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Schuldbetreihungs- und Konkursrecht.
PourauiLe et FaiIIite.
r. ENTSCHEIDUNGEN DERSCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRtJTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
25. Entscheid vom a. Juni 1930 i. S. Beerli.
Kollokationsverfahren im Konkurs.
Pflicht der KonkursverwaItung, die im Kollokationsprozess
rechtskräftig geschützte Forderung des Gläubigers ohne Ein-
schränkung zuzula.ssen;
Verwirkung aller Einreden, die im Kollokationsprozess gegen
die Zulassung der Forderung hätten erhoben werden können,
aber a.us irgend einem Grund nicht vorgebracht wurden, ins-
besondere Unzulässigkeit, solche Einreden nachträglich durch
Neuauflage eines abgeänderten Kollokationsplanes oder im
Verteilungsverfahren geltend zu machen.
Procedure de collocation dans la faillite.
L'administration de la faillite doit colloquer sans restriction
la creance qui a eM reconnue par un jugement rendu -
et
passe en force -
dans l'action en contestation de l'etat de
collocation.
Toutes les exceptions qui auraient pu EItre opposees au creancier
dans ledit proces mais qui, pour une raison quelconque, n'ont
pas ete soulevees, sont perimees. On ne saurait notamment les
faire revivre apres coup par le depot d 'un nouveau plan de
collocation modifie, ni dans la procedure de distribution.
Collocazione nel fallimento.
L'amministrazione fallimentare deve iscrivere a graduatoria,
senza restrizione, il credito determinato da sentenza, cresciuta
in forza, in causa di contestazione deUa graduatoria.
AB 66 In -
1930
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 25.
Tutte 1e oocezioni che avrebbero potuto essere opposte al cl'edi-
tore, ma. che non furono sollevate, pEll' qual motivo, poco
importa, sono perente. Tra altro non sarebbe lecito farle
rivivere deponendo una nuova graduatoria 0 sollevandole nel
procedimento di riparto.
A. -
Beim Konkursamt Kriegstetten ist die konkurs-
amtliche Liquidation des Nachlasses Ferdinand Beerli
anhängig.
In diesem Verfahren haben die heutigen
Rekurrenten eine gemeinsame
Forderung von über
30,000 Fr. als erbrechtlichen Ausgleichungsanspruch ein-
gegeben, wurden jedoch von der Konkursverwaltung
abgewiesen. In dem die Abweisung begründenden Schrei-
ben der Konkursverwaltung vom 13. April 1928 wurde
unter Ziff. 3 noch bemerkt, « dass die mitfordernden
Gläubiger Werner Beerli und August Köchli der Konkurs-
masse selber grössere Beträge schulden, wofür Verlust-
scheine in unseren Händen liegen und dass hier schliesslich
auch das Recht der Verrechnung geltend gemacht werden
könnte ».
Im darauffolgenden Kollokationsprozess hat
das Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten mit Urteil
vom 7. März 1930 erkannt: « Die Kläger sind im Konkurs
über den Nachlass des Ferdinand Beerli seI. mit einer
Forderung von 1l,483 Fr. 40 Cts. zu kollozieren und der
Kollokationsplan in diesem Sinn abzuändern ». • Dieses
Urteil wurde von keiner Partei weitergezogen und erwuchs
daher in Rechtskraft.
In einem vom 12. März }930 datierten « Nachtrag
zum Kollokationsplan » stellte das Konkursamt fest,
dass sich der vom Gericht geschützte Betrag wie folgt
unter die Kläger verteile :
Werner Beerli
Frau Hubmann .
Frau Köchli . .
Norberta Beerli
Div. Gläubiger.
Fr.
2,241.40
»
3,138.-
»
3,138.-
)}
2,466.-
»
500.-
Fr. 11,483.-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 25.
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Mit der Begründung, dass gegenüber dem Guthaben
des Werner BeerIi eine Forderung des Erblassers aus
Verlustschein in Höhe von 5638· Fr. 50 Cts. verrechnet
werde, wurde der «Forderungsanspruch des Werner
Beerli aus dem Kollokationspla.n weggewiesen)}, während
die Forderungen der übrigen drei Gläubiger «im Sinn
des amtsgerichtlichen Urteils » mit den erwähnten Einzel-
beträgen «kolloziert » wurden. Hievon gab das Konkurs-
amt dem Vertreter der vier Gläubiger mit Zuschrift vom
12. März 1930 Kenntnis mit der Bemerkung: « Die
Klage- oder Beschwerdefrist nimmt daher mit dem heu-
tigen Tag ihren .Anfang ».
.
B. -
Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde verlangten
die Beschwerdeführer, dass das Konkursamt verhalten
werde, die vom Gericht geschützte Forderung als un-
geteilten Gesamtanspruch der 4 Beschwerdeführer im
vollen Umfang und unter Ablehnung eines Kompensa-
tionsrechtes der Masse zu kollozieren und den Kollo-
kationsplan in diesem Sinn abzuändern. Die 'Begründung
geht dahin, dass die erforderliche Berichtigung des Kollo-
kationsplanes nicht im Kollokationsverfahren, sondern im
Verteilungsverfahren zu erfolgen habe, dass also nicht,
wie es liier geschehen sei, ein neuer Kollokationsplan unter
Ansetzung einer neuen Klagefrist aufzulegen sei.
Die
Verfügung des. Konkursamtes sei' daher schon aus diesem
formellen Grund aufzuheben. Auch materiell sei sie nicht
haltbar, denn eine Verrechnung hätte im Kollokations-
prozess erklärt werden müssen. Hinterher sei dies nicht
mehr zulässig. Zudem seien auch die Voraussetzungen
für eine Verrechnung nicht gegeben.
O. -
Hierüber hat die kantonale Aufsichtsbehörde
am 24. April 1930 erkannt:
« 1. Die Beschwerde des Werner Beerli & Kons. gegen
das Konkursamt Kriegstetten, dahingehend, es sei die
Frage, ob die Konkursmasse gegenüber dem Forderungs-
anspruch der Beschwerdeführer bezw. des Werner Beerli
ein Kompensationsrecht besitze oder nicht, nicht in einem
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 25.
Nachtragskollokationsverfahren, sondern erst im Ver-
teilungsverfahren zu erledigen; wird als unbegründet
abgewiesen.
\) 2. Auf die weitergehenden Beschwerdebegehren, es
sei das Kompensationsrecht der Konkursmasse Beerli
gegenüber dem gerichtlich festgestellten Forderungs-
anspruch der Beschwerdeführer bezw. des Werner Beerli
zu verneinen und die ganze Forderung derselben per
1l,483 Fr. 40 ets. zu kollozieren ... wird nicht einge-
treten. »
Die Vorinstanz führt aus, das Konkursamt habe, da
es die Forderung des, Werner Beerli durch Verrechnung
tilgen wolle, mit Recht das Kollokationsverfahren in
dem Sinn eingeleitet, dass es dem betroffenen Gläubiger
eine FriSt zur Anfechtung der Verrechnung ansetzte. Nur
in diesem Sinn, nicht auch zu Gunsten der übrigen Gläu-
biger sei eine Neuauflage des Kollokationsplanes erfolgt.
Der Entscheid Über die Zulässigkeit der Verrechnung
gehöre auch deswegen ins Kollokationsverfahren, weil die
Verlustscheinsforderung, mit welcher das Amt verrechnen
wolle, ein Konkurssubstrat sei und daher' noch vor der
Verteilung verwertet werden müsse. Ob die Verrechnung
schon im vorausgegangenen KollokationsprozesEl hätte
erklärt werden müssen und ob die Voraussetzungen für
eine Verrechnung überhaupt gegeben seien, könne die
Aufsichtsbehörde nicht beurteilen, da es sich dabei um
Rechtsfragen handle, die in die Zuständigkeit der orden-
tlichen Gerichte fallen.
D. -
Diesen den Parteien am 6. Mai 1930 zugestellten
Entscheid zogen die Beschwerdeführer rechtzeitig an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
In seiner Vernehmlassung vor der Vorinstanz hat
das Konkursamt ausdrücklich den Erlass einer Kollo-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25.
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kationsverfügung in Abrede gestellt und ausgeführt, es
habe mit seiner Verfügung vom 12. März 1930 nur den
auf die Rekurrenten bezüglichen Teil der Verteilungsliste
vorweggenommen, weil eine Anfechtung dieser Verteilung
vorauszusehen gewesen sei und es sich die doppelte Er-
stellung der ganzen Liste habe ersparen wollen. -
Wenn
dies auch wirklich die Absicht des Amtes gewesen sein
sollte (dafür könnte allenfalls sprechen, dass es eine Klage-
<> der Be s c h wer d e frist ansetzte), so ist doch
diese Absicht nicht in geeigneter Weise zum Ausdruck
gelangt: Was das Konkursamt gemacht hat, ist ein Nach-
trag zum Kollokationsplan; daran kann nach dem Text
auf Seite 29/30 des Kollokationsplanes kein Zweifel
bestehen.
2. -
Die Beantwortung der Frage, ob die Verrechnungs-
einrede schon im vorausgegangenen Kollokationsprozess
hätte geltend gemacht werden sollen, liegt nicht, wie die
Vorinstanz anninImt, in der ausschliesslichen Zuständig-
keit der ordentlichen Gerichte. Letzten Endes handelt
es sich hier um die Feststellung der Wirkungen, die einem
im Kollokationsprozess ergangenen Urteil für das betref-
fende Betreibungs- oder Konkursverfahren zukommen;
denn dEm Gläubiger, der im KoUokationsprozess obgesiegt
hat, nachträglich zur Führung eines zweiten Prozesses
darüber, ob jene Forderung nicht doch infolge Verrech-
nung untergegangen sei, zu zwingen, heisst im Grund
nichts anderes, als jenes erste Urteil ausser Acht lassen.
Ob den Betreibungsorganen dies gestattet sei, ist jedoch
eine rein betreibungsrechtliche Frage und muss daher
von den Aufsichtsbehörden entschieden werden.
Und
zwar in verneinendem Sinn: Aus dem Umstand,. dass das
Gesetz den Entscheid solcher Streitigkeiten den Gerichten
zugewiesen hat, ergibt sich ohne weiteres, dass das Urteil
der letztem für die Betreibungsorgane massgebend sein
muss; denn sonst hätte diese Ausscheidung der Befugnisse
keinen Sinn. Aus Gründen der Prozessökonomie kann es
anderseits nicht zugelassen werden, dass bezüglich der
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Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.
gleichen Forderung mehrere Prozesse geführt werden
müssen. Ebensogut, wie der Gläubiger nur eine:einzige'
, Gelegenheit zum Nachweis seiner Forderung erhält, muss
seine Gegenpartei schon im ersten Prozess alle Einreden
geltend machen, welche gegen die Zulassung dieser For-
derung im Kollokationsplan vorgebracht werden können.
Unterlässt sie dies, so kann das Versäumte nicht dadurch
nachgeholt werden, dass ein vom Urteil abweichender
Nachtrag zum Kollokationsplan aufgelegt und dem be-
treffenden Gläubiger eine neue Klagefrist angesetzt wird.
Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob eine
Verrechnungs- oder eine andere Einrede erhoben werden
will. Nicht anders kann auch entschieden werden, wenn
die Konkursverwaltung glaubt, nur gegenüber einem von
mehreren gleichberechtigt -auftretenden Mitgläubigern ver-
rechnen zu können. Ob in einem solchen Fall überhaupt
eine Verrechnung zulässig sei, ist vom Richter im Kollo-
kationsprozess zu entscheiden, und da ein einziger Prozess
die Frage der Kollokation endgültig erledigen muss,
hätte die Konkursverwaltung eben auch die nur gegen
einen der Kläger gerichtete Verrechnungseinrede eventuell,
für den Fall der ganzen oder teilweisen Zusprechung der
Klage erheben sollen.
Dass sie Wezu nicht in der Lage
gewesen sei, kann nicht wohl behauptet werden, nachdem
die Konkursverwaltung schon in der Kollokationsverfü-
gung vom 13. April 1928 auf .ihr diesbezügliches Recht
angespielt hat. Dass es dann im Prozess eine Verrech-
nungserklärung abgegeben habe, wird vom Konkursamt
selbst nicht behauptet.
3. -
Aus dem Gesagten folgt, dass die Forderung der
Rekurrenten so, wie sie durch das Amtsgericht rechts-
kräftigfestgestellt wurde, im Konkurs zugelassen werden
muss, d. h. als ungeteilte Gesamthandforderung der vier
Kläger in Höhe von 11,483 Fr. 40 ets. Eine Zerlegung
dieser Forderung in Teilforderungen der einzelnen Kläger
ist im amtsgerichtlichen Urteil nicht erfolgt und muss
daher auch im Konkurs unterbleiben. Zwar findet sich
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20.
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in dem bei den Akten liegenden Exemplar des amts-
gerichtlichen Urteils am Schluss ein vom Gerichtspräsi-
denten und Gerichtsschreiber unterzeichneter Nachtrag,
in welchem die auf die einzelnen Kläger entfallenden
Anteile an der Gesamtforderung ausgerechnet werden.
Dieser Nachtrag nimmt jedoch schon deswegen nicht an
der Rechtskraft des Urteils teil, weil er sich nicht im
Dispositiv des letztem findet.
Für die Kollokation ist
aber nur der im Dispositiv formulierte und in Rechtskraft
erwachsene Entscheid massgebend.
Die mit dem Urteil im Widerspruch stehende Kollo-
kationsverfügung des Konkursamtes vom 12. März 1930
kann und muss daher durcn die Aufsichtsbehörden auf-
gehoben werden. Das Amt hat lediglich von der Erledi-
gung des Prozesses im Kollokationsplan Vormerk zu
nehmen (Art. 64 Abs. 2 KV) und im übrigen bei der Ver-
teilung die gutgeheissene Gesamtforderung der Rekur-
renten in Rechnung zu stellen.
4. -
Wollte man noch die Verfügung vom 12. März 1930
als Teil der Verteiiungsliste auffassen, so wäre sie nicht
weniger ungesetzlich; denn die Verteilung hat dem durch
das Urteil abgeänderten Kollokationsplan zu entsprechen.
Auf die Kollokation kann im Verteilungsstadium nicht
mehr zurückgekommen werden. Es geht daher nicht an,
bei der Vertei~ung mit Rücksicht auf eine gegenüber der
kollozierten Forderung zu erhebende Verrechnungseinrede
vom massgebenden Kollokationsplan abzuweichen und
auf diesem Umweg einen neuen Kollokationsprozess über
die nämliche Forderung zu veranlassen (vgl. BGE 29 I
S. 83 f = Sep. Ausg. 6 S. 17 f). Dem steht nicht etwa die
Praxis entgegen, welche im Verteilungsverfahren die
Verrechnung von Forderungen der Masse mit dem Divi-
dendenanspruch eines Gläubigers zulässt.
Denn hier
wird nicht im Widerspruch -zur Rechtskraft des Kollo-
kationsplanes nachträglich der Bestand einer kollozierten
Forderung wieder in Frage gestellt, sondern die auf Grund
des Kollokationsplanes feststehende Dividendenschuld der
HO
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 26.
Konkursmasse durch Verrechnung mit einer Forderung
der Masse getilgt (vgl. BGE 54 III 22 f.).
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-
und
Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen.
26. Auszug aus dem Entscheid vom 3. Juni 1930 i. S. Dr X.
Strafeharakter der in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge-
sehenen Kostenauflage wie der Busse.
Erlöschen des Diseiplinarstrafanspruehes, wenn der Fehlbare
stirbt. bevor eine rechtskräftige Strafverfügung vorliegt.
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen im Beschwerde-
verfahren.
La. condamnation aux frais da chancellerie prevue a l'art. 63
801. 2 du Tarif des frais rav~t un cara.ctere penal aussi bien que
la conda.mna.tion a. l'a.m.ende.
Cette eondamnation tombe si celui contra qui elle 80 13M prononcee
decede avant qu'elle ait acquis force de chose jugee.
Moment auquelles decisions en matiere de plainte acquierent force
de chooe jugee.
La. condanna. aUe spese di cancelleria prevista <lall'art. 63 cp. 2
della tariffa delle spese ha. earattere penale quanto la condanna
al pa.ga.mento d'nna multa..
Quests. condanna c8de se colui at qua.1e fu inflitta muore prima
che sia eresciuta in giudicato.
Momento in cui 1m3 decisiona concernente un rworso diventa.
irrevocabile.
Tatbestand (gekürzt) :
Mit Beschluss vom 11. April 1930 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde eine von Rechtsanwalt Dr. X namens
seines Klienten Y gegen einen Entscheid der ersten Instanz
eingereichten Rekurs abgewiesen und Rechtsanwalt Dr. X
die Kanzleikosten nebst einer Ordnungsbusse auferlegt.
Bussenverfügung und Kostenauflage wurden von Dr. X
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 26.
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Mit
Zuschrift vom 24. Mai 1930 gab die Vorinstanz von dem
am 21. Mai erfolgten Tod des Dr. X Kenntnis und fügte
bei, sie habe die erwähnte Busse aufgehoben.
Die von der Vorinstanz aufrecht erhaltene Kosten-
auflage wurde vom Bundesgericht ebenfalls aufgehoben
aus folgenden
Erwägungen :
Die in Art. 63 Abs. 2 des Gebührentarifes vorgesehene
Kostenauflage hat, wie die Verhängung einer Busse,
Strafcharakter; auch sie knüpft an ein zu rügendes
Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters an und bezweckt
die Ahndung einer ungehörigen Inanspruchnahme der
Behörden; sie kann denn auch nach dem Sinn der Vor-
schrift -
deren Wortlaut ist allerdings in dieser Hinsicht
nicht eindeutig -
für sich allein, unabhängig von einer
Busse, verhängt werden. Infolge dieses Strafcharakters ist
die Kostenauflage (wie die Busse) insofern höchstpersön-
licher Natur, als sie nur gegenüber der betreffenden
Person selbst, nicht etwa ihrem Nachlass gegenüber
verhängt werde~ darf_ Wenn nun im Strafrecht der Satz
gilt, dass der Strafanspruch infolge seiner höchstpersön-
lichen Natur durch den Tod des Fehlbaren aufgehoben
werde, so muss dieser Satz aus dem gleichem Grund auch
auf dem Gebiet des Disziplinarstrafrechtes zur Anwendung
gelangen. Zu der Kontroverse, ob wenigstens Geldstrafen,
die noch vor dem Tod des Fehlbaren rechtskräftig erkannt
worden sind, in dessen Nachlass vollstreckt werden
können, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden,
da die Strafverfügung im Moment des Todes von Rechts-
anwalt Dr. X noch gar nicht rechtskräftig war:
Rechtskräftig ist ein Entscheid erst dann, wenn er
durch kein ordentliches Rechtsmittel· mehr weitergezogen
werden kann und infolgedessen den Streitfall endgültig
abschliesst. Dieser Grundsatz des Zivilprozessrechtes liegt
auch der Regelung des Beschwerdeverfahrens im Betrei-