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56_III_103

BGE 56 III 103

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreihungs- und Konkursrecht.

PourauiLe et FaiIIite.

r. ENTSCHEIDUNGEN DERSCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRtJTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

25. Entscheid vom a. Juni 1930 i. S. Beerli.

Kollokationsverfahren im Konkurs.

Pflicht der KonkursverwaItung, die im Kollokationsprozess

rechtskräftig geschützte Forderung des Gläubigers ohne Ein-

schränkung zuzula.ssen;

Verwirkung aller Einreden, die im Kollokationsprozess gegen

die Zulassung der Forderung hätten erhoben werden können,

aber a.us irgend einem Grund nicht vorgebracht wurden, ins-

besondere Unzulässigkeit, solche Einreden nachträglich durch

Neuauflage eines abgeänderten Kollokationsplanes oder im

Verteilungsverfahren geltend zu machen.

Procedure de collocation dans la faillite.

L'administration de la faillite doit colloquer sans restriction

la creance qui a eM reconnue par un jugement rendu -

et

passe en force -

dans l'action en contestation de l'etat de

collocation.

Toutes les exceptions qui auraient pu EItre opposees au creancier

dans ledit proces mais qui, pour une raison quelconque, n'ont

pas ete soulevees, sont perimees. On ne saurait notamment les

faire revivre apres coup par le depot d 'un nouveau plan de

collocation modifie, ni dans la procedure de distribution.

Collocazione nel fallimento.

L'amministrazione fallimentare deve iscrivere a graduatoria,

senza restrizione, il credito determinato da sentenza, cresciuta

in forza, in causa di contestazione deUa graduatoria.

AB 66 In -

1930

8

104

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.

Tutte 1e oocezioni che avrebbero potuto essere opposte al cl'edi-

tore, ma. che non furono sollevate, pEll' qual motivo, poco

importa, sono perente. Tra altro non sarebbe lecito farle

rivivere deponendo una nuova graduatoria 0 sollevandole nel

procedimento di riparto.

A. -

Beim Konkursamt Kriegstetten ist die konkurs-

amtliche Liquidation des Nachlasses Ferdinand Beerli

anhängig.

In diesem Verfahren haben die heutigen

Rekurrenten eine gemeinsame

Forderung von über

30,000 Fr. als erbrechtlichen Ausgleichungsanspruch ein-

gegeben, wurden jedoch von der Konkursverwaltung

abgewiesen. In dem die Abweisung begründenden Schrei-

ben der Konkursverwaltung vom 13. April 1928 wurde

unter Ziff. 3 noch bemerkt, « dass die mitfordernden

Gläubiger Werner Beerli und August Köchli der Konkurs-

masse selber grössere Beträge schulden, wofür Verlust-

scheine in unseren Händen liegen und dass hier schliesslich

auch das Recht der Verrechnung geltend gemacht werden

könnte ».

Im darauffolgenden Kollokationsprozess hat

das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten mit Urteil

vom 7. März 1930 erkannt: « Die Kläger sind im Konkurs

über den Nachlass des Ferdinand Beerli seI. mit einer

Forderung von 1l,483 Fr. 40 Cts. zu kollozieren und der

Kollokationsplan in diesem Sinn abzuändern ». • Dieses

Urteil wurde von keiner Partei weitergezogen und erwuchs

daher in Rechtskraft.

In einem vom 12. März }930 datierten « Nachtrag

zum Kollokationsplan » stellte das Konkursamt fest,

dass sich der vom Gericht geschützte Betrag wie folgt

unter die Kläger verteile :

Werner Beerli

Frau Hubmann .

Frau Köchli . .

Norberta Beerli

Div. Gläubiger.

Fr.

2,241.40

»

3,138.-

»

3,138.-

)}

2,466.-

»

500.-

Fr. 11,483.-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25.

105

Mit der Begründung, dass gegenüber dem Guthaben

des Werner BeerIi eine Forderung des Erblassers aus

Verlustschein in Höhe von 5638· Fr. 50 Cts. verrechnet

werde, wurde der «Forderungsanspruch des Werner

Beerli aus dem Kollokationspla.n weggewiesen)}, während

die Forderungen der übrigen drei Gläubiger «im Sinn

des amtsgerichtlichen Urteils » mit den erwähnten Einzel-

beträgen «kolloziert » wurden. Hievon gab das Konkurs-

amt dem Vertreter der vier Gläubiger mit Zuschrift vom

12. März 1930 Kenntnis mit der Bemerkung: « Die

Klage- oder Beschwerdefrist nimmt daher mit dem heu-

tigen Tag ihren .Anfang ».

.

B. -

Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde verlangten

die Beschwerdeführer, dass das Konkursamt verhalten

werde, die vom Gericht geschützte Forderung als un-

geteilten Gesamtanspruch der 4 Beschwerdeführer im

vollen Umfang und unter Ablehnung eines Kompensa-

tionsrechtes der Masse zu kollozieren und den Kollo-

kationsplan in diesem Sinn abzuändern. Die 'Begründung

geht dahin, dass die erforderliche Berichtigung des Kollo-

kationsplanes nicht im Kollokationsverfahren, sondern im

Verteilungsverfahren zu erfolgen habe, dass also nicht,

wie es liier geschehen sei, ein neuer Kollokationsplan unter

Ansetzung einer neuen Klagefrist aufzulegen sei.

Die

Verfügung des. Konkursamtes sei' daher schon aus diesem

formellen Grund aufzuheben. Auch materiell sei sie nicht

haltbar, denn eine Verrechnung hätte im Kollokations-

prozess erklärt werden müssen. Hinterher sei dies nicht

mehr zulässig. Zudem seien auch die Voraussetzungen

für eine Verrechnung nicht gegeben.

O. -

Hierüber hat die kantonale Aufsichtsbehörde

am 24. April 1930 erkannt:

« 1. Die Beschwerde des Werner Beerli & Kons. gegen

das Konkursamt Kriegstetten, dahingehend, es sei die

Frage, ob die Konkursmasse gegenüber dem Forderungs-

anspruch der Beschwerdeführer bezw. des Werner Beerli

ein Kompensationsrecht besitze oder nicht, nicht in einem

106

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 25.

Nachtragskollokationsverfahren, sondern erst im Ver-

teilungsverfahren zu erledigen; wird als unbegründet

abgewiesen.

\) 2. Auf die weitergehenden Beschwerdebegehren, es

sei das Kompensationsrecht der Konkursmasse Beerli

gegenüber dem gerichtlich festgestellten Forderungs-

anspruch der Beschwerdeführer bezw. des Werner Beerli

zu verneinen und die ganze Forderung derselben per

1l,483 Fr. 40 ets. zu kollozieren ... wird nicht einge-

treten. »

Die Vorinstanz führt aus, das Konkursamt habe, da

es die Forderung des, Werner Beerli durch Verrechnung

tilgen wolle, mit Recht das Kollokationsverfahren in

dem Sinn eingeleitet, dass es dem betroffenen Gläubiger

eine FriSt zur Anfechtung der Verrechnung ansetzte. Nur

in diesem Sinn, nicht auch zu Gunsten der übrigen Gläu-

biger sei eine Neuauflage des Kollokationsplanes erfolgt.

Der Entscheid Über die Zulässigkeit der Verrechnung

gehöre auch deswegen ins Kollokationsverfahren, weil die

Verlustscheinsforderung, mit welcher das Amt verrechnen

wolle, ein Konkurssubstrat sei und daher' noch vor der

Verteilung verwertet werden müsse. Ob die Verrechnung

schon im vorausgegangenen KollokationsprozesEl hätte

erklärt werden müssen und ob die Voraussetzungen für

eine Verrechnung überhaupt gegeben seien, könne die

Aufsichtsbehörde nicht beurteilen, da es sich dabei um

Rechtsfragen handle, die in die Zuständigkeit der orden-

tlichen Gerichte fallen.

D. -

Diesen den Parteien am 6. Mai 1930 zugestellten

Entscheid zogen die Beschwerdeführer rechtzeitig an das

Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gutheissung

der Beschwerde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

In seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz hat

das Konkursamt ausdrücklich den Erlass einer Kollo-

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25.

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kationsverfügung in Abrede gestellt und ausgeführt, es

habe mit seiner Verfügung vom 12. März 1930 nur den

auf die Rekurrenten bezüglichen Teil der Verteilungsliste

vorweggenommen, weil eine Anfechtung dieser Verteilung

vorauszusehen gewesen sei und es sich die doppelte Er-

stellung der ganzen Liste habe ersparen wollen. -

Wenn

dies auch wirklich die Absicht des Amtes gewesen sein

sollte (dafür könnte allenfalls sprechen, dass es eine Klage-

<> der Be s c h wer d e frist ansetzte), so ist doch

diese Absicht nicht in geeigneter Weise zum Ausdruck

gelangt: Was das Konkursamt gemacht hat, ist ein Nach-

trag zum Kollokationsplan; daran kann nach dem Text

auf Seite 29/30 des Kollokationsplanes kein Zweifel

bestehen.

2. -

Die Beantwortung der Frage, ob die Verrechnungs-

einrede schon im vorausgegangenen Kollokationsprozess

hätte geltend gemacht werden sollen, liegt nicht, wie die

Vorinstanz anninImt, in der ausschliesslichen Zuständig-

keit der ordentlichen Gerichte. Letzten Endes handelt

es sich hier um die Feststellung der Wirkungen, die einem

im Kollokationsprozess ergangenen Urteil für das betref-

fende Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen;

denn dEm Gläubiger, der im KoUokationsprozess obgesiegt

hat, nachträglich zur Führung eines zweiten Prozesses

darüber, ob jene Forderung nicht doch infolge Verrech-

nung untergegangen sei, zu zwingen, heisst im Grund

nichts anderes, als jenes erste Urteil ausser Acht lassen.

Ob den Betreibungsorganen dies gestattet sei, ist jedoch

eine rein betreibungsrechtliche Frage und muss daher

von den Aufsichtsbehörden entschieden werden.

Und

zwar in verneinendem Sinn: Aus dem Umstand,. dass das

Gesetz den Entscheid solcher Streitigkeiten den Gerichten

zugewiesen hat, ergibt sich ohne weiteres, dass das Urteil

der letztem für die Betreibungsorgane massgebend sein

muss; denn sonst hätte diese Ausscheidung der Befugnisse

keinen Sinn. Aus Gründen der Prozessökonomie kann es

anderseits nicht zugelassen werden, dass bezüglich der

108

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.

gleichen Forderung mehrere Prozesse geführt werden

müssen. Ebensogut, wie der Gläubiger nur eine:einzige'

, Gelegenheit zum Nachweis seiner Forderung erhält, muss

seine Gegenpartei schon im ersten Prozess alle Einreden

geltend machen, welche gegen die Zulassung dieser For-

derung im Kollokationsplan vorgebracht werden können.

Unterlässt sie dies, so kann das Versäumte nicht dadurch

nachgeholt werden, dass ein vom Urteil abweichender

Nachtrag zum Kollokationsplan aufgelegt und dem be-

treffenden Gläubiger eine neue Klagefrist angesetzt wird.

Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine

Verrechnungs- oder eine andere Einrede erhoben werden

will. Nicht anders kann auch entschieden werden, wenn

die Konkursverwaltung glaubt, nur gegenüber einem von

mehreren gleichberechtigt -auftretenden Mitgläubigern ver-

rechnen zu können. Ob in einem solchen Fall überhaupt

eine Verrechnung zulässig sei, ist vom Richter im Kollo-

kationsprozess zu entscheiden, und da ein einziger Prozess

die Frage der Kollokation endgültig erledigen muss,

hätte die Konkursverwaltung eben auch die nur gegen

einen der Kläger gerichtete Verrechnungseinrede eventuell,

für den Fall der ganzen oder teilweisen Zusprechung der

Klage erheben sollen.

Dass sie Wezu nicht in der Lage

gewesen sei, kann nicht wohl behauptet werden, nachdem

die Konkursverwaltung schon in der Kollokationsverfü-

gung vom 13. April 1928 auf .ihr diesbezügliches Recht

angespielt hat. Dass es dann im Prozess eine Verrech-

nungserklärung abgegeben habe, wird vom Konkursamt

selbst nicht behauptet.

3. -

Aus dem Gesagten folgt, dass die Forderung der

Rekurrenten so, wie sie durch das Amtsgericht rechts-

kräftigfestgestellt wurde, im Konkurs zugelassen werden

muss, d. h. als ungeteilte Gesamthandforderung der vier

Kläger in Höhe von 11,483 Fr. 40 ets. Eine Zerlegung

dieser Forderung in Teilforderungen der einzelnen Kläger

ist im amtsgerichtlichen Urteil nicht erfolgt und muss

daher auch im Konkurs unterbleiben. Zwar findet sich

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.

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in dem bei den Akten liegenden Exemplar des amts-

gerichtlichen Urteils am Schluss ein vom Gerichtspräsi-

denten und Gerichtsschreiber unterzeichneter Nachtrag,

in welchem die auf die einzelnen Kläger entfallenden

Anteile an der Gesamtforderung ausgerechnet werden.

Dieser Nachtrag nimmt jedoch schon deswegen nicht an

der Rechtskraft des Urteils teil, weil er sich nicht im

Dispositiv des letztem findet.

Für die Kollokation ist

aber nur der im Dispositiv formulierte und in Rechtskraft

erwachsene Entscheid massgebend.

Die mit dem Urteil im Widerspruch stehende Kollo-

kationsverfügung des Konkursamtes vom 12. März 1930

kann und muss daher durcn die Aufsichtsbehörden auf-

gehoben werden. Das Amt hat lediglich von der Erledi-

gung des Prozesses im Kollokationsplan Vormerk zu

nehmen (Art. 64 Abs. 2 KV) und im übrigen bei der Ver-

teilung die gutgeheissene Gesamtforderung der Rekur-

renten in Rechnung zu stellen.

4. -

Wollte man noch die Verfügung vom 12. März 1930

als Teil der Verteiiungsliste auffassen, so wäre sie nicht

weniger ungesetzlich; denn die Verteilung hat dem durch

das Urteil abgeänderten Kollokationsplan zu entsprechen.

Auf die Kollokation kann im Verteilungsstadium nicht

mehr zurückgekommen werden. Es geht daher nicht an,

bei der Vertei~ung mit Rücksicht auf eine gegenüber der

kollozierten Forderung zu erhebende Verrechnungseinrede

vom massgebenden Kollokationsplan abzuweichen und

auf diesem Umweg einen neuen Kollokationsprozess über

die nämliche Forderung zu veranlassen (vgl. BGE 29 I

S. 83 f = Sep. Ausg. 6 S. 17 f). Dem steht nicht etwa die

Praxis entgegen, welche im Verteilungsverfahren die

Verrechnung von Forderungen der Masse mit dem Divi-

dendenanspruch eines Gläubigers zulässt.

Denn hier

wird nicht im Widerspruch -zur Rechtskraft des Kollo-

kationsplanes nachträglich der Bestand einer kollozierten

Forderung wieder in Frage gestellt, sondern die auf Grund

des Kollokationsplanes feststehende Dividendenschuld der

HO

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.

Konkursmasse durch Verrechnung mit einer Forderung

der Masse getilgt (vgl. BGE 54 III 22 f.).

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-

und

Konkurskammer :

In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene

Entscheid aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen.

26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1930 i. S. Dr X.

Strafeharakter der in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge-

sehenen Kostenauflage wie der Busse.

Erlöschen des Diseiplinarstrafanspruehes, wenn der Fehlbare

stirbt. bevor eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt.

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im Beschwerde-

verfahren.

La. condamnation aux frais da chancellerie prevue a l'art. 63

801. 2 du Tarif des frais rav~t un cara.ctere penal aussi bien que

la conda.mna.tion a. l'a.m.ende.

Cette eondamnation tombe si celui contra qui elle 80 13M prononcee

decede avant qu'elle ait acquis force de chose jugee.

Moment auquelles decisions en matiere de plainte acquierent force

de chooe jugee.

La. condanna. aUe spese di cancelleria prevista <lall'art. 63 cp. 2

della tariffa delle spese ha. earattere penale quanto la condanna

al pa.ga.mento d'nna multa..

Quests. condanna c8de se colui at qua.1e fu inflitta muore prima

che sia eresciuta in giudicato.

Momento in cui 1m3 decisiona concernente un rworso diventa.

irrevocabile.

Tatbestand (gekürzt) :

Mit Beschluss vom 11. April 1930 hat die kantonale

Aufsichtsbehörde eine von Rechtsanwalt Dr. X namens

seines Klienten Y gegen einen Entscheid der ersten Instanz

eingereichten Rekurs abgewiesen und Rechtsanwalt Dr. X

die Kanzleikosten nebst einer Ordnungsbusse auferlegt.

Bussenverfügung und Kostenauflage wurden von Dr. X

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 26.

rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Mit

Zuschrift vom 24. Mai 1930 gab die Vorinstanz von dem

am 21. Mai erfolgten Tod des Dr. X Kenntnis und fügte

bei, sie habe die erwähnte Busse aufgehoben.

Die von der Vorinstanz aufrecht erhaltene Kosten-

auflage wurde vom Bundesgericht ebenfalls aufgehoben

aus folgenden

Erwägungen :

Die in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifes vorgesehene

Kostenauflage hat, wie die Verhängung einer Busse,

Strafcharakter; auch sie knüpft an ein zu rügendes

Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters an und bezweckt

die Ahndung einer ungehörigen Inanspruchnahme der

Behörden; sie kann denn auch nach dem Sinn der Vor-

schrift -

deren Wortlaut ist allerdings in dieser Hinsicht

nicht eindeutig -

für sich allein, unabhängig von einer

Busse, verhängt werden. Infolge dieses Strafcharakters ist

die Kostenauflage (wie die Busse) insofern höchstpersön-

licher Natur, als sie nur gegenüber der betreffenden

Person selbst, nicht etwa ihrem Nachlass gegenüber

verhängt werde~ darf_ Wenn nun im Strafrecht der Satz

gilt, dass der Strafanspruch infolge seiner höchstpersön-

lichen Natur durch den Tod des Fehlbaren aufgehoben

werde, so muss dieser Satz aus dem gleichem Grund auch

auf dem Gebiet des Disziplinarstrafrechtes zur Anwendung

gelangen. Zu der Kontroverse, ob wenigstens Geldstrafen,

die noch vor dem Tod des Fehlbaren rechtskräftig erkannt

worden sind, in dessen Nachlass vollstreckt werden

können, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden,

da die Strafverfügung im Moment des Todes von Rechts-

anwalt Dr. X noch gar nicht rechtskräftig war:

Rechtskräftig ist ein Entscheid erst dann, wenn er

durch kein ordentliches Rechtsmittel· mehr weitergezogen

werden kann und infolgedessen den Streitfall endgültig

abschliesst. Dieser Grundsatz des Zivilprozessrechtes liegt

auch der Regelung des Beschwerdeverfahrens im Betrei-