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56_II_108

BGE 56 II 108

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

W8

Obiigationenrecht. N° 17.

17. Urteil der t Zlvil&btei1q vom 11. lfäB l_

i. S. Pf&mmatter gegen Doüa.

Kantonales Prozessrecht über die Zulässigkeit neuer Klage-

begyündungen. (Erw. 2.)

Nebenintervention mit Streitgenossenschalt

des einfachen Gesellschafters im Proßess des Gesellsehafts-

gläubigers gegen einen andem Gesellschafter: Rechtskraft des

Urteils auch gegen den streitgenössischen Nebeninmrvenienten

nach Walliser Zivilprozessrooht. ZPO von 1856 Art. 50; ZPO

von 1919 Art. 46; OG Art. 66. (Erw. 3.)

Keine Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der im ersten Prozess

nicht streitig gewesenen Haftung jedes Gesellschafters im

innern VerhältniS. OR Art. 544. (Erw. 4.)

Anerkennung der Regresspflicht anJässlich der Nebenintervention.

(Erw. 5.)

A. -Am 10. März 1917 wurde zwischen Leopold Sehmid-

halter, Ried-Brig, und Jean Forni, Brig, em {(Arbeits-

vertrag 11 abgeschlossen, durch den sich Schmidhalter

verpflichtete, gegen eine Vergütung das von Forni in

den Gemeinden Ritzingen und Biel . erworbene Holz zu

fällen, zuzuschneiden, an die Furkabahn' zu befördern

und zu verladen. Da Schmidhalter allein der übernomme-

nen Arbeit nicht gewachsen war, schloss er am 12. Mai

1917 auf Wunsch Fornis mit dem Beklagten und Josef

Rittener, Ried-Brig, eine als

{(Vertragsgemeinschaft 11

überschriebene Vereinbarung?, wonach der Beklagte und

Rittener erklärten, je für einen Drittel an dem zwischen

SchInidhalter und Form abgeschlossenen Arbeitsvertrag

beteiligt und verantwortlich zu sein.

Die Ausführung der Arbeiten durch Schmidhalter ver-

zögerte sich, und es entstanden Zwistigkeiten zwischen

ihm und Forni.

Am 27. September 1918 verglichen

sich die Parteien in der Weise, dass sie die bis dahin

geschehenen Verspätungen und Streitigkeiten aus der

Welt scha1ften und dass sich Schmidhalter verpflichtete,

gegen eine Erhöhung der Vergütung innert neuen Fristen

den Transport des Holzes tatkräftig an die Hand zu

Obligationenrecht. N0 17.

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nehnien und zu beschleunigen. Von der Beteiligung des

Beklagten und Ritteners ist in diesem als Zusatzvertrag

bezeichneten Vergleiche nicht die Rede.

Schmidhalter Iiess die angesetzten neuen Fristen wieder

unbenützt verstreichen. Am 3. März 1919 eröffnete ihm

Forni durch Rechtsbot, er werde auf Wag . und Gefahr

des Schmidhalters und auf dessen Kosten den Transport

des. Holzes bewerkstelligen lassen und, nachdem die

Arbeiten vollendet sind, die Zahlung der Kosten, sowie

Schadenersatz verlangen.

Am 26. Januar 1920 klagte Forni gegen Schmidhalter

auf Bezahlung des Betrages 35,000 Fr. Dem Beklagten

und Rittener wurde von dem Rechtsstreit Kenntnis

gegeben. Der Beklagte trat als Nebenintervenient und

Streitgenosse SchInidhalter zur Seite und gab an der

Tagfahrt die Erklärung ab, dass er für einen Drittel an

der Sache beteiligt sei, für mehr aber nicht haftbar gemacht

werden könne.

Durch Urteil vom 10. Februar 1927 erkannte das

Kantonsgericht des Kantons Wallis :

«(1. Schmidhalter ist gehalten, an Forni zu bezahlen

24,608 Fr. 55 ets. nebst 5 % Zins seit Klaganhebung.

» 2. : . . .»

Dieses Urteil wurde auch dem Beklagten und Rittener

zugestellt. Schmidhalter erklärte dagegen die Berufung

an das Bundesgericht und stellte den Antrag, die Klage

sei abzuweisen.

Vor der Berufungsverhandlung und

Urteilsfällung schloss er jedoch am 3. Oktober 1927 mit

Forni folgenden neuen Vergleich ab:

« 1. Schmidhalter zieht seine Berufung an das Bundes-

gericht gegen das Urteil des Kantonsgerichtes vom

10. Februar 1927 zurück und das Urteil ist damit in

Rechtskraft erwachsen.

2. Schmidhalter verpflichtet sich zur Tilgung seiner

Schuld gegenüber Form und zwar in kürzester Zeit.

3. Schmidhalter tritt heute schon seine Regressansprü-

che gegenüber seinem Mitgesellschafter Alfred Pfam-

llO

Obliga.tionenreebt. No 17.

matter ab und ermächtigt Herrn Form unverzüglich auf

dem Prozesswege gegen Pfammatter vorzugehen.

4 .....•

)

Der zweite Absatz dieser Vereinbarung wurde durch

ein Zusatzabkommen vom gleichen Tag folgendermassen

ausgeführt und erläutert :

«Schmidhalter übernimmt die formelle Verpflichtung,

innert drei Tagen an Forni bar auszubezahlen die Summe

von 5000 Fr. Gegen Zahlung dieser Summe verzichtet

Forni auf den Mehrbetrag bis zu einem Drittel, den Schmid-

halter zu bezahlen hätte gemäss Urteil des Kantons-

gerichtes vom 10. Februar 1927. Der zweite Drittel ist

zu Lasten des Alfred Pfammatter und Forni ist ermäch-

tigt, gemäss der zitierten Vereinbarung diesen Drittel

vollständig geltend zu machen. Der dritte Drittel ist

zu Lasten der Erben Rittener. Leopold Schmidhalter

tritt auch diese Rechte an Forni ab, verpflichtet sich

aber selbst, den Prozess gegen die Erben Rittener durch-

zuführen. Er trägt sich stark für den Eingang einer Summe

von 2000 Fr. nebst den Prozesskosten .... Für den

Eingang des Drittels Pfammatter übernimmt Schmidhalter

keine Garantie .•)

Vor dem Rückzug der BerUfung teilte Schmidhalter

dem Beklagten und den Erben Rittener mit, dass er sie

wegen Aussichtslosigkeit zurückziehen wolle,

und er

fügte bei:

« Es wird Ihnen eine Frist von vier Tagen eingeräumt,

Euch zu äussern, ob Sie auf Ihre Gefahr und Wag die

Verhandlungen und das Urteil des Bundesgerichtes durch-

zuführen gedenken.» Der Beklagte verwahrte sich gegen

das Verhalten Schmidhalters und verlangte, dass die

Berufung aufrechterhalten werde, übernahm aber selbst

keine Garantie dafür. Am 8. Oktober 1927 zog Schmid-

halter die Berufung zurück, und am 12. Oktober beschloss

das Bundesgericht die Abschreibung.

Darauf zeigte

Form Schmidhalter noch die Kostennote von 1338 Fr.

35 Cts. an.

ObIigallonenrecht. :,\0 17.

L11

B. -

Nach dem Tode des Form verzichtete dessen

Schwester Genoveva auf die Erbschaft zugunsten der von

Form als Universalerbin eingesetzten Klägerin, Olympia

Dotia.

C. -

Am 16. Oktober 1928 hat die Klägerin gegen den

Beklagten Klage eingereicht und das Rechtsbegehren

gestellt:

• ~. Alfred Pfammatter ist gehalten, an Jean Forni

zu bezahlen den Betrag von 8202 Fr. 85 ets. nebst 5 %

Zins seit 26. Januar 1920.

2. Pfammatter zahlt einen Drittel der Kostenliste

nämlich einen Drittel von 1338 Fr. 35 Cts. nebst 5 ~i

Zins seit Klaganhebung. ~

D. -

Durch Urteil vom 22. November 1929 hat das

Kantonsgericht des Kantons Wallis den Beklagten ver-

pflichtet, der Klägerin 8202 Fr. 85 Cts. nebst 5 % Zins

seit 20. Januar 1920 zu bezahlen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Klage sei

abzuweisen und, sämtliche Kosten mit Einschluss der

Parteientschädigungen seien der Klägerin aufzuerlegen.

F. -

....

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Aktivlegitimation.

2. -

Die Klägerin hat ihre Forderung zunächst als

einen Regressanspruch des verurteilten einfachen Gesell-

schafters gegen die Mitgesellschafter kraft Gesellschafts-

vertrages· begründet. Dieser Anspruch sei ihrem Rechts-

vorgänger durch Schmidhalter abgetreten worden. Die

Vorlnstanz hat sich dieser Begründung nicht angeschlos-

sen, da ein Regressanspruch gegen die Mitgesellschafter

nach 0& Art .. 548 die vorgängige Auseinandersetzung und

Liquidation unter den Gesellschaftern voraussetze die

im vorliegenden Fall nicht stattgefunden hätten. E~ hat

die Klage aoor auf Grund von Art. 544 Abs. 3 OR zuge-

A 8 50& TI 1\;30

8

112

Obligationenrecht.. N° 11.

sprochen, da der Zusatzvertrag vom: 27. September 1918

durch Schmidhalter nicht nur in eigenem Namen, sondern

auch als bevollmächtigter Stellvertreter der heiden Neben-

• intervenienten Rittener und Pfammatter mit Forni

abgeschlossen ":,,orden sei und da diese daher Form gegen-

über solidarisch haftbar geworden seien. Die Beklagte

hat dagegen vor Bundesgericht eingewendet, die Klägerin

habe sich erst in der mündlichen Verhandlung vor Kantons-

gericht auf OR Art. 544 Abs. 3 herufen und hätte nicht

mehr gehört werden dürfen. Es ist jedoch eine Frage des

kantonalen Prozessrechtes, die das Bundesgericht. im

Berufungsverfahren nicht nachprüfen kann, bis zu welchem

Stadium des Prozesses vor den kantonalen Instanzen

neue rechtliche Klagebegründungen vorgetragen werden

dürfen. Der Beklagte hat ferner behauptet, die Stellung-

nahme der Klägerin in diesem Prozess widerspreche der

Darstellung Fornis im Verfahren gegen Schmidhalter;

dort habe sich Forni stets darauf berufen, mit den beiden

Nebenintervenienten in keinem Rechtsverhältnis zu stehen,

hier aber wolle die Klägerin einen der beiden auf Grund

eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses und gestützt auf

OR Art. 544 Abs. 3 solidarisch haftbar machen. Allein

es beurteilt sich ebenfalls nach kantonalem Recht, welche

rechtlichen Begründungen eines Anspruches in zwei sich

folgenden Prozessen prozessual ohne Widerspruch neben-

einander bestehen können; das Bundesgericht hat darauf

nicht einzutreten. Die Klägerin hat sich übrigens nur

eventuell, alternativ, auf solidarische Haftung des Beklag-

ten aus einem unmittelbaren Rechtsverhältnis mit Forni

berufen, und ohne in Widerspruch mit Tatsachen zu

geraten, die Forni zugegeben oder bestritten hatte.

3. -

Der Beklagte kann mit der Behauptung nicht

mehr gehört werden, das kantonsgerichtliche Urteil vom

10. Februar 1927 i. S. Forni gegen Schmidhalter sei

unrichtig gewesen und Forni hätte keinen Anspruch auf

die zugesprochenen 24,608 Fr. 55 Cts. gehabt. Ob es

auch gegen ihn nach dieser Richtung rechiskräftig ist,

ObIigationenrecbt. N0 17.

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beurteilt sich freilich nach kantonalem Recht. Da das

Bundesgericht auf die Berufung jedoch nur eintreten

kann, soweit über den Streitgegenstand noch kein materiell

rechtskräftiges Urteil vorliegt, ist es zuständig, den Um-

fang der materiellen Rechtskraft des Entscheides vom

10. Februar 1927 auch nach kantonalem Recht zu prüfen

zumaI die Vorinstanz darüber keine Auffassung gebilde~

hat, an die das Bundesgericht gebunden sein könnte

(WlilISS, Berufung an das B.-Ger. S. 78). Im Gegensatz

zur deutschen Zivilprozessordnung (§ 68) enthält die

inzwischen ausser Kraft getretene, auf die vorliegende,

vor dem 1. Januar 1921 anhängig gemachte Streitsache

noch anwendbare bürgerliche Prozessordnung des Kantons

Wallis vom 30. Mai 1856, wie übrigens auch die neue

Zivilprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Novem-

ber 1919, in Kraft getreten am 1. Januar 1921, keine

ausdrückliche Vorschrift des Inhaltes, dass der Neben-

intervenient im Verhältnis zur Hauptpartei mit der

Behauptung nicht mehr gehört werden dürfe, der Rechts-

streit sei mangelhaft geführt oder unrichtig entschieden

worden. Nach. der verbindlichen Feststellung der Vor-

instanz war der Beklagte nach seiner Erklärung der

Intervention gemäss Art. 50 der alten (entsprechend

Art. 46 der neuen) Zivilprozessordnung Streitgenosse

Schmidhalters geworden. Der streitgenössische Neben-

intervenient nimmt eine Sonderstellung ein (vgl. HELLWIG,

System des deutschen Zivilprozessrechtes I S. 230); er

wird Partei, auf die sich die Rechtskraft erstreckt, ohne

dass es eines besondem Rechtssatzes hiefür bedürfte

wie ihn § 68 der deutschen ZPO für den nichtstreit~

genössischen Nebenintervenienten aufstellt (vgl. GATPP-

STEIN, Die Zivilprozessordnung für das deutsche Reich,

7. Auf!. I S. 206; HELLWIG, Lehrbuch des Zivilprozess-

rechtes 11 S. 489, 512 ff.). Die Aufnahme des Inter-

venienten als Streitgenossen nach Walliser Recht bezweckt

unter anderem gerade, ihn an der Rechtskraft des Urteils

teilnehmen zu lassen. Aus dem gleichen Grunde kennt

114

Obligationenrecht. N0 17.

die deutsche Zivilprozessordnung die beschränkte Rechts-

kraft des § 68 nur für den nichtstreitgenössischen Neben-

intervenienten; für den streitgenössischen Nebeninter-

venienten ordnet· sie in § 69 eine unbeschränkte Rechts-

kraft an (vgl. GAUPP-STEIN, a.a.O. S. 206).

Auch die anschliessende Behauptung des Beklagten,

Schmidhalter hätte gegen das -

nach seiner Behauptung

unrichtige -

Urteil vom 10. Februar 1927 die Berufung

an das Bundesgericht aufrechterhalten sollen, kann wegen

Rechtskraft jenes Urteils nicht mehr gehört werden. Da

der Beklagte als streitgenössischer Nebenintervenient nach

Art. 41 H. der alten Walliser Zivilprozessordnung ohne

Zweifel Parteirechte besass, hätte er gemäss Art. 66 OG

selbständig die Berufung an das Bundesgericht ergreifen

können. Es steht ihm .nicht zu, der Klägerin entgegen-

zuhalten, Schmidhalter habe seine Interessen nicht ge-

wahrt, da er sie selbst durch Einlegung des entsprechenden

Rechtsmittels hätte wahren können.

4. -

Auch für den Beklagten ist rechtskräftig ent-

schieden, dass Forni einen Schadenersatzanspruch von

24,608 Fr. 55 Cts. besass und ihn gegen Schmidhalter

solidarisch geltend machen durfte; an der rechtlichEm

Existenz und an der Höhe dieser Forderung kann also

in diesem Prozess nicht mehr gezweifelt ~erden. Dagegen

war nicht Streitgegenstand des frühern Verfahrens, wie

viel jeder der drei solidarisch haftenden einfachen Gesell-

schafter endgültig an sich zu' tragen hat, ob einzelne von

ihnen z. B. ein aus8chliessliches Verschulden trifft, das

die andern im innern Verhältnis von der Haftung befreit.

Darüber liegt Tes judicata nicht vor, denn auch bei einer

Ausdehnung der Rechtskraft in persönlicher Hinsicht

bleiht sie auf den Streitgegenstand beschränkt.

Es gibt freilich Fälle, z. B. bei der Entwehrung (OR

Art. 193 Abs. 2), wo eine Entscheidung nach bürgerlichem

Recht in vollem Umfang und ohne weiteres auch gegen

den Nebenintervenienten wirkt, dem der Streit verkündet

worden ist. Diese Fälle liegen dem § 69 der deutschen

Obligationenrecht.. N° 17.

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ZPO zugrunde, lmd für sie sieht das deutsche Recht die

streitgenössische Nebenintervention vor. Allein bei der

einfachen Gesellschaft nach schweizerischem Recht liegt

ein solcher Fall nicht vor; das Obligationenrecht kennt

keine Bestimmung, wonach durch die Zusprechung einer

Solidarforderung im Prozess zwischen einem Gläubiger

und einem Gesellschafter für die andern die Regresspflicht

rechtskräftig festgesetzt werde.

Die Vorinstanz hat jedoch gar nicht den Regress-

anspruch gegen den Beklagten zugesprochen, den Schmid-

halter dem Forni zur Deckung abgetreten hatte und über

den in der Tat rechtskräftig noch nicht entschieden worden

ist, sondern sie hat gemäss Art. 544 Ahs. 3 OR den soli-

darischen (externen) Anspruch gegen Pfammatter in der

verlangten Höhe zuerkannt, den sie vorher schon gegen

Schmidhalter geschützt hatte. Das hat sie schon deshalb

mit Recht getan, weil ihre frühere Entscheidung über die

solidarische Haftung der Gesellschafter für 24,608 Fr.

55 Cts. auch gegen den Beklagten rechtskräftig war.

Es kann ihr auch nicht eingewendet werden, Forni habe

auf die Geltendwachung des Anspruches aus dem äussern

Verhältnis gegen den Beklagten dadurch verzichtet, dass

er gegen Schmidiialter die ganze Forderung eingeklagt

habe, denn nach OR Art. 144 Abs. 2 bleibt jeder Solidar-

schuldner so lange für die ganze Forderung verpflichtet,

bis sie vollständig getilgt ist. Eine vollständige Tilgung

lag nicht darin, dass Schmidhalter Forni durch die heiden

Verträge vom 3. Oktober 1927 die Regressansprüche zur

Deckung seines Anspruches abtrat, denn der Anteil der

Erben Rittener war jedenfalls durch Schmidhalter selbst

einzutreiben und die Forderung daher in diesem Umfang

noch nicht getilgt.

Auch wenn das Urteil vom 10. Februar für den Beklag-

ten nicht rechtskräftig wäre, müsste die Klage aus den

Gründen der Vorinstanz geschützt werden. Schmidhalter

hat den Vertrag vom 27. September 1918 für sich und

als Stellvertreter und mit Vollmacht des Beklagten und

llß

Obligationenrecht. N0 18.

Ritteners geschlossen, so dass diese Forni gegenüber als

einfache Gesellschafter gemäss Art. 544 Abs. 3 0& solida-

risch haftbar wurden.

5. -

Die Klage hätte überdies auch als Regressanspruch

geschützt werden müssen, der Form durch Schmidhalter

abgetreten worden und der in der Folge auf die Klägerin

übergegangen war. Nach der verbindlichen Feststellung

der Vorinstanz hatte der Beklagte bei seiner Intervention

als Streitgenosse im ersten Prozess wiederholt die Erklä-

rung abgegeben, er sei für einen Drittel an der Sache

beteiligt, er habe den Vertrag mit Form für einen Drittel

mitunterzeichnet und er könne nicht für mehr als einen

Drittel haftbar gemacht werden. Diese Erklärung konnte

vernünftigerweise keinen andern Sinn haben, als dass er

die dannzumal eingeklagte Forderung Fornis wie der

damalige Beklagte Schmidhalter bestritt, sich aber für

einen Drittel interessiert, d. h. allenfalls für einen Drittel

mitverpflichtet betrachtete. Wenn er sich Einreden und

Einwendungen aus dem innern Verhältnis hätte wahren

wollen, hätte er einen Vorbehalt machen müssen und

sicher auch gemacht, nicht aber die Erklärung abgegeben,

er hafte für einen Drittel.

6. -.

Demnach er.kennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 22. November

1929 bestätigt.

18. lJ'rteil der I. Zivilabteihmg vom 1. April 1930

i. S. Ilochapf'el gegen Xomann.

Gegen eine behauptete Verletzung der Geriehtsstandsvorschriften

des französisch-schweizerischen StaatsVertrages ist der staats-

rechtliche Rekurs. nicht die zivilroohtliche Berufung zu erheben.

OG Art. 175 Ziff. 3, 189 Abs. 3.

ObligatiE>nenrecbt. No 18.

117

Ver s c h u 1 den eines Automobilfahrers an der Tötung eines

andern Fahrzenglenk.ers infolg17 u n b 17 f u g te n Vor f a h-

I' e D. s. übersetzter Geschwindigkeit und Unterlassung der

Signalgebuni. OR Art. 41, Konkordat Art. 36 und 37.

Unterbrechung des

Kausalzusammenhan?es,

~fitversch.rnden,

Zufall ? Kein Ab zug für die Vort81117 der Kap 1 ta l-

ab f i n d u D. g und wegen der Möglichkeit der Wiederver-

heiratung der Witw17. Gleichstellung der Witwe mit den

Kindern. bei der Bemessung der Gen u g t u u n g.

A. -

Der Gatte und Vater der Kläger, Hans Romann,

wurde am 18. September 1928 durch einen Automobilunfall

in der Nähe von Niederbipp getötet. Er war Nachmittags

nach zwei Uhr mit seinem Freunde Hans Zurmühle in

Solothurn aufgebrochen, um sich in seinem fast neuen

Automobil, Marke Buik, nach Olten zu begeben. Der

Beklagte fuhr am gleichen Ta~ in Begleitung einer

Fräulein Delisle in seinem Automobil «Georges Irat»

von Neuenburg über Solothurn nach Olten. Nach dem

Dorfe Niederbipp überholte er den von einem Moginier

gesteuerten Wagen, dessen Insassen über das Vorfahren

ungehalten waren, da sie selbst mit einer Geschwindigkeit

von etwa 6{} km fuhren und da der Beklagte kurz vor

dem Vorfahren ~inen einzigen Hornstoss 'abgegeben hatte.

Hochapfel holte bald darauf auch den vor ihm fahrenden

Wagen Romanns ein. Er beabsichtigte, auch diesem

vorzufahren und· gab zu diesem Zweck unmittelbar vor

dem "Überholen wieder einen kurzen Hornstoss. Das

geschah etwa 16--18 Meter westlich der bernisch-solo-

thurnischen Kantonsgrenze und nach der andern Seite

ungefähr 6-8 Meter. östlich der nächsten Leitungsstange

der Langenthal-Jura-Bahn, deren Geleise sich auf der

Strasse befinden. Als das Fahrzeug Hochapfels schon fast

vollständig vorgefahren war, berührte die Nabe seines

rechten Hinterrades beim oder unmittelbar vor dem

Einschwenken gegen die Mitte der Strasse die Nabe des

linken Vorderrades des überholten Wagens. Das genügte,

um diesen von der Fahrbahn abzulenken. Er fuhr über

das 1,10 Meter breite, in seiner Fahrrichtung rechts auf