opencaselaw.ch

56_III_110

BGE 56 III 110

Bundesgericht (BGE) · 1930-06-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

llO Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. Konkursmasse durch Verrechnung mit einer Forderung der Masse getilgt (vgl. BGE 54 III 22 f.). Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konku'fskammer : In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1930 i. S. Dr X. Stmfcha.rakter der in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge- sehenen Kostenauflage wie der Busse. Erlöschen· des Disciplinarstrafanspruches, wenn der Fehlbare stirbt, bevor eine rechtskrä.ftige Strafverfügung vorliegt. Eintritt der Rechtskra.ft der Entscheidungen im Beschwerde- verfahren. La condamnation aux frais de chancellerie prevue a l'art. 63 al. 2 du Tarif des frais r~vet un camctere pena.l aussi bien que la condamna.tien a l'amende. Cette condamna.tion tombe Si celui contre qui elle a 6te prononcee decede avant qu'elle ait ~uis force de chose jugee. Moment auquelles decisions en matiere de plainte acquierent force da chooo jugee. LaCondann80 alle spese di cancelleria prevista dan'art. 63 cp. 2 dellatariffa. delle spese ha carattera penala quanta Ia. condanna 31 pagamento d'nna. multa. Questa condenna. OB.da se colui &1' quaIe iu inflitta muore prima ehe sia cresciuta in giudieato. Momento in cui una decisione concernente un ricorso diventa. irrevocabile. Tatbestand (gekürzt) : Mit . Beschluss vom 11. April 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde eine von Rechtsanwalt Dr. X namens seines Klienten Y gegen einen Entscheid der ersten Instanz eingereichten Rekurs abgewiesen und Rechtsanwalt Dr. X die Kanzleikosten nebst einer Ordnungsbusse auferlegt. Bussenverfügung und Kostenauflage wurden von Dr. X Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26. rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Mit Zuschrift vom 24. Mai 1930 gab die Vorinstanz von dem am 21. Mai erfolgten Tod des Dr. X Kenntnis und fügte bei, sie habe die erwähnte Busse aufgehoben. Die von der Vorinstanz aufrecht erhaltene Kosten- auflage wurde vom Bundesgericht ebenfalls aufgehoben aus folgenden Erwägungen ; Die in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifes vorgesehene Kostenauflage hat, wie die Verhängung einer Busse, Strafcharakter ; auch sie knüpft an ein zu rügendes Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters an und bezweckt die Ahndung einer ungehörigen Inanspruchnahme der Behörden ; sie kann denn auch nach dem Sinn der Vor- schrift - deren Wortlaut ist allerdings in dieser Hinsicht nicht eindeutig - für sich allein, unabhängig von einer Busse, verhängt werden. Infolge dieses Strafcharakters ist die Kostenauflage (wie die Busse) insofern höchstpersön- 1icher Natur, als sie nur gegenüber der betreffenden Person selbst, nicht etwa ihrem Nachlass gegenüber verhängt werde~ darf. Wenn nun im Strafrecht der Satz gilt, dass der Strafanspruch infolge seiner höchstpersön- lichen Natur durch den Tod des Fehlbaren aufgehoben werde, so muss dieser Satz aus dem gleichem Grund auch auf dem Gebiet des Disziplinarstrafrechtes zur Anwendung gelangen. Zu der Kontroverse, ob wenigstens Geldstrafen, die noch vor dem Tod des Fehlbaren rechtskräftig erkannt worden sind, in dessen Nachlass vollstreckt werden können, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da die Strafverfügung im Moment des Todes von Rechts- anwalt Dr. X noch gar nicht rechtskräftig war : Rechtskräftig ist ein Entscheid erst dann, wenn er durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr weitergezogen werden kann und infolgedessen den Streitfall endgültig abschliesst. Dieser Grundsatz des Zivilprozessrechtes liegt auch der Regelung des Beschwerdeverfahrens im Betrei- 112 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ :No 26. bungsgesetz zu Grunde. Daran ändert es nichts, dass das ordentliche Rechtsmittel des Beschwerdeverfahrens, der

• Rekurs, nach der Vorschrift des Art. 36 SchKG an sich keinerlei Suspensiveffekt hat, dass der Entscheid vielmehr schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist und trotz Einlegung eines Rechtsmittels vollstreckt werden kann, solange nicht seitens der Rekursinstanz oder deren Vorsitzenden eine gegenteilige Anordnung ergangen ist. Denn die Voll- streckbarkeit ist weder Bestandteil noch Voraussetzung der Rechtskraft und kann daher ohne Einfluss auf den Eintritt der Rechtskraft so oder anders geregelt werden (vgI. HELLWIG, System des deutschen Zivilprozessrechtes, I. Teil, S. 772). Übrigens ist die nach Art. 36 SchKG vor Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vorhandene Vollstreckbarkeit keine· endgültige, sondern nur eine vorläufige. Wird· der Entscheid infolge Einlegung eines Rechtsmittels nachträglich abgeäudert, so muss eine bereits erfolgte Vollstreckung des aufgehobenen Entscheides wieder rückgängig gemacht werden, soweit dies überhaupt noch möglich ist. Dieser Vorbehalt ist nur wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz for- muliert worden. Dieser Auffassung vom Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im Beschwerdeverfahren können nicht etwa die beiden Urteile der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in Bd. 46 I.S. 366 Erw. 1, bestätigt in Bd. 47 I S. 205 entgegengehalten werden. Allerdings wird hier erklärt, dass ein Konkurserkenntnis schon mit der Ausfällung durch den erstinstanzlichen Konkursrichter Rechtskraft erlange. Doch beziehen sich diese Entschei- dungen nur auf den besondern Fall der Berufung gegen ein Konkurserkenntnis und präjudizieren daher den Ent- scheid über die Wirkungen des Rekurses im Beschwerde- verfahren nicht, ganz abgesehen davon, dass den besondern Gründen, welche für jene Lösung ins Feld geführt wurden (nämlich die Rücksicht auf das mit der Konkurseräffnung entstehende Beschlagsrecht der Gläubigergesamtheit an Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ~o 27. 11:) den Aktiven des Gemeinschuldners), im Beschwerdever- fahren keine Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten ist der Strafanspruch infolge des Todes von Rechtsanwalt Dr. X erloschen, bevor die Strafverfügung Rechtskraft erlangt hat. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz muss daher in diesem Punkt aufgehoben werden.

27. Entscheid vom 16. Juni 1930 i. S. Strüby-Fischer. Betreibung auf Fa u s t P fan d ver wer tun g. Wird die Schuld durch Abschlagszahlungen· getilgt, so hat das Betreibungsamt (in analoger Anwendung von Art. 150 Abs. 1 SchKG) vor Ablieferung der letzten Rate vom Gläubiger Herausgabe der Pfandobjekte zu Handen des Schuldners zu verlangen. Voraussetzung dafür ist indessen 'Öbereinstimmung der Parteien darüber, dass die Pfänder nicht noch für andere Ansprüche des Gläubigers haften. Poursuite en rOOli8ation de gage. Lorsque la dette est aequittee par aeomptes, l'offiee doit (en appliquant par voie d'ana10gie l'art. 150 al. ler LP) inviter 1e creancier a. lui: remettre le gage pour le debiteur avant de. toucher 1e dernier acompte. Il faut toutefois que les parties soient d'aceord que le gage ne garantit pas d'autres pretentions du ereaneier. Esecuzione in via di reaHzzazione deI pegno. Se il debito viene estinto mediante aceonti l'ufficio deve, prima di versare l'ultima rata, esigere (applieando l'art. 150 ep. I LEF per analogia) dal creditore ehe gli consegni il pegno per eonto deI debitore. E pero neeessario ehe le parti siano concordi nell'ammettere ehe il pegno non garantisee altre pretese deI creditore. A. - In der Betreibung No. 149 auf Verwertung von Faustpfändern leistete der Rekurrent nach erhaltenem Aufschub am 2. Dezember 1929 die letzte Rate, inbegriffen Zins und Kosten, mit 371 Fr. 90 ets., knüpfte aber daran die Bedingung, dass das Betreibungsamt den Betrag der Gläubigerin nur gegen Rückgabe der Pfandgegenstände aushändigen dürfe. Mit Schreiben vom 2. Januar 1930