilabteilung vom 1. Apri11930
i. S. lIochapfel gegen Bomann. Gegen eine behauptete Verletzung der Gerichtsstandsvorschriften des französisch-schweizerischen Staatsvertrages ist der staats- rechtliehe Rekurs, nicht die zivilroohtliche Berufung zu erheben. OG Art. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3. Obligationenrooht. N° 18. 117 Ver s c h u I den eines Automobilfahrers an der Tötung eines andsrn. Fa.hrzenglenlrers infolge u n b e f u g te n Vor f a h- ren s. übers&tzter Geschwindigkeit und Unterlassung der signa1gebuni. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37. Unterbrechung des Kausalzusammenhanf?e8' Mitversch.ulden, Zufall 't Kein A b zug für die Vortede ~er K a? 1 ta l- a b f i n dun g und wegen der MöglichkeIt ~er Wl~erver heimtung der Witwe. Gleichstellung der Witwe mit den Kindern bei der Bemessung der Gen u g t u u n g. A. - Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann, wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags- nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen Automobil, Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der Beklagte fuhr am gIeic~en Tagß in Begleitung einer Fräulein DelisIe in seinem Automobil «Georges Irat)) von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier gesteuerten Wagen, dessen Insassen über das V.orf~hre~ ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwmdlgkmt von etwa 60 km fuhren und da der B.ekla~ kurz vor dem Vorfahren ~inen einzigen Hornstoss abgegeben hatte. Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fah~nden Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem vorzufahren und· gab zu diesem Zweck unmittelbar vor dem Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das geschah etwa 16-18 Meter westlich der bernisch-solo- thurnischen Kantonsgrenze und nach der andern Seite ungefähr 6--8 Meter östlich der nächsten Leitungsstange der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines :rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte, um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf 118 Obligationellrooht. ~9 18. der Strasse befindliche Geleise der Bahn und beinahe über den Strassenrand auf die Wiese hinaus. Im letzten
• Augenblick machte er jedoch wieder eine Wendung nach links und fuhr dann eine Strecke weit zwischen den Schienen am äussersten rechten Rand der Strasse. Wenig hätte gefehlt, so wäre er gegen einen Mast der Fahrleitung geschossen. Nachdem er auf diese Weise eine Strecke parallel den Geleisen und der Strasse gefahren war, machte er eine zweite, scharfe Wendung nach links, um wieder auf die Fahrbahn der Strasse zu kommen. Nachdem der Widerstand der herausragenden Schienen und der Stras- senwölbung überwunden war, gelang es dem Lenker des immer noch mit 60 km fahrenden Wagens jedoch nicht, die Richtung der Strasse wieder zu gewinnen. Das Fahr- zeug fuhr vielmehr weiter in schräger Richtung und über das 60 cm hohe linke Bord hinaus, so dass es sich in der Wiese überschlug, Hans Romann unter dem vordern Verdeck begrabend. Hans Zurmühle wurde nicht verletzt, Romann dagegen verschied kurz darauf an den Folgen eines Schädelbruches. Arrest .... B. - In dem gegen Hochapfel eingeleiteten Strafver- fahren hat die Klägerin folgende zivilrechtlichen Begehren adhäsionsweise geltend gemacht : (1 Der Beklagte habe der Klägerschaft' die Kosten für die Bestattung ihres Gatten )lnd Vaters Hans Romann im Betrage von 2000 Fr. zu ersetzen nebst Zins zu 6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Versorgerent- schädigung von 150,000 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu 6 % seit 22. September 1928. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Genugtuung von 10,000 Fr. nebst 6 % seit 22. September 1928 zu entrichten. ~ C. - Durch Urteil vom 30. April 1929 hat das Amts- gericht Balsthai den Beklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen, ihn aber wegen Zu- widerhandlung gegen die Konkordatsvorschriften zu einer Obligationenrecht. N° 18. 119 Busse von 60 Fr. verurteilt. Die SchadenersatzanspfÜche der Klägerin hat es auf den Zivilweg verwiesen . D. - Nachdem die Klägerin an das Obergericht appel- liert hatte, hat dieses durch Urteil vom 9. Oktober 1929 die Busse wegen Verletzung der Fahrvorschriften bestätigt, den Angeklagten aber auch der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner verpflichtet, zu bezahlen:
1. an Witwe Romann-Arni
a) als Versorgerschaden 30,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1928,
b) an die Bestattungskosten 1000 Fr.,
c) für Autoreparaturkosten 3743 Fr.,
d) als Genugtuung 1000 Fr. ;
2. an die Kinder Hans, Willy, Grety, Max und Karl Romann eine Versorgerentschädigung von 14,176 Fr. nebst 5 % Zins seit 18. September 1928 und eine Genug- tuung von zusammen 4000 Fr. E. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, soweit es den Zivilpunkt betrifft, rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, das Ober- gericht des Kantons Solothurn, sowie jedes schweizerische Gericht sei zur Beurteilung des Zivilpunktes unzuständig zu erklären, eventuell seien die Ansprüche der Klägerin vollständig abzuweisen, ganz eventuell seien die Entschä- digungsanspfÜche erheblich herabzusetzen und die Genug- tuungsforderungen abzuweisen. F. - Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen und den Antrag gestellt, die Versorgerent- schädigung an die Klägerin Frau Romann-Arni sei auf 40,000 Fr. nebst Zins, der Schadenersatz für das Auto- mobil auf 5743 Fr. und die Genugtuung für die Witwe sei auf 5000 Fr. zu erhöhen. G.- . ... 120 Obliga.tionenreeht. No i8. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Bejahung der Zuständigkeit der herwärtigen
• Gerichte zur Beurteilung der geltend gemachten Zivil- anspruche durch das Obergericht des Kantons Solothurn kann auf dem Wege der Berufung nicht angefochten werden. Dem Beklagten wäre zur Rüge der behaupteten Verletzung der Art. 1 und 7 des französisch-schweizeri- schen Gerichtsstandsvertrages von 1869 gemäss Art. H3 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 175 Ziff. 3 und 189 Abs. 3 OG der staatsrechtliche Rekurs an die staats- und verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes zu Gebote gestanden. Im Gegensatz zu frühem Urteilen (vgl. BGE 42 II S. 310, 45 II S. 243) hatdas Bundesgericht in seiner neuern Rechtsprechung erkannt, dass eine Gerichtsstandsfrage in einer der Berufung unterliegenden Zivilrechtsstreitigkeit nicht als Präjudizialpunkt zugleich mit der Hauptsache der Berufungsinstanz unterbreitet werden kann (vgl. BGE 50 II S. 153, 412). Ein staats- " rechtlicher Rekurs ist nicht erhoben worden. Das Urteil der Vorinstanz ist daher nach dieser Richtung rechts- kräftig geworden, und das erste Berufungsbegehren ist l: erholen offenbltr zu früh wieder gegen die Strassenmitte eingeschwenkt und so gegen Art. 37 des Konkordates verstossen, sondern er hätte unter den vorhandenen Umständen überhaupt nicht vorfahren dürfen. Die Strasse ist an der Unfallstelle nur etwa 4 Meter breit. Sie bietet wegen der starken Wölbung und wegen der herausragenden Geleise für den rechts fahrenden Automobilisten eine leichte Gefahr, so dass er sich etwas gegen die Strassenmitte halten muss. Der Beklagte sah und kannte alle diese Umstände. Seine Begleiterin hat als Zeugin ausgesagt, sie habe geglaubt, es sei gerade noch genug Raum, um am Fahrzeug Romanns vorbeizukommen. Unter diesen Verhältnissen war das Obligationenrecht. N° 18. 123 Vorfahren tollkühn und eine Gewissenlosigkeit sonder- gleichen. Der Beklagte musste als geübter Fahrer wissen, dass bei der übersetzten Geschwindigkeit die geringste Berührung des Wagens RomanllS dessen Insassen in Lebensgefahr bringen konnte. Sein Verschulden ist umso grösser, als er für sein Verhalten nicht einen vernünftigen Grund angeben konnte, so dass angenommen werden muss die blosse Lust an einer rasenden Fahrt oder der falsche Stolz des Automobilisten, niemanden vor sich fahren zu lassen, habe im vorliegenden Fall zum Verlust eines Menschenlebens geführt. .
3. - Der BeklagtE;) macht weiter geltend, der Kausalzu- sammenhang zwischen der Berührung der beiden Wagen und dem Absturz Romanns in die Wiese links sei unter- brochen. Romann habe die Steuerung noch vor der Errei- chung des rechten Strassenbordes wieder beherrscht, denn er habe durch einen energischen Willensakt die Parallele der Strasse wieder gewonnen. Die Ursachen des Unglückes seien erst gesetzt worden, als er die gewöhnliche Fahrbahn wieder habe einnehmen wollen; dann seien ihm die schlechte Beschaffenheit der Strasse und der Geleise und seine zu grosse Geschwindigkeit zum Verhängnis ge- worden: Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Auch wenn mit dem Obergericht angenommen werden muss, .Romann habe nach der Ablenkung durch die Berührung die Richtung der Strasse nicht durch einen ausserhalb menschlichen Willensbereiches liegenden Zufall oder durch einen rein instinktiven Handgriff wieder gewonnen, sondern durch einen energischen Willensakt, der nur einem äusserst gewandten Fahrer zuzutrauen ist, so kann doch von einer Unterbrechung des ursäch- lichen Zusammenhanges keines Rede sein. Selbst wenn nämlich Romann während der 1,56 Sekunden, die er brauchte, um die gerade Strecke von 25-27 m zwischen den Schienen zu durchfahren, die Führung des Fahr- zeuges wieder vollständig beherrscht hätte, wäre dadurch die schon durch die Berührung der beiden Wagen gesetzte 124 Obligationenrecht. N° 18. Ursache nicht verschwunden, nämlich die Tatsache, dass er sich eben nicht mehr auf der Fahrbahn befand, sondern zwischen den Schienen, so dass er sich aus dieser Lage wieder befreien musste. Daraus folgt, dass das Verhalten Romanns von diesem Augenblick an den Beklagten von der Haftung nicht entlasten kann. Ebensowenig sind die Eigenschaften der Strasse als Ursache des Unglückes an die Stelle des Verhaltens des Beklagten getreten.
4. - Es bleibt in Bezug auf die Hauptberufung zu prüfen übrig, ob den getöteten Romann ein Mitverschul- den an seinem Tode treffe oder ob allenfalls andere, als Zufall zu wertende oder eine Haftung Dritter begründende Umstände die Schadenersatzpflicht des Beklagten herab- zusetzen vermögen. Dass Romann den Beklagten andauernd und absichtlich nicht habe vorfahren lassen, ist nicht erwiesen. Aus den Aussagen der Fräulein Delisie geht im Gegenteil hervor, dass Romann sich nicht etwa beharrlich auf der Strassen- mitte hielt. Romann hatte jedoch überhaupt keine Pflicht, Hochapfel vorfahren zu lassen. Er fuhr selbst schon zu rasch. Ausserdem war nicht ausgeschlo~n, dass durch das Vorfahren auch der Beklagte in eine Gefahr geriet. So könnte es sich eher fragen,' ob Romann nioht gut getan hätte, dem Beklagten das Vorfahren schlechthin zu versperren. Ein Verschulden Romanns kann immerhin nicht darin liegen, dass er del}l Beklagten den möglichen Platz zum Vorfahren überliess. Durch sein rasches Fahren hat auch Romann einen Fehler begangen; doch steht es nicht in einem ursäch- lichen Zusammenhang mit dem Unglück und kann ihm daher nicht zum Mitverschulden an seinem Tod angerech- net werden. Wenn Hochapfel nicht vorgefahren wäre. hätte die Geschwindigkeit Romanns keinen Einfluss gehabt. Wenn Romann langsamer gefahren wäre, hätte die Ablenkung durch die Berührung wegen des Geschwin- digkeitsunterschiedes der beiden Fahrzeuge unter Um- ständen noch grösser und gefährlicher sein können. Obligaüonenrooht. N" 18. 125 Nachdem' .Bomann den Sturz nach rechts vermieden hatte, wäre es wohl das Beste gewesen, wenn er nicht sogleich die Schienen überquert, sondern zuerst, die Geschwindigkeit erheblich herabgesetzt hätte. Bis zur Verringerung der Geschwindigkeit hätte er mit der ver- hältnismässig kleinsten Gefahr zwischen den Schienen weiterfahren sollen. Sofortiges Bremsen, wie sofortiges Überqueren der Geleise war gefährlicher, wie auch einer der drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen drei von der Vorinstanz zugezogenen technischen Exper- ten festgestellt hat. Allein nachträglich ist diese tJber- legung leichter zu machen, als in. dem Augenblick, wo sie notwendig gewesen wäre. Es stand Romann zu wenig Zeit zur Verfügung, um so zu überlegen. Der Entschluss war im Bruchteil einer Sekunde zu fassen. Wenn er unter diesen ungünstigen Verhältnissen einen andern Weg gewählt hat, kann ihm dies nicht zum Verschulden ge- macht werden, zumal das Bestreben natürlich war, aus der Lage herauszukommen, wo er eben beinahe eine Leitungsstange gestreift hatte und wo das Strassenbord und die Schienen eine Gefahr boten. Das bewusste Vor- fahren des Beklagten unter den ungünstigsten Umständen war derart fahrlässig, dass im Vergleiche dazu ein, objektiv betrachtet, fehlerhaftes Verhalten des Getöteten im Augen- blicke der höc~ten Gefahr bei der Bemessung des Ver- schuldens nicht in Betracht fallen kann. . Die Strasse war nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichtes durchaus in gutem Zustand. Sie war aber eben nicht zum Vorfahren unter den obw~tenden Umständen bestimmt. Dass die herausragenden Geleise und die starke Wölbung der Strasse dem Getöteten zum Verh~ wurden, indem ihr Widerstand ihn hinderte, nach der tJberwindung die Richtung zu ändern, liegt nahe, steht aber nicht. in kausalem Zusammenhang mit dem Unglück, insofem.., als das Strassenstück mit den Geleisen eben gar nicht. für die Motorfahrzeuge eingerichtet und bestimmt ist und als der Wagen Romanns nur durch 126 Obligationenrecht. N0 18. das sohuldhafte Verhalten Hoohapfels darauf geraten war. Es reohtfertigt sich aus diesen Gründen, den Beklag- ten für den vollen angerichteten Sohaden haften zu lassen und die Hauptberufung abzuweisen.
5. - Die Vorinstanz hat angenommen, dass Hans Romann von dem auoh durch die Kläger als Grundlage gewählten Jahreseinkommen von 10,000 Fr. seiner Frau jährlich rund 2400 Fr. habe zukommen lassen. Die Bean- standung dieser Schätzung duroh Frau R~mann kann nioht gehört werden, da es sich hiebei um eine das Bundes- gericht bindende tatsächliohe Annahme der Vorinstanz handelt. Bei einem Alter der Witwe von 43 Jahren und einer jährlichen Rente von 2400 Fr. beträgt das Kapital naoh der Piccard'schen Tabelle und der richtigen Berechnung der Vorinstanz 35,976 Fr. Die Vorinstanz hat jedooh davon einen Abzug von 10 % für die Vorteile der Kapital- abfindung gemacht und den Versorgerschaden der Witwe auf I'und 30,000 Fr. bemessen. Dieser Abzug ist bei An- wendung der genannten Tabellen und des ~öhern Kapita- lisationszinsfusses nioht gerechtfertigt, wie das Bundes- gericht in seinem Urteil i. S. D: gegen B. vom 23. No- vember 1927 erkannt hat (vgl. BGE 53 Ir S. 429, und TmLO, im Journal des Tribunaux, 1929, p. 413, BGE 46 II S. 53}. Frau Romann hat daher grundsätzlich An- spruch auf die volle Entschädigung von 35,976 Fr., und es frägt sioh nur, ob wegen der Möglichkeit ihrer Wieder- verheiratung ein entsprechender Abzug zu maohen sei. In Übereinstimmung mit den Urteilen i. S. Hinnen gegen Jäger vom 26. Juni 1928 (BGE 54 II S. 298) und i. S. Plattner gegen Grob vom 10. Juli 1929 (unveröffentlicht) ist jedooh davon abzusehen, da eine Wiederverheiratung immerhin ungewiss ist und da auoh bei einer Wieder- verheiratung durchaus nicht gesagt ist, ob sie für die Witwe eine ökonomische Besserstellung mit sioh bringt.
6. - Die durch die Anschlussberufung begehrte Er- höhung des Sohadenersatzes für das arg beschädigte Obligati.onenrecht. N° 18. 127 und jetzt ininderwertige Automobil von 2000 Fr. ist ohne weiteres gutzuheissen, da es der Vorinstanz nur durch einen Irrtum entgangen sein kann, dass der Wagen trotz der Reparatur den durch den Experten mitgeteilten Minderwert haben muss, der weit mehr als 2000 Fr. beträgt. Durch die Reparatur eines in dieser Weise zer- störten Automobils wird der Schaden erfahrungsgemäss nioht gedeckt, da der Marktwert eines einmal beschädigten und auge besserten Wagens erheblich unter demjenigen eines neuen steht.
7. - Die von der Witwe Romann begehrte Erhöhung der Genugtuung von 1000 Fr. auf 5000 Fr. kann nicht zugesprochen werden. Es liegt entgegen ~hrer Auff~sun~ keine Verletzung von Bundesrecht darm, dass SIe beI der Bemessung der Genugtuung ihren Kindern gleioh- gestellt worden ist. Der seelische Schmerz der Kinde~, die ihren Vater in einem Alter verloren haben, wo sle ihn noch sehr nötig gehabt hätten, kann ebenso gross und anhaltend sein, wie der der Ehefrau, Demnach erkennt das Bundesgericht ; Die Hauptberufung wird abgewiesen.· Die ~sohluS8berufung wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das der Witwe Bertha Romann-Arni für Versorgerscha~en zugesproohene Guthaben auf 35,976 Fr. nebst 5 % Ziss seit 18. September 1928 und dass der ihr für Autoreparaturkosten gewährte Betrag wegen Minderwertes des Automobils auf 5743 Fr. erhöht wird. Im übrigen wird die Ansohlussberufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 1929 bestätigt. AS 56 II - l!l31) 9